Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 80 vom 5. April 1940.
weder über Gas⸗ noch Elektroherd verfügen, auch ihren Kochbedarf durch den Hauswirt auf dem Antrags⸗ formular 2 (vgl. Anlage 2). § 12 1(1) Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund von tarif⸗ lichen oder vertraglichen Bestimmungen Deputatkohle ge⸗ liefert haben, dürfen Deputatkohle in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergwerks⸗ und Hütten⸗ betriebe und ihrer sonstigen mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblichem Zusammenhang stehenden An⸗ lagen sowie an Pensionäre, Invaliden und Bergmanswitwen in der bisherigen Höhe weiterliefern, wenn die Anfuhr im Wege des Landabsatzes geschieht.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Deputatberechtigten unterliegen nicht den Verteilungsgrundsätzen dieser Anord⸗ nung. Sie dürfen Anträge zur Eintragung in die Kunden⸗ liste eines Händlers nicht stellen. 8.
D. Die Kundenliste des Händlers
Der Händler hat an Hand der Anträge für jede Ver⸗ brauchergruppe eine Kundenliste oder ⸗kartei anzufertigen und fortlaufend zu führen. Dabei sind die der Anordnung bei⸗ gefügten Muster (Anlage 4) zu verwenden.
§ 14
(1) Der Händler hat dem Wirtschaftsamt, in dessen Be⸗ zirk er seinen Sitz hat (eigenes Wirtschaftsamt), innerhalb zehn Tagen nach dem für die Einreichung der Anträge fest⸗ gesetzten Termin (§ 10) die Anträge seiner Kunden und eine Aufrechnung der Kundenlisten unter Benutzung eines Kartei⸗ blattes (Ankage 5) einzureichen.
(2) Liefert ein Händler schiffs⸗ oder waggonweise an Verbraucher in fremden Wirtschaftsamtsbezirken, so hat er folgendermaßen zu verfahren:
a’) Für diese Verbraucher sind besondere Kunden⸗ listen, getrennt nach Wirtschaftsamtsbezirken, an⸗ zulegen; eine Aufrechnung dieser Kundenlisten ist den jeweils zuständigen Wirtschaftsämtern unter Be⸗ nutzung des Karteiblattes einzureichen.
2. Die Brennstoff⸗Bestellung durch den Händle
(1) Der Händler hat die aus der Aufrechnung der Kundenlisten sich ergebende Jahresmenge sofort und in voller Höhe bei seinen Vorlieferanten zu bestellen.
(2) Die von einem Händler bei seinen Vorlieferern auf⸗ zugebenden Bestellungen dürfen insgesamt höchstens zehn Prozent höher sein, als sich aus der Aufrechnung der Kunden⸗ listen ergibt.
(3) Die Bestellungen sind in Tonnen (1 t = 1000 kg) aufzugeben.
(4) Die Bestellungen sind nur gültig, wenn sie vom Wirt⸗ schaftsamt nachgeprüft und abgestempelt sind.
(5) Der Händler vermerkt auf dem Karteiblatt (Anlage 5) die Bestellungen, die er bei seinen Vorlieferern aufgegeben hat.
(6) Als Vorlieferer im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Platzhändler, die fuhrenweise an Händler abgeben.
§ 16
Der Borlieferer darf Bestellungen an seine Vor⸗ oder Hauptlieferer nur in der Höhe weitergeben, in der sie ihm von den Händlern zugegangen sind. Bei der Weitergabe der Bestellungen bis zum Hauptlieferer müssen die vom Wirt⸗ schaftsamt abgestempelten Bestellungen der Händler beigefügt werden. Die Bestellungen sind sofort und in voller göhe weiterzugeben, und zwar so, daß jeder Händler, der beliefert werden soll, einzeln aufgeführt wird unter Angabe der ihm
zu liesernden Brennstoffmengen, ⸗-arten und ⸗sorten und des für ihn zuständigen Wirtschaftsamtes. § 17 G“
(1) Die Summe der von einem Vorlieferer angenomme⸗ nen Bestellungen darf seinen Umsatz im Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1938/1939 höchstens um 15 Prozent übersteigen. Darüber hinausgehende Bestellungen darf der Vorlieferer nicht an⸗ nehmen. Ausnahmen kann das für den Geschäftssitz des Vor⸗ lieferers zuständige Bezirkswirtschaftsamt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse gestatten.
