Firma auf die in S
der Firma.
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
* der Firma
der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
straße 77 wind A.⸗G.,
Dresden⸗A. 21, Glashütter Str. Nr. 100
E. Dienemann,
torstraße 9 — 11
Kurt Kallmer, Plauen i. V., Rädelstr. 9
nicker Str. 114
Emil Plarre, Leipzig 0 5, Kapellenstr. 11
Berlin W 35,
Baumbach & Co., Gotha, Schließ⸗ fach 217
desgl.
mann, Bremen, Postfach 365
desgl.
Rolladen⸗Klein, Frankfurt a. M.⸗ Höchst, Schließ⸗ fach 55
Chemnitzer Ver⸗ bandstoff⸗Fabrik
hauer, Chemnitz, Frauenstr. 5—7 Adolf Schmidt, Berlin⸗Reinicken⸗ dorf⸗Ost, Mark⸗ straße 17—18 Max Arnold, Chemnitz
B. Nachstehend aufgeführte, gemäß § 8 des Luftschutz⸗ gesetzes erteilte Vertriebsgenehmigung wurde unter Er⸗ löschen der Vertriebsgenehmigung für die bisherzugelassene palte 3 aufgeführte Firmaübertragen:
Hans Honold, Roll⸗ laden⸗ und Jalou⸗ sien⸗Fabrik, Leip⸗ zig W 31, Jahn⸗
Leutert & Schneide⸗
Bremen, Hohen⸗
Wilhelm Schlüter, Elmshorn, Flam⸗ wog 88
Georg Kroh, Ber⸗ lin SO 16, Köpe⸗
Bernhard Heinsonn,
Großgörschenstr. 10
Friedrich W. Goos⸗
Theodor Schuffen⸗
tung harmonika“ aus Ver⸗ dunklungspapier für senkrechte Einzelfenster tung Faltvorhang aus Schnurzug, für senkrechte Einzelfenster
tung Springrollo für senkrechte Einzelfenster
schalig, mit Schnurzug, für senkrechte Einzel⸗ fenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Schalvorhang, zwei⸗ schalig, mit Schnurzug, für senkrechte Einzel⸗ fenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Zugrollo mit Schutz⸗ kasten und Führungs⸗ schienen, für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit Dop⸗ pelschnurzug für senk⸗ rechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Zugrollo mit Roll⸗ pappe für senkrechte Ein⸗ zelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Schnürharmonika“ aus Verdunklungspapier für senkrechte Einzel⸗ fenster Kleine LS.⸗Hausapotheke
“ W1“
Bezug der Luftschutz⸗ krankentrage DIN Fanok 25 1
Kleine LS.⸗Hausapotheke
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ „Luba⸗Schnür⸗
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ Verdunklungspapier, mit LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Schalvorhang, zwei⸗
RI. 3 — 40/152
RIL. 3 — 40/154
RL 3 — 40/155
REF3Z 40/157 RI. 3 — 40/158 RI. 3 — 40/159
RL 3 — 40/160 RI. 3 — 40/161
RL 3 — 40/162 RIL. 3 — 40/163
RI. 3 — 40/164
RI. 5 — 40/55
I 11111““ RI. 5—40/56
RL. 5 — 40/57
zugelassen der Firma
Uebertragen
—
Der Vertrieb von
auf die Firma
Kenn⸗Nr.
Pharmazeutische Handelsgesell⸗ schaft m. b. H., Stettin 1
widerrufen:
Pharmaceutische Handelsgesell⸗ schaft Rosen⸗ berger, Stet⸗ tin 1
C. Nachstehend aufgeführte, schutz gesetzes
Luftschutz⸗ Hausapo⸗ theke
RL 5 — 36/19
d gemäß § 8 des Luft⸗ erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden
— —
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Fenestra G. m. b. H., Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025/31
desgl.
Cellon⸗Werke G. m. b. H., Berlin⸗ Charlottenburg, Tegeler Weg 28 bis 33
desgl.
Kalle & Co. A.⸗G., Wiesbaden⸗ Biebrich
Thüringer Masken⸗ fabrik Heintz
& Kühn, Mane⸗ bach/ Thür.
desgl.
