II. Rohrleitungen und Armaturen.
219
Lagerorgane und Laufschichten von Lager⸗ organen auf Stützkörpern aus Stahl oder Guß⸗ eisen, wenn sie: “ keinen Ausguß haben, E111““ für maschinellen Antrieb verwendet werden, frei von Nickel, Chrom und Kobalt sind, im Kupfergehalt 88 v. H. und im Zinngehalt 6,5 v. H. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf bei Unterschreitung des Zinn⸗ gehaltes um je 1 v. H. der Kupsergehalk um je 2 v. H. erhöht werden) und in der Dicke bei Bleibronze bis zu 100 mm Wellendurchmesser 0,7 mm. über 100 mm Wellendurchmesser 1 mm bei anderen Kupferlegierungen als Bleibronze bis zu 50 mm Wellendurchmesser über 50 mm bis zu 120 mm Wenendurchmesser 2 mm über 120 mm Wellendurchmesser 3 mm
1,5 mm
im Fertigzustand nicht überschreiten.
Ausnahmee für Neufertigung von Maschinen, Feahrzeugen und Apparaten auf Grund vorhan⸗ dener Konstruktionen früherer Ausführungen und bei Instandsetzungen: Lagerorgane und Laufschichten von Lagerorganen ”. Stützkörpern aus Stahl oder Gußeisen, wenn sie:
keinen Ausguß haben, für maschinellen Antrieb verwendet werden, frei von Nickel, Chrom und Kobalt Und, im Kupfergehalt 88 v. H. und im Zinngehalt 6,5 v. H. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf bei Unterschreitung des Zinn⸗ um je 1 v. H. der Kupfergehalt um je v. H. erhöht werden) und in der Dicke bei zinnhaltigen Kupfer⸗ knetlegierungen 2 mm, bei zinnfreien Kupfer⸗ knetlegierungen sowie bei gegossenen Kupfer⸗ legierungen bis zu 50 mm Wellendurchmesser über 50 mm bis zu 120 mm Felenzurchmeser 5 mm über 120 mm Wellendurchmesser 6 mm im Fertigzustand nicht überschreiten. Die Ausnahme e gilt nicht für die Instandsetzung von Lagerorganen, die bereits gemäß Ausnahme b hergestellt waren. Für die Dicken dieser Lager⸗ organe bzw. ihrer Laufschichten gelten die unter Ausnahme b angegebenen Maße. .
4 mm
Ausnahme d:
Zwischenschichten bei Dreistofflagern zwischen den Stützkörpern aus Stahl oder Gußeisen und den Ausgüssen, wenn sie: für Fahrzeuge und deren Antriebsmaschinen verwendet werden, bei denen Notlaufeigen⸗ 11” erforderlich sind, rei von Nickel, Chrom und Kobalt sind, im Kupfergehalt 88 v. H. und im Zinngehalt 6,5 v. H. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf bei Unterschreitung des Zinn⸗ Fehal. um je 1 v. H. der Kupfergehalt um je v. H. erhöht werden) und in der Dicke bis zu 150 mm Befendunchmesser 1 mm über 150 mm Wellendurchmesser 1,5 mm im Fertigzustand nicht überschreiten.
.Leitern. 2. Luftfilter. 3. Riemengetriebe und Schnurgetriebe. Schalldämpfer. .Schilder. 88 Schmiergefäße und Schmiervorrichtungen. .Schutzschläuche und Umkleidungen für b Wellen und Drahtzüge. . Schutzvorrichtungen. .Schwimmer. Skalen und Zifferblätter. Stative. Steigeinrichtungen. Stopfbuchsen. ö““ 8 Für zugleich als Lagerorgan dienende Stopf⸗ buchsen als Bestandteile von Maschinen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 20 c, für Stopf⸗ buchsen von Armaturen die Bestimmungen unter § 3 AII b 27.
5. Tragvorrichtungen.
.Verschlüsse von Bedienungs⸗, Schau⸗ und Schmier⸗ öffnungen. 8
Verzierungen.
