Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 25 vom 30. Januar 1940. S. 4
9. Packungen und deren Teile aus Eisenblech oder Bandeisen für Kekse, Süßwaren und Tabakwaren mit Ausnahme von Packungen für Kautabak;
10. Kachelofengestelle aus Eisen und Stahl. Ausgenommen sind: Kachelofengestelle, die aus eisernem Ver⸗ bindungsrahmen und Zugstangen aus Rund⸗ eisen oder eisernen Eckleisten mit einem Höchst⸗ gewicht von 1,1 kg je m Eckleiste bestehen.
Anlage 2
Gegenstände, deren Herstellung aus Grau⸗, Temper⸗ oder 8 Stahlguß verboten ist. “
1. Treppen. Ausgenommen sind: Treppen oder d im Schiffbau. 2. Bodenbelagplatten. Ausgenommen sind: a) Kesselflurplatten für den Schiffbau, ) Abdeckplatten für Rollgänge, c) Bodenbelagplatten für Kokslöschplätze, d) Randplatten für Koksabwurframpen. .Stahlroste; .Fahrschienen;
Säulen und Pfosten (einschließlich Fuß⸗ und Kopf⸗ platten); 1e“ 1 Ständer und Sockel aller Art, soweit sie nicht Teile
von Maschinen sind. Ausgenommen sind Ständer und Sockel für: Röntgenapparate, 2. Operationstische mit Olpumpen, 3. Ohrenuntersuchungsstühle, 4. drehbare Seziertische, 5. Brief⸗ und Papierwaagen für eine Belastung über 150 Gramm; „Fahnenständer und ⸗halter; Kandelaber, Lampenarme und ⸗ausleger; Wasserbrunnen (mit Ausnahme der Untersätze und Säulenkappen bei Ventilbrunnen); .Lokomotivwasserkräne (mit Ausnahme der Kopf⸗ und Fußstücke und des Handrades); 11. Gepäcknetzhalter; 2. Untergestelle für Spiritus⸗, Gas⸗ oder Kocher; 1 8 3. Kohlenkästen; 4. Koch⸗, Brat⸗ und Backgeschirre; Ofenvorsätze; 6. Untersätze für Bügeleisen; Blumenvasen.
8—
Bestandteile
elektrische
16
Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art verboten ist.
1. Platten⸗ und Schwellenfundierungen für Eisengitter⸗ masten jeder Art; Fenster⸗, Tor⸗ und Türstürze unter Verwendung von
eisernen Trägern oder Schienen;
Radabweiser (z. B. Prellsteine); Beschwerungseinlagen, Blocker für Bohner, Gegen⸗, Belastungs⸗ und Spanngewichte aller Art (mit Aus⸗ nahme der Aufhängung, Ummantelung und anderem für die statische Bewehrung erforderlichen Eisen) in Stückgewichten über 2 kg (bei aufgeteilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichtssumme der Einzel⸗ teile).
