1“ PL“ Nr. 92 vorn 19. April 11
und Gaststättenmarken sind wie bisher die auf den Einzel⸗ abschnitten der Haushaltskarten angegebenen Gewichtsmengen maßgebend. Der Umtausch hat affs im gleichen Verhältnis zu erfolgen, d. h. an Stelle von z. B. 125 g Margarine sind
125 g Reisemarken auszugeben. Wird auf Reisemarken
Speiseöl bezogen, so ist davon auszugehen, daß auf jede einzelne 5 g⸗Marke nur 4 g Speiseöl bezogen werden können.
In Zukunft sind die Bezugscheine über Margarine und Speiseöl getrennt auszustellen. Bei der Ausstellung von Bezugscheinen über Speiseöl ist das Wertverhältnis 5:4 zu⸗ grunde zu legen.
Anßerkrafttreten der Reisemarken für Schweineschmalz.
Die Reisemarken für „Schweineschmalz usw.“ verlieren am 2. Juni 1940 ihre Gültigkeit. Die Kartenausgabestellen können die Einzelabschnitte „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ der für die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltenden Fettkarten wie bisher in Reisemarken für
„Schweineschmalz usw.“ umtauschen. Die ab 6. Mai 1940 gültigen Einzelabschnitte „Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz“ der Haushaltskarten dürfen jedoch gegen Reisemarken „Schweineschmalz usw.“ nicht mehr werden. Diese Einzelabschnitte sind in Zukunft vielmehr nach Wahl des Verbrauchers in Reise⸗ und Gaststättenmarken für „Butter“ oder „Margarine usw.“ umzutauschen. Hierbei ist diejenige Gewichtsmenge zugrunde zu legen, die für den Bezug von Speck maßgebend ist.
Bis zum 2. Juni 1940 können Reisemarken über „Schweineschmalz usw.“ in Reisemarken für Butter oder Margarine umgetauscht werden.
Wiedereinführung der Bestellscheinpflicht für Schlachtfette.
Das Bestellscheinverfahren für Schlachtfette ist seinerzeit mit Rücksicht auf die Versorgungslage aufgehoben worden.
Von dem dabei erklärten Vorbehalt seiner Wiedereinführung
bei veränderter Marktlage (Erlaß vom 15. Januar 1940 — II C 1— 200) wird nunmehr Gebrauch gemacht. Den dem⸗ gemäß auf den Fettkarten wieder angebrachten Bestellschein at der Fleischer, bei dem der Verbraucher die Schlachtfette beziehen will, abzutrennen und entsprechend den für die Ab⸗ gabe von Bestellscheinen geltenden allgemeinen Bestimmungen zu behandeln. Die Einzelabschnitte über „Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz“ sind wie früher lediglich zu entwerten und am Stammabschnitt zu belassen.
Erhöhung der Käseration.
Die mit Rücksicht auf den jahreszeitlichen Tiefstand der Milcherzeugung und die starke Ausweitung des Verbrauchs an Magermilch während der Wintermonate erfolgte Kürzung der Rationen an Käse oder Quark wird wieder beseitigt. Die Karten sind demgemäß mit vier Käseabschnitten versehen, von denen je zwei für die ersten beiden Wochen und je zwei für die letzten beiden Wochen Gültigkeit haben.
Abgabe von Quark.
Durch die Umstellung auf dem Gebiet der Trinkmilch⸗ versorgung ist vielfach dazu übergegangen worden, die er⸗ heblich gestiegenen Buttermilchmengen zu Quark zu ver⸗ arbeiten. Zur Behebung aufgetretener Zweifel weise ich darauf hin, daß Quark, auch wenn er aus Buttermilch her⸗ gestellt ist, nur auf die Käseabschnitte der Fettkarten ab⸗ gegeben werden darf. III. Versorgung mit Marmelade und Zucker.
„Die auf die Reichskarte für Marmelade und Zucker während einer Zuteilungsperiode bisher zugeteilten 400 g Marmelade reichen, wie die Erfahrung nunmehr gezeigt hat, für diejenigen Verbraucher nicht aus, die nicht selbst Marme⸗ lade einkochen. Auf der anderen Seite sind die bisherigen Zuckerrationen für diejenigen, die Marmelade einkochen und Obst einmachen, selbst dann zu gering, wenn von der Mög⸗ lichkeit gemäß meinem Erlaß vom 6. Oktober 1939 — II C 1 — 1110 — Gebrauch gemacht wird, statt der 400 g Marmelade für 4 Wochen 160 g Zucker zu beziehen. Darüber hinaus ist es nicht vertretbar, daß an alle Verbraucher, also auch an jene, die nicht einmachen, Einmachezucker abgegeben wird. Es ist deshalb notwendig, die Versorgung der Be⸗ völkerung mit Marmelade und mit Zucker für Einmache⸗ zwecke wie folgt neu zu regeln:
Die wöchentliche Marmeladeration wird von 100 g auf 150 g erhöht, für 4 Wochen also von 400 g auf 600 g. Außer⸗ dem wird das Umtauschverhältnis von Marmelade und Zucker
dahin verbessert, daß an Stelle von 150 g Marmelade 115 g V
Zucker bezogen werden können. Es können also in der Zu⸗ teilungsperiode an Stelle von 600 g Marmelade 460 g Zucker bezogen werden. Da der Zucker zum Einmachen und Ein⸗ kochen in erster Linie in den Sommer⸗ und Herbstmonaten benötigt wird, ist vorgesehen, teilweise auch Zucker, der erst im Winter 1940/41 an Stelle von Marmelade bezogen werden könnte, bereits in früheren Zuteilungsperioden aus⸗ zugeben. Nähere Regelung bleibt vorbehalten.
