Reichs⸗ und Staatsanz
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eiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940. S. 2
Rosenthaler, Josef. geb. am 3. 6. 1907 in München,
Rosenthaler, Felix Emanuel, geb. am 6. 8. 1917 in München,
Rosenthaler, Franziska Hanna, geb. am 25. 11. 1918 in München,
Rüstl, Karl, geb. am 28. 10. 1912 in Rosental, Kr. Voitsberg (Steiermark), . 1
Sarne, Horst Israel, geb. am 4. 6. 1909 in Glogau, Sarne, Käthe, geb. Holländer, geb. am 19. 2. 1913 in Mährisch⸗Ostrau, . Sasse, Ernst Walter Bruno, geb. am 17. 2. 1897 in Potsdam, 1 Seckel, Josef, geb. am 28. 6. 1872 in Braunschweig, Seckel, Emmy, geb. Flatow, geb. am 22. 2. 1888 in Mühlhausen (Ostpr.), ““ Seckel, Anita, geb. am 8. 11. 1922 in Berlin, Seckel, Rudolf, geb. am 6. 6. 1924 in Berlin, Selo, Heinz Hermann, geb. am 30. 6.1904 in Berlin, Süßkind, Kurt, geb. am 12. 2. 1893 in Berlin,
Schiller, Max Arthur, geb. am 15. 9. 1906 in Hof i. Bayern,
Schiwinsky, Kurt, geb. am 12. 11. 1910 in Cottbus,
Schlesinger, Jacob, geb. am 28. 4. 1875 in Neu⸗ mark (Kr. Loebau),
Schlesinger, Anna, geb. Traubenberg, geb. am 5. 5. 1871 in Lenschütz (Bezirk Kalisch), Schleßinger, Ferdinand, geb. am 16. 2. 1875 in Menzingen b. Bruchsal/ Baden,
Schleßinger, Janette, geb. Levi, geb. am 11. 11. 1876 in Tiengen b. Waldshut / Baden,
Schneeweiß, Hermann, geb. am 10. 7. 1872 in Bielitz/Polen,
Schneeweiß, Klara, geb. Haymann, geb. am 21. 3. 1884 in Wiesbaden, 1 Schneeweiß, Walter, geb. am 16. 3. 1917 in Linz
8
chneeweiß, Hans, geb. am 23. 6. 1920 in Linz Schnürmacher, Heinz, geb. am 21. 4. 1914 in Berlin, . Schüftan, Emil Israel, geb. am 15. 8. 1892 in Hönigern, Kr. Namslau,
Schüftan, Else Ida Sara, geb. Bieber, geb. am 14. 4. 1897 in Kyritz, Kr. Ostprignitz,
Schwarzer, Bruno Israel, geb. am 5. 9. 1897 in Laurahütte, Kr. Kattowitz,
Stein, Arthur Israel, geb. am 29. 12. 1876 in Patschkau,
Stein, Frieda Sara, geb. Reich, geb. am 28. 12. 1880 in Tworog, Kreis Gleiwitz,
Steinberger, Svyvbilla Sara, geb. Herz, geb. am 2. 2. 1872 in Richrath, Kreis Opladen, Steinicke, Hans, geb. am 13. 11. 1904 in Anger⸗ münde,
Stenger, Hermann Israel, geb. am 12. 9. 1902 in Breslau,
Stockinger, Friedrich, geb. am 22. 9. 1894 in Wien,
Strasberg, Hermann, geb. am 2. 8. 1882 in Breslau,
Thomandl, Martin, geb. am 27. 1. 1909 in St. Salvator, Landkr. Pfarrkirchen,
Vasen, Alex, geb. am 30. 7. 1883 in Moers, Reg.⸗ Bez. Düsseldorf, 1 Wagner, Lilli, gesch. Herzberg, geb. am 9. 6. 1891 in Breslau,
Herzberg, Irene, geb. am 9. 9. 1918 in Berlin⸗ Tempelhof,
Herzberg, Gerda, geb. am 5. 3. 1921 in Berlin⸗ Tempelhof,
Wagner, Saly, geb. am 22. 9. 1891 in Jarotschin, Wagner, Sidonie Toni, geb. Sonder, geb. am 13. 10. 1900 in Kippenheim / Baden,
Wagner, Hans, geb. am 10. 4. 1930 in Glogau, Wagner, Vera, geb. am 10. 4. 1930 in Glogau,
