Portugal (Lissabon).
und Staatsanzeiger Nr. 61 vom 12. März 1940. S. 2
e 5 8
der Kommission des
(Die Preise verstehen sich ab L Lieferung und
Notierungen Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 12. März 1940.
Originalhüttenaluminium,
desgl. in Walz⸗ oder
99 0% „ 6 Reinnickel, 98 — 99 % Antimon⸗Regulus. Feinsilber
Drahtbarren
11
35,50 — 38,50 .
ager in Deutschland für prompte Bezablung):
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Mr) .. 5 Australien (Sydney Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) . Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam). Iran (Teheran)).. Island (Reykjavik) . Italien (Rom und Mailanbd) ... Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga). Litauen (Kowno / Kaunas). Luxemburg (Luxem⸗ burg) Neuseeland (Welling⸗ o) ..8 Norwegen (Oslo) ..
Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) . Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
l ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 1 engl. Pfd.
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.
100 Drachm.
100 Gulden 1 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 Yen
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr.
1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 100
100 Peseten 1 füdafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1 Dollar
ranken onen
12. März
Geld
Brief
18,75 18,77
0,578
42,36 0,130
3,047 48,05
62,44 5,045
2,353 32,22 14,59 38,31
13,09 0,583
5,694 48,75 41,94 10,59 56,590
9,191
59,20
58,86 8,591
25,61
1,978 0,939 2,491
0,582
0,941
Geld
18,73 0,578
42,28 0,130
3,047 48,05
62,44 5,045
2,353 132,27 14,59 38,31
13,09 0,583
5,694 48,75 41,94 10,57 56,59
9,191
59,29
55,86 8,591
25,61
1,978 0,939
2,495
2,491
11. März
Brief
18,77 0,582
42,36 0,132 3,053
48,15
62,56 5,055
2,357 132,53 14,61 38,39
13,11 0,588
5,706 48,85 42,02 10,59
59,44
55,98 8,609
25,67 1,982 0,941 2,495
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Brief 9,71
England, Aegypten, Südafrik. Union .. Frankreich . 7„ .. Australien, Neuseelaud .
Britisch⸗Indien Kaänada.
8s
Ausländis
che Geldsort
2.*
„ 2222222 22 22 22 2 2 22˙2§†2—˙*—˙*2*˙**
Geld 9,69 5,495 7,752 72,68 2,108
5,505
en und Banknoten.
Sdvereigns 8 20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000 — 5 Dollar... 2 und 1 Dollar.. Argentinische Australische Belgiscce. Brasilianische.. Brit.⸗Indische.. Bulgarische Dänische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: große...
2222—
Notiz für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd.
1 u. darunter.. Estnische Finnische. Französische. Holländische Italienische: große.
10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große
100 Dinar Kanadische. 2 Lettländische Litauische: große...
100 Litas u. darunt. Luxemburgische.. Norwegische Rumänische: 1000 Lei uunbd neue 500 Lei. unter 500 Lei.. Schwedische Schweizer: große...
100 Frs. u. darunt.
panische
. 100 Frs.
1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten 1 südafr. Pfd
1 türk. Pfund
Geld 20,38 16,16 4,185 8,88
2,54 2,54 0,52 5,99 42,32 0,085 58,88
47,95 9,43 9,43
4,79 5,04 132,09 13,07
5,63 1,99
—
41,70 10,58 56,49
100 Pengö
12. März
Brief 20,46 16,22
4,205 8,92
Geld 20,38 16,16 4,185 8,88
SBS.S.b0 0 2 822
5
118 Lges
—
—
00.8 . *. SD 8 & &
—
f Sl —+
11. März
Brief 20,46 16,22 4,205
2
1
2,56 2,56 0,54 6,01 42,40 0,095 59,12
48,15 9,47 9,47 4,81 5,06
132,66
13,13
5,67 2,01
41,86
10,60 56,71
—
—
56,03 56,03 8,92 1,86
“ —
Ausweis der 888. vom 29. Februar 1940.
