1940 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

ö

53 vom 2. März 1940. S. 4

83,25, Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Lapp⸗ Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗ thal 41,20, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —.,—, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 36,00, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 123,50, Steyrermühl Papier —,—, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗ Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—. Amsterdam, 1. März. (D. N. B.) 3 % Nederland 1937 79 ⅛, 5 ½ % Dt. Reich 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nicht

Hanf⸗Jute⸗Textil Finze AG. 78,50,

Elektr. Wke. 1931 Notes (nat.) —,—, 6 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1972 (nat.) —,—, 6 % Eschweiler Bergwerkver. (nat.) —,—, Amsterdamsche Bank 86,50, Rotterdamsche Bank Bereeng. 88,75, Deutsche Reichsbank (nicht nat.) 20,00, Holl. Kunstzijde Unie 39,75, Internat. Viscose Comp. 13,75, A. Jürgens Ver. Fabr., Pref. and A. —,—, J. G. Farben (nicht nat.) (Z.) —,—, Algem. Nederl.⸗Ind. Electriciteits Mij. (Holding⸗Ges.) 212,00, Montecatini —,—.

63) = Zertifikate, (nat.) = nationalisierte Stücke. 1

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ½ kg⸗

Packungen 70,00 bis 71,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Roh⸗ schmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb. 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 292,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 296,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter in Tonnen 286,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepackt 290,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 278,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 282,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 256,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 260,00 bis —,—, Allgäuer

—.—

nat.) 4 % England Kettenerkl. 67,75, Kettenerkl. —,—, Algemeene

u. Unilever N. V. (Z.) 91,75,

Funding 4 ½ % Frankreich Staatskasse Obl. 1932 mit Kunstzijde Philips Gloeilampenfabr. (Holding⸗Ges.) Koninkl.

1“

Loan 1960 1990 mit mittel.

(Aku) 38,50, handels

Lever Bros Mij. tot

Unie 116,50, Nederl.

Berlin, 1. März.

Reichsmark].

für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.)

Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58.30, Linsen,

Preisnotierungen für Nahrungs⸗ (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗

““

taler

[Preise in 120,00 bis —,—, Harzer

Stangen 20 % 96,00 bis 100,00, echter Gouda 40 0% 172,00 bis 184,00, echtee Edamer 40 % 172,00 bis 184,00, bayer. Emmen⸗ (vollfett) 220,00 bis —,—,

Käse 68,00 1t §) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

Allgäuer Romatour 20 % bis 74,00. 1

v. Petroleumbronnen 248,00 M., Philips Petroleum 28,75, Shell Union (Z.) 8 ¾⅞, Holland Amerika Nederl. Scheeppaart Unie 106 M., Rotter⸗ damsche Lloyd 93,00, „Amsterdam“ Rubber Cultuur Mij. 188,75, 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl. nicht nat.) —,—, 6 ½ % Bayern 1925 (nat.) 12,00, 6 % Preußen 1927 (nat.) 11 ½, 7 % Deutsche Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) —,—, 7 % Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.⸗ u. Giroverb. 1926 (nat.) 11 ⅞, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. (nat.) —,—, 4 ½ % Preuß. Central Bodenkred., Pfdbr. (nat.) Preuß. Pfandbrbk., Pfdbr. (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗ Cred., Pfdbr. (nat.) —,—, Sächs. Bodencred., Pfdbr. (nat.) 14,50, 5 †¼ % A. R. de B. E. D. (Aciéries Réunies) —,—, 7 % Rob. Bosch A. G. (nat.) —,—, 7 % Conti Gummi⸗Werke A. G. (nat.) —,—, 7 % Deutsch. Kali⸗Syndik., Sinking Funds (nicht nat.) —,—, 6 % Harpener Bergb., 20 jähr. (nat.) —,—, 6 % J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (3 —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union (nat.) —,—, 6 ½ % Siemens u. Halske 1926, m. Bezugsschein (nat.) —,—, 6 % Siemens u. Halske m. Gewinnbeteilig. (nat.) —,—, 7 % Vereinigte Stahl⸗ werke (nat.) —,—, 6 ¾ % Vereinigte Stahlwerke, 25 jähr., Serie C (nat.) —,—, 6 % Neckar (nat.) —,—, 7 %

Exploit. Corp. (3Z.)

