r Nr. 129 vom 5. Juni 1940. S. 2
Schiffseigner eines oder mehrerer Motor⸗ oder Ruderboote, die das Leinenbootgewerbe betreiben (Festmacherboote). . Ermangelung des Wohnsitzes entscheidet der letzte
Lohnsitz im Inlande. 8
Schiffen, die für die Befahrung des Ober⸗ länder Kanals bestimmt sind, sind Mitglieder des Schiffer⸗ betriebsverbandes für die ostdeutschen Wasserstraßen, auch wenn sie am Elbingfluß oder Kraffohlkanal ansässig sind.
Uebt ein Schiffer sein Gewerbe überwiegend in einem anderen Stromgebiet als demjenigen seines Wohnsitzes aus, so kann er in die Mitgliedschaft des Schifferbetriebsverbandes des anderen Stromgebietes übergeführt werden. Zweifelsfälle und Fälle von doppelter Mitgliedschaft entscheiden die be⸗ teiligten Aufsichtsbehörden gemeinsam.
Hat ein Schiff mehrere Eigentümer, so ist dem Verband gegenüber ein u“ “ B zu bezeichnen. Die Bezeichnung soll endgültig sein.
b vHnentelsfälle über die Mitgliedschaft entscheidet die Auf⸗ sichtsbehörde endgültig. § 3
Der Verband untersteht der Aufsicht des Reiches. Auf⸗ sichtsbehörde ist der Reichsstatthalter — Wasserstraßendirek⸗ tion — in Danzig⸗Westpreußen.
Die Aufsichtsbehörde beruft den Verbandsleiter und be⸗ ruft ihn ab; dieser beruft seinen Stellvertreter im Einver⸗ nehmen mit der Aufsichtsbehörde und beruft ihn ebenso ab. Die regelmäßige Amtsdauer des Verbandsleiters und seines Stellvertreters beträgt drei Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. öi1X1A“
Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unterhaltung der Einrichtungen des Verbandes, Umlagen und Ordnungs⸗ strafen werden auf Antrag des Verbandsleiters nach den Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein⸗ gezogen. 1“
§ 6 8
Der Verbandsleiter wird ermächtigt, die Höhe der Ent⸗ gelte (Beförderungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Mieten, Maklerentgelte) seinen Mitgliedern vorzuschreiben, soweit dies nicht durch einen Frachtenausschuß geschehen ist.
Der Verbandsleiter wird ermächtigt, die Verteilung des Fracht⸗- und Lagergutes und der Schleppgelegenheiten unter seinen Mitgliedern zu regeln. I“ 1
Der Verbandsleiter wird ermächtigt, bindende Anord⸗ nungen für die Beladung, Entladung und Bewegung der Fahrzeuge der Mitglieder zu treffen und die Durchführung seiner Anordnungen nötigenfalls auf Kosten des Mitgliedes selbst zu bewirken oder bewirken zu lassen. V
Maßnahmen nach Abs. 1, der Erlaß von Meldestellen⸗ anordnungen, der Abschluß von Abkommen mit anderen Schiffahrttreibenden oder deren Verbänden sowie sonstige all⸗ gemeine Regelungen unterliegen der Bestätigung der Auf⸗ sichtsbehörde. Das gleiche gilt für die Aenderung oder Auf⸗ hebung solcher Maßnahmen. Der Verbandsleiter kann in den in der Satzung vor⸗ gesehenen Fällen Ordnungsstrafen bis zu 3000 Rℛℳ’ ver⸗ hängen.
§ 8
Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen Anord⸗ nungen des Verbandsleiters die Beschwerde zu, die binnen eines Monats bei der Aufsichtsbehörde anzubringen ist. Die Beschwerde v 1“ Wirkung. Die Aufsichts⸗ behörde entscheidet endgültig. 1
b Die iss nicht gegeben gegen Maßnahmen, die der Verbandsleiter mit Bestätigung d r Aufsichtsbehörde ge⸗ troffen hat. 86
§ 9
Der Verband kann nur durch den Reichsverkehrsminister aufgelöst werden.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1940.
Der Reichsverkehrsminister. J. V.: Kleinmann.
111“
Satzung für den Schiffahrtbetriebsverband für die Weichsel.
§ 1 Der Schiffahrtbetriebsverband für die Weichsel hat seinen Sitz in Danzig. Er ist eine Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechtes und untersteht der Aufsicht des Reichsstatt⸗ halters — Wasserstraßendirektion — in Danzig⸗Westpreußen.
§ 2 Gliederung des Verbandes.
1 Das Verbandsgebiet kann in örtliche Bezirke aufgeteilt werden, deren Zahl und Grenzen die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verbandsleiters bestimmt. “
§ 3 Aufgaben des Verbandes.
