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Fö“ —
ger Nr. 40 vom 16. Februar 1940. g. 2
2. Plaut, Jrene, geb. Michels, geb. am 7. 3. 1895 in Bochum, Remak, Hans Heinrich, geb. am 1. 2. 1917 in Berlin, Riselsheimer, Emil, geb. am 1. 2. 1907 in Walldürn/Baden, 8 Rosenberg, Sally, geb. am 4. 2. 1885 in Hamm / Sieg (Krs. Altenkirchen), Rowold, Heinrich Wilhelm Richard Karl, geb. am 12. 8. 1911 in Oker/Harz, Rowold, Ragnhild Margarethe, geb. Sachma, geb. am 7. 10. 1906 in Odense, Rülf, IJsaak, geb. am 22. 8. 1886 in Kirchhain (Niederlausitz), Rülf, Erna Rosa, geb. Looser, geb. am 17. 9. 1895 in Breslau, Rülf, Karoline Henriette, geb. am 1. 5. 1922 in Berlin⸗Schöneberg, .Rülf, Gerhard Juda, geb. am 4. 8. 1924 in Berlin⸗ Schöneberg, Salomon, Hans Israel, geb. am 22. 12. 1885 in Cammin/Pomm., Salomon, Kunigunde, geb. Herbst, geb. am 16. 2. 1898 in Fürth/ Bayern, Salomon, Hans Israel, geb. am 26. 12. 1922 in Stettin, 135. Salomon, Karl Israel, geb. am 28. 4. 1899 in Strasburg ’/Westpr., 136. Salomon, Herta Sara, geb. Jakoby, 19. 9. 1902 in Deutsch⸗Krone, 137. Simon, Fritz, geb. am 24. 8. 1892 in Elbing /Ostpr., 138, Simon, Karoline, geb. Kierski, geb. am 7. 3. 1905 in Gelsenkirchen, 139. Simon, Wolfgang, geb. am 18. 8. 1928 in Cottbus, 140. Simon, Renate Eveline, geb. am 9. 6. 1937 in Forst (Lausitz), 141. Schloß, Martin Friedrich, geb. am 4. 11. 1895 in Emmendingen / Baden, 142. Schloß, Elisabeth Ida, geb. Raithel, geb. am 26. 4. 1900 in Kempten (Allgäu), 143. Schloß, Hans⸗Dieter, geb. am 1. 8. 1923 in Hamburg, 144. Schloß, Martin Jörg, geb. am 18. 8. 1926 in Karlsruhe, G 145. Schloß, Klaus Peter, geb, am 9. 11. 1928 in Karlsruhe, 146. ““ Karl August, geb. am 17. 3. 1898 in Mainz, 147. Stern, Albert, geb. am 8. 3. 1886 in Bigge’/ Westf. (Krs. Brilon), 148. Stern, Erna, geb. Metzger, geb. am 12. 2. 1900 in Groß Reeken (Krs. Borken), 149. Stern, Fritz, geb. am 14. 7. 1928 in Bigge’/ Westf., 150. Stern, Helmut, geb. am 13. 3. 1931 in Bigge’/Westf., 151. Stern, Eugen Isaaec, geb. am 19. 12. 1897 in Frank furt/Main, 152. Stern, Jonas, geb. am 3. 8. 1900 in Aschersleben, 153. Stern, Margot, geb. Frohnhausen, geb. am 22. 9. 1902 in Nordhausen, 1 154. Tischler, Arthur Israel, geb. am 16. 6. 1882 in Kattowitz, 155. Tischler, Irmgard Sara, geb. Lewy, geb. am 27. 5. 1897 in Rybnik, 56. Tischler, Vera Sara, geb. am 6. 4. 1923 in Breslau, 157. Tischler, Franz Israel, geb. am 16. 3. 1921 in Breslau, 158. Translateur, Eduard Israel, geb. am 6. 9. 1892 in Carlsruhe (Kr. Oppeln), 159. Translateur, Margot Sara, geb. Fuchs, geb. am 6. 10. 1893 in Breslau, 160. Vogel, Julius Ifrael, geb. am 15. 8. 1907 in Gebesee, 161. Vogel, Sara Hinda, geb. Zolkin, geb. am 25. 2. 1914 in Kolo, 162. Wachenheimer, Samuel, geb. am 4. 7. 1902 in Schmieheim b. Lahr (Baden), 163. Weiß, Salomon (Siegmar), geb. am 25. 8. 1880 in Rawitsch, 164. Weiß, Flora, geb. Borchardt, geb. am 24. 5. 1892 in Pr. Friedland, 165 Weiß, Elisabeth, geb. am 10. 11. 1921 in Breslau, 166. Wol ff. Bruno, geb. am 16. 5. 1900 in Stralsund, 167. Wolff, Frieda Helene, geb. Fuchs, geb. am 9. 4. 1897 in Kleinrößen (Krs. Schweinitz), 168. Wolff, Isaak, geb. am 24. 11. 1902 in Elbing, 169. Zimmern, Max, geb. am 23. 7. 1874 in Michel⸗ feld (Krs. Sinsheim), 170. Zimmern, Minna, geb. Retwitzer, geb. am 21. 4. 1878 in Lampertheim (Krs. Heppenheim)n. Berlin, den 14. Februar 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
geb. am
zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 8. Oktober 1938), wird mit Wirkung vom 6. März 1940 wie folgt geändert:
Im Abschnitt „Italien“ wird unter A folgende neue Nummer 26 c eingeschaltet:
26 c) Die Eisenbahn Casalechio— Vignola direktion in Bologna, via Zamboni 26..