Ausgenommen sind:
a) Gewichte, die zum Massenausgleich rotieren⸗ der oder kontinuierlich hin⸗ und hergehender Maschinenteile dienen;
b) Laufgewichte bis zu einem Stückgewicht
von 30 kg für Spannrollen zum Spannen von Riemen. Bei aufgeteilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichtssumme der Einzelteile. aa) in Ständern von Werkzeugmaschinen geführte Gegengewichte bei beweglichen, drehbaren oder transportablen Ständern allgemein, bei festen Ständern bis zu einem Höchstgewicht von 400 kg, bb) Gegengewichte der Seiten⸗Supporte bei Einständer⸗Karusselldrehbänken, cc) Gegengewichte zum Ausgleich der Stössel bei Zweiständer⸗Karusselldreh⸗ bänken,
d) Gewichte an Kalanderwalzen von Baum⸗ wollschlagmaschinen, Waagengewichte an Ringspinnmaschinen für Baumwolle, Druck⸗ gewichte an Ringspinnmaschinen für Kamm⸗ garn, Streckwerks⸗Belastungsgewichte an Kammgarn⸗Selfaktoren, Streckwerks⸗Druck⸗ ewichte an Baumwollflyern, Bastfaser⸗ trecken, Vor⸗ und Gillmaschinen,
Gewichte an Konus und Kehrapparat von Baumwoll⸗ und Kammgarnflyern, Waagen⸗Gegengewichte an maschinen,
Kettengewichte an Krempeln,
e) Gegengewichte an Prospektzügen, Soffitten und Beleuchtungszügen mit Handbetätigung bis zu einem Gesamtgewicht von 300 kg/Zug, Bremsgewichte und Belastungsgewichte an Hebezeugen, Fördermitteln und Aufzügen bis
zu einem Maximal⸗Stückgewicht von 40 kg,
1) Gegen⸗ und Laufgewichte an Groß⸗ und Schnellwaagen bis zu einem Stückgewicht von 30 kg,
g) Gegengewichte an Prüfmaschinen,
h) Gegengewichte an Präzisionsarmaturen bis zu 8 kg Einzelgewicht,
im Innern von Armaturen gekapselt liegende
Gegengewichte,
1) Gegengewichte an im Keller liegenden Spann⸗
werken des Eisenbahnsicherungswesens,
Ringzwirn⸗
Gegengewichte des
Laternenaufzuges am 98 am
8 Schmalmast und am Vorsignal mit Zusatz⸗ k) Sgenegewichte an Trommelwaschmaschinen, 1) aa) Belastungsgewichte an Papier⸗, Karton⸗,
Holzstoff⸗ und Zellstoffentwässerungs⸗ maschinen von der Siebpartie bis zum Rollapparat einschließlich, bb) zusätzliche Plattengewichte an den Stoff⸗ vorbereitungsmaschinen bis zur Sieb⸗ partie. Diese Ausnahmegenehmigungen (aa, bb) beziehen sich nicht auf die Grundgewichte. m) Gegengewichte zum Ausgleich der Quer⸗, Höhen⸗ und Seitenruder für Flugzeuge, n) Ballastgewichte für Gleit⸗ und Segelflugzeuge, 0) in Ständern geführte Gegengewichte an Appa⸗ raten der Elektromedizin, Gegen⸗ und Ballastgewichte in beweglichen Stativpfüßen von Apparaten der Elektro⸗ medizin. 8
1“ Anlage 4 a
Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Art, deren Verwendung zur Herstellung von Backöfen verboten ist.
Außenwände, mit Ausnahme der Frontplatten, Hand⸗ und Zuggriffe, 8 Schwitzwasserkasten und ⸗rinnen, die unterhalb der Schruften angebracht sind, Innenkästen von Wärmeschränken, Vortüren vor Feuer⸗ und Aschentüren, Schwaden⸗ und Dunsthauben über den Schruften, Fußgrubenkästen, mit Ausnahme des Winkelrahmens und der Abdeckbleche,
Verschlußplatten für die Anschlüsse elektrischer Hei⸗ zungen,
ausziehbare, ausklappbare und feststehende Bräungitter und seif Gestelle für die Ofenbedienung,
Eck⸗ und Einrahmungsleisten an gemauerten Oefen, Verschlüsse und Türen für unter Gärschränken an⸗ gebrachte Kohlenräume und Kohlenkästen.
Anlage 4 b
Gegenstände aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß, deren Ver woeendung zur Herstellung von Backöfen verboten ist.
Klappen und Schieber von Mundtüren,
. Wärmeschranktüren,
.Brust⸗, Seiten⸗ und Abdeckplatten bei indirekt be⸗ feuerten Oefen,
.Luftschieber und Schieberrosetten für Primär⸗ und Sekundärluft,
.Kettenrollen,
Rosetten an den Dielenträgern (Schlagbrettstützen) und den Verankerungen. 1
2S8 9 S99 90 0 —
8 Anlage 5
Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen⸗, Stahl⸗ und Eisenbeton.
