aa euen
8 “
Verwendungsvorschriften. Chromo⸗ und Chromoersatzkarton, sowie weiße Holz⸗ und Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht mehr ver⸗ w. werden: 1 8 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr 1. Für Rückwände von Bildern, Briefumschlägen, in der Fassung vom 18. August 1939. (Reichsgesetzblatt I Kalendern, Schreib⸗, Zeichen⸗ und anderen Papier⸗ S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von blöcken, sowie für Schießscheiben; für Plakate in den Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Formaten bis 250 % 350 mm. Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom Für Schuhkartonagen — aus Deckel und Boden be⸗ 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung
88 Anordnung V 34 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art über die Bevor⸗ ratung von Flachglas.
Vom 23. Februar 1940.
Vor der Ausfüllung zu beachten: Maschinen und Geräte von verschiedener Größe oder Leistung (Spalte 1) oder mit verschiedenem Standort (Spalte 4, 6 und 8) sind in besonderen Zeilen getrennt aufzu⸗
führen, damit der Zusammenhang klar zu erkennen ist. Soweit der Platz auf dem Vordruck hierzu nicht ausreicht, ist eine gesonderte Liste anzulegen. verwendet werden, entsprechend den im § 11 Abs. 1 a fest⸗ 88
esetzten Gewichten, jedoch nicht schwerer als 80 glqm.
8 79 EEI“ mehrfarbigen Druck Passer er⸗
forderlich sind, dürfen auch aus holzhaltigen Papieren der
Gruppe 5 des § 15 A hergestellt werden. (3) Atlanten und Fibeln dürfen auch aus holzfreien
Papieren entsprechend den im § 11 Abs. 1 a festgesetzten Ge⸗
wichten hergestellt werden.
Gesamtzahl davon
Art, Größe, oder⸗menge
Type oder der unter die
Anordnung fallenden Geräte
Vorgesehener nächster Einsatzort
Auf nicht kriegs⸗ und lebenswichtigen und Zeitpunkt
Bauten eingesetzt, soweit nicht schon in Spalte 5 und 6 angegeben
Anzahl oder
e
bis zum nächsten Meldestichtag
ofort verfügbar sof fůg freiwerdend
Bezeichnung der Maschinen nd Geräte
1
Leistungs⸗ daten
Stand⸗ oder oder Menge Lagerort
Bauherr, Bauvorhaben V Nächster und zuständiges Einsatz⸗ Bezirkswirtschaftsamt zeitpunkt
Anzahl oder Menge
Bauherr, Bauvorhaben und zuständiges Bezirkswirtschaftsamt
Anzahl oder Menge
Anzahl Bauherr, Bauvorhaben und zuständiges
Bezirk swirtschaftsamt
121) 2 ²) 3 4 6 7 8 9 10 11
Betonpumpen .
Dampflokomotiven..
Diesellokomotiven
Kastenkipper. .8
Mulbentibher
Dampfbagger auf Schienen
Dampfbagger auf Raupen.
Dieselbagger auf Raupen .
Planierraupben .
Schienen (lose) Ilri 1“*“
2 *„ Lastkraftwagen..
Radschlepper
Raupenschlepper..
Explosionsstampfer..
Fahrbare Kompressoren
Straßenwalzen.
Unterkunftsbaracken...
Förderbänder)))..
Betonmischer über 250 12) .
„ Betonschalung in am 2)
— —
¹) Diese Daten sind entsprechend der Geräteliste der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie (1
²) Die Eintragung muß die Summe der Angaben in Spalte 3, 5 und 7 ergeben. 2²) Die Angabe ist nur von den Handwerksbetrieben erforderlich.
Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Gerstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse) vom 22. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) ordne ich mit Zustimmung
Reichswirtschaftsministers an:
HRartons.
Schreib⸗ und Druckpapiere und ; 11 1 1 P113““ Format⸗Vorschriften.
