1940 / 72 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 27. März 1940. S. 4

schen Ausschuß bekannt, daß die dem Deutschen Ausschuß an⸗ geschlossenen Schuldner (im folgenden kurz „deutsche Schuld er“ genannt) weiterhin in derselben Weise und in der⸗ selben Eigenschaft wie vor der am 3. September 1939 erfolgten Beendigung des Deutschen Kreditabkommens von 1939 (im folgenden kurz „1939er Abkommen“ genannt) handeln, und daß sie im besonderen weder mittelbar noch unmittelbar als Vertreter der deutschen Regierung oder einer ihrer politischen Unterabteilungen handeln; 8 auf Grund vheer Versicherungen und Bekanntgaben ist der amerikanische Ausschuß auf Ersuchen des Deutschen Aus⸗ schusses bereit, den amerikanischen Gläubigern, die dem 1939er Abkommen beigetreten sind, den Beitritt zu diesem Abkommen zu empfehlen, und zwar mit dem Ziele einer Aufrechterhaltung gewisser Bankkredite, die früher dem 1939er Abkommen unterstellt waren, mit Wirkung von dem Geschäftsschluß des 1. November 1939, und zwar unter Zugrundelegung der nachstehend im einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen. Im Hinblick hierauf wird folgendes vereinbart: 8 Ziffer 1 (1) Alle Kreditlinien und Teile von solchen, die dem 1939er Abkommen unterstellt und bei Beendigung des vorerwähnten Abkommens unbenutzt waren, werden gestrichen. 8 G (2) Alle ausstehenden widerruflichen Akkreditive, die während der Laufzeit des 1939er Abkommens er⸗ öffnet oder avisiert worden sind, und alle nicht aus⸗ geführten Aufträge zur Verfügung über Guthaben oder zur Eröffnung oder Avisierung von Krediten, die vor oder nach dem 3. September 1939 und bis zu dem Tage dieses Vertrages erteilt oder avisiert wor⸗ den sind, werden gestrichen. 8 (3) Alle Vergütungen, die von oder für Rechnung von deutschen Schuldnern bei amerikanischen Gläubigern, die diesem Abkommen beitreten (nachstehend kurz „Gläubigerbanken“ genannt) nach Beendigung des 1939er Abkommens, aber vor dem Geschäftsschluß des 1. November 1939 eingegangen sind mit der aus⸗ drücklichen Zweckbestimmung, für die Rückzahlung be⸗ stimmter Wechsel zu dienen, die den Erfordernissen der Ziffer 3 (9) des 1939er Abkommens (nachstehend kurz „Z (9) Wechsel“ genannt) entsprechen, gleich⸗ gültig, ob ihre ursprünglichen Verfalldaten vor oder nach dem 1. November 1939 lagen, sollen für die Rückzahlung jener bestimmten Wechsel⸗ dienen, und die zugehörigen Kreditlinien sollen zugleich in ent⸗ sprechendem Umfange gestrichen werden. (4) Alle Guthaben, die von deutschen Schuldnern bei Gläubigerbanken im Zeitpunkt der Beendigung des 1939 er Abkommens unterhalten wurden, und alle Geldbeträge, die vor dem Geschäftsschluß des 1. No⸗ vember 1939 seitens solcher Gläubiger von oder für Rechnung von solchen Schuldnern in irgendeiner anderen Weise als der in dem vorstehenden Unter⸗ abschnitt (3) umschriebenen empfangen wurden, sollen für die Rückzahlung (und in entsprechendem Umfange die Streichung der zugehörigen Kredit⸗ linien) verwendet werden, und zwar in nachstehender Reihenfolge: (1) von 3 (9) Wechseln mit ursprünglichen Ver⸗ falltagen bis einschließlich 1. November 1939 (soweit derartige Wechsel nicht schon nach dem vorstehenden Unterabschnitt (3) zurückgezahlt sind), (I)) nach Belieben eines jeden Gläubigers von Verbindlichkeiten anderer Art, als in dem vor⸗ stehenden Satz (I) dieses Unterabschnittes (4) naäher umschrieben sind, 8 (III) von 3 (9) Wechseln mit ursprünglichen Fällig⸗ keitsdaten nach dem 1. November 1939. (5) Alle 3 (9) Wechsel mit ursprünglichen Fälligkeits⸗ daten bis 1. November 19359 einschließlich, die am 6 Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages noch keine Deckung gefunden haben (still unpaid), sollen so⸗ fern sie nicht bereits nach Unterabschnitt (3) und nach Satz (1) von Unterabschnitt (4) abgedeckt wor⸗ den sind —, sofort nach Unterzeichnung dieses Ver⸗ trages bezahlt und die zugehörigen Kreditlinien zu⸗ gleich in entsprechendem Umfange gestrichen werden. (6) Alle Geldbeträge, die in irgendeiner Weise seitens einer Gläubigerbank von oder für Rechnung eines deutschen Schuldners nach dem Geschäftsschluß des 1. November 1939 und vor dem Datum dieses Ver⸗ trages empfangen worden sind, jedoch mit Aus⸗ nahme solcher Geldbeträge, die zu dem ausdrücklichen Zweck der Abdeckung von 3 (9) Wechseln döekiaen worden sind, sollen für die Rückzahlung jeglicher Verbindlichkeiten des deutschen Schuldners ver⸗ wendet werden, die nicht schon nach der Bestimmung eines anderen Unterabschnittes dieser Ziffer 1 zurück⸗ gezahlt worden sind, und mit der Rückzahlung sollen die zugehörigen Kreditlinien zugleich in entsprechen⸗ dem Umfange gestrichen werden. 1 Ziffer 2 Dieses Abkommen erstreckt sich auf kurzfristige Kreditlinien, die 1. dem 1939er Abkommen unterstellt waren, 2. bei denen Gläubigerbanken die Kreditgeber waxen, und 3. die am Geschäftsschluß des 1. November 1939 noch bestanden; jedoch in jedem einzelnen Falle erst nach Anwendung der Bestimmungen dder Ziffer 1 dieses Abkommens. 1 Alle Guthaben eines deutschen Schuldners bei und alle Verbindlichkeiten dieses Schuldners gegen⸗ über der ausländischen Niederlassung einer Gläu⸗ bigerbank sollen diesem Abkommen unterstellt wer⸗ den, wenn die betreffende Gläubigerbank sich hierzu entschließt, vorausgesetzt jedoch, daß sowohl das Gut⸗ haben als die Verbindlichkeit auf die amerikanische Hauptniederlassung der betreffenden Zweignieder⸗ lassung übertragen werden, und daß der Uebertrag in der Weise durchgeführt wird, daß das Guthaben egen die Schuld verrechnet und die verbleibende rest⸗ giche Verschuldung übertragen wird.