(1) 1. innerhalb und außerhalb der Gebäude “ 8 a) für Lüftungen von Abwasserleitungen sanitärer Anlagen; b) für die Ableitung Eisen, Stahl und Eisen⸗ beton angreifender Abwässer;
.innerhalb der Gebäude
a) als Fallrohre von Trockenaborten;
b) als Fallrohre für I in Gebäuden, die nicht mehr als ein Kellergeschoß, zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dach⸗
geschoß haben;
c) für nicht unter Druck stehende Grund⸗ leitungen, für die unter der Fußbodensohle mehr als 30 cm Ueberdeckung zur Ver⸗ fügung stehen; 1
3. außerhalb der Gebäude 3 für nicht unter Druck stehende Abfluß⸗ leitungen aller Art, soweit nicht in Abs. (2) etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Ableitung von Regenwasser dürfen Fall⸗ leitungen (innerhalb und außerhalb der Gebäude) aus Eisen und Stahl mit Ausnahme von Gußeisen hergestellt werden. Die unteren Endstücke der Falleitungen (Standrohre) dürfen auch aus Gußeisen hergestellt werden.
1“
Anlage 6
Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von Weiß⸗ blech und Weißband verboten ist.
A. Packungen für folgende Nahrungs⸗ und Genußmittel Keks, Lebkuchen und sonstiges Gebäck, Bonbons, Schokolade und sonstige Süßwaren, Honig, Konfitüren und Marmelade, Kaffee, Tee, Kakao und Schokoladenpulver, Trockengemüse, Gewürze, Tabak, Zigarren, Zigaretten und sonstige Tabak⸗ waren.
B. Packungen für folgende chemische, technische und kos⸗ metische Erzeugnisse: Seife, Seifenflocken, Seifenpulver, Badesalze,
Puder, kosmetische Artikel;
Leder⸗, Wagen⸗, Huffette und sonstige technische Fette,
Wachse (einschl. festem und flüssigem Bohnerwachs);
Putzpulver, Putzwasser, Schuhkrem und sonstige Reinigungsmittel; 3
Stempelkissen, Farbbänder, Isolierbänder, Isolier⸗ masse.
C. Packungen für folgende Gegenstände verschiedener Art:
Schreib⸗, Mal⸗ und Zeichenmittel und Bürogegen⸗ tände;
Erscinden, Reparaturgegenstände und Werkzeuge;
Rasierapparate, Klingen und ⸗Messer, Nähzeug,
Grammophonnadeln, Patronen, Brillen, Butter⸗ brotpapier, 8 8
Stärke, Wasserglas.
D. Sonstige Gegenstände:
Aschenurnen, Böden und Deckel Filmspulen,
Geschenkpackungen, Illuminationsnäpfchen, Ka⸗ lenderrückwände, Meßgefäße (ausgenommen für Nahrungsmittel), Mopdosen, Plakate, Schiebekästen für Autosicherungen und Ventilkappen, Spar⸗ und “ Spundbleche, Verbandkästen und ⸗Dosen.
Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von nicht⸗
rostendem und korrosionsbestaͤndigem Eisen und Stahl verboten ist. 1. Turngeräte; 2. Sportartikel; ausgenommen Beschlagteile für den Schif Bootsbau; Rasierapparate, Rasierklingen; Hundeketten und ⸗halsbänder; Ketten für Vieh⸗ und Pferdehaltung; Zaumzeug, Steigbügel; Straßen⸗ und Abgrenzungsnägel; Rahmen für Bilder, Wandschoner u. ä.; Knöpfe, Schnallen, Abzeichen; . Wäschedrähte und ⸗seile; .Bade⸗ und Wascheinrichtungen aller Art und deren Zu⸗ behör; .Wasserbrunnen und ⸗fontänen aller Art, Zeitspüler; .Viehtränkeanlagen; 1. 4. Brunnenfilter; 8 .Waren⸗ und Leistungsautomaten, Spielautomaten; .Hebezeuge, Fördermittel, Aufzüge; .Ladeneinrichtungen, Ladengeräte, Schaufenster; . Waagen aller Art; ausgenommen Teile des Wägemechanismus; .Einrichtungen für das Gast⸗ und Schankstättengewerbe und für Speisewirtschaften, wie Schanktische, Spül⸗ becken und Spültische; 8 .Transportgefäße, Bierfässer, Bottiche, Lagertanks, Braupfannen und andere Geräte für das Brauerei⸗ gewerbe und die Brauereiindustrie; 6 ausgenommen sind Gefäße für die Pasteurisierung von Malzbier, aus einem Stahl mit höchstens 18 % Cr., höchstens 14 % M. und /oder höchstens 1,5 % Ni
90229 H2
di. Gärkessel, Leitungen, Transportgefäße und Lage behälter für die Spiritusindustrie; 8
ausgenommen: Hefezentrifugen, Rektifizierapparate, Destillierapparate.
.Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Gegenstände für die Malzindustrie; 1
.Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände für die Herstellung und den Transport von Süßmost;
.Kaldaunenwäschen; 8
.Antennendrähte und Antennenlitzen für. Rundfunk⸗ empfang;
Einzelteile von Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Straßen⸗ und Eisenbahnfahrzeugen. Ausgenommen sind:
Bestandteile von Verbrennungsmotoren.
.Gegenstände für die innere und äußere Ausstattung und Ausschmückung von Bauwerken;
.Gegenstände zur Einrichtung, Ausstattung und Aus⸗ schmückung von Räumen;
Beschläge für Türen, Fenster und Möbel;
.Knöpfe, Griffe, Schutzstangen u. ä. an Oefen und Herden; 8
.Schilder und Buchstaben aller Art;
. Plaketten und Abzeichen aller Art; Briefkästen.
sonstige
.Maschinen und Geräte für das Gast⸗ un Schank⸗ stättengewerbe sowie für Speisewirtschaften; Wirtschafts⸗ und Küchengeräte aller Art; b „Leitungen für Bier, Fruchtsäfte, Limonaden, Mineral⸗ wässer und Soda für das Gast⸗ und Schankstätten⸗ ewerbe, soweit diese nicht fest verlegt sind; Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände für die Erzeugung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln.
Ausgenommen: 8
a) Teile, die bei Milcherhitzern dem Wärmeaus⸗ tausch dienen, z. B. bei Plattenerhitzern, zum Erhitzer gehörende Rohrleitungen, Pumpen u. ä., die mit heißer Milch (über 50⁰°) in Berührung kommen, 1“ Zentrifugentrommeln für die Milchwirt⸗
aft,
astz rrichtungen für die Milchwirtschaft, deren Flächen mit Kühlmitteln in Berührung stehen, z. B. Milchkühler, Autoklaven für die Be⸗ und Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Fetten,
f) Bestandteile von Maschinen und Apparaten für die Essigerzeugung.
Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: 8
Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. 8 Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage],
8 Anlage 52 Gegenstände, zu deren Herstellung die Verwendung von SFle keran korrossionsbeständigem Eisen und Stahl
verboten ist.
.Hohlwaren, Bestecke, Schneidwaren und Messerklingen;
Erste Beilage
1940
utschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).
Gebührenordnung
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. (Neue Fassung vom 29. Januar 1940.)
Luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ seelen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und
reußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung die Gebührenordnung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in fol⸗ gender Fassung neu erlassen:
§ 1 Zur Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete werden von ihr Gebühren erhoben.
5 § 2
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
. Die Bearbeitung eines Antrages (Bearbeitungs⸗ gebühr).
Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung (Devisengebühr).
.Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Inlandsbewirtschaftung zu Ein⸗ und Ver⸗ kauf sowie zur Be⸗ und Verarbeitung (Verkehrsgebühr).
. Die Erteilung von Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen gemäß § 1 der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deut⸗
scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) (Bewilligungsgebühr).
.Die Erteilung von Einwilligungen gemäß der Verord⸗ nung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der
Fassung vom 31. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 1537) in Verbindung mit der Ergänzungsverord⸗
nung vom 12. September 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 1822) (Einwilligungsgebühr).
.Die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Abände⸗ rung der Bescheinigungen, Bewilligungen und Ein⸗ willigungen (Aenderungsgebühr).
.Die Mitwirkung der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete in sonstigen Genehmigungsverfahren, soweit die Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge
hat (Mitwirkungsgebühr).