van der Walde, Gustav⸗Adolf, geb. am 7. 8. 1897 in Hamburg, van der Walde, Elsbeth Emma Elise Elsa, geb. Illers, geb. am 17. 9. 1901 in Hamburg, Warszawski, Hans Israel, geb. am 27. 9. 1904 in Posen, Warszawski, Miriam Sara, eb. am 3. 3. 1911 in Berlin, eil, Max, geb. am 16. 2. 1881 in Gailingen b. Konstanz, Weil, Else, geb. Weil, geb. am 22. 4. 1893 in Luzern / Schweiz, Weil, Siegfried Salomon, geb. am 14. 4. 1922 in Gailingen b. Konstanz, Weil, Blanka Babette, geb. am 25. 1. 1924 in Gai⸗ lingen b. Konstanz, Weil, Theodor, geb. am 7. 9. 1902 in Lichtenau b. Fehl Khein⸗ eißenseel, Johann Theobald, geb. am 29. 11. 1907 8 Wärzburg, 8 3 8 Rechhabe n⸗, Hermann, geb. am 20. 12. 1905 in Hirschhaid (Landkr. Bamberg), Weißmann, Selma, 9 .Sommerich, geb. am 3. 11. 1912 in Ottensoos (Landkr. Lauf. a. P.).
Berlin, den 21. Mai 1940. —
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtmner.
geb. Rosenblum,
160. 161. 162.
“ .
Anordnung über die Errichtung der Verteilungsstelle Wartheland für Bausteine und Ziegel. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 8 488) 2nn 11
Die Unternehwrungen, welche Ziegel, Kalksandsteine, S (Bimssteine) und Schlackenbausteine im eichsgau Wartheland herstellen oder mit den genannten Er⸗ zeugnissen dort handeln werden zur Verteilungsstelle Warthe⸗
8
land für Bausteine und Ziegel besenge⸗pechslen
Ver⸗ kaufsverbände der genannten Industrien im Reichsgau Warthe⸗ land können Mitglieder der Verteilungsstelle werden. Ueber die Zugehörigkeit zur Verteilungsstelle entscheide ich im Zweifel endgültig.
Die Verteilungsstelle hat ihren Sitz in Posen (Anschrift: Posen, Hansaring 19). Sie ist rechtsfähig. 1“
8.2 § 2 Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, die Versorgung der staatspolitisch und volkswirtschaftlich wichtigen Bauvorhaben mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen und einen geregel⸗ ten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf herbeizuführen.
§ 3
RNeechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstelle, die die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl⸗ und Decken⸗ ziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntziegeln, Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben und die Lieferung von diesen bedürfen der Einwilligung der Vertei⸗ lungsstelle. Die Einwilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
— Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind — soweit dies nach den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist — ver⸗ fis chten der Verteilungsstelle auf ihr Verlangen die in Ab⸗
atz 1 genannten Bausteine und Ziegel zu den von der Ver⸗ teilungsstelle festgesetzten Bedingungen zu liefern.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 setzt der Reichsstatthalter in Posen fest. Er ist den beteiligten Unternehmungen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Ueber Beschwerden gegen die nach Absatz 1 und 2 von der Verteilungsstelle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art entscheidet auf Antrag der Vorsitzende (§ 5) nach Anhören des Beirates (§ 5). Die Beschwerde muß inner⸗ halb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung oder der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilungsstelle eingelegt werden. Hilft der Vor⸗ sitzende der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die weitere Beschwerde an den Reichsstatthalter in Posen zulässig, der im Einvernehmen mit mir entscheidet.
