Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 13. März 1940. S. 2
rührung gekommenen Gegenstände sind laufend nach Bedarf, mindestens aber alle 2 Wochen einmal ½ § 14 der oben angeführten Anlage A zu 5v ur Entseuchung ist 2 ⁄ige Natronlauge zu verwenden.
G (3) Häute von oder der Seuche verdächtigen Ein⸗ hufern sind 24 Stunden in ein Gemisch, bestehend aus 1 Ziger Natronlauge und 5 % frisch gelöschtem Kalk (also auf 20. Liter 1 Piger Natronlauge 1 kg frisch gelöschter Kalk), einzulegen.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln in Seuchengehöften. § 17 (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 4 1 a) 2 Monate vergangen sind, nachdem sämtliche Ein⸗ hufer des verseuchten Bestandes gefallen, getötet oder entfernt worden sind, oder b) während einer Zeit von 6 Monaten nach der Be⸗ eitigung der kranken Einhufer und dem Ver⸗ b saüligabe, der Erscheinungen bei den der Seuche ver⸗ dächtigen Einhufern keine Neuerkrankungen aufge⸗ treten sind, und c) wenn in beiden Fällen die Schlußentseuchung durch⸗ geführt und durch den beamteten Tierarzt abge⸗ nommen ist. 12) Die Weidesperre nach § 6 Abs. 3 bleibt unbeschadet der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Absatz 1 für die Dauer eines Jahres nach der letzten Beschickung aufrecht⸗ erhalten. 1 1
8 Wenn nur der Verdacht der Seuche verlag. sind die angeordneten Schutzmaßnahmen sofort nach der Beseitigung des Verdachts aufzuheben.
(4) Aus dringenden wirtschaftlichen Gründen kann die höhere Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 a die Wieder⸗ einstellung gesunder Einhufer vor Ablauf von 2 Monaten enehmigen, wenn die Einhufer nicht in die Standplätze ranker oder der Seuche verdächtig gewesener Einhufer ein⸗ gestellt werden. 8n. 8.
VI. Strafvorschriften. § 18
Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Schutzmaß⸗
regeln werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes be⸗ VII. Behörden. 8 § 19
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser VA. ist in Preußen, Bayern, Sachsen und im Sudetengau der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland, in Ham burg und in den Gauen der Ostmark der Reichsstatthalter, im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Kreispolizeibehörde im Sinne dieser VA. G in Ge⸗ meinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die für die Vete⸗ rinärpolizei zuständige Polizeibehörde, im übrigen in Stadt⸗ kreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
VIII. Schlußbestimmungen.
(1) Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Anordnungen der Länder über die Bekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer, für Preußen die Viehseuchenpolizeiliche An⸗ ordnung vom 18. Mai 1921 (Reichsanzeiger Nr. 120) außer Kraft.
Berlin, den 8. März 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: v. Weber.
Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RMdJ. v. 6. 3. 1940 — IV g 448/40-5543
(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern b 838 (wörtlich: „dreihundertachtunddreißig“) von der Chemi⸗ schen Fabrik E. Schering⸗Kahlbaum AG. in Berlin, 689, 694, 698 und 699 (wörtlich: „sechshundertneunund⸗ achtzig“, „sechshundertvierundneunzig“, „sechshundert⸗ achtundneunzig“ und „sechshundertneunundneunzig“) von dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden, 908 (wörtlich: „neunhundertacht“) von dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg sind wegen Abschwächung um mehr als 10 v. H. ursprünglichen Wertes zur Einziehung bestimmt. & Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deut⸗ schen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗ Fenn sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für eutschland.
ihres
Egeass sssgech 8
Eiinziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RMdJ. v. 6. 3. 1940 — IVg 473/40.5543.
(1) Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 63 und 66 (wörtlich: „dreiundsechzig“ und „sechsundsechzig“) von dem Bakteriologischen und Sein Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. sind wegen Abschwächung um mehr als 10 v. H. ihres ursprünglichen Wertes zur Einziehung be⸗
timmt. (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deut⸗ schen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zei⸗ tung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutsch⸗ land.
—.
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.
Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Prüf Nr. 43 165 vom 19. 8. 1936 „Verräter“. Verfall⸗ tag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 086 vom 13. 1. 1940. Prüf Nr. 46 255 vom 21. 9.1937 „Verräter“ (Schmalton⸗ 9 Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 086 vom 3. 1.1940.
Prüf Nr. 47 671 vom 18, 2. 1938 „Schlußakkord“ Fn ehee. Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 087 vom 13. 1. 1940.
Prüf Nr. 41 336 vom 24. 1. 1936 „Kennen wir unsere Katze“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 092 vom
Ve rfalltag:
Prüf Nr. 41 141 vom 6. 1. 1936 „Arbeit am Walde“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 094 vom 16. 1.1940. Prüf Nr. 41 767 vom 3. 3. 1936 „Pferde werden Sol⸗ daten“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 093 vom 16. 1. 1940. Prüf Nr. 42 025 vom 27. 3. 1936 „Bei den Bansa auf Borneo“ (Unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag: 30. 1.1940. Gültig nur Nr. 53 095 vom 16. 1.1940. . Prüf Nr. 42 102 vom 16. 4. 1936 „Detektiv Mikroskop“. 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 097 vom 16. 1. 1940.
Prüf Nr. 42 198 vom 14. 4. 1936 „Ein Jungbrunnen im Lande der Mitte“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 098 vom 16. 1. 1940. “
Prüf Nr. 41 697 vom 24. 2. 1936 „Die endlose Nacht“ (Unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag: 30. 1.1940. Gültig nur Nr. 53 121 vom 16. 1. 1940. . 1b
Prüf Nr. 43 303 vom 8. 9. 1936 „Neunzig Minuten Auf⸗ enthalt“. Verfalltag: 30. 1.1940. Gültig nur Nr. 53 151 vom 16. 1. 1940. 1 Prüf Nr. 53 049 vom 8. 1. 1940. Vorspann: „Seiten⸗ sprünge“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 167 vom 16. 1. 1940. 8
Prüf Nr. 43 560 vom 2. 10. 1936 „Bunte Fischwelt“ (Farbfilm). Verfalltag: 31. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 112 vom 17. 1. 1940.
Prüf Nr. 48 350 vom 16. 5. 1938 „Aus der Heimat des Freischütz“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 117 vom 18. 1. 1940.
Prüf Nr. 44 055 vom 20. 11. 1936. „Besuch in Frank⸗ furt a. Main“. Verfalltag: 31. 1.1940. Gültig nur Nr. 53 116 vom 17. 1. 1940. 1
Prüf Nr. 44 259 vom 11. 12. 1936 „Raum im kreisenden Licht“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 120 vom 18. 1. 1940.
Prüf Nr. 41 269 vom 17. 1. 1936 „Große Stadt im engen Tal“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 122 vom 18. 1. 1940. . “
Prüf Nr. 43 166 vom 21. 8. 1936 mit Ausfertigungs⸗ datum vom 12. 10. 1936 „Standschütze Bruggler“. Verfall⸗ tag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 158 vom 8. 1. 1940.
Prüf Nr. 47 615 vom 11. 2. 1938 „Standschütze Brugg⸗ ler“ (Schmaltonfilm). Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 158 vom 18. 1. 1940. G
Prüf Nr. 45 035 vom 20. 3. 1937 mit Ausfertigungs⸗ datum vom 13. 4. 1937 „Elmira, die Schmugglerbraut oder das Milliardengrab“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 177 vom 18. 1. 1940 mit neuem Haupttitel: „Das Milliardengrab“. 1 ,
Prüf Nr. 45 495 vom 31. 5. 1937 „Elmira, die Schmugg⸗ lerbraut oder das Milliardengrab“ (Schmaltonfilm). Verfall⸗ tag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 177 vom 18. 1. 1940 mit neuem Haupttitel: „Das Milliardengrab“. 5 Prüf Nr. 51 527 vom 26. 5. 1939 „K. d. F. Stadt“. Verfalltag: 25. 1. 1940. Gültig nur Nr. 52 958 vom 22. 12. 1939.
Prüf Nr. 44 199 vom 18. 12. 1936 „Das letzte Boot im Herbst“. Verfalltag: 3. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 993
vom 29. 12. 1939. Prüf Nr. 43 696 vom 19. 10. 1936 „Von Katzen und
Kätzchen“. Verfalltag: 2. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 004 1 2. 1. 1940. . Prüf Nr. 48 935 vom 19. 8. 1938 „Franz Schubert und seine Heimat“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 018 g. 1. 1940. Prüf Nr. 41 207 vom 13. 1. 1936 „Traumulus“. Ver⸗ falltag: 23. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 055 vom 9. 1. 1940. Prüf Nr. 43 209 vom 26. 8. 1936 „Kamerad Tier (Schmaltonfilm). Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 111 vom 13. 1. 1940. 8 8 Prüf Nr. 52 797 vom 28. 11. 1939 „Ein ganzer Kerl“. Verfalltag: 31. 1. 1940. ö. Nr. 52 797 vom 28. 11. 9. it Vermerk vom 17. 1. 8 3 39 ne Nr. 33 276 vom 23. 2. 1933 „Die Unschuld vom Lande“. Verfalltag: 3. 1. 1940. Gültig nur Nr. 33 276 vom 23. 2. 1933 mit Ausfertigungsdatum vom 20. 12. 1939. Prüf Nr. 53 032 vom 5. 1. 1940 „Zwei Welten“. Ver⸗ falltag: 24. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 032 vom 5. 1. 1940
it Vermerk vom 10. 1. 1940. 1 8 Prüf Nr. 52 545 vom 24. 10. 1939 „Mutterliebe“. Ver⸗
falltag: 10. 1. 1940. Gültig nur Nr. 52 545 vom 24. 10. 1939
mit Vermerk vom 27. 12. 1939. - Prüf Nr. 52 894 vom 14. 12. 1939 „Wir tanzen um die
Welt¹. Verfalltag: 6. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52. 894 vom 14. 12. 1939 mit Vermerk vom 23. 1. 1940.
Berlin, den 7. März 1940. “ Der Leiter der Filmprüfstelle. F. V.: Dr. Kabisch.
—
Anordnung Nr. 5 18 tvereinigung der deutschen Viehwirtschaft vom 13. März 1940. 8
Betr.: Beförderung von Vieh.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Beförde⸗ run af. Vieh vom 7. Juni 1937 (RGBl. I S. 621 in der Fassung der Verordnung vom 15. Februar 1938 (RGBl. 1 S. 202) in Verbindung mit der Verordnung vom 13. Februar 1940 (RGBl. I S. 354) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet:
Die Anordnung Nr. 5 (früher Nr. 85) der Hauptvereini⸗ gung der deutschen giehwirt chaft über die Beförderung 888 Vieh vom 18. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. vom 19. August 1937 und Verkündungsblatt des Reichsnähr⸗ standes S. 400) gilt auch im Gebiet der Viehwirtschaftsver⸗ bände Alpenland, Donauland, Südmark und ö““
Diese Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraf
Berlin, den 13. März 1940.
Der Vorsitzende “ der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft. J. V. Röders.
“ 3. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren. Vom 12. März 1940.
nuf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Die 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in der Fassung der 2. Anordnung der Reichsstelle füür Rauchwaren vom 26. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im §2 c) tritt an Stelle des Punktes ein Strichpunkt. 2. Hinter § 2 c) wird folgende Bestimmung angefügt: „d) Felle von Rotfüchsen, die im Inland angefallen sar⸗ oder künftig anfallen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung oder nach dem Anfall dazu be⸗ stimmt werden, für den Gebrauch durch die Haus⸗ haltsangehörigen des Jägers, Försters oder der zu seinem Hausstand gehörigen Personen verarbeitet zu werden. Mit der Pftse teng muß innerhalb von drei Monaten nach dem gleichen Zeitpunkt begonnen werden.“ 3. § 12 Ziffer 9 erhält folgende Fassungt: „9. Für das Zurichten, Färben, Be⸗ und Verarbeiten owie für die Veräußerung und Lieferung im In⸗ land von Fellen von Rotfüchsen, die im Inland an⸗ fallen und den daraus hergestellten Pelzwaren durch Kürschner und andere pelzverarbeitende Betriebe oder durch Rauchwarengroßhändler. Kürschnern und anderen pelzverarbeitenden Betrieben wird iss Genehmigung jedoch nur für jährlich so viele Felle von Rotfüchsen er⸗ teilt, als sie im Jahre 1938 in rohem Zustande gekauft und nach ihrer Be⸗ oder Verarbeitung in gebrauchsfertigem Zustand veräußert haben.“ 8 E 4. In § 12 Ziffer 10 Satz 1 werden die Worte „ . andeser⸗n 8 8 als k1- Felle von Rotfüchsen...“ .gee hen. 5. Im § 12 a Abs. 3 werden die Worte mit Aus⸗ nahme der Felle von Scheckenkatzen“ gestrichen.
5 2
Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün⸗
dung in Kraft. Sie gilt Sudetenland.
Leipzig, den 12. März 1940. Reichsstelle für Rauchwaren. Der Reichsbeauftragte.
F. V. Dr. B hne.
8 b Gebührenordnung
der Reichsstelle für Waren verschieden vom 12. März 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Ware verkehr in der 1 vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Feshengan mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit; u⸗ timmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ sars für die Preser die Gebührenordnung der tommassanh für Waren verschiedener Art in nachstehender
Fassung neu erlassen.
§ 1 Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art erhebt Ge⸗ bühren, um ihre Kosten zu bestreiten. 1
§ 2 Gebührenpflichtige Tatbestände sind: nn 8* Di teilung von Bescheinigungen oder Genehmi⸗ s 8 an Gebiete der Devisenbewirtschaftung — mit Ausnahme der Unbedenklichkeits escheini⸗ gungen (Ziff. 3) — durch die Reichsstelle (Devisen⸗
ebühr); b 6 ktwirkung der Reichsstelle im sonstigen Ge⸗ 1 Bie Me “ auf dem Gebiete der 2 evisen⸗ bewirsschaftung, soweit die Mitwirkung eine Ge⸗ nehmigung zur Folge hat (Mitwirkungsgebühr); die Erteilung von 11.“ denklichkeitsgebühr); 8 Uaseraes e. Genehmigungen auf dem Gebiete der innerdeutschen Bewirtschaftung, die ühum Ver⸗ kehr mit Waren berechtigen (Verkehrsgebühr); die Erteilung von Bescheiden, durch die ö oder Unternehmungen zum Handel mit be timmten Waren zugelassen werden (Zulassungsgebühr); 8 die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder sonstige Aenderung einer Bescheinigung oder “ nach Ziffer 1, einer Genehmi zunß nach Ziffär 1 oder eines Bescheides nach 8 (Zusa ge ühr) die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilligunge
4). (siehe § 4) 8 3
Di 1 bühr (§ 2 Ziff. 1) und die Mitwirzt kun Heche da zif en je 1 v. H. der Summe, auf welche die Bescheinigung oder Genehmigung lautet. S
(2) Die Unbedenk ichkeitsgebühr (§ 2 Ziff. 3) beträg
8 ih Die Verkehrsgebühr (§. 2 Ziff. 4) und die Fusaß
6. 1. 1940. b
gebüh⸗ 8 2 Ziff. 6) betragen je 2 v. T. des Betrages, a den die Genehmigung lautet.
auch für die Ostmark und den Reichsgau
8 Die Zulassungsgebühr (§ 2 Ziff. 5) beträgt R.ℳ 10,—. 5) Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 R ℳ aufzu⸗ runden. Der Mindestbetrag der Gebühren ist Rℳ 1,—.
§ 4
„Soweit die Reichsstelle die ihr gemäß § 3 der Verordnung übber die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 KReichsgesetzbl. 1 S. 2128) in der Fassung der Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 72) hinsichtlich der Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗ gungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelten gentäß § 5 dieser Verordnung und §8 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Verordnung (Reichsgesetzbl. I. S. 500) nachstehende Bestimmungen: 1. Für die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen
durch die Reichsstelle wird eine Gebühr von 1 v. T. vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt: Bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohn⸗ veredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Ver⸗ edelungslohn; bei Einfuhrbewilligungen der Wert der Snhe. Grenze oder cif deutschen Hafen. 2. Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Anwen⸗ dung finden, wird eine feste Gebühr von 1,— Eℳ (Mindest⸗ gebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen erhoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗, Umzugsgut) be⸗ zeichnet sind. 3. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung 20,— R. ℳ nicht übersteigt. 3 4. Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der Gebührenordnung entsprechende 8
§ 5 .
Ist der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be⸗
rechnen ist, auf ausländische Währung gestellt, so ist der
Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkte
des Entstehens der Gebühr jeweils geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses zu errechnen. I1111mX“
Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren die Bescheinigungen, Genehmigungen oder Bescheide auten.
Die Gebühren dürfen nicht abgewälzt werden.
§ 7 Die Gebühr wird mit dem Zugehen der bühren⸗ rechnang fälhähr Zugehen der Gebühren Jeder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, soweit sie nicht durch Nachnahmen bereits eingezogen worden sind, binnen zehn Tagen nach Empfang 5 Gebühren⸗ rechnung zu bezahlen. Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser E1““ unter Angabe der Nummer und des atums der Bescheinigungen, für die sie erfolgen auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für Waren verschiedener Berlin Nr. 13 627, zu Hisenh eüchicbese 8
der Reichsstelle für Holz. 1
Vom 9. März 1940.
Betr. : ulassung von Mehreinschlägen über die Holz⸗ einschtagzsefchedalenn (Umlagen) für das Forstwirtschaftsjahr 1940 hinaus.
Auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 193 (RGBl. I1 S. 1677) in Verbindung mit der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028) und der Verordnung zur Verstär⸗ kung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939 S. 2) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2029) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ forstmeisters folgendes angeordnet: W 8
§ 1 Die Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für Holz — betr. Regelung der Aufbringung des Laubstammholzes im Forst⸗ wirtschaftsjahr 1940 — vom 3. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 4. Januar 1940) wird aufgehoben.
§ 2
Die Ziff. 2 des § 8 Abschn. II, Durchführung des Holz⸗ einschlags, Pflichten des Waldeigentümers bzw. Nutzungs⸗ berechtigten der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung der Aufbringung des Rohholzes im Forstwirt⸗
schaftsjahr 1940, vom 13. Oktober 1939 (Deutscher Neichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Ok⸗ tober 1939) erhält folgende Fassung: „2) Ueber die Höhe des Umlagebescheides hinausgehend Holzeinschläge sind außerdem nur zugelassen: a) bei dem Laubstammholz, b) bei dem Faserholz, das gemäß RdErl. d. Rfm. vom 21. 1. 1940 — III8 b — 417 — betr. weitere Maß⸗
nahmen zur beschleunigten Sicherung der Brenn⸗
holzversorgung der Bevölkerung in ländlichen
Gegenden — als Ersatz für das abgegebene, bereits verkaufte Holz nachzuschlagen ist,
c) in den Bezirken der Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter Breslau, Dresden, Nürnberg⸗Fürth, München, Wiesbaden, Wien und Salzburg bei den sonstigen Nadelholzsorten, für die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) gegeben sind, insoweit, als über die Höhe des Umlagebescheides hinausgehende Holzeinschläge durch Schnee⸗ und Windschäden größeren Umfangs erforderlich sind bzw. noch werden.“
11“1“ 8 § 3 1— “ 88 Im § 8 der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Holz vom 13. Oktober 1939 ist hinter Ziff. 2 folgende Ziff. 3 neu einzufügen: „3) Im übrigen sind Holzeinschläge über die Höhe des 1 Umlagebescheides hinaus grundsätzlich untersagt.“ Berlin, den 9. März 1940. Der Reichsbeauftragte für Holz.
Parchmann.
1“ 11“
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der “ über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ver⸗ wendung von Metallen für Erzeugnisse des Maschinenbaues (sämtliche Gebiete des Maschinenbaues, . 68. Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen einschl. der erkzeugmaschinen und der mechanisch betriebenen Werkzeuge, anlagen),
des Fahrzeugbaues (Land⸗, Wasser⸗ und Luftfahrzeuge),
Büromaschinen, Eisenbahnsicherungs⸗
§ 8
des Meßgerätebaues (mechanische Meßgeräte und Regler),
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Rei sstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnun⸗ gen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffe⸗ nen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen inner⸗ halb von zehn Tagen nach Empfang der Aufforderun auf das Postscheckkonto der Reichsstelle ““
§ 9 Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Ver⸗ kündigung im Deutschen Rei sanzeiger d Preußis G in Kraft. 1“ Gleichzeitig treten die Gebührenordnung der Ueber⸗ wachungsstelle sür Waren verschiedener Art dan 9. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 288 vom 10. Dezember 1938, berichtigt in 82 8— 1 den Nachtrag Nr. nöfe zu vom 7. März 1939 eutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzei Nr. 57 vom 8. März 1939) außer Frcßi “ Berlin, den 12. März 1940. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art.
8 Bekanntmachung — Nr. 2 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse zur Anordnung
Nr. 5 vom 23. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Hcheig 1940)
Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 5 der Reichsstelle fü technische 8. über Verwendun von Gli 1 23. Februar 1940 wird hiermit Hefftänehtt
§ 1 Die Verwendung von Blockglimmer rstellung von Kollektoren (Kommutatoren) wird .““ 5 § 2
Anträge auf Ausnahmen von der Vor rift des
sg der Kertichaftsgrughen — Elektroinduffchr se ,5.1
W 35, Corneliusstraße 3, einzureichen. Die Anträge können
hnr von den Maschinenfabriken, die noch Kollektoren (Kommu⸗
tätoren) mit Blockglimmer verwenden müssen, gestellt werden. Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 1940 in Kraft. Berlin, den 11. März 1940. 8
Reichsstelle für technische Erzeugnisse.
8
Der Reichsbeauftragte.
8
des Apparatebaues (Einrichtungen und Anlagen der chemischen Technik und Nahrungsmitteltechnik) sowie für Einrichtungen, Anlagen und Hilfsmittel der Roh⸗ und Feseitoffertengung und ⸗verarbeitung, 9. B. industrielle Oefen, Gießereieinrichtungen, chweiß⸗ und Schneidgeräte, Vorrichtungen) htn einen technisch oder wirtschaftlich gleichartigen Zweck.
Die Bestimmungen der Anordnung 46, betr. Verwendungs⸗
verbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz.
u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 19 9) gelten als
Rahmenbestimmungen und damit als Bestandteil dieser An⸗
ordnung. 114““ 8 § 3
1 b 1 Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen.
Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: “ A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und 11
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile II. Rohrleitungen und Armaturen. ““
a) Rohrleitungen. b) Armaturen. B. Kraftmaschinenbau.
C. Arbeitsmaschinenbau.
I. Pumpen.
II. Reinigungsanlagen.
III. Verpackungsmaschinen. 1 IV. Zerkleinerungs⸗, St und Knetm sch
V. Aufbereitungs⸗ und 8v
VI. Heizungs⸗, Lüftungs⸗ und Klimaanlagen. VII. Kälteanlagen. D. Fahrzeugbau.
I. Land⸗ und Schienenfahrzeuge. Meßgerätebau.
Metallurgische Technik und Keramil. “
Anordnung 39a
der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen bau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie in der Roh⸗ und Werk⸗ “ stofferzeugung und ⸗verarbeitung. 1“
Vom 9. März 1940.
I. Industrielle Oefen und Ofenanlagen. II. Gießereieinrichtungen. III. Schmel Zzufatzmittel IV. Glaserzeugungs⸗ und verarbeitungseinrichtungen.
Chemische Technik.
I. Zellstoffgewinnungs⸗ und ⸗verarbeitungsein ichtungen II. Veredlungs⸗ und Reinigungseinrichtungen Fafern, Gespinste und Gewebe. B sams si “ III. Treibstoffgewinnungs⸗ und „Feserheermsseferrichtungen IV. Fettstursgewinnungs. und ⸗verarbeitungseinrie tungen. V. Kunststoffgewinnungs⸗ und ⸗verarbeitungseinri tungen.
VI. Ledergewinnungs⸗ und verarbeitungseinrichtungen.
H. Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln. . 8 8
J. Drucktechnik.
8— Schwarzkopf.
K. Schweißtechnik.
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“
im Mraschinen⸗
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Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der machstehend auf⸗ geführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. 1. Abdeckungen. 2. Achsen, Wellen, Zapfen. 3. Bedienungs⸗ und Betätigungselemente.
4. Befestigungselemente, z. B. Schrauben, Muttern, Ueberwurfmuttern, Unterlegscheiben, Schrauben⸗ sicherungen, Niete, Stifte, Splinte, Bolzen, Keile.
5. Befestigungsvorrichtungen.
6. Behälter einschl. der Ein⸗ und Abfüllorgane zum
Lagern, Speichern oder Befördern von jesten. Uüsfigen und gasförmigen Stoffen oder Energie⸗ trägern sowie Arbeitsbehälter. Soweit nicht an anderen Stellen dieser Anordnun die Verwendung von Kupfer und upfet legierungen für Behälter einschl. der Ein⸗ un Abfüllorgane besonders verboten ist, werden aus⸗ genommen:
a) Galvanische Ueberzüge aus Kupfer und Kupfer⸗ legierungen, b) Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierun⸗ 88 bis zu höchstens 10 v. H. der Gesamtwand⸗ Dicke. Bei weniger als 6 mm Gesamtwanddicke dürfen diese Deckschichten 0,6 mm dick sein. Diese Ausnahmen gelten B für Be⸗ hälter einschl. der Ein⸗ und Abfüllorgane um Lagern, Speichern oder zum Befördern on Wasser, Oelen, Fetten, Schmiermittel Feuerlöschmitteln, Treib⸗ und Brennstoffe küssigreiten zum Kühlen von Werkzeuge 8 Flü sigkeiten zur Druckübertragung, Gaßen Dämpfen, Stoffen. 7. Beschläge. 8 8. Brems⸗ und Kupplungsbelag. 9. Buchstaben, Ziffern und Zeichen. 0. Dämpfungssysteme. .Dichtungen. Für Sitz⸗ und Dichtungsringe von Armaturen shetten die Bestimmungen unter 6 3 A IIb 24. 2. Einfassungen und Umrahmungen. 3. Geländer. 14. Gestelle. 5. Haltevorrichtungen. 6. Heizungen und Heizvorrichtungen. 1 “ ür Geräte zur Beheizung von Räumen, auch i FüFrhethen. gelten
8 Kettengetriebe. 18. Kühler und Kühlvorrichtungen.
körnigen und staubförmigen
ie Bestimmungen unter §
8 die Bestims Jedoch gelten für: mungen 8 untert Kondensatoren von kraftmaschinen Kühler von maschinen Geräte zur Kühlung von Räumen, auch in Fahr⸗ zeugen 3
Dampf
Brennkraft⸗
8 19. Kupplungen zur Kraftübertragung.
20. Lagerorgane, z. B. Gleit⸗ und Wäßzla er in For von Querlagern (Traglagern) und Lings1890. sSurkagern), — Gleithahnen, Gleitback
erlagen, Zwischenlagen, Lagergehäuse, Lage deckel mit folgenden LeHänf —
Ausnahme ar Gleitlager von Meßgeräten.
Ausnahme b für Neukonstruktionen und U konstruktionen von Maschin — aschinen, Fahrzeugen 88