1940 / 128 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

11““ 8 2⸗

r. 128 vom 4. Juni 1940. S.

Versorgung mit Vollmilch

Die Kartenstellen haben die Reichsmilchkarten mit dem Stempelausfdruck „Reise“ oder „Reisekarte“ auf dem Stamm⸗ abschnitt und den Einzelabschnitten zu versehen. Zur Ver⸗ meidung des Mißbrauchs ist sowohl auf dem Stammabschnitt als auch auf den Einzelabschnitten das Dienstsiegel (Farb⸗ druckstempel) beizudrücken. Ist dieses für die Einzelabschnitte zu groß, so genügt es, wenn mehrere Abschnitte zusammen einen Stempelaufdruck erhalten. .

Die auf diese Weise umgestaltete Reichsmilchkarte be⸗ rechtigt trotz Fehlens des Bestellscheins zum Milchbezug. Da die Verteiler, die auf diese Karten Milch abgeben, keine Be⸗ stellscheine erhalten haben, müssen sie die (sonst nur zu ent⸗ wertenden) Einzelabschnitte abtrennen und mit den Ernäh⸗ rungsämtern abrechnen. Die Einzelabschnitte dürfen nur dann für die Belieferung berücksichtigt werden, wenn sie diesen Vorschriften entsprechend gestaltet sinndd. 6“

zersorgung mit Nährmitteln

Die Nährmittelkarte hat zwar keinen Bestellschein, ist aber nur für den Bezirk eines Ernährungsamts gültig. Er⸗ folgt daher die Reise in den Bezirk eines anderen Ernäh⸗ rungsamts, so ist der Vermerk „Nur gültig im Bereich des Ernährungsamts“ zu streichen und diese Streichung unter Beifügung des Dienstsiegels (Farbdruckstempel) zu bestätigen.

11“

Umzugsregelug

8 Bei einem Umzug, der einen Wechsel der Kleinverteiler

mit sich bringt, ist die Versorgung des Umziehenden bis zum Beginn der nächsten Zuteilungsperiode nach den vorstehenden Bestimmungen über die Reiseregelung sicherzustellen.

Dritter Abschnitt: zersorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort Die Bestimmungen im Ersten Abschnitt des Erlasses lassen sich bei solchen Versorgungsberechtigten nicht durch⸗ führen, die infolge ihres Berufs ihren öG ständig wechseln (Wandergewerbetreibende, insbesondere Artisten sowie Fernlastkraftfahrer usw.).

Aushändigung von Bedarfsnachweisen nur gegen Vorlage der Wanderpersonalkarte

amit sichergestellt wird, daß Personen ohne ständigen Aufenthaltsort nicht von verschiedenen Ernährungsämtern (Kartenstellen) Lebensmittelkarten, Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken usw. für dieselbe Zeit erhalten, ordne ich im Einver⸗ nehmen mit dem Herrn Reichswirtschaftsminister an, daß die Ernährungsämter (Kartenstellen) diesen Verbrauchern die zum Lebensmittelbezug berechtigenden Bedarfsnachweise nur gegen Vorlage der Wanderpersonalkarte aushändigen dürfen. Soweit es sich um die Aushändigung der Bedarfs⸗ nachweise für Kinder handelt, können die Ernährungsämter (Kartenstellen) in den Fällen, in denen das genaue Lebens⸗ alter des Inhabers der Wanderpersonalkarte aus dieser nicht zu ersehen ist, den Nachweis des Geburtsdatums durch Vor⸗ lage amtlicher Bescheinigungen verlangen. B

Zuständig für die Aushändigung der Bedarfsnachweise ist das Ernährungsamt (Kartenstelle) des jeweiligen Aufent⸗ haltsorts. Dieses hat die Aushändigung in die Aufstellung „Erteilte Bezugscheine“ der Wanderpersonalkarte (Muster ab⸗ gedruckt im Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1515) unter Beifügung des Dienstsiegels (Farbdruckstempel) einzutragen. Dabei hat es in die Spalte „Warenart und⸗menge“ folgenden Vermerk zu setzen: „Lebensmittelkarten für die Zeit vom bis ausgehändigt.“ Zur Herbeiführung einer nöglichst klaren Scheidung der Eintragungen der Wirtschafts⸗ inter von denen der Ernährungsämter haben letztere ihre Lintragungen auf der vierten Seite der Wanderpersonalkarte

zu beginnen.