Ziffer 3 Kreditlinien und Teile von solchen, die diesem Abtommen unterstellt siud, und die jeweils während

88

. ergibt.

Vertrages einem

der Laufzeit dieses Abkommens offen werden, dürfen lediglich durch Wechsel, die zur Finanzierung von Warenverschiffungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika gezogen werden, wieder benutzt werden. Von der Gläubigerbank kann die Eröffnung oder das Avis eines Kredites oder die Akzeptierung eines derartigen Wechsels erst dann verlangt werden, wenn ihr in jedem einzelnen Falle in befriedigender Weise dargetan ist, daß das zugrunde liegende Geschäft keine Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes von 1939 oder eines anderen Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika verletzt, und daß der Impor⸗ teur (und im Falle von Bank⸗zu⸗Bank⸗Krediten auch der beteiligte deutsche Bankschuldner) weder mittelbar noch unmittelbar als Vertreter der deut⸗ schen Regierung oder einer ihrer politischen Unter⸗ abteilungen handelt. Ziffer 4

Dieses Abkommen soll für einen Zeitraum von sieben (7) Kalendermonaten vom 1. November 1939 an in Kraft bleiben, aber der Deutsche Ausschuß oder der amerikanische Ausschuß kann jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens das Abkommen be⸗ enden, und zwar durch eine Kündigung gegenüber dem anderen Ausschuß, wenn nach seime. einung die internationale Lage oder die innere Lage in seinem eigenen Lande eine Fortsetzung dieses Ab⸗ kommens nicht mehr angezeigt erscheinen läßt.

