1940 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 1940. S. 2

Anordnung

die Vereinheitlichung von Betonpump Rohrleitungen.

Vom 12. April 1940.

. Zur Leistungssteigerung der Baumaschinenindustrie ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2498) zur Vereinheitlichung der Her⸗ stellung von Betonpumpen und zugehörigen Rohrleitungen

im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die

Regelung der Bauwirtschaft folgendes an:

1. Betonpumpen sind nur nach folgenden Syste men herzustellen: az) Pumpkrete⸗Betonförderanlage, Bauart Firma Torkret G. m. b. H., Berlin, b) Kaiser⸗Betonpumpe, Bauart der Maschinen⸗ fabrik Otto Kaiser, St. Ingbert/Saar. 2. Betonpumpen sind nur in folgenden Typen zu bauen: Type 10 für eine Stundenleistung von 10 chm fester Betonmasse, Rohranschluß 150 mm lichte Weite, Type 15 für eine Stundenleistung von 15 chm fester Betonmasse, Rohranschluß 180 mm lichte Weite, Type 20 für eine Stundenleistung von 20 chm fester Betonmasse, Rohranschluß 180 mm lichte Weite, Type 30 für eine Stundenleistung von 30 chm fester Betonmasse, Rohranschluß 180 mm lichte Weite. Uebergangsstutzen: Für Betonpumpen Type 15 können Uebergangs⸗ stutzen mitgeliefert werden, die den Anschluß an Förderrohre mit 150 mm lichter Weite gestatten. Rohrdurchmesser:

An Betonpumpen anzuschließende Förderrohre sind nur mit folgenden Durchmessern zu liefern: 150 mm lichte Weite,

180 mm lichte Weite. Rohrkupplungen: Zur Verwendung an Betonpumpen und Förder⸗ rohren von Betonpumpen sind nur zu liefern: a) Bügelschnellkupplungen System Torkret, Bauart d. Firma Carl Hamacher KGͤ., Gelsenkirchen, Watermannsweg 31, b) Keilschnellkupplungen System Kaiser, Bauart d. Firma Maschinenfabrik Otto Kaiser, St. Ing⸗ bert / Saar. Rohrkupplungszwischenstücke: Auf Anforderung ist zu jeder Betonpumpe ein Rohr⸗ kupplungszwischenstück mitzuliefern, das den An⸗ schluß an beide Systeme von Rohrkupplungen gestattet. .An jeder Betonpumpe i9 ein

für

der

Liefer⸗ und

Leistungsschild mit folgenden Angaben anzu⸗

bringen: Heersteller, Type. Fabriknummer, Baujahr, Leistung . . . cbm je Stunde, Kraftbedarf in F356,.

.Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinen⸗ bau hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeich⸗ nungen usw. und zur Zulaässung von Betriebs⸗ besichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen

unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung

vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der

Verordnung über die Lenkung und Verteilung der

Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung KReichs⸗

ggesetzbl. I S. 2498).

10. Die Anordnung tritt am 25. April 1940 in Kraft.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Lange.

Aenderung des Habenzinsabkommens und Sollzinsabkommens vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 sowie Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze Habenzinsabkommen.

Das Abkommen über die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird als Absatz 3 folgendes eingefügt: „Übersteigen die Zinsen eines Kontos für einen Abrechnungs⸗ veee. insgesamt nicht Mℛℳ 10,— oder die Provisionen oder ie sonstigen Kosten nicht je Nℳ 5,—, so ist ihre Ermittlung im Wege der Schätzung unter Zugrundelegung der festgesetzten Höchstzinssätze sowie der Provisionen und Kosten zulässig.“

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, der bisherige Ab⸗ satz 4 wird Absatz 5.

2. In § 5 wird in Absatz 2 „1 ½ %“ gestrichen und durch 2172a ersett, Fu Absat4 Fifser b) wird „1903%. gestrichen uünd durch „Ja %“ ersetzt. In Absatz 4 Ziffer c) wird „a %” gestrichen und durch „é½ %“ ersetzt.

