1940 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mai 1940.

Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte A. Bezug von Teigwaren 7

Die mit Erlaß vom 12. März 1940 II C 1-1200 getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver⸗ ändert und richten sich nach der als Anlage 1 meinem Erlaß vom 7. März 1940 II C 1-1020 beigegebenen Ueber⸗ sicht. Wo Teigwaren nicht ausgeliefert werden können, kann der Versorgungsberechtigte hierfür sonstige Nährmittel be⸗ iehen. 6. Die Regelung des Teemen ns ist von den Landes⸗ (Provinzial⸗Ernährungsämtern jeweils für ihren Bezirk be⸗ kanntzugeben.

B. Bezug von Reis

Auf die Einzelabschnitte N 25 bis N 29 werden auch in der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 je 25 g Reis abgegeben.

Die in meinem Erlaß vom 9. April 1940 II C 1.1500 vorbehaltene Regelung der Abrechnung der nsg abschnitte N 25 bis N 29 ist durch die Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft vorgenommen und den Landes⸗ und Provinzialernährungsämtern durch Rundschreiben der Hauptvereinigung vom 15. April 1940 B b 2200/40 bekanntgegeben worden. Danach sind die Einzelhändler verpflichtet, die erhaltenen Vorschußlieferungen an Reis durch entsprechende Bezugscheine nach Ablauf der Kartenperiode abzudecken. Diese Regelung gilt auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940. Die Einzel⸗ abschnitte N 25 bis N 29 sind demgemäß unverzüglich nach Ablauf der Kartenperiode dem zuständigen Ernährungsamt oder der von diesem beauftragten Stelle zum Umtausch in

entsprechenden Bezugschein für Reis einzureichen.

C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen

In der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 konnten gemäß dem Erlaß vom 9. April 1940 II C 1-1500 an Stelle von 150 g Nährmitteln eine große Dose bzw. zwei kleine Dosen Kondensmilch oder eine ⁄1 Dofe Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 250 g Trockenpflaumen (Back⸗ pflaumen) bezogen werden. Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die während dieser Zeit nicht zur Ausgabe gelangten Vorräte an diesen Erzeugnissen wiederum im gleichen Mengenverhältnis an Stelle von Nähr⸗ mitteln zu beziehen. Da lediglich die noch vorhandenen Be⸗ stände geräumt werden sollen, dürfen die Versorgungs⸗ berechtigten nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden.

Die mit dem vorbezeichneten Erlaß vom 9. April 1940 getroffenen Bestimmungen über die Regelung des Bezuges von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen an Stelle von Nährmitteln haben auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 mit der Maßgabe Geltung, daß eine Vorbestellung von Kondensmilch nicht stattfindet. Die Nähr⸗ mittelkarte ist entsprechend der getroffenen Regelung in gleicher Weise gestaltet worden wie für die vorhergehende Zuteitungsperiobe⸗

8

D. Abschnitte für die Zwecke der Landes⸗(Provinzial⸗)

Ernährungsämter

In der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 werden etwaige reichseinheitliche Zuteilungen auf Einzel⸗ abschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher Abschnitte zwecks späterer Zuteilung nicht auf die Abschnitte N 36 und N 37 erfolgen. Diese Abschnitte stehen daher den Landes⸗ (Provinzial⸗Ernährungsämtern für ihre Zwecke zur Ver⸗ Haura.. 1

Zweiter Abschnitt:

Einführung von Fettkarten für Selbstversorger, Umgestaltung der Zulagekarte und der Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter

Fettkarten für Selbstversorger

Es war bisher erforderlich, den Selbstversorgern in Butter oder in Schlachtfetten oder in beiden Erzeugnissen Fettkarten auszuhändigen, von denen bestimmte Bestellscheine und Einzelabschnitte abgetrennt werden mußten. Diese Rege⸗ lung wurde durch die Umgestaltung der Fettkarten infolge der Wahlmöglichkeit im Bezuge von Butter und Margarine weiter erschwert, weil sie sich nur im Wege der Auf⸗ und Abrundung der Fettmengen sowie der teilweisen Abtrennung der Klein⸗ abschnitte durchführen ließ. Die hierdurch verursachte Ver⸗ waltungsarbeit war so erheblich, daß aus diesem Grunde und zur Abstellung der dabei unterlaufenen Fehler besondere Reichsfettkarten für Selbstversorger eingeführt werden, die gemäß den anliegenden Mustern gestaltet*) und wie folgt auszugeben sind:

Selbstversorger in Butter erhalte:

Normalverbraucher .„ Karte SV 1 Kinder bis zu 3 Jahren. Karte 8V 5 Kinder von 3—6 Jahren Karte SV 5 Kinder von 6—14 Jahren. Karte 8V 3

Selbstversorger in Schlachtfetten erhalten: Normalverbraucher.. „Karte SV 2 Kinder bis zu 3 Jahren. Reichsfettkarte Klst Kinder von 3 —6 Jahren „Reichsfettkarte Klk Kinder von 6—14 Jahren . „Karte SV 4

Selbstversorger in Butter und Schlachtfetten, die keinen Käse

erzeugen, erhalten: Normalverbraucher.. .„ . Kinder bis zu 3 Jahren „. Kinder von 3—6 Jahren. Kinder von 6—14 Jahren.⸗ Eine Umgestaltung der Reichsfettkarten durch Abtren⸗ nung von Bestellscheinen oder Einzelabschnitten ist infolge⸗ dessen in keinem Falle mehr erforderlich. Die Selbstversorger⸗ karten enthalten keine Möglichkeit, an Stelle von Butter Margarine oder umgekehrt zu beziehen, weil eine Notwendig⸗ keit hierfür nicht besteht.

Karte SV 5 Karte SV 5 Karte SV 5 Karte SV 5

8

Zulagekarte für Lang⸗ und Nachtarbeiter Bei der bisherigen Gestaltung der Zulagekarte war e notwendig, den Berechtigten die ihnen zustehenden Brot⸗ rationen von 600 g wöchentlich in Form von Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken auszuhändigen. Zur Erleichterung der Ausgabe ist die Zulagekarte auch mit den erforderlichen Brotabschnitten ausgestattet worden, so daß die Ausgabe von Rerse⸗ und Gast⸗ stättenmarken für Brot in Fortfall kommt. Demgemäß hat die Zulagekarte zu den bisherigen Abschnitten über Fleisch und Fett 4 Abschnitte über je 500 g Brot oder 375 g Mehl (gültig für je eine Woche) sowie 8 Abschnitte über je 50 g Frot (gültig während der ganzen Zuteilungsperiode) erhalten. Die durch diese Regelung erforderliche Umgestaltung der Zulagekarte ist aus anliegendem Muster zu ersehen *).

Die von einzelnen Ernährungsämtern eingeführten Zu⸗ lagekarten für Brot dürfen in Zukunft nicht mehr ausgegeben werden.

Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter Die Fett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter ist in der Weise umgestaltet worden, daß die vier Abschnitte über „62,5 g Speck oder Schweinerohfett oder 50 g Schweineschmalz“ in zwei Ab⸗ schnitte, die über die doppelte Menge lauten und jeweils zwei Wochen gültig sind, aufgeteilt worden sind.

Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen Abgabe von Kindernährmitteln Nach dem Erlaß vom 8. März 1940 II C 1-1095 sind die Berechtigüngsscheine für den Bezug von Kindernähr⸗ mitteln von den Ernährungsämtern auszustellen. Es be⸗ stehen keine Bedenken dagegen, daß die Ernährungsämter die Befugnis zur Ausstellung dieser Berechtigungsscheine auf die ihnen nachgeordneten Stellen übertragen. Kakaopulver usw. für Kranke und Krankenanstalten

Aus gegebener Veranlassung mache ich darauf aufmerk⸗ sam, daß die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süß⸗ warenwirtschaft im Einvernehmen mit mir und dem Reichs⸗ gesundheitsführer am 8. April 1940 eine Bekanntmachung Nr. 38 über die Versorgung der Krankenanstalten und Ein⸗ zelkranken mit Kakaopulver, Kakaopulver mit Zusätzen, kakaopulverhaltigen Mischungen usw. erlassen hat.