Ziffer 5

Unter keinen wie immer gearteten Umständen ist der amerikanische Ausschuß oder eine Gläubiger⸗ bank zu irgendeiner Zeit auf Grund dieses Vertrages verpflichtet, irgend etwas zu unternehmen, was eine Verletzung des „Neutralitätsgesetzes 1939“ oder eines anderen bestehenden oder künftigen Gesetzes der Ver⸗ einigten Staaten bedeuten würde.

Ziffer 6 Jede Gläubigerbank soll ihren Beitritt zu diesem

Abkommen ihrem deutschen Schuldner durch Funk⸗

spruch oder Kabel spätestens bis zum 20. Dezember 1939 mitteilen. Eine Mitteilung dieses Beitritts soll in ähnlicher Weise an die Reichsbank abgesandt werden.

Jeder deutsche Schuldner soll nach Empfan einer derartigen Mitteilung seinen Beitritt s. einen Funkspruch oder Kabelmitteilung seiner Gläu⸗ bigerbank bestätigen und eine briefliche Mitteilung hierüber an die Reichsbank gelangen lassen.

Ziffer 7.

Etwaige Streitigkeiten, die zwischen einer Gläubigerbank einerseits und einem Schuldner oder dem in Ziffer 10 (4) des 1939er Abkommens er⸗ wähnten Treuhänder oder der Deutschen Golddis⸗ kontbank andererseits über die Auslegung dieses Ab⸗ kommens oder über irgendeine andere sich aus dem Abkommen ergebende Frage entstehen, sollen mit Ausnahme von Streitfragen und Augelegenheiten im Zusammenhang mit der Ziffer 3 oder der Ziffer 5 einem Schiedsausschuß unterbreitet werden, der wecks Entscheidung jedes derartigen einzelnen Streitfalles wie folgt gebildet wird: ein Schieds⸗ richter soll von jedem Ausschuß ernannt werden und ein Vorsitzender soll auf Ersuchen von einem der beiden Ausschüsse durch den Präsidenten der Bank für

nternationalen Zahlungsausgleich bestellt werden. 8 ein Ausschuß es unterlassen, seinen Schieds⸗ richter innerhalb zweier Wochen vom Empfang des Ersuchens des anderen Ausschusses an gerechnet zu ernennen, so soll der Präsident der genannten Bank rmächtigt sein, einen Schiedsrichter mit rechtlicher Wirkung für den anderen Ausschuß, der die Er⸗ nennung unterlassen hat, zu bestellen.

Ziffer 8 zZinsen sollen für den Zeitraum von der Beendi⸗ ung des 1939er Abkommens bis zu dem Datum ieses Vertrages sofort nach der Unterzeichnung dieses Vertrages gezahlt werden, und zwar zu den wischen den Parteien 8 die dem Abkommen unter⸗ hrelnien Kredite vereinbarten Sätzen.

Ziffer 9 Die durch die Vorbereitung und den bschtah dieses Abkommens entstehenden Kosten einschließli der Kosten für Rechtsberatung und anderer Aus⸗ lagen des amerikanischen Ausschusses sollen von dem Deutschen Ausschuß gezahlt werden.

Ziffer 10

Alle Bestimmungen des 1939er Abkommens sind sinngemäß als Teile dieses Abkommens zu betrachten, edoch nur insoweit, als sie nicht mit anderen Be⸗ e dieses Abkommens unvereinbar sind oder soweit sie nicht durch eine Veränderung der tatsäch⸗ lichen Grundlagen unanwendbar geworden sind, und war eine Veränderung, die sich aus der Verschieden⸗ heit der dem gegenwärtigen Abkommen und der dem 1939er Abkommen zugrunde liegenden Umstände