Als Ausgleich für die erhöhte Marmeladezuteilung und die Verbesserung des Umtauschverhältnisses wird die wöchent⸗ liche Zuckerration von 250 g auf 225 g herabgesetzt. Im Laufe der 9- “ werden also insgesamt 900 g Zucker zugeteilt.
Die neue Regelung bietet dem Verbraucher, der von der Umtauschmöglichkeit Gebrauch macht, auf das Jahr gerechnet eine größere Zuckermenge, als er nach der bisherigen Regelung einschließlich der Sonderzuteilung für Einmachezucker im Herbst 1939 erhielt. Verbraucher, die einmachen wollen und daher von der Umtauschmöglichkeit von Marmelade in Zucker Gebrauch machen, erhielten innerhalb einer Zuteilungsperiode bisher für den laufenden Bedarf und statt der Marmelade “ 1160g Zucker, während sie nach der neuen
egelung 1360 g beziehen. Verbraucher, die von der Um⸗ 6 1eg. erhielten bisher
g Zucker und 400 karmelade gegenüber künfti Zees “ Matreteste 1 1u*
ur Erleichterung des Bezuges von Marmelade und Zucker sind die Marmeladen⸗Einzelabschnitte die bisher üiber 2 Wochen lauteten, während der ganzen Zuteilungsperiode und die zum Zuckerbezug berechtigenden Einzelabschnitte jeweils 2 Wochen (bisher 1 Woche) gültig.
Die infolge dieser Regelung notwendig gewordene Neu⸗ gestaltung der Reichskarte für Marmelade und Zucker ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen *).
*) Hier nicht mit abgedruckt.
8 “
I ie Nährmittelkarte.
5
Regelung der Warenabgabe auf d A. Bezug von Teigwaren. 8
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — II C1— 1200 — getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver⸗ ändert und richten sich nach der als Anlage 1 meinem Erlaß vom 7. März 1940 — II C 1—1020 — beigegebenen Ueber⸗ sicht. Wo Teigwaren nicht ausgeliefert werden können, kann der Versorgungsberechtigte hierfür sonstige Nährmittel beziehen.
Die Regelung des Teigwarenbezuges ist von den Landes⸗ 11“““ jeweils für ihren Bezirk ekanntzugeben. 11“
B. Bezug von Reis.
Auf die Einzelabschnitte N 25 — N 29 werden in der du⸗ teilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 an Stelle der bisher auf die Abschnitte N 5, N 9, N 10, N30 und N 31 ver⸗ teilten sonstigen Nährmittel je 25 g Reis abgegeben. Die Einzelabschnitte N 25 — N 29 haben einen entsprechenden Auf⸗ druck erhalten. Damit nicht versehentlich auf die Abschnitte N 5, N. 9, N 10, N30 und N 31 wie bisher Nährmittel abge⸗ geben werden, sind diese durch den Aufdruck eines Kreuzes entwertet worden.
Die Abrechnung der Einzelabschnitte N 25 — N 29 bleibt näherer Regelung vorbehalten.
C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und 8 Trockenpflaumen.
Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit ge⸗ geben, an Stelle von 150 g Nährmitteln nach ihrer Wahl ent⸗ weder 1 große Dose bzw. 2 kleine Dosen Kondensmilch oder eine ½ Dose Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 250 g Trocken⸗ pflaumen (Backpflaumen) zu beziehen. Die Versorgungs⸗ berechtigten können in jedem Falle Nährmittel beziehen, jedoch nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Dies gilt besonders für die Obst⸗ und Ge⸗ müsekonserven und die Trockenpflaumen, weil nur noch die beim Kleinhandel vorhandenen Vorräte an diesen Erzeug⸗ nissen geräumt werden sollen. Die Wünsche der Verbraucher auf den Bezug von Kondensmilch werden sich voraussichtlich voll verwirklichen lassen, weil der Einzelhandel mit Kondens⸗ milch beliefert werden wird.
Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich für die Ausgabe der Kondensmilch die erforderlichen Vorräte zu beschaffen, ist es notwendig, daß die Bezugsberechtigten bereits vorher die Kondensmilch bestellen. Die Versorgungsberech⸗ tigten, die sich für den Bezug der Kondensmilch entscheiden, lassen daher spätestens bis zum 18. April 1940 die Fl 1⸗Abschnitte der für die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltenden Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren von den Verteilern abtrennen, bei denen sie die Kondensmilch zu beziehen beabsichtigen. Die Verteiler reichen die gesammelten FI 1⸗Abschnitte der Reichsfleischkarten sofort den Ernährungsämtern ein, die bis zum 23. April 1940 Be⸗ zugscheine über Kondensmilch ausstellen. Die Fl 1⸗Abschnitte der Reichsfleischkarten berechtigen also nicht zum Bezuge von
Kondensmilch, sondern dienen nur als Bestellscheine für die in
der Zeit vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 zu beziehende Kondens⸗ milch. Aus diesem Grunde haben die Verteiler die Stamm⸗ abschnitte der Reichsfleischkarten mit Firmenaufdruck oder aufschrift sowie mit dem Zusatz „Fl 1“ zu versehen, damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur dort bezogen wird, wo sie bestellt worden ist. Sie darf zur gegebenen Zeit nur gegen die Einzelabschnitte N 2 und N 3 der Nährmittelkarte bei gleichzeitiger Vorlage des vom Einzelhändler in der oben angegebenen Weise gekennzeichneten Stammabschnitts der Reichsfleischkarte ausgegeben werden. Die abgelaufenen
Reichsfleischkarten sind den Verbrauchern daher bis auf wei⸗
teres zu belassen.