Berlin, den 14. Februar 1940.
Der Reichsverkehrsminister.
J. A.: Dr. Friebe.
—
4
2
8 Vierzehnte Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen.
Vom 13. Februar 1940.
J.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird die Zuständigkeit der Reichsstellen mit Wirkung vom 16. Februar 1940 wie folgt geändert:
Einfuhr⸗Nr. des Stat.
Warenver⸗ zeichnisses
Die Zuständigkeit für
geht über
Warenbezeichnung
von der Reichsstelle für
auf die Reichsstelle für
aus 227 a aus 232 aus 234e
aus 236c
54 bis 457 c
aus 470
aus 492/493 494/495
aus 505 H bis 5051.
aus 5124A
aus 688a aus 691°
692 a
aus 735 8”
8484A
Pflanzendaunen (Kap
8 88
8 Kalkspatkristalle Flußspatkristalle Diamantpulver
Zirkonsand und sonstige Zirkonmineralien, Am⸗ blygonit und sonstige Lithiummineralien Sulfitablauge von der Zell⸗ stoffabrikation
Säcke aus Geweben ganz oder teilweise aus Baum⸗ wolle
Pflanzendaunen (Kapok) bearbeitet
Säcke aus Geweben aus Flachs, Flachswerg oder Ramie usw.
Säcke aus Geweben aus Hanf, Hanfwerg usw.
Säcke aus Geweben aus Zellwollgespinsten
Zellstoffwatte (nicht weiter verarbeitet) 8
Mit Glimmerschuppen überzogenes Papier
Künstlich gefärbte oder ver⸗ zierte Glimmerplatten v
Waren aus Glimmer
Waren aus Glimmer (Mikanitpapier, Mikanitleinen usw.)
Schmelzglas⸗ (Email⸗) Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt
Aluminiumgespinst sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen,
Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit
Schnüre), Gewebe und
Bastfasern
Steine und Erden
Steine und Erden
Waren ver⸗ schiedener Art
Waren ver⸗ schiedener Art
Papier und Verpak⸗ kungswesen
Kleidung und verwandte Gebiete
Bastfasern
Kleidung und verwandte Gebiete
Kleidung und verwandte Gebiete
Kleidung und verwandte Gebiete
Kleidung und verwandte Gebiete
Papier und Ver⸗ packungs⸗ wesen
Papier und
Ver⸗ packungs⸗ wesen Papier und Ver⸗ packungs⸗ wesen
Papier und
Ver⸗ packungs⸗ wesen
Waren ver⸗
schiedener Art Metalle
Kern aus Spinnstoffen
1938) ist unter II die Zie
II.
