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8
2
Garcia Huidobro, ist namens des Reichs unter dem
18
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
.—
8.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Exequaturerteilungen.
Erlöschen einer Exequaturerteilung. 88
Erlaß über die Sonderaktion für Bodenuntersuchungen. 5.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im März 1940.
Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie (Ablieferungspflicht für deutsches Bienenwachs). Vom 30. März 1940.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil I, Nr. 56. .“
Preußen.
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom 30. März 1940 dem Präsidenten des Reichsforschungsrats General der Artillerie Professor Dr. phil. h. c. Dr.⸗Ing. Karl Becker in Berlin, die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.
Dem Chilenischen Konsul in Lübeck, Roberto Costabal 19. März
1940 das Exequatur erteilt worden. —
88
Dem Konsul von Uruguagy in Dresden, Luis Herrera Lerena, ist namens des Reichs unter dem 21. März 1940 das Exequatur erteilt worden.
— —
Das dem Türkischen Wahlkonsul in Hannover, Franz
Bühring, namens des Reichs unter dem 10. September
1927 erteilte Exequatur ist erloschen
über die Sonderaktion für Bodenuntersuchungen.
Die Sicherstellung des geordneten Anbaues und höchst⸗ möglicher Ernten erfordert einen richtigen Einsatz der während des Krieges nicht unbeschränkt zur Verfügung stehenden Düngemittel. Die Bodenuntersuchung ist in der Lage, zu⸗ verlässige Angaben über eine Reihe von Eigenschaften des Bodens zu machen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung allgemein, für eine möglichst produktive Anwendung und Lenkung der Düngemittel im besonderen, von größter Be⸗ deutung sind. Eine systematische Bodenkontrolle erscheint so⸗ mit als eine hervorragend staats⸗ und kriegswichtige Maß⸗ nahme, um die landwirtschaftliche Erzeugung zu erhalten und zu steigern. Die Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämter wer⸗
en deshalb angewiesen, durch die zuständigen landwirtschaft⸗
lichen Untersuchungsämter baldmöglichst eine systematische Bodenuntersuchungsaktion ihres Gebietes nach foölgenden Grundsätzen einzuleiten: 88
1. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Be⸗ triebes über 5 ha Größe ist verpflichtet, auf Er⸗ suchen des zuständigen Landes⸗(Provinzial⸗) Ernährungsamtes bzw. der von diesem betrauten Stelle alle landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge⸗ nutzten, einheitlich bewirtschafteten Flächen von 1 ha Größe und darüber durch das zuständige landwirtschaftliche Untersuchungsamt nach den vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers festgelegten Methoden untersuchen zu lassen.
2. Um einen geschlossenen Ueberblick zu gewinnen, die Unkosten möglichst niedrig zu halten und eine einwandfreie Probenahme sicherzustellen, ist von den Landes⸗(Provinzial⸗) Ernährungsämtern durch die für ihr Gebiet zuständigen landwirt⸗ schaftlichen Untersuchungsämter eine systematische Probenahme und Unterfuchung gemeindeweise in
die Wege zu leiten. Dabei ist von den kalk⸗
bedürftigen Gegenden auszugehen. Gebiete, welche inn den letzten 6 Jahren bereits systematisch unter⸗ sucht worden sind, kommen erst zuletzt an die Reihe, auch dann, wenn die frühere Unter⸗ 8 sich nur auf die Feststellung der pH⸗-⸗Zahl erstreckte.
8. Grundsätzlich hat von jeder einheitlich bewirt⸗
Fläche von 1 he Größe und darüber
mindestens eine nach den Richtlinien des Ver⸗ bandes Deutscher Landwirtschaftlicher Unter⸗ suchungsanstalten entnommene Durchschnittsprobe zur Untersuchung zu gelangen. Als einheitlich be⸗ wirtschaftet im Sinne dieses Erlasses gilt eine jede zusammenhängende Fläche, die vor der Probe⸗ nahme die gleiche Frucht getragen hat.
Die Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämter können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers die Untersuchungspflicht auf kleinere oder größere Betriebe und Flächen, als vorgesehen, ausdehnen oder einschränken.
Schläge, von denen der Nachweis erbracht wird, daß sie in den fünf dem Probenahmejahr vorhergehenden Jahren bereits nach einer der vor⸗ geschriebenen oder einer anderen in diesem Zeit⸗ raum durch Reichsmittel verbilligten Methode auf Bodenreaktion und Phosphorsäure untersucht wor⸗ den sind, werden auf Antrag von der Unter⸗ suchungspflicht zunächst befreit. Ein derartiger Antrag kann unter Vorzeigen des Untersuchungs⸗ attestes bei der Probenahmekommission gestellt werden. Ob und inwieweit von privaten Stellen durchgeführte Untersuchungen hierbei berücksichtigt werden können, bleibt der Entscheidung des Landes⸗(Provinzial⸗) Ernährungsamtes überlassen.
Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers bestimmt nach Anhören des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungsanstalten die Methoden, nach denen die Untersuchung vor⸗ genommen wird.