Die Verwendung der Reichsfleischkarte ist bei dieser Rege⸗ lung deshalb gewählt worden, weil für die Selbstversorger kein Bedürfnis besteht, Kondensmilch zu erhalten.
Werden Kondensmilch, Konserven oder Trockenpflaumen abgegeben, so haben die Verteiler die Abschnitte N2 und NZ zusammenhängend abzutrennen. Diese Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Ihre Verwendung als Zu⸗ teilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders geregelt.
Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Ver⸗ teiler die Abschnitte N 1 und N2 zusammenhängend abzu⸗ trennen und diese wie die übrigen Rührmitte abschnitte den Ernährungsämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Nährmitteln einzureichen.
Einzelne Abschnitte N 1, N 2 oder N3 sind ungültig. Es
gilt also stets nur der Abschnitt N 2 in Verbindung entweder
mit dem Abschnitt N 1 oder mit dem Abschnitt N 3. Die Er⸗
V nährungsämter haben die Entgegennahme von Abschnitten ab⸗
zulehnen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen.
Die Nährmittelabschnitte sind, um den Verbrauchern den Bezug von Nährmitteln und die Ausübung der Wahlmöglich⸗ 18 zu erleichtern, während der ganzen Zuteilungsperiode gültig.
Die Abschnitte N 1 und N2 sind wegen der auf sie ent⸗ fallenden Ration von 150 g für die Abgabe von Nährmitteln in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Kondensmilch, Konserven oder Trockenpflaumen nicht kaufen wollen, auch auf diese Abschnitte Nährmittel in Gaststätten oder auf Reisen beziehen können, haben die Ernährungsämter auf een die Abschnitte N1 und N2 in Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken für Nährmittel umzutauschen.
Die aus obiger Regelung erforderlich gewordene Neu⸗ gestaltung der Nährmittelkarte ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen *).
Drucktechnische Hervorhebung des Abschnitts N 24.
Die gleiche Größe und Gestalt des zum Bezuge von 25 g Kaffee⸗Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmitteln berechtigenden Ab⸗ schnitts N 24 gegenüber den Abschnitten N 23, N 32 und N33, die über je 125 g lauten, hat zu Schwierigkeiten bei der Markenabrechnung geführt. Zur Erleichterung dieser Ab⸗ rechnung hat deshalb der Abschnitt N 24 zwecks besserer Unterscheidung einen Eckenaufdruck erhalten.
Abschnitte für die Zwecke der Landes⸗(Provinzial⸗) Ernährungsämter. 6
In der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 werden etwaige reichseinheitliche Zuteilungen auf
“ “
*) Hier nicht mit abgedruckt.
1“ 8 8 “ LLT“
Einzelabschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher
Abschnitte zwecks späterer Zuteilung nicht auf die Ab⸗
schnitte N 36 und N 37 erfolgen. Diese Abschnitte stehen
daher den Landes⸗(Provinzial⸗)⸗Ernährungsämtern in der
angeführten Zuteilungsperiode für ihre Zwecke zur Ver⸗ fel⸗ und Blockschokolade.
Den Kindern aller Altersstufen wird, soweit sie im Be⸗ sitz von Reichsfettkarten sind, die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 62,5 g Kakaopulver 50 g ung efüllte Tafel⸗ oder Blockschokolade zu beziehen. Die Ausgabe dieser Ware er⸗ folgt im Rahmen der bei den Groß⸗ und Kleinverteilern lagernden Vorräte. Ein Anspruch auf Lieferung von Schokolade besteht somit nicht. Kakaopulver kann jedoch in jedem Falle besogen werden.
Wird Tafel⸗ oder Blockschokolade abgegeben, so haben die Verteiler den Abschnitt F 5 der Reichsfettkarte für Kinder bis zu 3 Jahren, für Kinder von 3 bis 6 Jahren und für Kinder von 6 bis 14 Jahren (lautend über je 62,5 g Kakaopulver) abzutrennen und hiexauf je 50 g. Tafel⸗ oder Blockschokolade auszuliefern. Die Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Ihre Verwendung als Zu⸗ teilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders ge⸗ regelt. 3 Wird jedoch von der Austauschmöglichkeit kein Ge⸗ brauch gemacht, also der Bezug von Kakaopulver gewünscht, so haben die Verteiler die Abschnitte F 4 (ohne Mengen⸗ aufdruck) und F 5 zusammenhängend abzutrennen und mit 62,5 g Kakaopulver zu beliefern. Diese zusammenhängen⸗ den Abschnitte F 4 und F 5 sind bei den Ernährungs⸗ ämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Kakaopulver einzureichen. Die Ernährungsämter haben die Entgegennahme von Abschnitten, die diesen Be⸗ stimmungen nicht entsprechen, abzulehnen. Abschnitte über 62,5 g Kakaopulver der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940, die nicht zusammenhängend mit dem Ab⸗ schnitt F 4 eingereicht werden, dürfen also bei der Aus⸗ stellung von Bezugscheinen für Kakaopulver nicht be⸗ rücksichtigt werden. vX“
Zweiter Abschnitt:
Kartentechnische Fragen. Entwertung der Einzelabschnitte.
