1940 / 134 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Gußschrott mit der Maßgabe, folgenden drei Gruppen getrennt

1

liegen.

4

aufgeführten Gruppen zu erfassen und Tae zu lagern. Für die Entfallstellen gilt die

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 134 vom 11. Juni 1940. S. 2

Verpflichtung nur, soweit legierter Schrott bei der Se ““ von legierten Stählen und legiertem Guß anfällt..

2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für legierten 8 daß legierter Gußschrott nach zu erfassen ist:

legierter Hartgußbruch,

sonstiger legierter Gußbruch,

legierte Gußspäne. 88

9) Wenn Entfallstellen bei Anwendung größtmöglicher

Sorct l⸗ bei seng anfallenden legierten Schrott nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 trennen . so sind sie nur verpflichtet, den Entfall an Schrott und in zwei Gruppen getrennt als legierten Mischschrott o 8 legierte gemischte Späne zu erfassen und zu sogerg. o nach den Bestimmungen dieses Absatzes verfahren wer 18 - ist unverzüglich eine Entscheidung der zuständigen Wirtschafts⸗ gruppe herbeizuführen, ob die Voraussetzungen dafür vor⸗ V

3 ö8“ 4) Legierte gemischte Späne sind von den Händlern Cchrott getrennt von Siemens⸗Martin Ofenspänen und Hochofenspänen zu erfassen und zu lagern. Die Vor⸗ schriften der Absätze 1 und 2 gelten für dieses Material nicht.

VI. Handel mit legiertem Schrott.

§ 6 f S änt! it Aus⸗ 1) Den Entfallstellen und Schrotthändlern, mi G der in Absatz 2 und Absatz 4 genannten, ist es ver⸗ boten, legierten Schrott unmittelbar an die Verbraucher von

iertem Schrott zu verkaufen. legiergh Nus zenomemen von dem Verbot des Absatzes 1 ö die Mengen an legiertem Schrott, die von den Entsanstellen auf Grund von Rücklieferungsabkommen, die am 1. 2. 19 8 bestanden haben, oder die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl schriftlich genehmigt worden sind, E1u14“4“ 1—— den müssen. Rücklieferungsabkommen, die bis zum 8 regelmäßig abgeschlossen worden sind, dürfen in dem 85 fange, in dem sie regelmäßig von den Entfallstellen erfü worden sind, .“ ohne lossen und erfüllt werden. 8 8 A1“ sind Vereinbarungen, mit denen die Hersteller von legierten Stählen die Lieferung et Erzeugnisse von der Rücklieferung des bei der Be⸗ er arbeitung oder durch die Benutzung von legierten Stählen entstehenden legierten Schrottes abhängig machen. u (3) Legierter Schrott darf nur entweder an Schro . händler einschließlich der anerkannten Fachhändler 8 8 Hersteller von legierten Stählen und legiertem Guß ge 88 werden und nur von diesen Unternehmungen erworben n. ½ * E Die von der Fachgrußpe Schrott für legierten Schrott C Fachhändler 8) sind berechtigt, le 1 Schrott unmittelbar an die Verbraucher von legiertem Schrot

zu verkaufen.

VII. Zulassung. It. 158 Unternehmungen und Personen, die als Fachhändler für legierten vehann werden wollen, haben bei 8 Fachuntergruppe Schrott, Berlin SW 68, Markgrafenstr. 87, schriftlich ihre Zulassung zu beantragen.

§ 8 Ueber die Zulassung als anerkannter Fachhändler en scheidet die Schrott. Gegen die der Fachuntergruppe Schrott findet binnen einer Woche ie Beschwerde bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl statt. Deren Entscheidung ist endgültig. 8 1

VIII. Anbietungspflicht.

8 9 8 von legiertem 1 haren 18. mesetzten eines jeden Monats vorhandenen Bestan an leereen Schrott einem Schrotthändler, der bei der Foüch⸗ untergruppe Schrott oder bei der Fachuntergruppe 185

roduktengewerbe als Mitglied geführt wird, oder bei dem G G bis zum 10. des folgenden Monats, zum Kauf anzu