§ 4 8 Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein Stell⸗
vertreter werden vom Vorsitzenden des Beirats im Einver⸗
nehmen mit dem Reichsstatthalter in Posen bestellt und ab⸗
berufen. 8 8 8 § 5
Bei der Verteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden vor allem aus den Kreisen der beteiligten Unternehmungen (§ 1) berufen. Der Beirat kann jederzeit vom Reichsstatthalter in Posen verkleinert oder
erweitert werden. Der Reichsstatthalter bestellt im Einver⸗
nehmen mit mir auch den Vorsitzenden.
Anweisungen, Richtlinien für die Geschäftsführung, Be⸗ stimmungen über den Haushalt sowie Festsetzung von Bei⸗ trägen trifft der Vorsitzende nach Anhören des Beirates, sofern
und soweit nicht von mir besondere Weisungen ergehen. 8
§ 6 “ Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Betriebs⸗ verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vor⸗ zulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Ver⸗ teilungsstelle notwendig ist. Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten Personen sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in Absatz 1 enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbe⸗ haltlich der pflichtmäßigen Berichterstattung, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und Be⸗
triebsgeheimnisse zu enthalten. G
8 1““ 1
Wer einer Vorschrift des § 3 Absatz 1 und 2 oder einer nach § 3 Absatz 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen nach Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 oder den Bestimmungen des § 6 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es bean⸗ trage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt, ihre Höhe ist unbegrenzt.
„Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Absatz 1 und 2 sowie der gemäß § 3 Absatz 1 gemachten Auflagen und die Erfüllung der nach § 6 Absatz 1 bestehenden Pflicht kann polizeilich erzwungen werden. Im letztgenannten Fall können dem das sich mit der Erfüllung seiner Aus⸗ kunftspflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstehen, daß die nach § 6 Absatz 1 bestehende Pflicht erzwungen wird.
ch behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder auf⸗ en. § 9
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in
Kraft. 8
Berlin, den 23. Mai 1940. Der Reichswirtschaftsminister.
Bekanntmachung über die Errichtung von
8
Gebieten. Vom 25. Mai 1940. 62
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (RGBl. I S. 771) werden Reichs⸗ kreditkassen am 25. Mai 1940 in Luxemburg, am 27. Mai 1940 in Amsterdam, Den Haag und Rotterdam eröffnet. Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von
Reichskreditkassen in den besetzten
zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.
Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.
Berlin, den 25. Mai 1940. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen.
Bekanntmachung des Reichsaussichtsamts für das Kreditwesen zur Einführung des Gesetzes über das Kreditwesen in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Memelland.
Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Einführung von Gesetzen über das Kredit⸗ und Zahlungswesen im Lande Oesterreich vom 1. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1329), des § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung von Gesetzen über das Kredit⸗ und Zahlungswesen in den sudetendeutschen Gebieten vom 5. April 1939 (RGBl. I S. 720) und der Ziffer 2 der Verordnung über Uebergangsmaßnahmen beim
Inkrafttreten des deutschen Kreditwesenrechts im Memelland
vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 857) wird bestimmt:
Artikel 1.
In den Reichsgauen der Ostmark, im
Sudetenland und im Memelland treten in Kraft: a) die Bekanntmachungen des Aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 13. März 1935 (DRA. Nr. 63) — Erste Bekanntmachung — in der zur Zeit geltenden Fassung, 24. Juni 1936 (DRA. Nr. 149) — Dritte Bekanntmachung —, 18. Dezember 1936 (DRA. Nr. 297) — Vierte Bekanntmachung —, 7. Oktober 1937 (DRA. Nr. 233) — Fünfte Be⸗ kanntmachung — und 22. Dezember 1938 (DRA.
Nr. 300) — Sechste Bekanntmachung —,
b) Artikel 1 der Achten Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 25. Juni 1936 (DRA. Nr. 146) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 9. Februar 1940 (DRA. Nr. 36).
Artikel 2.
(1) Die in den §§ 8, 9, 12 und 14 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Anzeigen sind dem Reichsauf⸗ sichtsamt für das Kreditwesen von den Kreditinstituten der Reichsgaue der Ostmark, des Reichsgaues Sudetenland und des Memellandes vom 1. Juli 1940 an laufend zu erstatten.