E. Martin Scheit⸗ hauer K.⸗G.,
Zwönitz / Sa.
gassichere Fensterblende
.
Schutzraumtür Cellon⸗Drahtgewebe dun⸗ kelblau 1u“
Cellon⸗Verdunklungs⸗ gewebe schwarz Bicella⸗luftschutzblau als Filter in Verbindung mit Blenden zur Herabminde⸗ rung von Helligkeiten Zuglaterne „Nr. 90 Z“ mit flachem Deckel zur Ab⸗ blendung von Innen⸗ leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Ballonlaterne „Nr. 180 B“ zur Abblendung v. Innen⸗ leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Zuglaterne „Nr. 91 Z“ mit kegelförmigem Ansatz⸗ stück im Deckel, fonst wie vor Blende Nr. 100 T/1 zum Abblenden von elektr. Glühbirnen bis zu 40 Watt in Innenleuchten Blende Nr. 100/T/2, wie 1-, ampenverdunklun „Hirsch 1.
RL. 3 — 37/18
RIL 3 — 37/19 RI. 3 — 37/20
RL 3 — 37, 2
RI. 3 — 36/¹
RIL. 3 — 36/2 3 — 36/3
RL. 3 — 36/4
RIL. 3 — 36/82
12. Transformatoren⸗ u. Apparatebau, Industriebedarf, Bleicherode
Friedr. Michaelis, Schutzraumbau, Berlin W 50, Nürnberger Str.
Nr. 53/55 B“
Ludwig Eiche⸗ nauer, Wiesbaden, Schenkendorfstr. 8.
Hazet⸗Werkstätten Inh. Erich Haack, Berlin N 65, Reinickendorfer Str. 41
Körting & Mathie⸗ sen A.⸗G., Leip⸗ zig⸗Leutzsch, Schlief. 24
Abblendleuchte Type „Eule“, bestückt mit 15 W
Stahlschutzraumbauweise Dr.⸗Ing. Schoßberger
Blende „Tarnkappe“
gassichere Schutzraumtür Typ „X“
Kandem ⸗Luftschutzring⸗ blende als Blende für Außenleuchten für die eingeschränkte Beleuch⸗ tung
Leuchtfarbe „Meteor Emaille gelbgrün“
Georg Kaiser, Meteor Leucht⸗ farben, München, Bayerstr. 9/5 Berliner Elektrizi⸗ tätsgesellschaft Otto Speck & Co., Berlin⸗Charlotten⸗ burg 5, Mollwitzstr. C. A. Schaefer, Abt. Hellux, Han⸗ nover, Hildes⸗ heimer Str. 220 desgl.
Außenleuchte ITU 7, als Leuchte für die einge⸗ schränkte Beleuchtung
Blende „Modell Nr. 1“ für Außenleuchten für die eingeschränkte Beleuch⸗ tung
Blende „Modell Nr. 2“, wie vor Verdunklungs⸗Fenster⸗ blende
Richtlampe Listen⸗Nr. 2501, Allwegestrahler
L. Kramer, Lübeck, Travemünder Allee 16 C. A. Schaefer K.⸗G., Abt. Hel⸗ lux, Hannover, Hildesheimer Str. Nr. 220 ’ desgl. Richtlampe Listen⸗Nr. 2502, Zweiwegestrahler Richtlampe Listen⸗Nr. 2503, Vierwegestrahler Richtlampe Listen⸗Nr. 2504, Allwegestrahler
desgl. desgl.
Dr. Willy Thomas, Hirschhorn⸗Gas⸗ leuchten, Berlin⸗ Köpenick, Grünauer Str. Nr. 133 Fenestra G. m. b. H., Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025 C. F. Wachendorff, B.⸗Gladbach b. Köln 909 Adolf Groh vorm. H. Groh Söhne, Hamburg 26, Mittelstr. 37 Günther Wilke, Magdeburg, Hal⸗ berstädter Str. 3 desgl.
