1940 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1940. S.

Skizze 7. Kaianlage ohne Stahl⸗Spundwand 98Ee

Vorderansicht 1“

8 1““

XI. Kaianlagen.

Beim Bau von Kaianlagen sind Eisenspundwände (vgl. Stizze 6) nur ausnahmsweise zuzulassen. Ist längs der Kai⸗ anlage nicht mit vollaufenden Schiffsmaschinen zu rechnen, so kann bei geeigneten Bodenverhältnissen die vordere Spundwand überhaupt entfallen. Ein rückwärtiger Abschluß der Kaianlage mit Holz⸗ oder Eisenbeton⸗Spundwand genügt ohne weiteres (vgl. Skizze 7). Soweit es die Bautermine gestatten, ist zu untersuchen, ob die Gründung des Anliege⸗ platzes anstatt mit Pfählen als Schwergewichtmauer oder mit offenen Brunnen erfolgen kann.

Läßt sich im Falle besonders großer Wassertiefen in Verbindung mit schlechtem Untergrund eine Eisenspundwand nicht vermeiden, so ist diese nach anliegender Skizze 8 in Sparbauweise auszuführen. Soll die Spundwand hinter⸗ füllt werden, so lassen sich die offenen a-v.« mit Hilfe von Betonformsteinen in einfacher Weise abdecken. 1

XII. Wohlfahrts⸗ und Verwaltungsgebände.

Diese Bauten sind möglichst ohne Stahl und ghsenbeton mit gemauerten Umfassungswänden und Holzbalkendecken auszuführen; die Treppen in Stein oder Holz, die Dach⸗ binder und Geländer in Holz.

1 5 1 XIII. Bauwerlkschutz.

Durch geeigneten Schutz der hölzernen Bauteile bann ihre Lebensdauer verlängert und ihre Feuersicherheit erhöht werden. Eine Reihe geeigneter Maßnahmen sind z. B. in

Dachhaut: Bimsbeton⸗ stegdielen

Dachhaut:

8 Dach⸗ und Kranstütze: 88 Sta

Längswand: Eisen⸗ fachwerk

2 Gründung:

Kranstütze: Eisenbeton

Längswand: Mauer⸗

dem Holzschut⸗Handbuch von Dr.⸗Ing. E. Gieseking, Berlin, zusammengefaßt. Durch Feuerschutzmittel kann die Sicher⸗ heit des Holzes auch gegen Stichflammen erhöht werden. Beim Vergleich der Feuersicherheit von Holz⸗ und Stahlbau⸗ teilen ist zu beachten, daß auch Stahl bei großer Hitze seine Tragkraft verliert, während Holzbauteile auch im stark an⸗ kohlten Zustand noch eine gewisse Festigkeit besitzen. Nähere ngaben enthalten: DIN 4102 Blatt 1 bis 3 „Widerstands⸗ fähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme“. (Diese Normblätter sind in Neubearbeitung. Der neue Entwurf ist veröffentlicht in: „Der Bauingenieur“ 1939, Hett 35/3C, Seite 486) und die Schrift „Neue Bau⸗ stoffe“, herausgegeben von Reg.⸗ und Baurat Berlitz (Verlag Ernst und Sohn, Berlin.) Sie bringt Angaben über die vom Reichsarbeitsminister allgemein zugelassenen Feuerschutzmittel; Merkblatt der „Arbeitsgemeinschaft Holzschutz“ über baulichen Holzschutz gegen Fäulnis. Berlin, den 6. Februar 1940.

Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. 8 Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bau⸗ Is wirtschaft Generalinspektor Dr.⸗Ing. Todt.

Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven.

Auf Grund des § 44 Absatz 1 der Allgemeinen Zoll⸗ ordnung (A30) vom 21. März 1939 (Reichsministerialbl. S. 313) wird für den Freihafen Cuxhaven die nachstehende Zollordnung erlassen:

Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven (30).

umuumefang des Freihafens.

Zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 8G. Der Umsang des Freihafens Cuxhaven ergibt sich aus der Verordnung über die Abgrenzung des Freihafens 8% haven vom 11. August 1939 (Reichsministerialbl. S. 1367).