(2) Die Kreditinstitute — mit Ausnahme der dem Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen — e. V. angeschlossenen eingetragenen Genossen⸗ schaften — haben für vor dem 1. Juli 1940 gewährte und zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Kredite die im § 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige bis zun 30. Sep⸗ tember 1940 zu erstatten.
(3) Vor dem 1. Juli 1940 eingeräumte, gemäß § 14 Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Februar 1935 (RGBl. I S. 205) in der Fassung des Artikels 7 der Dritten Durch⸗ führungsverordnung vom 30. Juni 1936 (RGBl. I S. 540) anzeigepflichtige Kredite sind dem Reichsaufsichtsamt bis zum 30. September 1940 anzuzeigen.
(4) Genossenschaften, die dem Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen — e. V. angeschlossen sind, haben die Anzeigen nach Absatz (2) und 63) “ mit dem Jahresabschluß 1939, spätestens jedoch is zum 30. April 1941 dem Reichsaufsichtsamt einzureichen.
(5) Die Anzeigepflicht nach § 12 des Gesetzes entfällt, wenn die Kredite zur Zeit der Erstattung der Anzeige in der Höhe ihrer Bewilligung und ihrer tatsächlichen Inanspruch⸗ nahme den festgesetzten Hundertsatz nicht mehr übersteigen. gilt sinngemäß für die Anzeigen nach Absatz (3) dieses Artikels.
(6) a) Die Vorschriften des § 20 des Gesetzes über das Kreditwesen betreffend Einreichung der Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung an das Reichsbankdirektorium finden Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. De⸗ zember 1938 begonnen haben und beginnen.
b) Die auf Grund des § 20 des Gesetzes dem Reichs⸗ bankdirektorium und auf Grund des Artikels 7 der Sech⸗ zehnten Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 (DRA. Nr. 288) dem Reichsaufsichtsamt einzureichenden Jahresbilanzen sind nach den in der Zweiten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2079) veröffentlichten Mustern aufzustellen. 1“ 8
Berlin, den 24. Mai 1940.
Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt Gottschick.
8
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — Ia 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd 7126/39 — wird das im Katastralgebiet Troppau — Vorstadt —, Jägerndorfer Straße 21, gelegene Hausgrundstück, Hausnummer 18, Einlagezahl 16, Parzellen⸗ nummern 210 und 211/1, sowie das im Katastralgebiet Troppau — Vorstadt —, Bahnring 11, gelegene Hausgrund⸗ stück, Hausnummer 674, Einlagezahl 1300, Parzellen⸗ nummer 794, des Oberfinanzrats a. D. Eduard Bick, geb, 28. August 1876 in Kojetein, sowie dessen Ehefrau Etta Bick, geb. Marburg, geb. 27. November 1883, beide ea gewesen in Troppau, Jägerndorfer Straße 21, hiermlt zugunsten des Deutschen Reiches eingezggen.
Troppau, den 24. Mai 1940. 8
Geheime Staatspolizei
— —
Reichsgau
Biergroßverteiler,
gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940. S. 3
besamt-Künc'gung Inl Umlauschangehot
Hierdurch kündigen wir auf Grund der Reichsverordnung zur Erleichterung der Einziehung von Aufwertungspfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen vom 22. Mai 1940 (RöSBl. I Nr. 91) unsere sämtlichen noch umlaufenden
512 %7b drn. ½% Gold-Htpotheten-Biuzobtiese, Reihe AXV 8
zur Rückzahlung am 1. Juli 1940. 8 8