Basel, 11. März. Der Ausweis der Bank für internationalen Zahlungsausgleich vom 29. Februar 1940 weist gegenüber dem Vormonat eine auf 454,91 (489,41) Mill. ffr. verringerte Bilanz⸗ summe auf. Die Einlagen der Zentralbanken für eigene Rech⸗ haben auf 18,50 (84,23) Mill. sfr. abgenommen, während die Einlagen für Rechnung Dritter mit 1,11 (1,11) Mill. ffr. fast unverändert geblieben sind. Die Gelder auf Sicht zeigten eine kleine Ermäßigung auf 10,40 (10,88) Mill. ffr. Rediskontierbare Wechsel und Akzepte vn 160,02 (159,71) und andere Wechsel und Anlagen 222,33 (224,91) Mill. ffr.
“
Zugosflawiens Handelsbeziehungen mit Numänien und Griechenland. 1 e. ebruar
Belgrad, 9. März. Das EE“ abkommen hatte eine vorläufige Gültigkeit bis zum 29. dieses Jahres. Nachdem es aber bis zu diesem Termin nicht 6, war, wie geplant, ein neues Abkommen zu treffen, haben beide Regierungen beschlossen, das zur Zeit besehende Zahlungs⸗ abkommen um drei Monate, d. h. bis zum 29. Mai dieses Jahres, u verlängern. Im Verkehr mit Rumänien ist die Frage be⸗ henders wichtig, ob nach dem 29. Mai ein 2aingenn sverkehr oder ein Verkehr in freien Devisen eingeführt werden soll. Der am 20. Februar abgelaufene Handelsvertrag mit Griechenland wurde von Jugoslawien gekündigt. Jugoslawien hat gleichzeitig der griechischen Regierung vorgeschlagen, möglichst sofort mit neuen Verhandlungen über den Handels⸗ und Zahlungsverkehr eüfcber beiden Ländern zu beginnen. Auch hier soll, wie ver⸗ autet, die Frage aufgerollt werden, ob es nicht zweckmäßig sei, den Zahlungsverkehr zwischen beiden Ländern auf eine neue Grundlage zu stellen.
Die Wiedereröffnung der Madrider Börse.
Madrid, 11. März. Am 1. März fand in Madrid in Gegen⸗ wart des Unterstaatssekretärs im Finanzministerium die Ein⸗ weihung der Madrider Börse statt, die in Zukunft wieder täglich gebffnet und auch dem Publikum für alle normalen Geschäfte zu⸗ gän lich beisj wird. Bekanntlich waren bisher die drei örfen in Madrid, Barcelona und Bilbao nur an zwei Tagen der Woche
Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 7. März 1940.
Aktiva.
1. Deckungsbestand an Gold und Devisen... 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie am Schatzwechseln des Reichs .. . . 3. „ Wertpapieren, die gemäß § 13 8 Fäfler 3 angekauft worden sind (beckungsfähige Wertpapiere) .. Lombardforderungen..
deutschen Scheidemünzen.. Rentenbankscheinen..
sonstigen Wertpapieren.. „ sonstigen Aktiven .. .
11 667 779 000
105 877 000
26 672 000 502 087 000 1 176 697 000 68 387 617 000 .. 1 802 358 000
f 150 000 000 87 353 000
.Grundkapital „Rücklagen und Rückstellungen: a) gesetzliche Rücklagen b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen 494 779 000 Betrag der umlaufenden Noten.. 11 723 799 000 .Täglich fällige Verbindlichkeiteen 1 588 974 000 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind lichkeiten. C 6. Sonstige Passiiiou 701 441 000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Rℳ —,—. Von den Abrechnungsstellen wurden im Februar ab⸗ gerechnet Stück 3 700 000 RM. 6 603 000 000.
Die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Ausgabe Stück 4 700 000 ℳ 113 690 000 000.
8 EE1161A1AX““
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deut che Elektrolytkupfernotiz stellte si laut Berliner Meldun des „D. N. B. am 12. Mür auf 74,00 Rℳ (am 11. März auf 74,00 Rℳ) für
100 kg.