Type „L⸗R⸗Witten“
“
einwandige, gassichere Schutzraumtür aus Stahl
1u6““ [S,
RI. 3— 38/3
LS.⸗Verdunklungspapier „Hygrosit WFA 200“ schwarz 9190. Gassichere Schutzraumtür— RE 3 — 39/11 aus „Diago⸗Holzplatte“
LS.⸗Sanitätstasche RI. 5— 38/7
8 Luftschutz⸗Gastasche
desgl. Luftschutz⸗Hausapotheke RL 5 — 38/9
desgl. Luftschutz⸗Verbandkasten RL. 5 — 38/22
Berlin, den 27. Mai 1940. . Reicchsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
J. A.: Saal, Oberstleutnant.
85*
RI. 5 — 38/˙8
die Behandlung von Grundstücken in den eingegliederten Ostgebieten (AO. Nr. 4).
Auf Grund des letzten Absatzes der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring über die Errichtung einer Haupttreuhandstelle Ost (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 260/39) und des § 12 der Verordnung über die Sicher⸗ stellung des Vermögens des ehemaligen polnischen Staates vom 15. Januar 1940 (7GBl. I S. 174) ordne ich an:
1. Die kommissarische Verwaltung des von der Haupttreu⸗ handstelle Ost erfaßten Wohn⸗Grundbesitzes (einschließlich un⸗ bebauten, zur Errichtung von Wohnbauten bestimmten Grundbesitzes) wird mit sofortiger Wirkung der Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. 8 mit dem Sitz in Berlin übertragen. Die Uebertragung erstreckt sich nicht a) auf Grundstücke, die zu einem Unternehmen, Unter⸗ nehmensteil, Vermögen oder Vermögensinbegriff gehören, für die ein besonderer kommisearischer Verwalter von der Haupttreuhandstelle Ost bestellt ist oder wird; b) auf Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. 2. Die Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. ist auch zur Verwertung (Veräußerung) von Grund⸗ stücken nach Richtlinien der Haupttreuhandstelle Ost befugt. 3. Natürliche oder juristische Personen, die Grundstücke, deren Verwaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung auf die Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m.
“
b. H. übergeht, verwalten, haben die Verwaltung bis zu deren Uebernahme durch die Grundstücksgesellschaft m. b. H. ordnungsgemäß fortzuführen. Das gleiche gilt für Be⸗ hörden, insbesondere für Kommunalverwaltungen.
V Bei der Uebernahme ist der Grundstücksgesellschaft der
RIL. 3 — 37/23 RI. 3 — 37/76
8
Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. über die bisherige Ver⸗ waltung Rechnung zu legen. Berlin, den 27. Mai 1940. 88 8 Haupttreuhandstelle Ost Dr. Winkler.
RL. 3 — 37/108
RL. 3 — 37/124
RI. 3 — 37/136
RL. 3 — 37/148 8 RI. 3 — 37/149
RI. 3 — 37/169
RL 3 — 37/171
222
222
RI. 3— 37/230
RI 3— 37/271
RI. 3 — 37/272 RI. 3 — 37/273 RIL. 3 — 37/274 Luftschutz⸗Richtlaterne RL 3 — 37/322
RIL. 3 — 38/263
Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versicherungsaußendienstes 8 vom 25. Juli 1939.
Auf Grund des § 16 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. No⸗ vember 1934 (RGBl. I S. 1194) und des § 10 der Anordnung zur Bereinigung des Versicherungsaußendienstes vom 25. Juli 1939 ordnen wir nach Ermächtigung durch den Herrn Reichswirtschaftsminister vom 25. Juli 1939 folgendes an:
Die Geltung der Anordnung zur Bereinigung des Ver⸗ sicherungsaußendienstes (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 175 vom 1. August 1939) verlängert durch Anordnung vom 10. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 293 vom 14. Dezember 1939) wird nochmals um 6 Monate ver⸗ längert. Eine weitere Verlängerung bleibt vorbehalten.
Berlin, den 24. Mai 1940. 8 Der Leiter der Reichsgruppe „Versicherungen“. Hilgard. 8 Der Leiter der Reichsgruppe „Handel“
Dr. Franz Hayler
Bekanntmachung Nr. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Lieferung und Verbrauch von Kunstharzen und Preßmassen). Vom 28. Mai 1940. .“
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf Kunst⸗ harze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff mit Ausnahme von Lackkunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Herstellung Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff verwendet werden.