Druckfarbe

Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Lebensmittel⸗ karten mit schwarzer Druckfarbe herzustellen sind. Lediglich für die Reichsbrotkarte B ist gemäß Erlaß vom 9. April 1940 II C 1-1500 die rote vorgeschrieben. Ab⸗ weichungen von diesen Bestimmungen bedürfen meiner vor⸗ herigen Zustimmung. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Lebensmittelkarten für das gesamte Reichs⸗ gebiet kann eine derartige Zustimmung nur beim Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. 1

Uebersendung von Erlaßabdrucken 8

Die Bestimmungen des Erlasses vom 12. Februar 194 II C 1-1200 Zweiter Abschnitt —, nach denen weitere Erlaßabdrucke nicht bei der Druckerei, sondern bei mir anzu⸗ fordern sind, werden vielfach noch nicht beachtet. Zur Klar⸗ stellung weise ich darauf hin, daß auch die Abdrucke der Er⸗ lasse vom 14. November 1939 I1 C9-29 und vom 8. März 1940 II C 9-231 betr. Selbstversorger, die bis⸗ her unmittelbar bei der Deutschen Zentraldruckerei bezogen werden konnten, künftig ausschließlich bei mir anzufordern sind. Die Deutsche Zentraldruckerei, die im übrigen nicht allein zur Drucklegung von Erlassen herangezogen wird, hat Anweisung erhalten, Anträge auf Uebersendung von Ab⸗ drucken an mich weiterzugeben. Durch die unmittelbare Be⸗ stellung bei der Druckerei wird die Uebersendung von Erlaß⸗ abdrucken mithin nur verzögert.

Abgabe der Bestellscheine

Die Bestellscheine, einschließlich des Bestellscheins 4 der Reichseierkarte, sind in der Woche vom 27. Mai bis 1. Juni 1940 bei den Verteilern abzugeben.

Maternübersendung

Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden 1n. werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt. Dieser ist unter abschriftlicher Mitteilung an mich Nachricht zu geben, soweit die Anzahl der übersandten Druckmatern für die Selbstversorgerkarten mit dem tatsächlichen Bedarf der Landes⸗(Provinzial⸗)Ernäh⸗ rungsämter nicht übereinstimmt.

Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem Erlaß vom 12. März 1940 II C 1-1200 sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teig⸗ waren auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Felafse hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 3. bis 30. Juni 1940 treten am 3. Juni 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft.

Berlin, den 7. Mai 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe. Geschäftszeichen: II C 1— 2000.

*) Hier nicht abgedruckt.

8 Entscheibug über die Widersprüche gegen die Steuerkurse von Wert⸗ papieren nach dem Stand vom 1. Januar 1940.

Ich entscheide auf Grund des § 72 Absatz 3 des Reichs⸗ bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 1035) über die Widersprüche, die gegen die durch die veFertmac eng vom 10. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ nsetcer Nr. 10) festgesetzten Steuerkurse erhoben worden sind, wie folgt:

a) der Steuerkurs für die unten aufgeführten Wertpapiere wird, wie dort vorgesehen, geändert,

b) den übrigen Widersprüchen wird keine Folge gegeben. 8*

Berlin, 10. Mai 1940. Der Reichsminister der Finanzen.

Bezeichnung des Wertpapiers

Bisheriger Steuerkurs

Geänberter Steuerkurs

(ausschließlich des P

1. Pf

20474

A. Inländische Wertpapiere

rotektorats Böhmen und

und der ehemaligen Republik Polen

I. Oeffentliche Anleihen. 1. Reichs⸗ und Staatsanleihen.

Deutsche Reichsanleihe von 1935, II. Ausgabe; 4 ½ %

Internationale Anleihe des Deutschen Reiches von 1930 (Young⸗Anleihe), zert. Französische Aus⸗ gabe 5 ½ %

Hamburg. Staats⸗Sterling⸗ Anleihe v. 1926, per 1. 10. 1951 (zert.) 6 %

5. Stadt⸗Anl

Neu⸗Isenburg (Hessen), Stadt⸗Anleihe⸗Ablösungs⸗ schuld mit Auslösungs⸗

98,9

392 R. für 1000 ffrs

8

210 R. Aℳ für 100 8

eihen.

132,5 (Mit diesem Kurs ist das Sfache des Nennbetrags

der Ablö⸗ sungsschuld

anzusetzen)

39,20 RIA für 1000 ffrs

132,5 (Mit diesem Kurs ist das 5fache des Nennbetrags der Ablö⸗ sungsschuld anzusetzen)

II. Pfandbriefe, Rentenbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen.

*Landschaftliche Central⸗ Pfandbriefe der Central⸗ Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten, Berlin, auch: Preuß. cen⸗ trallandschaftl. Pfand⸗ briefe, auch: Central⸗-land⸗ schaftl. Pfandbriefe, Cen⸗ tral⸗Goldpfandbriefe, Reihe B

99

2. Rentenbriefe.

*Bayerische Landeskultur⸗ Rentenschuld der Baye⸗ rischen Staatsschulden⸗ verwaltung, Goldbriefe; 4 9%

andbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen der öffentlich⸗rechtlichen Kreditinstitute.