Berlin, 11. März. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkansts hres⸗ des Lebensmittelgroß⸗ andels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) (Preise in Haiche mark.. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58,80, Linsen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) F7,25 bis 58,00, Geschl. Aas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57 00, Geschl. glas. rbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. § *) 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Buchweizengrütze 61,00 bis 62,00, Gersten⸗ graupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00. †), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34,00 bis 35,00 †), Hefersocen [Hafernährmittel)] *) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †) Kochhirse*) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,50 bis —,—, Weizen⸗ rieß, Type 450 39,35 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikaner 8§) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, füdchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Mandeln, süße, hanb⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ½ 82 Packungen 70,00 bis 71,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Roh⸗ schmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb. 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis eine Molkerei⸗ butter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, pepact 303,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 96,00 bis 100,00, echter Gouda 40 % 172,00 bis 184,08, echter Edamer 40 % 172,00 bis 184,00, bayer. Emmen⸗ taler (vollfett) 220,00 bis —,—, Allgäuer Romatour 20 % 120,00 bis —,—, Harzer Käse 68,00 bis 74,00. 9 Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
—,—
Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. 9 h Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Wirtschaft des uslandes.
8
8 eine sehr beschränkter Börsentätigkeit unter nese des ublikums geöffnet. Der Unterstaatssekretär betonte in seiner Ansprache daß das neue Spanien mit der Wiederaufnahme des regelmäßigen Börsenbetriebes bepeits die letzte Etappe in der Normalisierung des Wirtschaftslebens seit dem Bürgerkrieg auf⸗ enommen habe. Entsprechend den neuen Grundsätzen der Wirt⸗ chaftspolitik habe sich der Staat entschlossen, die Termingeschäfte im Wertpapierhandel zu untersagen. Aus dem gleichen Grunde sen vom Staat auch die Liquidation sämtlicher Termingeschäfte aus er Zeit des Fve e. vorgenommen worden. — An den Börsen von Bilbao und Barcelona fanden am gleichen Tage eben⸗ falls Einweihungsfeiern statt. 1“ “ „ Preisstabilität als Ziel der schwedischen Geldpolitik.
Stockholm, 11. März. In einem Schreiben der Reichsbank⸗ bevollmächtigten an die schwedische Regierung wird eine Ueber⸗ prüfung des geldpolitischen Programms Schwedens als erforder⸗ lich bezeichnet. Das wesentlichste Ziel der Geldpolitik wird in der Aufrechterhaltung der Stabilität der Preise gesehen. Gleich⸗ zeitig - die Geldpolitik sg estaltet werden, daß die Valuta⸗ reserven des Landes für die Deckung des wichtigsten Bedarfs erhalten bleiben. Da die bisherigen Mittel der Geldpolitik nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erlangen, wird von den Bank⸗ 1“ eine Reihe einschneidender Maßnahmen vorge⸗
agen. —
Hierher gehört vor allem die Niedrighaltung des Preis⸗ und Lohnniveaus bzw. die Fetces dung weiterer sohgerhöhunger.
nsbesondere kommt es darauf an, daß die Preise für landwirt⸗
chaftliche Produkte nicht mehr als unbedingt erforderlich steigen. n bezug auf die Löhne wird eine Revision der sogenannten ndexzuschläge empfohlen, so daß weder direkte noch indirekte teuererhöhungen eine Heraufsetzung der Löhne veranlassen.
Zum Schutze der Valutareserven wird eine Begrenzung der Einfuhr in verschiedener Weise vorgeschlagen. U. a. soll die Ein⸗ fr estimmter Waren überhaupt verboten werden, für andere oll ein Rationierungssystem eingeführt werden. Schließlich werden vor Ilcgen eine weitere Erhöhung der Steuern, eine besondere Belastung etwa entstehender Kriegsgewinne und die obligatorische Einsparung eines bestimmten Teiles von Lohn⸗ erhöhungen.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärtten.s
Prag, 11. März. (D. N. B.) Amsterdam 15,54, Berlin —,—, Zürich 655,50, Oslo 664,50, Kopenhagen 565,00 nom., London 113,75 5, Madrid —,—, Matland 152,20 nom., New York 29,23 ½, Paris 64,48 *), Stockholm 696,00, Brüssel 496,00, Budapest —,—, v,e 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,08 nom., Athen 28,15 nom..
8 **) Für innerdeutschen Verrechnungskurs. .