Lijn 92,75,

7 0⸗ —,—, 7 0 0

käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57,00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. § *) 26,75 bis 27,75, Italiener,“ ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Buchweizengrütze 61,00 bis 62,00, Gersten⸗ graupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, 0/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken Hafernährmittel, *) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel)]*) 45,00 bis 46,00 †) Kochhirse *) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,50 bis —,—, Weizen⸗ grieß, Type 450 39,35 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikaner §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, füdchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Mandeln, süße, hand⸗

*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Berlin, 1. März. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. (Preise in Reichsmark.] Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen §) 180,00 bis 225,00, Pfeffer, weiß, gem., aus gewogen §) 240,00 bis 245,00, Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen §) 275,00 bis 285,00, Zimt (Kassia), gem., aus gewogen §) 300,00 bis 310,00, Steinspeisesalz in Jutesäcken 20,00 bis —,—, in⸗ speisesalz, gepackt 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Jutesäcken 22,00 bis —,—, Siedespeisesalz, gepackt 25.80 bis —,—, Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00, Speisesirup dunkel, in Eimern 59,00 bis 70,00, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 74,00 bis 80,00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg 73,00 bis 74,00, do. aus getr. und fr. Pfl. 81,00 bis 83,00, Pflaumenapfel in Eimern von 12 ½ kg 86,00 bis 88,00, Erdbeerapfel m Eimern von 12 ½¾ kg 96,00 bis 100,00, Aprikosenapfel in Eimern von 12 ¾ kg 96,00 bis 100,00, verbilligte Vierfrucht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreß⸗ gelee 49,00 bis —,—, verbilligte Erdbeerapfel 67,00 bis —,—, Kaffee⸗Ersatzmischung 72,00 bis 120,00, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 140,00 bis 157,00. 1

§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1925 (nat.)

IJ. G.

7 % Rhein.⸗Westf.

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—

3. Aufgebote,

1. Unterfuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,

„Mandeln, bittere, hand⸗

Gffentlicher Anzeiger.

9

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen. 8

6. Auslofung usw. von Wertpapieren,

7. Aktiengesellschaften,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,

9. Deutsche Kolonialgesellschaften. 10. Gesellschaften m. b. H.,

11. Genossenschaften,

14. Bankausweise,

12. Offene Handels und Kommanditgesellschaften, 13. Unfall⸗ und Invalideuversicherungen,

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Ane Druckaufträge müssen auf

völlig druckreif eingesandt werden. Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt. können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.

I Untersuchungs⸗ und EStraffachen.

[5617885 Bekanntmachung.

Der am 6. 8. 1897 zu Bonn Albert Israel Cramer ist au des § 2 des Gesetzes vom 14. 7. der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. Dem Genannten ist daher der ihm am 390, 5. 1922 von der Medizinischen Fakultät der Universität Köln verliehene Doktor⸗ grad entzogen worden.

Die Entziehung wird mit dieser Ver⸗ öffentlichung hsen Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen.

Köln, den 28. Februar 1940.

Der Rektor der Universität. Kuhn.

eborene Grund

1933

3. Aufgebote. 2

[54449]

Dem Georg Schmidt sind die nach⸗ bezeichneten Wertpapiere gestohlen: H.ℳ 500,— 4 ¼ Pige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Rei⸗ ches von 1938 erste Folge Buchstabe E Nr. 51 691, N.ℳ 500,— desgl. Folge 1V Gruppe 4 H Nr. 7774, E.ℳ 500,— desgl. Folge IV Gruppe 6 H Nr. 7788, I. 400,— 4 ½ hige Goldpfandbriefe der Pfälz. Hypothekenbank 1/200 er Reihe 32 C Nr. 1320, 2/100 er Reihe 32 B Nr. 107 und 108, H.ℳ 100,— 4 ½ Pige Goldpfandbriefe der Bay. Hypotheken⸗ u. Wechselbank 1/100er Nr. 19 653 Gruppe 5 Qu und Eℳ 200,— desgl. 1/200 er Nr. 18 874 Gruppe 5 R.

Adelsdorf, den 17. Februar 1940.

Der Bürgermeister.

[56189] Aufgebot.

Der Kaufmann Gottlieb Luippold in Nürnberg, Rennweg Nr. 31, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Grundschuldbriefes vom 20. Januar 1933 über die im Grundbuch für Rothenburg ob der Tauber in Band 78 Blatt 3339 Abteilung III Nr. 2 für die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben⸗ den Eheleute Kaufmann Gottlieb Luippold und Kunigunde, geb. Beß in Nürnberg eingetragene Grundschuld zu 5000 Gosdmant beantragt. Die Grund⸗ schuld ist mit 6 vom Hundert jährlich verzinslich. Außerdem ist ein Verwal⸗ tungskostenzuschlag von 1 vom Hundert jährlich zu zahlen. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 28. Juni 1940, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermin seine

einseitig beschriebenem Papier Anderungen rebaktioneller

vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht Rothenburg ob der Tauber.