8 2 (1) Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet werden zu: b 1. Schmuck⸗ und Bijouteriewaren, 8 2. Verpackungsartikeln mit Ausnahme von Tuben⸗ und sonstigen Verschraubungen, soweit zu deren Her⸗ stellung Harnstoff⸗Preßmassen verwendet werden, 3. Haushaltungsgegenständen und sonstigen Gebrauchs⸗ gegenständen des täglichen Bedarfs mit Ausnahme vpon Rasierapparaten, soweit zu deren Herstellung Harnstoff⸗Preßmassen verwendet werden. .
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
Wehrmachts⸗ und Ausfuhraufträge.
§ 3 (1) Hersteller von Kunstharzen oder Preßmassen dürfen Kunstharze und Preßmassen nur mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle „Chemie“ (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen, Berlin W 35, Sigismundstr. 5), verbrauchen oder liefern. (2) Preßmassen dürfen außerdem durch Hersteller auch auf Grund von Bezugsberechtigungsscheinen des Oberkom⸗ mandos der Wehrmacht, des Oberkommandos des Heeres, des Oberkommandos der Kriegsmarine und des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe verbraucht oder geliefert werden. 6 F1.““
§ 4
(1) Wer Kunstharze bezieht, dem Lieferer anzugeben:
1. bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des Auftrages und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,
2. bei sonstigen Aufträgen:
a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu denen die Kunstharze verarbeitet werden sollen, b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗ nehmers dieser Gegenstände. (2) Wer Preßmassen bezieht, hat bei Auftragserteilung dem Lieferer
1. bei Wehrmachtsaufträgen den Bezugsberechtigungs⸗ schein auszuhändigen (§ 3 Abs. 2), G
2. bei sonstigen Aufträgen anzugeben
a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu
denen die Preßmassen verarbeitet werden sollen,
b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗ nehmers dieser Gegenstände.
(3) Die Angaben zu Absatz 1 Ziff. 2 und Absatz 2
hat bei Auftragserteilung
Ziff. 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Ver⸗
teilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden. § 5
„ (1) Die gemäß § 4 bezogenen Kunstharze und Preßmassen
dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Ves glröchen ser
nicht zu anderen Gegenständen verarbeitet werden, als bei der Bestellung angegeben.
1 ) Die auf Grund von Bezugsberechtigungsscheinen (§ 4 Absatz 2 Ziff. 1) bezogenen Preßmassen dürfen nur zur Er⸗
Reichsstelle
ledigung der im Bezugsberechtigungsschein angegebenen Wehr⸗ machtsaufträge verarbeitet werden. 4
Die Bestimmungen der §§ 3 und elten nicht für Mengen unter 10 kg je Monat und Verbraucher. “
(1) Für die gemäß § 3 und § 6 gelieferten und gemä
§8§ 4 bis 6 bezogenen Kunstharze und Preßmassen gette 89
nach § 2 der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ er⸗
forderlichen Verbrauchs⸗, Lieferungs⸗ und Bezugsgeneh⸗
migungen als erteilt.
(2) Die gemäß §§ 4 bis 7 der Anordnung Nr. 13 der „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbrauchs⸗
Lieferungs⸗ und Bezugsgenehmigungen für Kunstharze und Preßmassen werden aufgehoben, stharz 8
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai 1940. S. 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung fallen unter die Strasvorschriften der §88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I. S. 1430).