(2) 11““ hiervon ist der Eigenentfall der Her⸗

teller von legierten Stählen und legiertem Guß. (3) Die Werpflichtung zur Abgabe eines dingebotes ent⸗ fällt, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen anzu⸗

bietende Menge geringer als 50 kg ist. 8

16 § 10 88 11) Die Schrotthändler, mit Ausnahme der anerkannten Fachbünbler, sind verpflichtet, die bis zum Ende eines Monats angebotenen, von ihnen gekauften und / oder die bei ihnen am Ende eines Monates lagernden Mengen an legiertem Schrott, einem anerkannten Fachhändler jeweils bis zum 15. eines

jeden Monats anzubieten. 8 2) Die 1“ Fachhändler haben die bis zum 15.

eines Monates angebotenen, von ihnen gekauften und / oder die bei ihnen am 15. eines Monates lagernden Mengen den Herstellern von legierten Stählen und legiertem Guß jeweils

bis zum Monatsschluß anzubieten. 1

§ 11 Das Angebot der Entfallstelle an den Schrotthandel muß 1. die Angabe der Legierungsgruppe des angebotenen ttes, legierten Schro Entfallstelle,

die genaue Anschrift der 1 die Zenane Anschrift des Lagerplatzes, auf dem der

legierte Schrott lagert, 1 1 des durch rofälrag zu ermittelnde Lager⸗ menge, aufgeteilt nach den egierungsgruppen d Anlage 1, 5. die Angabe der Verlademöglichkeiter enthalten.

A dmnit

.“

(1) Die Entfallstellen

IX. Preisvorschriften. § 12

(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Handelsgeschäften

über legierten Schrott höhere als die nach Maßgabe dieser Anordnung zu errechnenden Höchstpreise zu fordern, zu ver⸗

genannten Schrottsorten

uzüglich der in der Anlage 2 festgesetzten Preiszuschläge für

11) Beim Einkauf vom Schrotthandel, mit Ausnahme des vorgeschriebenen Höchstpreise um 22 %. Entfallstellen ermäßigen sich die in § Preise um 27 %.

handels betragen mindestens Rℳ 2,— je 1000 kg über den Entfallstellen⸗Höchstpreisen 1— nommen legierter Mischschrott und legierte

legierten Schrott gewährt werden dürfen, betragen mindestens E 2,— je 1000 kg über den entsprechenden Entfallstellen⸗ Höchstpreisen für sonstigen Schrott. 8 sind legierter Mischschrott und legierte Späne.

die Kleinbahngebühren, g und Wiegegebühren von dem Verkäufer zu tragen.

besondere Genehmigung ge- Nüche bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Abschlüsse zwischen

(2) Als Höchstpreise werden für die in der Anordnung 18

Entfallgebiet die Schrottpreise, die in den

im westlichen des 7, der

§§ 6 u. 7, mit Ausnahme * Abs. 2 Anordnung 's festgesetzt sind, im östlichen Erfallgebiet die Schrottpreise der Deutschen 8 Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H., Berlin⸗Schöne⸗ berg, Am Park 10, 1 ür Gußbruch 8 in den Anordnungen 20, 20 a, 20 b, 20 c aufgeführten Preise, ür Hartguß die in den Anordnungen 20, 20 a, 20 b, 20 c, für die Sorten 2 a bzw. 2 b aufgeführten Preise zu⸗ züglich eines Aufpreises von REℳ 2,— je 1000 kg

en Gehalt an Legierungselementen festgesetzt. § 13 Fachhandels, ermäßigen sich die in § 12

Beim Einkauf von 12 vorgeschriebenen

anerkannten

(2) Die zulässigen Höchstpreise für Verkäufe des Schrott⸗

legierten Schrott, ausge⸗ emischte Späne. ntfallstellen für

für

(3) Die zulässigen Höchstpreise, die den Ausgenommen hiervon

§ 14 (1) Bei Lieferung „frei Waggon“ sind alle Nebenkosten, bis zur Versandstalion entstehen, wie z. B. Ortsfracht, Privatanschlußgebühren, Abholegebühren

(2) Ist die Versandstation zugleich Empfangsstation und Frachtgrundlagestation, so trägt der Käufer die Ortsfracht.

X. Ausnahme⸗ und Uebergangsbestimmungen. Die Bestimmungen dieser Anordnung finden auf sämt⸗

Herstellern von legierten Stählen und Händlern und Ent⸗ fallstellen von legiertem Schrott Anwendung, soweit diese Abschlüsse bei Inkrafttreten der Anordnung noch nicht abge⸗ 8

Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann auf begrün⸗ deten schriftlichen Antrag allgemeine und Einzelausnahme⸗ genehmigungen von den Bestimmungen dieser Anordnung

zulassen. 6 11

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

Dr. Kiegel.