Sollzinsabkommen. 8

Das Abkommen über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

In 8 2 Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. 1““

ö 8

8

8

8

83ins⸗ und Normalsätee. Die Beschlüsse des Zentralen Kreditausschusses vom

22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 werden mit Wirkung vom 30. April 1940 aufgehoben und für

den Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen in der

Fassung vom 25. September 1939 Reichsgesetzblatt I S. 1955 durch folgende Beschlüsse ersetzt:

A.

Auf Grund des § 1 des Abkommens über die Festsetzung der Höchstzinssätze für hereingenommene Gelder (Habenzins⸗ abkommen) vom 22. Dezember 1936 werden folgende Höchst⸗ zinssätze festgesetzt:

I. für täglich fällige Gelder 2 des Abkommens) 1. in provisionsfreier Rechnung höchstens. 2. in provisionspflichtiger Rechnung höchstens für Spareinlagen 6 des Abkommens und §§ 22 25 KWG.)

1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist höchstens. 2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von:

a) 6 Monaten bis weniger als 12 Monaten

v111121523“

öp) 12 Monaten und darüber höchstens . 3 ¼ %,

III. für Kündigungsgelder 3 des Abkommens) mit einer Kündigungsfrist von mindestens

1. 1 Monat und weniger als 3 Monaten hochftennzs *

2. 3 Monaten und weniger als 6 Monaten L4“*“

3. 6 Monaten und weniger als 12 Monaten 2 %,

4. 12 Monaten und darüber .83 1 %.

Die Sätze zu 3 und 4 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Kündigung bei

3. mindestens für 3 Monate,

47 mindestens uür 6 Monatee vom Tage der Vereinbarung ab kein Gebrauch gemacht wird; andernfalls dürfen nur die Sätze für Festhelther (IV) vergütet werden. Diese Sätze haben auch für Festgelder 4 Absatz 1 des Abkommens) in Einzelbeträgen von unter ℛℳ 15 000,— Gültigkeit. 1

IV. Für feste Gelder 4 Absatz 1 des Abkommens), sofern

der Betrag im Einzelfall mindestens ℛℳ 15 000,—

ausmacht, mit einer Laufzeit von mindestens

1. 30 89 Zinstagen höchstes . 1 ¾4 %, unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ ˙ö143872296 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,

2. 90 179 Zinstagen höchstens. . unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ tenden sder hochtens unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,

3. 180 359 Zinstagen höchstens.... unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗

tenden oder höchstens 6 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz, 360 Zinstagen und darüber höchstens.. unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ tenben oder höchten unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz.

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Abkommens über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsab⸗ kommen) vom 22. Dezember 1936 wird der Normal⸗ satz für den Sollzins auf 1 % über Reichsbankdiskont und der Normalsatz für die Kreditprovision auf ½6 % pro Monat festgesetzt. Auf Grund des § 3 des Sollzinsabkommens wird der Normalsatz für die Spanne, die zur Errechnung des Nettozinssatzes zu dem gewogenen Durchschnitt der Zinssätze für hereingenommene Gelder hinzuge⸗ schlagen werden kann, für alle Wirtschaftskammer⸗ bezirke auf 3 % festgesetzt. C. 8

Die vorstehenden Höchstzinssätze und Normalsätze treten

1. Mai 1940 mit folgender Maßgabe in Kraft:

Am 1. Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist sind spätestens mit Ablauf des Monats Juli 1940 auf die geltenden Höchstzinssätze umzustellen. Für am 1. Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Kündigungsgelder sind spätestens mit Ablauf des Monats Mai 1940 diejenigen Maßnahmen zu er⸗

1 %, 1 ½ %, II.

u

2 ½ %,

1 4 %,ͤ

2 ½ %,

durch die nach Ablauf der jeweils vereinbarten

ründigungsfrist die Umstellung auf die geltenden Höchstzins⸗ sätze herbeigeführt wird. Bei Kreditkosten werden die am 1. Mai 1940 bestehenden festen Vereinbarungen für die Dauer ihrer Laufzeit nicht berührt.] b 8 8

Berlin, den 23. April 1940. .

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes. Wirtschaftsgruppe Offentliche Banken mit Sonderaufgaben. Wirtschaftsgruppe Offentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band Deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V.). Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften. Fachgruppe Gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).

Fachgruppe Ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiff⸗ eisen e. V.).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen versch. Art.

Berlin, den 23. April 1940.

Die vorstehenden Beschlüsse des Zentralen Kreditaus⸗ schusses über Aenderung des Habenzinsabkommens und des Sollzinsabkommens sowie über Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze werden hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. 8 Der Präsident. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottschick, Ministerialdirigent.

Grundsätze für die Gewährung des Zinsvoraus.

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Abkommens über di Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelde v“ vom 22. Dezember 1936 (Deutsch

eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 von 23. Dezember 1936) im nachstehenden „Abkommen“ gezs nannt hat das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesa 825 Grundsätze für den Geltungsbereich des Gesetzes üben as Kreditwesen in der Fassung vom 25. September 1939 (7RGBl. I S. 1955) neu aufgestellt: 1

I. Allgemeines. 8 „Ddie für Einlagen gemäß §§ 2—4, 6 vorgesehenen Höchst zinssätze dürfen von mündelsicheren Kreditinstituten nicht überschritten werden. Im übrigen dürfen die Höchstzinssätze nicht überschritten werden, soweit für hereingenommene Gelder ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechtes die Bürgschaft oder Garantie übernommen hat, die kein Anrecht auf Ueberschreitung der Höchstzinssätze haben, oder soweit für sie Sicherung bestellt ist.

II. Kreditgenossenschaften. 1M.““

(1) Kreditgenossenschaften einschließlich der ehrenamtlich geleiteten dürfen die für täglich fällige Gelder 2 des Ab⸗ kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens ½ , dig für Kündigungs⸗ und feste Gelder (§§ 3 —4 des Abkommens vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens §6 % und die 9” Spareinlagen 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzins⸗ sätze um höchstens ¼ % überschreiten.

(2) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 5 Mil⸗ lionen Rℳ, jedoch nicht 15 Millionen Rℳ übersteigt, dürfen die für täglich fällige Gelder 2 des Abkommens) vor⸗ gesehenen Höchstzinssätze nur um höchstens % überschreiten Für die anderen Geldarten steht ihnen die Gewährung des Zinsvoraus nach Maßgabe des Absatz 1 zu.

(3) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 13 Milk⸗ lionen Rℳ, jedoch nicht 30 Millionen Rℳ übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs⸗ und feste Gelder (§§ 3 und 4 deß Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens ¼ 4 überschreiten.

(4) Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder nicht über⸗ wiegend physische Personen sind, insbesondere Zentralkassen diese ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform —, oder derey Bilanzsumme 30 Millionen ℛℳ übersteigt, dürfen den Zins⸗ voraus nicht gewähren.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die letzte Jahresabschlußbilanz.

(6) Genossenschaften, die das Bank⸗ und Warengeschäst pflegen, dürfen die Höchstzinssätze nach Maßgabe der vorz stehenden Bestimmungen nur dann überschreiten, wenn das Bankgeschäft den Hauptgeschäftszweig darstellt.

III. Kleine und mittlere Banken.

(1) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 15 Millionen Rℳ nicht übersteigt, dürfen die für Kündigungs⸗ und feste Gelder (§§ 3 und 4 des Ab⸗ kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens 2འN. die für täglich fällige Gelder und Spareinlagen (§§ 2 und des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens ¼ % überschreiten. 1

(2) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes. deren Bilanzsumme 15 Millionen Rℳ, jedoch nicht 30 Mi lionen Rℳ übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs⸗ u feste Gelder (§§ 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst zinssätze um höchstens 4 % überschreiten.

(3) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbez deren Bilanzsumme 30 Millionen Eℳ, jedoch nicht 50 Milz lionen R übersteigt, dürfen ausschließlich die für feste Geldeg über 15 000 Rℳ 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst⸗ zinssätze um höchstens 4 % überschreiten.

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die letzte Jahresabschlußbilanz.

IV. Privatbankfirmen. (1) Privatbankfirmen dürfen die für täglich fällige dneg

Kündigungs⸗ und feste Gelder (§§ 2 —4 des Abkommens vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens ½ *, die füt Spareinlagen 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzins⸗ sätze bis um höchstens % überschreiten.

(2) TE 1““ die von der Reichsbank als privat⸗

diskontfähig angesehen werden, dürfen die 8 täglich fällige

Gelder, Kündigungs⸗ und feste Gelder (§§ 2—4 des 8

kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens 1 9%

überschreiten. 8- V. Begrenzung des Zinsvoraus.

Der von ehrenamtlich geleiteten Kreditgenossenschaften soweit deren Bilanzsumme in der letzten Jahresabschluhbüang 500 000 R übersteigt, und der von hauptamtlich geleitete Kreditgenossenschaften für Kündigungsgelder und Sparein⸗ lagen (§§ 3 und 6 des Abkommens) vergütete Zinssatz darj einschließlich Zinsvoraus % % nicht überschreiten.

Eine ehrenamtliche Leitung liegt dann vor, wenn der Rechner nebenamtlich allein und ohne fremde bezahlie Hilfs d. h. also in der Regel ohne besonderes Büro s da Spar⸗ und Kreditgeschäft die Genossenschaftsgeschäfte führt und die Mitglieder des Vorstandes außer dem Rechner falls er dem Vorstand angehört ehrenamtlich tätig sind, Ehrenamtlich geleitete Nebenstellen hauptamtlih geleitetern Hectgenssensbafen sind nicht als ehrenamtlich geleitete Kreditgenossenschaften anzusehen.

VI. Sonderregelung.

Kreditinstitute, die nach dem Vorstehenden zur Gewäl rung des Zinsvoraus berechtigt wären, haben hiervon auf Er suchen des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen ganz odet

teilweise hsgesehen Die in der Vergangenheit ausgesprochenen

Ersuchen bleiben bis auf weiteres bestehen.

VII. 7 Die Grundsätze treten am 1. Mai 1940 in Kraft. Berlin, den 23. April 1940. Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottschick, Ministerialdirigent.

8

Ziehung der Auslosungsrechte Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs.

Die einundzwanzigste Ziehung der Auslosungsrechte der nleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs findet Montag, en 3. Juni 1940, von 9 Uhr vormittags an öffentlich in

unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 22. April 1940. 1.“

Reichsschuldenverwaltung.

8 8 1

Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 72 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Ein⸗ führung des Erbhofrechts in der Ostmark. Vom 12. April 1940.

Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Vom 16. April 1940.

Verordnung über die Einführung der Allgemeinen Dienst⸗ ordnungen für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffent⸗ lichen Verwaltungen und Betrieben in dem Reichsgau Sudeten⸗ land, in den in die Reichsgaue Ober⸗ und Niederdonau und in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebieten sowie in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 17. April 1940.

Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung firmen⸗ rechtlicher Vorschriften bei der Heimkehr Volksdeutscher ins Reich. Vom 18. April 1940.

Verordnung über die Einführung des Spielbankrechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 18. April 1940.

Verordnung über die Spielbank in Zoppot. Vom 18. April 1940.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen Waldver⸗ wüstung in der Ostmark. Vom 19. April 1940. 8

Berliner Börse vom 23. April.

Am Dienstag wurden die Aktienmärkte wiederum durch ruhige Verfassung gekennzeichnet. Bei der Enge des Marktes genügten bereits kleinste Aufträge, um verschiedentlich die Kurse stärker zu beeinflussen. Im allgemeinen gingen die Verände⸗ rungen aber nicht über 1 % hinaus. Wie immer, wenn Zufällig⸗ keiten ausschlaggebend für die Kursgestaltung sind, waren die Wertschwankungen uneinheitlich.

Am Montanmarkt wurden Vereinigte Stahlwerke um ¼ und Hoesch um % % heraufgesetzt. Harpener büßten 2 und Klöckner ½ % ein. Von Braunkohlenwerten stellten sich Ilse Genußscheine 1 % höher. Am Kaliaktienmarkt verloren Salzdetfurth ½ . Bei den chemischen Papieren setzten Farben mit 183 ¼ um ¼ höher ein, ermäßigten sich alsbald aber auf 182 %. Von Heyden und Goldschmidt gaben je ½ % her. Bei den Gummi⸗ und Linoleumwerten sind Conti⸗Gummi mit einer Erholung um 1 ¼ %, bei den Autowerten Daimler mit einem Gewinn von zu erwähnen. Bei den Elektro⸗ und Versorgungswerten zogen Siemens um % und Lichtkraft um 1 % an. Demgegenüber büßten Accumulatoren, Charlotte Wasser und RWE je sowie Bekula 4 % ein. Gewinne von einem halben Prozent erzielten noch von Maschinenbaufabriken Demag und Rheinmetall Borsig, von Textilwerten Bemberg und von Zellstoffaktien Aschaffen⸗ burger. Gebr. Junghans stiegen um und Westdeutsche Kaufhof um % %. Reichsbankanteile erzielten einen Stand von 112 (

Im weiteren Verlauf konnte sich, ausgehend von einzelnen Spezialwerten, eine merkliche Befestigung durchsetzen. So zogen Westdeutsche Kaufhof auf 101 %, Orenstein auf 126 % und Reichs⸗ bankanteile auf 113 an. Vereinigte Stahlwerke stiegen auf 112 ⁄¾ und Farben auf 183 ½ AEG, Bemberg, Daimler, Schering gewannen 11¼1 1 ¼ %, Siemens 1 ¾ %, Dortmunder Union, Salzdetfurth und Conti Gummi je 2 %.

Gegen Ende des Verkehrs traten im allgemeinen keine wesent⸗ lichen Veränderungen mehr ein. Vielfach lagen die Schlußkurse ¼ % unter den höchsten Tageskursen. Farben schlossen mit 183 ¼, Stahlverein mit 1125½%, Orenstein mit 127, Westdeutsche Kaufhof mit 102 ¼ und AEG mit 139 %. Reichsbankanteile handelte man zum Schluß mit 112 4

Am Einheitsmarkt waren Bankaktien überwiegend leicht befestigt. Ebenso konnten Hyp.⸗Banken ihren Kursstand z. T. geringfügig verbessern. Genannt seien Westboden mit + ¾ Am Schiffahrtsaktienmarkt zogen Nordllohd um ½ % an. Unter den Kolonialpapieren fielen Neu⸗Guinea mit + 3 % gegen letzten Kurs durch feste Haltung auf. Doag gewannen 1 ½ %. Indu⸗ strieaktien lagen im Kassaverkehr überwiegend fester und verzeich⸗ neten verschiedentlich Kurssteigerungen bis zu 3 %. Steuergut⸗ scheine I konnten sich nach unverändertem Beginn durchweg auf 99,95 befestigen. Von Steuergutscheinen II, die im übrigen unverändert lagen, waren November mit Pari ½ % höher.

Von varinbel gehandelten Renten waren Reichsaltbesitz mit 147 % nach anfänglich 147,40 im Markt. Schwach lagen Reichs⸗

Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen. Vom 20. April 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 H.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940. 8 Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich

8 Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung über die Verlängerung einer Kreditermächtigung. Vom 16. April 1940.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ 22. April 1940.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

8 Deutsches Reich. .““ Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 20. April 1940. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations⸗ rat de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

bahnvorzüge mit 130 ¼ (131 %). Die Gemeindeumschuldungs⸗ anleihe blieb mit 99 unverändert.

Im Kassarentenverkehr blieben Hyp.⸗Pfandbriefe und Kom⸗ munalobligationen mit vereinzelten Kursbesserungen um bis 96 gefragt. Auch Liqu.⸗Pfandbriefe waren z. T. etwas fester. Stadt⸗ anleihen blieben weiter fest mit gelegentlichen Kursheraufsetzungen von 1— ½ %. Dekosama L-—III waren unverändert. Von Provinzanleihen und Altbesitzemissionen seien Westfalen Altbesitz mit +† ½ % genannt. Staats⸗ und Länderanleihen lagen gut behauptet. Von Reichsanleihen waren 35 er Reichsschätze (41— 45), ferner 37 er Folge I sowie 38 er Folge I und III je % niedriger. 36 er Reichsschätze Folge I verloren gegen letzten Kurs %. Dagegen notierte die 27 er Reichsanleihe % höher. Reichs⸗ bahnschätze lagen bei geringen Abweichungen nicht einheitlich. 44 er Postschätze waren knapp behauptet. Für Industrieobli⸗ gationen war die Stimmung unter leichten Befestigungen freundlicher.

Der Privatdiskont wurde bei 2 % % belassen.

Am Geldmarkt blieb der Satz für Blankotagesgeld mit 1 % bis 1 % % unverändert.

Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen.

Börfenkennziffern für die Woche vom 15. April bis 20. April 1940.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 15. April bis 20. April 1940 im Vergleich

zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 15. 4. 40 vom 8. 4. 40 durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bis 20. 4. 40 bis 13.4. 40 März 1924 bis 1926 = 100) 8 Bergbau und Schwerindustrie 127,41 129,02 125,54 Verarbeitende Industrie. 112,95 113,79 110,96 Handel und Verkehrr.. 120,06 120,63 116,76 119,46 116,18

Gesamt... 118,50 Kursniveau der 4 ½ %igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken.. .. Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und Gemeinden..

Durchschnitt... Außerdem: 5 %ige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe..

100,35

100,32 99,86

100,30 100,24

100,07

99,96 99,44

99,70 99,88

99,98 99,97

.

103,70 99,00

100,47 97,36

ce·Wirtschaft des Auslandes.

Der wundeste Punkt! England beklagt den Ver⸗

lust seiner Kapitalanlagen in Skandinavien.

Auch der Handelsverkehr nach dem Baltikum völlig abgeschnitten.

Amsterdam, 23. April. Auf einer Sitzung der Handelskammer von Bradford äußerte sich deren Präsident über die Lage der⸗ jenigen britischen Firmen, die mit Handelsgesellschaften in den skandinavischen und haltischen Ländern vor dem Einmarsch der deutschen Truppen in Dänemark und Norwegen ausgedehntere Handelsbeziehungen unterhalten haben. Er führte dabei u. a. aus, daß jetzt der Schiffsverkehr zwischen England und den skandi⸗ navischen wie auch den baltischen Ländern vollkommen abge⸗ chnitten sei. Andererseits aber hätten verschiedene britische Aus⸗ fuhrfirmen gimniangseic ere Guthaben in diesen nordischen Ländern. Er hoffe deshalb, daß die britische Regierung etwas für diese eng⸗ lischen Unternehmen tun werde. Der deutsche Einmarsch in

änemark und Norwegen habe dazu beigetragen, daß ein weiterer Teil des britischen Exportkapitals dem Feinde in die Hand ge⸗ fallen sei, zu einer Zeit, wo England all seine Auslandsguthaben brauche. Auch ein weiterer Redner auf der Handelskammersitzung wies darauf hin, daß der englische Kapitalverlust in den von Deutschland besetzten Gebieten ernst für Großbritannien sei.

Die englische Papierindustrie durch den Krieg

in Norwegen empfindlich getroffen. Tausende

von Arbeitslosen. Strenge Sparmaßnahmen bei den Zeitungen.

Amsterdam, 23. April. Die Knappheit an Zellulose und

Papier, die durch die deutsche Besetzung Rorwegons in England

iöntstanden ist, hat die englische Presse zu neuen Fparmahna men

5

veranlaßt. Nachdem der Umfang der Zeitungen bereits erheblich eingeschränkt werden mußte, teilten die Londoner Zeitungen Montag ihren Lesern mit, daß sie in Zukunft den Zeitungs⸗ händlern nicht mehr Zeitungen in großer Zahl zuleiten könnten, die bei Nichtverkauf wieder zurückgenommen werden. Infolge⸗ dessen ersuchen die Zeitungen ihre Leser, Zeitungen fest zu abon⸗ nieren.

Auch der „Daily Worker“ berichtet, eine der unmittelbaren Folgen des skandinavischen Krieges sei, daß Tausende von Ar⸗ beitern in der englischen Papierindustrie bereits arbeitslos ge⸗ worden seien. In Schottland hätten verschiedene Fabviken ge⸗ schlossen werden müssen, wodurch allein 1200 Arbeiter erwerbslos geworden seien. Andere Fe in Schottland drohe das gleiche Schicksal. Auch aus anderen Gebieten Englands berichtet der „Daily Worker“ über Betriebsstillegungen in der Papierindustrie.

