1940 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 88 vom 15. April 1940. S. 2

Salomon, Werner Ifrael, geb. am 22. 10. 1920

in Kassel, 8

Simon, Walter Israel, geb. am 19. 5. 1892 in

Minden,

Sommer, Israel David, geb. am 9. 8. 1871 in

Freudenberg b. Wertheim/ Baden,

Sommer, Anna, geb. Netter, geb. am 24. 9. 1875

in Pforzheim, .

Sommer, Gretel, geb. am 6. 6. 1900 in Pforzheim,

Sommer, Helmut, geb. am 8. 7. 1906 in Pforzheim,

Spicker, Ernst, geb. am 17. 2. 1900 in Königs⸗

berg (Pr),

Spicker, Else, geb. Simon, geb. am 18. 10. 1905 in

Insterburg,

Spicker, Inge⸗Lore, geb. am 8. 5. 1929 in Königs⸗

berg,

Spicker, Hans⸗Jürgen, geb. am 4. 3. 1931 in

Königsberg,

Süskind, Siegmund Ifrael, geb. am 6. 1. 1893 in

Neuenhaus (Krs. Bentheim),

Schapski, Siegfried, geb. am 30. 4. 1885 in Berlin,

Schartenberg, Otto Julius Israel, geb. am

11. 7. 1887 in Kassel,

Schartenberg, Susanne Elisabeth Sara, geb.

Mannheim, geb. am 25. 5. 1896 in Köln,

Schartenberg, Georg Herbert Jacob Israel, geb.

am 1. 6. 1923 in Kassel,

Schartenberg, Marianne Dorothea Julia Fides

Sara, geb. am 26. 2. 1926 in Kassel,

Schlachter, Jakob, geb. am 13. 9. 1892 in Sien

b. Fischbach⸗Weierbach a. d. Nahe,

Schlachter, Ruth Margareta, geb. Blum, geb. am

14. 8. 1900 in Mannheim,

Schlachter, Helmut, geb. am 1. 11. 1929 in

Karlsruhe,

t Fritz Jakob Israel, geb. am 1. 8. 1892 in rier,

Schloß, Johanna Sara, geb. Goldschmidt, geb. am

13. 2. 1896 in Groß Zimmern / Hess.,

Schloß, Hans Rudolf Israel, geb. am 26. 5. 1929

in Trier,

Schreiber, Hermann Ifrrael, geb. am 21. 8. 1882

in Schrimm,

Schreiber, Charlotte Sara, geb. Neumann, geb.

am 18. 1. 1890 in Potsdam

Schreiber, Paul Ifrael, geb. am 3. 7. 1911 in

Potsdam,

128. üftan, Hugo Ifrael, geb. am 20. 6. 1879 in

oldau (Krs. Namslau), Hulda, geb. Heimann, geb. am 25. 1.

129. üftan

887 in Lubschau (Krs. Lublinitz),

130. Schüftan,

Beuthen, O.⸗S.,

131. Schüftan, Günther,

Beuthen, O.⸗S.,

Walter,

geb. am 26. 10. 1908 in

geb. am 31. 3. 1919 in

132. Stiefel, Karl, geb. am 19. 10. 1881 in Hochhausen

a. d. Tauber,

133. Fee fan. Frida, geb. Levi, geb. am 26. 6. 1883 in

Mannheim, 134. 135. 136.

Hamburg,

Stiefel, Ernst, geb. am 29. 10. 1907 in Mannheim, Stiefel, Rudolf, geb. am 31. 7. 1917 in Mannheim, Türkheim, Hans Jakob, geb. am 23. 7. 1889 in

137. Türkheim, Herbert Eduard, geh. am 14. 11. 1914

in Hamburg,

138. Hamburg,

139. Wachsner, Fr.

Deutsch⸗Pickar (Krs.

140. 1907 in Allenstein,

Türkheim, Franz Alfred, geb. am 13. 7. 1919 in

srael, geb. am 14. 12. 1892 in euthen, O.⸗S.), Wachsner, Käthe, geb. Pommer, geb. am 11. 6.

141. Wachsner, Gert Israel, geb. am 8. 8. 1934 in

Breslau, 142.

Wieruszowski, Viktor Israel, geb. am 15. 11.

