1940 / 109 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1940. S. 2

(2) Der Generallandschaftsdirektor wird im Falle seiner nitglied

Behinderung von dem von ihm bestimmten Vorstandsr in allen seinen Befugnissen vertreten. 8*

§ 11 11) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf auf drei Jahre

daß die Mitglieder „Landschaftsrat“ führen.

(2) Sechs Mitglieder des Verwaltungsrats Bauern oder Landwirte sein und ihren Wohnsitz im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen haben; sie werden auf Vorschlag des Landesbauernführers vom Reichsstatthalter bestellt. Min⸗ destens zwei Drittel von ihnen sollen Mitglieder der Land⸗ schaft sein. Bei der Ernennung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die verschiedenen Teile des Geschäftsgebietes der Landschaft und die verschiedenen Besitzgrößen und Betriebs⸗ formen entsprechend vertreten sind.

(3) Die übrigen sechs Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kredit⸗ wesens besonders erfahrene Personen sein; sie werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Hiervon sollen drei Mitglieder ihren Wohnsitz im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen haben.

(4) Beamte und Angestellte der Landschaft oder der Bank der Landschaft können nicht zu Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrates bestellt werden.

(5) Ist der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach⸗ folgers im Verwaltungsrat. .

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ver⸗ waltungsrat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine Ersatzbestellung durchzuführen.

§ 12 11) Der Generallandschaftsdirektor beruft den Ver⸗ waltungsrat mindestens zweimal im Jahr.

(2) Der Generallandschaftsdirektor leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats; er hat kein Stimmrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Ver⸗ waltungsrats mit beratender Stimme teil. Der General⸗ landschaftsdirektor ist berechtigt, Beamte oder Angestellte der Landschaft sowie Sachverständige zu den Sitzungen des Ver⸗ waltungsrats hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts⸗ behörde, des Reichsstatthalters oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit einzuberufen.

(4) Der Verwaltungsrat wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele⸗ graphisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Ver⸗ sammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit und Ort des Zusammentrittes sowie die Tagesordnung sind dem Reichsstatthalter mitzuteilen.

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Ver⸗ waltungsrat nicht beschlüßfüähig; so kann binnen zweier Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß⸗ fähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Der Generallandschaftsdirektor kann in geeigneten Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrats auch durch schrift⸗ liche Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder der Vor⸗ lage ausdrücklich zustimmen und kein Mitglied eine münd⸗ liche Verhandlung verlangt.

(4) Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Generallandschafts⸗

direktor und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäfts⸗ ordnung geben. (1) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des General⸗ landschaftsdirektors ein Mitglied des Verwaltungsrats zum Vorsitzer des Verwaltungsrats bestimmen. In diesem Falle stehen dem Vorsitzer des Verwaltungsrats die dem General⸗ landschaftsdirektor in §§ 12 und 13 beigelegten Rechte zu. (2) Im Falle des Abs. 1 nimmt der Vorstand der Land⸗ schaft an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 8 (1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der Landschaft und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierig⸗

1 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Reingewinnes und die Deckung eines Verlustes.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

e) Die PBE der Besoldungsordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsätze für die Angestellten der Landschaft.

†) Stellungnahme zu der Einziehung von Sonder⸗ beiträgen der Landschaftsmitglieder nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung.

g) Beschlußfassung über die Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber und die Be⸗

chaffung sonstiger langfristiger Mittel sowie die Errichtung von Niederlassungen.

h) Beschlußfassung über die Uebernahme von Be⸗

teiligungen und die Sch än⸗ dnag neg F Lafte escener selbstän Reichsanzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten

Blättern zu veröffentlichen.

diger Einrichtungen.

Beschlußfassung über Aenderungen oder Er⸗ gänzungen der Satzung, insbesondere die Fest⸗ tellung allgemeiner Beleihungsgrundsätze.

88

müssen

h) Beschlußfassung über die sonst in dieser Satzung oder in der Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung ssooder in der Vollstreckungsordnung dem Ver⸗ Zmwaltungsrat zugewiesenen Gegenstände.

Die Beschlüsse zu e, h und i bedürfen der Genehmigung der

bestellten Mitgliedern. Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, Aufsichtsbehörde. des Verwaltungsrats die Bezeichnung

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines ein⸗ stimmigen Beschlusses Ausschüsse einsetzen, die aus nicht mehr als drei Personen bestehen sollen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Gegehmigung der Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit den Verwaltungsrats⸗

mitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.