Mit Erlaß vom 26. September 1939 — II C 1—769 — habe ich bestimmt, daß die am Stammabschnitt verbleiben⸗ den Einzelabschnitte bei der Abgabe der Waren von dem Verteiler durch Lochen, Stempeln oder Durchkreuzen mittels Tinte oder Kopierstift zu entwerten sind. Von näheren Vorschriften habe ich mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse abgesehen. Wie aus zahlreichen Berichten hervorgeht, geschieht die Entwertung vielfach in der Weise, daß die Verteiler ihren Firmenstempel in den betreffenden Einzelabschnitt setzen. Dieses Verfahren hat zu Unzuträglichkeiten geführt, da die Firmenstempel auch gleichzeitig zur Kenntlichmachung der Bestellscheinabgabe verwendet werden. Die hierdurch entstehenden Unklarheiten können Anlaß zu Mißbrauch seitens einzelner Verbraucher eben und bereiten andererseits bei dem Umtausch von Haus⸗ haltskarten in Reise⸗ und Gaststättenmarken Schwierig⸗ keiten, da häufig Zweifel bestehen, welche Abschnitte ent⸗ wertet sind. Aus diesem Grunde ist von der Verwendung von Firmenstempeln bei der Entwertung der Einzel⸗ abschnitte abzusehen. Derartige Stempel sind ausschließlich zur Kenntlichmachung des Kundenkreises zulässig. Ihre Anbringung darf lediglich auf der Rückseite der Karten oder dem Stammabschnitt erfolgen. Gegen die Verwendung anderer Stempel zur Entwertung der Einzelabschnitte . B. „Entwertet“) bestehen keine Bedenken.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß die vielfach übliche Entwertung durch Bleistiftstriche im Widerspruch zu den oben bezeichneten Bestimmungen steht. Das Durchkreuzen darf nur mittels Tinte oder Kopierstift erfolgen.
“
Ausgabe besonderer Urlauberkarten.
Die Ernährungsämter sind zum Teil dazu gegangen, von sich aus besondere Urlauberkarten auszu⸗ geben, die in der Gestaltung und in den auf die Einzel⸗ abschnitte zu beziehenden Gewichtsmengen erheblich vonein⸗ ander abweichen. Die Ausgabe so verschiedenartiger, zum Teil nicht einmal in ihrer Gültigkeit örtlich beschränkter Karten ist geeignet, eine große Unsicherheit bei den Ver⸗ teilern und Gaststätten hervorzurufen. Hinzu kommt, daß die Karten bei ihrer vielfach primitiven Gestaltung keinerlei Schutz gegen Fälschungen bieten. Die bisherigen Er⸗ fahrungen haben die Notwendigkeit der Schaffung einer reichseinheitlichen Urlauberkarte ergeben. Ein entsprechen⸗ der Erlaß ist in Vorbereitung. Die vorläufige Weiterver⸗ wendung der bisher herausgegebenen Urlauberkarten will ich nicht beanstanden. Von der Einführung neuer der⸗ artiger Karten ist im Hinblick auf die demnächst erfolgende reichseinheitliche Regelung abzusehen.
Dritter Abschnitt:
Erfassung von Altpapier.
Mit Erlaß vom 4. Dezember 1939 — II C 1 -2305 — ergänzt durch Erlaß vom 7. Januar 1940 — II C 1 -886 — habe ich Bestimmungen über die Erfassung und Wiederver⸗ wertung abgelaufener Lebensmittelkarten usw. getroffen. Nach meinen Feststellungen werden diese Anordnungen noch ni in vollem Umfange beachtet. Der Reichskommissar für Alt⸗ materialverwertung legt den größten Wert darauf, daß zur Steigerung des Altpapier⸗Aufkommens die abgelaufenen Lebensmittelkarten und das sonstige in meinem Erlaß vom 4. Dezember 1939 näher bezeichnete Material restlos der Wiederverwertung zugeführt wird; er hat die Bezirkswirt⸗ schaftsämter sowie die Gaubeauftragten für Altmaterial⸗ erfassung bei den Gauleitungen der NSDAP. mit entsprechen⸗ den Weisungen versehen. Danach ist diesen Stellen, um den Rücklauf 1 sachgemäß zu gestalten, öüerl worden, in der erforderlichen Anzahl etriebe des Roh⸗ Frasnseäe auszuwählen, die eine Gewähr dafür bieten, aß ein Mißbrauch mit den alten Lebensmittelkarten und Abschnitten verhindert wird. Diese Betriebe 9 dazu ange⸗ halten, den Anfall von Altpapier auf Abruf durch den (vom Gaubeauftragten für Altmaterialerfassung bei der Gauleitung
für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei ö
Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 92 vom 19. April 1940. S. 3
der NSDAP. benannten) Kreis⸗ bzw. Ortsgruppenbeauf⸗ tragten von den Ernährungsämtern abzuholen. Die Betriebe werden, um Mißbräuche zu verhüten, auf ein sorgfältige Be⸗ handlung dieses Anfalls schriftlich verpflichtet. Die Durch⸗ führung der Erfassung der abgelaufenen, unbrauchbaren und entwerteten Abschnitte sowie der Stammabschnitte der Lebens⸗ mittelkarten ist dem Gaubeauftragten für Altmaterialerfassung bei den Gauleitungen der NSDAP. übertragen. Für die Einsammlung dieser Abschnitte usw. ist die NSV. vorgesehen.