Der Verband hat die ihm in der Durchführung der Ge⸗ etzgebung für die Bekämpfung der Notlage der Binnenschiff⸗ seher durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrzu⸗ nehmen. Er kann insbesondere 1. die Verteilung des Fracht⸗ und Lagergutes und der Schleppgelegenheiten unter seinen Mitgliedern
regeln, 1 89 Durchführung dieser Aufgaben Schiffermelde⸗ stellen zur gleichmäßigen Verteilung des Fracht⸗ und Lagergutes und der Schleppgelegenheiten unter die Mitglieder einrichten und leiten, Meldestellenordnungen erlassen und anordnen, daß und inwieweit die Mitglieder nur durch Ver⸗ mittlung der Meldestellen Frachtgut und Schlepp⸗ anhänge befördern oder Lagergut annehmen dürfen;
der Binnenschiffahrt praktisch tätig sein. Sie sind dem Mit⸗
2. bindende Anordnung für die Beladung und Ent⸗ ladung und Leegrehe der Fahrzeuge der Mitglie⸗ der treffen und die Durchführung seiner Anord⸗ nungen nötigenfalls auf Kosten des Mitgliedes selbst bewirken oder bewirken lassen; 3. seinen Mitgliedern die Höhe der Entgelte (Beförde⸗ rungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Mieten, Maklerentgelte) vorschreiben; b 8 4. Raum⸗ und Schleppkraftgestellungsverträge für be⸗ stimmte Fristen schließen; 8 5. Frachtenausgleichskassen einrichten,; 6. Verträge und Abmachungen mit anderen Schiff⸗ fahrttreibenden und ihren Verbänden — auch mit ausländischen Verbänden — abschließen, durch die die vorerwähnten Zwecke des Verbandes gefördert werden. . Der Verband ist nicht befugt, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Weitere Aufgaben des Verbandes.
Dem Verband ist neben den in § 3 bezeichneten Auf⸗ gaben die Betreuung und Förderung seiner Mitglieder zu⸗ gewiesen. Insoweit ist er der Reichsverkehrsgruppe Binnen⸗ schiffahrt oder der von ihr bestimmten Bezirksfachgruppe unterstellt und gelten die Vorschriften dieser Satzung — mit Ausnahme der §§ 13 und 14 Abs. 3 — nicht.
§ 5 Pflichten der Verbandsmitglieder. 8 Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet:
82 vüstogtalfaszalsisseh⸗ Staats⸗ und Wirtschafts⸗ esinnung zu egen, 1
2. 8 Zwecke 1n., cs9 b, des zu fördern und ihr Ge⸗ werbe nach Maßgabe dieser Satzung und ent⸗ sprechend den Vereinbarungen des Verbandsleiters mit anderen Schiffahrttreibenden und deren Ver⸗ bänden zu betreiben,
3. die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes ge⸗ troffenen Anordnungen des Verbandsleiters und der von ihm beauftragten Personen zu befolgen,
4. die von dem Verbandsleiter oder von einer dazu ermächtigten Stelle für ein Stromgebiet festgesetzten
Beförderungsentgelte und Entgelte im Lager⸗ geschäft einzuhalten, 1
5. die vom Verbandsleiter festgesetzten Beiträge und sonstigen geldlichen Leistungen fristgemäß zu be⸗
wirken. 8 .
§ 6
Verwaltung und Vertretur
8 Organe des Verbandes sind: Der Verbandsleiter bzw. sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, die Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, über die bei Aus⸗ übung ihrer Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommenden An⸗ gelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Verbandsleittteer. 3 Der Verbandsleiter und sein Stellvertreter müssen in
gliederkreise des Schiffahrtbetriebsverbandes zu entnehmen. Der Verbandsleiter übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbands⸗
leiters und des Beirats des Verbandsleiters eine Aufwands⸗ schädigung festsetzen.
b sütie veg seliedene.n beruft seinen Stellvertreter und be⸗
ruft ihn ab. Auch dieser kann in leicher Weise eine Auf
wandsentschädigung erhalten. —
774 § 8 * 82 Befugnisse des Verbandsleiters.
Der Verbandsleiter vertritt den Verband Ferichäich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines ge sjetzlichen Ver⸗ treters. In Behinderungsfällen vertritt ihn sein Stellver⸗ treter. Ihm liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob. Er kann Verbandsgeschäfte zur felbständigen Bearbeitung und Erledigung dem Feschästsführer oder einzelnen Mitgliedern des Beirats des Verbandsleiters allgemein oder im Einzel⸗ falle übertragen. In dem Umfang, in dem er von dieser Be⸗ fugnis Gebrauch macht, sind der Geschäftsführer und die Mit⸗ lieder des Beirats des Verbandsleiters ermächtigt, den Ver⸗ and nach außen zu vertreten. 1—
Nicht übertragbare Befugnisse des Verbandsleiters sind:
1. Berufung und Abberufung seines Stellvertreters und der Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters (§ 9 Abs. 1); 3 2. Durchführung der Anordnungen der Aufsichts⸗ behörden sowie Ueberwachung ihrer Beobachtung durch die Mitglieder; — 3. Verhängung von Ordnungsstrafen in Geld. Die Entscheidung des Verbandsleiters in den Fällen des § 7 Abs. 3 un,h 10 Ziffer 1, 2, 3 und 7 bedarf der Genehmi⸗ gung der Aufsichtsbehörde.