[56179] Aufgebot. Auf Antrag des Landwirts Adam Gutacker aus Hasselbach hat der Eigen⸗ tümer des Grundstücks Hasselbach Ar⸗ tikel 42 Flur 2 Nr. 32, Acker, Auf der hintersten Lehmkaul, 8,35 a, ingess⸗ en auf Wilhelm Hassel in Hasselbach, 989 Rechte spätestens bis zum Termin am Dienstag, den 16. April 1940, vorm. 10 Uhr, hier anzumelden, sonst erfolgt seine Ausschließung. Altenkirchen, den 26. Februar 1940. Das Amtsgericht.

Oeffentliche Aufforderung. 182 VI 19/40. Die Erben des am 2. Januar 1940 in Zwenkau verstorbe⸗ nen, in Markkleeberg, Gaschwitzer Str. Nr. 2, wohnhaft 8 Rentners Friedrich Wilhelm Gustav Graniger werden hiermit aufgefordert, ihr Erb⸗ recht spätestens bis zum 15. Juni 1940 bei dem unterzeichneten Nachlaß⸗ gericht anzumelden. [56187] Leipzig, den 28. Februar 1940.

Das Amtsgericht. Abt. 182.

56190] Ausschlußurteil.

Im Namen des Deutschen Volkes! In den Aufgebotssachen der Gemein⸗ nützigen Baugesellschaft A. G. in Trier, Petrusstraße 34, hat das Amtsgericht in Trier durch den Assessor Haupenthal für Recht erkannt: Die Namensaktien der Gemeinnützigen IeUe A. G. in Trier, Petrusstraße 34, a) Nr. 61, lautend auf den Namen Ladner F. P. rben, im Nennbetrage von 200,— Rℳ, b) Nr. 44, lautend auf den Namen Schiffer E. Erben, im Nennbetrage von 200,— H.ℳ, c) Nr. 47, lautend auf den Namen Leyendecker⸗Heil Erben, im Nennbetrage von 200,— Rℳ, d) Nr. 1342, lautend auf den Namen Monz Nikolaus, im Nennbetrage von 200,— l. ℳ, e) Nr. 59, lautend auf den Namen Millen Johann, im Nennbetrage von 200,— H.ℳ, f) Nr. 161, lautend auf den Namen Probst Gebr., im Nennbetrage von 200,— Hℳ, g) Nr. 9, lautend auf den Namen Schmitz August, Dechant, Erben, im Nennbetrage von 200,— Hℳ werden für kraftlos exklärt.

Trier, den 27. Februar 1940. Das Amtsgericht. 1“

[56184]

F 25/1940. Das Amtsgericht Bremen hat am 23. Februar 1940 auf Antrag der Firma Oliver & Co., Spedition, Hamburg 1, „Brüggehaus“, Raboisen 5, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden, am 23. August 1939 in Hamburg in jeweils zwei Ausferti⸗