Bei der erheblichen Bedeutung, die der Wiedererfassung von Altmaterial zukommt, mache ich den Ernährungsämtern (Kartenausgabestellen) die genaue Beachtung meiner An⸗ ordnungen im Erlaß vom 4. Dezember 1939 zur Pflicht. In Ergänzung dieser Regelung bestimme ich, daß die nicht mehr für Kontrollzwecke benötigten nichtverausgabten Lebensmittel⸗ karten, abgelieferten Einzel⸗ und Stammabschnitte, Bestell⸗ und Berechtigungsscheine, unbrauchbare Bogen, Fehldrucke usw. der von dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung angeordneten Sammlung zur Verfügung zu stellen sind. Die Ernährungsämter haben die Durchführung der Sammlung der Karten mit den örtlich zuständigen Stellen der NSV.
zu regeln. Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen. Abgabe der Bestellscheine. Die Bestellscheine, einschließlich des Bestellscheins 3 der
Reichseierkarte, sind in der Woche vom 29. April bis 4. Mai 1940 bei den Verteilern abzugeben.
Maternübersendung b
Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind, werden Ihnen wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt.
„Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem Erlaß vom 12. März 1940 — II C 1-1200 — sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teigwaren
Daauf ihre Richtigkeit zu prüfen.
8 Inkrafttreten.
—
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 treten am 6. Mai 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft.
Berlin, den 9. April 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Bekanntmachung.
Die am 18. April 1940 ausgegebene Nummer 68 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Gnadenerlaß des Führers für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Vom 6. April 1940. 11““ zur Aenderung der Postordnung. Vom 27. März
Verordnung über die Einführung der Bausparkassengesetz⸗ gebung in der Ostmark. Vom 1 Apr 1940. n H —
Fefördmnng zur Einführung von Vorschriften über die Ab⸗ gabe stark wirkender Arzneimittel in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Vom 13. April 1940. „Ausführungsbestimmungen zu dem Enadenerlaß des Führers ss erste⸗ Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Vom 16. April
„Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Aus⸗
bildung von Kraftfahrzeugführern. Vom 16. April 1940.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 EMℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser dcsüchectente, Berlin 96200.
erlin NW 40, den 19. April 1940. ’ Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. 8
Bekanntmachung.
Die am 18. April 1940 ausgegebene Nummer 69 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: „Zweite Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwal⸗ tungen und Betrieben, insbesondere zur Allgemeinen Tariford⸗ nung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.). Vom 13. April 1940. „Zweite Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei Bstocnne Verwal⸗ tungen und Betrieben, insbesondere zur Tarifordnung A für Ge⸗ folgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. A). Vom 13. April 1940.
Zweite Aenderung der Allgemeinen Fienstortang (ADO.)
1 fentlichen Verwal⸗
junnßen 68 hs heet pe zur Tarifordnung B für Ge⸗ folgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. B). 13. April 1949. “ b
Erste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für Angestellte im öffentlichen Dienst, die nicht unter die Tariford⸗ nung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst fallen. Vom 13. April 1940.
Erste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für
Angestellte im öffentlichen Dienst, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Vom 13. April 1940.
„Errste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für
die Musiker der deutschen Kulturorchester. Vom 13. April 1940. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗
dungsgebühren: 0,03 nℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf
unser ööö Berlin 96200. 8 Berlin NW 40, den 19. April 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
1“ “ 1 schafter der Union der Soegeistischen Sowjet⸗ Republiken in Berlin, Herr Alexander Schkwarzew, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der Spanische Botschafter in Berlin, Herr Magaz y Pers Marqués de Ma Hah, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Nummer 16 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ Üchen Ministeriums des Innern LE vom Reichs⸗ ministerium des Innern) vom 17. April 1940 hat fergendere In⸗ halt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 9. 4. 40, Lg Dt. Spediteurbedingn. — RdErl. 10. 4. 40, 1. Mai 1940. — RdErl.