In der Neunten Bekanntmachung über die Zuständigkeit
von Ueberwachungsstellen vom 27. September 1938 (Deutscher
Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 228 vom 30. September d ffer IIb zu ersetzen durch:
nisse
Waren ver⸗ schiedener Art Waren ver⸗ schiedener Art Waren ver⸗ schiedener Art technische Erzeug⸗
„Chemie“
„Chemie“ 8
Bastfasern
Waren ver⸗ schiedener; Art
Bastfasern
Bastfasern Bastfasern
Papier und Ver⸗ packungs⸗ wesen
technische Erzeug⸗ nisse
technische Erzeug⸗ nisse
technischh Erzeug⸗ nisse
technische Erzeug⸗ nisse
„Chemie“
Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete
Einfuhr⸗Nr. des Stat. Warenver⸗ zeichnisses
Die Zuständigkeit für
geht über
Warenbezeichnung
von der Reichsstelle für
auf die Reichsstelle für
aus 580 a
Gespinstwaren in Verbin⸗
Gewebe aus Kautschuk⸗ fäden in Verbindung mit Gespinsten; Startseile und Abfederungskabel aus nebeneinandergeleg⸗ ten Kautschukfäden, mit Gespinsten umsponnen: ganz oder teilweise aus Seide
—: aus anderen Spinn⸗
1Iu“ 8
b
den 13. Februar 194
dung mit Kautschukfäden;
Kautschuk und Asbest
Kautschuk
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung Nr. 4
deer Reichsstelle für technische Erzeugnisse (RtEC) vom 15. Februar 1940 über Verteilung von Rundfunkgeräten.
Auf Grund der Verordnun 1 der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430)
über den Warenverkehr in
Kleidung und
Kleidung und verwandte Gebiete
und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Ser. ung über die Reichsstellen zur Ueberwachung. und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Rundfunkgeräte dürfen von Herstellern und Groß⸗ 8 an Rundfunkeinzelhändler nur gegen Bezugs⸗ erechtigungsscheine ausgeliefert werden.
Als Großhändler im Sinne dieser Anordnung gelten die Mitglieder der Wirtschaftsstelle Deutscher Rundfunkgroß⸗ 11144““
18. v .v. ⸗
Bezugsberechtigungsscheine werden von Dr. Badenhoop, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Kartellverbandes der Deutschen Rundfunkeinzelhändler (K. D. R. E.) e. V., Berlin⸗ Schöneberg 5, Badensche Straße 50/52, ausgestellt.
Die Reichsstelle für technische Erzeugnisse kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden gemäß §§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 5 „Ddiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 15. Februar 1940. Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopfr.
3. Bekanntmachung sdeer Reichsstelle für Lederwirtschyft zur Anordnung 61 (Zulassung von Austauschgerbstoffen) - vom 15. Februar 1940.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Anordnung 61 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Oktober 1939 (DRA. Nr. 253 vom 28. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:
1. Die durch die 1. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 vom 15. Dezember 1939 (DRA. Nr. 294 vom 15. Dezember 1939) ausgesprochene Zulassung von Austauschgerbstoffen wird für einen Teil der Austauschgerbstoffe wie folgt erweitert. Als Austauschgerb⸗ stoffe zugelassen sind auch:
A. Für die Lederklasse I: a) Tanigan extra C, Hersteller: J. G. Farbenindustrie A.⸗G., Frankfuxt a. M. 20; 1— 8
A.⸗G. Frankfurt a. M, 20; c) Tanigan extkra E, Hersteller: A.⸗G., Frankfurt a. M. 20.)
B. Für die Lederklasse III:
Tanigan extra A, Hersteller: J. G. Farbenindustrie A.⸗G., Frankfurt a. M. 20.
2. Die Bestimmungen der Ziffer 3 der 1. Bekannt⸗ machung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anord⸗ nung 61 (DRA. Nr. 294 vom 15. Dezember 1939) über die Auflagen, unter denen die Zulassung von Austauschgerbstoffen erfolgt, gelten auch für die Erweiterung der Zulassung gemäß Ziffer 1.
Berlin, den 15. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. „ F. V.: Dr. Evers.
Miicchtamtliches. Aulus ber Verwaltung.
Ergänzungen des Reichsbesoldungsrechts. — Reichsrechtliche Neuordnung der Volksschul⸗ lehrerbesoldung.
