Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 58 vom S. März 1940. S. 4
Nr. 9, hat das Aufgebot des angeblich verlorengegangenen Lebensversiche⸗ rungsscheins — 0. 24/154 526 — be⸗ antvagt, der auf 4000 ℛℳ lautet und von der öffentlichen Versicherungsanstalt der Sächsischen Sparkasse in Dresden⸗A., Wiener Straße 20, auf den Antrag⸗ steller ausgestellt ist. Der Inhaber dieses Versicherungsscheins wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 19. Juli 1940, vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaum⸗ ten Aufgebotstermin seine Rechte anzu⸗ melden und den Versicherungsschein vor⸗ zulegen. Andernfalls wird der Ver⸗ sicherungsschein für kraftlos erklärt werden. Dr. Wagner.
[57102] Aufgebot.
11939 verneint, 3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 4. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. — Aktenzeichen 10. O. 114/739 —; 2. die Ehefrau Karl Sponheimer, Elisabeth geb. Spahn, Duisburg, Wegenerstr. 231, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Theo Kempken in Duis⸗ burg, gegen den Schiffskoch Karl. Sponheimer, Duisburg, Wegenerstr. Nr. 231, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, 1. die am 25 4. 1935 vor dem Standesbeamten in Duisburg ge⸗ schlossene Ehe der Parteien aus §8§ 47, 49 Ehegesetzes zu scheiden und den Be⸗ klagten für den alleinschuldigen Teil zu erklären, 2. den Beklagten zu verurtei⸗ len, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen — Aktenzeichen: 3 R 229/39 —;
Die Kreissparkasse in Siegburg hat das Aufgebot des auf den Namen des Paul Kurscheidt, Troisdorf, lautenden Sparkassenbuchs der früheren Städt. Sparkasse in Siegburg Nr. 13 071 über 1045,31 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird eaegrbers späte⸗ stens in dem auf den 14. Juni 1940, 9 Uhr vorm., vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen
Siegburg, den 5. März 1940. Das Amtsgericht.
57101] Beschluß.
Die Eigentümerfrau Auguste Lip⸗ towski geb. Wischnewski und der Eigen⸗ tümer Christian Liptowski, preußische Staatsangehörige, sind am 2. 11. 1882
zw. 1. 6. 1902 zu Rospitz verstorben. Da ein Erbe des Rachlasses bisher nicht
rmittelt ist, werden diejenigen, welchen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, auf⸗ efordert, ihre Rechte bis zum 10. Mai
940 bei dem unterzeichneten Gericht
nzumelden, widrigenfalls festgestellt wird, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Amtsgericht Marienwerder, den 29. Februar 1940.
8 Walter
Es sind für kraftlos erklärt worden: I. Durch Ausschlußurteile vom 29. Te⸗ zember 1939: 1. der Mantel zur 5 .¼ Liquidationsanleihe a Nr. 6438 = 1/200 er der Nassauischen Landesbank in Wiesbaden; 2. der Hypothekenbrief über die im Grundbuche von Wiesbaden⸗ Erbenheim Bl. 652 Abt. III Nr. 18 für die Firma Gebrüder Barmann in Wies⸗ baden⸗Erbenheim eingetragenen Foche; rung von 8500 6ℳ, eine Goldmark gleich ½ ο kg Feingold, mindestens je⸗
die 3. Zivilkammer auf den 21. Mai die 9. Zivilkammer auf den 22. Mai
Landgericht Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
[57109]
und Weingroßhandel in Oschitz 103, der Verordnung über den jüdischen Vermögens vom 3. Dezember
Anteil an dem Anwesen Oschitz 103 ge⸗ hört,
gerechnet, Marsch in Hultschken zu eees Falls
3. die Ehefrau Johann Beckmann, Maria Helene geb. Blase, in Duisburg⸗ Hamborn, Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße 67, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dr. Heenen und Dr. Hans Brüggemann in Duisburg⸗Hamborn, gegen den Arbeiter Johann Beckmann in Duisburg⸗Hamborn, Luisenstr. 21, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklag⸗ ter, die am 14. September 1934 vor dem Standesbeamten in Duisburg⸗ Hamborn geschlossene Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten aus § 49 Ehegesetzes zu scheiden — Akten⸗ zeichen: 9 R 19/39 —, und laden die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Duisburg, und zwar zu 1 vor die 10. Zivilkammer auf den 8. Mai 1940, 9 Uhr, Zimmer 177, zu 2 vor
1940, 9 Uhr, Zimmer 170, zu 3 vor
1940, 9 Uhr, Zimmer 214, mit der Aufforderung, sich durch einen beim Duisburg zugelassenen
Duisburg, den 5. März 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts in Duisburg.
Bekanntmachung.