§ 2 Umfriedung. Von der Umfriedung des Freihafens durch einen Zoll⸗ zaun wird abgesehen

auf dem Bollwerk der Landungsbrücke „Alte Liebe“, auf der hölzernen Zugangsbrücke bis zur Kaimauer und auf dieser bis zur Nordwestecke des Ewerhafens,

an der Nordwestgrenze des Tonnenhofs vom Rettungsbootschuppen bis zur Zollkaje mit Aus⸗

nahme eines Zollzaundurchlasses zwischen der Nordwestecke der die Sanftlebensche Werft um⸗ gebenden Mauer und der ihr gegenüberliegenden Kante des Gebäudes am Tonnenhof,

am Südostufer des Fischereihafens von der Fähranlage bis zur Einfahrt in den Krabben⸗ fis erhafen, 8

4. an der Außenkante des Steubenhöfts und des Krabbenfischerhafens, 1“

5. an der Außenkante der Seebäderbrücke.

§ 3 Grenzübergänge. Zu § 41 A30. (1) Grenzübergänge nach dem Freihafen sind:

1. offene Zugänge von der Elbe (Zollausschluß) die S8— in den Alten Hafen, die Seebäderbrücke, c) die Einfahrt in den Fischereihafen, ch das Steubenhöft, e) die Einfahrt in den Amerikahafen.

11 . s. .

Dachbinder: Stahl⸗ fachwerk

Kranstütze: Stahlfach⸗ werk

Längswand: Mauer⸗ werk

Gründung: Stampfbeton

2. offene Zugänge vom Zollinland 8 a) das Nordwestufer des Alten Hafens und das Nordufer des Tonnen⸗ und Ewer⸗ hafens,

b) der Ewerhafen,

c) die Durchfahrt vom Alten Hafen in den Schleusenpriel,

d) die Helgoländer Straße (einschließlich des an ihrer Einmündung in die Fährstraße abzweigenden Zugangs zum Südostufen des Alten Hafens),

)) der Fischereihafen (bei der Fähre),

H) das Südostufer des Fischereihafens vor

der Fähranlage bis zur Einfahrt in der

Krabbenfischerhafen,

g) die Hafenstraße, die Durchfahrt vom Amerikahafen zun Neuen die Einfahrt vom Amerikahafen Minensucherhafen,

in den

a) beim Bootschuppen der Rettungsstation am Nordwestrand des Tonnenhofs für der Verkehr mit dem Bootschuppen,

b) beim Eingang zum Tonnenhof an der Zollkaje für den Verkehr mit dem Tonnen hof und den daranliegenden Fahrzeugen einschließlich Rettungsboot —,

Ho) an beiden Ufern des Alten Hafens neber

8 18 Drehbrücke für die Benutzung der Not fähre, am Südostufer des Alten Hafens für der Verkehr mit besonders großen Lastwagen, bei dem zum Hafenbahnhof führenden Gleis für den Eisenbahnverkehr, bei dem Gleis, das am Nordwestufer des Fischereihafens nach dem Kohlenlager der „Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei A.⸗G. führt, für den Eisenbahngüterverkehr, an der Nordostecke des Zollzauns an der Lentzstraße für den Fall eines besonderen Bedürfnisses, bei dem Gleis, das nach dem Bahnhof der Hamburg—Amerika⸗Linie führt, für den Eisenbahnverkehr, 1 bei dem Gleis, das nach dem Lentzkai führt, für den Eisenbahngüterverkehr, zwischen den unter h und i enannten Gleisen 85 den Fall eines besonderen eisenbahndienstlichen Bedürfnisses.

(2) Von den im Absatz 1 Ziffer 3 genannten Durch⸗

n sind ständig geöffnet

1. der Durchlaß unter b an Werktagen bei Tag,

2. der Durchlaß unter 1 an Werktagen von 7 bis 19 Uhr.

Die im Absatz 1 Ziffer 3 unter a, e bis h und k ge⸗ nannten Bechlafte werden nur auf Antrag geöffnet. Gleiches gilt für die im Absatz 1 Ziffer 3 unter b und i ge⸗ nannten Durchlässe außerhalb ihrer Oeffnungszeiten.

1.“ 1 5 8 8 Z11A“ B“ 8 Schiffsbedarf.

Zu 88 28 und 81 Z6, 88 46 und 51 A30.

Aus den Lagern des Fisßasene bezogener Schiffe bedarf darf an Vorde von Seeschiffen nicht verbraucht ”8. gebraucht werden.

9. Für die Lieferung von Schiffsbedarf sind Bestell⸗ und Lieferzettel nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 zu verwenden.