§ 16

(1) Die Beamten und Angestellten der Landschaft werden durch den Generallandschaftsdirektor berufen; der Vorstand hat die Anstellungsbedingungen festzusetzen. 1 8 (2) Die Beamten der Landschaft sind mittelbare Reichs⸗ eamte. 1

(3) Der Generallandschaftsdirektor vereidigt die Beamten der Landschaft, die Angestellten der Landschaft verpflichtet er durch Handschlag. 8

(4) Die Beamten (Angestellten) der Landschaft können gleichzeitig Beamte (Angestellte) der Bank der Land chaft sein.

(1) Der vohstgnt ist berechtigt, Syndiken zu bestellen. Die Syndiken müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Sind mehrere Syndiken vorhanden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem von ihnen die Bezeichnung „Erster Generallandschaftssyndikus“ beilegen. 8

(3) Gehört dem Vorstand der Landschaft ein Mitglied an, das die Befähigung zum Richteramt hat, so kann die Auf⸗ sichtsbehörde ihm die Befugnisse und Aufgaben eines Syndikus übertragen.

(4) Die Syndiken sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubigen. Sie führen das Dienstsiegel und den Dienst⸗ stempel der Landschaft mit dem Zusatz „Syndikat“. Von ihnen aufgenommene Urkunden sind öffentliche Urkunden; sie werden unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der Landschaft ausgefertigt; aus ihnen findet nach Maßgabe der Vollstreckungsordnung der Landschaft die gerichtliche Zwangs⸗ vollstreckung statt.

§ 18 Heberträgt der Vorstand einem Syndikus oder einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft die Befugnis, zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft, die Land⸗ schaft zu vertreten 9 Abs. 3), so hat der Vorstand eine Urkunde auszustellen, die zum Nachweis der erteilten Ver⸗ tretungsbefugnis gegenüber Gerichten und Verwaltungs⸗ Lehörden dient. (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. „(2) Spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäfts⸗ jahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell⸗ schaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Ab⸗ schluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluß nach den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen auf und läßt ihn nach den bestehenden Vorschriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäfts⸗ bericht und der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzulegen. § 20 (1) Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so ist dieser solange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stamm⸗ kapital und die Hauptrücklage zusammen fünf vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Landschaft betragen. Die Haupt⸗ rücklage darf nur zur Deckung von Verlusten der Landschaft verwandt werden, die sich aus der Bilanz ergeben. (2) Ueber die Verwendung eines weiteren Gewinns ent⸗ scheidet der Verwaltungsrat. ““ 88* 8 § 21 Die Landschaft kann nur durch Anordnung der Auf⸗ sichtsbehörde aufgelöst werden. 11) Die Aufsicht über die Landschaft wird vom Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt. (2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von

den Organen der Landschaft die allgemeinen Rechtssätze, die

Vorschriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den §§ 32, 49 des Gesetzes über das Kreditwesen ge⸗ regelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht:

a) Kommissare einzusetzen und ihnen die Befugnisse von Organen der Landschaft oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.

b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen,

ddies im Interesse der Landschaft geboten ist.

c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs⸗ rats, die gegen die Satzung der Landschaft, gegen allgemeine Rechtssätze oder gegen das Gemein⸗ wohl verstoßen, zu beanstanden und ihre Aus⸗

* führung zu untersagen. 8 (3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent⸗ stehenden Kosten trägt die Landschaft.

Bekanntmachungen der Landschaft sind im Deutschen

wenn

1“

§ 24 Die vor

S

8 Anlage B zur Ersten Verordnung zur Durchführung der Berordnung über landschaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Satzung der Bank der

(1) Die „Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Danzig; ihr Geschäfts⸗ bereich umfaßt das jeweilige Beleihungsgebiet der Danzig⸗ Westpreußischen Landschaft. Die Bank hat Niederlassungen in Bromberg und Konitz.

(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels oder Stem⸗ pels mit der Umschrift „Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft“ berechtigt.

(4) Die Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft steht

der Aufsicht des Reiches.

Das Stammkapital der Bank beträgt 2,5 Millionen Reichsmark; es wird durch Einlagen aufgebracht. Die Ein⸗ leger (Anteilseigner) sind im Verhältnis der von ihnen ge⸗ leisteten Einlagen an der Bank beteiligt.