Budapest, 11. März. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 183,55, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 13,36,
8 27732, orwk 9845,6 Varxris 7.58. rag 11,86. Megllana 1h0nn nrheg 3a. Elorale 988. Prag. 1 London, 12,. März. (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris 176,50 — 176,75, Berlin —,—, Spanien ean. 39,00 B., Amsterdam 7,53 — 7,58, Brüssel 23,60 — 23,75, talien (Freiv.) 77,60, Schweiz 17,85 — 17,95, F ““ 20,00 B., Stock⸗ holm 16,85 — 16,95, Oslo 17,65 — 17775, Buenos Aires (offiz.) 16,95 — 17,20, Rio de Janeiro cnoffiz) 3,16 B. Paris, 11. März. (D. N. B.) [Schlußkurse, amtlich.] London 176 ⅜, New York 43,80, Berlin —,—, Italien —,— Belgien 739,00, Schweiz 985,00, Kopenhagen —,—, Hollan 232 10028 2-g.en Stockholm 1044,00, Prag —,—, Warschau —,—, Belgra —. 3 1 Haris⸗ 11. März. (D. N. B.) [11,05 Uhr, Freiverkehr.] London 176 ⅜, New Pork 43,80, Berlin —,—, Italien —,—, Belgien 739,00, Schweiz 985,00, Kopenhagen —,—, Holland 2329,00, Oslo —,—, Stockholm —,—, Prag —,—. Warschau —,—. Amsterdam, 11. März. (D. N. B.) [Amtlich.] Berlin 75,60, London 7,26 ½, New York 188 ⅝, Paris 412,00, Brüssel 31,99, Sch 8⁄ 42,24, Italien —,—, Madrid —,—, Oslo 42,80, Kopenhagen 36,37 ½, Stockholm 44,80, Prag —,—. Zürich, 12. März. (D. N. B.) 111,40 Uhr.] Paris 9,74, London 17,20, New York 446,00, Brüssel 75,90, Mailand 22,52, Madrid —,—, Holland 236,80, Berlin 178,75, Stockholm 106,15, Oslo 101,30, Kopenhagen 86,15, Sofia 550,00 B., Budapest 79,50 B., Belgrad 10,00, Athen 330,00 B., Konstantinopel 355,00 B., Bukarest 340,00 B., Helsingfors 700,00 nom., uenos Aires 104,75,
Japan 104,75.
8 ö 11. März. (D. N. B.) London 20,00,
New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,45, Antwerpen 87,85, ch 116,40, Rom 26,45, Amsterdam 275,65, Stockholm 123,55,
üri Bön 117,90, Helsingfors 10,55, Prag —,—, Madrid —,—,
wecs . (D. N. B.) London 16,85 G.,
Stockholm, 11. März. 16,95 B., Aann 1168,00 G., 169,00 B., Paris“ 9,15 G., 9,85 B⸗,
Brüssel 70,85 G., 71,45 B., Schweiz. Plätze 93,75 G., 94,55 B. Frlehenn 222,30 G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B., Washington 417,00 G., Helsingfors 8,35 nom. G., 8,59 B., Rom
0 .G., 14,50 B., Warschau —,—. 88 8 1; März. (D. lchen London 17,20, Berlin 179,00,
garis 10,10, New York 440,00, Amsterdam 236,50 Zürich 100,25, Bahingfors 9 20, Ln⸗ 6n 75,75, Stockholm 105,25, Kopen⸗ hagen 85,40, Rom 228,00, Prag 15,50, Warschau —,JD.
—
London, 11. März. (D. N. B). Silber Barren prompt 21 l Silber auf Lieferung Barren 21,00, Silber fein prompt 22,75, Silber auf Lieferung fein 2211⁄16, Gold 168/ J.
Wertpapiere.
Frankfurta. M., 11. März. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 144,87, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 111,00, Cement Heidelberg 161,00, Deutsche Gold u. Silber 253,00, Puh. Linoleum —,—, Eßlinger Felten u. Guilleaume 159,00, 888 Holzmann 165,50, Gebr. Jung⸗ hans 110,00, Lahmeyer 130,50, aurahütte r29,25, Mainkraftwerke 4S. 168,00, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff
Waldhof 149,50. Ee „ 11. März. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 111,25, Vereinsbank 120,00, Hamburger Hochbahn 102,75, amburg⸗Amerika Paketf. 65,75 Feeburg. üdamerika 111,50 B. Karde Lloyd 65,00, Alsen Zement 212,00, Dynamit Nobel 89,50, Guano 108,50, Harburger Gummi 178,00, Holsten⸗ Brauerei 150,00, Neu Guinea —,—, Otavi 25 ⁄.