Das Ernährungsamt, das die erste Eintragung auf der zanderpersonalkarte vornimmt, hat, soweit dies möglich ist,

das Ernährungsamt des letzten ständigen Aufenthaltsorts

darüber zu benachrichtigen, daß der betreffende Verbraucher

Inhaber einer Wanderpersonalkarte ist. Das benachrichtigte rnährungsamt hat sicherzustellen, daß auch von ihm Be⸗ rfsnachweise an diesen Verbraucher nur auf Grund der Vanderpersonalkarte ausgegeben werden.

Die Ernährungsämter (Kartenstellen) haben Personen hne ständigen Aufenthaltsort, die nicht im Besitz einer Wanderpersonalkarte sind, an die für die Ausstellung dieser Karten zuständigen Wirtschaftsämter zu verweisen.

Versorgungsregelung

Dem Inhaber einer Wanderpersonalkarte sind Bedarfs⸗ nachweise jeweils für eine Zuteilungsperiode wie folgt aus⸗ zuhändigen:

Versorgung mit Brot, Fleisch, Fett, Milch und Nährmitteln

Die Ausgabe der Brot⸗, Fleisch⸗, Fett⸗, Milch⸗ und Nähr⸗ nittelkarten erfolgt gemäß den im Zweiten Abschnitt ge⸗ troffenen Bestimmungen über die Reiseregelung.

Versorgung mit Marmelade, Zucker und Eiern

Für Marmelade und Zucker ist ein Berechtigungsschein auszustellen. Damit Versorgungsberechtigte aus wirtschaft⸗ ichen Gründen die Möglichkeit erhalten, die Marmelade und den Zucker in Teilmengen beziehen zu können, sind auf An⸗ trag Berechtigungsscheine für je zwei Wochen auszustellen.

Auch für den Eierbezug ist ein Berechtigungsschein aus⸗ zustellen. Soweit die Menge der im Zuteilungszeitraum zu beziehenden Eier noch nicht aufgerufen ist, ist für je eine Woche ein Ei zugrunde zu legen.

Die Berechtigungsscheine für Marmelade, Zucker und Eier sind auf die Dauer der Zuteilungsperiode abzustellen. Die von einem Ernährungsamt (Kartenstelle) ausgestellten Berechtigungsscheine gelten bei gleichzeitiger Vorlage der

Wanderpersonalkarte auch im Bezirk jedes anderen Ernäh⸗ rungsamts. 1

Ausländische Wanderarbeiter

8 Die Verpflegung ausländischer Landarbeiter richtet iich nach meinen Erlassen vom 21. September 1939 1. 1-4435 und 3. April 1940 II C9-.216 —. Soweit es ich um ausländische Wanderarbeiter handelt, dürfen die zum Lebens⸗ FAine Bedarfsnachweise nur gegen Vor⸗ lage der mäß den vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt werden.

anderpersonalkarte und Eintragung in diese ge⸗

Binnen⸗ und Seeschiffer

1“

Die für Binnen⸗ und Seeschiffer getroffenen besonderen Regelungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen Anrechnung nicht verausgabter Lebensmittel

In allen Fällen, in denen Lebensmittelkarten mit Be⸗ stellscheinen und bestellscheingebundene Einzelabschnitte in Reise⸗ und Gaststättenmarken umgetauscht werden, ist Vor⸗ sorge zu treffen, daß den Verteilern, die den Bestellschein er⸗

alten haben, die durch den Ausfall der Kunden ersparten

engen bei der Erteilung eines späteren Bezugscheins ange⸗ rechnet werden. Das kann z. B. in der Form geschehen, daß das Ernährungsamt, von dem der Verteiler, der den Bestell⸗ schein entgegengenommen hat, seine Bezugscheine erhält, durch eine Mitteilung nach anliegendem Muster *) unterrichtet wird. Die Mitteilungsformulare werden zweckmäßigerweise bogenweise hergestellt, so daß die jeweils benötigten Formu⸗ lare als Streifen abgetrennt werden können.

Inkrafttreten

Die Erlaßregelung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft. Bestimmungen unter DI und DVI meines G vom 20. September 1939 IIC 1-769 —, betreffend Durchfüh⸗ rung des Kartensystems für Lebensmittel, treten an diesem

Tage außer Kraft.

*) Hier nicht abgedruckt. Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.

Seesschäftszeichen: II C/1-1770.

Bekanntmachung ichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten.

Vom 3. Juni 1940.

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Gelehaf von ö in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 1 S. 771) werden am 3. Juni 1940 Reichskreditkassen in Brüssel, Lüttich und Namur eröffnet.

Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vor tand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen es Vor⸗ standes einer Reichskreditkasse senh verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.

Berlin, den 3. Juni 1940. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Sch ol z. Wi 13.

8

—r-m

Verordnung über die Arufhebung der Verordnung über die Sperrung der Pötenitzer Wiek bei Travemünde für Schiffahrt und Fischerei.

Es wird folgendes bestimmt:

Die Verordnung über die Sperrung der Pötenitzer Wiek bei Travemünde für ee. und Fischerei des Luftamts Hamburg vom 25. Juli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und S er Staatsanzeiger Nr. 169 vom 25. Juli 1939) wird mit hn ge Wirkung aufgehoben, da sie durch den Erlaß der Polizeiverordnung für die Trave, die 1ge Wiek und den Dasower See durch den Oberpräsidenten, asserstraßen⸗ direktion, in Kiel vom 1. April 1940 (Amtsblatt der Regie⸗ rung zu Schleswig vom 13. April 1940 Stück 15 unter Nr. 179) gegenstandslos geworden ist.

Hamburg, den 1. Juni 1940. Luftgaukommando XI, Gr. V. (Luft

Anordnung Nr. 28 2 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung zur us⸗ führung der Zweiten Anordnung des Aülchgtonnüssars für die Preisbildung zur Regelung der Preise cher Seifen und Waschmittel vom 9. Dezember 1939 (Deutscher Reichs⸗ und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. 12. 1939).

Vom 3. Juni 1940.

Auf Grund des § 14 der Verordnun über die Ver⸗ brauchsregelung für Seifenerzeugnisse und aschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1873), des

3 der Zweiten Anordnung des Reichskommissars für die Pahiseüdeng zur Regelung der Preise für Seifen und Wasch⸗ mittel vom 9. Dezember 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preu⸗

ischer Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. 12. 1939) und des ’1 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) wird mit Fustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ommissars für die Preisbildung Fügeveditert

ie in § 1 der Zweiten Anordnun 9

für R. hrge bülduicg zur Regelung * Preise für Sissen und Waschmittel vom 9. Dezember 1939 bezeichneten losen Seifenpulver und losen Flhe se elehec n. dürfen nur i Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und B ehör⸗

en geliefert werden.

des Reichskommissars

5 2

1) Wiederverkäufer im Sinne der Zweiten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung zur Regelung der 9138 für Seifen und Waschmittel vom 9. Dezember 1939 sind alle Fassee1ar ger en⸗gegng die loses 1 pulver und lose äschereiseifenschuppen an gewerbliche Ver⸗ braucher oder Behörden absetzen.

(2) Den Wiederverkäufern ist es untersagt, die in Abs. 1 bezeichneten Seifenerzeugnisse in Packungen für private Ver⸗ braucher abzupacken und an diese abzugeben. 1.X“

8 1(1) Gewerbliche Verbraucher im Sinne des § 1 sind, soweit sie nicht unter § 4 fallen, folgende Unternehmungent * Wäschereibetriebe, Krankenanstalten, Betriebe des Gaststätten⸗ gewerbes, verarbeitende Betriebe.

(2) Andere Betriebe, die nach § 5 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifener und Wasch⸗ mittel aller Art vom 23. September 1939 Bezugsscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel durch die zuständigen Wirtschaftsämter ausgestellt erhalten, sind keine gewerblichen Verbraucher im Sinne des § 1 dieser Anordnung.

Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe, mit Aus⸗ nahme der Wäschereibetriebe, können als Großverbraucher gemäß § 13 der Anordnung vom 9. Dezember 1939 behandelt werden, wenn sie auf einmal Ware mit einem Verbraucher⸗ preis von insgesamt mindestens 500,— Rℳ abnehmen.

und Beherbergungs⸗

(1) Behörden im Sinne der Zweiten Anordnung des

Reichskommissars für die Preisbildung zur Regelung der Preise für Seifen und Waschmittel vom 9. Dezember 1939 und im Sinne dieser Anordnung sind alle Einrichtungen des Reichs, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in deren Haushalten geführt werden, sowie die Deutsche Reichsbahn und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts. 88 Einrichtungen des Reichs und der Länder sind ins⸗ besondere die Dienststellen der Wehrmacht, des Reichs⸗ arbeitsdienstes, der waltung des Reiches und der Länder.