Anlage 1 Legierungs gruppen von legier

Legie⸗ rungs⸗ gruppe 1 àA) Schnellstahlschrott, Kobalt⸗Schrott über 2,0 % Co Wolfram⸗Vanadium⸗Schrott über 10 % W. über 2 % V. Wolfram⸗Vanadium⸗Schrott über 8 % W bis 2 % V 4 Molybdän⸗Schrott über 2 % Mo 5 B) Werkzeugstahlschrott, Wolframhal⸗ tiger Werkzeugstahlschrott einschl. wolf⸗ ramhaltiger Magnetstahlschrott über 1,00 2,50 % W Wolframhaltiger Werkzeugstahlschrott einschl. wolframhaltiger Magnetstahl⸗ schrott über 2,50 % W Chromhaltiger Werkzeugstahlschrott 1,50 3,50 % Cr Chromhaltiger Werkzeugstahlschrott über 3,50 % Cr (hoch C) einschl. Chrommagnetstahlschrott 9 C) Normaler Baustahlschrott, 3 Beaustahlschrott 3 . 1,50 3,00 % Cr einschl. Fliegnorm 1252 8 Bezeichnung der Schrottsorte Chrom⸗Molybdän⸗Vanadium⸗Bau⸗-⸗

stahlschrott 22,80 % or, 1,0 % Mo, 1,00 % V entsprechend 38 Flliegnorm 1452, 1454, 1456, ferner 2 RST 60 95

Bezeichnung der Stahlsorte

Chrom⸗

Chrom⸗Molybdän⸗Vanadium⸗Bau⸗-⸗ stahlschrott bis 2,50 % Cr, 0,15 1,00 % Mo 1,00 V. 8 Nickel⸗ und Chromnickel⸗Baustahl⸗ schrott 1,00 3,00 % Ni (ohne Mo) Nickel⸗ und Chromnickel⸗Baustahl⸗ schrott über 3,00 % Ni (ohne Mo) Chrom⸗Nickel⸗Molybdän⸗Baustahl⸗ scchrott 8 über 1,00 2,00 % Ni bis 0,15 % Mo

Chrom⸗Nickel⸗Molybdän⸗Baustahl⸗ schrott 8 über 2,00 % Ni 3 über 0,15 % Mo 3 D) Sonderbaustahlschrott Hoch⸗Nickel⸗ haltiger Baustahlschrott 8 über 5,00 % Ni (antimagnetisch) Hoch⸗Manganhaltiger Baustahlschrott

entsprechend Fliegnorm 1 R St. Mo 55— 70 und R St. Mo

Legie⸗ b

rungs⸗ gruppe

18 Chrom⸗Nickelhaltiger Ventilstahl⸗ schrott über 10 % Cr über 10 % Ni 19 Chrom⸗Silizium⸗Ventilstahlschrott 20 E) Rostsicherer säurebeständiger und hochhitzbeständiger Schrott Chrom⸗Schrott 4 über 13,00 % Cr über 0,15 % C, 1 mmittelhart bis hart Chrom⸗Schrott über 13,00 % Cr, unter 0,15 9% C,

v“ Chrom⸗Nickel⸗Schrott über 12,00 % Cr, 7,00 12,00 % Ni Chrom⸗Nickelschrott ö 7,00 12,00 % Ni ü Fusätze Ta, Nb, Ti, Mo un Chrom⸗Kickel⸗Schrott über 12,00 % Cr, über 12,00 % Ni. Chrom⸗Molybdän⸗Schrott lüber 15,00 % Cr über 0,40 % Mo über 10,00 % Mn F) Magnetstahlschrott 8 Korvaalthaltiger 1“ über 2,00 % Co. Wolframhaltiger Nagnetsahlschrott über 2,00 % Chromhaltiger Magnetstahlschrott über 1,50 % Cr Anlage 2

s. unter Legie⸗ rungsgruppe 6 s. unter Legie⸗ rungsgruppe 8

Anteil Preiszuschläge Blechabfälle (unter 1 mm Stärke) R.ℳ je kg Leg.⸗Gehalt

Legierung

kerniger Schrott R. je kg Leg.⸗ Gehalt

4,30 3,50 10,— 3,70 2,20 0,50

ab 0,51 % ab 1,01 % ab 0,51 % ab 0,15 % ab 1,01 2,00 % ab 2,01 % ab 3,51 %

Kobalt.. Wolfram . Vanadin. Molybdän. Nickel

Chrom... Chrom in rei⸗ nen Chrom⸗ stählen. (auch mit Mangan od. Silizium

ab 1,01 1,50 %

ab 1,51 3,50 % ab 3,51 % legiert)