Dem Mitinhaber der Fa. Max und Mandelik, Likörerzeugung Walter Mandelik, gebe ich gemäß § 1 insatz des
1938 auf, seinen Anteil an der oben⸗ enannten Firma, zu dem auch sein
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Veröffent⸗ lichung dieser Bekanntmachung an an den Kaufmann Max
mir innerhalb der gestellten Frist kein
doch 8500 Hℳ, . mit 8 vH. jährlich. II. Durch Ausschlußurteil vom 16. Februar 1940: die 4 ½ % Gold⸗ schuldverschreibungen der Nasjauischen Landesbank in Wiesbaden 4 Nr. 15 640 = 1/200 und G Nr. 16 680 = 1/50.
Wiesbaden, den 21. Februar 1940.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Abt. 9 a.
5000 Ausschlußurteil. Durch Ausschlußurteil
vom 28. Fe⸗ bruar 1940 wurden von den drei in Hamburg am 25. August 1939 von der Hamburg⸗Südamerikanischen Dampf⸗ schiffahrts⸗Gesellschaft für ihren Dampfer „General Osorio“ nach Buenos Aires an Order ausgestellten Konnossements⸗ exemplaren Nr. 33 über H S 6917, 6902, 6889, 6918 + 4 Kisten Baumwollgarn = 688,3 kg, das zweite und dritte Exemplar für kraftlos erklärt.
Amtsgericht Hamburg. Abteilung 54.
[57092] Beschluß.
Der verschollene Kaufmann Leon Spanjer⸗Herford, geb. am 4. März 1856 in Braunschweig, zuletzt in Braun⸗ schweig wohnhaft, wird für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wird der 31. Dezember 1916, 24 Uhr, festgestellt.
Braunschweig, 12. Februar 1940.
Das Amtsgericht. 5.
4. Leffentliche Zustellungen.
[57106] Oeffentliche Zustellung. Es klagen: 1. August Thyssen jun. in Hannover, Kläger, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Justizrat Heitmann in Duis⸗ burg⸗Ruhrort, gegen Dr. Fritz Thyssen, rüher in Mülheim⸗Ruhr⸗Speldorf ohnhaft, jetzt unbekannten Aufent⸗ alts, Beklagten, 1. festzustellen, daß die m Schreiben des Rechtsanwalts und Notars Dr. Langkopf in Hannover an Herrn Dr. jur. Haerle in Mülheim⸗ Ruhr vom 1. 2. 1939 (Anlage B der Klageschrift) bestätigte Vereinbarun echtswirksam geworden ist, demna Dr. Langkopf Treuhänder für die Ver⸗ waltung auch des letzten Viertels des Vermögens des Klägers (demnach des anzen Vermögens des Klägers) nach aßgabe des Vertrages vom 29. Ja⸗ nuar 1924 geworden und demnach allein zur Persa berechtigt ist, ins⸗ besondere auch hinsichtlich des bei dem Rotterdamsch Trustee’s Kantoor (R. T. K.) in Rotterdam ruhenden Vermö⸗ gens des Klägers, 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä⸗ ger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, daß der Beklagte die Treuhänderstellung des Dr. Lang⸗ kopf entgegen dem Abkommen vom 1. 2. “ 11“
Mit Mandelik ch Firmenanteil zu verfügen.
[57110]
Kaufvertrag vorgelegt wird, werde ich gfma § 2 der angeführten Verordnung Dr. Kurt Langer in Niemes, Eppinger Straße 70/111, als Treuhänder zum Verkauf der Firma an Marsch 28 en, der Einsetzung verliert alter das Recht, über seinen Aussig, den 2. März 1940. Der Regierungspräsident. J. A.: Damm.
Bekanntmachung.
Ueber das Vermögen des Mözer Eisenstark bzw. dessen Erben, früher in Nemmersdorf, Kr. Gumbinnen, wohnhaft, deren Aufenthalt jetzt un⸗ bekannt ist, ist mit Wirkung vom 1. März 1940 gem. § 2 bzw. § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Ver⸗ mögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) Herr Bürgermeister Vogel in Nemmersdorf als Treuhänder einge⸗ setzt worden. Der Treuhänder ist be⸗ rechtigt, alle gerichtlichen und außer⸗ erichtlichen Geschäfte und Rechtshand⸗ ungen für die Abwesenden vorzu⸗ nehmen, die zum Zweck der Auflösung der Vermögensmasse erforderlich sind. Diese Ermächtigung ersetzt jede gesetzlich. erforderliche Vollmacht. Die Verfügung ist sofort wirksam. Der Betriebs⸗ bzw. Vermögensinhaber verliert mit ihrer Veröffentlichung das Recht, über die Vermögenswerte zu verfügen.