Wärmeaustauscher gemäß § 12 Ziffer 1. Zahnräder und Zahnradgetriebe mit jeder Art der Verzahnung, z. B. Stirnräder, Kegelräder, Schneckenräder, Zahn⸗ und Schneckenradkränze, Schnecken, Zahnstangen.
Zeiger und Zeigerwerke.
. Zu⸗ und Abführungsvorrichtungen.
“
a) Rohrleitungen.
1. Rohr⸗ und Schlauchleitungen einschl. der Ver⸗ bindungs⸗ und Anschlußteile für: * a) Wasser, “ b) Oele, Fette, Schmiermittel, Feuerlöschmittel,
o) Treib⸗ und Brennstoffe, d) Flüssigkeiten zum Kühlen von Werkzeugen, e) Flüssigkeiten zur Druckübertragung, 1) alle anderen Flüssigkeiten unter 80 °, g) Gase und Dämpfe, h) körnige und staubförmige Stoffe.
2. Schlauchhaspeln.
b) Armaturen.
1. Armaturen und Zubehör für Gas⸗ und Wasser⸗ leitungen sowie für sanitäre Zwecke, die in den Umstellnormen DIN 3510 U und DIN 3530 U. (vergl. § 11) oder an anderen Stellen dieser An⸗ ordnung nicht genannt sind.
2. Armaturen von Einrichtungen zum Zubereiten von Speisen und Getränken. 8 Ausgenommen sind Deckschichten und Ueberzüge.
3. Armaturen und Zubehör für Bewässerung, Be⸗ sprengung, Berieselung, Beregnung und ähnliche Zwecke.
Armaturen für Druckluftanlagen:
a) Gehäuse von Ein⸗ und Mehrfachhähnen und
⸗ventilen.
5.
b) Kupplungen mit einem Nockenabstand von 42 mm und darüber.
c) Alle anderen Armaturen und Zubehörteile, die nicht unter a) und b) genannt sind. Ausgenommen ist die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Armaturen für Zentralheizungen: ““
a) Gehäuse von Flanscharmaturen.
b) Heizungsregulierventile und ⸗hähne. ö ist bis zu 32 mm Nennweite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt. 28 Lufthähne, ⸗ventile und ⸗schrauben sowie Manometerhähne.
Ausgenommen ist bis zu 15 mm Nennweite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt. Muffenschieber. Ausgenommen ist bei Betriebsdrücken von nicht mehr als 10 atü die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt. Die nachstehend aufgeführten Höchstgewichte dürfen nicht überschritten werden:
Nw (mm) 10 15 20 25 bg 0,400 *
0,450 0,550 0,750
NW (mm) 32 40 50 kg 1,050 1,500 2,100
Die vorstehenden Gewichtsangaben gelten mit einer Toleranz von + 5 v. H.
Regulierschrauben (Stauer). Ausgenommen ist bei Regulierschrauben mit nicht mehr als 32 mm Nennweite die Ver⸗ wendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
¹) Stopfbuchsmuffenhähne als Kesselfüll⸗ u -entleerungshähne für Zentralheizungen.
Abortdruckspüler.
.Auslaufventilrosetten (Hahnrosetten).
„Bolzen und Stifte für Straßenkappen.
Buchsen für Gewindespindeln in 2 ügeln, Böcken
und Brücken von Armaturen mit außenliegendem
Spindelgewinde für Handantrieb.
Ausgenommen ist die “ von Messing t.
mit höchstens 67 v. H. Kupfergeha
10. 11. 12.
19.
20.
21. 22. 23. 24.
25.
Druckminderventile laschen. Faßhähne.
Füll⸗ und Entleerungshähne. Ausgenommen ist für Kesselfüll⸗ und ⸗entleerungs⸗ hähne von Zentralheizungen mit nicht mehr als 32 mm Nennweite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Füll⸗ und Entleerungsstopfen.
Gehäuse von Armaturen.
Ausgenommen ist bei Gehäusen von Armaturen mit nicht mehr als 32 mm Nennweite die Ver⸗ wendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Diese Ausnahme gilt nicht für Gehäuse von
für Gas⸗ und Flüssiggas⸗
ehäuse von Drosselklappen und Rückschlagklappen. she beb von Ventilen für Gas⸗ und Flüssiggas⸗ aschen.