Wien, 11. März. (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 101,50, 5 % Oberöft. Lds.⸗Anl. 1936 100,05, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1934 100,60, 6 % Wien 1934 100,00, Donau⸗ A. E. G.⸗Union Lit. A —,—,
9 eeipflch. Gesellschaft —,—,
Alpine ntan AG. „Hermann Göring“ 15,55, Brau⸗A
21,10 G., 21,30 B., Prag
NKaschinen 122,50,
Oesterreich —,—, Stahl —
— / 7
AG. —,—,
Finze Neusiedl
thal —,—,
Schrauben⸗Schmiedew.
Simmeringer
—
78,25, 5 nat.) Kettenerkl.
Brown⸗Boveri „Elin“ Metall —,—, Felten⸗Guilleaume Hanf⸗Jute⸗Textil 88,50,
AG. f. el. Kabel⸗ u.
Leipnik⸗Lundb. 640,00,
er AG. —,—, 151,25
—,—, Egydyer Eisen u. Ind. 2490, —,—, Gummi Semperit 78,25,
Siemens⸗Schuckert ,—, . sch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Puch 119,25, Steyrermühl —,—, Waagner⸗Biro —,—, nstcg da mh 11. März. (D. N. %. Dt. Reich 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nicht „ 4 % England Funding Loan 1960 — 1990 mit 66 ½, 4 ½ % Frankreich Staatskasse Obl. 1932 mit Kettenerkl. —,—, Algemeene Kunstzijde Unie (Aku) 38,00 M., Philips Gloeilampenfabr. (Holding⸗Ges.) 114,50,
Prhtar 48,00, Veitscher Magnesit ienerberger
Exploit. Corp. 8 Lijn
damsche 18n”0,
Enzesfelder
Drahtind. —,—, Lapp⸗ Leykam⸗Josefs⸗ Perlmooser Kalk 451,00,
Steyr⸗Daimler⸗ Ziegel —,—.
—.) 3 % Nederland 1937 red.,
(nat.) —,—
Lever Bros
—
.
) 28˙2⁄19, 00, Nederl. Lloyd 97,00,
mit Kettenekkl.
u. Unilever N. V. (Z.) 91 ⅛ M., Koninkl. Nederl. Mij. tot
Shell Union (Z.) 8¹1/⁄18, Scheepvaart Unie „Amsterdam“ Rubber
(nat.)
Sächs. Bodencred.,
Gffentlicher Anzeiger.
Cultuur Mij. 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl., nicht nat.) 3,25, 6 ¾ % Bayern 1925 (nat.) 11 ⅛, 6 % Preußen 1927 (nat.) —,—, 7 % Deutsche Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) „ 7 % Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.⸗ u. Giroverb. 1926 (nat.) 12,50, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. (nat.) —,—, —,—, Amsterdamsche Bank 85,25, 4 ½ % Preuß. Central Bodenkred., Pfdbr.
reuß. Pfandbrbk., Pfdbr. (nat.) —,—,
7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗ Pfdbr. (nat.) —,
Pfdbr. (nat.) —˙,—, 5 % A. R. de B. E. D. (Aciéries Réunies) —,—, 7 % Rob. Bosch A. G. (nat.) —,—, 7 % Conti Gummi⸗Werke A. G. 78 Deutsch. Kali⸗Syndik., Sinking Funds (nicht nat.)
6,75, 6 % Harpener Bergb., 20 jähr. (nat.) —,—,
Halske 1926, m. Bezug Rotter⸗ werke
ke (nat.) —,—, Serie
3(nat.)
6
2
Elektr. Wke. 1931 Notes Wke.
7 % eg,Sg; Unie 40,00, Internat. Algem. Nederl.⸗Ind. E Montecatini —,—.
(Z) = Zertifikate, (
1. Untersuchungs⸗ und Strafsas 2. Zwangsversteigerungen,
3. Aufgebote, 4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Berlust⸗ und Fundsachen.
6. Auslofung usw. von Wertpapieren,
7. Aktiengefellschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
9. Deutsche Kolonialgesellschaften, 10. Cesellschaften m. b. H.,
Halske m. Gewinnbeteilig. (nat.)
1972 (nat.) —,—,
e 6 % J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (3) v. Petroleumbronnen 241,25 M., Philips Petroleum —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union (nat.) —,—, 6 ½ % Siemens u.