Der § 1 Abs. 3 der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 erhält folgende Fassung: 1 Plakatpapiere für den Bogenanschlag dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest⸗ gelegt sind. II Der § 2 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung: 8 (1) Die nach § 1 der Reihe A sind: 0= 841 % 1189 mm aus Rohbogen 860 % 1220 mm A1= 594 % 841 mm aus Rohbogen 610 % 860 mm —120 % 59 4 mm aus Rohbogen 430 % 610 mm — 297 % 420 mm aus Rohbogen 305 % 430 mm 210 % 297 mm aus Rohbogen 215 % 305 mm 148 % 210 mm aus Rohbogen 215 % 305 mm 105 % 148 mm aus Rohbogen 215 % 305 mm 74 105 mm aus Rohbogen 215 % 305 mm 52 % 74 mm aus Rohbogen 215 % 305 mm Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die im Absatz (1) genannten Rohbogen in Sonderanfer⸗ tigungen herzustellen, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann. Abzugspapiere sind nur in den Normformaten der Reihe A (also nicht mehr in dem Rohbogen) herzu⸗ stellen. 8 III Der § 7 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende
Fassung:
Vordrucke, Drucksachen, Amts⸗ und Verord nungsblätter und laufende amtliche Veröffent⸗ lichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Geschäftsberichte der Aktiengesellschaften dürfen nur in Normformaten der Reihe A hergestellt werden.
8 Gewichts⸗Vorschriften. IV § 11 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende
zugelassenen Normformate
„p 12 —
—— 1
3
1—
„xZZZ 1. b5b =2=2SqgqæNqêgZ= 002
2
(1) Folgende Papiere und Kartons dürfen allgemein nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 glqm (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften), Tapeten⸗Rohpapiere in den Gewichten 65, 80, 90, 100 g/ qm, Geschäftsbücherpapiere aller Art in den Ge⸗ wichten 70, 80, 90, 100, 110 g/qm, d) Buchungspapiere in den Gewichten 130 g/qm, e) Karteikarton in 400 g/qm,
90,
Gewichten 190, 250,
Fassung:
1 8 15 bis 20 der Anordnung
f) Aktendeckelkartoen in den Gewichten 350 g/qm, g) Schnellhefterkartoen in den Gewichten 260, 320 g’qm, r8 Karton für Einhängehefter auch im Gewicht 200 g/qm, Schulheftdeckel in den Gewichten 140, 150, 160 g/qm, Sonstige einschichtige (durchgearbeitete) Kar⸗ tons in den Gewichten 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300 g/qm. (2) Folgende Papiere und Kartons dürfen, soweit sie für den Behörden⸗ und Geschäftsschriftverkehr Ver⸗ wendung finden, nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden: k) Schreib⸗ und Schreibmaschinenpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 g/qm; für Normal 1 und für Normal 2 im Gewicht 100 g/qm, 1— Schreibmaschinen⸗Durchschlagpapiere in den Gewichten 25, 30, 35 g/qm, Abzugspapiere in den Gewichten 60, 70 g/qm, Postkartenkarton und postalische Kartons in den Gewichten 140, 150, 170 g/qm, Zahlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 gqm, Steuerkartenkarton im Gewicht 140 g/qm, Invalidenkartenkarton im Gewicht 240 g/qm.
V
Der § 12 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende
Fassung: 11) Zur Herstellung von Schulheften dürfen nur Pa⸗ sfpiere in den Gewichten 70, 80 g/qm verwendet werden. , 1 8 (2) Für Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch Papiere in den Gewichten 90, 100, 120 g/qm verarbeitet
werden.
250,
VI 1 Der § 13f der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende 1u¹“ Weiße und farbige Brieum sseses. der Qualitäten holzhaltig und holzfrei Schreib dürfen nur in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 100 g/qm hergestellt werden.