Beirat des Verbandsleiters. 8
Der Verbandsleiter beruft höchstens zehn geeignete Mit⸗ glieder seines Vertrauens in den Beirat des Verbandsleiters. i der Auswahl hat er, soweit möglich, die örtlichen Inter⸗ essen und alle im Bereich des Verbandes vorhandenen Mit⸗ gliederarten zu berücksichtigen. Angestellte des Verbandes dürfen nicht Mit lieder des Beirats des Verbandsleiters sein. Die regelmäßige Amtsdauer der Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind zulässig.
Die ö“ der Mitglieder des Beirats des Ver⸗ bandsleiters vor Al aus besonderem Grund geschieht durch den Verbandsleiter.
d.Ee chteht varch iche geange Mitglied des Beirats des Verbandsleiters ist für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 1 zu ersetzen. 65
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist, auch im Falle n Beauftragung mit der selbständigen Erledigung von
erbandsgeschüften durch den Verbandsleiter, eine ehren⸗
1 men der Mitglieder des Beirats des Verbands⸗ 15. FI Auffichtsbehörde von dem Verbandsleiter
ilen. mitzazeilen, analeiter beruft den Beirat nach eigenem Er⸗ messen, mindestens aber einmal im Halbjahre. 2 Zu den Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters ist die Aufsichtsbehörde unter Mitteilung der Tagesordnung ein⸗ zuladen. Der Stellvertreter des Verbandsleiters nimmt an den Sitzungen teil.
Befugnisse des Beirats des Verbandsleiters.
Der Beirat des Verbandsleiters berät den Verbands⸗ leiter in allen Angelegenheiten, die dieser ihm vorlegt. Mit den laufenden Verbandsgeschäften wird der Beirat des Ver⸗ bandsleiters in der Regel nicht befaßt. Er ist stets zur Beratung heranzuziehen bei Bearbeitung nachfolgender Gegenstände: 1. Feststellung des Haushaltsplanes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 8 Erlaß und Aenderung von Meldestellenordnungen, Abschluß von Verträgen zur Durchführung der Auf⸗ gaben des Verbandes, 8 1 Bestellung von Rechnungsprüfern, die nicht dem Beirat des Verbandsleiters “ dürfen, Anträge wegen Satzungsänderungen, Fesgehung 88 Auwandgentschägüngen aller Art, Bestel ung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Bezüge, Festlegung des Inhalts seines Dienstver⸗ trages
2. 3. 4. 5. 6. 7.
§ 11 Miitgliedertagung. egenseitigen Unterrichtung und Fühlungnahme in dem G. Bereich des Verbandes kann der Verbands⸗ leiter die Mitglieder des Verbandes zu einer Tagung zu⸗ sammenberufen, höchstens jedoch alle zwei Jahre einmal. Er muß die Mitgliedertagung einberufen, wenn die Aufsichts⸗ behörde es verlangt. 3 Auf die Durchführung einer solchen Tagung finden die Vorschriften über die Sitzungen des Beirats des Verbands⸗ leiters (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 8) Anwendung. Eine Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern nicht gewährt.
Geeschäftsführung. 8 Der Verbandsleiter bestellt zur Durchführung der lau⸗ fenden Verbandsgeschäfte, mit Ausnahme derjenigen, die er sich selbst vorbehält oder die er nicht weiter übertragen darf, einen Geschäftsführer auf Privatdienstvertrag nach Richt⸗ linien, die vom Reichsverkehrsminister aufgestellt werden, und nach Anhörung des Beirats des Verbandsleiters. An⸗ stellung und Vertrag bedürfen der Genehmigung der Auf⸗ ichtsbehörde. - sch 18 Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters und an den Mitgliedertagungen
ilzunehmen. übrige Personal des Verbandes bestellt der Ge⸗ schäftsführer auf Grund schriftlicher Verträge im Einver⸗ nehmen mit dem Verbandsleiter. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die zu Zahlungen ver⸗ ichten, bedürfen der Unterschrift des Verbandsleiters und des Geschäftsführers. In dringenden Ausnahmefällen ge⸗ nügt im Falle der Behinderung eines von ihnen die Unter⸗ schrift des anderen.