Ziffer 11 Jede Gläubigerbank, die vor dem Datum dieses deutschen Schuldner gehöriges Eigentum beschlagnahmt hat, soll auf Ersuchen dieses Schuldners dafür sorgen, daß die Beschlagnahme aufgehoben wird. b Ziffer 12 Dieses Abkommen soll in Kraft treten, sobald es von allen in der Einleitung aufgeführten Vertrags⸗ parteien unterzeichnet ist und kann in einer oder mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, die zusammen genommen ein und dasselbe Vertrags⸗ dokument darstellen. Eine Abschrift des Abkommens mit der Unterschrift des amerikanischen Ausschusses und eine Abschrift mit der Unterschrift des Deutschen Ausschusses, der Reichsbank und der Deutschen Gold⸗ diskontbank soll bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hinterlegt werden

Filmverbot. 1

Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Die öffentliche Vorführung des Flümes; „Blick ins Unsichtbare“ (Werbetonfilm), 1 Akt, 58 m, Antragsteller und Hersteller: Universum⸗Film A. G., Berlin SW 68, Krau⸗ senstraße 38/39, ist am 27. Februar 1940 unter Nummer 53 390 verboten worden.

Berlin, den 23. März 1940.

Der Leiter der Filmprüfstelle. J. A.: Dietz.

—,—

Anordnung 23c

der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 27. März 1940.

(Ergänzung der Anordnung 23 der Ueberwachungsstelle ür Eisen und Stahl vom 8. März 1937.)

vuf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fas ung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Das in § 1 der Anordnung 23 vom 8. März 1937 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 8. März 1937) enthaltene Verzeichnis von Blechpackungen wird wie

folgt ergänzt: 1 DIN-Blatt Nr. Dosen für Schuh⸗, Leder⸗ und Ofenpflege⸗ mittel (in Pastenform) . . . . . . . Dosen 8 Fußboden⸗ und Ofenpflegemittel (in Pastensormn) Deckel und Boden für Konservendosen von 99 mm Innendurchmesser, 2. Ausgabe Eimer für Sauerkraut und Gurken, zylindrisch bbstsirupkannen, zylindrisch . . . . . . Dosen für Fleischkonsekven für die Wehrmacht Dosen für Fleischkonserven, rund 8

Die Bestände an Blechen, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung bereits für nichtgenormte Blech⸗ packungen der in § 1 genannten Art vorbearbeitet sind, dürfen innerhalb einer Uebergangsfrist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung verarbeitet werden.

Die nach Ablauf der Uebergangsfrist noch vorhandenen Bestände an Blechen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

2022

2023 2046 2047 2049 2050

der in § 1 genannten Art vorbearbeitet waren, sind der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grün⸗

dieser Anordnung bereits für nichtgenormte Blechpackungen

straße 18, bis zum Ablauf des dritten Monats nach treten dieser Anordnung zu melden.

In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind über die Fachgruppe Feine Blech⸗ packungen (Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren industrie), Berlin⸗Charlottenburg 2, Fasanenstr. 77, der Reichsstelle für Eisen und Stahl einzureichen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenve k

Diese Anordnung tritt für die DIN 21, 2022, 2046, 2047, 2049 und 2050 am Tage nach der Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger und für DIN⸗Blatt 2023 am 1. Juni 1940 in Kraft.

Berlin, den 27. März 1940. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

XWGekanntmachung. 8 ““ Die am 26. März 1940 ausgegebene Nummer 53 des

Neubauten im

j iung für Verordnung über die Steuerbefreiung 9. Februar

Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 2 1940. Verordnung über die Bergverwaltung in der Ostmark. Vom 14. März 1940. 8

Zweite Verordnung über die 1 Rechtspflege im Protektorat Böhmen und Mät Hens tektorats⸗Rechtspflege⸗Verordnung 2. ProtRpflV —).

20. März 1940. Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit 8 Slshefngars und im Reichsgau Sudeten⸗ land. Vom 23. März 1940. G Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 E ℳ. Fostaeea dun Felahen. 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung au unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. März 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H ubrich.

der bürgerlichen ren (Zweite Pro⸗ Vom

Verantwortlich: Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

8 Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. 5 ih g Prereesc . Wilhelmstr. 32.