Die Nickelgruben in Petsamo fast unbeschädigt

Stockholm, 23. April. Nach Meldungen aus Helsinki hat die Verwaltung der Nickelgruben in Petsamo erklärt, daß während des finnisch⸗russischen Krieges an den Hruben und auch in den umliegenden Gebieten nur ganz geringfügige Schäden entstanden seien. Sowohl die Schächte als auch die Csnie ger und ein großer Teil der Anlagen seien Fut erhalten geblieben. Dessen vi ae. dürfte es Cetge Zeit dauern, bis der Betrieb wieder voll aufgenommen werden kann, und zwar machen sich gewisse Schwierigkeiten im Transport sowie ein Mangel an Facharbeitern bemerkbar, die einer baldigen Wiederaufnahme des Betriebes hinderlich sind.

1.“

aee6*“ der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 24. April 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken . 133 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 b9b6ö. 137 2. Reinnickel, 98 99 %ç,, 5 Antimon⸗Regulus... . Feinsilber C]

R. für 100 kg

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische

kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten Telegraphische Auszahlung.

24. April Geld Brief

23. April Geld Brief

Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) 86 Australien (Sydney Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de 1111“”“ Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) .... Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .... Island (Reykjavik) . Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoflawien (Bel⸗ grad und Zagreb) . Kanada (Montreah. Lettland (Riga)... Litauen (Kowno Hauu Luxemburg (Luxem⸗ 8“ Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.⸗Pes. 0,570 0,574 1 austr. Psd.

100 Belga 42,04

18,73 18,77

1 Milreis 0,130 100 Rupien 100 Lewa 3,047 100 Kronen 48,05 1 engl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 5,694 1 kanad. Doll. 100 Lats 48,ͤ75

62,44 5,045

2,353

132,22

14,59 38,31

13,09 0,583

100 Litas 41,94

100 lux. Fr. 10,51 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kroten

55,98

100 Franken 8,609

100 Kronen

100 Peseten 23,60 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

1,978 1,978 1,982

0,939 0,941]/ 0,939 0,941

2,495] ꝙ2,491 2,495

2,491

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset Geld Brief 9,89 9,91 5,599 5,611 7,928 74,32

2,102

England, Aegypten, Südafrik. Union.. Frankreicch Australien, Neuseelad Britisch⸗Indien Kanada

..222222224224224222—22—2—2—-⸗e

74,18 2,098

V 7,912

2 ο % 22 %⁰%⏑ ⏑⏑⏑⅔⅔⅔

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

24. April 23. Geld Brief Geld 20,38 20,46 20,38 16,16 16,22 16,16 16,22 4,185 4,205 4,185 4,205 8,08 8,12 8,08 8,12

April Brief

Notiz 20,46 für

1 Stück

1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga

1 Milreis 0,095 0,105 0,105 100 Rupien 55,89 56,11 56,11 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 47,90 48,10 48,10 1 engl. Pfd. 8,61 8,65 1 engl. Pfd. 8,61 8,65 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Dinar 5,63 1 kanad. Doll.] 1,84 100 Lats 100 Litas 100 Litas 41,70 100 lux. Fr. 10,50 100 Kronen 56,44

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

100 Peseten 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö

Sovereigns. 20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars. Aegyptische Amerikanische: 1000 5 Dollar... 2 und 1 Dollar. Argentinische Australische Belgische Brasilianische Brit.⸗Indische Bulgarische Dän sche: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: große... 1 L u. darunter.. Estnische. Finnischehe... Französische. Holländische talienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar. Kanadisce. Lettländische.... Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische. Norwegisce.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. unter 500 Lei.. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große... 100 Frs. u. darunt. Spanische 2 2222⸗ Südafr. Union... Türkische Ungarische

2,59 2,59 0,52 5,44

42,00

2,61 2,61 0,54 5,46

42,16

2,61 2,61 0,54 5,46

42,16

2222*—-⸗ .„22222222⸗2* .„.„22222222⸗2 .„ 242„ 27⸗ 22242⸗

22 22222722b2222 4,81 4,61 132,51

13,13

4,79 4,59 131,99 13,07 5,67 1,86

41,86 10,54