1891 in Kempen (Kr. Posen),

143. Wieruszowski,

rieda Sara, geb. Schwerin, geb.

am 13. 2. 1900 in Oels/ Schles., 144. Wieruszowski, Ruth Sara, geb. am 26. 2. 1923

in Breslau,

145. Wieruszowski, Gerhard Israel, geb. am 28. 9.

1926 in Breslau,

146. Winter, David Alexander, geb. am 23. 11. 1878 in

München⸗Gladbach,

147. Winter, Amalie, geb. Wertheim, geb. am 1. 7. 1895

in Fulda, 148. 149. 150.

Winter, Rahel, geb. am 19. 10. 1922 in Lübeck, Winter, Josef, geb. am 8. 11. 1923 in Lübeck, Winter, Hanna, geb. am 12. 8. 1928 in Lübeck,

151. Winter, Gustav, geb. am 9. 6. 1931 in Lübeck. Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗

nahmt.

Berlin, den 11. April 1940.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

Berichtigungen.

In den Bekanntmachungen des Herrn Reichsministers des Innern

Reichsanzeiger Lfd. Nr. der

. Nr. S. Bekanntmachung

vom

ist zu setzen

* mUn 1

27. 10. 1937 46 21. 10. 1938 Zeile 190 1. 1939 96

26. 10. 1937 248

18. 10. 1938 246

23. 1.1939 23 27.

1. 1939 24 28. 1. 1939

2. 1939 41 17. 2. 1939

2. 1930 41 17. 2. 1939

3. 1939 79 3. 4. 1939

3. 1939 79 3. 4. 1939

5. 1939 12. 5. 1939

5. 1939 109 13. 5. 1939

7. 1939 157 11. 7. 1939

7. 1939 174 31. 7. 1939

7. 1939 174 31. 7. 1939

8. 1939 21. 8. 1939

8. 1939 23. 8. 1939

8. 1939 23. 8. 1939

8.1939 23. 8. 1939

8. 1939 23. 8.1939

8. 1939 23. 8. 1939

8.1939 23. 8. 1939

8. 1939 23. 8. 1939

8.1939 28. 8.1939

8. 1939 28. 8. 1939

8.1939 28. 8. 1939

. 8. 1939 28. 8. 1939

24. 8. 1939 28. 8. 1939

24. 8. 1939 28. 8. 1939

8. 9. 1939. 11. 9. 1939 16. 9. 1939

21. 9. 1939 28. 9. 1939 30. 9. 1939 3. 10. 1939

6. 10. 1939 3. 10. 1939 6. 10. 1939 3. 10. 1939 6. 10. 1939 3. 10. 1939 6. 10. 1939 3. 10. 1939

6. 10. 1939 31. 10. 1939 3. 11.1939 31. 10. 1939 3. 11.1939 31. 10. 1939. 3. 11. 1939 31. 10. 1939 3. 11.1939 31. 10. 1939 4. 11. 1939 31. 10. 1939 4. 11. 1939 31. 10. 1939

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4. 11. 1939

7. 11.1939 7. 11.1939 8. 11.1939 8. 11.1939 14. 11. 1939

31. 10. 1939 31. 10. 1939 6. 11. 1939 6. 11. 1939 10. 11. 1939

15. 11. 1939 15. 11. 1939 15. 11. 1939 21. 11. 1939 25. 11. 1939 25. 11. 1939 25. 11. 1939 10. 12. 1939 10. 12. 1939 10. 12. 1939 18. 12. 1939

17. 11.1939 20. 11.1939 20. 11. 1939 24. 11. 1939 28. 11.1939 28. 11.1939 28. 11.1939 13. 12. 1939 13. 12. 1939 13. 12. 1939 21. 12. 1939

29. 12.

Bad Driburg (Westfalen)

Chicago/USA.

13. 9. 1902 in Messelhausen, (Krs. Tauberbischofsheim)

17. 8. 1894 in Birkenthal (Krs. Kattowitz)

Mina

28. 3. 1893

Nast, Robert Paul

Nast, Rudolf Werner

23. 3. 1903

Lengnau (Krs. Mülhausen / Elsaß)

Lorch 1

Wohlmuth .

1. 3. 1906 in Essen/Werden

Nixdorf

Emmi

24. Juni 1896

Reg. Bez.