VII
folgende Vorschriften ersetzt:
Sorten⸗Bezeichnungen § 15
Für die Herstellung von Schreib⸗ und Druckp kartons gilt folgende Gruppeneinteilung:
A. Holzhaltige Papiere und Kartons. 8 8 Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holz⸗ haltig/Holzfrei:: 11“““
a) Druck, b) Offset, c) Schreib. Gruppela (Stoffklasse 1 a der Vereinigung Holz⸗ haltig Holzfrei): a) Druck einschl. Normal 8 c, 8) Offset, c) Schreib, d) Abzugspapier. Gruppe 2 (Stoffklasse 2 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Holzfrei): 8 Druck einschl. Normal 8c, b) Offset, c) Schreib einschl. Normal 6 b, d) Abzugspapier einschl. Normal 9 b. Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung
apieren und
8 8.
1“
““
haltig / Holzfrei):
b) Offset, c) Schreib einschl. Normal 6 b, d) Abzugspapier. Gruppe 4 (Stoffklasse 4 der Vereinigung Holz⸗ haltig/ Holzfrei): wird zur Zeit nicht hergestellt. Gruppe (Stoffklasse 5 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Holzfrei): 11X“ 1““ a) Druck, . c.) Schreib einschl. Normal 6 a. Papiere dieser Gruppe sind zur Zeit nur für be⸗ stimmte Verwendungsgebiete zugelassen.
* T“
B. Holzfreie Papiere und Kartons. 1 Gruppe 1 mit 40 % ungebleichtem Holzzellstofft
55
az.) Druck einschl. Normal 8 b,
4
p) Offset, ⸗ n daii waa, 25 ec) Schreib einschl. Normal 4, as. c) Abzugspapier einschl. Normal 9 a. Gruppe’ aus vollgebleichtem Zellstoff:
a) Druck einschl. Normal 8 b,
b) Offset,
c) Schreib einschl. Normal 4,
d) Abzugspapier einschl. Normal 9 a.
Gruppe 3 aus vollgebleichtem Zellstoff, beson orgfältig gearbeitet: a) Druck,
c) Schreib. 8 Gruppe 4 Feinpapiere aus vollgebleichtem Zell⸗ stoff, ganz besonders sorgfältig gearbeitet:
a) Druck,
b) Offset,
58 Schreib. ““ C. Hadernhaltige und Hadernpapiere. Gruppel mit weniger als 30 % Hadern:
a) Druck (Wertzeichen),
b) Schreib. 8 Gruppe“n mit weniger als 60 % bis 30 % Hadern:
a) Druck (Wertzeichen),
b) Schreib einschl. Normal 3. Gruppes mit weniger als 80 % bis 60 % Hadern: 1 a) Druck (Wertzeichen), G
b) Schreib. .
Gruppe 4 nur aus Hadern: 2) Druck (Wertzeichen) einschl. Normal 8a,
b) Schreib einschl. Normal 2 und Normal 1.
5 § 16 Für die Herstellung von Durchschlagpapieren gilt folgende Gruppeneinteilung: — Gruppe 1: stark holzhaltig. Gruppe -: leicht holzhaltig. Gruppe 3: holzfrei, Normal 4. § 17 Für die Herstellung von Zellstoffkarton Gruppeneinteilung: v“ 1. Schnellhefterkarton, 6 v 1 2. Aktendeckel der Sorten Normal 7 e und Normal 7 d (früher Ersatz 7 a und Ersatz 7 b), 3. Aktendeckel der Sorten Normal 7 a und Normal 7 b 4.
“
einschl. holzfreiem Manilakarton, Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzhaltig einschl. holzhaltigem Manilakarton, 5. Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzfrei: a) weiß, b) farbig, 6. Invalidenkartenkarton, holzfrei.