Fünf Beilagen

für den Amtlichen und

Unterschriften )

e und einer Zentralhandelsregisterbeilage)

Inkraft⸗

1 Die erste Borse nach ver rängeren Vertehrsunterbrechung durch

GSuperior

Erste Be

tlage

anzeiger und Preuß Berlin. Mitwoch, den 27. März

ischen Staatsanzeiger

1940

Deutsches RNeich.

Der Königlich Niederländische Gesandte in Berlin,

Jonkheer Dr. van Haersma de With, hat Berlin am

21. März 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt

der Legationsrat Baron van Boetzelaer van Ooster⸗ hout die Geschäfte der Gefandtschaft

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr

Arvid Richert, hat Berlin am 23. März 1940 verlassen.

Während seiner Abwesenheit 9 Herr Legationsrat von Post die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der weitere Ausbau der Binnenschiffahrt.

8 In der „Deutschen Volkswirtschaft“ berichtet der Haupt⸗ geschäftsführer der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, Schreiber, über die neuen Aufgaben und den weiteren Aus⸗ bau der deutschen Binnenschiffahrt. In rastloser Arbeit seien die Sünden der Vergangenheit wieder wettgemacht worden, das westdeutsche Wasserstraßennetz durch den Mitkellandkanal mit den mittel⸗ und ostdeutschen Wasserstraßen verbunden, Oberschlesien durch den Adolf⸗Hitler⸗Kanal an die Oder und damit an das deutsche Strom⸗ und Kanalnetz angeschlossen und die Weichsel dem deutschen Stromverband wieder angegliedert. Der Ausbau der E1314“ gehe auch im Kriege weiter. In Ostpreußen stehe die Vollendung des Masurischen Kanals devor. Es sei beabsichtigt, diesen Kanal über die Masurischen Seen mit der Pissa und dem Narew zu verbinden, wodurch Warschau in un⸗ mittelbare Verbindung mit dem Seehafen Königsberg gebracht werde. Die wiedergewonnenen Ostgebiete böten ein besonders ankbares Feld der Betätigung. In erster Linie sei hier der Ausbau der Weichsel zu nennen. Weiter stehe neben dem Ausbau der Warthe die Verbindung der oberen Warthe mit der Netze in Vordergrund. Große Bedeutung komme dem Anschluß der westrussischen Binnenwasserstraßen an das deutsche Strom⸗ und Kanalnetz zu. Im Odergebiet harre der neue Adolf⸗Hitler⸗Kanal seiner Bewährung in diesem Schiffahrtsjahr. Seine Verlängerung 1 Weichsel werde wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen. Auch der Bau des Oder —Donau⸗Kanals sei begonnen. Im Be⸗ reich der westdeutschen Kanäle und der Weser stehe neben der Erweiterung des Dortmund—-Ems⸗Kanals das Projekt des

Berliner Börse vom 26. März.

die Feiertage setzte überwiegend mit höheren Kursen ein. Das Ge⸗ schäft war in einzelnen Werten etwas lebhafter, im großen und ganzen aber wenig umfangreich. Da Verkaufsneigung so gut wie nicht bestand, traten erwähnenswerte Kursrückgänge kaum ein.

Am Montanmarkt stellten sich Ver. Stahlwerke, die ausschließ⸗ lich Dividende gehandelt wurden, um annähernd % höher. Rheinstahl stiegen um ¼, Hoesch um ½, Buderus um % und Klöckner um %. Harpener gaben demgegenüber um ¼ P nach. Bei den Braunkohlenwerten wurde Ilse⸗Genußscheine um ¾¼ P, bei den Kaliwerten Kali⸗Chemie um 3 ¼ % heraufgesetzt. In der chemischen Gruppe lagen Farben um 9% auf 180 % erhöht. Rütgers stiegen um *% und v. Heyden um ¾ %. Goldschmidt büßten gegen die Notiz vom 20. ds. Mts. hingegen 1 % ein. Bei den Gummi⸗ und Linoleumwerten stiegen Dt. Linoleum um ℳ¼ P. Elektrowerte veränderten sich nur unbedeutend. Bei den Ver⸗ orgungswerten lagen Thüringer Gas um 4, EW.⸗Schlesien um 6, Bekula um 1 ⁄%, Schles. Gas um 1 ¾ und Elektrische Liefe⸗ rungen um 2 % befestigt. Zu erwähnen sind noch von Maschinen⸗ baufabriken Orenstein und Rheinmetall⸗Borsig mit je + ¾, von Metallwerten Dt. Eisenhandel mit †. 1 und von Zellstoffaktien Waldhof sowie ferner Gebr. Fe khne mit je +† N.