Die Bearbeitungsgebühr (§ 2 Ziffer 1) entsteht mit dem Eingange eines Antrages auf Erteilung oder
Aenderung einer Bescheinigung, Bewilligung oder
Einwilligung oder auf Mitwirkung der Reichsstelle.
2. Die Devisen⸗, Verkehrs⸗, Bewilligungs⸗, Einwil⸗
ligungs⸗ und Aenderungsgebühr (§ 2 Ziffer 2 bis 6) entstehen mit der Erteilung der Bescheinigung, Bewil⸗ ligung, Einwilligung oder der Aenderung.
8. Die ] ltwirkunesgebühr (§ 2 Ziffer 7) entsteht, sobald die Genehmigung erteilt ist.
§ 4. Die Gebühren berechnen sich bei Bescheinigungen, auf
Grund deren Waren bezahlt werden sollen, nach dem ganzen
Betrage, für den die Genehmigung erteilt ist, bei Bescheini⸗ gungen, auf Grund deren die Verrechnung von Waren ge⸗ nehmigt werden soll, nach dem Betrage, mit dem die Einfuhr⸗ ware in die Verrechnung eingesetzt wird, bei Bescheinigungen auf dem Gebiete der Inlandsbewirtschaftung sowie bei Be⸗ willigungen und Einwilligungen nach dem Wert der Ware.
ei Ausfuhrbewilligungen gilt als Wert der Ware der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewilligungen gilt als Wert der Ware der Wert der Sendung franko Grenze oder cif deutschen Hafen.
Ist der Betrag, nach dem die Gebühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung gestellt, so wird der Gebühren⸗ berechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der sich nach der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Gebühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt.
§ 5. 1. Die Bearbeitungsgebühr (§ 2 Ziffer 1) beträgt Eℳ 1,— für jeden Antrag. Wird der Antrag ganz ilwei üb wird die Bearbeitungs⸗ ebühr auf die nach § 2 Ziffer 2 bis 7 zu erhebende Gebühr angerechnet.
.Die Devisengebühr sowie die Mitwirkungsgebühr (§ 2 Ziffer 2 und 7) betragen 5 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages.
.Die Verkehrsgebühr und die Einwilligungsgebühr (§ 2 Ziffer 3 und 5) betragen 3 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages. 1 8
Die Bewilligungsgebühr (§. 2 Ziffer 4) beträgt 1 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages, jedoch sind ür jede Bewilligung
bei Werten bis zu R ℳ 20,— Rℳ 0,50, bei Werten über REℳ 20,— mindestens Eℳ 1,— zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr ann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung Rℳ 20,— nicht übersteigt. Ohne Rücksicht auf den Wert der Ware wird eine feste Gebühr von Eℳ 1,— (Mindestgebühr) erhoben in den Fällen, in denen es sich um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung oder um solche Waren handelt, die glaubwürdig als
Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗ Um⸗ zugsgut) bezeichnet sind.
. Die Aenderungsgebühr (§ 2 Ziffer 6) beträgt 1 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages.
.Sämtliche Gebühren sind auf volle Rℳ 0,10 nach oben Arr enen Der Mindestsatz jeder Gebühr beträgt R-ℳo1ö. 11“*“ § 5 Ziffer 4 bleibt unberührt. 8
§ 6. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren
nun.—
Berlin, Dienstag, den 30. Fanuar Namen die Bescheinigungen, Bewilligungen oder Einwilli⸗ gungen ausgestellt sind oder denen eine Genehmigung erteilt wird. Die Gebühren sind nicht abwälzbar.
§ 7.
Die Gebühren werden mit dem Zugehen der Gebühren⸗ rechnung fällig, die mit der erteilten Bescheinigung, Bewilli⸗ gung oder Einwilligung verbunden sein kann.
Soweit die Gebühren von der Reichsstelle nicht durch Nachnahme eingezogen werden, sind sie binnen einer Woche nach Empfang der Gebührenrechnung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, Berlin Nr. 24 065, einzuzahlen. 8 8
§ 8
E1““
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, welche die Reichs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behörd⸗ liche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten ergibt, die Kosten dieser Prüfung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig fest⸗ gesetzt. Der Betrag ist von den zahlungspflichtigen Unter⸗ nehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforde⸗ rung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzuzahlen.