88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung werden bestraft nach den Vorschriften der Verord⸗

nung über den W in der Fassung vom 18. August 1 8 88

1430). § 7

am 7. Tage nach ihrer Ver⸗

1939 (Reichsgesetzbl. 1

Diese Anordnung tritt öffentlichung in Kraft.

Berlin, den 3. Juni 1940. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

Anordnung Nr. 29 der Reichsstelle für Mineralöl. 8 Einführung der Anordnung Nr. 29 betr. Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbrauche in den eingegliederten Ostgebieten.

Vom 4. Juni 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) 2 und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften

auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 2418) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung und Regfelung des Warenverkehrs vom ss. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8n 8 1.

Die Vorschriften der Anordnung Nr. 29 vom 2. Oktober

19389 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeige Nr. 231 vom 3. Oktober 1939) gelten auch in den eingeglie derten Ostgebieten.

8 Diese Anordnung tritt am 8. Juni 1940 in Kraft.

c

Berlin, den 4. Juni 1940.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachuugg.

und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 126 vom 1. Juni 19 über die ab 1. Juni 1940 gültigen Preise des

Niedersächsischen Kohlen⸗Syndikates wird dahin ergänzt, daß für Fett⸗Nußkohle IV, 10 der Preis von 21,50 nPℳ je Tonne ab Werk gilt. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Teßmar. Bekanntmachung. Die am 3. Juni 1940 ausgegebene Nummer 96 des

Unsere Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger

Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Gesetz zur Aenderung der Reichsärzteordnung. Vom 30. Mat 1940

Zweite Verordnung zur Ergänzung der Einsatz⸗Familien⸗ n Vom 30. Mai 1940. erordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs⸗ auf dem Gebiete der Spinnstoff⸗ Und der elle⸗ und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffent⸗ iche Auftr ige in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 31. Mai 1940. 8 Umfangt 3½6 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungs 8 ge 0,80 R.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser bühtenn nig. Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 4. Juni 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

vorschriften sowie der

Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor 39 Archäologie Dr. Andreas Rumpf zum korre⸗ spondierenden Mitglied lhrer philesopgisch.histosischer Klasse gewählt. Der Herr Reichsminister für Wis enschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.

Reichspost sowie der allgemeinen Ver⸗

580

nicht vorhanden ist.

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zum Deutschen Reichs

Nr. 128

anzeiger und Preußischen

Berlin, Dienstag, den 4. Funi

Staatsanzeiger

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——

3. Aufgebote.

[11364] 1

Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925 Nr. 550 043 über 12,50 Rℛℳ sowie des Auslosungsscheins dieser Anleiheschuld Gr. 19 Nr. 10 043 über 12,50 E ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 Z.⸗P.⸗O. erlassen wor⸗ den. 455. F. 79. 40.

Berlin, den 1. Juni 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

Aufgebot.

Johanna Müller geb. Alikendorf hat das Auf⸗ Hypothekenbriefes von 800 Rℳ (Alikendorf Band IV Blatt 220), eingetragen für Witwe Emma Wischeropp geb. Dunker in Alikendorf, der verlorengegangen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 8. Januar 1941, vormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 13, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Ballenstedt, den 27. Mai 1940. Das Amtsgericht.

Beschluß.

5 V 1/39. Am 2. Dezember 1939 ist in Angerburg die Buchhalterin Anna Podlewski oder Bedlewfki, geboren am 12. Dezember 1896 in Angerburg, Mutter: die unverehelichte Arbeiterin Wilhelmine Bedlewski aus Angerburg, verstorben. Da ein Erbe des Nach⸗ lasses bisher nicht ermittelt ist, werden diejenigen, welchen Erbrechte an dem Nolchlaß zustehen, aufgefordert, diese Rechte bis zum 15. Juli 1940 bei dem unterzeichneten Käen zu Anmel⸗

[11361]

Die Frau Wischeropp in ebot des

dung zu bringen, widrigenfalls die Fest⸗ stellung erfolgen wird, daß ein anderer Erbe als der Preußische Staat nicht

vorhanden ist. Der reine Nachlaß be⸗

trägt ungefähr 600 R. ℳ. 3 Angerburg, den 25. Mai 1940. Das Amtsgericht. Wronka, Amtsgerichtsrat.

[11367] Beschluß.