Gumbinnen, den 29. Februar 1940.
Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Scheu.
[57104] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Wilhelm Kerzel, Ber⸗ lin, Schwäbische Straße 25, klagt gegen Walter Quittner, früher in Berlin, Unter den Linden 77, wegen Pro⸗ visionsforderung auf Zahlung von 500,— Rℳ nebst 5 %˖ Zinsen seit 1. 10. 1938. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin, Neue Fried⸗ richstraße 15, I. Stockwerk, Zimmer 153, auf den 3. Mai 1940, 10 Uhr, ge⸗ laden. — 49 C. 1714. 39.
Berlin, den 22. Februar 1940.
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [57105] Oeffentliche Zustellung.
Der Hauseigentümer Carl Müller in Berlin⸗Charlottenburg, Fritschestr. 61, klagt gegen 1. Horst Klee, früher in Berlin⸗Charlottenburg, Leibnizstr. 87, 2. 3. usw., auf sofortige Herausgabe der Mieträume im Hause lottenburg, Leibnizstr. 87, als Gesamt⸗ schuldner unter Aufhebung des Miet⸗ verhältnisses mit dem Beklagten zu 1, ferner gegen Beklagten zu 1 auf Zah⸗ lung von 80,75 ℳ nebst 4 % Zinsen seit dem 1. 1. 1940. Zur mündlichen
3
Berlin⸗Char⸗
Beklagte vor das Amtsgericht Char⸗ lottenburg, Ameeger che pls auf den 25. April 1940, uüuhr, Zimmer Nr. 124, geladen. Berlin⸗Charlottenburg, 12. 2. 1940. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[57107] Oeffentliche Zustellung.
Die Sparkasse der Stadt Iserlohn zu Iserlohn, vertreten durch ihren Vor⸗ stand, Prozeßbevollmächtigter: Spar⸗ kassendirektor Dr. Boerner, klagt gegen den Kaufmann Walter Israel Wert⸗ heim, ausgewandert nach U. S. A., wegen einer Darlehnsforderung mit dem Antrage, den Beklagten durch vor⸗ He. vollstreckbares Urteil zu ver⸗ urteilen, an die Klägerin einen Kapital⸗ teilbetrag von 1000 ℛℳ aus einer Dar⸗ lehnshypothek von 16 209,83 Hℳ, ein⸗ etragen im Grundbuch von Iserlohn Band 39 Blatt 2320 in Abt. III unter Nr. 8 sowie 5 ½ %, Zinsen für die Zeit vom 1. 1. 1939 bis 30. 6. 1939 vom Hypothekenbetrage von noch 15 800 Kℳ = Rest 265,61 H.ℳ und 5 ½ %˖ Zinsen vom 1. 7. 1939 bis 31. 12. 1939 vom Hypothekenbetrage von 15,800 H. ü = 434,50 Eℳ und 5 % laufende Zinsen (+ ½ %oℳ/ bei verspäteter Zahlung) von 15 800 Eℳ ab 1. 1. 1940 zu zahlen und wegen dieser Forderung die Zwangs⸗ vollstreckung in den im Grundbuche von Iserlohn Bd. 39 Blatt 2320 eingetra⸗ enen Grundbesitz Flur 22 Parzelle Nr. 17 der Gemarkung Iserlohn zu dulden. Der Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Iserlohn auf den 17. 5. 1940, 9 Uhr vorm., geladen. — 8 C 123 — 40.
Iserlohn, den 23. Februar 1940.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[57108] Oeffentliche Zustellung.
Der Wilhelm Speier, Kaufmann, Alzey, Kläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jacob in Mainz, Rh., klagt gegen den Ludwig Baum III., Kaufmann, z. Zt. sich unbekannt wo aufhaltend, wegen Forderung mit dem Antrag, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen: 1. die 8”b ung der im Grundbuch für Alzey Bd. 15 Bl. 740. Abt. 3 eingetragenen, aus dem Grund⸗ stück Fl. 1 Nr 1496 3/10 Lagerpl. in der Bahnhofstraße lastenden wertbestän⸗ digen Grundschuld von 10 000 6ℳ mit Zin en zu 10 %, seit 1. 12. 1925 für das Gesamtgut der vs e. dn tsgemein⸗ schaft der Eheleute Ludwig Baum III., Kaufmann, und Mina geb. Eichelberg, beide in Alzey, zu bewilligen; 2. den über obige Grundschuld ausgestellten Grundschuldbrief dem Kläger auszu⸗ händigen; 3. das ergehende Urteil evtl. gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die
Malnz, Ernst⸗Ludwig⸗Str. 3, III. Stock⸗ werk, Zimmer 507, auf den 9. Mai 1940, vorm. 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu
lassen. ainz, den 26. Februar 1940. Geschäftsstelle des Landgerichts Mainz.