(2) Die Vorlieferer können die Annahme von Bestellungen ablehnen,
a) wenn sie die Leistungsfähigkeit ihres
Unternehmens übersteigen,
b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifel⸗ haft ist.
Händler, die keinen Vorlieferer finden, wenden sich an das
Wirtschaftsamt. Das Wirtschaftsamt trifft entsprechende Maß⸗
nahmen nach Weisung des Bezirkswirtschaftsamtes.
(3) Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Vorlieferer die notwendigen Mengen erhalten ohne Rücksicht auf etwa bestehende vertragliche Lieferansprüche (Kontingente).
(4) Sollte die Summe der Bestellungen beim Haupt⸗ lieferer seine Lieferfähigkeit übersteigen, so hat der Haupt⸗ lieferer Meldung an die Reichsstelle für Kohle zu erstatten.
§ 18
(1) Die Kohlenverteilungsstellen haben an Hand der vor⸗ liegenden Bestellungen eine Händlerkartei zu führen, aus der zu ersehen ist, mit welchen Brennstoffmengen, -arten und ⸗sorten und über welche Vorlieferer die Händler beliefert wer⸗ den. Auf dem Karteiblatt jedes Händlers muß das zuständige Wirtschaftsamt angegeben sein.
8 Die Kohlenverteilungsstellen können 8 die Aufgabe der Bestellungen durch die Vorlieferer eine bestimmte Form vorschreiben.
F. Gleichmäßige Belieferung und ihre Ueberwachung § 19 (1) Die Reichsstelle für Kohle behält sich vor, zu be⸗ stimmen, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfange die einzelnen Wirtschaftsamtsbezirke zu beliefern sind. (2) Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Händler innerhalb eines Wirtschaftsamtsbezirkes im Verhältnis zu ihren Bestellungen gleichmäßig beliefert werden. § 20 Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die Jahres⸗ bestellung soweit überschreiten, daß eine Waggonlieferung möglich ist. § 21 8
(1) Jede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß dessen eigenem Wirtschaftsamt angezeigt werden.
(2) Die Kohlenverteilungsstellen erlassen nähere Bestim⸗ mungen, wer zur Anzeige im Einzelfall verpflichtet ist (Syn⸗ dikate oder Werke oder Großhandel).
(3) Die Anzeige muß den Namen des Händlers oder Empfängers, das Lieferdatum und die genaue Bezeichnung der Brennstoffmenge,⸗art und ⸗sorte enthalten.
(4) Die Syndikate und Werke habene Fern sie ummittel⸗
eigenen
“
bar an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zu⸗
ständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu erstatten. (5) Liefert ein Händler schiffs⸗ oder waggonweife an Ver⸗ braucher in fremden Wirtschaftsamtsbezirken, so ist die An⸗
zeige den fremden Wirtschaftsamtern zu erstatten. (6) Die ö die ein Platzhändler fuhrenweise an Händler abgibt, hat der Platzhändler dem eigenen und dem
An'age 1 (grün) (Vorderseite DINA 4)
Nur für Haushaltungen mit Einzelofenheizung.
Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!
Antrag zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers 18 1 2 3
4 und mehr
Zahl der heizbaren Räume ohne untervermietete Räauume... (hierzu gehören heizbare Küche, Wohnräume, nicht aber: Badezimmer, Diele,
Flur, Abstellräume) Wieviel heizbare Räume find an alleinstehende Untermiete vermtet. 2 Zahl der zum Haushalt Umnmeeehchrͤ”oc”oo 1111““
.„ „ 56 „ . 9966äbbsb6ö8 .„ 2272
Zahl der alleinstehenden Untermieter (ohne Familien, die zur Untermiete wohnen;
dieselben stellen eigenen Antraggg;y)„ . . Ist ein Gas⸗ oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennst
r (nicht Familien)
gehörenden und ständig anwesenden Personen (ohne
elle vorhanden? Wieviel Punkte stehen Ihnen auf Grund der auf der Rückfeite abgedruckten Tafel zu? (Einschließlich Punkten für Kochzwecke und Untermiete) .