§ 9.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage ihrer Verkün⸗
dung in Kraft.
Soweit bisher von der Reichsstelle Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Anträgen auf Formular VK 2 erteilt worden sind, tritt die Gebührenordnung für diese Bescheinigungen rückwirkend ab 1. Oktober 1939 in Kraft.
*¹ Berlin, den 29. Januar 1940.
Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Die Behandlung von Forderungen in der Handels⸗ und Steuerbilanz.
Im Rahmen der Vortragsfolge „Ausgewählte Steuerfrvagen unter Berücksichtigung der Kriegswirtschaft“, die von der Deut⸗ schen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Technischen Hoch⸗ schute Berlin veranstaltet wird, sprach am Montag Regierungsrat Dr. Schmidt, Oberfinanzpräsidium Berlin, über: „Die Be⸗ handlung von Forderungen in der Handels⸗ und Steuerbilanz“.
Forderungen sind, wie der Redner ausführte, für die Ein⸗ kommen⸗ und Körperschaftsteuer mit dem Einstandswert oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Ist der Teilwert am Bilanz⸗ stichtage niedriger, so besteht nach den Grundsätzen ordnungs⸗ mäßiger Buchführung auch steuerlich die Verpflichtung, auf den niedrigeren Tageswert herunterzugehen. Das ist von Bedeutung bei Forderungen in Auslandswährung, wenn der Kurs der aus⸗ ländischen Währung gesunken ist. Bei der Behandlung des ver⸗ mutlichen Forderungsausfalls können Einzelabschreibungen oder Pauschalabschreibungen vorgenommen werden. Es ist aber nicht zulässig, auf dieselbe Forderung beide Verfahren anzuwenden. Für die Bemessung des Delkredere ist der Grundsatz der III und die Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handelsbilanz zu beachten. Eine Aenderung der bisherigen Bewertungsmethode ist nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Die Kriegslage berechtigt den Kaufmann grundsätzlich noch nicht
dazu, den Prozentsatz des Delkredere zu erhöhen. Es kommt viel⸗ mehr auf den einzelnen Fall und die Lage des betreffenden Wirt⸗ schaftszweiges an. Auslandsforderungen sind, auch wenn der Schuldner im feindlichen Ausland wohnt, bis auf weiteres nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Die etwaige Beschlag⸗ nahmung solcher Außenstände ist nicht gleichb d mit dem Verlust der Forderungen. “ 8
Fünf Jahre Großer Befähigungsnachweis im Handwerk. — 300 000 haben seitdem die Meister⸗ prüfung abgelegt.
Mit der Dritten Handwerksverordnung vom 18. Januar 1935 tat der Gesetzgeber den entscheidenden Schritt zur inneren Ge⸗ sundung des Handwerks. Es mögen etwa 300 000 Handwerker und Handwerkerinnen sein, die sich in den fünf Jahren seit Ein⸗ führung des Großen Befähigungsnachweises der Meisterprüfung unterzogen haben. 1932 war die Zahl der handwerklichen Meister⸗ prüfungen im Altreich auf 26 490 abgesunken. Das erste Jahr nach Erlaß der Dritten E“ brachte bereits 66 567 Meisterprüfungen. Von Jahr zu Jahr hat vor allem aber auch der innere Gehalt der Prüfungen zugenommen. Im Zuge des Großen Befähigungsnachweises hat der Reichsstand des deutschen Handwerks das gesamte und Prüfungs⸗ wesen neu geordnet und immer weiter vervollkommnet. Für die weit über 100 Vollberufe des Handwerks wurden die entsprechen⸗ den fachlichen Vorschriften erlassen. Heute steht das großdeutsche Handwerk inmitten der drängenden Aufgaben der Kriegswirtschaft vor einem neuen Befähigungsnachweis, der von jedem einzelnen Handwerksangehörigen zu erbringen ist. 1
Nekordtiefstand der handwerklichen Insolvenzen im Jahre 1939.