99 (Der Zinsfuß

beträgt 4 ½6, nicht 7 z½zi v. H.)

3. Hypotheken⸗Pfandbriefe und Kommunal⸗Obligationen der Hypothekenbanken.

*Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗ briefe Reihe 1; 4 ½ (7) %

2

*Bayerische Handelsbank, München, Liqu. Gold⸗ pfandbriefe; 5 ½¼ (4 ½) %

*Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗ briefe Reihe 1 bis 6; 4 ½ (8) %

Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗ briefe von 192

„Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, Gold⸗ Hyp.⸗Pfandbriefe, 4 ½ % (7 %); Reihe 1—8

*Westdeutsche Bodenkredit⸗ anstalt, Köln, Liqu.⸗Gold⸗ pfandbriefe Emission 18; 5 ½% (4 ½) %

»Württembergische Hypo⸗ thekenbank, Stuttgart, Goldpfandbriefe, Serie 10; 4 ½¼ (8) 7%

III. Oblrigationen. 1. Obligationen (außer Verkehrs⸗Obligationen).

Mark Kommunales Elektri⸗ zitätswerk Obl. Serie 2. von 1939

99

2. Verkehrsobligationen

Erste Donau Dampfschiff.⸗ Ges., 4 % Obl. von 1886

IV. Aktien, sonstige Anteile

86

100

(Der Steuer⸗

kurs gilt auch für die Reihen 3 bis 7) 100,7

100 (Der Steuer⸗ kurs gilt auch für dis Reihen 7 bis 9) 102 (Die Bezeich⸗ nung des Wertpapiers wird durch den Vermerk „holländische Emission“ ergänzt) 100

100 (Der Steuer⸗ kurs gilt auch für die Serien 12 und 13)

99 (Der Steuer⸗ kurs gilt

auch für die

Serie 2 von 1939. Der Zinssatz be⸗ trägt für beide Serien 5 v. H.)

54,82 RAℳ für 100 S

und Genußscheine an Gesellschaften.

1. Industrie⸗

*Aktien⸗Ziegelei München in München, Aktien

„Anker⸗Werke AG, Sitz in Bielefeld, Aktien

*Bohrisch Conrad⸗Brauerei, jetzt Bohrisch Brauerei AG, Stettin, Aktien

Collet und Engelhard, Werk⸗ eugmaschinenfabrik,

pffenbach

Dortmunder Matten⸗ und Läuferfabrik M. Dietrich AG, Bochum, Stamm⸗ aktien

J. Eichenberg AG für Wäschefabrikation in Berlin, Aktien ausschließ⸗ lich Rückzahlungsrecht

„Görlitzer Waggon, 6 % nachzahlungspflicht. Vor⸗

F zugsaktie

Aktien. 180,7

117,70 Rℳ

118,7

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen 117,7

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

117,5

1“

110 vom 14. Mai 1940. S. 3

8 = EEE 8 14 E“ ]

Bezeichnun des Wertpapiers

Bisheriger Steuerkurs

Geänderter Steuerkurs

Geänderter

Bisheriger Steuerkurs

Steuerkurs

VPogtländische

Grevener Baumwollspinne⸗ rei AG, Greven

Gutehoffnungshütte Aktien⸗ verein für Bergbau und Hüttenbetrieb, Nürnberg, Aktien

Industrieverwaltungs⸗AG, Düsseldorf, in Abw., Ak⸗ tien (ohne tungsschein)

Innstadt⸗Brauerei in Passau, Stamm⸗Aktien

„Matgra“⸗Materialbeschaf⸗ fungsstelle für das gra⸗ phische Gewerbe AG in Leipzig

Münchener Export⸗Malz⸗ fabrik AG in München, siehe Export Malzfabrik München 57090