12. 4. 40, Arbeitsplatzwechsel in öffentl. Dienststellen. — RdErl. 12. 4. 40, Staatsmin. von Schuckmannsche Jubtlarstiftg. — RdErl. 12. 4. 40, Reisen u. Ausflüge v. Beamten in d. Slowakei. — Staatshaushalt, Kassen⸗ und Rechnungswesen. RdErl. 13. 4. 40, Jahresabschl. d. Behörden d. Verw. d. Innern. — Kommunalverbände. RdErl. 8. 4. 40, Schlüssel⸗ u. Uebergangszuweisgn. d. Gemeinden f. d. RJ. 1939. — RdErl. 9. 4. 40, Gewerbesteuer d. Musikkapellen d. Wehrmacht u. d. RAD. — RdErl. 10. 4. 40, Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn⸗ gemeinden u. Betriebsgemeinden; hier: Versäumg. d. Anmelde⸗ frist f. 1940. — RdErl. 12. 4. 40, Grenzändergn. aus Anlaß d. Arbeiten am Liegenschaftskataster. — RdErl. 12. 4. 40, Schlüssel⸗ zuweisgn. an d. Gemeinden f. d. RJ. 1940. — Ladung. — Wohl⸗ sahrtspflege u. Ju enbwohlfahr; RdErl. 12. 4. 40, Verleihg. der Medaille f. dt. Volkspflege. — 3. RdErl. 13. 4. 40, Umsiedler⸗Kreisfürsorge. — Polizeiverwaltung. RdErl. 8. 4. 40, Beitragszahlg. f. d. Kameradschaftsbund Dt. Pol.⸗ Beamten. — RdErl. 8. 4. 40, Nichterhebg. v. Säumniszuschlägen v. Not⸗ u. Luftschutzdienstpflichtigen. — dErl. 9. 4. 40, RMO.; Auswertg. d. polizeil. An⸗ und Abmeldgn. f. d. Tobeits he a Aenderg. d. Vordr. f. d. Rückmeldg.:; Abmeldg. d. z. Wehrdienst Einberufenen. — RdErl. 12. 4. 40, Anerkenng. f. besonders tat⸗ kräftig. Einsatz bei d. Umsiedlg. volksdt. Rückwanderer. — RdErl. 8. 4. 40, Bekanntgabe d. Erenngn. u. Befördergn. v. Pol.⸗Beamten. — RdErl. 8. 4. 40, Beförderg. d. ehem. Hilfspolizisten aus d. sudetendt. Gebieten. — RdErl. 10. 4. 40, Aenderg. d. Vorläuf. Dienstordng. z. TO. Bf. d. bei d. Staatskrankenh. d. Pol., d. Pol⸗⸗ Kuranstalten u. d. Pol.⸗Sanitätsstellen beschäft. Gefolgschaftsmitgl. — RdErl. 11. 4. 40, Beurteilgn. üb. Meister u. Wachtm. d. unif. Vollzugspol. — RdErl. 12. 4. 40, Anstellg. auf Lebenszeit in d. unif. Ordn Pol. — RdErl. 8. 4. 40, Unvorsicht. Umgang mit Schußwaffen. — RdErl. 12. 4. 40, Feldküchen d. OrdnPol. —
Aenderung von Versicherungsverträgen. Wichtig für Versicherte.
Durch das Pflichtversicherungsgeset für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl. 1 S. 2223) und die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2443) ist, wie seinerzeit bekannt⸗ gegeben, das die Privatversicherung regelnde Versicherungsver⸗ kragsgeses weitgehend geändert worden. Die Aenderungen treten am 1. Juli 1940 in Kraft, sie gelten auch für laufende Versiche⸗ rungsverträge. Daraus ergibt sich, daß die in dem Versiche⸗ rungsschein (Police) enthaltenen Allgemeinen Versicherungsbedin⸗ ungen häufig nicht mehr mit der neuen Rechtslage überein⸗ timmen, und daß die Versicherungspolice die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht mehr in jeder Beziehung richtig
Berliner Börse vom 18. April.
Bei ruhigem Geschäft war die Kursbewegung an den Aktien⸗ märkten nicht einheitlich. Die Veränderungen, die sich zahlen⸗ mäßig nach beiden Seiten etwa die Waage hielten, gingen zumeist nicht über 1 % hinaus. Das nach wie vor bestehende Anlage⸗ bedürfnis ist fast ausschließlich auf die Rentenmärkte gerichtet.
Am Montanmarkt lagen Harpener und Klöckner je 1 % niedriger. Rheinstahl und Ver. Stahlwerke ermäßigten sich um je ¼ %ho. Buderus wurden demgegenüber um ½ % heraufgesetzt. Am Braunkohlenaktienmarkt büßten Ilse⸗Genußscheine 1 ½ ein. Von Kaliwerten verloren Salzdetfurth 24 %. Bei den chemischen Papieren stellten sich Farben auf 183 ¾ gegen 184. Schering verloren % und v. Heyden 1 %. Rütgers zogen demgegenüber um „½ % an. Bei den Gummi⸗ und Linoleumwerten befestigten sich Dt. Linoleum um ½ %. In Elektro⸗ und Versorgungs⸗ anteilen waren Kurseinbußen nicht zu verzeichnen, andererseits blieben auch die Gewinne begrenzt. Zu erwähnen sind Siemens, Dessauer Gas und ACEG mit je +† % und Lahmeyer mit + ⅛ 99. Für Maschinenbaufabriken waren die Meinungen geteilt. Während Schubert & Salzer 2 ¼ % gewannen, wurden Berliner Maschinen um 2 % niedriger notiert. Größere Veränderungen erfuhren noch von Zellstoffaktien Waldhof mit — 1, von Autowerten BMW mit — 1 9¼ und von Brauereianteilen Dortmunder Union mit — 2 % %. Höher lagen Gebr. Junghans um 1 % und Bremer Wolle um 2 %. Dierig, die ausschließlich Dividende gehandelt wurden, ermäßigten sich um etwa 0,20 P.