Für die ersten vier Kriegsmonate ergibt sich die erfreuliche Feststellung, daß die Zahl der handwerklichen Konkurse gegenüber dem gleichen Zeitraum des voraufgegangenen Jahres nicht nur nicht gestiegen, sondern sogar beträchtlich zurückgegangen ist. Das gleiche günstige Bild zeigt die Gesamtbilanz des Jahres 1939. gegenüber 1938: Die Zahl der handwerklichen Fnsowedeen hat mit 163 Konkursen und 28 Vergleichsverfahren im Jahre 1939 den bisher niedrigsten Stand erreicht. 1938 waren es 252 Konkurse und 37 Vergleiche, das Jahr vorher 324 Konkurse und 47 Ver⸗ gleiche. Im Jahre 1931 hatte sich demgegenüber die Zahl der
andwerklichen Konkurse noch auf 2136 und die der Vergleiche
auf 998 gestellt. In diesen Zahlen Püega sich die gewaltige
Schicksalswende der deutschen Wirtschaft und zugleich die innere Gesundung des deutschen Handwerks seit der nationalsozia
listischen Machtübernahme wider. u
8
Bekanntmachung. “ 1
Mit Zustimmung des P- des Ministerrats für
die Reichsverteidigung und Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan, Generalfeldmarschall Göring, mache ich bekannt: 8
1. 8 Infolge Anderungen in der örtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Staatsverwaltung ist die Zuständigkeit der Treu⸗ handstellen der Haupttreuhandstelle Ost in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten die folgende: Danzig für den Reichsgau Danzig⸗Westpreußen, Posen für den Reichsgau Wartheland, 1 8 Kattowitz für die dem Gau und der Provinz Schlesien zugelegten Gebiete, Zichenau für die dem Gau und der Provinz Ostpreußen zugelegten Gebiete.
2.
Der Termin des 1. Februar 1940, zu dem Beschlag⸗ nahmen zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit bestätigt werden müssen, wird auf den 1 G
1. Mai 1940
verlegt. Die besonderen Bestimmungen der Verordnung ü die Sicherstellung des Vermögens des ehemaligen polnischen Staates vom 15. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 174) werden hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 29. Januar 1940.
Haupttreuhandstelle Ost. Dr. Winkler.
8
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans Frölicher, hat Berlin am 26. Januar verlassen. Während aenes Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Kappeler
ie Geschäfte der Gesandtschaft.
Berliner Börse vom 29. Januar.
Zu Beginn der neuen Woche war der Auftragseingang keines⸗ wegs umfangreicher als an den vorangegangenen Tagen, jedoch blieb an den Aktienmärkten der freundliche Unterton erhalten. Die Kursgestaltung war zwar nicht ganz einheitlich, nennenswerte Ab⸗ schläge traten aber lediglich ganz vereinzelt in Erscheinung. Dies ist um so mehr bemerkenswert, als der bevorstehende Ultimo, wie üblich, gewisse Anforderungen stellt und sich andererseits das Anlage⸗ bedürfnis in der Hauptsache den Rentenmärkten zuwendet.
Am Montanmarkt lagen nur Hoesch mit — ⅛ und Rheinstahl mit — 4%½ % niedriger. Andererseits gewannen Harpener und Ver⸗ einigte Stahlwerke je ¼, Klöckner ½ und Stolberger Zink 1 ½ %. Bei den Braunkohlenwerten lagen Dt. Erdöl um 5⅛ gebessert, Bubiag hingegen um ½ % ermäßigt. Bei den Kaliaktien büßten Kali⸗Chemie nach den vorangegangenen Steigerungen in den letzten Tagen 1 ½ % ein. Wintershall setzten demgegenüber ihre Aufwärtsbewegung mit einem Gewinn um 2 % fort. In der chemischen Gruppe gaben Farben um ¼ und Rütgers um 1 ⅛ % nach. Goldschmidt stiegen um ½ und v. Heyden um 1 %. Ruhig lagen Elektro⸗ und insbesondere Ver⸗ sorgungswerte. Bei den Elektropapieren wurden Schuckert um ½, Lahmeyer um „ℳ4, Licht⸗Kraft um 1 ½ und Siemens um 21 ½ 998 gebessert, jedoch war das Geschäft nicht besonders groß. Von Ver⸗ sorgungswerten sind nur EW⸗Schlesien mit + ½ erwähnenswert. Autoaktien lagen behauptet. Bei den Maschinenbauanteilen gaben Demag 1 ½ % her, während Orenstein und Rheinmetall Borsig je ½ % höher ankamen. Größere Veränderungen erfuhren noch Westdt. Kaufhof mit + 1, Holzmann mit + 1 ¼, Stöhr mit + 1³4 und Aschaffenburger Zellstoff mit + 2 %. Niedriger lagen Conti⸗ Gummi um 7%⅜, Dortmunder⸗Union um 1 ½ und Gebr. Junghans um 15¾ %.