Zur
§ 13 Kosten des Verbandes.
Die Kosten des Verbandes können aus festen Jahresbei⸗ trägen, aus Umlagen und aus Abgaben (Provisionen) von erzielten Fracht⸗, Schlepp⸗ und Mietentgelten gedeckt werden. Die Beiträge werden alljährlich von dem Verbandsleiter nach Anhörung des Beirats auf Grund des Haushaltsplanes festgesetzt. Nachträge können in der gleichen Weise festgesetzt werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge be⸗ stimmt der Verbandsleiter. Er ist in dem Haushaltsplan zu vermerken. .“
Werden die Beiträge und Umlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Verbandsleiters nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben eingezogen. Der Verbandsleiter kann für die Nacherhebung der Beiträge eine Sondergebühr mit⸗ beitreiben lassen.
§ 14 Rechnungsjahr, Geschäftsbericht, Jahresrechnung.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. De⸗ zember. Nach nngsjat des shvhnungszahres hat der Ver⸗ bandsleiter a) einen Geschäftsbericht aufzustellen,
b) Rechnung zu legen.
113““
alle von ihm während des Rechnungsjahres getroffenen wich⸗ rührenden Vorgänge zu berichten (Rechenschaftsbericht). Der ühcezsge richtsist de Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Beirats des Verbandsleiters vorzulegen. Jedes Mit⸗ lied des Beirats hat den Bericht zu prüfen und das Ergebnis Prüfung — Zustimmung oder Ablehnung — in der nächsten Sitzung des Beirats des 1“ in der iederschrift festzulegen. 1 8 g h “ ist über alle Einnahmen und Aus⸗ gaben des abgeschlossenen Rechnungsjahres zu legen. Sie ist nach Beratung mit dem Beirat durch Rechnungsprüfer (§ 10 Ziffer 4) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Füftn deltner der Aufsi 1 entscheidet über die Entlastung des Verbandsleiters.
§ 15 8 (weggefallen)
§ 16 Niederschriften.
Ueber die Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters und der Mitgliedertagungen sind Niederschriften aufzu⸗ nehmen, aus denen die zu den verschiedenen Verhandlungs⸗ gegenständen geäußerten Ansichten der Redner hervorgehen müssen. Die Niederschriften sind der Aufsichtsbehörde ab⸗
dies gilt auch für Fracht⸗ und Lagergut, das der Schiffer selbst gekauft hat;
8
amtliche.
schriftlich mitzuteilen.
G 5 8
In dem Geschäftsbericht hat der Verbandsleiter über
tigen Maßnahmen wie über die sonstigen den Verband be⸗
tsbehörde zu unterbreiten. Diese
zum Deutschen Reichsa
nzeiger und Preußischen Staa
en 8
tsanzeiger
Nr. 129
Stabile Finanzlage der Deutschen Reichsbahn im Geschäftsj
1940
Verlin, Mittwoch, den 5. Funi
8
ahr 1939.
Ein Rerkorbjahr der Anforderungen. — Betriebsüberschuß um fast 100 Mill. RM höher. Günstiger Schuldenstand. — Gute Weiterentwicklung auch im Zahr 1940. 1
Deer Hauptträger des gesamten deutschen Verkehrswesens, die Deutsche Reichsbahn, legt soeben Geschäftsbericht und Rechnungs⸗ werk für das Jahr 1939 vor, das dem Unternehmen Aufgaben von außerordentlicher Schwere und Bedeutung stellte. Als zusammen⸗ fassendes Merkmal wird festgestellt, daß, obwohl an die Reichsbahn Anforderungen herantraten, wie sie bisher noch nicht zu verzeichnen waren, die finanzielle Lage sich 1939 befriedigend entwickelt hat und durch den Krieg nicht erschüttert worden ist. Entsprechend dem gestiegenen Verkehr war eine günstige Einnahmeentwicklung zu verzeichnen, die ihren Ausdruck in einer Steigerung des Be⸗ triebsüberschusses um fast 100 Mill. ℛℳ fand. Bemerkenswert ist, daß erstmals seit 1936 im Berichtsjahr die Steigerung der Erträge größer als die Erhöhung der Aufwendungen war.