Papierfabrik Großenhain

Pfälzische Lederwerke Ro⸗ dalben, Rodalben

Portland⸗Cement⸗Fabrik Stadt Oppeln AG, Op⸗ peln, Aktien

Portland Cementwerk Schwanebeck, siehe Schwanebeck Portland⸗ Zementwerk 72190

Porzellanfabrik Zeh, Scherzer u. Co. in Rehau/ Bayern

Solenhofer Aktien⸗Verein, Altendorf, Aktien

*Venus⸗Werke Wirkerei und Strickerei AG, Lübben, junge Aktien

„Vereinigte Deutsche Me⸗ tallwerke AG, Frankfurt am Main, Aktien

Vereinigte telgebirg Granit⸗Syenit⸗ und Mar⸗ morwerke Aktiengesell⸗ schaft, Wunsiedel, Aktien

Spitzen⸗ weberei AG in Plauen i. V., Aktien

Zuckerfabrik Altfelde, Aktien

Zuckerfabrik Marienburg, Aktien

Zwirnerei und Nähfaden⸗ fabrik Göggingen, Gög⸗ gingen bei Augsburg, junge Aktien, 33 % Ein⸗ zahlung

3. Verkehrs⸗Aktien.

Elektrische Kleinbahn im Mansfelder Bergrevier AG, Halle, Aktien

4. Versicherungs⸗Aktien

Nord⸗Deutsche Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft in Hamburg, Aktien über 100 Eℳ, voll eingezahlt

8 6

Nord⸗Deutsche Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft in Ham⸗ burg, Aktien über 400 R ℳ, zu 25 % eingezahlt

VI. Kolonialwerte.

Deutsch⸗Westafrikanische Handelsgesellschaft, An⸗ teile

Gesellschaft Südkamerun, Berlin, Anteile (junge)

*Gesellschaft Südkamerun, Berlin, alte nicht zu⸗ sammengelegte Anteile

Guatemala Plantagen⸗Ge⸗ sellschaft, Hamburg, jetzt: „Likomba“ Kamerun⸗Ba⸗ nanen Ges. AG in Ham⸗ burg, junge Aktien

Kamerun⸗Kautschuk Comp. AG, Berlin

Verpflich⸗

200

127

* 1.

70 R.Mℳ für 100 DG 98 R. für 100 DG

105

123 R.Nℳ für 1 Stück 8

8* 1 109 Rℳ für 1 Stück

191

B. Ausländische Wertpapiere

ehemaligen Republik Polen).

Böhmen und Mähren.

Böhmische Union⸗Bank, Aktien

5,90 R für 1 Stück von 200 Kc

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen 125

100 (Der Steuer⸗ kurs gilt für Stücke, auf die die Abwick⸗ lungsrate von

66 ¾ v. H. gezahlt ist) Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Hin⸗ weis ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen er Hin⸗ weis ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen 50

118 (Der Steuer⸗ kurs gilt nur für die alten Stammaktien Nr. 1 bis 800

Inicht für junge Aktien])

149

(Der Steuer⸗ kurs gilt nur für die Aktien neuer Art ausschließlich Bezugsrecht) Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

128

100 120 109,3

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

123 E.ℳ für 1 Stück (Der Steuerkurs gilt nur für voll einge⸗ zahlte Aktien aller Art) Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Die Nummer und das Zei⸗ chen* vor der Bezeichnung des Wert⸗ papiers sind gestrichen

24,5

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen

(einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren und der

II. In Deutschland nicht gehandelte Wertpapiere.

5,90 R.ℳ für 1 Stück von 200 Ke

(Der Steuer⸗ kurs gilt für

nicht 10:1 zusammen⸗

Sees. lktien)

Schweiz. Polydor Holding Co., Basel 30,90 Rℳ 3,10 RAℳ für 1 Stück für 1 Stück von 17,50 Frs. von 17,50 Frs.

Es werden außerdem die folgenden Steuerkurse 71 des dheebe necten ee6 folg se festgesetzt (5

Bezeichnung des Wertpapiers Steuerkurs

Inländische Wertpapiere. Deutsche Schiffskreditbank AÜG, Duisburg, Schiffspfandbriefe Reihe 11, A./O., 4 ½ % *Bill⸗Brauerei AG, Hamburg, Aktien Maschinenfabrik Beth AG, Lübeck, Aktien *Teutonia Misburger Portland⸗Cementwerk in Hannover, Aktien *Vereinsbrauerei Herrenhausen⸗Hannover AG, Hannover, Aktien

A6535

Anordnung zur Preisbildung für Rohgewebe der Baumwollweberei.