ausgestellten Konnossemente, nämlich: 1. Konnossement Nr. 12, ausgestellt an Order nach Brisbane, mit dem Märk BRISBULK 3918 Brisbane 2898/99 2 cases Spirit Stoves 218.— kg., 4043/4 2901 1 carton Tools 6.— kg., 4045 1775 1 case Tools 38.— kg., M 4056 2895 A 1 case Iron Padlocks 9.— kg., M 4066 2895 B 1 case Iron Padlocks 109.— kg., 4033/4 2892/1 1 case Tools 167.— kg., 4130 2890 1 case Perfume 86.— kg., 4033/4 2892/1 1 case Tools 167.— kg., 1130 2890 1 case Perfumery 86.— Kg., M 2844/47 4 cases Art. Flowers 375.— kg., 2. Konnossement Nr. 13, ausgestellt an Order nach Adelaide, mit dem Märk ADBUIL.K 4043⁄4 Adelaide 2931 1 carton Tools 4.— kg., 4045 2925 1 case Tools 43.— kg., M 4056 2929 A 1 case Iron Padlocks 28.— kg., M 4066 2929 B 1 case Iron Padlocks 55.— kg., 4033/4 2927/1 1 case Tools 145.— kg., 4130 2926 1 case Perfumery 40.— kg., 3. Kon⸗ nossement Nr. 66, ausgestellt an Order nach Melbourne, mit dem Märk VICBUIL.K 3918 Melbourne 3061 1 case Spirit Stoves 109.— kg., 3951 3049 1 case Face Powder 35.— kg., 4130 3050 1 case Perfumery 120.— kg., 4034/4 3062 1 case Tools 25.— kg., 4045 3048 1 case Tools 67.— kg., M 4056 3056 A 1 case Iron Padlocks 75.— kg., M 4066 3056 B 1 case Iron Padlocks 55.— kg., 4033/¼4 3052/1 3 cases Tools 513.— kg., M 3006/9 4 cases Art, Flowers 371.— kg., 4. Konnossement Nr. 76, ausgestellt an Order nach Sydney, mit dem Märk SIYDBULK 3918 Sydney 5832/34 3 cases Spirit Stoves 327.— kg., 3951 5817 1 case Face Powder 33.— uß. 3963 5773 1 case Tinware 104.— kg., 3972 5740 1 case Pencils 76.— kg., 4043/4 5835/36 2 cases Tools 74.— kg., 4045 5816 1 case Tools 97.— kg., 4073 5824 1 case Bone Spoons 28.— kg., M 4056 5825 A + B 2 cases Iron Padlocks 152.— kg., 4066 5826 1 case Iron Padlocks 109.— kg., 4226 + 4033/4 5819/1 —6 6 cases Tools 932.— kg., M 5723/30 8 cases Art. Flowers 1060.— kg werden bezüglich sämtlicher Ausfertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

16185)

F 52/1940. Das Amtsgericht Bremen hat am 23. Februar 1940 auf Antrag der Firma H. von Wichmann Kom.⸗ Ges., Hamburg, Chilehaus B, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Das am 18. August 1939 in Hamburg in zwei Ausfertigungen für den dem Norddeut⸗ schen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Potsdam“ an Order nach Singapore ausgestellte Konnossement mit dem Märk CTSH P]J 3645 Singa- pore 1—2 2 Kisten Autozubehör 328.— kg., 20 1 Kiste Autozubehör 51,5 kg., 40 1 Kiste Autozubehör 160 kg. wird bezüglich beider Aus⸗ fertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ b

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56186 F 9860/1939. Das Amtsgericht Bremen

der Firma Luft, Maack & Co., Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer⸗ twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: „Das am 5. August 1939 in zwei Ausfertigungen für den der Deut⸗ schen Drmpsschifffahrts Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ockenfels“ an Order nach Basrah ausgestellte Konnossement mit dem Märk DDD Basrah 26/46 21 (twentyone) bales paper 3422 Kos. wird bezüglich beider Ausfertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56181]

F 411/1939. Das Amtsgericht Bremen hat am 19. Februar 1940 auf Antrag der Firma Schuhfabrik Luwal A. G., Luckenwalde, vertreten durch die Firma D. Heydemann & Co., Transport⸗Ge⸗ sellschaft, Hamburg 1, Lange Mühren 9, Südseehaus, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden, am 19. August 1939 in Hamburg in jeweils drei Aus⸗ fertigungen für den dem Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Eider“ nach Santa Cruz de Tenerife an Order ausgestellten Konnossemente, und zwar: 1. mit dem Märk F. G. J. 510 163 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1353/1 1 caja de cañamazo 46.— kg., 2. mit dem Märk J. A. N. 510 217 Cruz de Tenerife C. A. 1461/1 —3 3 cajas Zapatos de cana- mazo 331.— kKg., 3. mit dem Märk E. M. C. 510 137 Santa Cruz de Te- nerife C. A. 1230/1 —2 2 cajas Za- patos de cafslamazo 198.— kg., 4. mit dem Märk E. R. R. 510 240 Santa Gruz de Tenerife C. A. 1473/1—2 2 cajas Zapatos de cañamazo 242.— kg., 5. mit dem Märk R. J G. 510 209 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1457/1 2 2 cajas Zapatos de cana- mazo 215.— kg., 6. mit dem Märk G. L. 510 250 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1544/1 —3 3 cajas Zapatos de cahamazo 465.— kg. werden jeweils bezüglich der dritten Ausfertigung für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