Zum Umtausch hiergegen bieten wir an: unsere 4 ½ proz. Reichsmark⸗Hypothekenpfandbriefe, Reihe XXVIII 1“ (Erweiterungsausgabe) 8 V (eingeführt an der Berliner und Niedersächsischen Börse. Zins⸗ termine: Januar/ Juli: Stücke zu 500, 1000, 2000 und 5000) zum Kurse von 100 Prozent provisionsfrei... 1 6 Stücke zu nom. GM. 50.— werden ausschließlich bar eingelöst. Soweit sonstige zum Umtausch angebotene Stücke den Nominal⸗ betrag von GM. 500. — unterschreiten, erfolgt nach unserem freien Ermessen ein Umtausch nur nach Maßgabe des sehr be⸗ schränkten Bestandes an kleinen Stücken anderer Emissionsreihen. Die gekündigten Stücke, deren Verzinsung mit dem 30. Juni 1940 endet, sind mit den Zinsscheinen 1. Juli 1940 ff., dem zugehörigen Erneuerungsschein sowie grithmetisch geordnetem Nummernver⸗ zeichnis einzureichen. Die Anmeldung zum Umtausch muß 1 spätestens bis zum 15. Juni 1940 b bewirkt werden, und zwar unter gleichzeitiger Einreichung der gekündigten Stücke. Die Annahme zum Umtausch, ebenso wie die Bareinlösung, die zum Nennwert geschieht, erfolgt bei der Braunschweigischen Staatsbank und ihren sämtlichen Niederlassungen, bei der Preußischen Staatsbank (See⸗ handlung), Bank der D. ch A.⸗G., Ber⸗ liner Hand ch aunschweig⸗ Hannoyverschen Hyp he k A.⸗G., Deutschen Bank. Kredit⸗Gesellschaft, Deutschen 2 zentrale A.⸗G. einschließlich Niederlassungen sowie bei sämt⸗ lichen Banken. Svarkassen und Kreditgenossenschaften.
8 Braunschweig. Ende Mai 1940.
Braunschweigische Staatsbank
(Leihhausanstalt) Direktoriu
Anordnung über die Senkung der Bierpreise.
Vom 24. Mai 1940. 8
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: 11) Die Preise für Lagerbier (auch Malzbier) und Spezialbier mit einem Stammwürzegehalt von 5,7 bis 6,3 % gegenüber den bislang geforderten Preisen für Lager⸗
ier (auch Malzbier) und Spezialbier um 4,— Reichsmark je Hektoliter zu senken.
) Die Brauereien dürfen Spezialbier höchstens in dem gleichen Verhältnis zu ihrem Gesamtausstoß in den Ver⸗ kehr bringen, in dem sie Spezialbier in dem Rechnungsjahr 1938/39 (1. April 1938 bis 31. März 1939) een haben.
(1) Im Reichsgau Sudetenland wird der in der An⸗ ordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 3. Ok⸗ tober 1939 (Verordnungsbl. S. 827) festgesetzte Preis für Schankbier um 2,— Reichsmark je Hektoliter gesenkt.
(2) Soweit im Reichsgau Sudetenland Lagerbier oder Spezialbier zum Ausstoß gelangt, beträgt für diese Bier⸗ sorten die Preissenkung entsprechend den Bestimmungen des § 1 gleichfalls 4,— Reichsmark je Hektoliter
. r, Bierkleinverteiler und Gaststätten verpflichtet, die in den §§ 1 und 2 festgelegten Senkungs⸗ Höhe weiterzugeben.
§ 4. und Zahlungsbedingungen sowie Sonder⸗
Lieferungs⸗ Bestimmungen dieser
vorteile aller Art werden durch die Anordnung nicht berührt. — „Deerr Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder
Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ und
Verwaltungsvorschriften.
§ 6. Die Anordnung tritt am 19. Mai 1940 in Kraft.
“
Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.
Anordnung 79 er Reichsstelle für Lederwirtschaft 8 vom 27. Mai 1940
¹
(Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über öffent⸗ liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗
und Häutewirtschaft).
„Auf Grund des § 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffent⸗ liche Aufträge auf den Gebieten der 1Se und der Felle⸗ . Oktober 1938
erordnung zur Einführung dieser Verordnung in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten⸗ kand vom 12. September 1939 (RGBl. I S. 1822) und auf assung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (RGBl. I 8 99 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des
und Häutewirtschaft in der Fassung vom 3 (RGBl. I S. 1534) und der 1 8
Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Reichswirtschaftsministers angeordnet:
“ § 1
1““ 8 (Beschaffungsanträge Die nach § 1 a Abs. 2 der Aufträge auf den Gebi Jb
ng über öffentliche
Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 von der Reichsstelle für Lederwirtschaft einzu olende Einwilligung ist für das Beschaffungsvorhaben eines Re⸗ teilt nach den einzelnen Kalendervierteljahren, zu beantragen. Kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, so ist die Ein⸗ willigung jeweils durch Einzelantrag einzuholen.