Vom 9. Mai 1940 *).

„Auf Grund des 2 des Gesetzes zur Durch ührung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) und des § 28 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1609) wird mit Zu⸗ stimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan ange⸗ ordnet:

8 8 1

1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Rohgewebearten aus Baumwollgarnen, Zellwollgarnen und Mischgarnen aus Baumwolle und Zellwolle, die von einem Mitglied der Fach. untergruppe Rohweberei der Fachgruppe Baumwollweberei hergestellt und im inländischen Fesehäftsverkehr verkauft wer⸗

den, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis aus den 1. Werkstoffkosten, . 2. Webkosten (Webmargen), 3. Vertriebssonderkosten socwvie 1 4. Auf⸗ und Abschlägen für abweichende Breiten und Einstellungen zu bilden. (2) Für die Ermittlung der in Abs. 1 genannten Preis⸗ bestandteile gelten die §§ 2 bis 5 dieser Anordnung.

§ 2 „Bei der Ermittlung der E“ sind, soweit nicht die Gewebeverkäufe durch entsprechende Garnkäufe einzeln ge⸗ deckt werden, die Werkstoffe mit Werten einzusetzen, die dem gewogenen Durchschnitt der tatsächlichen Einkaufspreise der jeweils letzten drei Monate entsprechen. Der Verarbeitungs⸗ verlust oder Verarbeitungsgewinn ist bis zum fertigen Roh⸗ gewebe zu berücksichtigen. Für den Nachweis des Verarbei⸗ tungsverlustes oder Verarbeitungsgewinnes ist von einem Durchschnittssatz auszugehen, der sich aus den gewichtsmäßi⸗ gen Feststellungen des zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres Wiederverwertbare Abfälle sind mit ihrem Wert ab⸗ zusetzen. § 3

Als Webkosten (Webmargen) dürfen höchstens die sich aus der Anlage 1 ergebenden Beträge eingesetzt werden.

§ 4 „Als Vertriebssonderkosten dürfen die notwen⸗ digen Aufwendungen für Umsatzsteuer, Vertreterprovision und Skonto, jedoch nicht mehr als 6 vom Hundert des Ver⸗ kaufspreises, angesetzt werden.

§ 5 „Die Auf⸗ und Abschläge für abweichende Breiten und Einstellungen sind nach den Bestimmungen der Anlage 2 **) zu ermitteln. § 6

Bei Verkäufen der im § 1 genannten Gewebe durch den Hersteller dürfen die im ersten Vierteljahr 1939 angewandten Lieferungs⸗ und Zahlungsbedingungen zum Nachteil der Ab⸗ nehmer nicht verändert werden. .

§ 7

„Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachgruppe Baumwollweberei ändern; die Aenderungen treten für die einzelnen Mitglieder der Fach⸗ untergruppe Rohweberei am Tage nach dem Zugehen der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft.

§ 8 . Die Anordnung A 91 des Reichskommissars für die Preisüberwachung über Richtpreise für Baumwollgarne und

-gewebe vom 8. Mai 1935 ***) wird aufgehoben.

9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 des S innstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411), die Ver⸗ ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No⸗ vember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955), die Verordnung zur Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1351) und die Vorschriften der §§ 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1608) keine Anwendung mehr.

(2) Einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung treten alle auf Grund des 8 18 des S Uaicserf ncfose⸗ vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) und des § 3 der Verordnung über das Verbor von Preiserhöhungen vom

2) trtett nicht die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. **) Die Anlagen werden im Mitteilungsblatt Teil II des Reichskommissars für die Preisbildung abgedruckt werden; außer⸗ dem wird die Fachuntergruppe Rohweberei sie ihren Mitgliedern besoͤnders bekanntgeben. ***) Nicht veröffentlicht.

8 ““

26. November 1986 (Reichsgesetzbl. I S. 955) zugelassenen Ausnahmen * die in § 1 dieser Anordnung 1-r gen. Ge⸗ webe außer Kraft.

§ 10

Die Anordnung tritt am 15. Mai 1940 in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. FT. V.: Dr. Flottmann. 8

Anordnung Nr. 17 der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Ueber⸗

wachungsstelle, betr. die Aenderung der Anordnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr

vom 30. August 1939.

„Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wird fol⸗ gendes angeordnet:

A) Die Ziffern I und II der Anordnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr vom 30. August 1939 (veröffentlicht in der Spediteurzeitschrift Offi⸗ zielles Organ der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei vom 9. September 1939) werden wie folgt abgeändert:

8*

„Die Einfuhr von Waren der nachstehenden unter II a gegebenen Zollpositionen aus der Türkei sowie aus den Ländern Ungarn und Jugoslawien, soweit dritte Länder be⸗ rührt werden, darf auf dem Eisenbahnwege oder mit Lastkraft⸗ wagen nur erfolgen, wenn die Ware mit Frachtparität „frei deutsche Grenze“ gehandelt worden ist und wenn die Fracht auch tatsächlich bis zur deutschen Grenze bezahlt worden ist.

Das gleiche gilt bei einer Einfuhr aus Italien und Bul⸗ garien über Jugoslawien sowie bei einer Einfuhr aus Ru⸗ mänien, soweit die Einfuhr nicht über Sowjetrußland, Ungarn oder die Slowakei erfolgt.

Reichsgrenze ist die nach Eingliederung der Ostmark und des Sudetenlandes entstandene Grenze. Die für die Benutzung der Strecken der Protektoratsbahnen entstehenden Frachten können im Inlande bezahlt werden.

II. Diese Anordnung bezieht sich gattungen: Warenverzeichnis: Roggen Weßgen Gerste Hafer. Buchweizen 1“ Mais Bohnen Erbsen Linsen 3 Futterbohnen Lupinen. Wicken „„ Rotklee Luzerne Weißklee. h“ Hornschotenklee, Sumpfschotenklee, Wuͤndllee, Spörgel 8. —.b. eu * 8 2 2. 2. 8 I1I1““ Johannisbrot getr. Insekten Roggenmehl EE““ Mehl aus andr. Getreide. 1 162 c 111 164 Futtermehl . 2 192 a Kleie 1* 192 a C11616141A““ B) Diese Aenderung der Anordnung Nr. 16 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Deutsche Verkehrs⸗ nachrichten“ 82Z die Spediteurzeitschrift offizielles Organ der Verkehrsgruppe Spedition und Lagerei in Kraft. „Geleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 16 in der abge⸗ Form auch in den eingegliederten Ostgebieten in raft. Berlin, den 7. Mai 1940. Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ tliche Erzeugnisse, ““ als Ueberwachungs telle. Der Reichsbeauftragte J. V.: Dr. Modest.

s Wirischaftsten.

Staatssekretär Dr. Landfried über den deutsch⸗ jugosflawischen Güteraustausch. Belgrad, 13. Mai. Staatssekretär Dr. Landfried vom Reichs⸗ wirtschaftsministerium, der gegenwärtig als Führer der deutschen Abordnung zur Tagung des Deutsch⸗Jugoslawischen Ständigen Wirtschaftsausschusses in Belgrad weilt, erklärt einem Vertreter der „Politica“, er hoffe, daß der Güteraustausch zwischen Jugo⸗ slawien und Deutschland, der sich erfreulich entwickelt habe sich noch erweitern lassen werde. Deutschland habe volles Verständnis für die besondere Lage, die Jugoslawien aus seiner strikten Neu⸗ tralitätspolitik auch auf wirtschaftlichem Gebiet erwachse. Um⸗ gekehre verstehe man erfreulicherweise in Jugoflawien, daß Deutschland gewisse Waren jetzt nicht so liefern könne wie früher. Dafür beziehe Jugoslawien jedoch andere Güter aus Deutschland die für das Land ebenfalls wichtig und sehr notwendig seien.

Staatssekretär Dr. Landfried sprach ferner vor der Belgrader Ortsgruppe der Deutschen Arbeitsfront und betonte dabei, daß er größten Wert auf die persönliche Fühlun nahme mit jenen Männern lege, die auf Außenposten die deutsche Wirtschaft ver⸗ treten. Das Reich rechne mit der vollen Initiative dieser Kauf⸗ leute und ihrem rückhaltlosen Einsatz im Dienste des deutschen Volkes, das dem entscheidungsvollsten Sieg seiner Geschichte ent⸗

gegengehe. b

*

*

auf folgende Waren⸗

Deutsche Zolltarif⸗Nr.:

1 *

8

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P-S O=2ASA;AIO DU CODdo

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