§ 9 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 10 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 4. Oktober 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939) außer Kraft. 8 Berlin, den 28. Mai 1940. Der Reichsbeauftragtc für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Bekanntmachung Nr. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen) Vom 28. Mai 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
§ 1
6 (Begriffsbestimmungen)n ierische Leime im Sinne dieser Bekanntmachung sind: 1. Knochenleim, 2. Hautleim (Leim aus Leimleder und anderen Haut⸗ und Fellabfällen, Sehnen einschl. Knochensehnen, Pickers, Pickersabfällen und ähnlichen Rohstoffen)
einschl. Gelatineleim;
„Lederleim (Leim aus Chromfalzspänen und anderen Lederabfällen jeglicher Art sowie aus Pelzabfällen und Altleder);
.Mischleim (Mischungen von Knochen⸗, Haut⸗, Leder⸗
88 und Mischleim mit Chemikalien) in allen Formen (Tafel⸗, Würfel⸗, Körner⸗, Perlen⸗, Pulver⸗ leim usw., Gallerte oder Brühe). 1
§ 2 (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen)
(1) Wer tierische Leime im eigenen Gewerbebetrieb ver⸗ braucht, bedarf zum Bezug und Verbrauch dieser Leime eines Bezugsberechtigungsscheins. Der Bezugsberechtigungsschein wird namens und im Auftrage der Reichsstelle „Chemie“ von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ausge⸗ stellt. Die Organisationen geben ihren Mitgliedern bekannt, an welche Stelle Anträge auf Erteilung von Bezugsberechti⸗ gungsscheinen zu richten sind.
(2) Der Bezugsberechtigungsschein ist beim Bezuge dem Lieferer auszuhändigen. Lieferer, die nicht selbst tierische Leime erzeugen, sind berechtigt, auf Grund der ihnen aus⸗ gehändigten Bezugsberechtigungsscheine tierische Leime bei anderen Lieferern zu beziehen. Sie sind jedoch nicht be⸗ rechtigt, auf Grund der ihnen ausgehändigten Bezugs⸗ berechtigungsscheine tierische Leime zu verbrauchen; hierfür haben sie vielmehr selbst einen Bezugsberechtigungsschein ge⸗ mäß Abs. 1 zu beantragen.
(3) Die im § 7 der Anordnung Nr. 13 allgemein erteilte Bezugsgenehmigung wird hiermit für tierische Leime wider⸗ rufen. Die in den §§ 4—6 der Anordnung Nr. 13 erteilte Verbrauchsgenehmigung für tierische Leime wird hiermit für die im Abs. 1 genannten Verbraucher ebenfalls widerrufen; die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Bestände an tierischen Leimen können jedoch ohne Ge⸗ eee“
T
(Buchführungsvorschriften für Händler) b Wer tierische Leime abgibt, hat über die Ablieferungen Buch zu führen; hierbei ist für jede einzelne Lieferung auf⸗ zuzeichnen: “ Name und Anschrift des Abnehmere;, Nummer des Bezugsberechtigungsscheins, .Art, Menge und Qualität (Typenbezeichnung), Name und Anschrift der Firma, an die der Be⸗ zugsberechtigungsschein (Ziff. 2) weitergegeben wurde. § 4
(Ausnahmen)
Die Reichsstelle „Chemie“ kann von sich aus oder auf Antrag der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen des § 2 zulassen.
86 (Bedingungen und Auflagen) 3
Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind er⸗ mächtigt, im Einvernehmen mit der Reichsstelle „Chemie“ die Erteilung von Bezugsberechtigungsscheinen von Be⸗ dingungen abhängig zu machen und die Bezugsberechtigungs⸗ scheine mit Auflagen zu versehen.
8 (Strafbestimmungen) 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung wer⸗ den nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzblatt I S. 1430) bestraft. 8
(Inkrafttreten) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1940 in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
—p
.*
Anordnung über Großhandelspreise für Tafelmargarine. Vom 24. Mai 1940. 1
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplamns — Bestellung eines Reichstommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I 8 88 y
nahmen von den Bestimmungen
S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan angeordnet: § 1
(1) Für die Abgabe von Tafelmargarine durch den Her⸗ steller an den Großhändler wird ein Festpreis von 165,— Reichsmark je 100 1 Anschlistch Fettsteuer und aller sonstigen Zuschläge festgesetzt.