56182

F 81b,1989. Das Amtsgericht Bremen hat am 22. Februar 1940 auf Antrag der Firma Luft, Maack & Co., Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer⸗ twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: „Das am 18. August 1939 in drei Ausfertigungen für das der Deut⸗ schen Dampfschifffahrts Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörende Motor⸗ schiff „Rotenfels“ an Order nach Ran⸗ goon ausgestellte Konnossement mit dem Märk 9 RMR 52 Rangoon 6/10 5 cases Hardware 375 Kos., 30 RMR 15 Rangoon 1/10 10 cases Tinhollowware 570 Kos., 30 RMR 15 Rangoon 1/5 5 cases Tinhollow- ware 180 Kos. wird bezüglich aller drei Ausfertigungen für kraftlos er⸗ klärt unter Verurteilung der Antrag⸗ stellerin in die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56183] b F 400/1939. Das Amtsgericht Bremen

Rechte anzumelden und die Urkunde

Fen en für den Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Main“

(hat am 22. Februar 1940 auf Antvag

hat am 22, Februar 1940 auf Antrag.

der Firma Luft, Maack & Co., Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer

twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: „Unter Verurteilung der An⸗ tragstellerin in die Kosten des Ver⸗ fahrens werden für kraftlos erklärt die folgenden, in Hamburg in je zwei Ausfertigungen an Order nach Basrah ausgestellten Konnossemente, nämlich: 1. Konnossement Nr. 6, ausgestellt am 7. Juli 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft „Hansa“

in Bremen gehörenden Dampfer „Ma⸗

rienfels“ mit dem Märk DDD Basrah 1/25 25 bales paper 3873 Kos., 2. Konnossement Nr. 7, ausgestellt am 12. Juli 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ma⸗ rienfels“, mit dem Märk EED Basrah 1/58 58 bales paper 11 341 Kos.

3. Konnossement Nr. 8, ausgestellt am

1. August 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Hampfer

„Wachtfels“, mit dem Märk EED Basrah 59/109 —- 51 bales paper

10 056 Kos., und zwar jeweils bezüglich beider Ausfertigungen.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56180]

Durch Ausschlußurteil vom 22. Fe⸗ bruar 1940 ist der am 24. Februar 1927 ausgestellte und am 22. August 1935 umgestellte Versicherungsschein Nr. R. M. M. 2415 der Provinzial⸗Lebens⸗ versicherungsanstalt Hannover über eine Versicherung auf den Todesfall des an 7. September 1900 geborenen Bauern Hermann Linnemann in Groß Heer mit einer Versicherungssumme 583,— Rℳ für worden.

Bockenem, den 22. Februar 1940.

Das Amtsgericht.

[56188] Ausschlußurteil. In der Aufgebotssache des Landwirts Johann Lüthje in Osterrönfeld hat das Amtsgericht in Rendsburg durch den Amtsgerichtsrat Ohly für Recht er⸗ kannt: Der vom Landwirt Johann Lüthje in Osterrönfeld ausgestellte, von dem Bauern Jürgen Kühl in Osterrön⸗- feld angenommene, am 13. Februar 1931. fällig gewesene Wechsel über 800 H ℳ, zahlbar bei der Landesgenossenschafts bank, Geschäftsstelle Rendsburg, ode bei der Spar⸗ und Darlehenskasse e. G. m. u. H. in Osterrönfeld wird für kraft⸗ los erklärt. Rendsburg, den 26. Februar 1940. Das Amtsgericht.

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11“ 11“ .“

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etit⸗ erlin auf einseitig

insbesondere

9 Wen

Berlin, Montag, den 4. März, abends 8

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des amtlichen Deutsches Reich.

Inhalt Teiles.

Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe

(Zweiter Durchführungserlaß). Hrichetlerbericht gung sur Achten

rung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗

von Waren, in Nr. 51. ““ 8Iö bexöüühen- über die Ver⸗

ängerung der devisenrechtlichen Anbietungspflicht für rück⸗

geführte Baltendeutsche. 114“ Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Karlsbad über

die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. 8 dae ö (Einführung der

ordnung Nr. 20 in den eingegliederten Ostgebieten). V 2. März 1940. . öfg 1ö1“

Vom 29. Februar 1940.

8 8

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Preußen.

Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw. .

. Amtliches. 1 Deutsches Reich.

Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe (Zwsiter Durchführungserlaß).

8.