Mangan. ab 9,01 % Silizium in 2 Stahl (auch u. Stahlguß). ab 2,01 %

in sonstigem . Guß. ab 7,01 % legierter Mischschrott gemischte le⸗ gierte Späne Hartguß⸗ bruch

0,10

0,0 Preiszuschläge werden nicht be⸗ rechnet 3 Preiszuschläge werden nicht be⸗ rechnet Preiszuschläge werden nicht be⸗ rechnet

Bekanntmachung. 8

88 Grund des § 7 des Maisgesetzes vom 5.

1934 (Reichsgesetzbl. I. S. rbindung 1z

Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen

Tage (Reichsgesetzbl. I S. 921) bestimme ich mit Wirkung vom 30. Januar 70 folgendes:

Oktober

uttermittel und chaf rzeugniss Fenteacbi tlnng für ausländische Kürbiskernkuchen / Mehle be⸗ trägt 156,50 fℳ je 1000 kg waggonfrei deutscher Grenz⸗ tation oder cif Einfallshafen. 1“ Der Monopolverkaufspreis für ausländisches Kürbis⸗ kernkuchenmehl, 1 Prnttuchem edlvertausopreis ist auf Basis ab Fabrik b burg, Harburg oder Niederrhein errechnet. Er erhöht sich um 4 Rℳ je 1000 kg, wenn die Lieferung auf einer Frachtgrund⸗ lage ab Fabrik Süddeutschland erfolgt. 1X““

Berlin, den 6. Juni 1940.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. 8 Moritz. 1“

Bekanntmachung.

I 1. Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8 Verordnung über die Aenderung der Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 3. Juni 1940. Verordnung über die Preisermittlun . kosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber. 25. Mai 1940. Verordnung zur bührenabgabe der Notare. Vom 3. Verordnung zur Aenderung der

uni 1940.

5. Juni 1940. Siebente

Vom 7. Juni 1940. Beamtenverhältnisses der ischen b 2 beamten, die im Bereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des 5. Juni 1940.

dungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 11. Juni 1940.

sprechen oder zu gewähren, oder sich oder einem anderen ver⸗ shre han oder gewähren zu lassen

1“

1

über 10,00 % An

Dr. Hubrich.

112857]

918) in Verbindung mit § 5 der

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge⸗

extrahiert, beträgt 156,50 Rℳ, je 1000 kg

Futter⸗

Die am 10. Juni 1940 ausgegebene Nummer 102 des

auf Grund der Selbste Vom

Aenderung der Verordnung über die Ge-

erordnung über die öffent⸗ liche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Vom

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten⸗ und Weinbauerzeugnissen.

Anordnung über die Ernennung und über die Beendigung des 8 nichtpreußischen mittelbaren Reichs⸗

Reichsverkehrsministeriums und des 8 Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen tätig sind. Vom

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 Rℳ. Postversen⸗

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußise

Berlin, Dienstag, den 11. Juni

Nr. 134

Erste Beilage

8

zeiger

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.

Steuersteckbrief

und Vermögensbeschlagnahme.

Der Simon Israäel Dames, geboren am 7. Februar 1892 zu Wien, und seine Ehefrau Lina Sara geborene Rotschild, geboren am 27. Juli 1896 zu Eschenau, zuletzt wohnhaft in Wien, IX., Hahn⸗ gasse 30, zur Zeit im Ausland, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 16 349,— RMℳ, die am 30. Dezember 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗ den angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche 86 Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ strafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung. dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtstener⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabaabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Po⸗ lizei- und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der um Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland betrof⸗ fen werden, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, I., 24. Mai 1940.

Finanzamt Innere Stadt⸗Ost,

Wien.

[ĩ12858] Steuersteckbrief

und Vermögensbeschlagnahme.

Der Adolf Israel Parnaß, geboren am 16. August 1883 zu Wien, zuletzt wohnhaft in Wien, IV., Amerling⸗ straße 4, zur Zeit im Ausland, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 19 500 Rℳ, die am 1. April 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an⸗ gefangenen Monat. Der Zuschlag be⸗

trägt mindestens zwei vom Hundert des

Rückstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ luchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ eitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit 1 dert, unverzüglich, spätestens innerhalb

eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1

des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch

dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft. Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, I., 24. Mai 1940. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.