Holland Amerika 110 %⅝ M.,
sschein (nat.) —,—, 6 % Siemens u —,—, 7 % Vereinigte Stahl % Vereinigte Stahlwerke, 25 jähr., 6 % Neckar A. G. (nat.) —,—, 82
Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1925 (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf.
(nat.) —,—, 6 % Rhein.⸗Westf. Elekt 6 % Eschweiler Bergwerkver. (nat. otterdamsche Bank Vereeng.
Deutsche Reichsbank (nicht nat.) —,—, Holl. Kunstzijde
Viscose Comp. 14,00, A. Jürgens Ver.
Fabr., Pref. and A. —,—, J. G. Farben (nicht nat.) (Z.) —,—,
lectriciteits Mij. (Holding⸗Ges.) 212,25 8
nat.) = nationalisierte Stücke.
11. Geuossenschaften 12. Offene Handels⸗
14. Bankausweise,
„
und Kommanditgesellschaften,
13. Unfall⸗- und Junvalideuversicherungen,
15. Verschiedene Bekauntmachungen.
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völlig druckreif eingesandt werden.
AÄnderungen redaktioneller
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1. Umtrfuchungs⸗ und Etraffachen.
Bekanntmachung. Dem Kaufmann Hexbert Weitze, Breslau, Gartenstr. 24, ist auf Grund E1 en
vom 13. 7. 1923 (RGBl. I. ( Handel mit Gegenständen des täglichen — insbesondere mit Kraft⸗ fahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen —
[57659]
der VO. über
Bedarfs wegen persönlicher untersagt worden. gilt für das
Breslau, 5. März
g Der Oberbürgermeister. F. V.: Klemm, Stadtrat.
[57g22] Auf Grund des 14. 7. 1933 — RGB
dem am 23 4. 1894 in Reichensachsen, Krs. EFdeg. geborenen Harry Israel
ie deutsche Staatsangehörig⸗ keit entzogen worden. Die Veröffent⸗ im Deutschen Reichs⸗
Stern
lichu Preutas chen Staatsan Die Philipps⸗Univ
hat Stern die ihm unter dem 1. 12. 191. Doktorwürde weil er durch Schädigung der deutschen Belange des Tragens eines akademischen
verliehene
Grades unwürdig ist.
Der Beschluß ist mit dieser Veröffent⸗ ein Rechtsmittel ist
Marburg / Lahn, den 7. März 1940. Der Rektor der Philipps⸗Universität. (Unterschrift.)
Steuersteckbrief. Der Kaufmann Ernst Chambré, geb. am 11. 5. 1881 zu Lich (Oberhessen), und seine Ehefrau Minna Chambré eb. Rothenberger (geb. 12. 9. 1888 in rs. Schotten, zuletzt wohnhaft in Kassel, Grüner Weg 7, blebt in S. A., B.
lichung wirksam, nicht gegeben.
[57660]
edern
Altos, Californien, U.
schulden dem Reich eine restliche SHe von 4067,— Hℳ, die am 5. 3. 1937 fällig gewesen ist nebst
schlägen von 5 v. H
vom 25. 3. 1937 bis 31. 12. 1937 für jeden ö e Monat und
von 1 v. H., mindeste Rückstandes für
Monat ab 1. 1.1938.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften — Reichssteuer⸗ blatt 1934 S. 599, Reichsgesetzblatt 1931 1 S. 699, 1932 I1 S. 571, 1934 1 S. 392 925, 941, 1935 1 S. 844, 850, 1996 1
S. 961, 975, 1937 1
S. 125, 2443, wird hierdurch das inlän⸗
dische Vermögen der ur Sicherung der eichsfluchtsteuer nebst die gemäß § 9 Zi setzende Geldstrafe und und ee ven e entstehenden ten be
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ ewöhn⸗
e⸗*
land einen Wohnsitz,
lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre
e. oder G as Verbot, Zahlunge
Leistungen an die Steuerpflichtigen zu Sie werden hiermit auf⸗ süh unverzüglich, spätestens inner⸗
bewirken.
halb eines Monats, dem unterzeichneten
inanzamt Anzeige
Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen
Wer nach der Verö Bekanntmachung zum
Die Untersagung . gesamte Reichsgebiet. 1 Entscheidung ist rechtskräftig.