Auf Grund der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1662) bestimme ich im Anschluß an den Ersten Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 11. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 213) zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1674):

„Steht ein Arbeitsloser für den Arbeitseinsatz zur Ver⸗

gung, so wird die Gewährung der Arbeitslosenhilfe nicht adurch ausgeschlossen, daß er eine geringfügige Beschäftigung, eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprechendem Umfang ausübt. Das Ein⸗ kommen aus einer solchen Tätigkeit wird nach § 5 der Ver⸗ ordnung über Arbeitslosenhilfe auf die Arbeitslosenunter⸗ stützung angerechnet.

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2

(1) Die Lage des Arbeitseinsatzes erfordert es, daß sich der Arbeitslose in der Regel am ersten Tage seiner Arbeits⸗ losigkeit beim Arbeitsamt arbeitslos meldet. Wird die Arbeitslosmeldung ohne berechtigten Grund verzögert, so 8. die Unterstützung frühestens mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der Arbeitslose eine Wartezeit ürfüergussden, so beginnt die Wartezeit mit dem Tage zu aufen, den das Arbeitsamt festsetzt; dieser Tag muß der der EWoE“ wenn der Arbeitslose für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen hat, der folgende Tag sein. Die Wartezeit läuft nicht an Tagen, für die der Arheitslose die Meldungen ohne genügende Entschuldigung unterläßt. 1

.(2) Die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung ist von einem Antrag des Arbeitslosen abhängig, der von ihm per⸗ sönlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist. Wird der Antrag nach der Arbeitslosmeldung gestellt, so kann die Arbeitslosenunterstützung, soweit dies der Billigkeit entspricht und die sonstigen Voraussetzungen des Unterstützungsbezuges erfüllt waren, auch für einen Zeitraum gewährt werden, der vor der Stellung des Unterstützungsantrages liegt, jedoch nicht für eine Zeit vor der Arbeitslosmeldung oder vor dem Ablauf einer etwaigen Wartezeit und in keinem Falle für eine Zeit, die länger als drei Monate vor dem Tage liegt, an dem der Unterstützungsantrag gestellt wird.

(3) Den Antrag auf Gewährung einer Sonderbeihilfe nach § 7 der Verordnung über Arbeitslosenhilfe kann der Arbeitslose mit dem Antrag auf Gewährung der Arbeits⸗ losenunterstützung verbinden; er kann ihn auch nachträglich stellen. Den Antrag auf Sonderbeihilfe muß der Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt stellen. Es genügt, wenn 'der

Anordnung über die Aende⸗

Arbeitslosen aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis noch

Arbeitsamt eine Niederschrift zu fertigen, die vom Antrag⸗ steller zu unterzeichnen ist. Im übrigen gilt für die Ge⸗ währung der Sonderbeihilfe Abs. 2 entsprechend

Zu § 3: 3

Der Familienzuschlag wird nicht gewährt, sofern der Angehörige des Arbeitslosen für seine eigene Person Anspruch auf Gewährung der Hauptunterstützung hat.

Zu § 4: 4

(1) Versetzungen von Orten in eine höhere Ortsklasse, die

vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung vom 3. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 616) vorgenommen und durch Art. 3 dieser Verordnung aufrechterhalten worden waren, bleiben weiterhin in Kraft. .(2) Nach Nr. 4 Abs. 1 des Ersten Durchführungserlasses können die Arbeitsämter bei der Einstufung in die Lohnklasse von dem Lohn ausgehen, den der Arbeitslose in den letzten vier Wochen oder in dem letzten Monat vor seiner Arbeits⸗ losigkeit bezogen hat. Hat der Arbeitslose in diesem Zeitraum vorübergehend ein besonders hohes Arbeitseinkommen (z. B. durch Saison⸗Spitzenlöhne) oder ein besonders geringes Ar⸗ beitseinkommen bezogen und würde sich daraus eine Unter⸗ stützung ergeben, die nicht angemessen ist, so haben die Arbeits⸗ ämter einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen; sie können dabei das Arbeitseinkommen der letzten 13 Wochen oder (bei Gehaltsempfängern) der letzten drei Monate, in Ausnahme⸗ fällen dasjenige der letzten 26 Wochen (6 Monate) berücksich⸗ tigen. Zeiten von Krankheit oder Kurzarbeit bleiben dabei wie bisher außer Betracht. Unberührt bleibt ferner die Pflicht, die Sätze der Arbeitslosenunterstützung etwaigen allgemeinen Aenderungen der Lohnverhältnisse anzupassen.