5. Verlust⸗ und
[57111 Gerling⸗Konzern . Lebensversicherungs⸗Akt.⸗Ges. Die Einzelbescheinigung Nr. L 129 563/260 — Dr. Hermann Water⸗ mann, Frauenburg — ist abhanden gekommen. Sie tritt außer Kraft, wenn nicht Peehehr zweier Mo⸗ nate Einspruch erfolgt. Köln, den 4. März 197320.ͤ Der Vorstand. 8 [57112] Der Versicherungsschein A 936 061. auf das Leben des Kaufmannes Adolf Jakob Aron Loewenheim, zuletzt wohnhaft in Breslau, Tauentzienstr. 67, verstorben am 7. 8. 1934, lautend, ist abhanden gekommen. Wer Ansprüche aus dieser Versicherung zu haben glaubt, möge sie innerhalb zweier Mo⸗ nate von heute ab zur Vermeidung ihres Verlustes bei uns geltend machen. Magdeburg, am 26. Januar 1940. Magdeburger Lebens⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft.
[57113]
Die auf das Leben des Herrn Curt (Israel) Neustein, Berlinchen, jetzt London, geboren am 19. 6. 1896, aus⸗ gestellten Versicherungsscheine Nr. 17 703 und 22 406 sind in Verlust ge⸗ raten. Der derzeitige Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, seine Rechte binnen zwei Monaten bei der unterzeichneten Gesellschaft unter Vor⸗ lage der Versicherungsscheine anzumel⸗ den, andernfalls nach Ablauf der Frist die Versicherungsscheine für kraftlos er⸗ klärt werden.
Magdeburg, den 7. März 1940. Magdeburger Allgemeine Lebens⸗ und Rentenversicherungs⸗ Aktiengesellschaft.
[57114] Hetseeh ehch 5e: Der Versi
Verhandlung des Rechtsstreits wird der
11““
1“
vom 25. Juli 1930 über eine Heimspar⸗
97
Zivilkammer des Landgerichts in
cherungsschein Nr. 392 118.
kassenversicherung des Herrn Adolf Pech spöüch) in See Nr. 18, Kr. Leob⸗ chütz, O. S., als Versicherungsnehmer und des Herrn Georg Franz Joseph Pech (Pöch) als versicherte Person ist in Verlust geraten. Falls sich inner⸗ halb von zwei Monaten niemand als Inhaber des Scheines oder Bezugs⸗ berechtigter bei der “ e⸗ sellschaft meldet, ist der rücherungs⸗ schein außer Kraft und wird der fällig ewordene Versicherungsbetrag an den Anspruch erhebenden Versicherungs⸗ nehmer auch ohne Rückgabe der Police ausgezahlt. Wien, den 5. März 1940. „Der Anker“ Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft, Bien, I., Hoher Markt 10—11.
[57115]
Dem Edmund Trurxa sind im Herbst 1939 zwei österreichische Baulose Emission 1926, Serie 1788 Nr. 018 und Serie 2614 Nr. 033, in Verlust ge⸗ raten.
Wien, den 2. März 1940.
Staatliche Kriminalpolizei.
Kriminalpolizeileitstelle Wien.
6. Auslosung usw. von Wertpapieren.
Die Aktiengesellschaften, Komman⸗ ditgesellschaften auf Aktien usw. werden auf die ihnen nach dem Handelsgesetzbuch obliegende Ver⸗ pflichtung, bestimmte Bekannt⸗ machungen im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger erscheinen zu lassen, hin⸗ gewiesen.
[57116]. Darmstadt.
Bei der am 4. März 1940 vorgenom⸗ menen Auslosung der auf den 1. Juli 1940 zur Einlösung fälligen Jahresrate 1940 der Darmstädter Stadtanleihe vom Jahre 1928, Buchstabe B, wurden fol⸗ gende Nummern gezogen:
Abteilung I: 14 Stück im Nennwert von je 5000,— R.ℳ Nr. 41 63 72 88 93 101 114 140 148 206 251 255 258 261.
Abteilung II: 107 Stück im Nenn⸗ wert von je 1000,— R.ℳ Nr. 36 55 94 113 124 142 173 183 193 196 251 394 405 414 427 466 491 510 547 556 567 568 571 578 615 625 627 694 713 760 793 865 955 989 1004 1006 1012 1030 1045 1080 1087 1108 1131 1133 1142 1148 1161 1176 1195 1215 1234 1241 1266 1267 1299 1306 1311 1342 1350 1380 1389 1419 1445 1449 1488 1526 1529 1551 1577 1579 1599 1601 1604 1612 1623 1638 1644 1674 1695 1714 1733 1743 1759 1780 1788 1795 1847 1856 1857 1866 1883 1885 1897 1903 1925 1951 1965 2026 2040 2068 2078 2082 2099 2110 2124 2140 2150.