Zwei große Beamtengruppen im öffentlichen Dienst haben eine reichsrechtliche Neuordnung ihrer Besoldung erfahren: die Beamten, die aus dem Stande der Berufssoldaten hervorgegangen sind (Militäranwärter), und die Volksschullehrer. 1
Die angemessene Versorgung der Berufssoldaten, die in Deutschland seit den Zeiten Friedrichs des Großen als eine Selbsterhaltungspflicht des Staates erkannt worden ist, hat seit jeher dem Staate die Aufgabe gestellt, einen gerechten Ausgleich wischen den Interessen der Beamten aus dem Militäranwärter⸗ stand und der übrigen Beamten zu vermitteln. Das neue Gesetz erstrebt eine Lösung, bei der die Berufs⸗ und Aufstiegsaussichten der Beamten aus dem Militäranwärterstande beim Eintritt in den zivilen Beamtenberuf denen ihrer gleichalten zivilen Berufs⸗ kameraden gleichgestellt werden.
Ein gleichfalls wichtiges Werk ist mit der reichsrechtlichen Neuordnung der Besoldung der Volksschullehrer für das ganze Gebiet des Großdeutschen Reichs geschaffen worden. In jedem Land des Reichs galt bisher für die Volksschullehrer ein beson⸗ deres Besoldungsrecht. Die tiefgehenden Unterschiede der Be⸗ soldung waren gleichmäßig nachteilig für die beteiligten Verwal⸗ tungen, für die Lehrer selbst und für das ganze Schulwesen. Sie wurden unerträglich in dem Augenblick, in dem das Reich in den wiedergewonnenen Gebieten selbständig sein eigenes — gewisser⸗ maßen reichsunmittelbares — Schulwesen einrichtete. An Stelle der verschiedenen Sonderrechte der Altreichsländer, ferner der administrativen bruchstückhaften Behelfslösungen für das Saar⸗ gebiet, für den Sudetengau, für die Ostmark und für die neuen
eichsgaue Westpreußen und Wartheland ist nunmehr eine ein⸗ veech. Gesetzesordnung für das Altreich und für alle neuen Ge⸗ iete getreten. Nachdem bisher schon schrittweise die Rechte und Interessen der jüngeren Lehrer in den Vordergrund der Ueber⸗ angsmaßnahmen gestellt worden sind, berücksichtigt das Gesetz gee volklichen Notwendigkeiten der Gegenwart auch in anderen Richtungen, Der Landlehrer soll mehr als bisher dafür gewonnen werden, aus eigener Reigung auf dem Lande zu bleiben und dort
b) Tanigan extra D, Hersteller: J. G. Farbenindustrie
G. Farbenindustrie
S*
zu verwurzeln. Der Lehrer in den neugewonnenen Gebieten soll
2 8
82 Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 40
vom 16. Februar 1940. S. 3
der großen staatspolitischen Füslgs der Festigung des deutschen Volkstums dienen; er ist als Erzieher der Jugend früher und stärker als alle anderen öffentlich⸗rechtlichen Amtsträger dazu be⸗ rufen, den Keim des Deutschbewußtseins im neuen Geschlecht zu pflanzen und zu pflegen. Die Besoldung dieser Lehrer ist ebenso wie die Besoldung der Leiter der kleinen, mittleren und großen Volksschulen stärker als bisher auf das Ziel abgestellt, den Lei⸗ stungsgedanken durch gehaltliche Heraushebung zu fördern.
Der Sinn der deutschen Wirtschafts⸗ politik.
Preiskommissar Josef Wagner in Dortmund.
In einer wirtschaftspolitischen Kundgebung des Gauwirt⸗ schaftsberaters in Gemeinschaft mit der Industrie⸗ und Handels⸗ kammer, die Donnerstag nachmittag im Festsaal der Industrie⸗ und Handelskammer in Dortmund stattfand, sprach der Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung, Gauleiter Josef Wagner, vor zahlreichen Vertretern der Wirtschaft. Der Präsident der Kammer, Dr. h. c. Moritz Klönne, Dortmund, betonte, daß die Kundgebung im Hinblick auf unseren Hauptfeind England auf historischem Boden stattfindet, denn vor 600 Jahren habe der eng⸗ iische König Eduard III. die englische Krone Dortmunder Kauf⸗ leuten, die damals dem deutschen Handelskontor in London vor⸗ standen, in Pfand gegeben. Das Gold sei es, das England be⸗ wogen habe, uns in den gegenwärtigen Krieg zu ziehen. sich im Wirtschaftsleben der Völker eine besondere Stellung er⸗ rungen, die es aber nur behalten könne, wenn es einigermaßen gleichmäßig unter den Völkern verteilt sei. England sei es, das mit diesem Kampf der deutschen Autarkie den Boden entziehen wolle. Wir aber müßten und würden den Krieg gewinnen. Auch die westfälische Wirtschaft sei bereit, alle Opfer auf sich zu nehmen.