25. Juni 1878

Hans⸗Sigismund

(Krs. Peine)

14. Januar 1912

Derenberg

Wandsbek/Hamburg

gen. Betty

Irkutsk

Steinberg, Gertrud

Rosenthal, Kurt, Rudolf

Rotenburg a. d. Fulda

Margarethe

Tichauer

Maria Magdalena Martha

Frankenthal

Heilbrunn

Hamburg

Friedrichsstadt

1. Mai 1891

Eleonore

Blumenfeld

18. November 1895

Weismann

Loni

Wiesbauer, Othmar, geb. am 16. 1. 1920

Berent

Koschir

Margarete

1. 3. 1882 8

Ilse Meyer (Mädchenname),

gesch. Wesemann

Matthias Jacobsohn Marsberg

21. 7. 1886

13. 12. 1882 Löwen (Krs. Bri Grünwald 1894

3. 1.1888 Laue

Straus

iüiIliInIIlell

Bad Triberg

Berlin

13. 9. 1908 in Messenhausen b. Tauberbischofsheim

17. 8. 1894 in Forst / Lausitz

Margot

28. 4. 1893 8

Nast, früher Sinasohn, Rudolf

Nast, früher Sinasohn Werner

238. 3. 1905

Lengenau

Lörch

Wohlgemuth

1. 3. 1886 in Essen

Nixdorff

Emil

24. Juli 1896

Beg. Bez.

26. Juni 1878

Hans⸗Sigmund

(Krs. Pein)

14. Dezember 1912

Berenberg

Wandsbeck/ Hamburg

Irkusk

Steinberg

Rosenthal, Kurt

Rothenburg a. d. Fulda

Margarete

Tischauer

Maria Magdalene Martha

Frankental

Heilbrun

Homburg

Friedrichstadt

1. Mai 1893

Leonore

Blumenfeldt

18. November 1898

Weißmann

Leni

Wiesauer, Othmar, geb. am 7. 12. 1920

Berenth

Koschin

Margarethe

3. 1. 1882

Ilse Meyer, geb. Meyer, gesch. Wesemann

Uehlfeld 8

Mathias

Jaccobsohn

Mersberg

27. 1. 1886

13. 11.1882

Lösen (Krs. Brieg)

Grünewald

1884

31. 1.1888

Lange

Strauß

Durchführungsbestimmungen

u der Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über die Erfassung von Nichteisenmetallen vom 15. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 510).

Auf Grund der Anordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans über die Erfassung von Nichteisenmetallen vom 15. März 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 510) wird angeordnet:

Die im deutschen Reichsgebiet einschließlich der ein⸗ egliederten Ostgebiete vorhandenen Glocken aus Bronze jeder Art und Zweckbestimmung (auch unbenutzte oder zum Ver⸗ kauf bzw. zur Lieferung bestimmte Glocken) sind der Reichs⸗ stelle für Metalle, Hauptabteilung M, Berlin W 35, Stan⸗ dartenstraße 3, Tel.: 22 97 76, zu melden, zur Verfügung der Reichsstell- zu halten und nach deren Weisungen abzuliefern.

§ 2 Von der in § 1 getroffenen Regelung sind bis auf wei⸗ teres ausgenommen:

b) Glocken für Signalzwecke, die sich im Schienenfahr⸗ zeugverkehr, im Schiffsverkehr oder bei der Feuer⸗ wehr im Gebrauch befinden,

c) schadhafte oder sonst nicht mehr zur Wensehnhs ge⸗

Feignete oder bestimmte Glocken, die als Abfall⸗

material (Altmetall) der Lagerbuchpflicht und Melde⸗ pflicht auf Grund der Anordnung 27 a der Reichs⸗ stelle für Metalle vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938) unterliegen und sich bereits zum Zwecke der Metallverwertung bei Be⸗ trieben des Altmetallhandels oder Betrieben der Metallgewinnung befinden. X“

8 8 3

(1) Die ablieferungspflichtigen Glocken sind von dem Be⸗ sitzer zu melden. Die Meldepflicht des Besitzers erstreckt sich auch auf diejenigen Glocken, an denen einem anderen das Eigentums⸗ oder Verfügungsrecht zusteht.

(2) Die Gemeinden der Deutschen Evangelischen Landes⸗ kirchen sowie die Pfarreien und Seelsorgestellen der Römisch⸗ Katholischen Kirche erhalten von ihrer zuständigen Kirchen⸗ behörde die exrforderlichen Meldebogen zur unverzüglichen Ausfüllung zugesandt. Die ausgefüllten Meldebogen sind über die vorgesetzte Kirchenbehörde an den für die Gemeinde uständigen Landrat weiterzuleiten. Die übrigen Kirchen, usw. werden hierbei zur Verein⸗ fachung des Verfahrens von der Deutschen Evangelischen Kirche mit erfaßt.