(3) Abweichungen von den Mustern der Anlagen 1 und 2 sind nur mit Genehmigung des Hauptzollamts Jonas in Hamburg zulässig.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1940. S. 3

§ 5 Kleinhandel. 8

Zu § 31 ZG, § 50 A30.

Sugelassene Kantinen, Speiseanstalten und dgl. dürfen Waren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des Zoll⸗ ebiets stammen, in kleinen Mengen (A30 § 50 Absatz 1 s 1) erwerhen uc 11111a14“*“

Versendung von Mustern und Proben.

Zu § 122 Abs. 5 A30. 8

Aus dem Freihafen Cuxhaven darf niemand Muster und Proben, die nach § 122 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei sind, mit der Post selbst oder durch andere an sich selbst im llgebiet senden. Entsprechendes gilt für Muster und

Proben, die durch den Freihafen durchgeführt werden.

““ Zabhhechh. Die Befugnisse des Hauptzollamts Jonas in Femeburg nach den §§ 27 bis 33 des Zollgesetzes und den §§ 35 bis 52 der Allgemeinen Zollordnung sind zum Teil dem Zollamt Cuxhaven übertragen. Mitteilungen und Anträge auf Grund der genannten Vorschriften sind grundsätzlich an das Zollamt Cuxhaven zu richten. 6 8 8

Inkrafttreten. Diese Zollordnung tritt am 1. März 1 Hamburg, den 20. Februar 1940. Der Oberfinanzpräsident Hamburg. Rauschning.

8 1 1 Aalage 1 Bestellzettel für Schiffsbedarf. 4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven) Die Firma.. b wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung

an (Name) Stellung

.„222224224222—⸗2*

an Bord des Seeschiffs*). Binnenschiffs ersucht. 1 r* w. Reisetag: Reisedauer:.. Zahl der zu versorgenden Personenn: Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: Kapitän: Reederei Schiffsmaklerr:..

Gattung der Waren 1 1 V50

11““ zusammen: in Buchstaben

Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Unterschrift des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters

oder des Schiffsführers).

Menge Stück! Liter

Cuxhaven,

Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager))) aus dem Zollverkehr.). aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*) Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Haupt⸗ zollamt Jonas in Hamburg unter Nr. Unterschrift des Lieferers Cuxhaven,

Vorstehende Waren sind heute im Zollverkehr“*) aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“) hier vorgeführt und zum Ausgang nach dem Freihafen Cuxhaven abgefertigt worden. Cuxhaven, 19... (Grenzzollstelle):

(Dienstste mpel) (Unterschrift)

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, bescheinigt: Cuxhaven, 19.. (Räame): ... 88

(Stellung an Bord).. Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

“) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

. Zu § 31 Absatz 3 36. § 51 A230. G (1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. 3

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt dur das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des

8

Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffs⸗

führers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffs⸗ bedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des chiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffs⸗ bedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Be⸗ rechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen. Der Bestell⸗ zettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist.

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ee an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, o muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel 8S Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Beste

Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden

. Anlage 2 8 Lieferzettel 8 4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven).

Folgende Waren sind Seeschiff.) 1

2 . sind an das Vmnenschiffs) .. zu liefern. esteller: örKD Stellung an Bord:. Kapitann KWRKReiFetRiñfeederei:. böööö

Gattung der Waren

Menge Stück Liter

kg 1/100

zusammen:

in Buchstaben: Cuxhaven,..

ikterschrift des Verkäufers:

* s

Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ gebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder Steuerrückvergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden. Cuxhaven, (Grenzzollstelle).. (Unterschrift): . .

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben bescheinigt: Cuxhaven, 1.. ienn8s⸗ 3 - sch 8 (Stellung an Bord..

9 Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Zu § 31 Absatz 3 3G. § 51 Ris. 8

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber⸗ bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförde⸗ rung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs un⸗ mittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu be⸗ scheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist.

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs W Auf den Bestell⸗ zettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

Anordnung

zur Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Bast⸗ fasern in den eingegliederten Ostgebieten.

Vom 21. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des renverkehrs in den 6 Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichs⸗ esetzbl. 1 S. 2418) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung angeordnet: 91

In den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach⸗ stehenden Vorschriften:

1. Bekanntmachung der neuen Fassung der Anordnung J 1 der Reichsstelle für SSen vom 6. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 207

vom 6. Sept. 1939).

2. 6. Bekanntmachung über die Freigrenze der bedarfs⸗ deckungsscheinfreien Rechtsge haäste vom 5. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.

Nr. 206 vom 5. Sept. 1939).