Gauleiter Josef Wagner stellte zu Beginn seiner Ausfüh⸗ rungen einige ganz allgemeine Gedanken über die Wirtschaft vor⸗ an. Der ursprüngliche und letzte Sinn unserer Wirtschaft bleibe unverrückbar: a) die gemeinschaftliche Funktion für Volk und Staat, b) die Funktion in Hinsicht auf jeden einzelnen Menschen dieser Gemeinschaft, e) die Funktion in Hinsicht auf die Bezie⸗ hungen zur Umwelt,. Jede andere Betrachtungsweise gehe an wesentlichen Punkten vorbei. Man müsse die Wirtschaft als ein Instrument der Lebensbehauptung einsetzen und zur Auswirkung bvingen. Sinn und Zweck der Wirtschaft müßten es uns ermög⸗ lichen, ganz gleichgültig, wie im Innern und Aeußeren die Be⸗ dingungen 8 mögen, für die Nation alle jenen materiellen Kraäfte, Bed ngungen und Notwendigkeiten zu schaffen, die erfor⸗ derlich seien, damit sie bestehen könne. Der Weltkrieg und die
Nachkriegszeit hätten den deutschen Menschen gezwungen, in diese Erkenntnisse hineinzusteigen, andernfalls hätte man sich mit ewiger Abhängigkeit zufrieden geben müssen. Seit 1933 würden diese Erkenntnisse in Deutschland realisiert. Das entscheidende Element einer Volkswirtschaft sei das politische. Eine Nation sei
58 Das Gesetz enthält im übrigen eine Reihe kleinerer Ergän⸗ ungen, die aus den Bedürfnissen des Neuaufbaus der Wehrmacht, es “ und der Verwaltung der wiedergewonnenen Gebiete erwachsen sind. 1 Die Besoldungsordnungen sind — mit den alten Gehalts⸗ sätzen — aus technischen Gründen in neuer Fassung gebracht
Es habe
worden; die bisherigen Gehaltskürzungen bleibe iter i “ 5 Heh 6 zu 8g 1 5 85 in auch in
wirtschaftspolitisch so stark, so stark sie allgemein politisch bereit sei, das letzte an Kraft einzusetzen, um den höchsten wirtschaftlichen Effekt zu erzielen. Sie sei wirtschaftspolitisch um so schwächer, je mehr ihr diese Bereitschaft und Kraft abgehe. Das Ausland hätte uns nach 1933 soviel Geld leihen können wie es wollte. Es hätte uns nichts genutzt, wenn uns die letzte und klaxe Zielsetzung in Politik und Wirtschaft gefehlt hätte.
Wer große Ziele habe, müsse alle idealistischen und realisti⸗ schen Kräfte mohilisieren, um sie zu erreichen. Im Krieg sei die Anforderung an die Volkswirtschaft eindeutig und einfach: Er⸗ füllung aller Leistungen, die die militärische. Kraftentsaltung fördern, und Erfüllung der zivilen Ansprüche im Rahmen des Möglichen. Das Volk müsse auch auf dem wirtschaftlichen Sek⸗ tor jede Leistung vollbringen, um den Kampf durchführen zu können, und davon dürfe sich niemand ausschließen. Darin liege aber noch kein Opfer. Dies beginne erst da, wo das Heranziehen zur Leistung einschneidend in die eigene Existenz zu wirken be⸗ ginne. Deshalb sei das bedeutendste Opfer das Opfer des Lebens, das der Mann an der Front hergibt. Der Krieg erfasse die Pro⸗ duktion in bedeutendem Umfang für seine eigenen Zwecke, wäh⸗ rend sie auf anderen Gebieten stark vermindert werde. Wo hier die Scheidungsgrenze sei, könne zunächst höchstens geschätzt werden. Bis dahin gelte es, Spannungen zu beseitigen oder gar nicht aufkommen zu lassen, die die Einseitigkeit der Produktion zur Ur⸗ sache haben können. und lohnpolitische Situation behaupten. Vor allem müsse das Verhältnis zwischen Geld, Kaufkraft und der noch übrig bleiben⸗ den zivilen Produktion in richtiger Weise ö werden. Wir seien sehr wohl in der Lage, has innere Leben unserer Wirt⸗ schaft zu gewährleisten. Die Wirtschaft und jeder einzelne müß⸗ ten erkennen: es geschehen hier Dinge, die uns in den Stand setzen, durchzuhalten und nach dem Sieg die Aufwärtsentwicklung sofort wieder zu beginnen. Der Wirtschaft wird selbst am meisten ge⸗ dient, wenn sie sich von selbst mit Nachdruck in diese Stabilität der Dinge hineinkniet. Das könne man natürlich nur erreichen, wenn jeder mitbestimmende Mensch in dieser klaren Linie wirke und in dem Bestreben vorangehe, dem Stuat zu geben, was er braucht. Die Volkswirtschaft dürfe weder erschüttert, noch ins Schweben gebracht werden. Unter diefen Voraussetzungen seien wir sehr wohl in der Lage, alle Probleme zu bewältigen. Der
Krieg werde die Wirtschaft und die Finanzen des Staates nicht
umstoßen. Auch hierin würden wir eine erstmalige Leistung in der Geschichte vollbringen. Es müsse uns eine Entfaltung der Kraft gelingen, die das siegreiche Gnde sicherstellt.