2 VI. 32/39. Am 6. Juli 1939 ist in Waldenburg die verwitwete Auguste Pauline Kolassa, geborene Neumann, Ehefrau des verstorbenen Berginvaliden Karl Kolassa, zuletzt wohnhaft in Got⸗ tesberg (Schlesien), verstorben. Da ein Erbe des Nachlasses bisher nicht ermittelt ist, werden diejenigen, welche Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, aufgefordert, diese Rechte bis zum 20. Juli 1940 bei dem unterzeichneten Gericht zur Anmeldung zu bringen, widrigenfalls die Feststellung erfolgen wird, daß ein anderer Erbe als der Preußische Staat Der reine Nach⸗ laß beträgt ungefähr Rℳ 500,—.

Gottesberg, den 23. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[11371) Oeffentliche Aufforderung.

Der Kossät Johann Gottlob Böhm, eingetragen als Eigentümer im Grund⸗ buch von Malsow Band 2 Blatt Nr. 69, ist am 16. August 1867 zu Tauerzig verstorben. Personen, die Erbrechte nach dem Erblasser in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. August 1940, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 16, anberaumten Termin ihre Erbrechte anzumelden, widrigenfalls der Ausschluß der Rechte erfolgen wird.

Zielenzig, den 25. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[113688 Ausschlußurteil.

Durch Ausschlußurteil vom 27. Mai 1940 wurden von den am 20. August 1939 in Antwerpen von den Vertre⸗ tern der Hamburg⸗Südamerikanischen Vampfschiffahrts⸗Gefellschaft für deren Dampfer „La Plata“ nach Buenos Aires an Order ausgestellten drei Kon⸗ nossementsexemplaren über 185 Kolli Hierro redendo 176 025 kg, 96 Kolli Hierro redendo 94 200 kg = 281 Kolli = 270 225 kg, zwei Exemplare für kraftlos erklärt. Amtsgericht Hamburg. Abteilung 54.

[11369† *% Ausschlußurteil.

Durch Ausschlußurteil vom 27. Mai 1940 wurden die beiden am 19. August 1939 in Bremen von der Agentur der Deutschen Levante Linie G. m. b. H. ausgestellten Konnossementsexemplare Nr. 8 für M/S „Belgrad“ nach Tel Aviv an Order über P. G. 573 719 ¾ 2 Kisten, 577 781/1 1 Kiste Gummi⸗ biseten = 7583 kg, für kraftlos erklärt.

mtsgericht Hamburg. Abteilung 54.

[11365]

In der 8E a) der Stadt⸗ sparkasse in Beuthen, O. S., b) der Frau Viktoria Nendchen in Andreas⸗ hütte, Kr. Gr. Strehlitz, c) des Ober⸗ ingenieurs Johann Spaniol in Bres⸗ lau, Tiergartenstraße 46, sind folgende

rkunden für kraftlos erklärt word

Zu a und b fe Sparkassenbücher der Stadtsparkasse Beuthen, O. S., zu a Nr. 10 559 über 1735,02 h ℳ, lautend auf Anna Respa, Witwe, Königshütte, zu b Nr. 70 407 über 1011,12 ℳ, lau⸗ tend auf die Antragstellerin, zu ec der Hypothekenbrief betreffend die im Grundbuch von Beuthen Blatt 1147 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Hhzathas von 15 000 H. ℳ. Beuthen, O. S., 29. Mai 1940. Amtsgericht.

[11366]

Durch Ausschlußurteil vom 29. 5. 1940 ist auf Antrag des Kath. Pfarr⸗ amts St. Michael in Bochum⸗Dahl⸗ hausen der verlorengegangene Hinter⸗ legungsschein über Schuldverschreibun⸗ en und Auslosungsscheine bei der

tädt. Sparkasse in Bochum Nr. H. 1. S. 262 für kraftlos erklärt.

Bochum, den 29. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

1. Heffentliche Zustellungen.

[11374] Oeffentliche Zustellung. Frau Emma Pauline Neitsch geb. Fröhlich in Zittau, Königsplatz 18, Plo6⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt r. Becker in Zittau, klagt gegen den Arbeiter Emil Richard Neitsch, zuletzt in Zittau, Stephanstraße 2 wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem ntrage auf Scheidung der Ehe aus § 49 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streis vor die 5. Zivilkammer des Land⸗ gerichts Bautzen auf den 6. August 1940, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei ericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtiaten vertreten zu lassen. Bautzen, den 31. Mai 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[11378] Ladung.