(3) Die Einstufung des Arbeitslosen in die Lohnklasse wird durch spätere Zwischenbeschäftigungen nicht berührt; als Zwischenbeschäftigungen ein diesem Sinne gelten geringfügige Beschäftigungen, vorübergehende Dienstleistungen oder selb⸗ ständige Tätigkeiten von entsprechendem Umfang, ferner alle sonstigen Beschäftigungen, die für sich allein oder in unmittel⸗ barem Zusammenhang mit anderen Beschäftigungen nicht länger als 13 Wochen (drei Monate) gedauert haben. Im übrigen ist nach Abschluß der letzten Beschäftigung die Ein⸗ stufung in die Lohnklasse nachzuprüfen.

(—4) Infolge der Höchstgrenzen der Arbeitslosenhilfe (Ab⸗ schnitt II der Anlage zur Verordnung über Arbeitslosenhilfe) kann es vorkommen, daß kinderreiche Arbeitslose der Lohn⸗ klasse III weniger an Unterstützungsleistungen erhalten wür⸗ den, als wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24,— Rℳ in Lohnklasse II einzustufen wären. Um das zu vermeiden, ordne ich an, daß Arbeitslose der Lohnklasse III. mindestens die Arbeitslosenhilfe erhalten, die ihnen zustehen würde, wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24,— Rℳ in Lohnklasse II einzustufen wären.

Zu § 5: 5

(1) Außer den Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts⸗ pflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt 5 Abs. 2 a Satz 3 der Verordnung über Arbeits⸗ losenhilfe), bleiben von der Anrechnung auf die Arbeitslosen⸗ unterstützung (und auf die Sonderbeihilfe) alle Bezüge des Arbeitslosen frei, deren völlige Anrechnungsfreiheit in Ge⸗ setzen, Verordnungen oder Brlagah ausdrücklich ausgesprochen ist. Hat ein Angehöriger des Arbeitslosen solche Bezüge, so bleiben sie ebenfalls außer Ansatz.

(2) Bezieht der Arbeitslose aus seiner früheren Beschäfti⸗ gung noch Arbeitsentgelt oder erhält er anläßlich des Aus⸗ shüens⸗ aus dieser Beschäftigung eine Abfindung oder Ent⸗ lüenigung, so ist er der Arbeitslosenunterstützung nicht be⸗ ürftig, solange er noch Arbeitsentgelt bezieht oder solange aus der Abfindung oder Entschädigung für jeden Tag der Arbeitslosigkeit ein Betrag in Höhe des Arbeitsentgeltes auf⸗ ewendet werden kann, das er im Durchschnitt der letzten vier ochen seiner Beschäftigung n erzielt hatte. Wird dem

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3

Arbeitsentgelt, Abfindung oder Entschädigung geschuldet und wird ihm dennoch bereits Arbeitslosenunterstützung gewährt, so hat der Unternehmer die Unterstützungsbeträge dem Reichs⸗ stock für Arbeitseinsatz zu erstatten. Er hat sie an das Arbeits⸗ amt abzuführen, das sie ausgezahlt hat. Er kann sie dafür dem Arbeitslosen abziehen.

(3) Uebt der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung, eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprechendem Umfang aus, so wird der Ver⸗ dienst hieraus auf die Arbeitslosenunterstützung nicht an⸗ gerechnet, soweit er den Betrag von 6,— RM in der Woche nicht übersteigt; der Mehrverdienst wird zu 50 v. H. angerechnet.

(4) Hat der Arbeitslose aus verschiedenen Quellen Ein⸗

Antrag mündlich gestellt wird; in

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diesem Falle hat das [tommen, das auf die Arbeitslosenunt

erstützung anzurechnen 11“ 8

ist, so bleibt der Betrag von 6,— RM in der Woche nur einmal von der Abrechnung frei.

(5) Das Einkommen von Angehörigen, die außerhalb des Haushaltes des Arbeitslosen leben, wird nicht auf die Unter⸗ stützung angerechnet. Das gilt nicht, wenn ein Angehöriger, der verpflichtet ist, dem Arbeitslosen Unterhalt zu gewähren, ein so gutes Einkommen hat, daß er seiner Unterhaltspflicht ohne Schwierigkeiten nachkommen kann oder wenn der Angehörige oder der Arbeitslose die Haushaltsgemeinschaft verlassen hat oder ihr fernbleibt, um die Anrechnung von Einkommen zu verhindern.

