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Bereits ausgezeichnetes Meldeergebnis zur Breslauer Messe 1940. Das Protektorat Böhmen⸗Mähren, die Slowakei und das
Generalgouvernement als neuer Aussfteller.
Die Beteiligung der deutschen Industrie an der Breslauer Messe mit Landmaschinenmarkt 1940 ist trotz des Krieges, wie aus den bereits eingegangenen Anmeldungen zu ersehen ist, aus⸗ gezeichnet Infolge neuer Beteiligung von Werken wird das Breslauer Messeangebot u. a. durch folgende Erzeugnisse erwei⸗ tert: Werkzeugmaschinen, Großküchenanlagen, Dampfkessel, Kugel⸗ lager, Atemschutz⸗- und Sauerstoffgeräte, Geräte und Instrumente für die Strahlentherapie und Glühkörper. Die Beteiligung dex oberschlesischen Montanindustrie betrifft den gesamten Stein⸗
kohlen⸗ und Erzbergbau der west⸗ und oberschlesischen Gebiete so⸗ wie der Gebiete Dombrowa und Olsa⸗Karwin. Die Reichs⸗ arbeitsgemeinschaft Holz wird in einer Forstlehrschau waldbau⸗ liche Fragen und die Ernte des Waldes behandeln. Der Reichs⸗ ausschuß für volkswirtschaftliche Aufklärung zeigt deutsche Werk⸗ stoffe und Textilstoffe. Die deutsche Weinwerbung GmbH. im Reichsnährstand nimmt die Messe ebenfalls für ihre Aufgaben wahr und wird auf einem Probierstand Weine aus sämtlichen deutschen Weinbaugebieten ausschenken.
Die Südostländer finden sich nach wie vor auf der Breslauer Messe ein; Bulgarien, Ungarn, Jugoslawien und die Turkei be⸗ teiligen sich mit Ausstellungen ihrer Rohstoffe und Agrarerzeug⸗ nisse. Zum erstenmal stellt die Slowakei auf der Messe aus. Als neue Aussteller sind ferner das Protektorat Böhmen⸗Mähren und das Generalgouvernement zu verzeichnen.
Wirtschaft des Auslandes.
Rumänische Abkehr von gewissen Rohstoff⸗ bezügen aus England.
Bukarest, 5. April. Ein rumänischer Ministerratsbeschluß vom 4. 4. bestimmt, daß Industrieunternehmungen neben ihrer normalen Einfuhrquote gewisse Rohstoffe ohne Anforderung von Devisen einführen können. Die Gesellschaften erhalten damit das Recht, mit Hilfe von Devisenbeträgen, über die sie im Ausland verfügen, ohne Erklärung der Herkunft dieser 1““ Rohstoffe einzuführen. Die Rohstoffe, die im Rahmen des Ministerrats⸗ beschlusses importiert werden können, sind vor allem Eisen, Stahl und sonstige Metalle, Baumwolle, Wolle, Jute, Kautschuk sowie Häute. Hierzu verlautet, daß Rumänien gewisse Rohstoffe künfti gesondert aus den Vereinigten Staaten einführen möchte, da sich öG hat, daß die Bezüge aus Großbritannien und seinen Besitzungen auf ständig wachsende Schwierigkeiten stoßen. Außer⸗ dem erhofft man von den Vereinigten Staaten günstigere Zah⸗ lungsbedingungen, insbesondere die Gewährung von Krediten.
Lettlands Außenhandel im Januar und Februar 1940.
Riga, 5. April. Der Außenhandelsumsatz beträgt für Jannar und Februar 1940 46,9 Mill. Lat gegen 68,9 Mill. Lat in der gleichen Zeit 1939. In den ersten beiden Monaten 1940 sind Waren im Werte von 22,8 Mill. Lat (34,4 Mill. Lat) eingeführt
und für 24,1 Mill. Lat (34,5 Mill. Lat) ausgeführt worden. Die
Handelsbilanz ist mit 1,3 (0,1) Mill. Lat. aktiv. Finnlands Preisniveau im Fahre 1939. Steigerung der Zuckerpreise um 50 %.