Die Ehefrau Luise Marie Möller geb. Möller, Lindau, Anheggerstraße 15, klagt gegen ihren Ehemann, den E Detlef Möller, unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung. Verhandlungs⸗ termin: 30. August 1940, 9 ½¼ Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Zivil⸗ kammer 9 b.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[11379] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Koch Dora Löwe geb. Brettschneider in Krummhübel im Rie⸗ sengebirge, im Tannicht Nr. 203, Pro⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Nohr in Hirschberg im Riesengebirge klagt gegen ihren Ehemann, den Ko Karl Löwe, zuletzt in Krummhübel im Riesengebirge, im Tannicht Nr. 203, wohnhaft, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Ehescheidung mit dem An⸗ trage, 1. die Ehe der Parteien zu schei⸗ den und den Beklagten für den schuldi⸗ gen Teil zu erklären, 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 3. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Hirschberg im Riesengebirge, Wilhelmstraße Nr. 56, I. Stock, Zimmer Nr. 27, auf den 6. August 1940, 9 % Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Hirschberg im Riesengebirge, den 31. Mai 1940.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[11386] Oeffentliche Zustellung.

4 R 37/40. Der Kraftfahrer Kurt Färber in Neunkirchen, Saar, Welles⸗ weiler Straße Nr. 69, Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dietz und Pfeiffer in Neunkirchen, Saar, klagt gegen seine Ehefrau Léa Färber, geb.

abbé, Lüttich, Belgien, Ruezerimaus 78 bei Labbé, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, mit dem Antrage, das Landgericht wolle die am 12. 12. 1936 vor dem Standesamt in Lüttich sclossene⸗ Ehe der Parteien wegen Alleinverschuldens der Beklagten scheiden und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegen. Der Kläger ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer C des Landgerichts Saarbrücken, 2 Zt. in Kaiserslautern, auf den 29. August 1940, 11 Uhr, im Amtsgericht Neunkirchen, Saar, Saal 13, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Kaiserslautern, den 29. Mai 1940.

Landgericht Saarbrücken.

[11880] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Franz Josef Goerg, Barbara geb. Wörsdörfer in Koblenz⸗ Horchheim, Eysstr. 17, b 2 mächtigte: Rechtsanwälte üller u. Weis in enbreitstein, kle

7

gegen den Hilfsarbeiter Franz Josef Goerg, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Koblenz⸗Horchheim, Eysstr. 17, wegen Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits von die 1. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Koblenz, Gerichtsstraße 10, I. Stockwerk, Zimmer Nr. 134, auf den 8. August 1940, 9,30 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. 1 R 104/40 —.

S den 22 Mai⸗ 189

e schäftss tel - vö“

[113811 ischließlich de Oeffentliche rbeiterH „d Ladung.

Es klagen er Werkzeugeng: 1. Anna geb. Bloos in eschäftsaussttartin Israel Reichenbach, 2. Berlstätt xeb. Bachmann in Köln 7. Josef Whiting. Verhand⸗ lungstermin zu 1 vor der 6. Zivil⸗

kammer am 30. 7. 1940, 10 Uhr, Saal 251, 2 vor der 9. Zivilkammer am 25. 7. 1940, 12 Uhr, Saal 280. Landgericht Köln, den 31. Mai 1940.

[11385] Oeffentliche Zustellung.

Die Metallarbeiterin Elisabeth Labe eb. Scharschmidt in Lindow (Mark), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schwabe in Neuruppin, klagt gegen den Arbeiter Alfred Labe, 8 Z. in England (näherer Aufenthalt unbe⸗ kannt), früher in Lindow wohnhast, auf Ehescheidung aus § 49 Ehegesetzes und Schuldigerklärung des Beklagten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 3. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Neuruppin auf den6. Sep⸗ tember 1940, 9 ½ Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als 11“ vertreten zu assen.

euruppin, den 28. Mai 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[ů11387] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Gertrud Daberkow in Kiel, Kirchhofsallee 20, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwakt Hellenschmidt in Stargard (Pomm.), klagt gegen ihren Ehemann, den Schauspieler Fritz Da⸗ berkow, früher in Walsleben, Krs. Naugard, z. Zt. unbekannten Aufent⸗ halts, mit dem Antrag auf Eheschei⸗ dung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlun des Rechtsstreits vor die II. Zwvilkammer des Landgerichts in Stargard (Pomm.), Adolf⸗Hitler⸗Platz, I. Stockwerk, Zim⸗ mer Nr. 105, auf den 26. Juli 1940, 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Stargard (Pomm.), den 25. 5. 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[11372] Oeffentliche Zustellung.