9 Der Meis giüt fein schlreßlich Verpackung jeder Art frei Station des Empfängers. Erfolgt die Lieferung ab Aus⸗ lieferungslager des Erzeugers am Ort der Betriebsstätte des Empfängers, so gilt der in Abs. 1 festgesetzte Preis ab Aus⸗ lieferungslager. Bezieht der Abnehmer ab Fabrik, so ist die tarifliche Bahnfracht vom Kaufpreis abzusetzen. Bei Lieferung frei Haus können vom Hersteller als Rollgeld die bahnamt⸗ lichen Speditionssätze gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch bei Lieferung des Herstellers an Filialbetriebe, die einen Mindestumsatz von fünf Poppel⸗ zentnern je Woche im Durchschnitt des letzten Vierteljahres 1939 gehabt haben, die Waren vom Hersteller über ein eigenes Zentrallager geschlossen beziehen und von diesem aus an ihre Filialen zum Weiterverkauf verteilen.
§ 2 Der in 8§ 3 der Verordnung zur Aenderung der Mar⸗ garinebewirtschaftung vom 14. September 1939 (Reichsgesetz⸗ blatt I S. 1854) fesigesette Erzeugerfestpreis frei Betriebs⸗ stätte des Einzelhandels von 174,— Reichsmark je 100 Kilo⸗ gramm ist auch bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhändler zu berechnen.
§ 3 Betreibt ein Abnehmer gleichzeitig Groß⸗ und Einzel⸗ handel, so darf der Hersteller nur für die Mengen, die zum Verkauf im Großhandel bestimmt sind, den Festpreis des § 1 berechnen. Der Berechnung für die im Einzelhandel umzusetzenden Mengen ist der in § 3 der Verordnung zur Aenderung der Margarine⸗Bewirtschaftung vom 14. Septem⸗ ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1854) festgesetzte Erzeugerfest⸗ preis frei Betriebsstätte des Einzelhandels zugrunde zu legen. § 4 Für Schmelz⸗ und Ziehmargarine gelten, soweit solche Margarine auf Grund einer Sondergenehmigung der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft herge⸗ stellt werden darf, die in § 3 der Verordnung zur Aenderung der Margarine⸗Bewirtschaftung vom 14. September 1939 sowie die in dieser Anordnung festgesetzten Preise mit der Maßgabe, daß ein Aufschlag bis zu 10,— Reichsmark je 100 Kilogramm berechnet werden darf. § 5 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm SeG Eellen können in volkswirtschaftlich be⸗
ründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗ h dieser Anordnung zulassen
oder anordnen.
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zu
Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗
lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften. “ Die Anordnung tritt am 3. Juni 1940 in Kraft. Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann. 8
„——
Bekanntmachung. Die am 27. Mai 1940 ausgegebene Nummer 92 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und
Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau 6. Mai 1940.
und Beaufsichtigung von Vereinigungen von Mietern im Reichsgau Sudetenland.
Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 23. Mai 1940.
er Erfolg der Breslauer Mefse. 300 000 Besucher.
Die Breslauer Messe mit Landmaschinenmarkt, die nach fünf⸗ tägiger Dauer am Sonntag ihre Pforten geschlossen hat, übertraf
alle bisherigen Messen. Das gilt in Flüchee Weise für die Ge⸗ schäftsabschlüsse wie für den Massenbesuch, der die Zahl 300 000 ereicht haben dürfte. Wenn es noch eines Beweises dafür bedurft hätte, daß in den Wirtschaftskreisen der neuen deutschen Ostgebiete das Verlangen nach Wiederaufnahme von Geschäftsbeziehungen zur Industrie und zum Handel des Altreiches ohne Ausnahme sehr groß ist, so hat ihn diese Messe gebracht. Sie erwies über⸗ zeugend die ausgezeichnete Eignung der jetzt inmitten des groß⸗ deutschen Ostraumes gelegenen alten Handelsstadt Breslau⸗ und ihrer Messe, in der Wiederherstellung und Erweiterung dieser
Wirtschaftsbeziehungen tatkräftiger Förderer und Mittler zu sein.
Daß die deutschen Messen gerade in Kriegszeiten unentbehrlich sind, ist heute allgemein anerkannt. Für die nun beendete Bres⸗ lauer Messe gilt insbesondere, daß sie auf Grund der Neuordnung im Osten und der total veränderten Voraussetzungen stattfand, die gleichzeitig einen ungeheuren Aufgabenzuwachs bedeuten. So wird es der größte Erfolg der diesjährigen Veranstaltung sein, daß tausende von wirtschaftlichen Verbindungen durch sie einge⸗ leitet, wieder hergestellt oder neu angeknüpft wurden, die für ein reibungsloses Funktionieren im neuen deutschen Osten nicht ent⸗ behrt werden können und insgesamt erst den Zustand voll⸗ kommener wirtschaftlicher Verschmelzung mit dem Altreich her⸗ beiführen. . 1 Lösung der gewaltigen Aufgaben, die der deutsche Osten jetzt stellt, konnte die diesjährige Messe natürlich erst einen Teil⸗ betrag leisten. Aber es tritt doch schon deutlich zu Tage, wie we⸗ sentlich die notwendigen gemeinsamen Anstrengungen unmittel⸗ bar Schlesien angehen und es wird für⸗ jeden schlesischen Ein⸗ wohner, der diese Messe zu nutzen verstand, zum stärksten Ein⸗ druck geworden sein, daß die gediegene und saubere geschäftliche Arbeit, die er noch selbst oder durch seine Firma einmal in den jetzt heimgekehrten Gebieten geleistet hat und die er durch den Weltkrieg und seine unseligen Folgen längst erschlagen glaubte, Jahrzehnte lang nachwirkte und sich ungehindert von neuem ent⸗ faltet hat. Aber auch die Firmen, die aus dem kügrisgen Altreich
die Breslauer Messe beschickten, weil sie in der Veranstaltung mit
Beschußrechts in den
Einführung des e“ Sudetenland. Vom
Verordnung zur
Verordnung zur Einführung des Gesetzes Aber hherkentung Hausbesitzern un
Vom 14. Mai 1940. Verordnung über Familienstiftungen. Vom 17. Mai 1940 Verordnung über die Einführung von Gesetzen über das
Kredit⸗ und Zahlungswesen in den eingegliederten Ostgebieten.
Vom 20. Mai 1940.
Verordnung über 20. Mai 1940. 8
Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung de Brieftaubengesetzes. Vom 22. Mai 1940.
Verordnung über die Einführung der Verordnung zur Be kämpfung der Bisamratte in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 23. Mai 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. ℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung au unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NXW 40, den 28 Mai 1940. 3
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
das Versorgungsamt Danzig. Vom
9 & Nichtamtliches.
Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Döme Sztöjay, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Nummer 15 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Mai 1940 hat folgenden Inhalt: Teil I. J. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 18. Mai 1940; Erlaß des Führers über Ausübung der Regierungsbefug⸗ nisse in den Niederlanden. Vom 18. Mai 1940; Druckfehler⸗ berichtigung. II. Arbeitseinsatz, Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosen⸗ hilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über Berücksichtigung von Arbeitsausfällen, die nicht auf Arbeitsmangel beruhen, bei der Kurzarbeiterunterstützung. Vom 17. Mai 1940; Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels; hier: Lehrlinge der Rüstungsindustrie nach Beendigung der Lehrzeit. Bescheide, Urteile: Dienstpflicht⸗ unterstützung; ser. des bisherigen Arbeitsein⸗ kommens. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Landesrecht⸗ liche Schutzvorschriften für staatlich nicht anerkannte Kichenfeier⸗ tage (§ 8 der Verordnung über den Schutz der Sonn⸗ und Feier⸗ tage vom 16. März 1934); Betr.: Bestellung eines Sondertreu⸗ händers der Heimarbeit für die Kartonwarenherstellung im Gebiet des Deutschen Reiches; Besondere Dienstordnung für die Ver⸗ waltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Geschäftsbereich des Reichsarbeitsministeriums, betreffend Aus⸗ Heschäfteselkte die aus Anlaß des besonderen Einsatzes der Wehr⸗ macht eingestellt worden sind (DO. RAM⸗Kriegsaushilfsange⸗ stellte; Berichtigung der Vierten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung — Ordnungsstrafrecht des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst — (Vierte KLDB) vom 10. April 1940; Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerbe und das Zwischenmeister⸗