Zur Anwendung der RPG. und LSS.
Oberregierungsrat Dr. M. Sellmann beim Reichs⸗
kommissar für die Preisbildung veröffentlicht im Mitteilungsblatt ddes Preiskommissars einen Artikel über das Thema „Zur An⸗ wendung der RPO. und 2SL.“, dem wir folgende Einzelheiten entnehmen: 1 8
Die Richtlinien für die Preisermittlung bei öffentlichen Auf⸗ trägen (RPO.) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSO.) vom 15. November 1938 haben mit dem Kriegsausbruch
eine erhöhte Bedeutung bekommen. Sie sind eines der wichtigsten
Mittel, um ungerechtfertigte Kriegsgewinne zu verhindern, und ihre strikte Anwendung durch die öffentlichen Auftraggeber wird wesentlich dazu beitragen, dem Staat die Finanzierung des
Krieges zu erleichtern. Schon im Frieden war es der Sinn und
Zweck der RPO., den Haushalt der öffentlichen Hand durch
möglichst niedrige Preise bei den öffentlichen Aufträgen zu ent⸗
lasten. Im Kriege sind die in ihr festgesetzten Grundsätze und
Weisungen deshalb besonders genau zu beachten und zu befolgen.
Von diesem Grundgedanken der RP S. und LSO., die Preise für die öffentlichen Aufträge so niedrig zu halten, wie es sich volks⸗
wirtschaftlich noch rechtfertigen läßt, ist auszugehen, wenn im
Einzelfall z. B. die Frage gestellt wird, ob ein öffentlicher Auftrag⸗
eber sich für die angeforderte Ware oder Leistung mit dem
Marktpreis zufrieden geben oder ob er von seinem Auftragnehmer
eine Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten nach den LSO. verlangen soll. allerdings in seinem Runderlaß Nr. 134/38 vom 24. November
“ 1938 betont, daß Preisvereinbarungen auf Grund einer Selbst⸗
kostenermittlung die Ausnahme bleiben sollen, da dieser Weg
für die allgemeine Preispolitik nicht unbedenklich ist; er soll nur dann beschritten werden, wenn auf andere Weise der Preis nicht
ermittelt werden kann. Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht⸗ dazu verleiten, in Fällen, in denen ein Marktpreis besteht, sich unter Hinweis auf den genannten Runderlaß, wie es in jüngster Zeit mehrfach geschehen ist, lediglich auf diesen Marktpreis zu berufen und das Verlangen öffentlicher Auftraggeber, den Preis nach den LSO. zu berechnen, von vornherein zurückzuweisen. Hierbei wird nicht beachtet, daß die RPO. in Nr. 5 selbst vor⸗ sehen, daß der öffentliche Auftraggeber auch bei einem gesetzlich höchst zulässigen Preis, der sehr häufig ein Marktpreis sein wird, prüfen kann, ob dieser noch volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder ob nicht Tatsachen vorliegen, die für den öffentlichen Auftrag eine Herabsetzung dieses Preises geboten erscheinen lassen. RPO. Nr. 7 schreibt ferner vor, daß der Preis, falls der gesetzliche Preis nach dem Prüfungsergebnis zu hoch erscheint, nach den Vor⸗ chriften der LSO. zu ermitteln ist. Diese Bestimmungen lassen ich mit dem Grundfatz des Runderlasses Nr. 134/38, daß Preis⸗ vereinbarungen auf Grund der Selbstkosten die Ausnahme bleiben b durchaus vereinbaren. Denn eine Preisbildung nach den Selbstkosten des jeweiligen Lieferers ist nur dann gefährlich, wenn ie zu einer allgemeinen Erhöhung des Preisstandes führen und em Unternehmer den Anreiz nehmen würde, seine Kosten zu ermindern und möglichst wirtschaftlich zu arbeiten. Stellt sich aber heraus, daß ein