8

(1) Die Bank hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit

mit der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft den Kredit der Landwirtschaft und der mit ihr zusammenhängenden Wirt⸗ schaftskreise zu fördern.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berechtigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben; hierfür hat der Verwal⸗ tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Richtlinien

aufzustellen.

(3) Die Bank darf zur Beschaffung von Geschäftsräumen

oder zur Vermeidung von Verlusten an durch Grundpfand⸗ recht gesicherten Forderungen Grundstücke erwerben und darf

ihr gehörige Grundstücke veräußern. Der Erwerb von Grund⸗

stücken in anderen Fällen bedarf der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde. 8 (4) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allge⸗ meinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nach Grundsätzen zu führen. § 4 Organe der Bank sind: a) der Vorstand, 8— b) der Verwaltungsrat.

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen 6

Mitgliedern. Ein ordentliches Vorstandsmitglied muß gleich⸗

zeitig Mitglied des Vorstandes der Dan t9 Wess ucdschn 3 üt⸗

Landschaft sein. Die Bestellung von stellvertretenden gliedern ist zulässig. (2) Das dem Vorstand der Danzig⸗Westpreußischen Land⸗

schaft angehörende Vorstandsmitglied wird von der Aufsichts⸗

behörde nach Anhörung der Landschaft und des Verwaltungs⸗ rats der Bank bestellt. Im übrigen werden ordentliche und

stellvertretende Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungs⸗ rat bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes können als Be⸗ amte berufen oder auf Privatdienstvertrag angestellt werden.

(3) Bei der Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit den Mitgliedern des Vorstandes wird die Bank vom Vor⸗

sitzer des Verwaltungsrats vertreten. Die Anstellungsbedin⸗

gungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Für

das Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Mitglied des Vor⸗

standes der Landschaft ist, gilt § 8 Absatz 2 der Satzung der

Landschaft.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den

Reichsstatthalter vereidigt.

(5) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von dem Vorsitzer des Verwaltungsrats im Deutschen Reichsanzeiger

und im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.

(1) Der Vorstand sea.g die Geschäfte der Bank und ent⸗

scheidet über alle Angelegenheiten der Bank, soweit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vor⸗ 8

stand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Schriftliche Erklärungen der Bank sind unter der Bezeichnung „Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft“

abzugeben und bedürfen der Unterschrift zweier ordentlicher oder stellvertretender Vorstandsmitglieder.

können.

geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandes.

(0) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei sonstigen ee er c e gans Beamten (Angestellten) der

Bank ordnungsmäßig ausgestellten und mit dem Siegel oder

Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Ur⸗

kunden.

Richtlinien und Anweisungen über den Kreis der zulä

geben. Dritten gegenüber sind solche Beschränkungen ohne rechtliche Wirkung. 8 8 8

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt ein des Vor⸗ 1

standes als Dienstvorgesetzten der nicht zum Vor tand gehören⸗

den Beamten und Angestellten der Bank. Dieses Vorstands⸗ mitglied beruft die Beamten und Angestellten, hat die Be⸗ amten zu vereidigen und die Angestellten durch Handschlag zu verpflichten. Der Verwaltungsrat bestimmt für dieses Vor⸗ standsmitglied aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder

einen Stellvertreter für den Fall seiner Behinderung. (2) Die Beamten der Bank sind mittelbare Reichsbeamte. Ge Die Beamten (Angestellten) der Bank können gleich⸗ zeitig Beamte (Angestellte) der Landschaft sein.

(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwal⸗ 8 tungsrats nach Maßgabe der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Proku⸗

risten bestellen und Handlungsvollmachten erteilen. Der

Widerruf erteilter Vollmachten ist jederzeit ohne Genehmi⸗

gung des Verwaltungsrats zulässig.

Dangig.Meserbischen Landschaft.

ufmännischen

Der Vorstand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstandsmit⸗ glied mit einem Prokuristen 7 Abs. 4) der Bank gemeinsam oder daß zwei Prokuristen der Bank gemeinsam zeichnen

3) Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzu⸗ G8g 2 WMitgliede des

(5) Der Vorstand ist der Bank gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus den vom Verwal⸗ tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde enlgjsinen 8

igen Geschäfte, insbesondere auch über die Gewährung von Kre⸗ diten und über die Anlegung verfügbarer Kassenbestände, er⸗

ai 1940. S.