(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen haben die anderen Melde⸗ pflichtigen dem zuständigen Bürgermeister zunsch schriftlich anzuzeigen, daß sie Bronzeglocken im Stückgewicht von min⸗ destens 10 kg im Besitze haben und dabei ihren vollständigen Namen und ihre Anschrift anzugeben. Sie erhalten darauf⸗ hin von dem Bürgermeister einen vorgedruckten Meldebogen und haben diesen Meldebogen innerhalb von einer Woche nach Empfang in allen Teilen sorgfältig ausgefüllt und unter⸗ zeichnet an den Bürgermeister zurückzusenden. 4

(4) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der Frist von 18e Wochen die erforderliche Anzahl von Meldebogen für die ei ihm unmittelbar eingegangenen Meldungen der nicht kirchlichen Stellen bei seinem zuständigen Landrat anzu⸗ fordern. Der Landrat meldet den Gesamtbedarf an Vordrucken über den Regierungspräsidenten der Reichsstelle für Metalle. Die von der Reichsstelle gelieferten Vordrucke werden sofort nach Eingang von dem Landrat an die Bürgermeister verteilt.

(5) Der Bürgermeister übersendet jedem meldepflichtigen Glockenbesitzer einen Vordruck und überwacht die ordnungs⸗ mäßige und pünktliche Abgabe der Meldung. Zehn Tage nach nach Versand der Meldebogen an die Glockenbesitzer werden die eingegangenen Meldungen gesammelt dem Landrat über⸗ sandt; gleichzeitig werden die süumi en Glockenbesitzer durch eine Mahnung mit Fristsetzung und zur Ab⸗ gabe der außenstehenden Meldungen angehalten. Die nach⸗ träglich eingehenden Meldungen werden unverzüglich an den Landrat abgegeben.

(6) Der Landrat erstattet auf Grund der von den Kirchen⸗ behörden übersandten Meldungen der Kirchengemeinden, Pfarreien und Seelsorgestellen sowie der von den Bürger⸗ meistern eingesandten Meldungen der anderen Glockenbesitzer über den Regierungspräsidenten der Reichsstelle für Metalle eine zusammenfassende Meldung, in der lediglich die Stück⸗ ahl und das Gesamtgewicht der Glocken angegeben werden.

ür nachträglich eingehende Meldungen sind Stückzahl und

esamtgewicht der Reichsstelle nachzureichen. Bei dem Land⸗ rat werden die von den Kirchenbehörden und Bürgermeistern ahascesn Meldungen getrennt nach Gemeinden aufbe⸗ wahrt und zur Abgabe an diejenige Stelle bereitgehalten, die die Reichsstelle für Metalle mit dem Abtransport der Glocken beauftragt.

0 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Auf⸗ aben der Bürgermeister und Landräte nehmen in den Stadt⸗ reisen die Oberbürgermeister wahr.

§ 4 „Die ablieferungspflichtigen Glocken dürfen ohne schrift⸗ liche Genehmigung oder Anweisung der Reichsstelle für Me⸗ talle nicht in ihrer Beschaffenheit verändert oder vom bis⸗ herigen Unterbringungsort entfernt werden. Entgegen⸗ stehende rechtsgeschäftliche Verfügungen sind nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleichgestellt sind Ver⸗ fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll⸗ ziehung. 4 § 5

.(1) Die ablieferungspflichtigen Glocken sind nach den An⸗ weisungen der Reichsstelle für Metalle vom Besitzer abzu⸗ liefern. Die Anweisungen zur Ablie erung können den ein⸗ zelnen Ablieferungspflichtigen durch Sonderbescheid zugestellt oder durch eine Anordnung der Reichsstelle veröffentlicht oder ortsüblich bekanntgemacht werden. .

(2) Die Durchführung der Ablieferung erfolgt auf Kosten des Reiches durch Beauftragte der Reichsstelle. Der Besitzer oder Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte

hat dabei jede erforderliche 1 eeep. zu gewähren.

(3) Der Ablieferer erhält bei Ablieferung eine Empfangs⸗ bescheinigung über Stückzahl und Gewicht der abgelieferten

8 1 1 1 .

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 88 vom 18. Aprfl 1940. S. B

Glocken. Ist er nicht selbst Eigentümer der Glocken, so hat

er die Empfangsbescheinigung dem Eigentümer auszuhän⸗

digen. Voraussetzung für die Gewährung von Ersatzmetall

und die Entschädigung des Wertes der Glocken ist die Vor⸗

8 der Empfangsbescheinigung über die abgelieferten ocken.