Hahnreiber (⸗küken) 50 mm Nennweite. Ausgenommen sind Deckschichten und Ueberzüge. Hähne und Gelenke für Kühl⸗ und Schmier⸗ leitungen. Kegel, Schutzdeckel und Ketten von Hydranten. Kopfstücke von Ventilen und Schiebern. Ausgenommen ist bei Kopfstücken von Ventilen und Schiebern mit nicht mehr als 50 mm Nenn⸗ weite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Regel⸗ und Absperrventile sowie Druckminderer bei Leitungen für Flaschengas und Flüssiggas. Schlauchtüllen. Sicherheitsventilhauben.
Sitz⸗ und Dichtungsringe von Schiebern.
Spindeln und Spindelbundmuttern von turen mit außenliegendem Spindelgewinde.
“ für Zentralheizungen.
für Hähne mit mehr als
Ventilen und
Arma⸗
Ausgenommen ist bei Spindeln und Spindelbund⸗
muttern von Speiseleitungsarmaturen die Ver⸗
wendung von
26.
höchstens 67 v. H.
innenliegendem
Messing mit Kupfergehalt.
Spindeln von Spindelgewinde. Ausgenommen ist die Verwendung von Messing
Armaturen mit
mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt, jedoch nicht
7. Stopfbuchsen.
33
Weitere Bestimmungen über Armaturen sind in § 11 ent⸗
halten.
Für Lagerorgane, Rohrleitungen und Bestandteile und Zub
für Spindeln von Flachkeilschiebern aus Gußeisen und von Ovalschiebern für Wasser, Luft, Dampf und Oel, soweit letztere nicht unmittelbar in den Erdboden eingebaut werden.
.“
Ausgenommen sind: 8
a) Hülsen und Futter der Stopfbuchsbrillen für Stahlspindeln,
b) Ueberwurfmuttern und Druckringe aus Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt bei Verschraubungsstopfbuchsen.
Stopfbuchskappen.
Syphonrosetten.
Ventilkegel und
Durchmesser.
Verschlußstopfen, ⸗schrauben und ⸗muttern.
Wasserstandsanzeiger.
Zapfhähne von Getränkeschankanlagen.
-steller mit mehr als 32 mm
2*
Armaturen als ehör von Erzeugnissen oder Anlagen,
die unter den Abschnitten B— H aufgeführt sind, gelten je⸗ weils die Bestimmungen unter A 1 20 und A II, soweit nicht in einzelnen Fällen etwas anderes bestimmt wird.
Kraftmaschinenbau. 1.
1 Kühler von
Gehäuse, Läufer und Leitapparate von Dampf⸗ turbinen und Wasserturbinen. Kondensatoren von Dampfkraftmaschinen.
b Feuerbüchsen und Stehbolzen von Dampfkesseln.
Behäuse von Vergasern, Treibstoff⸗ und Oelfiltern. Breunkraftmaschinen einschl. der Wasserkästen. 8 usgenommen ist die Verwendung von Messing r die wasserführenden Kühlrohre von Röhren⸗ ühlern, jedoch nicht für die Luftleitbleche.
I. Pumpen. 1. Pumpen und Spritzen für feste, flüssige und gas⸗ 8 förmige Stoffe.
II. Reinigungsanlagen. 1. Reinigungsanlagen E und Maschinenteile, Späne und sonsti bfälle in der Eisen⸗, Stahl⸗ und Meta bearbeitung.
Verpackungsmaschinen. 8 1. Verpackungs⸗ und Verschließmaschinen.
Zerkleinerungs⸗, Misch⸗ und Knetmaschinen. 1. E Mahl⸗, Knetwalzen und ähnliche alzen.
.Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen. “ 1. Führungsrollen, “ latten, Formplat⸗ ten, Einsätze und tempelbolzenbuchsen von 8 Vrstettpressene 2. Spaltsiebe. 3. Filter⸗ und Entwässerungssiebe in Form von b rahtgeweben mit mehr als 0,5 mm Maschen⸗ weite für Kohlen, Erze, Steine und Erden.