Als wichtiges Ereignis des Berichtsjahres wird das neue Reichsbahn⸗Gesetz vom 4. Juli 1939 erwähnt, wonach die Reichs⸗ bahn ein Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts⸗ und Rechnungsführung bildet. Diese finanzwirtschaftliche Selbständig⸗ keit der Reichsbahn trage ihrer Eigenart als Wirtschaftsunter⸗ nehmen Rechnung, die eine größere Bewegungsfreiheit fordert. Die Verkehrsentwicklung wurde naturgemäß durch die politischen Er⸗ eignisse stark beeinflußt. Die in Verfolg des Wirtschaftsauf⸗ schwungs erhöhte Produktion und die weitgehende Umstellung auf inländische Rohstoffe sowie die hierdurch ausgelöste Steigerung des Güteraustausches erforderten auch im Verkehrswesen bei plan⸗ mäßiger Lenkung des Einsatzes der verschiedenen Verkehrsmittel die Anspannung aller Kräfte. Die Anforderungen der Wehrmacht zur Durchfühxung des Krieges wurden voll erfüllt. Infolgedessen mußte zeitweilig der öffentliche Verkehr zurücktreten. Die Betriebs⸗ lage der Reichsbahn war im letzten Drittel des Berichtsjahres bei der Fülle der Aufgaben und dem Umfang des Verkehrsauf⸗ kommens in einem gegen Anfang 1938 um reichlich ein Drittel erweiterten Netz zeitweise gespannt. Trotzdem sind außerordent⸗ liche Leistungen erzielt worden. Im Personen⸗ und Gepäckverkehr machten die Erträge 1939 rund 1690,1 Mill. Rℳ aus gegenüber rd. 1432,3 Mill. Rℳ im Geschäftsjahr 1938, d. s. rd. 18 % mehr. Der Güterverkehr schloß mit einer Einnahme von rd. 3770,9 gegen rd. 3355,5 Mill. RℳD, d. s. 12,4 % mehr. Die sonstigen Erträge beliefen sich auf rd. 351,9 (345,7) Mill. ℛℳ, d. s. rd. 1,8 % mehr. Die Gesamterträge der Betriebsrechnung 1939 stellten sich mit rd. 5812,9 Mill. Rℳ gegenüber rd. 5133,5 Mill. Rℳ für 1938 um etwa 679,4 Mill. RℳD oder 13,2 % höher als im Vorjahr. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß in den Einnahmeziffern für 1939 erstmals das Jahresergebnis der Einnahmen aus dem sudetendeutschen Streckennetz sowie die Einnahmen aus den Strecken der am 1. Januar 1939 übernommenen Privatbahnen, nämlich der Lausitzer Eisenbahn A.⸗G., der Lokalbahn Reutte (Tirol) —Schönbichl und der Schafbergbahn, seit März die Ein⸗ nahmen aus den Eisenbahnstrecken des Memellandes und in den letzten drei Monaten — allerdings nur in geringer Höhe — die der eingegliederten Ostgebiete mitenthalten sind.
Die Gesamtaufwendungen der Betriebsrechnung, die auch 120 Mill. RℳD als Teilbetrag der Abgabe an die allgemeine Reichs⸗ kasse umfassen, haben sich 1939 auf rd. 5465,3 (4881,4) Mill. H. ℳ gestellt, d. s. rd. 12 % mehr. Die Steigerung ist durch die Er⸗ weiterung des Verkehrsnetzes, die vermehrten Leistungen und die daraus herrührende Erhöhung der Kosten bedingt. Auf Grund des erhöhten Personalstandes und des teilweisen Wegfalls der Be⸗ soldungskürzungen aus der Krisenzeit sind namentlich die Auf⸗ wendungen für die Gefolgschaft sehr stark gestiegen. Bei der Er⸗ neuerung der Anlagen, die der Anlagenentwertung Rechnung trägt, ist die erhöhte Inanspruchnahme der Anlagen während des Krieges und die stärkere Abnutzung durch den ungewöhnlich harten Winter berücksichtigt worden. Dieser Mehraufwand ist aber da⸗ durch ausgeglichen worden, daß sich infolge des Krieges die Bau⸗ zeit der großen Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Neu⸗ gestaltung deutscher Städte verlängert hat und der für die vor⸗ eitige Erneuerung untergehender Bahnanlagen einzustellende Ab⸗ chreibungsbetrag unter Berücksichtigung der in den beiden Vor⸗ jahren zurückgestellten Abschreibungsbeträge entsprechend niedriger bemessen wurde. Für Erneuerung der Bahnanlagen wurden 492,1
18
Zahresbericht der Niederländischen Bank.
Amsterdam, 4. Juni. Die Niederländische Bank veröffent⸗ licht ihran Jahresbericht zum 31. März 1940. Wie Bankpräsident Trip feststellt, wurde unter den gegebenen Umständen von allge⸗ meinen Betrachtungen wirtschaftlicher und finanzieller Art abge⸗ sehen. Der Bankrott der Mendelssohn⸗Bank habe zu einer schär⸗ feren Kontrolle des holländischen Bankwesens und der Kreditge⸗ währungen geführt. Durch die Neubewertung des Goldvorrates bei der Festsetzung des Goldpreises auf 2009 hfl. je Kilogramm fein ergab sich ein Buchgewinn von rund 221,8 Mill. hfl., davon rund 13,9 Mill. hfl. zugunsten der Bank. Der Betrag wurde für Rück⸗ und Abschreibungen verwendet. Aus dem verfügbaren eberschuß von 1,1 (0,7) Mill. hfl. soll eine Dividende von 5 ½ (3) % ausgeschüttet werden.