Helsinki, 5. April. Das finnische Institut für Sozialforschung
veröffentlichte nunmehr die Durchschnittspreise für Waren im
Jahre 1939. Im allgemeinen ist eine Preissteigerung zu ver⸗ eichnen. Bei Meiereiprodukten betrug diese allerdings nur 2,3 % im Vergleich zu den Preisen des Jahres 1938. Die Fleischpreise zogen etwa um 4 bis 5 % und die Fischpreise bis 10 % an. Mit der Einführung der Rationierung stiegen die Kaffeepreise um 25 % und die Zuckerpreise sogar bis 50 %. Eine erhebliche Preis⸗ stbigeranß der Holzpreise um etwa 20 % wurde durch die Einfuhr⸗ chwierigkeiten von Kohle und Koks verursacht.
Raustausches begünstigt Argentinien, da mit Ausna
Finnland hebt die Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf.
Helsinki, 5. April. Die vom finnischen Staat für die Aus⸗ fuhr landwirtschaftlicher Produkte jährlich gezahlten Ausfuhr⸗ prämien, die im Jahre 1939 mit 125 Mill. Finnmark die Staats⸗ kasse schwer belasteten, wurden durch Erlaß des Staatsrates mit unmittelbarer Wirkung für das Jahr 1940 aufgehoben. Die Aus⸗ fuhrprämien waren bis auf ein Drittel des einheimischen Preises angestiegen. 8
Der türkische Außenhandel im Februar 1940.
Istanbul, 5. April. Ueber den türkischen Außenhandel im ebruar 1940 werden folgende Angaben gemacht: Die Einfuhr etrug 5,53 gegen 8,94 Mill. türk. Pfund im Vorjahr und die
Ausfuhr 11,43 gegen 8,96 Mill. türk. Pfund. Der Ausfuhrüber⸗ schuß belief sich auf 5,89 gegen 0,03 Mill. türk. Pfund. Deutsch⸗ lands Anteil an der Einfuhr wurde mit 13,83 % angegeben, für Italien betrug der entsprechende Prozentsatz 17,06 %, für die USA. 16,11 %, für England 11,85 %. Deutschlands Anteil an der Ausfuhr machte 3,05 % aus. Italien war mit 33,23 %, Rumänien mit 15,88 %, Frankreich mit 11,51 % und England mit 10,68 % beteiligt.
Hebung des argentinischen Handelsverkehrs mit Japan. — Festlegung des Warenaustausch⸗ Prinzips.
Buenos Aires, 5. April. Am 15. 3. 1940 fand ein Noten⸗ austausch zwischen der argentinischen und japanischen Regierung statt, durch den der Handelsverkehr zwischen beiden Staaten nach
16 monatiger Unterbrechung wieder auf eine festere Grundlage
gebracht worden ist. Es ist vereinbart worden, daß Japan in Argentinien im Jahre 1940 Waren im Fob⸗Werte von 30 Mill. Hen kaufen wird, und daß Argentinien durch entsprechende Devisenbewilligungen japanische Waren im gleichen Werte, aber cik gerechnet, hereinnehmen wird. Die Festlegung eines Waren⸗
hme des Jahres 8 Japan immer namhafte Ausfuhrüberschüsse für sich buchen onnte.
nergagarnmmmeamnnneenMgannnn—õxnvvnvhnv»srp nnnnnnnnnnnnÜnRnnnnnnnnnnrnrnrnrn
Rotierungen
der Kommission des Berliner Metallbörfenvorstandes vom 6. April 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken... —
. Eℳ für 100 kg in Walz⸗ oder Drahtbarren 9 %
Reinnickel, 98 — 99 % n 3 1 Antimon⸗Regulus . . .. — 1 Feinsilber 5,50 — 38,50 „ fein —eeeeee.—“— Kurs der Deutschen Reichsbank für die Abrechnung von Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf Niederländisch⸗Indien (niederl.⸗indische Gulden): Ber⸗ liner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung Amster⸗ dam⸗Rotterdam zuzüglich ¼ % Agio. Der Kurs versteht sich für telegraphische Auszahlung und ist für Umsätze bis RKℳ 5000,— verbindlich. Kurs der Deutschen Reichsbank für Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr (Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen findet nicht mehr statt).