1. Anträge sind auf besonderen, bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft und den Bezirksausgleichsstellen für öffent⸗ liche Aufträge erhältlichen Vordrucken in einfacher gung zu stellen. “
2. Oeffentliche Stellen reichen ihre Anträge über folgende
Stellen ein: 8 1 a) Reichs⸗ und Länderbehörden über die für sie zu⸗
b)
)
1. Wird den Anträgen ganz oder teilweise entsp ochen, so erteilt die Reichsstelle für Lederwirtschaft dem Antragsteller einen Einwilligungsbescheid. .
Verstöße gegen . 1. Shen öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der veas und Femna ö oder, soweit sie nicht nach der Veror 1 t bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften auf dem Ge⸗ biet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver⸗ b“ vom 6. April 1940 (RGBl. 1
S. 610) — bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
zulassen
wird
2.
und der Felle⸗ und
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den
Diese Anordnung tritt
Gleichzeitig tritt die Anordnung chheriig rifchaft vom 7. November 1938 (Deutscher
ür Neichnens und Preuß. Staatsanz. Nr. 260) außer Kraft. Berlin, den 25. Mai 1940.
Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder⸗
Auf Grund der §§ 6 und 10 der Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940)
bestimmt:
Die Anordnung 74 tritt für öffentliche Stellen und deren Lieferanten mit Ausnahme der Wehrmacht am 27. Mai 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Austauschstoffen für Leder und Waren aus Leder und Austauschstoffen für Leder handelt.
a) öffentliche Stellen, die eine Fiunriniung ur Be⸗
Lederschecks, die gemäß dem Einwilligungsbescheid auf ausgestellt
Rechnungsjahres, aufge⸗
(Antragsverfahren)
Ausferti⸗
ständigen Ministerien, Kommunalbehörden, Verkehrsunternehmen sowie Versorgungsbetriebe über die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages; Städte über 300 000 Einwohner können ihre Anträge jedoch unmittelbar der Reichsstelle einreichen. Sonstige öffentliche Stellen über ihre Spitzenorgani⸗ sationen. § 3
(Genehmigungen)
1“
885 1
§ 4 (Strafbestimmungen) 111“ diese Anordnung werden nach § 6 der
nung über Strafen un Strafverfahren
trafbar sind, nach den Vorschriften der §5 10, 12
§ 5 (Ausnahmen)
Bestimmungen dieser Anordnung
§ 6 (Inkrafttreten)
am 27. Mai 1940 in Kraft. 44 der Ueberwachungsstelle
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft MM. d. F. d. G. b.: Heimer.
—
6. Bekanntmachung scheckverfahren für öffentliche Stellen).
mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
Artikel 1 (Inkrafttreten)
Artikel 2 8 (Kontingentsträger)
Kontingentsträger im Sinne von § 2 der Anord⸗ nung 74 sind:
schaffung von Leder, Austauschstoffen für Leder oder Waren gemäß § 1 a der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1534) vom Reichswirtschaftsminister erhalten haben, öffentliche Stellen, die einen Einwilligungsbescheid gemäß § 3 der Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940) erhalten haben, die Ministerien, die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages und die Spitzenorgani⸗ sationen gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) für diejenigen öffentlichen Stellen, deren Be⸗ chaffungen an Leder, 1I für Leder und Waren daraus im Rechnungsjahr Rℳ 2000,— nicht übersteigen, soweit die Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft nicht eine abweichende Regelung trifft. Die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks kann von den Kontingentsträgern mit Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft auf nachgeordnete Dienststellen übertragen werden.