Im weiteren Verlauf blieb die Kursentwicklung unregel⸗ mäßig, wobei es vielfach gegenüber den Anfangskursen zu Rück⸗ gängen um bis 1 % kam, denen verschiedentliche Kurs⸗ erhöhungen um M bis ½ gegenüberstanden. Goldschmidt und Engelhardt verloren je 1 %, Dortmunder Union 1 ¾ %. Ver⸗ einigte Stahlwerke gingen mit 111% um, JG. Farben mit 183 ½%6. Für Reichsbankanteile zeigte sich Interesse mit 113 8 nach 113 zu Beginn.
Gegen Ende des Verkehrs war das Geschäft sehr ruhig, jedoch kennzeichnete sich die Stimmung als freundlich, was in ver⸗ schiedentlichen Kursbesserungen gegenüber dem Verlaufsstand im Ausmaß von bis ½ % zum Ausdruck kam. Vereinigte Stahl⸗
RdErl. 12. 1. 40, Feuerlöschwesen. — RdErl. 8. 4. 40, Richtl. f. 8 Sicherstellg. d. e im Luftschutz, Heft 1 „Feuerlös ⸗ wasserversorg.“ — RdErl. 9. 4. 40, II. Ergänzungsbest. z. d. VO. üb. d. Sozialversicherg. d. einberuf. Luftschutzdienstpflichtigen. — RdErl. 11. 4. 40, Abfindg. d. Krankenschwestern, Schwestern⸗ helferinnen u. Helferinnen i. SHD. — RdErl. 11. 4. 40, Zustän⸗ digkeit d. Baupol.⸗Behörden f. d. Durchf. v. baul. Luftschutzmaß⸗ nahmen in d. besond. Verw. — RdErl. 11. 4. 40, Herrichten v. Werkzeugen u. ““ d. Instandsetzungsdienstes. — Ver⸗ kehrswesen. RdErl. 12. 4. 40, Stempelkästen f. Verkehrsunfall⸗ stizzen; hier: Lieferfirmen u. Preis. — Wehrangelegen⸗ heiten. Familienunterhalt. RdErl. 8. 4. 40, schäden⸗VO.; Vorläuf. Maßnahmen bei Eintritt einer Personen⸗ beschädig. — RdErl. 12. 4. 40, Ergänzende Best. f. d. Zusammen⸗ arbeiten d. Wehrmacht u. d. Pol.⸗Behörden bei Schießübgn. — Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. RdErl. 9. 4. 40, Aus⸗ bildungs⸗ u. b“ f. d. Anwärter d. gehob. ver⸗ messungstechn. Dienstes. — RdErl. 10. 4. 40, Ausf.⸗Vorschr. z. Berufsordng. d. Oeff. best. Verm.⸗Ing. (Ostmark u. Sudetengau). — Volksgesundheit. RdErl. 12. 4. 40, Vereinig. u. Um⸗ benenng. Aerztl. Bez.⸗Vereinign. — RdErl. 1. 4. 40, Vergütgn. f. d. Tätigkeit bei d. Durchf. d. reichsrechtl. geregene Prüfgn. in d.
Med.⸗Verw. — RdErl. 11. 4. 40, Heilpflanzenbe chaffg. — RdErl.
12. 4. 40, Diphtherieserum. — RdErl. 12. 4. 40, Strafregisteraus⸗ zug f. Krankenschwestern u. Schülerinnen. — Uebertragb. Krankh.
d. 10. u. 11. Woche. — Veterinärverwaltung. RdErl. 8. 4. 40, “ nahmen in d. Viehseuchenbekämpfg.
— Verschiedenes. Handschriftl. Berichtign. — Neuerschei⸗ nungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,85 Rℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 Rℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt). 8
9
wiedergibt. Die an sich notwendige Ausstellung eines Nachtrags 18 Versicherungspolice durch die Versicherungsunternehmungen
tößt jedoch z. Zt. auf Schwierigkeiten. Daher kann, wie die
erordnung des Reichsministers der Justiz vom 13. April 1940 S. 638) bestimmt, bis auf weiteres von der Aushändi⸗ gung des Nachtrags abgesehen werden. Das bedeutet nicht, daß
(RGBl. 1
der bisherige Inhalt der Versicherungspolice auch nach dem 1. Juli 1940 maßgeblich bleibt, vielmehr ist im Einzelfall, namentlich bei Erfüllung der Anzeigepflicht, zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der Police auf Grund der neuen Gesetzgebung noch fortgelten oder durch neue Vorschriften ersetzt sind. Insbesondere muß der Versicherungsnehmer in der Haft⸗ pflichtversicherung eine Woche nach Eintritt des Schadensereig⸗ nisses und bei Rechtsstreitigkeiten, Armenrechtsverfahren, Streit⸗ verkündung oder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unver⸗ züglich Anzeige erstatten.
werke schlossen mit 112 %, Farben mit 183 ¾ und Reichsbahnvor⸗
züge mit 131 %. Reichsaltbesitz, für die ein Schlußkurs nicht fest⸗ gesetzt wurde, wurde schließlich mit 147 ½⅛ gehandelt. Reichsbank⸗ anteile notierten zum Schluß 113 % gegen 113 am Vortag. Gold schmidt erreichten schließlich ihren gestrigen Stand.