Wie der „Telegraaf“ erfährt, nimmt die Amsterdamer Han⸗ delskammer ihre Sitzungen ab 11. Juni wieder auf. Die Handels⸗ kammer beabsichtige, ihre Arbeiten in möglichst normalem Um⸗ fange fortzusetzen.
V Frankreichs wirtschaftliche Schwäche. — Züngster Produktionsausfall zwingt zur Mobilisierung 8 der Auslandsanlagen.
Beaasel, 4. Juni. Wie aus Frankreich berichtet wird, ist die Messe von Bordeaux, die am 16. Juli eröffnet werden sollte, ab⸗ gesagt worden. Daraus wird erneut deutlich, daß die französische Lirtschaft heute nicht mehr in genügendem Umfang für den zivilen Verbrauch und für die Ausfuhr produzieren kann. Im krassen Gegensatz zu der aktiven deutschen Messepolitik ist Frank⸗ reich schon jetzt auf einem bedenklichen wirtschaftlichen Schwäche⸗ punkt angelangt.
Da der Produktionsausfall durch die deutsche Besetzung Nord⸗ frankreichs die französische Regierung zweifellos noch zu einer erheblichen Steigerung der Einfuhren zwingen wird, kommt auch der französischen Devisenlage erhöhte Bedeutung zu. Während bisher die Franzosen in der Ablieferungspflicht von Auslands⸗ werten günstiger gestellt waren als die Engländer, mußte dieser Zustand jetzt schnellstens geändert werden. Die Tatsache, daß jetzt die Ablieferung von Gold und Dollarnoten und die Umlegung von Dollarkonten auf französische Banken angeordnet worden ist,
(575,4) und für Erneuerung der Fahrzeuge 333,2 (260,1) Mill. Rℳ abgeschrieben, so daß das Erneuerungskonto innerhalb der Auf⸗ wendungen mit 825,3 (835,5) Mill. Rℳ (— 1,2 %) erscheint. Der Ueberschuß der Betriebsrechnung hat sich von 252,1 Mill. Rℳ in 1938 auf 347,6 Mill. Rℳ in 1939 erhöht. Entsprechend hat sich die Betriebszahl, d. h. das Verhältnis der Betriebsaufwendungen zu den Betriebserträgen in Hundertsätzen, von 92,75 auf 91,96 verbessert. Der Gesamtschuldenstand der Reichsbahn ist weiterhin günstig. Unter Einschluß der neuen 500 Mill. Rℳ 4 ½2 % Schatz⸗ anweisungsanleihe und einiger kleinerer Kredite sowie nach Rück⸗ zahlung der fälligen Schuldbeträge beliefen sich Ende 1939 ihre bilanzmäßigen Verbindlichkeiten abzüglich des den Reichsauto⸗ bahnen zur Verfügung gestellten Anteils von 400 Mill. Rℳ aus der Reichsbahn⸗Anleihe 1936 auf rd. 3,7 Mrd. Rℳ. Demgegen⸗ über stellte sich das Anlagevermögen der Reichsbahn einschl. der neu hinzugekommenen Eisenbahnen auf rd. 38,9 Mrd. Rℳ und ihr Eigenkapital auf rd. 20,1 Mrd. Rℳ. Der der Reichsbahn einschl. 71,3 (111,7) Mill. KM, ao. Erträgen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag reichte zur Erfüllung aller ihr im Rahmen der Gesamtrechnung obliegenden Verbindlichkeiten aus. Der Dienst der Vorzugsaktien und Kredite beanspruchte 155,3 (142,2) Mill. Rℳ. Den Rückstellungen wurden 10,5 (12,6), der Ausgleichsrücklage 115,3 (96,3) und der Rücklage für die Ein⸗ ziehung der Vorzugsaktien unv. 36,0 Mill. Eℳ zugewiesen. Als weitere Abgabe an die allgemeine Reichskasse sind in der Gewinn⸗ und Verlustrechnung 86,0 (73,4) Mill. Rℳ abgesetzt. Danach er⸗ rechnet sich der Gewinn 1939 auf 14,8 Mill. Rℳ, der sich um den Vortrag von 11,5 auf 26,3 Mill. KHℳ erhöht; dieser Betrag wird vorgetragen. Für 1938 verblieb für Altreich und Sudetenland ein Vortrag von 40,7 Mill. Kℳ, wovon der Fehlbetrag der Gesamt⸗ rechnung der Ostmark mit 29,3 Mill. K.