11“ [12855] Bekanntmachung.

Martin Israel Rosenberg, geboren am 14. November 1895 in Königsberg, Nm., jetziger Aufenthalt: England, ist auf Grund von § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 480 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. Rosen⸗ berg ist danach auch des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwür⸗ dig. Dem Genannten ist daher die ihm am 20. Februar 1923 von der Ernst⸗ Moritz⸗Arndt⸗Universität Greifswald verliehene Würde eines Doktors der Medizin durch Beschluß vom 18. Mai 1940 gemäß § 11 der Promotionsord⸗ nung entzogen worden. Die Ent⸗ ziehung wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Ein Rechtsmittel ist nicht zu⸗ gelassen.

Greifswald, den 5. Juni 1940.

Der Rektor der Ernst⸗Moritz⸗Arndt⸗Universität Greifswald. Wilhelm Kästner.

3. Aufgebote.

[12860]

Betreffs der Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deut⸗ schen Reichs von 1925 Nr. 2 123 883 über 25 H.ℳ, Nr. 1 887 026 über 100 Reichsmark sowie der Auslosungsscheine dieser Anleiheschuld Gr. 25 Nr. 37 883 über 25 Rℳü, Gr. 19 Nr. 57 226 über 100 Rℳ ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 ZPO. erlassen worden. 455. F. 360. 39.

Berlin, den 6. Juni 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

[12861]

Betreffs der 7 Pigen steuerfreien Central⸗Goldpfandbriefe v. Jahre 1926 der Preuß. Central⸗Bodenkredit⸗ A.⸗G. Lit. C Nr. 1074/8 über je 1000 Goldmark, Lit. H Nr. 481 über 10 000 Goldmark ist die Zahlungssperre gemäß § 1020 ZPO. erlassen worden. 455. F. 77. 40.

Berlin, den 7. Juni 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

es

[128688 Bekanntmachung.

Das Amtsgericht München hat am 30. Mai 1940 folgendes Aufgebot er⸗ lassen: Nachbezeichnete Urkunden, deren Verlust⸗ Feese gemacht ist, werden zum Zwecke der Kraftloserklärung auf⸗ geboten: 1. Auf Antrag des Georg Nagel, Liegenschaften, Nürnberg: Die 4 ½¼ higen Hℳ Hypothekenpfandbriefe der Bayerischen Handelsbank München zu je 500,— R.ℳ Lit. V Nr. 287 und 289 und der 4 ½¼ (fr. 8) Nige Gold⸗ pfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 1000,— Serie 93, Lit. BB Nr. 51 832. 2. Auf Antrag der Therese Knott, Büroangestellte, Mün⸗ chen: Die 4 ½ (fr. 8) % igen Pfandbriefe der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wech⸗ selbank München zu je 100,— Reihe 5 Buchstabe G Nr. 21 609 und Reihe 19 Buchstabe G Nr. 109 574. 3. Auf Antrag des Hans Schmidt, Kaufmann, München: Der 4 ½¼ (fr. 8) proz. Goldpfandbrief der Bayer. Ver⸗

einsbank München zu 200,— G Serie 108 Lit. DD Nr. 57 477. 4. Auf Antrag der Erben Cordula Eisenhut, vertreten durch Vormund M. Ziereis, Verwalter, Regensburg: Der 4 ½¼ (fr. 8) proz. Goldpfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 500,— G Serie 107 Lit. CC Nr. 50 637. 5. Auf Antrag der Erben Wilhelm Sellner, vertreten durch Wilhelmine Sellner, Re⸗ gierungsratswitwe in Murnau: Der Versicherungsschein der „Bayern“ Oef⸗ fentliche Anstalt für Volks⸗ und Lebens⸗ versicherung, München, Nr. 088 —76 566 über eine Lebensversicherung zu 5000,— Reichsmark lautend auf Wilhelm Sell⸗ ner, Regierungsrat in Neuburg. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf Sams⸗ tag, den 21. Dezember 1940, vorm. 10 Uhr, im Zimmer Nr. 493 h/I des Gebäudes an der Luitpoldstraße an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.

[12862]. Ausgebot.