Im Verlaufe war die Kursbewegung an den Aktienmärkten weiter nach oben gerichtet, wobei Steigerungen von 1 1 ¼ 9. durchaus keine Seltenheit darstellten. Dessauer Gas wurden sogar um 2 ¾ % heraufgesetzt.

Gegen Ende des ..6 bewirkten erneute Anschaffungen eine weitere Ferauslegung er Kurse an den Aktienmärkten, so daß die Schlußnotierungen vielfach die höchsten des Tages waren. Fen beendeten den Börsenverkehr mit 181 % und Vereinigte

tahl mit 111 %.

Am Einheitsmarkt zogen Schiffahrtswerte bis um 2 % an. Von Banken hatten E mit +† 1 % und von Hypo⸗ thekenbanken Sächsische Boden, die ex Dividende andeft wur⸗ den, mit + 1,85 % die Führung. Am Markt der Kolonialpapiere stiegen Otavi um 1 ¼½ Eℳ und Kamerun um 2 . Für die zu Kassakursen gehandelten Industrieaktien sah man zahlreiche Gewinne von 2—3 %, Werschen⸗Weißenfels erhöhten sich bei Repartierung um 4 %; Wagner & Co. büßten hingegen 3 % ein.

Von Steuergutscheinen 1 waren Dezember, Januar, Februar und März etwas ebes, April blieben unverändert, während Mai leicht nachgaben. Bei den Steuergutscheinen II verloren Juli, Oktober und November je %. Die übrigen Emissionen be⸗

gutscheine.

nationalpolitischer Aufgaben des NF —) vom 20. WMeürz 1939 1.12— eine inanzplan (Vierte NFDV) vom 20.

in Steuergutscheinen zu bezahlen, 1. April 1940 geleistet 21. 3. 1940 Teil D.

4

Rhein —Main Donau⸗Großschi werden. Typisierung der

vor schiffe wurden Normen zeuge gestatten.

Die im Deutschen Reich tro nung und Sicherheit kommen au denverkehrs zum Ausdruck. Im

zählt. Im Januar des Jahres 1940 1,44 Mill. Fremdenmeldungen und 4,29 tungen. Der Fremdenverke gemäß durch den F orten immerhin im

Ueberna 8g auf. Die Zah Dezember und

Von variablen Renten notierten Reichsaltbesi Reichsbahnvorzüge unverändert 128 % und die

dung 97 ½¼ (— 15 Pfg.)

E14““

Günstige Entwicklung des Fr

des Krieges herrschende Ord⸗ in der Entwicklung des Frem⸗ Dezember des Jahres 1939 Reiches 1,34 Mill.

Würzburg an den Main⸗Großschiffahrtsweg

fahltestraße so

Der Referent teilt weiter mit, daß die Arbeiten zur

1 Binnenschiffe gerade in diesen Faefe zu weiteren

Svh geführt haben. Für den Bau der f

wurden in rund 1300 Fremdenverkehrsorten des Fremdenmeldungen und 3,76 Mill. Fremdenübernachtungen ge⸗ en die Zahlen auf Fremdenübernach⸗ r aus dem Auslande, der natur⸗ Einbußen erlitt, wies in 1300 Berichts⸗ ezember 1939 17 175 HeNege und im Januar 1940 15 707

bess

Aus bder Verwaltung. Wegfall des Annahmezwangs für Steuer⸗

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Finanzierung Reichs (Neuer . 9 hat der Reichsminister der Vierte Hurchführungsberordnung . ärz 1940 erla das Recht der gewerblichen Unternehmer, Lieferungen und son⸗ stige Leistungen untereinander bis zu 40 % des Rechnungsbetrages 59 Zahlungen Fhege t, die ab werden (Reichsgesetzblatt

Finanzplan

sen Neuen sen, wonach

r. 51 vom

Hansa⸗Kanals im Vordergrund des verkehrswirtschaftlichen Inter⸗ esses. Im Rheingebiet sei bald der Anschluß des neuen Hafens zu erwarten.