Abteilung III: 40 Stück im Nenn⸗ wert von je 500,— R.ℳ Nr. 31 32 69 78 80 103 111 130 131 194 195 266 270 271 305 313 362 378 413 429 431 450 462 498 550 563 580 600 658 665 708 728 742 743 746 757 763 773 786 799.
Abteilung IV: 15 Stück im Nenn⸗ wert von je 200,— R.ℳ Nr. 49 87 97 117 123 170 187 212 224 234 317 431 464 465 479.
Die Auszahlung der gezogenen Stücke erfolgt mit ihrem Nennbetrag ab 1. Juli 1940 gegen Vorlage der Stücke durch die Stadthauptkasse. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelosten Stücke auf.
Rückstände aus den Ziehungen zum 1. Juli 1934 bis 1. Juli 1939:
Verlost zum Verlost zum
Nr. 1. Juli des Nr. 1. Juli des Jahres Jahres Abteilung I. Abteilung II.
5 1936 1196 1939 172 1939 8 .
Abteilung III 192 19398 282 1939
7
155 1939 “ öö88“ 1939 Darmstadt, den 4. März 1940. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Fink.
[571177 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Reichsjustizministeriums vom 24. 10. 1928 (RGBl. I Nr. 38) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Genuß⸗ rechte der aufgewerteten Industrie⸗ Obligationen Anleihe aus dem Jahre 1920 sich auf 3374,— Hℳ be⸗
läuft. ütcgzerich b. Aachen, 4. März 1940. Gewerrschaft Carl Friedrich Anthrazitgrube im Wurmrevier. .. Der Grubenvorstand.
7. Artien⸗ gesellschaften.
[57119]. Gaisberg⸗Aktiengesellschaft. Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machungen im Deutschen Reichs⸗ und
6. April 19
tober, 29. November und 20. Dezember 1939 erklären wir hiermit alle Aktien un⸗ serer Gesellschaft, die noch auf Gulden, Kronen oder Schilling lauten, gemäß § 1 Absatz 2 der Ersten Durchführungsverord⸗ nung zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 179 des Aktiengesetzes für kraftlos, soweit sie bis jetzt nicht zum Umtausch in Aktien über je R.ℳ 1000,— eingereicht worden sind. —
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien über Gulden, Kronen und Schilling tretende eine Aktie zu nom. Rℳ 1000 Nr. 120 wird für Rechnung der Beteiligten am 3. April 1940, 16 Uhr, in der Direktionskanzlei des Städtischen Leihhauses in Salzburg, Linzer Gasse 72a, I. Stock, versteigert werden.
Der Erlös wird für Rechnung der
Beteiligten bei der
Deutschen Bank Filiale Mainz in Mainz hinterlegt. Salzburg, den 4. März 1940. Gaisberg⸗Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Bauer. 1
Meen
[57084].
Grundbesitz⸗ und Handelsbank⸗
A.⸗G. i. L., Berlin.s Wir laden hiermit die Aktionäre un⸗ serer Gesellschaft zu der am Mittwoch, dem 27. März 1940, vormittags 11 Uhr, in den Räumen des Herxrrn Rechtsanwalts und Notars Bruno Hulsen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Knesebeckstr. 29, stattfindenden Hauptversammlung ein. Tagesordnung:
1. Vorlegung der Eröffnungsbilanz per 23. Juli 1939 nebst Bericht des Auf⸗ sichtsrates.
. Vorlegung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1939 nebst Bericht des Aufsichtsrates.
Entlastung des Vorstandes.
. Entlastung der Abwickler.
. Entlastung des Aufsichtsrates.
. Verschiedenes.
Berlin, den 5. März 1940.
Die Abwickler: Bäcker. Ullmann.
[57089]. Mecklenburgische Friedrich Wilhelm Eisenbahn
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. März 1940, nachmittags 5 Uhr, im Verwaltungs⸗ gebäude in Neustrelitz stattfindenden ordentlichen bKee unter Hinweis auf § 18 der Satzungen ein. Die Hinterlegung der Aktien kann er⸗ folgen:
1. bei der Hauptkasse der Gesell⸗
schaft in Neustrelitz, b 2. bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengesellschaft, Berlin, und Hamburg, 1 b 3. bei der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins — Giro⸗Effekten⸗De⸗ pot —, Berlin C 2, Oberwall⸗ straße 3—4, bei der Mecklenburgischen Kre⸗ dit⸗ und Hypothekenbank, Neu⸗ strelitz, bei der Mecklenburgischen Depo⸗ siten⸗ und Wechselbank, Schwe⸗ rin, Filiale Neustrelitz, bei der Reichs⸗Kredit⸗Gesell⸗ schaft A. G., Berlin W 8, Behren⸗ straße 21 — 22. Tagesordnung: Vorlegung des Jahresabschlusses und der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates. . Beschlußfassung über die Verteilung des Reingewinns. 1 Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts⸗ rates. 1“
Die Direktion.