Marktpreis überhöht ist und im Durch⸗ schnitt gesehen dem Unternehmer einen nicht gerechtfertigt hohen Gewinn ermöglicht — es wird dies z. B. Hänfig dann der Fall sein, wenn die Nachfrage so groß is daß auch der am schlechtesten arbeitende Betrieb seine Erzeugnisse ohne Schwierigkeit absetzen kann, mithin für den Preis der Regulator des Wettbewerbs fehlt —, so ist er entsprechend zu ermäßigen. Dies gebietet ins⸗ besondere für den Krieg § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939: volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Preise sind, was eigentlich nicht besonders betont zu werden brauchte, mit den Grundsätzen einer kriegsverpflichteten Volks⸗ wixrtschaft nicht vereinbar. Daß die Preissenkung andererseits nicht die dem vhetsagseimer zumutbare Grenze überschreiten darf, wie es ebenfalls Nr. 5 der RP. feststellt, ist selbstverständ⸗ lich; dabei haben allerdings den Maßstab für die Zumutbarkeit in erster Linie die Belange der Allgemeinheit abzugeben.
——
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat
Ebenso ist das Grundprinzip der RPO. und LSO. für die Beantwortung einer zweiten Frage entscheidend, die in den letzten Wochen mehrfach an den Reichskommissar für die Preisbildung herangetragen worden ist. Nr. 5 der RPO. bezeichnet als den höchstzulässigen Preis, der gegebenenfalls auf seine Berechtigung 8 überprüfen ist, den Preis, der „nach den Vorschriften der
Preisstopberordnung“ Ffätcssih. ben⸗ Bine formaljuristische Aus⸗ legung faßt den Begriff „Preisstopvervrdiung“ eng auf und ist
der Meinung, daß hiermit nur die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 gemeint sei. Sie will also eine Prüfung und etwaige Herabsetzung des gesetzlichen Preises nur zulassen, wenn es sich um einen lediglich durch diese Verordnung gestopten Preis handelt. Bei Preisen, die durch andere Höchstpreis⸗Anordnungen, wie z. B. das Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935, die Lederpreisverordnung vom 29. April 1937 usw., gesetzlich festgelegt worden sind, will sie die dem öffentlichen Auftraggeber durch die Nummern 5 und 7 der RPS. gegebenen Befugnisse nicht einräumen. Diese Ansicht ist irrig. Es würde dem Sinn und Zweck der RPO. in keiner Weise ent⸗ sprechen, wenn man den Begriff „Preisstopverordnung“ in Nr. 5 der RPO. so eng auslegen würde. Auch die Verfasser der RPS. haben dies nicht beabsichtigt. Gemeint waren mit diesem Wort alle die preisrechtlichen Vorschriften, die den Preis irgendwie nach oben hin stoppen, also auch z. B. das Spinnstoffgesetz, die Leder⸗ preisverordnung u. a. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat dies in Einzelentscheidungen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Es ist immer zu beachten, daß die Bestimmungen der RPO. Nr. 5 für den öffentlichen Auftraggeber, wie schon die Ueberschrift der RPO. zeigt, eine „Richtlinte“ sein sollen, also einen allgemeinen Grundgedanken herausstellen wollen. Dieser Grundgedanke aber ist der, daß der öffentliche Auftraggeber sich nicht ohne weiteres mit einem gesetzlich höchstzulässigen Preis für
überprüfen hat, ob es nach Lage der Dinge gerechtfertigt ist, daß der Lieferant diese jeweils zugelassene Höchstspanne für sich in Anspruch nimmt.
ISr rüctsrt.
Dänemark (Kopenh.)