ewerbe der Oberbekleidungsstoffweberei in den Wirtschaftsgebieten
ayern, Sachsen und Thüringen; Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerbe in der Gardinenstepperei im Wirtschafts⸗ gebiet Sachsen; Anordnung über Entgeltbelege für das Sticken von Schals und Langwaren indischer Art im Lohn im Wirtschafts⸗ gebiet Sachsen. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städte⸗ bau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG.). Vom 29. März 1940: Durchführungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz (GrEStDV.). Vom 30. März 1940; Ver⸗ ordnung über die Einführung des Rechts der Reichsplanung und Raumordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 11. April 1940: Betr.: Bedarf an Runderlassen und Dienstvorschriften; Ver⸗ ordnung über die Anwendung der Gebäudeschädenverordnung im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 27. April 1940; Betr.: Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau; Neufassung der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 31 betr. Ermittlung der Mieten bzw. Lasten; Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städte⸗ bauliche Maßnahmen in der Stadt Hannover. Vom 12. Mai 1940; Zehnte Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Woh⸗ nungen in Räume anderer Art. Vom 17. Mai 1940; Vierte und Fünfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt Linz a. d. Donau. VI. Wohlfahrtspflege. Gesete, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung des Familienunterstützungsgesetzes. Vom 14. Mai 1940.
Recht eine günstige Gelegenheit sahen, um mit ihren Fabrikaten Eingang im neuen deutschen Osten sn finden, sind von der Fülle der geschäftlichen Möglichkeiten, die sich ihnen hier boten, zumeist überrascht worden. Alles in allem war für sie, so wurde immer wieder versichert, die Beteiligung in Breslau ein außerordentlich aussichtsreicher Auftakt zu intensiven geschäftlichen Dauerverbin⸗ dungen mit dem neuen ostdeutschen Wirtschaftsraum.
Ergänzung des deutsch⸗bulgarischen Handels⸗ vertrages.
Sofia, 27. Mai. Der deutsche Regierungsausschuß für die deutsch⸗ bulgarischen Wirtschaftsbeziehungen undder entsprechende bulgarische Regierungsausschuß haben in diesen Tagen in Sofia ihre erste gemeinsame Tagung abgehalten. Die in freundschaftlichstem Geist geführten Verhandlungen haben zur Unterzeichnung eines weiteren Zusatzabkommens zum deutsch⸗bulgarischen Handels⸗ und Besepahrtsvertrag von 1932 und einigen Nebenabreden geführt, wodurch die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen den heutigen Verhältnissen in einer beide Teile voll befriedigenden Weise an⸗ gepaßt wurden.
Empfang zu Ehren der deutschen Wirtschafts⸗ abordnung durch den jugoslawischen Handels⸗ minister.
Belgrad, 27. Mai. Handelsminister Dr. Andres gab im Hotel „Majestic“ einen Empfang zu Ehren der gegenwärtig in Belgrad weilenden deutschen Wirtschaftsabordnung, deren Verhandlungen sich einem erfolgreichen Abschluß nähern.
Der Handelsminister unterstrich in einer Ansprache, daß die geradezu idealen Ergänzungsmöglichkeiten zwischen der deutschen und jugoslawischen Wirtschaft die Binsenwahrheit der jugoslawi⸗ schen Außenpolitik darstellten. Naturgegebene Verhältnisse würden außerdem über alle künstlich geschaffenen Hindernisse siegen. Der Minister erinnerte an seine Deutschlandreise im März 1940, bei der er die Aufrechterhaltung der jugoslawischen Neutralitätspolitik auch auf wirtschaftlichem Gebiet betont habe, was er heute nach der inzwischen eingetretenen Klärung auf verschiedenen Gebieten der europäischen Verhältnisse nur wiederholen könne. Gesandter von Heeren betonte in seiner Antwort den Willen Deutschlands,
auch weiterhin zum beiderseitigen Nutzen auf wirtschaftlichem Gebiet mit Jugosflawien aufrichtig zusammenzuarbeiten.