5 C 92/40. Die minderjährigen Kin⸗ der: 1. Johannes Weizenhöfer, geb. 3. 7. 1927, 2. Walter teefer. geb. 1. 1. 1931, 3. Arthur Weizenhöfer, geb. 23. 8. 1932, 4. Melitta Weizenhöfer, süb. 21. 5. 1934, vertreten durch die Mutter Maria Weizenhöfer geb. Schmitt in Pforzheim, Holzgarten⸗ straße 27, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Maaß, Bad Kreuznach, klagt gegen den Schausteller Leopold Weizenhöfer unbekannten Aufent⸗ halts, früher in Bad Kreuznach, Wohn⸗ wagen auf der Pfingstwiese wegen

Unterhalts mit dem Antrage auf Zah⸗ lung einer Unterhaltsrente von monat⸗ lich je 10,— Rℳ. Zur mündlichen Ver⸗

eklagte vor das Amtsgericht in Bad Kreuznach, Zimmer 17, auf den 19. Juli 1940, 9,50 Uhr, geladen. Bead Kreuznach, den 18. Mai 1940. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

[11373] Oeffentliche Zustellung.

5 C 91/40. Die Maria Weizenhöfer xeb. Schmitt in Pforzheim, Holzgarten⸗ ftre e 27, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Praetorius in Bad Kreuznach klagt gegen den Schausteller Leopold Weizenhöfer, unbekannten Aufenthalts, früher in Bad Kreuznach, Wohnwagen auf der Pfingstwiese, wegen Unterhaltsanspruch mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 850,— HRℳ aus rückständigen Unterhaltsbeträgen für 4 Kinder seit dem 1. 10. 1938, der auf die Mutter übergegangen ist. Zur mündlichen Verhandlungen des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Bad Kreuznach, Zimmer 17, auf den 19. Juli 1940, 9,30 Uhr, geladen.

Bad Kreuznach, den 18. Mai 1940. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

[11877] Oeffentliche Zustellung. 2/6 Gen. 11 3/104. Die minderjährige

Erika Schulte in Frankfurt a. M., ver⸗

treten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt

Dr. Wicher in Frankfurt a. M. klagt Julius Wilhel

handlung des Rechtsstreits wird der

Schulte, früher in Frankfurt a. M., Vogelsbergstraße 27, mit dem Antrage festzustellen, daß der Beklagte nicht der Vater der Klägerin ist 2/2 R 34/40. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Frankfurt a. M. auf den 13. August 1940, 9 ¼ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Frankfurt a. M., den 17. Mai 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

Abt. 2/2.

[11384] Oeffentliche Zustellung.

Haberl, Ingrid, geb. 22. 10. 1938, unehel. der Ottilie Haberl in Neu⸗ ötting, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Spengruber in München, klagt gegen Müller, Phillipp, Bau⸗ führer, zur Zeit unbekannten Aufent⸗ halts, Beklagter, nicht vertreten, wegen Vaterschaft mit dem Antrage, zu er⸗ kennen: I. Es wird festgestellt, daß die Klägerin vom Beklagten abstammt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Ur⸗ teil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II auf Dienstag, den 30. Juli 1940, vormittags 9 Uhr, S.⸗S. 453/I, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtig⸗ ten zu bestellen. Zum Zwecke der öffent⸗ lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht.

München, den 31. Mai 1940. Geschäftsstelle

des Landgerichts München II.

[113888 Bekanntmachung.

Meine Bekanntmachung vom 9. April 1940 in Nr. 89 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 16. April 1940 wird hiermit dahin⸗

ehend berichtigt, daß es unter 2. eißen muß: 2. Bajohren Band II, Blatt 23, Eigentümer: Frau Charlotte Burstein, geb. Dimant in Bajohren, und die Erben nach Chatzkel Burstein.

Gumbinnen, den 29. Mai 1940.

Der Regierungspräsident. In Vertretung: Eichhart.

[11390]

Oeffentliche Bekanntmachung. „Auf Grund des § 6 der Verordnung über den des jüdischen Ver⸗ mögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. S. 1709) gebe ich der Jüdin Regina Sara Buchwälder, früher in Schön⸗ brunn, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf, das ihr gehörige Grundstück Einl. Z. 351 des Grundbuches von Schönfeld Kr. Wagstadt, bis zum 25. Juli 1940 zum Preise von 1435,— H. pfand⸗ und lastenfrei an die Gemeinde Schönfeld zu verkaufen. Sollte mir innerhalb der gesetzten Frist ein der⸗ artiger Kaufvertrag nicht zur Genehmi⸗ gung vorgelegt werden, werde ich einen Verkaufsrreuhänder bestellen. Auf die nach § 19 der Verordnung gegebene Beschwerdefrist wird verwiesen. Reichenberg, Ft 31. Mai 1940. .S.)