Heizungs⸗, Lüftungs⸗ und Klimaanlagen. 8
1. Geräte zur Beheizung oder Kühlung von Räumen, auch in Fahrzeugen, z. B. Heizkörper, Kühlkörper,
BHuitterhitzer.
2. Gehäuse, Laufräder und Schaufeln von Ventila
toren. 3
„Lüftungs⸗ und Klimaanlagen. 6
.Lüfter, Luftverteiler, Luftreiniger, Luftbefeuchter
VII. Kälteanlagen.
1. Kälteerzeuger einschl. der Rohrleitungen und Ar⸗ maturen. 8
.Kühlgefäße, Kühlkästen und Armaturen von Kühl anlagen und Kühleinrichtungen. 8
. Gehäuse von Kühleinrichtungen.
Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, Kästen, Zwischenwände, Innenplatten und Roste von Kühleinrichtungen. 8
D. Fahrzeugbau. I. Land⸗ und Schienenfahrzeuge. 1. Fahrgestelle einschl. der Räder, Bereifungen und Raupenketten mit folgenden Ausnahmen:
Ausnahme a für Kraft⸗ und Fahrräder:
Galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischen⸗ schichten aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink mit einem Kupferinhalt von höchstens 5 g/m auf: Lenkern und Bedienungselementen von Kraft⸗ und Fahrrädern, 1S. 1 Kettenrädern, Tretkurbeln, Pedalen und Laternenhaltern von Fahrrädern.
Ausnahmeb für alle Land⸗ und Schienen⸗ fahrzeuge: Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierungen bis cichten 10 v. H. der Gesamtdicke auf: Kühlerverschlüssen. . Aufbauten und Zubehör mit nahmen:
Aus⸗
folgenden
Ausnahme a für Personenkraftfahrzeuge und
Fahrräder:
Galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischen⸗
schichten aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink mit einem
Kupferinhalt von höchstens 5 g/ m auf: Abdeck⸗ und Abschlußleisten außer Zierleisten, Fensterrahmen, Haubenverschlüssen, 1 Kraftwagenkoffer⸗ und Kofferraumbeschlägen außer Zierbeschlägen, Oberteilen von Fahrradglocken, Rahmen und Leisten von Kühlerverkleidungen, Rückblickspiegeln, 5 1 . Türgriffen, Kurbelgriffen und Drückern mit den zugehörigen Rosetten, Uebersteckringen für Meßgeräte, Verdeckversch 8 Windschutzscheibenrahmen mit den zugehörige Beschlagteilen.
Ausnahme b für Personenkraftfahrzeuge:
Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierungen bis schichtens 10 v. H. der Gesamtdicke auf:
Haubenleisten und Haubenscharnieren,
Kraftwagenkoffer⸗ und Kofferraumbeschlägen
außer Zierbeschlägen.
E. Meßgerätebau. .Gehäuse von Meßgeräten. 3 Hehen Schraubringe und Uebersteckringe von Meßgeräten. 3 Mebgere und Papierantriebstrommeln von Meß⸗ geräten. 8 8 Ferschraubungen an Gaszählern für Zu⸗ und Ab⸗ leitung nebst Anschlußstutzen. Groß⸗ und Schnellwaagen. — F. Metallurgische Technik und Keramik. I. Industrielle Oefen und Ofenanlagen. 1. Alle Ofenteile, z. B. Windformen, Schlackenformen, Kühlkästen, Retorten, Brenner, Auflagebleche. 2. Ofengeräte, z. B. Haken, Zangen, Einsatzkästen, Glühgefäße, Tempertöpfe, Pyrometerrohre. 3. Tiegel für Metallbäder, Salzbäder u. dgl. 4. Hebe⸗, Förder⸗ und Beschickungseinrichtungen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage
Verantwortlich:
1 Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und 8 für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
8 i Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. “ Wilhelmstr. 32.