Im Rahmen der mir zustehenden Punktzahl bestelle ich folgende Brennstoffe:
für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt anzuzeigen.
Nr. 000 000 Aulage 1 (grün)
(Rückseie DIN A4)
§ 22 8 Die Wirtschaftsämter haben an Hand der eingehenden Lieferanzeigen zu überwachen, daß alle Händler im Rahmen der technischen Möglichkeiten gleichmäßig beliefert werden. Sie melden Fälle ungleichmäßiger Belieferung dem Bezirks⸗ wirtschaftsamt. Das Bezirkswirtschaftsamt sorgt bei der zu⸗ ständigen Kohlenverteilungsstelle für Abhilfe. § 23 11) Die Wirtschaftsämter haben bis spätestens zum 30. September 1940 nachzuprüfen, ob die Anträge der Ver⸗ braucher vom Händler richtig bearbeitet worden sind und ob die Angaben der Verbraucher richtig sind. Die Wirtschafts⸗ ämter können auf Antrag die Punktzahl bei Verbrauchern der Gruppe 1 nachträglich erhöhen, wenn die im Antrags⸗ formblatt unter „Bemerkungen“ gemachten Angaben des Verbrauchers einen erhöhten Bedarf rechtfertigen (vgl. § 11). (2) Ergibt sich hieraus beim Händler ein höherer Liefer⸗ anspruch seiner Kunden, so unterliegt die Nachbestellung eben⸗ falls den Vorschriften über die Brennstoffbestellung durch die Händler (vgl. Abschnitt E). (3) Nachbestellungen sind in der Zeit vom 1. bis 15. Ok⸗ tober 1940 aufzugeben. § 24
(1) Die Verbraucher sind durch amtliche Bekannt⸗ machungen der Wirtschaftsämter davon in Kenntnis zu setzen, welche Brennstoffmengen ihnen zustehen.
(2) Soweit die bestellten Brennstoffarten und ⸗sorten nicht vorhanden sind, gilt der Lieferanspruch der Verbraucher als erfüllt, wenn ihnen art- und sortenähnliche Brennstoffe ge⸗ liefert werden.
(3) Lieferungen und Bezüge höherer als der zugelassenen Mengen sind verboten.
§ 25
Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen An⸗ spruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brenn⸗ stoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie i angeboten werden, annimmt.
§ 26
Die Wirtschaftsämter haben das Verhältnis von Lager⸗ möglichkeiten und ermitteltem Brennstoffbedarf in ihrem Be⸗ zirk festzustellen und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher⸗ stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.
§ 27
Die Bezirkswirtschaftsämter können in den Wirtschafts⸗ amtsbezirken, in denen die Verbraucher aus Mangel an Lagermöglichkeit ihre Brennstoffe üblicherweise in kleineren Mengen beziehen, zur besseren Ueberwachung und gleich⸗ mäßigeren Verteilung der Hausbrandbrennstoffe im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kohle Kohlenbevorratungs⸗ karten einführen.
G. Straf⸗ und Schlußbestimmungen 8 § 28 , Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden ge⸗ mäß den §§ 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft 8 §F 29 8— (1) Diese Anordnung tritt am 15. April 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 3 der Reichsstelle für Kohle außer Kraft. Berlin, den 3. April 1940. Der Reichsbeauftragte für Kohle: Paul Walter.
1
Tafel zur Bestimmung der Punktzahl.
Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!
(Frage 1 des Antrages)
Zahl der heizbaren Räume
Personenzahl (Frage 3 des Antrages) 6 2 3 4 5 und mehr
17 19 20 20 21
18 20 24 25
18 20 25 26
20 21 26 22
(Frage 5 des Antrages)
Kochzuschlag für Haushaltungen ohne Gas oder Elektrokochgerät 10 13 13 mit mehr als einer Brennstelle
. „„„2„b7„609292229 b21⸗0 9
Untermieterzuschkag: Alleinstehende Untermieter (nicht Familien, die zur Untermiete wohnen) haben ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bewohnten heizbaren Räume Anspruch auf 12 Punkte. Mehrere Untermieter, die einen heizbaren Raum gemeinsam bewohnen, haben auch nur Anspruch auf insgesamt 12 Punkte.
Braunkohlenbriketts).