§ 10 Mit den zur Durchführung dieser Bestimmungen erfor⸗ derlichen Maßnahmen wird der Reichsbeauftragte für Metalle beauftragt. 16“

Berlin, den 11. April 1940. 5 6 8 Der Reichswirtschaftsminister.

(1) Für Glocken von außergewöhnlichem geschichtlichen J. V.: Dr. Landfried. 72 8 Erste Verordnung

oder künstlerischen Wert kann Befreiung von der Abliefe⸗ zur Butgfügrang der Herargnung über die Einführung einer e

11“

rungspflicht beantragt werden. Befreiungsanträge sind mit ausführlicher Beschreibung und Begründung sowie unter Bei⸗

Anzeigepfljeh⸗ r den Abschluß und die Aenderung von Großahzgehmerverträgen in der Energiewirtschaft. 1

fügung beweiskräftiger Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestim⸗ Vom 5. April 1940. Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Einführung

mungen über die vorgesetzte Dienststelle des Meldepflichtigen einer Anzeigepflicht über den Abschluß und die Aenderung

an die Reichsstelle für Metalle zu richten. von Großabnehmerverträgen in der Energiewirtschaft (An⸗

. (2) Die Stellung und auch die etwaige Genehmigung

eines Antrages nach Absatz 1 befreit nicht von der Meldepflicht 8 7 zeigepflichtverordnung) vom 12. Februar 1940 (Reichsgesetz⸗ 8 blatt I S. ) wird verordnet: 8 11X“

nach § 3 oder von der Verfügungsbeschränkung nach § 4.

Jeder Eigentümer, Verwalter, Pächter oder Alleinmieter 1 S. von privaten oder öffentlichen Gebäuden jeder Art hat inner⸗ eines Monats nach Inkrafttreten dieser Durchführungs⸗

estimmungen dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder der vorgesetzten Kirchenbehörde anzuzeigen, in welcher Form und in welchen Teilen des Gebäudes Kupfer zu Bedachungen, Ab⸗ deckungen, Verkleidungen oder Einfassungen, zu Aufsätzen, Verziexungen, Dachrinnen oder Regenfallrohren verwendet ist. Auf das weitere Verfahren findet § 3 entsprechende An⸗ wendung. 3

§ 8

Die nach § 7 von der Meldepflicht betroffenen Gebäude⸗ G Kupfer unterliegen der Verfügungsbeschränkung

* 11“

8 8

Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Vertrags⸗ abschlüsse und Vertragsänderungen, die auf Veranlassung, unter Mitwirkung oder durch Entscheidung einer Behörde

eines Gerichts vorgenommen werden. 8

§ 2 Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen 1. Verträge, die lediglich die Verlängerung der Gel⸗

tungsdauer eines früheren Vertrags zum Inhalt haben,

2. Verträge, die von Elektrizitätsversorgungsunter⸗ nehmen geschlossen werden, die im letzten Ge⸗ schäftsjahr vor Vertragsschluß insgesamt nicht mehr als 500 000 kWh abgegeben haben, Verträge, die auf Grund eines von dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung besonders ge⸗ nehmigten und bei ihm sowie bei der Preisbil⸗

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsbestim⸗ mungen werden nach der Zweiten Verordnung zur Durchfüh⸗ rung des Vierjahresplans vom 5. November 1936 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 936) bestraft.

in Kraft.

dungsstelle e Normalvertrages abge⸗ scchlossen werden, der die Höhe des Preises bei be⸗ stimmten Abnahmeverhältnissen eindeutig fest⸗

legt. § 3

Die Erstattung der durch die Anzeigepflichtverordnung vorgeschriebenen Anzeige entbindet nicht von der Verpflich⸗ tung, bei Preiserhöhungen eine vorherige Ausnahmegenehmi⸗ gung von dem Preiserhöhungsverbot zu erwirken.