Artikel 3 8 (Ausstellung und Weitergabe von Lederschecks)
werden, dürfen bis zum Erzenger weitergegeben werden (Lederfabriken und Werkstoffhersteller). Lederschecks, die gemäß dem Einwilligungsbescheid auf Waren aus Leder oder Austauschstoffe für Leder aus⸗ gestellt werden, können bis zum Hersteller der Fertig⸗ waren (Schuhhersteller, Lederwarenhersteller usw.) weitergegeben werden. Soweit die Lederschecks auf Schuhwerk ausgestellt sind, gelten sie als Bestellscheine im Sinne der Anordnung 64 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 16. Januar 1940 (Bezug von Schuhwerk durch Händler) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 19. Januar 1940) in der Fassung der Anordnung 73 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 24. April 1940).
3 Artikel 4 (Beschaffung von Treibriemen) 2 Lederschecks zur Beschaffung von Treibriemen sind nur in Verbindung mit Erwerbsscheinen auf Treibriemen gemäß der Anordnung 67 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 26. Februar 1940 (Treibriemen⸗An⸗ ordnung) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940) gültig. Erwerbsscheine für öffentliche Stellen dürfen nur aus⸗ gestellt werden, wenn bei Antragstellung ein Lederscheck zur Beschaffung eines Treibriemens mit eingereicht wird. Der Lederscheck ist von der Stelle zu entwerten, an die der Antrag auf Ausstellung eines Erwerbs⸗ scheins zu richten ist. Die Nummer des Lederschecks ist von ihr auf dem Erwerbsschein zu vermerken. „Soweit den Anträgen auf Erteilung eines Erwerbs⸗ scheins nicht entsprochen wird, ist der Lederscheck der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Knesebeckstr. 78/79, einzusenden
Artikel 5 (Verarbeitung und Abgabe) Die von öffentlichen Stellen mit Lederschecks beschafften Waren dürfen be⸗ oder verarbeitet werden, wenn das Er⸗ zeugnis Eigentum der öffentlichen Stelle wird. Abgabe oder Veräußerung dieser Waren sind nur zulässig, Desseae sie an Dienststellen des gleichen Geschäftsbereichs erfolgen oder im Einwilligungsbescheid ausdrücklich genehmigt sind. Artikel 6 (Ostgebiete) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. 8 Berlin, den 25. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heimer.
Verfügung. 8 1 Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung “ Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in zerbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I 479) wird das gesamte bewegliche Vermögen 81 a) des „Vereins für Jugendpflege in der St. Josefs⸗ pfarre in Duisburg e. V.“ und — b) des Vereins „Paesmühle Erholungsheim für Indu⸗ striejugend Duisburg“ sowie das im Grundbuch von Duisburg Band 96 Blatt 4183, Duisburg, Grünstraße 4, und die im Grundbuch von Straelen, Kreis Geldern, Band XVII, Blatt 664, Paesmühle pp., für den Verein für Jugendpflege in der Josefspfarre zu Duis⸗ burg e. V. eingetragenen Grundstücke mit der Maßgabe zu⸗ gunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfuͤgung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Ver⸗ mögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 25. Mai 1940. Der Regierungspräsident. J. V. Dr. Kämmerer.
Wirtschaftsteil.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
1 Devisen.
Prag, 25. Mai. (D. N. B.) Amsterdam 15,58 nom., Berlin —,—, Zürich 657,50, Oslo 666,00 nom., Kopenhagen 566,50, London*) —,—, Madrid —,—**), Mailand 152,20**), New York 29,34, Paris*) —,—, Stockholm 699,00, Brüssel —,—, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00, Sofia 35,13 n Athen 23,15 nom.
*) Für innerdeutschen Verrechnungskurs. 8
**) Am 24. Mai Madrid —,—, Mailand 152,20.
Budapest, 25. Mai. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 183,45, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 11,04, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,22, Prag 11,80, Sofia 413,00, Zürich 77,50, Slowakei 9,65.
London, 27. Mai. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris 176,50 — 176,75, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 36,25 B., Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) 63,00, Schweiz 17,85 — 17,95, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 17,05 — 17,30, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,87 B.
Paris, 25. Mai: Geschlossen. [T. N. B.)
1
Leder oder Austauschstoffe für Leder
Amsterdam, 25. Mai: Notierungen nicht eingetroffen.