Ankaufspreise der Deutschen Neichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:
für Posten im Gegen⸗ für Posten im Gegen⸗ wert bis Rℳ 300,— wert über Rℳ 300,—
Belgien 1 Belga 0,40 100 Belgas 40,— Canada 1 Dollar . 1,85 1 Hollur 170 Dänemark 1 Kione.. N0,46 100 Kronen 46,50 England .1 Schilling 0,38 1 Pfund 8,— Estland 1 Eesti⸗Krone 0,60] 100 Eesti⸗Kronen 61,— innland 1 Markka 0,04 100 Markka. rankreich.. . 0,04 100 Franccs.. :““ ulden 1,30 100 Gulden.. E111“ 1 0,12 100 Lire. Litauen.. —. 0,38 100 Litas. Luxemburg... 5 100 Francs Norwegen.. 1“ 100 Kronen Polen. 3 100 Zloty. Schweden.. 0,57 100 Kronen. Schweiz 1 Franken. 0,55 100 Franken Slowakei 1 Krone. 0,08 100 Kronen.
Ver. Staaten von Amerika 1 Dolla 2,35 11 Dollak 2,35
—
Ankaufspreise der Deutschen Neichsbank für aus⸗ ländische Noten:
Irak . 1 trakischer Diner RNRℳ 7,50 Niederländisch⸗Indie 1 Java⸗Gulden „ 1,30 Die Ankaufspreife sind für Posten im Gegenwerte bis
zu RK.ℳ 1000,— verbindlich.
Die Elektrolytkupfernotierung der Bereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 6. April auf 74,00 Eℳ (am 5. April auf 74,00 Rℳ) für 100 kg. 5 8
Berlin, 5. April. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) (Preise in Reichsmarkl]. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58,30, Linsen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungt. 8.9 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Buchweizengrütze 61,00 bis 62,00, Gersten⸗ graupen, grob, 0/4 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34 00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †) Kochhirse *) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,60 bis —,—, Weizen⸗ rieß, Type 450 39,45 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 is 38,15 †), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Pkime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikaner §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Mandeln, süße, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ ewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ½ kg-
ackungen 70,00 bis 71,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Roh⸗ schmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb. 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 96,00 bis 100,00, echter Gouda 40 % 172,00 bis
184,00, echter Edamer 40 % 172,00 bis 184,00, bayer. Emmen⸗
taler (vollfett) 220,00 bis —,—, Allgäuer Romatour 20 %
120,00 bis —,—, Harzer Käse 68,00 bis 74,00. §) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Berlin, 5. April. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. ([Preise in Reichsmark.] Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen §) 180,00 bis 225,00, Pfeffer, weiß, gem., aus⸗ gewogen §) 240,00 bis 245,00, Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen §) 275,00 bis 285,00, Zimt (Kassia), gem., aus gewogen §) 300,00 bis 310,00, Steinspeisesalz in Jutesäcken 20,00 bis —,—, Stein⸗ speisesalz, gepackt 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Jutesäcken 22,00 bis —,—, Siedespeisesalz, gepackt 25,80 bis —,—, Zucker⸗
sirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00, Speisesirup dunkel, in Eimern 59,00 bis 70,00, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von
12 ¾ kg 74,00 bis 80,00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg 73,00 bis 74,00, do. aus getr. und fr. Pfl. 81,00 bis 83,00, flaumenapfel in Eimern von 12 ½¾ kg 86,00 bis 88,00, Erdbeerapfel in Eimern von 12 ¾ kg 96,00 bis 100,00, Aprikosenapfel in Eimern von 1 kg 96,00 bis 100,00,
verbilligte Vierfrucht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreß⸗ elee 49,00 bis —,—, verbilligte Erdbeerapfel 67,00 bis —,—,
affee⸗Ersatzmischung 72,00 bis 120,00, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 140,00 bis 157,00.