6 des Gesetzes vom
jeden angefangenen
Ziffer 1
1 S er Unzuverlässigkeit
1940.
1 S. 480 — ist
Fhzerfoigt. zeiger ist erfolgt. rseeet Marbur
entzogen,
os⸗
ox 421, Reichs⸗
dee des Rückstandes
ns 2 v. H. des
.1385, 1989 1
Steuerpflichtigen Au rüche auf Zuschlägen, auf a. a. O. festzu⸗ alle im Steuer⸗ ntstandenen und schlagnahmt.
ihren
rundbesitz haben, i oder sonstige
über die den
entlichung dieser
lung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der CCCCC hier⸗ durch den Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Angeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396/402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ ordnungswidrigkeit (418 der Reichsab⸗ gabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist, jeder Beamte der enASe und des Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ wal 8 bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die “ die oben genannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vogee festzunehmen und sie gemäß
11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ chriften unverzüglich dem Amtsrichter
s Bezirks, in dem e erahmme erfolgt, vorzuführen. — Gesch.⸗Z. Rflst. 589/39.
Kassel, 4. März 1940.
Finanzamt Kassel⸗Innenstadt.
[576611 Steuersteckbrief.
Der Kaufmann Max Boldes, geb. am 27. 2. 1874 in Guhrau, und 888 Ehefrau Fanny Boldes geb. Abvaham, geboren am 4. 4. 1876 in Pinne, zuletzt wohnhaft in Kassel, Untere Fänigsr 70, eh Tel⸗Aviv, schulden dem Reich eine restliche Reichsfluchtsteuer von 926,— Rℳ, die am 20. Mai 1986 fällig ge⸗ wesen ist, nebst Zuschlegen von 5 v. H. des Rückstandes vom 20. 5. 1936 bis 31. 12. 1937 für jeden angefangenen alben Monat und von 1 v. H., minde⸗ tens 2 v. H. des Rückstandes für e angefangenen Monat am 1. 1. 1938.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften — Reichssteuer⸗ blatt 1934 S. 599, Keicersefsrat 1931 I1 S. 699, 1932 1 S. 571, 1934 I S. 392 925, 941, 1935 I S. 844, 850, 1996 1 S. 961, 975, 1937 I S. 1385, 1989 1 S. 125, 2443, wird hierdurch das inlän⸗ dische Vermögen der Steuerpflichtigen ur Sicherung der Ansprüche auf
vb nebst Zu clägen, auf die gemäß 9 Ziffer 1 a. a. O. festzu⸗ setzenden Geldstrafen und alle im Steuer⸗ und Seree entstandenen und entstehenden Kosten beschbagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken. Sie werden hiermit auf⸗ efordert, unverzüglich, spätestens inner⸗
alb eines Monats, dem unterzeichneten
inanzamt Anzeige über die den teuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Pwede der Erfül⸗ lung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Kvh eeveee⸗ hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zux Zeit
wwecke der Erfül⸗
der Leistung keine Kenntnis von der
hat und daß ihn an der Unkennt⸗
Beschlagnahme gehabt auch 1 Vre gehan⸗ nis trifft. das Verschulden eines Vertveters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396/402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ ordungswidrigkeit (§ 413 der Reichsab⸗ gabenordnung) bestraft. Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschrifren ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sswie jeder andere mte der h Sesemaloerwalhand, der Huülfsbeamten der Swatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpfüchtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die aIeeveens die oben genannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, 16 fee. und sie gemäß 5 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ chriften unverzüglich dem Amtsrichter s Bezirks, in dem die Festnahme erfolgt, vor af cgren. — Gesch.⸗Z. Rflst. 205/39. Kassel, 4. März 1940. Finanzamt Kassel⸗Innenstadt.
[57663] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Der Private Hans Vondörfer, ge⸗ boren am 14. August 1897 zu Hinter⸗ brühl⸗Mödling, zuletzt wohnhaft in Wien IV., Brahmsplatz Nr. 5, zur Zeit im Ausland, nähere Anschrift unbekannt, schuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ steuer von 23 554,— HRℳ, die am 11. Juli 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fölbig⸗ keit penemn angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtstenergesetzes (Reichssteuerblatt 1987 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1998 S. 389; 1,1999 S. 126) wird hiermit das in⸗ ländische Vermögen des Steuerpflichti⸗ en zur Sicherung der Ansprüche au
teichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, au die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten becanabnns. .