“ Verwendungsvorschriften. § 18 (1) Zur Herstellung von Schulbüchern (Volksschulbüchern
und Büchern für höhere und mittlere Schulen) dürfen nur holzhaltige Papiere der Gruppen 1, 1 a, 2 und 3 des § 15 A
(1) Zur Herstellung von Sütterlin⸗Heften dürfen holz⸗ freie Papiere im Gewicht von 80 g/qm und zur Herstellung aller übrigen Schulhefte holzhaltige Papiere der Gruppen 1, 1 a, 2 und 3 des § 15 A in den Gewichten 70 und 80 g/qm verarbeitet werden. Schutzumschläge und Heftbeutel für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. 8
(2) Für Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch holzfreie Papiere entsprechend den im § 11 Abs. 1 a festgesetzten Gewichten verarbeitet werden.
(3) Zur Herstellung von Vordrucken für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr dürfen nur holzhaltige Papiere und Kartons Verwendung finden. .
(4) Briefbogen für den Geschäfts⸗ und Behördenschrift⸗ verkehr dürfen nur in holzhaltiger Qualität, auch der Gruppe 5 des § 15 A, in Gewichten bis zu 80 g/qm erzeugt werden. Für kurze Mitteilungen (auch kurze Rechnungs⸗ vordrucke) sind Briefbogen im Format Din A5 zu verwenden.
Für Geschäftsbriefbogen mit Präge⸗ und Kupferdruck dürfen holzfreie Papiere nur im Format Din A5 ver⸗ wendet werden.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 aus⸗ genommen sind Urkunden, Zeugnisse und Verträge.
(6) Schreibblöcke dürfen nur in holzhaltiger Qualität der Gruppen 1, 1 a, 2 und 3 des § 15 A und in Gewichten bis 70 g/qm erzeugt werden.
(7) Die Herstellung von Tageskalenderblöcken darf nur aus holzhaltigen Papieren der Gruppen 1 und 1 a des § 15 A in einem Format bis zu 100 % 140 mm und in einem Höchst⸗ gewicht von 50 g/qm erfolgen.
(8) Serienbilder dürfen nur auf holzhaltigem Chromo⸗ oder Kunstdruck⸗Karton bis zum Höchstgewicht von 150 g/qm gedruckt werden.
(9) Für Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Werbebroschüren, Wurfsendungen, Werbestundenpläne und dergl. dürfen nur holzhaltige Druckpapiere verwendet werden, und zwar bei einfarbigem Druck im Höchstgewicht von
65 g/qam und bei mehrfarbigem Druck im Höchstgewicht von
90 g/qm. Bei mehrfarbigem Druck darf auch holzhaltiges Kunstdruckpapier verwendet werden.
Bei vierfarbigem Buchdruck und sechsfarbigem Offset⸗ druck sind holzfreie Druckpapiere (auch Kunstdruck und Chromo) bis zum Höchstgewicht von 100 g/—m zulässig.
Für Jubiläumsbroschüren und kataloge im Mehrfarben⸗ druck, Präge⸗ und Kupferdrucke, Diplome, Adressen, Familienanzeigen und Besuchskarten können holzfreie Papiere verarbeitet werden.
(10) Klebepostkarten Kartons hergestellt werden. § 20
Die Verarbeitung holzfreier Papiere ist für nachfolgende Verwendungsgebiete nicht zulässig:
a) Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels, sofern nicht eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vorliegt,
b) Geschäftsbücher in Oktav, Quart und Schmalfolio,
c) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender (hierfür sind auch Papiere der Gruppe 5 des § 15 A zulässig),
d) Stenogrammhefte und ⸗blöcke,
e) gummierte Papiere,
k) ein⸗ und zweifarbige Etiketten (mit einem Höchst⸗ gewicht von 70 g/qͥm, bei Chromo und Kunstdruck mit einem Höchstgewicht von 100 g/qm),
g) bedruckte Rasierklingen⸗Einzelumschlä
1
dürfen nur aus holzhaltigen
§ 21 Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nach den von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf der Erzeuger⸗ und Abnehmerseite herausgegebenen Farb⸗ tafeln hergestellt werden:
1. Holzhaltige Schreib⸗ und Druckpapiere der Gruppen 1, 1 a und 2 in 20 Farben der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei, Berlin W 35, Viktoriastr. 5.
Schreibmaschinen⸗Durchschlagpapiere in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Flor⸗ und Durch⸗ schlagpost, Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grol⸗ manstr. 5/6. Zahlkartenpapier in einer Farbe (hellblau, nach Vorschrift der Reichsdruckerei).
„Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, Berlin⸗Charlottenburg, Adolf⸗Hitler⸗Platz 5.
Aktendeckel, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
Aktendeckel, holzfrei in 6 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
7. Karteikarton, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
8. Karteikarton, holzfrei in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.
Pappen und Kartons für Verpackungszwecke ¹ Gewichtsvorschriften. § 22 Kartons und Pappen dürfen nur in den Gewichten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 400, 450, 500, 550, 600, 700 g/qm usw. mit jeweils 100 g qm Abstand mit handels⸗ üblicher Toleranz hergestellt werden.
2
§ 23
Maschinenlederpappe darf nur in einem Gewicht von 450 g/qm und in den höheren Gewichten des § 22 und Hand⸗ lederpappe nur noch in einem Gewicht von 600 glqm und in den höheren Gewichten des § 22 hergestellt werden. Die handelsüblichen Toleranzen sind zulällig.
stehende Schachteln, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind — auch als ungeheftete, flachliegende Schachtel⸗Zuschnitte. Für Buchhüllen und Wickelpappen. Für Tragekartons und Kartonagen für Spielwaren, Christbaumschmuck und Textilwaren, soweit es sich nicht um Kartons für den Bahn⸗ und Postversand handelt. § 25 (1) Für Plakate in Formaten von 250 % 350 mm bis 350 *% 500 mm dürfen Holzpappen in Gewichten bis zu 1200g/qm für Plakate in größeren Formaten in Gewichten bis zu 1800 g/9m verarbeitet werden. Plakate in Formaten über 700 % 1000 mm und größer dürfen nicht hergestellt werden. 8 (2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 350 % 500 mm oder entsprechender Fläche ge⸗ arbeitet werden. § 26 Chromo⸗ und Chromoersatzkarton, sowie weiße Holz⸗ pappe darf für folgende Zwecke nicht mehr verwendet werden: 1. Für Umkartons — Sammelpackungen zur Zu⸗ sammenfassung mehrerer Einzelpackungen —, 2. zur Verpackung folgender Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel: Zucker und Salz, alle vorverpackten Mühlenfabrikate, Keks, feine Back⸗ waren wie Zwieback, Printen, alle vorverpackten Delikatessen, Konserven. 8 die Verpackung von Körperpflegemitteln, wie Seifen, Zahnpasten, Crémes, Salben und Haar⸗ pflegemittel, sowie für vorverpackte Verbandstoffe, ferner für die Verpackung von pharmazeutischen veheagnese 4. Für Verpackungen von Gebrauchs⸗ und Verbrauchs⸗ gegenständen des privaten und technischen Bedarfs, wie Wasch⸗ und Putzmittel, Fotofilme, Kerzen, Glühbirnen usw.
5. Für Werbemittel wie Schaufenster⸗Dekorationen, “ ö“ 1I1X1.4“
stumme Verkäufer usw.
Herstellungsverbot. Trinkbecher aus Papier, Karton oder Pappe mehr hergestellt werden.
ürfen nicht
Gemeinsame Vorschriften. § 28 Drucksachenhersteller haben auf allen Vordrucken für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr entweder ihren Firmen⸗ namen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn⸗Nummer anzu⸗ bringen. Die Kenn⸗Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin W 9, Köthener Str. 33, erteilt und in einem Kataster im Auftrage der Reichsstelle bei dieser Wirtschafts⸗ gruppe geführt. § 29 Unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 genannten Aufbrauchsfristen dürfen Bestände an Feieser. Karton, Pappe und an Halbfabrikaten, deren Verarbeitung durch die Bestimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder beschränkt wird, bis zum 30. Juni 1940 aufgebraucht werden.