§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
In Verlin feftgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
8 8 6. April 5. April 8 Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexand. und Kairo) lägypt. Pfd. — — — Afghanistan (Kabul). 100 Afghani 18,73 18,77 18,73 18,77 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pav.⸗Pes. 0,576 0,580 0,576 0,580 Australien (Sydney) I austr. Pfd. — — — — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 42,44 42,52 42,46 42,54 Brasilien (Rio d Janeiro) I1 Milreis 0,130 0,132 0,130 0,132 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien — — — Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 3,053 3,047 3,053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,05 48,15] 48,05 48,15 England (London) 1 engl. Pfd. — — — — Estland 1 (Reval / Talinn) .100 estn. Kr.] 62,44 62,56 62,44 62,56 Finnland (Helsinki).. 100 finnl. M. 5,045 5,055¹ ß5,045 5,055 Frankreich (Paris) 100 Frcs. — — — — Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,353 2,357 2,353 2,357 Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,22 132,48 [132,22 132,48 Iran (Teheran)) .100 Rials 14,59 14,61 14,59 14,61 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. [ 38,31 38,39 38,31 38,39 Italien (Rom und 1 Mailand) ire 13,090 13,11 13,09 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) 10,583 0,585 0,583 0,585 Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) 100 Dinar 75,694 5,706 y5,694 5,706 Kanada (Montreal). 1 kanad. Doll.. — — — — Lettland (Riga) 100 Lats 48,75 48,85 ] 48,75 48,85 Litauen (Kowno / Kaunags) 1100 Litas 41,94 42,02 41,94 42,02 Luxemburg (Luxem⸗ burg). 100 lux. Fr. 10,61 10,63 10,615 10,635
Neuseeland (Welling⸗ A““ 1 neuseel. Pf. — — — Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,59 56,71 56,59 56,71 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 8,691 8,709 8,691 8,709 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — — — Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen 59,29 59,41 59,29 59,41 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 100 Franken 55,86 55,98 55,86 55,98 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,591 8,609 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) .1100 Peseten 23,56 23,60 s 23,56 23,60 Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf.
Türkei (Istanbul)... 1 türk. Pfund 1,978 1,982] y1,978, 1,982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö — — — — Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 0,939 0,941 0,939 0,941 Verein. Staaten von 1 Amerika (NewYork) 1 Dollar 2,4191 2,495] 2,491 2,495
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,84 9,86 Dar cch 4“ 5,574 “ Australien, Neuseelad .. 7,872 Britisch⸗Indien.. 8 73,81
Ausländische Geldsorten und Banknoten
6. April 5. April 8 Geld Brief Geld Brief Sovereigns.. Notiz 20,38 20,46 20,38 20,46
—
ons.. 20 Franes⸗Stücke... für 16,15 16,22] 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische.. 1 ägypt. Pfd. 8,43 8,47 8,43 8,47 Amerikanische:
1000 — 5 Dollarx 1 Dollar 2,52 2,54 2,52 2,54 2 und 1 Dollaw 1 Dollar 2,52 2,54 2,52 2,54 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,52 0,54 0,52 0,54 Australische l austr. Pfd. 5,44 5,46 ] 5,44 5,46 Belgisce 100 Belga 42,40 42,56 42,40 42,56 Brasilianische 1 Milreis 0,095 0,105 0,095 0,105 Brit.⸗Indische 100 Rupien 55,89. 56,11] 55,89 56,11
Bulgarische 100 Lewa — — — Dän ische: große 100 Kronen — — — 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen. 47,90 47,90 48,10 Englische: große 1 engl. Pfd. 8,73 8,73 8,77 1 u. darunter 1 engl. Pfd. 8,73 8,73 8,77 Estnische 100 estn. Ekr. — — — Finnische. . 100 finnl. M.] 4,79 4,79 4,81 Französische 100 Frs. 4,81 1 4,81 4,83 Holländische 100 Gulden [131,99 131,99 132,51 Italienische: große 100 Lire — — — 10 Lire u. darunter. 100 2 13,07 13,07 13,13 ugoslawische: große 100 Dinar — — — dag üesa 8 8 85 100 Dinar 5,63 5,63 5,67 Kanadische II11 kanad. Doll.] 1,84 1,84 1,86 Lettländische 100 Lats — — Litauische: große 100 Litas — — 100 Litas u. darunt. 100 Litas . 41,70 41,86 Luxemburgische 100 lux. Fr. 10,64 Norwegischehe 100 Kronen 56,66 Rumänische: 1000 Lei⸗ und neue 500 Lei 100 Lei — unter 500 Lei 8. 6 892 Lei 8 — Schwedische: große. Kronen 3 — 88 Kr. u. darunter. 100 Kronen b 59,37 Schweizer: große 100 Frs. 56,03 8 so⸗ u. darunt. 18 se. 56,03 panische. eseten RSas Südafr. Union 1 südafr. Pfd. 8,47 Türkische lI türk. Pfund 1,86 Ungarisce 1100 Pengö
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Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin, Wilhelmstr. 32.
Sechs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 6. April
Fortsetzung des Wirtschaftsteils.
Verichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
Devisen.
Prag, 5. prl. . N. B.) msterdem 15,533⁄, Berlin
00, Oslo —,—, Kopenhagen 565,00, London 1 115,20 *) Madrid —,—, Mailand 452,2: nom New Hork 29,23 ½, Butkarest 212,50 B., Helsingfors 825,00 nom., Paris 65,42 *), Stockholm 696,00, Brüssel 499,00, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,08 nom., Athen
23,15 nom.
*) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.
Budapest, 5. April. (D. N. B.) (Alles in Pengö.] Amsterdam 183,50, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 12,35,
Mailand 17,7732, New York 345,60,
Sofia 413,00, Zürich 77,50, Slowakei 9,65.
London, 6. April. (D. N. B.)
Paris 176,50 — 176,75, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 38,50 B., Amsterdam 7,53 — 7,58, Brüssel 23,55 — 23,70, Italien (Freiv.) 70,50, Schweiz 17,85 — 17,95, Kopenhagen (Freiv.) 18,59, Stock⸗ holm 16,85 — 16,95, Oslo 17,65 — 17,75, Buenos Aires (offiz.) 17,05 — 17,30, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,44 B.
Paris, 5. April. (D. N. B.)
Paris 7,01, Prag 11,86,
Belgien 745,00, Schweiz 985,00, Kopenhagen —, 2329,00, Oslo —,—, Stockholm —,—, Prag —,—. Warsch Amsterdam, 5. April.
32,07 ⅛, Schweiz 42,24 ½,
Japan 104,50. Kopenhagen, 5. April. (D. N. B.) Lond New York 518,00, Berlin —
Warschau —,—. Stockholm, 5. April. (D. N. B.) 16,95 B., Berlin 168,00 nom. G.,
14,30 nom. G., 14,50 B., Warschau —,—. Oslo, 5. April. (D. N. B.) London 17,70, Berlin 179,00, Paris 9,20, New York 440,00, Amsterdam 236,50, Zürich Hanf⸗Jute⸗Textil
[(Schlußkurse, amtlich.]100,25, Helsingfors 9,20, Antwerpen 76,50, Stockholm 105,25, Finze AG. 73,50, Leipnik⸗Lundb
London 176 ⅜, New York 43,80, Berlin —,—, Italien —,—, Kopenhagen 85,40, Rom 23,00, Prag 15,50, Warschau
Belgien 745,00, Schweiz 985,00, Kopenhagen —,—, Holland
—,—, Belgrad —,—.
Paris, 5. April. (D. N. B.) [11,05 Uhr, Freiverkehr.] London 176 ⅜, New York 43,80, Berlin —,—, Italien —,—,
212,59.
1 (D. N. B.) [Amtlich.] Berlin 75,60, London 6,72, New York 188 ⅜, Paris 381,00, Brüssel Italien —,—, Madrid — —, Oslo 42,82 ⅛, Kopenhagen 36,40, Stockholm 44,92 ½, Prag —,—.
Zürich, 5. April. (D. N. B.) 9,02 ½, London 15,93, New York 446,00, Brüssel 75,90, Mailand 22,50, Madrid —,—, Holland 236,70, Berlin 178,70, Stockholm 106,20, Oslo 101,30, Kopenhagen 86,10, So 79,50 B., Belgrad 10,00, Athen 320,00 B., Ko
[11,40 Uhr.]
fia 550,00 G nstantinopel 320,00 B., Buenos Aires 104,25, Waldhof 146,50.
Hamburg, 5. April. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner
B., Budapest
„Holland]1 20 ⅛, Silber auf Lieferung Barren 20 ¼⅛, Silber fein prompt rschau —,—. 21¹11⁄¼1, Silber auf Lieferung fein 2111½13 Gold 1⸗ * ee
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 5. April. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 147,00, Aschaffenburger Buntpapier 81,00, Buderus Paris Eisen 113,50, Cement Heidelberg 159,00, Deutsche Gold u. Silber 260,00, Deutsche Linoleum —,—, Eßlinger Maschinen —,— Felten u. Guilleaume 164,00, Ph. Holzmann 167,00, Gebr. Jung⸗ hans 108,50, Lahmeyer 132,00, Laurahütte 28,75, —,—, Rütgerswerke 171,00, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff
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ainkraftwerke
on 19,80 B., Bank 115 ¾, Vereinsbank 128,00, Hamburger Hochbahn 104,50,
Guano 109,25,
/
Wien, 5. April.
Dampfsch.⸗Gesellschaft
ew —, Paris 10,65, Antwerpen 88,40, Hamburg⸗Amerika Paketf. 64,25 burg⸗Sü⸗ Zürich 116,45, Rom 26,45, Amsterdam 275,60, Stockholm 123,60, Nordd. Lloyd 88 Ai ö11.“] Oslo 117,90, Helsingfors 10,55, Prag —,—, Madrid —,—, —,—,
London 16,85 G.,
sen Zement 212,00, Dynamit Nobel Harburger Gummi 187,00, Holsten⸗
Brauerei 152,00, Neu Guinea 286,00, Otavi 26 ⅓.
4 (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 Brüssel 71,40 G., 72,00 B. 8öcge 0” Vinge-as 28⸗7,88 8. EE1“ ee dn. 1938 19030, w&e Steier. New York 402,50 — 403,500, Amsterdam 222,90 G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., mark Lds.⸗Anl. 1934 101 %⅜, 6 % Wien 1934 100,25 K. Donau⸗
Sslo 95,25 G., 95,55 B., Washington 417,00 G., ——, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—
420,00 B., Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 15,75, Brau⸗AG.
““ thal 44,90, Neusiedler
Moskau, 27. März. (D. N. B.) New York 5,30, London 8 “ 2329,00, Oslo 996,50, Stockholm 1046,00, Prag —,—, Warschau 19,07, Brüssel 90,31, Amsterdam 281,48, Paris 11,07, Berlin 1““
Helsingfors 8,35 nom. G., 8,59 B., Rom 21,10 G., 21,30 B., Prag Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,— Egydyer Eisen u
Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 25,15, Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, —,—, Kabel⸗ u. Drahtind. 168,00, Lapp⸗
Enzesfelder
—,—, Leykam⸗Josefs⸗ AG. 98,75, Perlmooser Kalk —,—, —,—, Siemens⸗Schuckert —,—,
8 ). —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 34,00, Steyr⸗Daimler⸗ Puch —,—, Steyrermühl Papier 46,00, Veitscher Magnesit
London, 5. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt —,—, Waagner⸗Biro 158,00, Wienerberger Ziegel —,—.
ffentlicher Anzeiger.
1. Untersuchungs⸗ und
3. Aufgebote,
2. Zwangsversteigerungen.
4. Oeffentliche Zustellungen, 38
Strafsachen,
6. Auslofung usw. von Wertpapieren,
7. Aktiengesellschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
190. Gesellschaften m. b. H.,
14. Bankausweise,
11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaft 13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen,
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
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1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.
[920] Oeffentliche Ladung.
In der Strafsache gegen den am 27. 8. 1887 in München geb., in Lyon, Rue de Crequin 39, wohnenden, geschie⸗ denen Kaufmann Friedrich Blum wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wird auf An⸗ ordnung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte zur Hauptverhandlung auf Montag, den 6. Mai 1940, vorm. 8 ½ Uhr, vor die 3. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, Urbanstr. 18,
Schwurgerichtssaal, vorgeladen. Der
Angeklagte wird beschuldigt, gemein⸗ schaftlich-mit einem anderen Angeklag⸗ ten vom Juni 1935 bis April 1938 nach und nach mindestens 48 Spitzweg⸗ kopien, die sie sich um 70 — 300 R.ℳ pro Stück erworben hatten, als Original⸗ Spitzweg⸗Gemälde verfälscht und diese verfälschten Bilder in Deutschland, zu einem kleinen Teil auch im Ausland an Gutgläubige zum Preis von 20 bis 25 000 Rℳ für das Stück verkauft oder angeboten zu haben, wodurch ein Ge⸗ samtschaden von etwa 1 Million KRℳ entstand, ein Verbrechen der fortgesetz⸗ ten, teilweise gemeinschaftlich began⸗ Praß schweren Urkundenfälschung in
ateinheit mit Betrug i. S. der §§ 268 Abs. 1 Ziff. 1, 267 bzw. 270, 263, 47, 73 StGB. Gemäß § 279 StPO. wird die Hauptverhandlung auch beim Aus⸗ bleiben des Angeklagten stattfinden; das Urteil ist vollstreckbar.
Stuttgart 0, den 1. April 1940.
Der Oberstaatsanwalt —
bei dem Landgericht Stuttgart.
[921] Oeffentliche Ladung.
In der Strafsache 8 en die am 4. 7. 1892 in Pfastatt i. 8- geborene, in Lyon, Rue de Crequin 39, wohnende, geschiedene Martha Landhäuser, geb.
chwob, wegen schwerer Urkundensäl⸗ chung in Tateinheit mit Betrug wird auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Angeklagte zur Hauptverhandlung auf Montag, den 6. Mai 1940, vor⸗ mittags 8 ½ Uhr, vor die 3. Straf⸗ kammer des Landgerichts Stuttgart, Urbanstr. 18, Schwurgerichtssaal, vor⸗ eladen. Die Angeklagte wird beschul⸗ igt, gemeinschaftlich mit einem anderen Angeklagten von Juni 1935 bis April
1938 nach und nach mindestens 48 Spitz⸗ M.
weg⸗Kopien, die sie sich um 70 —300 R. ℳ pro Stück erworben hatten, als Origi⸗ nal⸗Spitzweg⸗Gemälde verfälscht und diese verfälschten Bilder in Deutschland,
zu einem kleinen Teil auch im Ausland an Gutgläubige zum Preis von 20 bis 25 000 Rℳ für das Stück verkauft oder angeboten zu haben, wodurch ein Ge⸗ samtschaden von etwa 1 Million R.ℳ entstand, ein Verbrechen der fortgesetz⸗ ten, teilweise gemeinschaftlich began⸗ genen schweren Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug i. S. der §8 268 Abs. 1 Ziff. 1, 267 bzw. 270, 263, 47, 73 StGB. Gemäß § 279 StPO. wird die Hauptverhandlung auch beim Ausblei⸗ ben der Angeklagten stattfinden; das Urteil ist vollstreckbar.
Stuttgart 0, den 1. April 1940.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Stuttgart
[1137] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Der Kaufmann Jakob Michael, ge⸗ boren am 28. Februar 1894 zu Frank⸗ furt a. M., und seine Ehefrau, Erna geborene Sondheimer, geboren am 16. März 1905 zu Frankfurt a. M., zu⸗ letzt wahnhatt in Berlin W 10, Hohen⸗ “ e 7, zur Zeit im Auslande, chulden dem Reich Reichsfluchtsteuern, und zwar der Ehemann 2 834 929 R.ℳ und die Ehefrau 1 718 820 Rℳ, die am 1. 1. 1935 bzw. 1. 2. 1932 fällig gewesen sino, nebst einem Zuschlag von 5 v. H. ür jeden auf den Zeitpunkt der Fällig⸗ keit folgenden angefangenen halben Monat. Der Zuschlag beläuft sich seit 1. 1. 1938 nur noch 888 1 v. H. für jeden angefangenen Monat.
emäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ Fesfe en es (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. Teil I 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850; 1937 S. 1385; 1939 S. 2443) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sichevung der Ansprüche auf Ferhs. flu nftener nebst Fusthlagen auf die hns § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ teuergesetzes festzusetzenden Geldstrafen und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im 88 land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren gig. ihre ö leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines onats, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder
sonstigen Ansprüche zu machen. Wer nach der Veröffentlichung dieser -
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. Faßt bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗
Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 des Reichsflüchtsteuergesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuer⸗ hinterziehung oder der Steuergefähr⸗ düung (§§ 396, 402 der Reichsabgaben⸗ ordnung) erfüllt ist, wegen Steuerord⸗ nungswidrigkeit (§ 413 der Reichs⸗ abgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der sumß Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗
pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die C“ die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 des BA1AA“ unverzüglich dem Amtsrichter des Be⸗ zirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Berlin NW 7, 6. Januar 1940. 88 Finanzamt Mittee. — 8
88
[11388 Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Der Getreidehändler Erich Lazarus, geb. 26. 11. 1889 zu Ham⸗ burg, und seine Ehefrau Gretel geb. Barach, geb. 27. 6. 1894 zu Marien⸗ bad, zuletzt wohnhaft Essen, Hugen⸗ bergstr. 37, jetzt im Ausland, schulden dem Reich noch eine Reichsfluchtsteuer von 17 850,68 Rℳ, die am 20. 8. 1937 fällig gewesen ist nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeit⸗ punkt der S “ angefan⸗ genen vollen Monat ab.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Vor⸗ schriften über die Rei bgen vom 8. 12. 1931 — Reichsgesetzblatt I. S. 699 (Reichsfluchtsteuergesetz) unter ö der inzwischen einge⸗ tretenen Aenderungen wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß §. 9 Ziffer 1 Reichs⸗ fluchtsteuergesetz festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strasver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit ausgesor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb!
eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach Veröffentlichung dieser Be⸗ kanntmachung zum Zwecke der Erfül⸗ lung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 Reichsfluchtsteuergesetz hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er z. Zt. der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Ver⸗ schulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Ver⸗ schulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht eruch, wird nach § 10 Abs. 5 Reichsfluchtsteuergesetz, sofern nicht der Tatbestand der Steuer⸗ hinterziehung oder der Steuergefähr⸗ dung erfüllt ist, wegen Steuerordnungs⸗ widrigkeit bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 Reichsfluchtsteuer⸗ gesetz ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahn⸗ dungs⸗ und des Zollfahndungsdienstes jeder andere Beamte der Reichs⸗ inanzverwaltung, der zum Hilfsbeam⸗ ten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn 9. im Inland betroffen werden, vor⸗ äufig festzunehmen.
Es 8 hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Reichsfluchtsteuergesetz un⸗ verzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt vor⸗
zuführen. —— 19. März 1940. Finanzamt Essen⸗Süd
11139] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der frühere Getreidehändler Willy Philippst MI, geb. 16. 10. 1885 Minden, und seine Ehefrau Martha geb. Knobel, geb. 8. 11. 1898 zu Neusalz (Oder), zuletzt wohnhaft Essen, Holun⸗ derweg 84, jetzt im Ausland, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 49 679 Rℳ, die am 20. 8. 1937 fällig gewesen ist, nebst einem Feischeag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen vollen Monat ab.
Gemäß 8§ 9 Haff 2 ff. der Vorschriften über die⸗Reichsfluchtsteuer vom 8. 12. 1931 — Reichsgesetzblatt I S. 699 — (Reichsfluchtsteuergesetz) unter Berück⸗ sichtigung der inzwischen eingetretenen Aenderungen wird hiermit das inlän⸗ dische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Keich⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die estzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstande⸗
8* § 9 Ziff. 1 Reichsfluchtsteuergesetz.
nen und entstehenden Kosten beschlag⸗ Ge⸗ und alle im Steuer⸗ und Strafverfa
nahmt. 4 8“ Es ergeht hievmit an alle natürlichen
und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz ihren gewöhnlichen Aufen balt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ Verst 1 haben das! land einen Wohnsitz, ihren gewöhnli
leitung oder Grundbesitz
Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 Reichsfluchtsteuergesetz hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er z. Zt. der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Ver⸗ schulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Ver⸗ schulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 Reichsfluchtsteuergesetz, sofern nicht der Tatbestand der Steuer⸗ hinterziehung oder der Steuergefähr⸗ dung erfüllt ist, wegen Steuerordnungs⸗ wibrigkeit bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 Reichsfluchtsteuer⸗ gesetz ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahn⸗ dungs⸗ und des Zollfahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichs⸗ finanzverwaltung, der zum Hilfsbeam⸗ ten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vor⸗ läufig festzunehmen. 1
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gem. § 111 Abs. 2 Reichsfluchtsteuergesetz un⸗ verzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vor⸗ zuführen.
Essen, 19. März 1940.
Finanzamt Essen⸗Süd. [1140] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der frühere Fabrikant Kurt Israel Devries, geboren am 30. September 1904 zu Krefeld, zuletzt wohnhaft in Krefeld, Virchowstraße 130, z. Zt. in Bali in Columbien, Südamerika, schul⸗ det dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 11 625,— Rℳ, die am 19. Juli 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an⸗ gefangenen ganzen Monat. .
Nach § 9 Ziffer 2 ff. der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer vom 8. De⸗ zember 1931 (RGBl. I S. 699) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1385), abgedruckt RStBl. 1937 S. 1295, wird hiermit das inländische Vermögen des Steuerpflich⸗ tigen zur Sicherung der Ansprüche 8 Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, au die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrase ren entstandenen und entstobenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im 88
in