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im ⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit Faeeferchert unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die dem Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 nüsat 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § d1 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗
Eigenem Verschulden steht
pflichtigen, wenn er im Inland be⸗ troffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien, I., den 24. Februar 1940 Fimanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.
[57664] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Kürschner Jakob Israel Bier⸗ mann, geboren am 28. Januagx 1895 zu Krakau, und seine Chefrau Maria ge⸗ borene Fischer, geboren 1892 zu Wien, zuwletzt wohnhaft in Wien, V., “ hasse 7, zur Zeit in Kew Mrk, schukden
i Reich eine Reichs “ von 17 500,— Rℳ, die am 26. Oktober 4939
von eins vom Hundert 8 jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit sigenden angefangenen Monat. Der 8 log beträgt mindestens zwei vom Hundert des Reichs⸗
des Rückstandes.
Gemäß 8§ 9 Zisger zc fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das in⸗ ländische Vermögen der Steuexpflichti⸗ gen zur Sicherung der Ansprüchen Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, au die gemäß §. 9 2 des enh öb. und a entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschuüfts⸗ leitung oder Grundbesitz hahen, das Verbot, in odex sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpftichtigen zu be⸗ wirken; sie werden Rermit aufgefbndert, underzüglich, spätestens innerhalb eimes Monats dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Stenerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder fontfigen vnisprn e. machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehaßt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 6 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § d11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des 2 Es ei e ve- sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen.
s ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien, I., den 24. Februar 1940. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.
[57665] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme. Der Bäckermeister Paul Israel Barsz, geboren am 26. Oktober 1904 zu Wien, und seine Ehefvau Lilly Sara geborene Mendl, geboren am 24. Ok⸗ tober 1910, zu Wien, zuletzt wohnhaft
schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuer⸗
in Wien, 16., Enenkelstraße 29, zur Zeit
29,
fällig gewesen ist, nebst einem uschlag
sflaucht⸗ . estzusetzende Geldstrafe e im Steuer⸗ und Strafverfahren
in England — nähere Anschrift unbe⸗ kannt schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 40 000,— Rℳ, die am 30. April 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom (Hundert für jeden auf den 8 der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt min⸗ destens zwei vom Hundert des Rück⸗ standes. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937. S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; J. 1939 S. 125) wird hiermit das in⸗ ländische Vermögen der Steuerpflichti⸗ gen zur Sicherung der Ansprüche auf eichsfluchtstener nebst Zuschlägen, auf die gemäß 8§ 9 Zflfer 1, des Reichsflucht⸗ steuer 8 eftzusetzende Geldstrafe und 8* Un Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt. 8 Es ergeht hievmit an alle natürlichen und juristis Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahaam oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit I1““ unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Fnang. amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder psonstigen Ausprüche zu machen. er nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung k88. Zwecke der Er⸗ füllung an die keuerpfchägen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein V chyoolden an der Unkennt⸗ nis trifft. 2 Verschulden steht Verschulden eines Vertreters gleich. r frine Anzeigepflicht venseeüch oder nicht exfüllt, wird na 5 10 atz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ Pfedes sofern nicht der Tatbestand der everhinterziehnng oder der Steuer⸗ gefährdung (% 3996, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§, 413 Reichsabgabenordnungy bestraft. Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Unssorderung. die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Wien, I., den 24. Februar 1940. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.
—
er
[57666] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme
Der Handelsangestellte Egon Israel Byk, geboren am 31. Mai 1904 zu Wien, und seine EChefrau Olga Sara geborene Jonas, geborpen am 24. Ok⸗ tober 1905, zuletzt wohnhaft in Wien, VII., Parkgasse 17, zur Zeit in Paris, nähere Anschrift undekannt schulden dem Reich eine Reichsfluchtstener von 15 000,— RH. A, die am 8. Oktober 1988 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden X“ Der Zuschlag eträgt mindestens i vom Hundert des Kückstandes. r 8 Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1887 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1838 S. 389; 1 1939 S. 125) wird hiermit das in⸗ ländische Vermögen der Steuerpflichri⸗ gen zur Sicherung der Ansprüche Reichsfluchtstener nedst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reoichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe