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“ 3 “ “ 8 1 8 Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 87 vom 13. April 1940. S. 2
und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, wonach der Gewerbezweig „Badeanstalten“ mit Wirkung vom 1. Januar 1940 von der ee, . Industrie⸗Berufsgenossenschaft auf die Berufsgeno senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übergeht, ge⸗ nehmigt. Berlin, den 10. April 1949. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kieffer.
Anordnung über die Errichtung des Gemeinschaftswerks des deutschen Pelzveredelungsgewerbes. Vom 10. April 1940. Auf Grund des Gesetzes über vö von Zwangs⸗
kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen
Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1621)
wird angeordnet:
(1) Unternehmungen, die Felle zur Pelzwerkbereitung veredeln, gehören bis zum 31. Dezember 1940 dem Gemein⸗ schaftswerk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes an.
(2) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben des Gemein⸗ schaftswerkes sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sich nach der aus der Anlage ersichtlichen Satzung des Gemeinschaftswerkes. Die Satzung ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden. Ich behalte mir vor, von der Satzung abweichende Regelungen zu treffen.
(3) Das Gemeinschaftswerk ist rechtsfähig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, in dem von den einzelnen Mitgliedern die Veredelung von Fellen zu Pelzwerk aufgegeben wird. Dies gilt nicht 8 Ver⸗ edelungsbetriebe, für die das Gemeinschaftswerk bestimmt sverhältnisse vorüber⸗ gehend zu schließen sind. 1
Ueber Streitigkeiten, ob eine Unternehmung auf Grund des Abs. 1 Mitglied des Gemeinschaftswerkes ist, ent⸗ scheide ich. § 2
(1) Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung beginnen, Felle zu Pelzwerk zu veredeln, haben sich unverzüglich bei dem Gemeinschaftswerk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes anzumelden. ’
(2) Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, wird auf meinen Antrag vom Reichswirtschaftsgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft. Die Ordnungsstrafe besteht in Geldstrafe bis zur Höhe von 10 000 Rℳ. —
Das Gemeinschaftswerk untersteht meiner Aufsicht. Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, werden, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrigen von dem Gemeinschaftswerk getragen. Die Kosten werden von mir endgültig festgesetzt. Sie werden von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgaben⸗ ordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieb
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen.
§ 5
nordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung
in Kraft. Ihre Einführung in der Ostmark und im Sudeten⸗
gau bleibt vorbehalten. Berlin, den 10. April 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anlage
schaftswerkes des deutschen
gewerbes.
Satzung
des deutschen gewerbes.
Pelzveredelungs⸗
des Gemeinschaftswerkes Pelzveredelungs⸗
Name und Sitz. “
Die der Fachuntergruppe Pelzveredelungs⸗Industrie zu⸗ gehörigen Veredelungsbetriebe und die handwerksmäßig be⸗ triebenen Veredelungsbetriebe sind zur Erfüllung von Ge⸗ meinschaftsaufgaben auf dem Gebiete des Pelzveredelungs⸗ gewerbes zu einem Gemeinschaftswerk zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftswerk trägt den Namen „Gemeinschafts⸗
werk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes“ und hat seinen
Sitz in Leipzig.
(1) Der Zweck des Gemeinschaftswerkes ist, die Erfüllung der dem deutschen Pelzveredelungsgewerbe vom Reichswirt⸗ schaftsministerium gestellten kriegswirtschaftlichen Aufgaben sicherzustellen. Diese Aufgaben sind insbesondere:
a) Die Lohnveredlung von Pelzfellen, die für Wehr⸗ machtzwecke benötigt werden;
b) die Lohnveredelung von Fellen im Auftrage des deutschen Rauchwarengroßhandels und der deut⸗
sscchen pelzverarbeitenden Industrie, soweit sie für die Ausfuhr veredelter Felle und Pelzwaren 8 nötigt werden;
c) die Uebernahme und S von Lohnver⸗
eeddelungsaufträgen, die dem deutschen Pelzverede⸗ lungsgewerbe unmittelbar vom neutralen Aus⸗ land erteilt werden.
Die dem Gemeinschaftswerk angeschlossenen Pelzverede⸗ lungsbetriebe haben diese Aufgaben zu erfüllen. Privat⸗ wirtschaftliche Belange und Bestrehungen, die damit unve einbar sind, sind demgegenüber zurückzustellen.
2
zur Anordnung über die Errichtung des Gemein⸗
(2) Das Gemeinschaftswerk verteilt die Lohnveredelungs⸗ aufträge unter die angeschlossenen Mitgliedsfirmen je nach Fell⸗ und Veredelungsarten unter Berücksichtigung der Eigen⸗ art und der bisherigen Spezialleistungen jedes einzelnen Be⸗ triebes. Dabei wird angestrebt, daß die Leistungen der ein⸗ zelnen Betriebe namentlich im Ausfuhrinteresse noch weiter gesteigert werden. Zu diesem Zwecke können die Veredelungs⸗ aufträge vorzugsweise an Unternehmen mit Spezialverede⸗ lungsverfahren vergeben werden. .
(3) Das Gemeinschaftswerk schließt Veredelungsaufträge nicht selbst ab. —
(4) Das Gemeinschaftswerk hat darauf hinzuwirken, daß den angeschlossenen Betrieben die notwendigen Facharbeits⸗ kräfte erhalten bleiben und erforderlichenfalls zugewiesen werden und daß diese Betriebe mit den erforderlichen Chemi⸗ kalien, industriellen Fetten und sonstigen notwendigen Hilfs⸗ und Betriebsstoffen beliefert werden.
(5) Aufgabe des Gemeinschaftswerkes ist weiterhin, Be⸗ triebsinhabern von Veredelungsbetrieben, die infolge der Kriegsverhältnisse zum Stillstand gekommen sind oder kommen werden, im Bereiche des Gemeinschaftswerkes nach Möglichkeit eine angemessene Betätigung zu gewähren.
(6) Das Gemeinschaftswerk kann bestimmen, daß die von den Mitgliedsfirmen erzielten Gewinne nach bestimmten, vom Gemeinschaftswerk festzusetzenden Grundsätzen, insbesondere zu einem Teilbetrag zugunsten der stillgelegten Pelzveredelungs⸗ betriebe, verwendet und zu diesem Zweck einem Ausgleich⸗ stock zugeführt werden.
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Rechtsverhältnisse. 1
Zur Erfüllung dieses Zweckes (§ 2) werden folgende Rechtsverhältnisse begründet: 1. Sämtliche Veredelungsaufträge, die den am Ge⸗ mmeinschaftswerk beteiligten Veredelungsunter⸗ nehmen zugehen, sind der Geschäftsstelle des Ge⸗ meinschaftswerkes unverzüglich zu melden.
2. Die Geschäftsstelle hat darüber zu entscheiden, ob der meldende Veredelungsbetrieb die Veredelungs⸗ arbeit selbst zu übernehmen oder an einen von der Geschäftsstelle zu bezeichnenden anderen Ver⸗ delungsbetrieb abzugeben hat. Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Grund von Richtlinien, die er Beirat nach den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Grundsätzen aufzustellen hat.
3. Das Gemeinschaftswerk kann mit bindender Wirkung für die Mitgliedsbetriebe Bestimmungen über die Abwicklung des Rechnungsverkehrs mit den Kunden treffen, die Veredelungsaufträge erteilten.
4. Die Mitgliedsbetriebe sind auch dem Gemein⸗ schaftswerk gegenüber verpflichtet, die ihnen vom
Gemeinschaftswerk zugeteilten Lohnveredelungs⸗
aufträge ordnungsmäßig auszuführen. Für Fehler und Mängel!, die sie zu vertreten haben, haften die Mitgliedsbetriebe dem Gemeinschaftswerk inso⸗ weit, als der Auftraggeber Ersatzansprüche mit Erfolg durchsetzt. In Streitfällen entscheidet im
Verhältnis zwischen dem Gemeinschaftswerk und dem beteiligten Mitgliedsbetrieb das im § 11 vor⸗ gesehene Schiedsgericht.
„Das Gemeinschaftswerk hat darüber zu bestimmen, welche Veredelungsbetriebe mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse vorübergehend zu schließen ind, und in welcher Weise die Aufbringung und Gewährung von Entschädigungen zum Zwecke ines billigen Ausgleichs (§ 2 Abs. 6) zu regeln Ueberwachung.
Das Gemeinschaftswerk wird die Ausführung der Ver⸗ edelungsaufträge und die Einhaltung der von ihm getroffenen Bestimmungen laufend überwachen.
Organe des Gemeinschaftswerkes.
Organe des Gemeinschaftswerkes sind: a) der Geschäftsführer, b) der Beirat.
Vertretung und Geschäftsführung.
(1) Der Geschäftsführer wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums durch den Beirat bestellt und abberufen.
(2) Der Geschäftsführer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Gemeinschaftswerkes. Er vertritt das Ge⸗ meinschaftswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet und führt die Geschäfte des Gemeinschaftswerkes und trifft alle satzungsmäßig vorgesehenen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzer des Beirats, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen ausdrücklich übertragen sind. Ist im Einzelfall das Einvernehmen nicht zu so ist die Weisung der Reichsstelle für Rauchwaren einzuholen. Gegen die Weisung der Reichsstelle für Rauchwaren ist die Be⸗ schwerde an das Reichswirtschaftsministerium zulässig. Das Reichswirtschaftsministerium entscheidet endgültig. Bei Ent⸗ scheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über die Art der Zuteilung von Veredelungsaufträgen im allgemeinen, hat der Geschäftsführer den Beirat zu hören.
(3) Es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, deren Vertretungs⸗ und Geschäftsführungsbefugnisse durch den Beirat bestimmt werden.
Der Beirat.
(1) Dem Beirat gehören an: 1. Der Leiter der Fachgruppe Pelzindustrie und sein ESteellvertreter.
.Der Leiter und die stellvertretenden Leiter sowie die Beiratsmitglieder der Fachuntergruppe Pelz⸗ veredelungsindustrie.
Drei von den beteiligten Zurichterinnungen zu be⸗ stimmende Beiratsmitglieder.
4. Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Ber ecgageaduüstne oder dessen Beauftragter. Der Geschäftsführer der Fachgruppe Pelzindustrie.
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6. Drei vom Reichswirtschaftsministerinm ernannte Vertreter, deren Mitwirkung jedoch nur bei der Regelung allgemeiner Marktfragen erforderlich ist.
7. Ein Vertreter der Deutschen Arbeitsfront, Fach⸗ amt Bekleidung und Leder.
2) Das Reichswirtschaftsministerium ernennt ein Mit⸗ glied des Beirats zum Vorsitzer. Der Vorsitzer beruft die Fitengen des Beirats ein und leitet sie. Ist der Vorsitzer ver⸗ hindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat gewählt wird. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Wö
(3) Im Beirat werden alle für das Gemeinschaftswerk wesentlichen Angelegenheiten erörtert. .
(4) Der Beirat hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Ernennung, Anstellung, Abberufung und Ent⸗ lassung des Geschäftsführers oder der Geschäfts⸗ ührer.
b) “ der Jahresrechnung, Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer. Beschlußfassung über Satzungsänderungen. Beschlußfassung über Beitragserhebung. Aufstellung der Richtlinien über die Verteilung der Veredelungsaufträge unter die Mitglieder. Bestimmung über vorübergehende Stillegung ein⸗ zelner Veredelungsbetriebe.
Bestimmung über die Bildung des im § 2 Abs. 6 bezeichneten Ausgleichstocks, über die Zuführung von Gewinnbeträgen an den Ausgleichstock und über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen an still⸗ gelegte Betriebe. (65) Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheenenen beschlußfähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Ein⸗ willigung des Reichswirtschaftsministexiums.
(6) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt⸗ lich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrt⸗ kosten und Barauslagen. 8
8
Beiträge.
11“ 8 “ 1“
Die Kosten des Gemeinschaftswerkes werden nach näherer Bestimmung des Beirats durch Beiträge oder Umlagen von den Mitgliedern erhoben, deren Betriebe tätig sind.
8 Geschäftsjahr. .“ 16 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts⸗ jahr beginnt mit Errichtung des Gemeinschaftswerkes und endet am 31. Dezember 1940.
Dauer des Gemeinschaftswerkes.
Das Gemeinschaftswerk endet am 31. Dezember 1940, sofern nicht spätestens ein Kalendervierteljahr zuvor die Fortdauer des Gemeinschaftswerkes nach Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums durch den Beirat auf ein wei⸗ teres Kalenderjahr beschlossen wird. In entsprechender Weise kann das Gemeinschaftswerk auch über das Jahr 494 hinaus jeweils auf ein Jahr fortgesetzt werden. G
§ 11 Schiedsgericht.
11) Alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und über diese Satzung unterliegen der Entscheidung eines Schiedsgerichts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichts (Abf⸗ 3) ent⸗ scheidet. Gegen sein Urteil ist die Berufung an das Schieds⸗ gericht zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung ist von der Einhaltung einer vierzehntägigen Frist abhängig, die mit dem Fage der Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief
eginnt. 4
(3) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Kläger kennzeichnet der Gegenseite durch eingeschriebenen Brief den Streitfall, benennt einen Beisitzer und fordert den Beklagten auf, auch seinerseits einen Beisitzer zu benennen. Erfolgt die Benennung durch den Beklagten nicht binnen 5 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsstelle für Rauchwaren zur Benennung eines Bei⸗ sitzers von dem Kläger anzurufen. Beide Beisitzer wählen binnen 8 Tage einen Obmann.
(4) Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung des Obmannes auf und einigen sie sich nach dieser Aufforde⸗ rung nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen auf einen Ob⸗ mann, so kann jede der Parteien die Reichsstelle für Rauch⸗ waren zur Benennung des Obmannes anrufen.
„ (5) Soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich die ordentlichen Gerichte zur Mit⸗ wirkung im Schieds⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder des Sitzes der beklagten Firma zuftändig sein.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er⸗ messen, von wem und zu welchen Teilen die Kosten des Ver⸗ fahrens zu tragen sind. 8
8 12
Vertragsstrafe.
Jedes Mitglied hat bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die auf dieser Satzung beruhenden Verpflichtungen eine Geldsumme als Strafe zu entrichten, die von dem Schieds⸗ gericht festgesetzt wird. Schadensansprüche des Gemeinschafts⸗ werkes und seiner Mitglieder bleiben hiervon unberührt.
8 15 8 v 8,e, 8
Anordnung
über das Verbot der Angliederung und Erweiterung von Ifnstandsetzungsbetrieben für Säcke. “
Vom 11. April 1940. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗
kartellen vom 15. Juli 1939 (RGBl. I S. 488) ordne ich an:
(1) Unternehmungen oder Betrieben, die gewebte Säcke zum Versand von Waren oder im eigenen Betriebsverkehr verwenden, ist bis zum 31. März 1941 verboten
a) ihren Geschäftsbetrieb auf die Instandsetzung von Säcken auszudehnen oder bereits vorhandene Be⸗ triebe zur Instandsetzung von Säcken zu erweitern,
b) Lohnaufträge zur Instandsetzung von gewebten Säcken an andere als der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung, Berlin N4, Chaussee⸗ straße 29, angehörende Betriebe oder sonstige ge⸗ werbliche Sackflickereien zu vergeben.
8 (2) Als gewebte Säcke gelten alle Säcke aus Spinnstoffen
oder Papiergespinsten oder aus Spinnstoffen mit Papier⸗ 8
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gespinsten gemischt. § 2 *
Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann zu
ihrer Beachtung durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze angehalten werden. Er wird vom Reichs⸗ wirtschaftsgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. S
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben oder im Einzelfalle Ausnahmen zuzulassen.
Berlin, den 11. April 1940.
Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Landfried..—
“ Anordnung über den Verkehr mit Hornspänen, Hornmehl und deren 8 Rohstoffen vom 13. April 1940.
Auf Grund der Pren dͤa gg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich. Der Anordnung unterliegen:
a) Hörner zu anderen als Schnitzzwecken, roh; Horn⸗ späne (Abfallspäne) und Hornmehl (Abfälle von der Bearbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren) (Nr. 156 f des stat. Warenverzeichnisses),
b) Hufe und Klauen zu anderen als Schnitzzwecken (aus Nr. 156 e des stat. Warenverzeichnisses) und
Abfälle aus der Bearbeitung und Verarbeitung von
HSufen und Klauen zu Schnitzzwecken und zu anderen aals Schnitzzwecken (aus den Nrn. 156 b und e des . stat. Warenverzeichnisses),
c) Hornspäne, Hornmehl und Horngrieß, die aus den
zu a und b genannten Waren gewonnen werden.
8 Verwendungsvorschriften.
110) Die in §·1 unter a und b bezeichneten Waren dürfen
ure. zu Hornspänen, Hornmehl und Horngrieß verarbeitet werden.
(2) Rinderklauen sind jedoch zuvor durch einen von der Reichsstelle „Chemie“ zugelassenen Entölungsbetrieb zu ent⸗ JZ““ ““ 8 vD1“
Regelung der Bearbeitung und Verarbeitung.
Die in § 1 unter a und b bezeichneten Waren dürfen nur von den Personen und Untexnehmen zu Hornspänen, Hornmehl und Horngrieß bearbeitet oder verarbeitet werden, die diese Erzeugnisse schon vor dem 1. Januar 1938 in
eigener Betriebsstätte hergestellt haben. 15
8 4 8 Anbietungspflicht.
w() Händler und gewerbliche Betriebe aller Art (Schlacht⸗
leischverarbeitende Betriebe, Schnitz⸗ und Formerstoffe verarbeitende Betriebe u. ä.), denen die in § 1 unter a und b bezeichneten Waren anfallen, haben diese Waren Händlern oder gemäß § 3 dieser Anordnung zugelassenen Verarbeitern anzubieten.
1 (2) Ausgenommen von der Anbietungspflicht sind Rin⸗
derklauen gemäß § 2 Abs⸗ 2. § 5
Verarbeitungs⸗ und Veräußerungsgenehmigung. Die in § 1c bezeichneten Waren dürfen nur mit Ge⸗
nehmigung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art
1
bearbeitet, verarbeitet oder veräußert werden. Die Genehmi⸗
gung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
3
§ 6
Ausnahmen. Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann Aus⸗
8 nahmen von den Bestimmungen der §8 2—5 zulassen.
§ 7 b Strasvorschriften. 1
stnr Perhe aruncgen gegen diese Anordnung werden nach § 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗
§ 8
“ Inkrafttreten.
iese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. in 1gs. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Hornspänen, Hornmehl und deren Rohstoffen vom 30. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 229 vom 1. Oktober 1938) außer Kraft.
Berlin, den 13. April 1940.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Ungewitter. 8
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art.
—ö a Ada, n
16“ Erlaß über das Meldewesen im Bauhandwerk.
Durch einen Befehl des Herrn Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring vom 11. Oktober 1939 bin ich ihm persönlich 8 verantwortlich, daß zwecks termin⸗ gerechter Fertigstellung aller als kriegs⸗ und lebenswichtig anerkannten Bauvorhaben, deren jeweiliger Umfang im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Bauwirtschaft steht. Bei dieser Aufgabe muß ich mich der Mithilfe der gewerblichen Organisationen der Bauwirtschaft bedienen. Das Handwerk ist dazu jedoch gegenwärtig nicht in der Lage, da es jeglicher Meldungen über die Beschäftigung und ihre Leistungsfähigkeit völlig entbehrt. In diesem Zusammenhang weise ich auf die gemeinsame Anordnung des OKW, Amtsgruppe Wehrwirt⸗ schaftsstab Nr. 4752/39 und des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft Nr. 6869/39 vom 1. Oktober 1939 und meine verschiedenen Erlasse an alle Kontingent⸗ und Unterkontingentträger bezüglich des Einsatzes des Bauhand⸗ werks hin.
Unter den gegebenen Verhältnissen sehe ich mich daher veranlaßt, dem Bauhandwerk, das im Reichsinnungsverband des Baugewerks und dem Reichsinnungsverband des Pflasterer⸗ u. Straßenbauhandwerkes organisiert ist, im Ein⸗ vernehmen mit dem Herrn Reichswirtschaftsminister und mit Genehmigung des Statistischen Zentralausschusses, folgende
Meldungspflichten aufzuerlegen.
1. Auftragsmeldung: Sämtliche Aufträge mit einer Auf⸗ tragsnummer von mehr als 25 000,— Eℳ sind an die Reichsinnungsverbände bzw. deren Bezirksstellen bis spätestens zum 8. Tage nach Baubeginn zu melden. (Anlage Muster 1)
2. Baustellenmeldung: Die von den Reichsinnungsver⸗ bänden dazu bestimmten Betriebe haben jeweils bis zum 5. jeden Monats eine Meldung über die von ihnen betriebenen Baustellen abzugeben, aus der ersichtlich ist, welche Gefolg⸗ schaftsgruppen und in welcher Stärke diese auf der Baustelle tätig sind; des weiteren, ob in bestimmten Zeitabschnitten mit einem Freiwerden von Gefolgschaftsmitgliedern dieser Baustelle gerechnet werden kann. (Anlage Muster 2)
3. Meldung zur Betriebsstammkarte. Alle von den Reichsinnungsverbänden aufgeforderten Betriebe haben den Fragebogen zur Aufstellung einer genauen Stammkartei aus⸗ zufüllen. (Anlage Muster 3)
Weitere Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung ergehen von den emmalsern mit meinem Ein⸗ vernehmen.
Die verlangten Meldungen sind unter den derzeitigen Verhältnissen unerläßlich. Ich sehe mich daher veranlaßt, diese Meldungen dem Bauhandwerk aufzuerlegen. Wird 88 gestellt, daß ein Betrieb des Bauhandwerks sich dieser Melde⸗
flicht entzieht oder aber nicht in vollem Umfange nachkommt, 2 wird der Betrieb gemäß der 2. Verordnung zur Durch⸗
8
Bezirksstelle
führung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 von mir unter Strafe genommen. Die Reichsinnungsmesster haben über die Reichsinnungsverbände mir die entsprechenden Anzeigen zu erstatten. Berlin, den 24. Februar 1940. Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, 8 Beauftragter für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. J. V.: Schulze⸗Fielitz. Genehmigt gem. VO. vom 13. 2. 1939.
Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 12. Februar 1940)
1“
An den (Nicht vom Betrieb auszufüllen)
Reichsinnungsverband
des Baugewerkes Bezirksstelle Mitteldeutschland Halle (Saale) 1
Steinweg 2 Auftragsmeldung "“9“resc Jenen) ag⸗ Auf Grund der Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 26. Februar 1940, Aktenzeichen G. B. 1/1123 Reg., teile ich — teilen wir — mit, daß ich — wir — folgende Arbeiten übernommen habeln):
Auftraggeber ¹):
Stammkarte Nrr:.:. . Notiert:..
Abzulegen:..
Dringlichkeitsstufe des Auftrages:....
Auftragssumme R.ü:..
Baubeginn:.. voraussichtliches Bauende:.
Ich — Wir — habeln) den Auftrag allein erhalten — in Arbeits⸗ gemeinschaft mit2) — als Nachunternehmer vone?) J—... Auf der Baustelle sind außerdem noch folgende Baubetriebe un⸗ mittelbar eingesetzt:
ο 2n 2 2 27090⸗20
(Unterschrift und Firmenstempel)
¹) Behörden und Private genau bezeichnen, evtl. Industriezweig genau angeben. 8
²) Die Firmen sind genau anzugeben.
²) Nichtzutreffendes streichen.
Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 12. Februar 1940)
(Nicht vom Betrieb auszufüllen!) Stammkarte Nr. . — 8 Notiert:
Ahzulegen:,
enechmigt gem. V5. vom 13. Februar
vUöüwüwü -,än
Waustellenmeldung
der Firma
Fernsprecher
(bis zum 5. des nachfolgenden Monats abzugeben)
Auf Grund der Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Ba wirtschaft vo
1/1123 Reg., mnchtf wos folgende Angaben: Baustelle: Auftraggeber:
Auf obiger Baustelle sind am Ende des Berichtsmonats nachstehende Gefolgschaftsmitglieder eingesetzt:
Im Laufe des übernächsten Monats werden davon frei:
Im Laufe des nachsolgenden Monats werden davon frei:
b. Mitte d. Monats b. Ende d. Monat [b. Mitte d. Monats b. nde d. Monats Anzahl A ) Anzahl Anzahl
1. Techniker auf der Baustele.. Vauchhrer “ a) männlich
Kaufmännische Angestellte - b) weiblich. a) männlich b) weiblich. a) Maurerpolierre.. b) Zimmererpoliere.. c) Eisenbetonpoliere.. a) Maurerhilfspoliere. b) Zimmererhilfspoliere 8 0) Eisenbetonhilfspoliere .Schachtmeister .Unterschachtmeister... Vobrarbeiter.. ... Ma“ .Zementfacharbeiter
Zimmerer . .Einschaler. . Betonarbeiter.
Eisenflechter
Eisenbieger... . Bauhilfsarbeiter.... Tiefbauarbeiter.. .Maschinisten 1. und 2. Kl.
(z. B. Rammer, Steinhauer, Steinträger, Schlosser
. davon Lohnbuchhalter.. b
. Poliere:
Lehrlinge:
1. Lehrjahr:
2. Lehrjahr:
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Gesamtbelegschaft...
davon nichtreichsdeutsch
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