Fünf Beilagen e und einer Zentralhandelsreg
—
für Verpackungsmittel, Ma⸗
2. Armaturen für Flüs B. Arbeitsmaschinenbau.
zum
eutschen Reichsanz
VBerlin, Mittwoch, den 13. März
eiger und Preußischen Staatsanzeiger
1940
Nr. 62
Amtliches. Deutsches Reich.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) II. Gießereieinrichtungen.
8
1. Modelle für Formguß, Modelldübel, Dübelhülsen.
2. Formkästen.
II. Schmelzzusatzmittel. 1. Desoxydationsmittel.
V. Glaserzeugungs⸗ und ⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Preß⸗ und Blasformen.
6. Chemische Technik.
I. Zellstoffgewinnungs⸗ und ⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der
Rohrleitungen und Armaturen.
I. Veredelungs⸗ und Reinigungseinrichtungen für Fasern,
Gespinste und Gewebe.
1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohr⸗ leitungen und Armaturen zum Waschen, Reinigen,
Bleichen, Färben, Schlichten und Ausrüsten.
III. Treibstoffgewinnungs⸗ und ⸗verarbeitungeinrichtungen. Apparate und Einrichtungen einschl. der
1. Alle Rohrleitungen und Armaturen.
2. Katalysatoren.
IV. Fettsäuregewinnungs⸗ und⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen. 2. Katalysatoren.
V. Kunststoffgewinnungs⸗ und verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen.
VI. Ledergewinnungs⸗ und verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschließl. der Rohrleitungen und Armaturen.
H. S und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln. 8
8 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen. J. Drucktechnik.
1. Druckwalzen f 2. Galvanos. 3. Linien.
K. Schweißtechnik.
E1“” 85 8 ““ “ “ Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen. Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt
nach Sachgebieten gegliedert:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. II. Rohrleitungen und Armaturen.
B. Arbeitsmaschinenbau.
C. Metallurgische Technik. I. Glüh⸗, Härte⸗ und Anlaßbäder II. Gießereieinrichtungen.
D. Chemische Technik . E. Drucktechnik.
* Blei und Bleilegierungen in Alder Form und jedem Ver⸗ grbeitungsgrad, auch in Form von
lattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung. I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Behälter einschl. der Ein⸗ und Abfüllorgane zum Lagern, Speichern oder Befördern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Energie⸗ trägern sowie Arbeitsbehälter.
Buchsen und Füllungen von Schleifscheibenboh⸗ rungen. . Dichtungsringe und Unterlegscheiben.
Einlagen und Füllungen, z. B. von Profilen, Leisten, Webeblättern. Gewichte und Beschwerungen auch zum statischen oder dynamischen .a. Ausgenommen ist Justierblei bei Waagen gemäß § 12 Ziffer 2.
II. Rohrleitungen und Armaturen.
1. Rohrleitungen einschl. der Verbindungs⸗ und An⸗ schlußteile für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. sigkeiten, Gase und Dämpfe.
4
1. Pumpen und Spritzen für feste, flüssige und gas⸗
förmige Stoffe. . Metallurgische Technik. I. Glüh⸗, Härte⸗ und Anlaßbäder. —
1. Bäder zur Wärmebehandlung von Stählen, Me⸗ tallen oder Legierungen. 5— 8 Ausgenommen sind: 1 8 8
2) zum Vergüten (Patentieren) von rähten b) Bäder für örtliches Härten oder zum örtlichen Anlassen von Ies Fürt aus Stahr “ c) Bäder zum Anlassen von Gußmagneten. II. Gießereieinrichtungen. 1. Dauerformplatten. Formkästen.
D. Chemische Technik.
1. Alle Apparate und Einrichtungen zur Herstellun von Schwefelsäure.
E. Drucktechnik.
1. Blindtypen, Blindplatten, Hohlstege
V Regletten 2. Galvanos. g
4ꝙ EEE S 2
Verwendungsverbote für Zinn, Legierungen mit
innlegierungen und inn.
nach Sachgebieten gegliedert: A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile II. Rohrleitungen und Arrvohiten. S
.Arbeitsmaschinenbau. I. Kältemaschinen.