8

.65) Der Vorstand kann Beamte oder Angestellte ermäch⸗ tigen, gemeinsam mit einem anderen ermächtigten Beamten oder Angestellten Quittungen, Empfangsbescheinigungen, Buchungsaufgaben, Rechnungen, Mitteilungen über die Aus⸗ führung von Geschäften, Kontoauszüge sowie sonstige Schrift⸗ stücke, welche keine die Bank verpflichtenden Erklärungen ent⸗

halten, zu unterzeichnen. 11“ u.“ 8

8 8 r Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs au drei Jahre bestellten vehegtgbesteh 8

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Anteilseignern bestellt und abberufen. Ueber die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder ist eine Niederschrift aufzu⸗ nehmen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder über die Abberufung eines Ver⸗ waltungsratsmitglieds nicht zustande, so entscheidet die Auf⸗ sichtsbehörde.

() Die Beamten und Angestellten der Bank können nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden.

(4) Ist der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach⸗ folgers im Verwaltungsrat.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwal⸗ tungsrat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine Ersatzbestellung durchzuführen.

.(6) Ist der Generallandschaftsdirektor nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Bank, so ist er Mitglied und Vor⸗ sitzer des Verwaltungsrats der Bank; andernfalls wählt der Verwaltungsrat den Vorsitzer des Verwaltungsrats. In jedem Fall ist von dem Verwaltungsrat ein stellvertretender Vorsitzer des Verwaltungsrats zu wählen. 1.X.“

(1) Der Vorsitzer des Verwaltungsrats beruft den Ver⸗ waltungsrat mindestens zweimal im Jahre; er leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats.

(2) Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts⸗ behörde, des Reichsstatthalters und auf Antrag des Vorstandes der Bank oder von mindestens drei Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrats jederzeit einzuberufen.

.(3) Der Verwaltungsrat wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele⸗ grafisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen

.(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder vawesens ist. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier Wochen zur Erledigung der gleichen Tages⸗ ordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. fach 8 EC“ werden mit ein⸗

ver Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichhei scheidet die Stimme des h“

(3) Der Vorsitzer kann in geeigneten Fällen einen Be⸗ schluß des Verwaltungsrats auch durch schriftliche Umfrage herheiführen, Solche, Beschlüsse sind gültig, wenn zwei Drittel der vorhandenen Verwaltungsratsmitglieder der Vorlage ausdrücklich zustimmen und kein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.

.,(4) Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 1 198 G Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung

(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Ueberwachung der gesamten Geschäftsführun der Bank und die Vornahme der .

lichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu eceseitigende Mißstände oder Schwierigkeiten sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Rein⸗ gewinnes und die Deckung eines Verlustes.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

e) Den Erlaß von Richtlinien nach § 3 Abs. 2 der Satzung.

†) Die Aufstellung der Besoldungsordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsätze für die Angestellten der Bank.

g) heschraßfoflung über die Errichtung von Nieder⸗ assungen.

h) Genehmigung der Uebernahme von Beteiligungen.

¹) Genehmigung der Schaffung selbständiger Ein⸗ richtungen.

k) Beschlußfassung über

88 gänzungen der Satzung. Die Beschlüsse zu e, f, h, i und k bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Verwaltungsvat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, ob und inwieweit den Verwaltungsratsmit⸗ gliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist. Die Syndiken der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft sind befugt, in allen Angelegenheiten, die uischen, der lchaft schaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubig

Aenderungen

2*

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6(2) Spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäfts⸗ jahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell⸗ chaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Fahresabschluß nach den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen auf und läßt ihn nach den bestehenden Vor⸗ schriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vor⸗

und Er⸗

und nzeiger Nr 109 vom 11. M

§ 14 (L) Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so sind mindestens fünfundzwanzig vom Hundert dieses Reingewinns so lange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stammkapital und die Hauptrücklage zusammen zehn vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vomi 25. Sep⸗ tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) genannten Gesamt⸗ verpflichtungen der Bank betragen. Die Hauptrücklage darf nur zur Abdeckung von Verlusten der Bank verwendet wer⸗ den, die sich aus der Bilanz ergeben. (2) Ueber die Verwendung des entscheidet der Verwaltungsrat. 1

Die Bank kann nur durch Anordnung der Aufsichts⸗ behörde aufgelöst werden. ch 8 g ufsich § 16