§ 4 Die Anzeige 8* binnen einem Monat nach Eintritt des Ereignisses, das die Anzeigepflicht begründet, Energielieferer zu erstatten. ““

§ 5 (1) Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung nach dem anliegenden Muster A, bei Gaslieferungsverträgen nach dem anliegenden Muster C der Preisbildungsstelle einzureichen. (2) Beizufügen sind der Anzeige a) je eine Abschrift des Vertrags, und in den Fällen, in denen ein solcher bereits bestand, auch des bis⸗ her geltenden Vertrags sowie, b) falls die Voraussetzungen gegeben sind, ergänzende Angaben nach den anliegenden Mustern B, D— F. Soweit eine Ausfüllung der Muster D— F dem Energielieferer nicht möglich ist, hat er die Muster dem Abnehmer zu übersenden. Der Abnehmer ist in diesem Falle zur Ausfüllung des Musters verpflichtet. Er kann die ausgefüllten Muster nach seiner Wahl dem Energielieferer zurückgeben oder unter entsprechender Mitteilung an den Energielieferer der Preisbildungsstelle unmittel⸗ bar einreichen.

Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung

Berlin, den 5. April 1940.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

aurneoa rresren e. eervwmn

Formblatt A (Rechnungsgrundlagen Elektrizität). (Zu

8 8

Anlage Nr., zur Vorlage voo 194.. Betr.: Stromlieferungsvertrag

1deeneeneC111515“53“

““ vP (Beruf/ Gewerbe) 8 8 nd

1) Vorgehaltener Anschlußwert bzw. vorge⸗ 8 haltene oder in Anspruch genommene Lei⸗ stung. 1u“ 8 8 schätzungsweise im

1. Jahre der Laufzeit des neuen Vertrages

im letzten Jahr vor Vertragsschluß

Länge Bauart Leiter⸗Baustoff cceeiterzahl Dnuerschnitt Nennspannung

Mast⸗Baustoff

Anschlußwertt))‚11 111A“ Höchstleistung*) 4“”“ Verrechnungsleistung*) 8 „Bestellte Leistung*) B“ EEETETETTö1’“ Begrenzte Leistung“*) e⸗ 9, . 2 ) Stromabnahme eeekWh I116 3) Benutzungsdauer 88 4) Anteil des Nachtstroms in v. H. der Strom⸗ abnahme zu 2 5) Hauptsächliche Verwendungszwecke: Lichtstrom

Fremeeme

üAmürmmemmmnnn

kW**). kWh E KIIIA WIHS kWh . LPLEE114 *) Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 8 —2—*) Die Angabe der kw muß der Angabe in Ziffer 1 entsprechen und erkennen lassen, ob es sich um kW Anschlußwert, kW Höchstleistung usw. handelt.

6) Durchschnittspreis für die abgenommene kWWh.

7) Unterscheidet sich die Messung der Stromentnahme von der bisherigen Messungg.

Kraftstrom Wärmestrom

,. trom

..2—⸗ .. „„

.„.2 ....„ emm

qC66P6P wodurch?

8) Unterscheidet sich die Kohlenklausel von der Kohlenklausel des bisherigen Vertrages?. 8 F1111““ 8

J1“ 8

1“ ““ 8

88 9) Ist die Kohlenklausel aufgebaut auf den z. Zt. des Vertrags gezahlten Kohlenpreisen?

1

sel von der entsprechenden Klausel des bis⸗

1““

11) Welche sonstigen Umstände fallen für die Preisbemessung, insbesondere für eine gegenüber der bisherigen Preisstellung veränderten Preisbemessung entscheidend ins Gewicht?

F8“

8 E1A““ 6 8 5 88 88

12) Ist zu erwarten, daß sich während der Laufzeit des neu abgeschlossenen Vertrages die Lei⸗ stungs⸗ und Stromabnahme wesentlich verändertet. 6gf. in welchem umumfange und weshalb?

0

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1. Technische Daten:

.. Gleichrichter:

w. Weitere Anlagen:

auarbeiten:

e“ ““

a) Wird vom Abnehmer ein Baukostenzu b) In welcher Höhe? R."Z5§ c) Nach welchen Richtlinien .

1“ Formblatt B (Anschlußkosten Elektrizität). §5 Abs. 1 vorstehender Verordnung.) (Zu § 5 Abs. 2b vorstehender Verordnung.)

Anlage NA»rr. zur Vorlage vom.. Betr.: Stromlieferungsvertrag

„„22„b 2522052b2⸗,227,2„ 922295b⸗,à2à52b⸗252⸗

(Beruf/ Gewerbe)

8) Freileitung

Uebersetzung.. 1Zö1ö1öö.“

E 1 .“ Nennspannung ..811

2222„92„ 2 2b002029222b9222222⸗—-2—2—⸗

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Gesamtanlagekosten

Jahreskosten R. R.

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