Bezeichnung der Brennstoffe
Menge in Zentnern 8
Ich kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Wohnung, Garten usw.) unter Aus⸗
Zur Beachtung
a) Der Lieferanspruch des Verbranchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für
nutzung aller verfügbaren Möglichkeiten insgefamt lagern (Zentner = 50 k)) .
c) Liegen bestimmte Gründe vor, die zu einem erhöhten Brennstoffverbrauch zwingen, so sind
Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Dder dearüber auf der Rückseite unter „Bemer⸗
Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art⸗ oder sortenähnliche Brennstoffe geliefert werden.
d) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die
gestellt habe.
Deutlich lezhare Unterschrift des Haushaltungs⸗ des bzw. seines Vertreters
vorstan
Hüttenbetrieb mit werden, dürfen keinen Antrag stellen. e) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge⸗ fängnis geahndet.
Ich versichere, daß ich n
kungen“ nähere Angaben zu machen (z. B. Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung, Krankheitsfälle usw.).
d) Verbraucher, die von einem Bergwerks⸗ oder
beliefert
ämtern bekanntgemachten Verhältni
Auf einen Punkt können bestellt werden: (an dieser Stelle werden die von den Wirtschafts⸗ iszahlen eingesetzt, z. B. 1 Zentner Steinkohlen oder 1 ¼ Zentner
Deputatkohle
Vom Händler auszufüllen
Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Nummer der Kundenliste
Stempel und Unterschrift des Händlers
Antrag geprüft mm duüurch
Zusätzlich bewilligte Punktzaaalalk!l . Ueberwiesen an Kohlenhandlung:
Name:
Anschrift:...
m vom Händler “ S.
Anlage 2 (blau) (Vorderseite DINA 4)
222
Nur für zentralbeheizte Häuser,
Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!
Die Bestellung (1) für das Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1940/41 darf den Bezug im Kohlenwirt⸗ schaftsjahr 1938/39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschaftsamt nach Aufforderung ein⸗ wandfrei Nachweis zu führen.
Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!
.
Bei mehreren Händlern darf nur dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens 800 Zentner einer Brennstoffart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge ist unter II auf⸗ zugliedern.
—
1 Brennstoffart und sorte
Bezug *)ji. Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1938/39 (1. 4.— 31. 3. in Zentnern = 50 kg
Bestellung für das Kohlen⸗ wirtschaftsjahr 1940/41 (1.4.— 31.3.) in Ztr. =50 kg
1
2 3
Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.
II Name und Anschrift des Händlers
Jeweils bestellte Menge in Zentnern = 50 kg
Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnutzung aller
verfügbaren Möglichkeiten gelagert werdend....
Ort, Datum
.ö—22—-
*) Bei Neubauten, für die im Kohlenwirt
Fetete
uüurreecrriüüüuuuuuuuuuuuguuUuÜuuVM7F
Rechtsverbindliche Unterschrift
schaftsjahr 1938/39 noch keine Brennstoffe bezogen
wurden, ist in dieser Spalte der Hinweis „Neubau“ zu bringen.
KRtückseite beachten!
Anlage 2 (blau) Ruͤcsseite DIN A 4)
Der Hauswirt oder Hausverwalter muß für die Mieter, die kein Gas⸗ oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle haben oder die ihre Wäsche selbst waschen, die dafür vorgesehene Brennstoff⸗
nenge nachstehend bestellen. Den Bezug regelt der Mieter mit dem Händler selbst
Für Koch⸗ und Waschzwecke dürfen bestellt werden:
a) für Kochzwecke
b) für Waschzwecke
Personenzahl des Haus⸗ h1e6“*“ 4 5 6
——
Brennstoffmenge*) ni Zentnern 7 9 10 11 13 13
Personenzahl des Haus⸗
“
Brennstoffmenge *)
in Zentnern. 2 3 [38
*) Die Brennstoffmenge bezieht sich auf Steinkohlen. Beim Bezug von Braunkohlenbriketts
rhöht sie sich in der Regel um 25 %.
Name des Mieters
Zahl der in seinem Haushalt anwesenden Personen Bezeichnung Ztr.
Welche Brennstoffe werden benötigt für: Kochzwecke Waschzwecke Bezeichnung Ztr.