Moorböden bleiben zunächst von der Unter⸗
suchung ausgenommen. Im Zweifelsfalle hat das zuständige Untersuchungsamt darüber zu ent⸗ scheiden, ob ein mineralischer oder ein Moorboden im Sinne dieses Erlasses vorliegt. Für die Probenahme und Untersuchung nach den auf Grund der Ziff. 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Methoden ist eine Gebühr von 0,50 ℛℳ je unter⸗ suchter Probe zu berechnen, jedoch darf, falls sich auf Grund der Geländegestaltung eine Unter⸗ suchung von mehr als zwei Proben je Hektar als notwendig erweist, höchstens 1,— Rℳ je Hektar in Ansatz gebracht werden. Bei einer Ausnahme⸗ regelung nach Ziff. 3 Abs. 2 werden hinsichtlich der Gebührenberechnung jeweils besondere Be⸗ stimmungen getroffen.
Da diese Gebühren die entstehenden Unkosten nicht decken, werden den Untersuchungsämtern 18 Ausgleich Reichsbeihilfen zur Verfügung ge⸗ tellt.
Die Kosten der Probenahme und Unter⸗ suchung hat diejenige natürliche oder juristische Person zu tragen, welche im Zeitpunkte der Aus⸗ stellung des Untersuchungsattestes zur Nutzung der untersuchten Fläche berechtigt ist. Die Kosten werden durch die Kassen der zuständigen landwirt⸗ schaftlichen Untersuchungsämter eingezogen.
Das Untersuchungsattest muß vom Nutzungs⸗ berechtigten bis zur nächsten Untersuchung der gleichen Fläche aufbewahrt und auf Verlangen dem zuständigen Landes⸗ (Provinzial⸗) r⸗ nährungsamt bzw. den von diesem beauftragten Stellen oder Personen zur Einsicht vorgelegt werden.
Ueber die praktische Durchführung der Unter⸗ suchung werden die Untersuchungsämter vom Ver⸗ waltungsamt des Reichsbauernführers über den Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Unter⸗ suchungsanstalten unterrichtet.
Der Reichsminister des Innern wird die Bürger⸗ meister ersuchen, die landwirtschaftlichen Unter⸗ suchungsämter bei der Probenahme im Rahmen des Möglichen durch vorübergehende Zurver⸗ fügungstellung vorhandener Hilfskräfte usw. zu unterstützen.
Ueber die von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich, mir in doppelter Ausfertigung erstmalig bis zum 1. Mai 1940, über den weiteren Ver auf der Artion jeweils zum 1. April und 1. Oktober, zu berichten.
Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der landwirt⸗ schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen. vC 11A“
Berlin, den 27. März 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Land S. A.: Schuster.
von der
Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat März 1940 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1935) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Einheit R.ℳ
9,74 18,75 57,91
7,79 42,36 13,10 73,04
3,05
Pfund Afghani 100 Papierpesos 1 Pfund 100 Belga 100 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 100 Mark Frankreich 100 Francs Griechenland 100 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Iran 100 Rials
100 Italien 100 Japan 100 Jugoslawien 100 Kanada Lettland Litauen Luxemburg Neuseeland Niederländisch⸗Ind Norwegen Palästina Portugal Rumänien Schweden Schweiz 33 Slowakei 34 Spanien 35 Südafrikanische Union 68 Türkei
Aegypten Afghanistan Argentinien Australien Belgien Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Dänemark Estland Finnland
1 100
— — — SOS0oo 2 hd—
Peseten
Pfund
Pfund
Pengs
(bei Ausfuh
Ungarn) 1 Pes 1 Dollar
61,22
“
38 Uruguay 39 Vereinigte Staaten von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere
etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berlin, 1. April 1940. Der Reichsminister der Finanzen.
0,94 2,49
werden
“ 8 88
Zahlungsmittel
J. A.: Hedding.
Bekanntmachung Nr. 19
Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ rungspflicht für deutsches Bienenwachs).
Vom 30. März 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. Septembe 1939) wird folgendes bestimmt 1
8 1 (Beschlagnahme)
(1) Der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung Fr. 13 unterliegt das bei den Imkern anfallende Bienenwachs ein⸗ schließlich der Abfälle und Trester.
(2) Die Mengen, die zur Weiterführung des Imkerei⸗ betriebes notwendig sind, können ohne die nach § 2 der An⸗ ordnung Nr. 13 erforderliche Genehmigung verbraucht werden. “ (Ablieferungspflicht) Das bei den Imkern anfallende Bienenwachs ist an die Reichsstelle „Chemie“ zugelassenen Aufkäufer abzu⸗
§ 3 (Beauftragung der Reichsfachgruppe Imker)
Mit der Durchführung der auf Grund dieser Bekannt⸗ machung zu treffenden Maßnahmen wird die Reichsfachgruppe de im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter e. V., Berlin W 50, Neue Ansbacher Str. 9, beauftragt. Die Reichs⸗ fachgruppe Imker erläßt namens und im Auftrage der Reichs⸗ stelle „Chemie“ die erforderlichen Durch eewebestlen⸗ mungen Sie bedürfen der Zustimmung der Reichsstelle.
8
liefern.