Im Kassaverkehr war die Kursentwicklung für Banken und Hypothekenbankaktien bei meist unwesentlichen Veränderungen nicht einheitlich. Als fester seien genannt Deutsche Bank mit + 1 und Deutsche Centralboden mit † 94 *%. Deutsch⸗Asiatisch Bank notierte gegen letzten Kurs 20 Rℳ niedriger und Rhein. Hyp. verloren 1 %. Auf dem Schiffahrtsaktienmarkt kam es z Kurserhöhungen von ½ bis 1 %. Von Kolonialpapieren schwächten sich Kamerun gegen letzten Kurs um 2 % ab, dageg notierten Doag % höher. Bei Kassa⸗Industriepapieren über wogen Kurssteigerungen, die über 3 % nicht hinausgingen. Steuer gutscheine I und II blieben unverändert.
Im variablen Rentenverkehr handelte man Reichsalkbesitz mit 147 ¹% nach anfänglich 147 ¼ (147). Reichsbahnvorzüge wechselten den Besitzer mit 131 ½ (+ ½). Die Gemeindeum⸗ schuldungsanleihe blieb wegen Ziehung gestrichen.
Im Kassarentenverkehr kam das anhaltende Anlagebedürfnis in weiterer Nachfrage nach Pfandbriefen und Kommunalobliga⸗ tionen zum Ausdruck, die verschiedentlich Kurserhöhungen bis zu „% % zu verzeichnen hatten. Eine Ausnahme machten Berline Liquidationspfandbriefe mit — *v%. Stadtanleihen waren gleich⸗ falls mit Kurserhöhungen bis zu ¼ % weiter gefragt. Provinz⸗ anleihen und Altbesitzemissionen waren bei kleinen Umsätzen wenig verändert. Stadt⸗ und Länderanleihen notierten verschiedentlich ⅛ bis ¼ % höher. Reichsanleihen bewegten sich meist auf bis herigem Niveau. Reichsschatzanweisungen waren völlig unver ändert. Zur Schwäche neigten 36 er und 39 er Reichsbahnschätz Auf dem Markt der Industrieobligationen kennzeichnete sich die Stimmung bei nicht ganz einheitlicher Kursentwicklung über⸗ wiegend als freundlich.
Am Geldmarkt lagen die Blankotagesgeldsätze mit 1 ¾ bis 2 6 um „½ X fester.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung waren kein nennenswerten Veränderungen zu verzeichnen.
U///66ʒ
Wirtschaft des Auslandes.
1
Alusweise ausländischer Notenbanken.
London, 17. April. (D. N. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 17. April 1940 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Sterling: Im Umlauf befindliche Noten 537 480 (Abn. 1940), hinterlegte Noten 42 760 (Zun. 1940), andere Regierungssicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 565 440 (Zun. 140), andere Sicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 3030 (Abn. 140), Silbermünzen⸗ bestand der Emissionsabteilung 510 (unverändert), Goldmünzen⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 240 (unverändert) Depositen der Regierung 28 650 (Zun. 5770), andere Depositen: Banken 114 960 (Abn. 8960), Private 39 740 (Abn. 2850), Regierungssicherheiten 129 440 (Abn. 7780), andere Sicherheiten, Wechsel und Vorschüsse 4950 (Abn. 590), Wertpapiere 22 950 Zun. 470), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 920 Abn. 60). Verhältnis der Reserven zu den Passiven 23,82 gegen 22,07 %.
—
Verstärkte Rohstahl⸗ und Roheisenerzeugung in Belgien. — Auch die Kokserzeugung in raschem Anstieg.
Brüssel, 18. April. Die belgische Rohstahlerzeugung erreichte im März 320 510 t gegen 293 230 t im Februar und 217 230 t im März 1939. Waͤhrend der ersten drei Monate 1940 liegt damit die belgische Rohstahlerzeugung gegenüber dem gleichen Vorjahrszeitraum um 50 % höher. Die Roheisenerzeugung belief sich im März auf 317 880 t gegen 284 240 k im Februar und
221 660 t im März 1939 und zeigt damtt eine ähnliche Enb⸗ wicklung.
Die belgische Kokserzeugung ist gleichfalls in raschem Anstie begriffen. m März wurden 519 230 t gegen 464 620 t im Februar und 870 740 t im März 1939 erzeugt.
Umstellung der dänischen Wirtz Enttäuschung über den englisch⸗dänischen Handels⸗ vertrag.
Kopenhagen, 18. April. In einer Besprechung der Notwendig⸗ keit einer Umstellung der dänischen Wirtschaft auf eine Orientie⸗ rung des landwirtschaftlichen Exports nach dem Süden kommt „Faedrelandet“ nochmals auf die entsetzliche Enttäuschung z sprechen, die der letzte dänisch⸗englische Handelsvertrag für die dänische Landwirtschaft bedeutet habe. Außer einer Verminderung des Umfanges des Exports habe er, so sa; das Blatt, eine der artige Preisherabsetzung vorgesehen, daß er in der Praxis zu einem Ruin der dänischen Kandwirchaft und damit Dänemarks als Gesamtheit geführt hätte. Anschließend legt das Blatt dar, wie im Gegenteil Deutschland sicher gern alles abnehmen werde, was Dänemark an landwirtschaftlichen Erzeugnissen produziere könne, wie Dänemark andererseits alles, was es für die Aufrecht erhaltung seiner Produktion brauche, z. B. Futtermittel, Brenn⸗ stoffe, Maschinen, Textilien usw. von Deutschland und den übrigen Ländern, auf die der Warenaustausch sich nun konzentriere, e halten könne. “
be ₰
1 8