ℳ abzusetzen war, so daß ein Vortrag von 11,5 Mill. Pℳ ausgewiesen wurde. In den Er⸗ trägen und Aufwendungen sind 328,7 (286,7) Mill. ℛ an das Reich abgeführte Beförderungssteuer nicht enthalten. Insgesamt wären danach von der Reichsbahn 535 (480) Mill. Kℳ Abgaben und Steuern für das Jahr 1939 an das Reich abgeführt worden. — In der Bilanz stehen die Reichseisenbahnanlagen bei 4184,5 (5149,0) Mill. Rℳ Zugang mit 38 888,8 (34 704,3) Mill. Kℳ zu Buch, während die Beteiligungen auf 28,0 (26,8) Mill. Rℳ er⸗ höht sind. Die Vorräte sind mit 3839,0 (219,0) Mill. Rℳ bewertet. Die kurzfristig angelegten Vermögenswerte haben sich auf 1008,4 (844,4) Mill. ℳ erhöht; darunter betragen Kasse 37,1 (26,7), Bankguthaben 292,9 (314,3), Schecks 30,3 (26,9), Wertpapiere 1,0. (4,3), Wechsel 287,4 (237,9), Forderungen aus der Abrechnung der Verkehrseinnahmen 20,1 (15,2) und sonstige Forderungen 339,6 (219,1). Die Forderungen an das Unternehmen Reichsautobahnen erscheinen mit unv. 450,0, sonstige langfristige Forderungen mit 102,0 (95,0) und Uebergangsrechnungen mit 497,5 (423,9) Mil⸗ lionen R ℳ. Die Passivseite verzeichnet neben 20 100 (18 900) Mil⸗ lionen Rℳ Eigenkapital 682,6 (530,3) Mill. Hℳ Rücklagen, 15 757,1 (13 336,7) Wertberichtigung, 171,9 (161,6) Rückstellungen und unv. 1081,0 Vorzugsaktien, die gesamten Anleiheverpflich⸗ tungen mit 2350,4 (1803,4), die sonstigen Verbindlichkeiten mit 692,9 und Uebergangsrechnungen mit 451,6 (424,3) Mil⸗ lionen RMℳ. 2
Ber Bericht weist im übrigen auf die äußerst rege Bautätig⸗ keit der Reichsbahn zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit von Betriebs⸗ und Verkehrsanlagen hin. Die in den Ostgebieten von den Polen zerstörten Strecken und Bahnanlagen konnten in kurzer Zeit wieder betriebsfähig hergerichtet werden. Die Anlieferungen von Fahrzeugen übertrafen die der Vorjahre. Das Fahrzeug⸗ beschaffungsprogramm mußte unter den veränderten Verhält⸗ nissen gewissen Aenderungen unterworfen werden. Die erhöhten Betriebsleistungen stellten hohe Anforderungen an den Werk⸗ stättendienst. In der Stoffwirtschaft konnte dex Verbrauch devisenzehrender Stoffe noch weiter eingeschränkt werden. In sozialer Hinsicht ist das 1939 in Angriff genommene großzügige Wohnungsbauprogramm von etwa 10 000 Wohnungen erwähnens⸗ wert, wovon im Berichtsjahr etwa 4400 fertiagestellt wurden. —
Im neuen Geschäftsjahr lauft die Entwicklung der Deutschen
Reichsbahn gut weiter.
Wirtschaft des Auslandes.
läßt darauf schließen, daß nunmehr ein energisches Zurückgreifen auf die französischen Auslandsguthaben notwendig wird. Be⸗ sonders bemerkenswert ist auch die Anordnung, daß die Flücht⸗ linge aus Holland und Belgien ihre Wertpapiere und Zahlungs⸗ mittel sofort bei einer französtschen Bank anmelden müssen. Fetfeltos ist auch bereits ein Rückgriff auf diese Mittel bec
ichtigt. 8
Wieder Devisennotierungen an der Osloer Börse. Stabilisfierung der norwegischen Krone.
Oslo, 4. Juni. Nachdem kürzlich an der Osloer Börse der Effektenhandel wieder aufgenommen wurde, sind nunmehr auch durch die Bank von Norwegen und die Privatbanken die Devisen⸗ notierungen, die seit dem 8. 4. 1940 eingestellt waren, an der Osloer Börse wieder 8gg Hiermit ist ein weiterer Schritt zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs getan. Der Umsatz voll⸗ zieht 8. in der Hauptsache im Verrechnungswege, und es scheint, aß das Verrechnungssystem auch amtlich mit allen Ländern durchgeführt wird, die mit Norwegen in Handelsverbindung sixPer. Der freie Devisenhandel tritt damit zurück. Die Aus⸗ ührer erhalten bekanntlich Ausfuhrgenehmigungen nur unter Abgabe einer Erklärung, daß die einkommenden Devisen der Bank von Norwegen zur Verfügung gestellt werden. Ebenso vollzieht sich der Verkauf von Devisen nur mit Genehmigung der Bank von Norwegen. Damit hat also diese die Stellung einer für die besetzten norwegischen Gebiete erhalten, wie dies nach der vorausgegangenen Entwicklung unumgänglich erschien.