(6) Verweigert ein Angehöriger, dessen Einkommen auf die Unterstützung des Arbeitslosen anzurechnen ist, die Unter⸗ haltsleistung, so kann das Arbeitsamt unter Außerachtlassung dieses Einkommens Arbeitslosenunterstützung gewähren und durch eine Anzeige an den Angehörigen bewirken, daß die Rechtsansprüche des Arbeitslosen gegen den Angehörigen in Höhe der Hee nahaaengtbeg an Arbeitslosenunterstützung, die durch Außerachtlassung des Einkommens entstehen, auf den Reichsstock für Arbeitseinsatz übergehen. Hat der Arbeitslose sonstige Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Leistungen zur Deckung seines Lebensbedarfes zu gewähren hat, so kann das Arbeitsamt durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Mehraufwendung an Arbeitslosenunterstützung, die durch Außerachtlassung dieser Leistungen entstanden sind, auf den Reichsstock für Arbeits⸗ einsatz übergehen. Der Uebergang wird nicht dadurch aus⸗ geschlossen, daß der Anspruch des Arbeitslosen nicht der Pfän⸗ dung unterworfen ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen be⸗ darf es nicht.

. () Die in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitslosen⸗ hilfe genannten Beträge des Einkommens der Angehörigen, die von der⸗Anrechnung auf die Arbeitslosenunterstützung frei bleiben, sind Regelsätze. Da das Arbeitsamt nach § 5 Abs. 1 der Verordnung darüber hinaus zu einer allgemeinen Prü⸗ fung der Bedürftigkeit befugt ist, kann es von diesen Beträgen ausnahmsweise nach oben oder nach unten abweichen, wenn ein offensichtlicher Mehr⸗ oder Minderbedarf im Einzelfall eine solche Abweichung rechtfertigt. Jedoch sollen auch in solchen Fällen die angegebenen Regelsätze um nicht mehr als 50 v. H. über⸗ oder unterschritten werden.

11161“ .“ 8 Zu § 6: 6“ v111“ 6 8 1“

(1) Lehnt der Arbeitslose ab, sich einer beruflichen Um⸗ schulung oder Fortbildung zu 1“ die 88 arbeits⸗ einsatzmäßigen Gründen geboten und ihm nach seinem körper⸗ lichen Zustand und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkom⸗ men und auf die Versorgung seiner Angehörigen zuzumuten ist, so ist die Arbeitslosenunterstützung wie bei Arbeits⸗ unwilligen 5 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitslosen⸗ hilfe) auf das zur Fristung des Lebensunterhaltes Unerläß⸗ liche herabzusetzen; Nr. 5 Abs. 5 des Ersten Durchführungs⸗ erlasses gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeits⸗ loser ablehnt, zumutbare Pflichtarbeit zu verrichten.

(2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen bei ordnungsmäßiger Verrichtung der ihm zugewiesenen Pflicht⸗ arbeit entstehen, ist ihm von dem Träger der Arbeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädi⸗ gung kann dem Träger der Arbeit aus Mitteln des Reichs⸗ I bis dr Höhe von 0,50 Rℳ je Arbeits⸗ ag erstattet werden; das Nähere regeln di äsi Landesarbeitsämter. . 8 G E 8

Zu § 7: 7

(ü) Anspruch auf Sonderbeihilfe besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Gewährung der Arbeitslosenunterstützung dem Grunde nach vorliegt. Wird Arbeitslosenunterstützung nur deswegen nicht gewährt, weil infolge der in § 5 der ves ordnung über Arbeitslosenhilfe vorgeschriebenen Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen oder seiner Angehörigen sich kein Unterstützungsbetrag mehr ergibt, so kann dennoch Sonderbeihilfe gewährt werden, soweit die sonstigen Voraus⸗ setzungen des § 7 der Verordnung erfüllt sind.

(2), Bei der Frage, ob ein besonderer Notstand de

deshalb Sonderbeihilfe zu gewähren ist, ist das gesamte Ein⸗ kommen des Ardeitslosen und seimer Angehörigen zu berück⸗ sichtigen. also auch die nach 8 5 Abs. 2 der Verordnung anrech⸗ zungsfreien Teilbeträge. Das Einkommen der Angehörigen wird 883 dierbei unr imscoereit derücksichtigt, 12 ugemutet werdemn kanm, zur Bededung des deß Not⸗ (ʒD Gexgem die Abledmumg oder E beihilfe ist in ghicher Weche Einf Berkün, don M.;

1

Arbeitslosen im Sinne des § 7 der VBerordnung vorliegt und