8 vS.ehe S. Pr. 2 a der Höchstpreise für

äcke und Gewebe beim Aufkauf durch ufkäufer vom Entleerer v. 25. Sept. 1939 (Deut⸗

scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v.

26. Sept. 1939).

Bekanntmachung 8. Pr. 2b der Höchstpreise für ebrauchte Säcke und Gewebe beim Serss der Auf⸗ äufer an Sack⸗ und Planfabriken v. 25. September

1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 1939).

Bekanntmachung 8. Pr. 2 e der cscprete für brauchte Säcke und Gewebe bei Verkäufen an Ver⸗ vaucher vom 25. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz.

u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 19886.

§ 2 tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

Diese Anordnun eichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

lichung im e; anzeiger in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1940. 1b Der Reichsbeauftragte sar Bastfasern. DTDr. Ruo f.

3. Deutsche Reichslotterie.

—- Amtlicher Gewinnplan. 4 . 1 200 000 Lose, 8 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmark

Zweite Schluß der A n. Klasse Dienstag, 21. Mai 194

Ziehung am 28. und 29. Mai 1940 Gewinne Reichsmark 3 zu 100 000 300 000 50 000

Erste Klasse

Ziehung am 26. und 27. April 1940

Gewinne Reichsmark 00 000 300

3 zu 3 50 000 3 25 000 3 10 000 8 6 12 15 30 45 90 300 1 200 2 100 26 193 1 571 580] 26 193

30 000 Gewinne 3 146 580] 30 000 Gewinne

———

Dritte Schluß der Erneuerung, Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Freitag, 14. Juni 1940 Klasse Dienstag, 9. Juli 1940

Ziehung am 21. und 22. Junt 1940] Ziehung am 16. und 17. Juli 1940 Gewinne Gewinne Reichsmark zu 1 3 zu 100 000 300 000 50 000

—¹ &/

258888⁸

12

SS8

b

122288⁸

asSasesuauususss au 2

*

26 193 120 3143 160 6 150 30 000 Gewinne 5 132 160] 30 000 Gewinne

-—-——— Fünfte Klasse Schluß der Erneuerung: Freitag, 2. August 1940

Ziehungstage: 9., 10., 12,, 13., 14., 15., 16,, 17., 19., 20., 21,, 22., 23., 24., 26., 27., 28., 29., 30., 31. August, 2., 3., 4., 5. September 1940.

Prämien 3 zu 500 000 Reichsmark 1 ½ Millionen Reichsmark.

Gewinne 3 zu 3

500 000 Reichsmark 1 500 000 Reichsmark

300 000

2 92 2 22½2 1 22 812 6 92 4 822b2uàu—2 anaa axaauv,2u2ͤabe

84 419 700 Reichsmark

360 000 Gewinne und 3 Prämien

Größte Gewinne im günstigsten Falle 2, III der amtlichen Spielbedingungen

auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmark auf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmark

Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind kinkommensteuerfrei.

Lospreis für jede Klasse: 1⅛ = 3 Pℳ, ¼ = 6 ERℳ, ½⅛ = 12 Rℳ, 1⁄1 = 24 Rℳ, Doppetlos 48 RMℳ, Ffaches Los 72 Rℳ.

Amtliche Spielbedingungen.

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin⸗ gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer⸗ gewöhnlicher Umstände bleibt vorbehalten; sie bedarf der Zu-⸗ stimmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie⸗Einnehmer verkauft. Ver⸗ einbarungen zwischen Spielern und St. L.⸗Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L.⸗Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein⸗ schaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.

Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L.⸗ Einnehmern verboten.

Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Beschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu richten.

Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit und an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsitz oder gewöhne⸗ lichen Aufenthalt im Inland haben, ist verboten; Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt.

§ 1. Lose

„Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio- nen Lose in brei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. edes Los trägt die Abteiluͤngsbezeichnung I, II oder III und eine der zummern von 1 bis 400 009. Die Lose sind in gange, Viertel⸗ und Föenas⸗ eingeteilt; die Viertellose sind neben der Losnummer mit den Buchstaben A, B, C, D, die Achtellose mit a, b, o, d, e, f, g, h bezeichnet II. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Ver⸗ treters des Präsidenten der Deutschen Reichslotterie und den ge⸗ stempelten obder gedruckten Namenszug des zuständigen St. L.⸗Ein nehmers. Erst durch diese Unterschrift des St. L.⸗Einnehmers

erhält das Los seine Gültigkeit.