Die gegenwärtige Regelung ist eine Fortführung der Linie, die bereits der Devisenkontrolle der früheren Zeit zugrunde lag. Es ist somit 5g; gesorgt, daß alle aus der Ausfuhr üch er⸗ gebenden Guthaben für die Bezahlung lebenswichtiger Einfuhr erfaßt werden. Gleichzeitig ist auch eine Grundlage für stabile Devisenkurse gegeben. Damit dürfte sowohl der innere als der äußere Wert der Krone als gesichert gelten. Die inländische kraft der Krone wird dabei durch die bestehende Preiskontrolle gesichert die äußere Kaufkraft der Krone durch die fee Notie⸗ rungen in den Ländern, mit denen Außenhandelsbeziehungen be⸗ ö zwar mit Deutschland durch das Verrechnungssystem.
ie die Krone in anderen Ländern notiert wird, ist für ihre Stellung innerhalb des besetzten Gebietes gleichgültig.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“
am 5. 100 kg.
In Berlin festgestellte Notierungen und telegr
Juni auf 74,00 Rℳ (am 4. Juni auf 74,00 8
R.
ERℳ) für
aphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand. und Kairo).. Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires)... Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen). Brasilien (Rio de Janeiro) 88 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn) ... Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran).... Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mailand)) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga).. Litauen (Kowno / ooo Luxemburg (Luxem⸗ “ Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
1 ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 1 engl. Pfd.
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.
100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 YVen
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr.
1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1 Dollar
Geld
59,46
56,00 8,591
23,56
1,978 0,949
2,498
5. Juni
Brief
59,58
56,12 8,609
23,60
1,982 0,951 2,502
Geld
18,79 0,559
41,76 0,130
3,047
8,392
59,46
56,00 8,591
23,56
1,978 0,949
2,498
4. Juni
Brief
18,83 0,563
41,84 0,132
3,053 48,31
62,56 5,07 2,357
132,83
14,61
38,50
13,11 0,587
5,706 48,85 42,02 10,46 56,88 8,408
59,58
56,12 8,609
23,60
1,982 0,951 2,502
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Brief
England, Aegypten, Südafrik. Union.
Frankreich
Britisch⸗Indien Kanada
üüüürüärärtuannmnmn
Australien, Neuseeland..
. 2.22222—⸗ n2Z2 2 2 %0909022222⏑⏑⅔†⅔
Geld 9,89 5,599 7,912
74,18
2,098
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
Sovereigns... 20 Franes⸗Stücke.. Gold⸗Dollars.. Aegyptische Amerikanische: 1000 — 5 Dollar... 2 und 1 Dollar. Argentinische Australische Belgische. Brasilianische Brit.⸗Indische Bulgarische
.602
Däan sche: große... .
10 Kr. u. darunter. Englische: große... 1 u. darunter... Estnische Finnische. Französische Holländische . Italienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische Lettländische Litauische: große ... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische.. Norwegische ..... Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei.. Schwedische: große 50 Kr. u. darunter Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Spanische Südafr. Union Türkische Ungarische
1 ägypt. Pfd.
1 Dollar 1 Dollar
1 Pap.⸗Peso
1 austr. Pfd.
100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd. 1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar
1 kanad. Doll.
100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 Peseten 1 südafr. Pfd.
.1 türk. Pfund
100 Pengö
Geld
20,38
16,16 4,185 6,69
2,84 2,84 0,52 4,99
41,72 0,095
54,64
48,06 7,29 7,29
4,79 4,47 132,33
13,07
5,63 1,84
41,70 10,43 56,61
—
e &. &. S 060 & =
20 88
5. Juni
Brief
20,46
16,22 4,205 6,71
2,86 2,86 0,54 5,01 41,88 0,105 54,86
48,26 7,31 7,31 4,81 4,49
132,87
13,13
5,67 1,86
41,86 10,47
Geld
20,38
16,16 4,185 6,69
2,79 2,79 0,52 4,99 41,72 0,095 54,64
48,06 7,29 7,29 4,79 4,47
132,33
13,07
5,63 1,84
41,70
10,43 56,61
4. Juni
Brief 20,46 16,22 4,205
6,71
2,81 2,81 0,54 5,01 41,88 0,105