[57078]. Riesaer Bank Aktiengesellschaft zu Riesa. Einladung 2 der Sonnabend, den 0, nachm. 4 ½ Uhr, in unserem Bankgebäude in Riesa statt⸗ findenden 36. ordentlichen Haupt⸗
versammlung.
Tagesordnung: Vorlage des Geschäftsberichtes und des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1939. 8 Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung. — Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts⸗ rates. Wahl zum Aufsichtsrat. 5. Wahl des Abschlußprüfers. Riesa, den 22. Februar 19404.ͤ Der Aufsichtsraatlg— der Riesaer Bank — Aktiengesellschaft zu Riesa. Georg Raffs, Vorsitzer.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den
Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗ Charlottenburg.
8 Druck der Preußischen Druckerei⸗ un Verlags⸗Aktiengesellschaft,
Berlin, Wilhelmstr. 32. Drei Beilagen
keinschließlich Börsenbeilage und
Preußischen Staatsanzeiger vom 21. Ok⸗
einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).
Neustrelitz, den 4. März 19430.
Aktiengesellschaft.
8 8 8
— “ 1
reußischer
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne. Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Tp, einzelne Beilagen 10 h. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
+
beschrie
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etit⸗Zeile 1,10 Nℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 1e eile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle
SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig
benem Papier völlig druckreif einzusenden,
ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal
unterstrichen) oder durch 1
hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
erlin insbesondere
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
6 Berlin, Sonnabend, den 9.
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ärz, abends
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Berlin 418
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich. 8
Ueberwachungsbestimmungen für den Bezug von abgabefreiem Mineralöl zum Betrieb von Wasserfahrzeugen und Wasser⸗ flugzeugen im Geltungsbereich der Bodenseezollordnung und der Unterseezollordnung.
Anordnung 25 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über medizinische Seifenerzeugnisse. Vom 8. März 1940. Anordnung 69 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezugschein⸗ pflichtige Schuhwaren; Aenderung der Anordnung 59). Vom 8. März 1940.
Anordnung Nr. 19A der Reichsstelle für Mineralöl. Ver⸗ wendung von Mineralöl zu Heizzwecken. Vom 9. März 1940.
Anordnung Nr. 10B der Reichsstelle für Mineralöl. Aus⸗ dehnung der Bewirtschaftung leichter Steinkohlenteeröle auf die eingegliederten Ostgebiete. Vom 9. März 1940.
Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle für Mineralöl. (Aus⸗ dehnung der Anordnung Nr. 13A auf die eingegliederten Ostgebiete.) Regelung der Verbreitung und des Absatzes von Steinkohlenrohteer und Steinkohlenteeröl. Vom 9. März 1940.
Anordnung über die Verdienstspanne im Handel mit Nutz⸗ pferden. Vom 5. März 1940.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil . Nr. 41, und Teil II, N. 1. ¹ Preußen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des RMdJ. vom 6. März 1940 über die Bekämpfung der Tuberkulose.
Bekanntmachungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
Amtliches. Deutsches Reich.
UVeberwachungsbestimmungen für den Bezug von abgabenfreiem Mineralöl zum Betrieb von Wasserfahrzeugen und Wasserflugzeugen im Geltungs⸗ bereich der Bodenseezollordnung und der Unterseezollordnung.
Auf Grund von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Bodenseezoll⸗ ordnung vom 19. August 1939 (Reichszollblatt Seite 734 u. f.) und § 8 Absatz 3 Satz 2 der Unterseezollordnung vom 24. De⸗ zember 1935 (Reichszollblatt Seite 590 u. f.) wird im Ein⸗ vernehmen mit den Oberfinanzpräsidenten Württemberg, München und Inn bruck verordnet:
Bezugsarten. Der Bezug von abgabenfreiem Mineralöl durch Wasser⸗
fahrzeuge (einschließlich Wasserflugzeuge) ist nur zulässig:
in den Motortank des Daneben kann in Vorratsbehältnissen abgegeben werden:
2.) aus Seetankstellen, b) ausnahmsweise auf Erlaubnisschein aus ander Zollagern als Seetankstellen, 28 5 c) aus dem Ausland.