Zur Beachtung.
a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art⸗ “ sortenähnliche Brennstoffe geliefert werden.
b) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler an⸗ geboten werden, abnimmt.
oc) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder
Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge⸗ fängnis geahndet.
Vom Händler auszufüllen
Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Nummer der Kundenliste
Stempel und Unterschrift des Händlers
“
Antrag geprüft 1um durch ..
113
vh 1
Nur
8 8
für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe,
8 Wehrmacht, Behörden und Anstalten. Betriebe, die nach Anordnung 2 der Reichsstelle für Kohle mel
Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!
zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers
Genaue Bezeichnung und Anschrift des Bestellers
Die Bestellung (1) für das Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1940/41 darf den Bezug im Kohlenwirt⸗ schaftsjahr 1938/39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschaftsamt nach Aufforderung ein⸗ wandfrei Nachweis zu führen.
Bei mehreren Händlern darf nur dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens 800 Zentner einer Brennstoffart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge ist unter II auf⸗ zugliedern. 1“
dürfen diesen Antrag nicht ausfüllen.)
Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!
muürrrrrrrrre rrrerurm uuuuugBBg–᷑‧‧pp
(Name und Anschrift des Händlers)
Gewerbliche Betriebe sind nur die mit eigenen Gewerberäumen. Wird das Gewerbe in der Wohnung ausgeübt, ist Antragsformblatt 1 (bei Einzelöfen) oder 2 (bei Stockwerksheizungen) zu benutzen.
Behörden und Wehrmacht füllen in I nur
Spalten 1 und 3 aus.
Brennstoffart und ⸗sorte
Bezug im Kohlen⸗ wirtschaftsjahr 1938/39
in Zentnern = 50 kg
Bestellung für das Kohlen⸗ wirtschaftsjahr 1940/41 (1.4.— 31. 3.)
(1.4.—31. 3.) in Ztr. = 50 kg
2 3
Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben. ““
II Name und Anschrift des Händlers
Jeweils bestellte Menge in Zentnern = 50 kg
Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnutzung aller
verfügbaren Möglichkeiten gelagert werden?
.. Zentner. Rückseite beachten!
Anlage 3 (gelb) (Rückseite DIN A 4)
Zur Beachtung.
) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art⸗ oder sortenähnliche Brennstoffe geliefert
werden. 8
Betrifft Betriebserweiterungen!
Ist seit dem Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 eine Betriebserweiterung vorgenommen worden, die einen vermehrten Brennstoffverbrauch mit sich eebracht hat, so muß nachträglich ein mit Unter⸗ agen versehenes Gesuch auf erhöhte Brennstoff⸗
zuteilung an das zuständige Wirtschaftsamt estellt werden.
Diesem Gesuch ist ein Beglaubigungsschreiben
er Industrie⸗ und Handelskammer bzw. Hand⸗ werkskammer oder des Kreisbauernführers bei⸗ zufügen. Im vorliegenden Antrag darf bis zur Entscheidung des Wirtschaftsamtes die Bestellung
Betrifft Betriebsbeschreibung! Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe
machen nachstehend die Angaben, die die Höhe es Kohlenverbrauches beeinflussen (z. B. Um⸗
p) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert⸗ her, g9
seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler an⸗ geboten werden, abnimmt. G c) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge⸗- fängnis geahndet. v“
den Bezug im Kohlenwirtschaftsjahr 1938¾ nicht übersteigen.
Betriebe, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 keine Brennstoffe bezogen haben, bestellen ihren Brennstoffbedarf für das Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41, indem sie eine Selbsteinschätzung vor⸗ nehmen. Diese Selbsteinschätzung ist nachträglich unter Beifügung eines Beglaubigungsschreibens
der Industrie⸗ und Handelskammer oder der
Handwerkskammer oder des Kreisbauernführers beim Wirtschaftsamt zu begründen.
fang der landwirtschaftlich genutzten Fläche, Art und Größe der Backöfen, Brennöfen, Wurst⸗ kessel usw.).
Art des Betriebes
Es sind insgesamt . Alnträge gestellt worden.
Ort, Datum
Straße, Hausnummer
Rechtsverbindliche Unterschrift
Vom Händler auszufüllen
Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Stempel und Unterschrift des Händlers
Nummer der Kundenliste
“ “
Antrag geprüft umm durch