Auf jeden Fall werde der Staët die preis⸗
eine Ware oder Leistung abfinden soll, sondern daß er stets zu⸗
1 Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstanbes
vom 16. Februar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 9 % in Blöcken. 133 11 8 Walz⸗ oder Drahtbarren
8 . 0, „R „ b ⸗ 137 Reinnickel 98 - 99 % „ % 0 020 0 22 esgher Antimon⸗Regulus .„ „ 2„ 00b2,à „ „⸗ „
Feinsilberer 35,50 — 38,50
E.ℳ für 100 kg
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
—
15. Februar Geld Brief
Telegraphische Auszahlung.
¹ ““ 16. Februar 1“ Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo). Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos 1 Aires 1 Pav.⸗Pes. Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u. Antwerpen)) 1100 Belga Brasilien (Rio de 1 Milreis 100 Rupien
FCZ 100 Lewa 3,047 3,053 3,047
Brit. Indien Bom⸗ bay⸗Calcutta)
100 Kronen 48,05 48,15] ⁰ 48,05 1 engl. Pfd. — — —
Bulgarien (Sofia).. 100 estn. Kr. ¹62,44 62,56] 62,44 100 finnl. M.] 5,045 5,055 ⁄ß5,045
100 Fres. — — 2,353 2,353
—
18,75 18,77 0,573 0,577
l ägypt. Pfd.
18,73 18,77
0,573
42,02 0,130
42,10 0,132
42,12 0,130
England (London) .. Estland (Reval/ Talinn) ... Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran) 100 Rials Island (Reykjavik) .100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) 8 Japan (Tokio u. Kobe) Sugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga).. Litauen (Kowno / Kaunas). . Luxemburg (Luxem⸗ burg) 8. Neuseeland (Welling⸗ ton) w „„ Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich,, — Basel und Bern) . 100 Franken Slowakei (Preßburg) 100 Kronen Spanien (Madrid u. Barcelona) .1100 Peseten Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbuh)... 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö 1 Goldpeso 1 Dollar
2,357 132,48 [132,27 14,61] 14,59 38,39 38,31
8
13,11] 13,00 0,585¹ß0,583
5,694
132,22 14,59 38,31
13,09 0,583
100 Lire 1 YVen
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr.
1 neuseel. Pf.! — — — 100 Kronen 56,59 56,71 56,59 100 Escudo 9,191 9,209 9,191 100 Lei — — — 59,29 59,41 59,29
55,86 55,98 55,86 8,591 8,609
25,67
5,694 48,75
5,706 48,85 42,02
48,75 41,94 41,94
10,505 10,525] 10,53
100 Kronen
25,61
1,978 1,982
Uruguay (Montevid.) 0984 0936 Verein. Staaten von
Amerika (NewyYork)
2,491 2,495 —
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset Geld England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,84 Frankreich.. 5,574 Australien, Neuseeland 8 7,872 Frttisch ndien. 73,81 11614* 2,158
„ 29 2„ 7„2 2222922
——
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
“ 16. Februar 8 Geld Brief 20,38 20,46
15. Februar Geld Brief ““ 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke ... 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars... 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische. l ägypt. Pfd. 8,88 8,92 Amerikanische: 1000 — 5 Dollar 1 Dollar 2,60 2 und 1 Dollar 1 Dollar 2,60 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,52 Australische 1 austr. Pfd. 6,34 Belgische u100 Belga 41,96 Brasilianische 1 Milreis 0,085 Brit.⸗Indische 100 Rupien 59,88 Bulgarische 100 Lewa — Dänische 100 Kronen 47,95 Englische: große ... 1 engl. Pfd. 9,73 1 £ u. darunter 1 engl. Pfd. 9,73 Estnische „ 100 esta. Kr. Finnischhe 100 finnl. M.] 4,79 Französische 100 Frs. 5,19 Holländische 100 Gulden 132,09 Italienische: große . 100 Lire — 10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 Jugoslawische: große 100 Dinar — 100 Dinar 100 Dinar 5,63 Kanadische. I kanad. Doll.] 1,99 Lettländische 100 Lats — Litauische: große 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische 100 lux. Fr. Norwegische 1100 Kronen Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei. 100 Lei Schwedische 8 .100 Kronen Schweizer: große.100 Frs.
100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Spanische 100 Peseten Südafr. Unio 1 südafr. Pfd. Türkische ltürk. Pfund
Ungarischhe 100 Pengö
Sovereigns
—
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41,70 10,49 56,49