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Bezug aus Seetankstellen. —
.1. Seetankstellen sind als Zollvormerklager nach den hierfür geltenden Bestimmungen zugelassenen Tankstellen. Sie müssen versehen sein:
a) mit einer mit dem Tank in Verbindung stehenden Zapfsäule, in die eine verschließbare Meßuhr mit selbsttätiger Zählvorrichtung eingebaut ist, und
b) mit einer von der Zapfsäule nach dem See führen⸗
den festen Rohrleitung, die so angelegt sein muß, daß ein unmittelbares Tanken anderer Fahrzeuge als Wasserfahrzeuge nicht stattfinden kann. 8 88 Die Tankstelle muß durch eine Tafel gekennzeichnet rden.
3. Der Antrag auf Bewilligung einer Seetankstelle als Zollvormerklager ist bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen (§ 4 der Zollvormerkordnung). Mit dem Antrag ist ein Plan über Lage und Einrichtung der Tankstelle in doppelter Fertigung vorzulegen.
.Für die Seetankstelle ist erforderlichenfalls ein für den Betrieb und die Buchführung zoll⸗ und strafrechtlich ver⸗ antwortlicher Lagerverwalter, der von dem Hauptzollamt zugelassen sein muß, zu bestellen. Der Lagerverwalter ist auf
olltreue zu verpflichten. 5. Mineralöl darf aus Seetankstellen nur unmittelbar Wasserfahrzeugs eingefüllt werden.
68 Bebase chs etne bis zu 50 Litern, inI andere Wasserfahrzeugbesitzer eine Gesamtmen bis zu 15 Litern. 8 8 8b 8 8 g
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8 Vorratsbehältnisse müssen auf dem Boot ver⸗ eiben.
6. Für die abgegebenen Mineralölmengen ist im Durch⸗ schreibeverfahren ein Lieferschein auszufertigen, in dem darauf hingewiesen sein muß, daß das Mineralöl nur durch Wasser⸗ fahrzeuge im Geltungsbereich der Bodensee⸗ und Untersee⸗ ollordnung verwendet werden darf. Der Lieferschein muß seier Name und Wohnort des Beziehers, die abgegebene Menge und den Meßuhrstand vor und nach dem Tanken enthalten; er ist von dem Lieferer und dem Bezieher zu unter⸗ schreiben. Die Urschrift ist dem Bezieher auszuhändigen; er hat sie 6 Monate aufzubewahren. Die Durchschriften sind von der Tankstelle jeweils bis zum 3. eines Monats für den abgelaufenen Monat mit einer Zusammenstellung der abge⸗ gebenen Einzelmengen dem Lagerzollamt zu übersenden.
7. Der Lagerinhaber hat vor Inbetriebnahme der See⸗ tankstelle die für den Betrieb und die Ueberwachung zu⸗ sammengestellten „Vorschriften für Seetankstellen“ in doppelter Fertigung schriftlich anzuerkennen.
8. Besitzern von mehreren Wasserfahrzeugen kann zu deren Selbstversorgung von dem Hauptzollamt statt einer Seetankstelle ein Zollvormerklager bewilligt werden. Auf solche Lager finden die vorflehen Anwendung. u“
8 III. Bezug auf Erlaubnisschein. 1. Besitzern von Wasserfahrzeugen mit großem gewerb⸗ lichem Betrieb kann auf “ Baeee nit geg 8 Bezug von abgabenfreiem Mineralöl auf Grund eines Erlaubnis⸗ scheines vom zuständigen Hauptzollamt aus anderen Zoll⸗ vormerklagern als Seetankstellen gestattet werden.
2. Für die Erlaubnisscheine, für den Bezug, die Lage⸗ rung und die Verwendung des abgabenfreien Mineralöls gelten sinngemäß die Vorschriften der Mineralöl⸗Zollordnung und der hierzu erlassenen Ueberwachungsvorschriften.
Hiernach ist insbesondere 2
a) das Mineralöl an einem vom Hauptzollamt ge⸗ nehmigten Lagerplatz aufzubewahren, der durch eine Tafel zu kennzeichnen ist;
b) über den Bezug und den Verbrauch des Mineralöls ein Verwendungsbuch zu führen;
c) der Handel mit voll verzolltem oder versteuertem gleichartigem Mineralöl und die Verwendung solchen Mineralöls zu anderen als im Erlaubnis⸗ schein bezeichneten Zwecken nur mit Genehmigung des Hauptzollamts gestattet.
3. Den Zollaufsichtsbeamten ist die Einsicht der Bücher und Belege und das Betreten des Lagerplatzes zu gestatten; es ist ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Bei Bestandsaufnahmen sind den Zollbeamten die nötigen Hilfs⸗ dienste zu leisten und, soweit notwendig, vorschriftsmäßige Meß⸗ und Wiegegeräte zu stellen.