Im Verlaufe machten die anfangs zu beobachtenden Befestigungen noch Fortschritte. Je 1 % höher kamen Siemens und Demag an, 1 ¼ % gewannen Ilse⸗Genußscheine, 1 ½ % Junghans, die somit den größten Teil ihres Verlustes ausglichen.
Gegen Ende des Verkehrs blieb die Stimmung nach wie vor freundlich. Soweit Schlußnotierungen zustande kamen, wurde der Verlaufsstand behauptet und z. T. noch überschritten. Farben been⸗ deten den Börsentag beispielsweise mit 174 % und Bubiag mit 256 auf höchstem Stand.
Im Kassaverkehr waren von Banken Deutsch⸗Asiaten um 5 R. ℳ und Ueberseebank um ½ % abgeschwächt, Berliner Kassenverein um 2 % befestigt. Von Hypothekenbanken gewammen u. a. Mecklen⸗ büuͤrg. Hypotheken und Wechselbank bei Repartierung gegen letzten Kurs 3 ½ % und Danziger Hyp. 2 %. Am Markt der Kolonialaktien stiegen Neuguinea um 1 %, während Doag den gleichen Betrag ver⸗ loren. Otavi büßten ½ R.ℳ ein. Von Schiffahrtsaktien wurden Hapag um 1 24 und Nordlloyd um 234 % im Kurse heraufgesetzt. Bei den zu Einheitskursen gehandelten Industrieaktien hatten Gewinne von 2 bis 3 % das Uebergewicht. Im letztgenannten Ausmaß lagen Christoph und Unmack sowie Dortmunder Ritter fester. Andererseits gingen u. a. Karl Petereit bei Repartierung um 3 % und Riebeck Mon⸗ tan um 29% zurück.
Von Steuergutscheinen Iwaren Dezember und Januar 21½ Pfg. schwächer, Februar und März um den gleichen Betrag fester, April und Mai um 5 Pfg. gebessert. Von Steuergutscheinen II lagen nur August und September unverändert, während die übrigen Abschnitte um je ⅛ % anzogen.
Im variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesitzanleihe 140 „½ (140,60). Die Gemeindeumschuldung stieg um 10 Pfg. auf 95 ⁄8.
Am Kassarentenmarkt herrschte in Hyp⸗Pfandbriefen bei an⸗ haltender Nachfrage weiter Materialmangel. Liquidationspfand⸗ briefe hatten uneinheitliche Kursentwicklung, waren aber überwiegend schwächer und verloren vereinzelt bis zu ½ %. Kommunalobligationen wurden bei weiterem Bedarf hier und da wieder repartiert, Stadt⸗ anleihen blieben meist gestrichen, Provinzialanleihen behauptet. Von Altbesitzemissionen stiegen Rheinprovinz um 38408. Bei den sonst behaupteten Staats⸗ und Länderanleihen verloren 27er Bayern ¹ 4%, Reichsanleihen waren gehalten, Industrieobligationen eher schwächer. 28er Farbenbonds erhöhten sich allerdings um 11 496.
Der Privatdiskontsatz wurde bei 2 1½ % belassen.
Am Geldmarkt wurden die Blankotagesgeldsätze im Hinblick den bevorstehenden Ultimo um ½ auf 2 ½ — 288 08 heraufgesetzt.