Der Reichsstatthalter im Sudeten⸗ gau als Obere Siedlungsbehörde. Im Auftrage: (Unterschrift.)

[11391] .

Ich gebe dem Juden Leopold Israel Hirsch, derzeit unbekannten Aufent⸗ haltes, auf Grund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I S. 1709 (GBL. f. d. L. Ce. Nr. 633/38) auf, die Tabor⸗Garage, Wien, 2., Am Tabor Nr. 16, bis zum 15. 6. 1940 zu ver⸗ äußern. Eine Verlängerung der Frist wird nicht bewilligt.

Wien, den 16. Mai 1940. Staatliche Verwaltung des Reichs⸗ gaues Wien Abteilung III (Abwick⸗ lungsstelle der Vermögensverkehrs⸗ stelle).

: Peichl

[11375] Oeffentliche Zustellung. Der Fabrikbesitzer Christoph Fischer in Asch, Sudetengau, klagt gegen den Salomon Israel Gadol in Pedro F. Berro 1274, Uruguagy, Montevideo, aus Bürgschaft, auf Zahlung eines Teil⸗ betrages von 1500 Rℳ. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz, auf den 26. Juli 1940, 10 Uhr, Zimmer 118, geladen. Charlottenburg, den 21. Mai 1940. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[11389].

Oeffentliche Bekanntmachung.

Auf Grund des § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens

vom 3. Dezember 1938 (RGesBl. S. 1709)

gebe ich hierdurch den in der nachstehenden

Zusammenstellung näher bezeichneten Juden, deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist, auf, die in den Sp. 5—7 der Nachweisung näher bezeichneten Grundstücke zu den in Sp. 8 angegebenen Kaufpreisen an die in Sp. 9 genannten Käufer oder andere, im Bedarfsfalle von der Siedlungsbehörde zu bestimmende Ersatzkäufer pfand⸗ und lastenfrei bis zum 15. Juli 1940 zu verkaufen.

Sollten der Oberen Siedlungsbehörde (Reichsstatthalter im Sudetengau) bis zu dem genannten Tage derartige Kaufverträge nicht zur Genehmigung vorgelegt worden sein, so werden Verkaufstreuhänder bestellt werden.

Gegen diese Anordnung ist nach den §§ 19 und 20 der Verordnung vom 3. De⸗

zember 1938 die zu begründen.

eschwerde gegeben. Diese ist schriftlich bei mir einzulegen und

Zusammenstellung:

4

5 6

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Name Ort

zeichnung: 3619 Nr.

rund⸗ Par⸗ ichbe⸗ zellen Käufer

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Karl Israel Poder⸗ Poder⸗

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Alba Sara Hermann Elsa Sara Löbl

Wilhelm Israel Löbl

Benjamin Israel Mühlstein

Alice Sara Mühlstein

sam sam sam sam Poder⸗ Poder⸗ 211 sam sam

sam sam Poder⸗ Poder⸗206 sam sam Rudig Poder⸗151 sam

Hugo Israel Mühlstein sam sam

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Lubau [Ledau Poder⸗- Poder⸗- sam sam Poder⸗ Poder⸗[157 sam sam Poder⸗ Poder-198 sam sam

Poder⸗ Poder⸗ sam sam Rudig Poder⸗

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Walter Israel Mühlstein

Arthur Israel Schickl

Karl Israel und Julie Sara Zentner

Karl Israel Zentner

Marianne Sara Löbl

13. Else Sara Poder⸗

ullmann sam

Reichenberg, den 30. Mai 1940.

12. sam

Im Auftrage:

Der Reichsstatthalter im Sudetengau als Uere Siedlung

Poder⸗ Poder-968 Poder⸗ Poder⸗1910, 1951ssämtliche

Poder⸗ Poder⸗,1445

Poder⸗ Poder⸗11,62, 189,

96

sämtliche

sämtliche 0,58,73 0,83,33 3, 1022sämtliche sämtliche 6 sämtliche 3 111,01,35

2,39,50 0,16,29 1,92,67

27,86,01

0,67,58 32 135 2,21,62 5,06,14 1,00,40

sämtliche sämtliche sämtliche

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520 5,53,53 5 560

0,60,866 400

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3,00,70 1,21,88 0,47,40

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(Unterschrift.

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