(1) Die Aufsicht über die Bank wird vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Bank die allgemeinen Rechtssätze, die Vor⸗ schriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den §§ 32, 49 des Gesetzes über das Kreditwesen ge⸗ 111“ hat die Aufsichtsbehörde insbesondere

82

82 Kommissare einzusetzen und ihnen die Befugnisse von Organen der Bank oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.

b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im Interesse der Bank geboten ist. c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs⸗ rats, die gegen die Satzung der Bank, gegen all⸗ gemeine Rechtssätze oder gegen das Gemeinwohl 8 verstoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung 9 6 vunerlaßen. 5 ie durch Maßnahmen der Aufsichtsbehö ent⸗ stehenden Kosten trägt die Bank. ““

§ 17

Bekanntmachungen der Bank sind im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

eiteren

wenn

§ 18 8 vorstehende Satzung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.

Zweite Verordnung

ührung der Verordnung über landschaftliche Kredit⸗ 18 anstalten. .“

Vom 8. Mai 19430. 11“

uf Grund der Verordnung über landschaftliche Kredit⸗

anstalten vom 22. Februar 1940 ver Landschaff 7 S. 417)

wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern verordnet: § 1

1 (s, wird E” Wartheland“ mit Sitz osen als Körperscha b 8 vöenehe perschaft des öffentlichen Rechts

2) Auf die Landschaft finden die Vorschriften des Ge⸗ setzes über die Pfandbriefe und Ne er ee.,üs denchoee. bungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) sinngemäß Anwendung.

.(3) Die Verfassung der Landschaft sowie ihre Rechts⸗ beziehungen zu ihren Kreditnehmern und Pfandbriefgläubi gern beruhen auf der als Anlage A beigefügten Satzung, die durch eine Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung ergänzt wird.

(4) Die Landschaft hat ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe einer Vollstreckungsordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kredit⸗ anstalten vom 3. August 1897 GS. S. 388 zu erlassen ist. Die Vollstreckungsordnung gilt als Bestandteil der Satzung.

(5) Die Landschaft ist berechtigt, Unschädlichkeitszeugnisse nach näherer Maßgabe der Beleihungs⸗ 88 Ffeitozengnisge nung zu erteilen.

(6) Die von der Landschaft für das Wartheland aus⸗ gegebenen Pfandbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

§ 2

(1) Die Landschaft für das Wartheland kann dem Ver⸗ bande der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten beitreten; um den Beitritt zu vollziehen, genügt eine Erklä⸗ rung der Landschaft für das Wartheland gegenüber der Cen⸗ tral⸗Landschafts⸗Direktion.

(2) Kreditnehmer, auf deren Betrieb ein zur Deckung von centrallandschaftlichen Schuldverschreibungen dienendes Grundpfandrecht lastet, sind den Bestimmungen der Satzung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten unter⸗ worfen.

§ 3

Rech g gegründet ng der Landschaftlichen Bank beruht 8. Mündelgeld geeignet. v 5 egung von

Für die aus Anlaß der Gründung der landschaftlichen Kreditanstalten vorzunehmenden Ruhg derdlandsch fiahe sondere auch für die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von Kreditanstalten, die aufgelöst oder nicht fortgeführt werden, auf die Landschaft oder auf die Land⸗ schaftliche Bank, erheben Reich, Reichsgaue und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren.

Diese Verordnung u ie Satz der Siase feürdne he.hch dieh9e wenn väldschast und Berlin, den 8. Mai 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe. Der Reichsminister der Finanzen. TJ. V.: Reinhardt.

Anlage A

zur Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940. G

Satzung der Landschaft für das Wartheland.

16(1) Die „Landschaft für das Wartheland“ ist eine Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Landschaft für das Wartheland hat ihren Sitz in Posen; ihr Geschäftsgebiet umfaßt den Reichsgau Warthe⸗ land. Die Landschaft kann in ihrem Geschäftsgebiet Nieder⸗ lassungen errichten.

(3) Die Landschaft ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Umschrift „Landschaft für das Wartheland“ berechtigt.

(4) Die Landschaft steht unter der Aufsicht des Reiches.