Die

le bis 1945 fertig

ringlichen Muässengutfahrseuge sowie für den

esonders heute Bau der Tank⸗

festgelegt, die den Serienbau dieser Fahr⸗

remde mit 79 990 remde mit 69 290

f een des deutschen Fremdenverkehrs in den Monaten Januar geben ein eindrucksvolles Bild von der günstigen wirtschaftlichen Lage des Reiches.

tz 144 % (144,90), emeindeumschul⸗

g.). Am Kassarentenmarkte hat sich die Lage gegenüber den voran⸗

gegangenen Börsentagen nur. wenig waren die Kurserhöhun zu % ausmachten.

r. w geändert. en für einzelne Reichsemissionen, die bis Ferner konnten sich Dekosama I um 356 P

Bemerkenswert

und 39er leJaschage Dum % befestigen.

verkehrten in unregelmäßiger Haltun von ¾¼ % nach beiden Seiten. eher und vielfach etwas eer Privatdiskontsatz wurde Am Geldmarkte wurden die auf 2 ⅛1 2 % heraufgesetzt. Bei der amtlichen Belga von 42,50 auf 42,48 ab.

und zeigten Schwan ndustrieobligationen waren

ungen

ei 2 ½ % belassen. Blankotagesgeldsätze um ¼

erliner Devisennotierung bröckelte der

Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 21. März 1940.

Aktiva. 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen

Schatzwechseln des Reichs.

3. „Wertpapieren, die gemäß

eckungsfähige Wertpapiere)

Lombardforderungen.. deutschen Scheidemünzen. Rentenbankscheinen. sonstigen Wertpapieren sonstigen Aktiven..

iva. 1. Grundkapital. ö

2. Rücklagen und Rückstellungen: 8 gesetzliche Rücklagen ....

b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen

8 veirag der umlaufenden Noten. 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten... 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Ver

““ 6. Sonstige Passirvaa .

wegten sich auf letztem Stande.

Berlin, 26. März. ö für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) ([Preise in Reichsmark]. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58,30, Linsen, käferfrei 8) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57 00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § * 25,50 bis 26,50, Saigon, 1. 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Buchweizengrütze 61,00 bis 62,00, Stsen. graupen, grob, 0/4 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälber⸗ ähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 4,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 †, Hafergrütze [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 †) Kochhirse *) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,50 bis —,—, Weizen⸗ rieß, Type 450 39,35 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 is 38,15 †), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis „Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis

41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Röstkaffee, Brasil bis Uen⸗. Prime §) 349,00 bis 21 9,8i es Vras

Wechseln Rℳ —,—.

Zentralamerikaner §) Mischun

§) 458,00 bis 582,00, 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee,

2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an 1b § 15 Fisler 3 angekauft worden sind

bind

2

R.ℳ 77 451 000

11 555 062 000

128 101 000 27 672 000 557 390 000 227 426 000 394 563 000 1 698 310 000

150 000 000

87 353 000 494 779 000 11 526 232 000 1 648 947 000

758 664 000

2 *⁴ 2* . 2 2. 0

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande

zaht

Kakaopulverhaltige

südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00,

Sultaninen, Perser —,— bis —,—,

Mandeln,

süße, hand⸗

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—

; Kunsthonig in ½ kg⸗ Packungen 70,00 bis 71,00, Bratenschmalz La h big .

schmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb.