Meßgerätebau.
Metallurgische Technik.
IJ. Verzinkungsbäder. II. Biegereiettriceungen.
Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln.
Löttechnik. Zinn, Zinnlegierungen und Legierungen mit Zinn in jeder Form und jedem 11““ auch in Form von MAdttte⸗ rungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur 6. MWe. der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile: A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung. I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Lagerorgane und 8J he. Ausgenommen sind Lagerausgüsse aus Bleilegie⸗ rungen, deren Zinngehalt den von. WM 10
DIN 1703 nicht überschreitet. 1 Für Lagerorgane aus Fapferie ierungen gelten die Bestimmungen unter § 3 A 1 20. 8
.Ausgüsse anderer Art als in Fifser 1 ohne Rück⸗ sicht auf die Höhe des Zinngehaltes. Ausgenommen lnd Aus üße mit weniger als 17 v. H. Zinngehalt bei Ver G an Draht⸗ seilen in Anschlußorganen, z. B. Seiltöpfen, Spannschlössern, Muffen.
Ueberzüge ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinn⸗ gehaltes auf Bauteilen von Maschinen, Fahr⸗ zeugen, Meßgeräten und Apparaten, z. B. auf Lagerstützkörpern, Kolben, Drahtwaren in Form von Zugorganen, Sieben, Wulstdrähten von Fahrzeugluftreifen, Webelitzen usw., Waagen. Ausgenommen sind Ueberzüge mit höchstens 60 v. H. Zinngehalt zur Bindung von Lageraus⸗ güssen aus Zinnlegierungen oder Bleilegierungen. Dichtungen.
II. Rohrleitungen und Armaturen. 1. Rohrleitungen einschl. der Ferbehungs⸗ und An⸗ chlußteile für keiten, Gase und Dämpfe. 2. Armaturen für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. beitsmaschinenbau. 371— . E Kältemaschinne. 1. Roste von Kühleinrichtungen. 2. Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, Kästen, Zwischenwände und Innenplatten von Kühleinrichtungen.
8 Meßgerätebau. 1. Schieber und Schieberbelag für Gaszähler bis zu 5 1 Inhalt.
D. Metallurgische Technik. I. Verzinkungsbäder. 3 Ausgenommen ist der Zinninhalt von Remelted⸗ “ Zink. 8
II. Gießereieinrichtungen. 1. Kernstützen, Kernböckchen,
stiger Gießereibedarf. Ausgenommen sind Ueberzüge mit einem Zinn⸗ thalt von 95 bis 99 v. H., soweit diese Erzeug⸗ isse für Gußstücke verwendet werden, die nach DlIN 1512 U unter Druck von Gasen, Dämpfen der Flüssigkeiten stehen, öldicht sein müssen oder besonderen mechanischen Beanspruchungen ausge⸗
1” 1 etzt sind.
E. und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln.
b 1”“ 8
Kühlnägel und son⸗
1. Alle Apparate und Einrichtungen Rohrleitungen und Armaturen. Für die Lagerorgane und Lageraus üsse gelten die Bestimmungen unter 5 3 A 1 20 und § 5 AI1 und 3.
2. Verpackungs⸗ und Aufbewahrungsmittel, z. B.
Folien, Milchkannen, Konservendosen.
chnik.
1. Lötungen mit einem Lot von mehr als 40 v. H. Zinngehalt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vor⸗ schriften die Verwendung eines Lokes mit einem höheren Bhingehal bedingen. Bei folgenden Ver⸗ wendungszwecken darf der inngehalt des Lotes die dabei angegebenen v. ⸗Sätze nicht über⸗ schreiten: .
a) Lötungen an Fahrzeugkühlern: b) Aus seich von hesgnhlern⸗ an Fahrzeugaufbauten:
2. Lötungen ohne Rücksicht auf die
gehaltes: 8) an korrosionsbeständigen Stählen, b) an Zink und Zinklegierungen, an Leichtmetallen.
einschl. der
35 v. H.
8 6. r Zink und Zinklegierungen.
Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: . A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung. I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
B. Fahrzeugbau.
Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt
Zink und Zinklegierungen in jeder Form und jedem Ver⸗ EI auch in Form von Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile.
Ausgenommen sind galvanische Ueberzüge.
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werlstofferzeugung und verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. 1. Behälter für a) Farben und Lacke. Ausgenommen sind Zinküberzüge je b) Oele, Fette, Schmiermittel — Treib⸗ und Brennstoffe, d) Glykose und Sirup, e) Wasserglas f) Schmierseife. Rohrleitungen einschl. der Verbindungs⸗ und An⸗ schlußteile für a) Gase und Dämpfe, b) Abwässer. Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen. „Bedienungs⸗ und Betätigungselemente, nommen im Kraftfahrzeugbau. .Becherwerkseimer. Dunstrohre. 1 . .Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeugnisse für Kälte⸗ und Wärmeisolierungen sowie für armiertes Glas. .Laschen und Bolzen von Stahlgliederbändern. Rutschen.
B. Fahrzeugbau. 1. Radbefestigungsmuttern. G. Meßgerätebau. 1. Verschraubungen an Gaszählern für Zu⸗ und Ab⸗ leitung nebst Anschlußstutzen. Ausgenc imen sind Zinküberzüge jeder Art.
ausge
Verwendungsverbote für Cadmium, Cadmiumlegierungen und Legierungen mit Cadmium.
Cadmium, Cadmiumlegierungen und Legierungen mit Cadmium in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten oder als Zusätze zu Verzinkungsbädern dürfen im Maschinenbau, Fahrzeugbau, Retgerüteban⸗ Apparatebau sowie in der Roh⸗ und Wertstosserzeugund und nicht werden.
verarbeitung mehr verwendet 8 8 Verwendungsverbote für Quecksilber.
Quecksilber darf im Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgeräte⸗ bau, Apparatebau sowie in der Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung nicht mehr verwendet werden.I .
8 9
8 9
G. Meßgerätebau.
8 Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt, Blei,
Zinn, Zink und deren Leglerungen. „Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt
nach Sachgebieten gegliedert:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
B. Arbeitsmaschinenbau.
J. EE““
II. Kran⸗ und Förderanlagen.
III. Hütten⸗ und Walzwerkseinrichtungen.
IV. Textilmaschinen (Spinnerei⸗, Weberei⸗, Wirkmaschinen).
V. Landmaschinen.
Vorrichtungsbau. Fahrzeugbau. 1 I. Land⸗ und Schienenfahrzeuge. Meßgerätebau. 8 1X“
Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln. 8 .
Drucktechnik.
Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt, Blei, Zinn, Zink und deren Legierungen in jeder Form und jedem Verarbeitun sgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deck⸗ schichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und erkstofferzeugung und ⸗vevarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Füllkörper in Arbeitsbehältern.
2. Lagerbuchsen, deren anddicke 1,2 mm über⸗ schreite, zum Ausgleich von Formänderungen,
„B. Federbolzenbuchsen.
3. Stirnritzel.
4. Wellenlager von Transmissionsanlagen.
B. Arbeitsmaschinenbau. I. Holzbearbeitungsmaschinen.
1. Gehäuse, Schutzvorrichtungen und Bügel vo a) Handbandschleifmaschinen, b) Handbalkenhobelmaschinen, c) Handend ägen. d) Handkreissägen. 8
2. Schutzvorrichtungen von Kettensägen.
II. Kran⸗ und Förderanlagen.
1. Lager von Süreogen nach DIN 120 Tafel 1 und 2 Gruppe I und II. Für die Lager der Getriebe gelten die Bestimmun⸗ en unter § 3 A 120, 8 5 A I1 und 3 und 8§ 10. Ausnahme A 12. 2. Wellenlager von Krananlagen nach DIN 120 Tafel 1 und 2 Gruppe III und IV. 3. Wellenlager von Abraumbrücken. 1 4. Traglager für Rollen von Förderbändern.
II. Hütten⸗ und Walzwerkseinrichtungen. 1. Lager der Walzgerüste für Stahl und Metalle. 2. Lager von Rollgängen. 88 8