8 2 Das Stammkapital der Landschaft beträgt 3 Millionen Reichsmark. § 3

1(1) Die Landschaft hat die Aufgabe, die Landwirtschaft mit billigem langfristigem Kredit zu versorgen. Die Geschäfts⸗ führung hat der Erfüllung dieser Aufgabe zu dienen und sich unter Beachtung allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu richten.

(2) Die Landschaft kann folgende Geschäfte betreiben:

a) Beschaffung langfristiger Mittel, insbesondere

1 durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den

Inhaber nach Maßgabe des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibun⸗ gen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) und der Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung. Gewährung und Weiterleitung von durch Grund⸗ pfandrecht gesicherten Darlehen nach Maßgabe der Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung. Ankauf, Verkauf und Lombardierung der von der Landschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen. Anlage verfügbarer Gelder bei öffentlichen Kredit⸗ anstalten, bei den von der Aufsichtsbehörde zuge⸗ lassenen sonstigen Kreditanstalten und in mündel⸗ sicheren Wertpapieren; der Verwaltungsrat kann hierfür besondere Richtlinien aufstellen. Diese Anlagen sollen den zehnten Teil der gesamten langfristigen Forderungen der Landschaft nicht übersteigen.

e) Aufnahme kurzfristiger Betriebskredite. Die ge⸗ samten kurzfristigen Verbindlichkeiten der Land⸗ schaft sollen die auf ein halbes Jahr entfallenden Zinsforderungen nicht übersteigen.

Die Landschaft hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn

sie sich langfristige Mittel in anderer Weise als durch Aus⸗ gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber will oder die Vorschriften über die Begrenzung der Anlage verfügbarer Gelder oder die Aufnahme kurzfristiger Betriebs⸗ kredite nicht einhalten zu können glaubt. 6(83) Die Landschaft ist mit Zustimmung der Aufsichts⸗ behörde und des Verwaltungsrats berechtigt, andere Auf⸗ gaben auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens sowie die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung und Buch⸗ führung zu übernehmen und die zur Erfüllung dieser Auf⸗ gaben erforderlichen Geschäfte durchzuführen.

1 (4) Die Landschaft darf zur Beschaffung von Geschäfts⸗ räumen oder zur Vermeidung von Verlusten an Grundpfand⸗ rechten Grundstücke erwerben und darf ihr gehörige Grund⸗ stücke veräußern. Der Erwerb von Grundstücken zu anderen

Zwecken bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Landschaft bedient sich zur Durchführung der er⸗ forderlichen bankmäßigen Geschäfte der Landschaftlichen Bank für das Wartheland.

§ 4

Miitglieder der Landschaft sind die Eigentümer land⸗ und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die zugunsten der Landschaft mit einem zur Deckung von Schuldverschreibungen der Land⸗ schaft oder der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten

(1) Für die Verbindlichkeiten der Landschaft haftet ihr Vermögen.

(2) Kann die Landschaft ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen, so sind die Landschaftsmitglieder der Landschaft gegenüber verpflichtet, Sonderbeiträge zu leisten, die insge⸗ samt zwanzig vom Hundert der ungetilgten oder nach Abzug des Tilgungsguthabens verbleibenden Darlehnsforderung nicht übersteigen dürfen. Die Aufsichtsbehörde stellt nach An⸗ hörung des Verwaltungsrats fest, ob die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderbeiträgen gegeben sind. Die Art und Weise der Erhebung der Sonderbeiträge wird durch Be⸗ schluß des Vorstandes, der der Genehmigung der Aufsichts⸗ „behörde bedarf, festgesetzt. G

(6(63) Die nach Abs. 2 begründeten Ansprüche sind öffentliche Lasten der beliehenen Grundstücke.

§ 6 Organe der Landschaft sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie

dern; ein Vorstandsmitglied muß die Befähigung zum Richter amt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben; ein Vor standsmitglied muß über eine Ausbildung oder über prak⸗ tische Erfahrungen im Bankfach verfügen, die es befähigen, gleichzeitig die Landschaftliche Bank mit zu leiten.

(2) Der Vorstand kann durch ein drittes Mitglied ergänzt werden; dieses Vorstandsmitglied muß über Kenntnisse und Erfahrungen auf landwirtschaftlichem Gebiet verfügen und kann mit der Leitung der landwirtschaftlichen Abteilung der Landschaft beauftragt werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. 8

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Auf⸗ sichtsbehörde in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren bestellt; hierbei erhält das leitende Vorstandsmitglied die Be⸗