§ 30 Die Papier⸗ und Pappenerzeuger und Großhändler haben bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von Pa⸗ pieren, Kartons und Pappen, die in anderen als den Norm⸗ formaten der §§ 2 und 3 oder in anderen Gewichten als den in §§ 11 und 12, 13, 19, 22, 23, 25 zugelassenen Gewichten er⸗ folgen soll, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen) in Formaten (Gewichten), die von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier vom 17. August 1938, des Nachtrags 1 zur Anordnung Nr. 2 vom 28. No⸗ vember 1939 und des Nachtrags 2 zur Anordnung Nr. 2 vom 22. Februar 1940 abweichen, erfolgt nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Ver⸗ wendungszwecke nicht gegen die Bestimmungen de
genannten Anordnungen verstoßen.“
§ 31
Ausgenommen von den Vorschriften der Anordnung
Nr. 2 vom 17. August 1938 und dieses Nachtrags sind Pa⸗
piere, Kartons und Pappen und daraus hergestellte Waren,
die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner, Luft⸗ postpapier un er 25 g/qm Gewicht.
Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann
in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der An⸗
ordnung Nr. 2 und diesem Nachtrag zulassen. 85
§ 33 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 34 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Die Anord⸗ nung Nr. 14 vom 1. Mai 1939 und die Anordnung Nr. 15 vom 15. Juni 1939 treten im gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Berlin, den 22. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.
über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung de Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 11X“
So
(1) Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann natürliche oder juristische Personen anweisen, einen Vorrat von Flachglas (Tafel⸗, Spiegel⸗ und Gußglas) nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu halten.
(2) Die Reichsstelle kann die Bezirkswirtschaftsämter ermächtigen, für ihre Bezirke oder Teile davon diese Be⸗ stimmungen im Namen der Reichsstelle zu treffen.
Die anweisende Stelle kann Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen. ö“
Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nach den §8§ 12, 14, 15 d Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
9 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffenk⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. “ Berlin, den 23. Februar 1940. Der Reichsbeauftragte für Waren ve “ Heimer.
——
Bekanntmachung.
Die am 22. Februar 1940 ausgegebene Nummer 32 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erste Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus⸗ bildung medizinisch⸗technischer Gehilfinnen und medizinisch⸗ technischer Assistentinnen (Erste MGAV). Vom 17. Februar 1940.
Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus⸗ bildung medizinisch⸗technischer Gehilfinnen und medizinisch⸗ technischer Assistentinnen (Zweite MGAV). Vom 17. Februar 1940.
Umfang: 2 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,45 Hℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 f ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 23. Februar 1940.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) werden das gesamte beweg⸗ liche Vermögen der „Kolpingfamilie“ Essen⸗West und des „Kath. Gesellenhauses e. V.“ Essen⸗Frohn⸗ hausen sowie die im Grundbuch von Essen⸗Frohnhausen Band 11 Blatt 92 A und Band 24 Blatt 713 A für das Kath. Gesellenhaus e. V. in Essen⸗Frohnhausen eingetragenen Grundstücke Frankfurter Straße Nr. 5 und Frohnhauser Straße Nr. 219, 221/223 mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Vermögens⸗ werte Eigentum des Preußischen Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 14. Februar 1940. Der Regierungspräsident. FA: Pfefser
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Gesandte von Uruguay in Berlin, Herr Virgilis Sampognaro, hat Berlin am 20. Februar 1940 ver⸗ haslen. Vehsaan sheted Eetnsh6 h führt der 1. Legations⸗ ekretär, Herr Virgilio Sampognaro jr. di äf
Gesandtschaft. “ 8 8 5 8
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes
1 vom 23. Februar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöckeln. desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 % .6565 5 Antimon⸗- egulus. % 90 0 „, 2227272 s Feinsilbdeezs 6616660
133 Rℳ für 100 kg
L 9 2 9— 5
fein
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 23. Februar auf 74,00 K ℳ (am 22. Februar auf 74,00 jür 100 kg,