4. Der Erlaubnisscheininhaber hat die für den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des abgabenfreien Mineralöls zusammengestellten „Vorschriften für Erlaubnis⸗ scheininhaber“ in doppelter Fertigung schriftlich anzuerkennen.
Bezug aus dem Ausland.
1. Vor dem Bezug von Mineralöl aus dem Ausland hat der zu einem abgabenfreien Verbrauch Berechtigte bei dem Hauptzollamt einen Erlaubnisschein zu beantragen.
Das eingeführte Mineralöl ist bei der Eingangszollstelle anzumelden und vorzuführen.
2. Die Vorschriften der Ziffer III gelten sinngemäß.
3. Bei der Anmeldung ist der Zollstelle der Erlaubnis⸗
schein vorzulegen; die Zollstelle schreibt das bezogene Mineral⸗ öl im Erlaubnisschein ab. 4. Eines Erlaubnisscheines, der Anmeldung und Vor⸗ führung bedarf es nicht, wenn das Mineralöl im Ausland unmittelbar in den Motortank und in Vorratsbehältnisse von Berufsfischern in einer Gesamtmenge bis zu 50 Litern und von andern Wasserfahrzeugbesitzern in einer Gesamtmenge bis zu 15 Litern bezogen wird.
V. Besondere Fälle.
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Soll abgabenfreies Mineralöl vom Wasserfahrzeug an Land borach werden, so ist dies vorher der assesfachrge Poll⸗ stelle schriftlich anzumelden. Die Abgabenschuld entsteht mit der Verbringung des Mineralöls an Land. Die Erhebung der Abgaben unterbleibt jedoch, wenn das Mineralöl inner⸗ halb einer von der Zollstelle zu bestimmenden Frist dem EE zum Verbrauch in dem Geltungsbereich der Bodenseezollordnung und der Unterseezollordnung wieder zu⸗ geführt wird. Einer Anmeldung bei der Zollstefte bedarf es
nicht, wenn das Mineralöl von einem Erlaubnisscheininhaber im Verwendungsbuch sofort in Zugang gebracht vin 8
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en Vorschriften sinngemäße
VI. Irnbkrafttreten.
Diese Bestimmungen treten an Stelle der Ueber⸗ wachungsbestimmungen vom 30. März 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78 vom 1. April 1936 S. 2). Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Karlsruhe, 2. März 1940. Der Oberfinanzpräsident Baden in Karlsruhe. S (Umerb 8
der Reichsstelle für industrielle Fett medizinische Seifenerzeugnisse.
Vom 8. März 1940.
Auf brauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
1 § 1
1(1) Medizinische Seifenerzeugnisse im Sinne des § 13 Ziffer 2 der B8 die Verbrauchs⸗ regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 in der Fassung der Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 29. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 241) sind Seifen mit Zusätzen von
Kresol Phenol Resoreim Salicylsäure Salol Schwefel Teer 8 sowie Sapo calinus DAB. 6 und Sapo medicatus DAB. 6. 18 100) Im Fessanfch ob eine Seife als medizinisches Seifenerzeugnis anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle fü industrielle Fettversorgung. 8 “ “ 82 8 Zum Vertrieb von medizinischen Seifenerzeugnissen na 8 1 (1) sind nur Apotheken und Drogengescheften dns. 8 Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der Wirt⸗ schaftsgruppe Einzelhandel angehören, zugelassen.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung werden bestraft nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430). § 4 „Diese Anordnung tritt am 7. öffentlichung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. RNRiethtz
Tage nach ihrer Ver⸗ und Preußischen Staats⸗
Anordnung ( 0
8 11“ der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezugscheinpflichtige Schuhwaren; Aenderung der 1eöene 8 vns
Vom 8. März 1940.
Auf Grund des § 9 der Vierten Durchführungsverord⸗ nung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes in der Fassung vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1702) wird mi Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 (1) Bezugscheinpflichtig sind folgende Waren: Schuhe aller Art sowie Leder und Austausch⸗ stoffe für Leder zur Besohlung von Schuhen (Sohlen⸗ material). “ (2) Nicht bezugscheinpflichtig sind: —
a) Straßenschuhe (ausgenommen Kinderschuhe der Größen 25 — 35), deren Oberteil ganz 8. Feneber
besteht *), Damenstraßenschuhe aus Gold⸗ oder Silber⸗ chevreaux, Gold⸗ oder Silberstoff, Atlas, Seide Kunstseide, Goldkäferchevreaux, auch kombiniert *), Damenstraßenschuhe aus Sammet oder Velveton 2 ) Baby⸗ und Kleinkinderschuhe aller
Größe 24 einschließlich,
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Art bis zur
Grund des § 14 der Verordnung über die Ver⸗
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