bis ——,

2 2

185,12

Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck,

geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis

—,—, Markenbutter, butter in Tonnen 323,00 bis —,—, 327,00 bis —,—, Molkereibutter Molkereibutter, gepackt 319,00 bis 299,00 bis —,—, Landbutter,

—.—

2 0

gepackt 335,00 bis —,—,

feine Molkerei⸗

feine Molkereibutter, gepackt in Tonnen 315,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen ackt 303,00 bis —,—, Allgäuer

ep Stangen 20 % 96,00 bis 100,06, echter Gouda 40 % 172,00 bis

184,00, echt. taler (vollfett) 220,00 bis —,—

) Nur für Zwecke der menschli

†) Die zweiten Preise verstehen sich

Edamer 40 % 172,00 bis 184,0

0, bayer. Emmen⸗ „Allgäuer Romatour 20 % 120,00 bis —,—, Harzer Käse 68,00 bis 74,00. 9 Nach besonderer Anweisung verkäuflich. en Ernährung bestimmt. ich auf Anbruch

engen.

am 27. 100 kg.

Die Elektrolytku Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meld März auf 74,00 REℳ (am 26. März a

pfernotierun

g der Vereini

—— 2

gung für deutsche ung des „D. N. r uf 74,00 Rℳ) für

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. und Kairo). Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Brit. Indien (Bo bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn)... Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran). Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreah). Lettland (Riga). Litauen (Kowno Kaunas) .. Luxemburg (Luxem⸗ urg 2 % %2222 22 2 222 2 Neuseeland (Welling⸗ JAE1ö1““ Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.

Barcelona) Südafrik. Union Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul)... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

8 1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.⸗Pes. 1 austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats

100 Litas 100 lux. Fr.

1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100 Kronen

100 Peseten

1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

Geld

42,42 0,130

3,047 48,05

62,44 5,045 2,353

132,22

14,59

38,31

13,09 0,583

5,694 48,75 41,94 10,605 56,59 8,941

- 59,29

55,86 8,591

24,98

1,978 0,939

1 Dollar

2,491

27. März

Brief

18,77 0,582

42,50 0,132 3,053

48,15

62,56 5,055 2,357

132,48

14,61 38,39

13,11 0,585

5,706 48,85 42,02 10,625 56,71

8,959

59,41

55,98 8,609

25,02

1,982

0,941

18,73 0,578

42,44

62,44 5,045

2,353 132,22 14,59 38,31

13,09 0,583

5,694 48,75 41,94 10,61 56,59

8,991 59,29

55,86 8,591

24,98

1,978 0,939

2,495

2,491

26. März Geld Brief

0,941 2,495

Frankreich.

Britisch⸗Indien Kanada

° 2 ˙0 ˙00 b0b;bneennene;ene,e

England, Aegypten, Südafrik. Union ..

Australien, Neuseeland

9 9 9 m⏑⏑⅔⅔

Geld 9,74

5,514 7,792

73,05

2,048

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Brief 9,76 5,526 7,808 73,19 2,052

—Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereins.. 20 Francs⸗Stücke . Aegyptische. Amerikanische: 1000 5 Dollark. 2 und 1 Dollak. Argentinische.. Australischhe. Belgiscche. Brasilianische. Brit.⸗Indische.. Bulgarische. Dänische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: große.. 1 u. darunter. Estnische. Finnisce. Französische.. Holländische.. Italienische: große. 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große ae1 IF. 136399 2 ö“ Kanadisce. Lettländische.. Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische... Norwegisce.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. unter 500 Lei... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Spanische.. Südafr. Union Türkische

für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga

1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. 1s6. 1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Dinar

1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund

Notiz

Ungarische

100 Pengö

27. März

Geld

20,38

16,16 4,185 8,18

2,53 2,53 0,52 5,19

42,36 0,09

56,39

47,90 8,58 8,58

4,79 4,79

131,99

13,07

5,63 1,84

41,70 10,59

Brief

20,46

16,22 4,205 8,22

2,55

26. März

Geld

20,38

16,16 4,185 8,58

2,54 2,54 0,52 5,39 42,40 0,09 56,89

Brief 20,46 16,22 4,205

8,62

2,56 2,56 0,54