Die Eheleute Bauer Fritz Heinrich Meißner und Ehefrau, Meta Catharine geb. Burhoop, Delmenhorst⸗Adelheide, haben das Aufgebot des verlorenge⸗ gangenen Grundschuldbriefes über die zu Blatt 5316 von Delmenhorst (früher Artikel Nr. 1294 der Gemeine Ganderke⸗ see) in Abteilung III unter Nr. 10 für die Gewerbe⸗ und Handelsbank einge⸗ tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Delmenhorst eingetragene Grundschuld über 1500,— Goldmark be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 28. Dezember 1940, vormittags

10 Uhr, vor dem bezeichneten Gericht,

Abt. II, Zimmer 1, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die 11“ der Urkunde erfolgen wird. Delmenhorst, den 24. Mai 1940. Amtsgericht.

[12866]. Aufgebot.

Der Grubenarbeiter Stanislaus Ba⸗ nisch aus Hohenlinde, Zgorzelec Nr. 6, hat als Vormund für den minerjährigen Konrad Markiewicz beantragt, den ver⸗ schollenen Schlosser Alexander Markie⸗ wiez, zuletzt wohnhaft in Hohenlinde, Kreis Kattowitz, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 2. De⸗ zember 1940, 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 9, anberaum⸗ ten Aufgebotstermin zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben und Tod des Verschollenen zu geben vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. 6 II 3/40.

Königshütte, den 29. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[12863]y. Oeffentliche Aufforderung.

Die Witwe Anna Emma Nettmann geb. Bartels ist am 19. 4. 1939 in Dort⸗ mund, ihrem letzten Wohnsitz, verstorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 1. 8. 1940 bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, andernfalls festgestellt wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.

Dortmund, den 31. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[12864]. Deffentliche Aufforderung.

Am 25. Juni 1938 ist in Glatz, seinem letzten Wohnsitz, der am 22. November 1886 in Neuweistritz als Sohn des Zim⸗ mermanns Eduard Gottsmann und seiner Ehefrau Ernestine geb. Volkmer geborene Postschaffner a. D. Josef Gotts⸗ mann gestorben. Die verw. Postschaffner a. D. Elisabeth Gottsmann geborene Kolbe in Glatz, die Ehefrau des Erblassers, und die verehel. Landwirt Ida Hausmann ge⸗ borene Gottsmann aus Altweistritz, eine Tochter der verst. Stiefschwester des Erb⸗ lassers (Tochter des vorverst. Vaters des Erblassers aus dessen erster Ehe), haben die Erteilung eines Erbscheins als gesetzliche Erben beantragt. Alle diejenigen, denen gleiche oder bessere Erbrechte an dem Nach⸗ laß des Erblassers zustehen, werden auf⸗ gefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen, die an dem Tage der Einrückung in den Deutschen Reichs⸗ anzeiger beginnt, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Der reine Nachlaß soll ungefähr 2000 2500 E.ℳ betragen.

Glatz, den 1. Juni 1940.

Das Amtsgericht. Schlegel.

[12867].

Das Amtsgericht Mindelheim hat am 7. Juni 1940 folgendes Aufgebot er⸗ lassen: In der Nachlaßsache des am 25. Fe⸗ bruar 1940 verstorbenen prakt. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim hat der Nachlaßverwalter, Bankdirektor Karl

ist der

Kneipp in Bad Tölz, das Aufgebotsver⸗ fahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nach⸗ laßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des verstorbenen prakt. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim spätestens in dem auf Freitag, den 20. Sep⸗ tember 1940, vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaale des Amtsgerichts Mindel⸗ heim anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gerichte anzumelden. Die An⸗ meldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Nach⸗ laßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berück⸗ sichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausge⸗ schlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen der Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, sowie für die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, tritt bei Nichtmeldung der Rechtsnachteil ein, daß ihnen der Erbe nach Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. Amtsgericht Mindelheim.

[12865]

Durch Ausschlußurteil von heute ist die 5 %ige Gold⸗Schuldverschreibung, Emission I Lit. D Nr. 002 207 = g, der Westdeutschen Bodenkreditanstalt in Köln für kraftlos erklärt worden.

Köln, 6. Juni 1940.

Das Amtsgericht. Abt. 4.

[11370) Kraftloserklärung.

T 17/39/11. Kraftlos erklärt Ein⸗ lagebuch Nr. VII/205 des Spar⸗ und Darlehenskassenvereins Aigen über 165,02 Eℳ Barbara Hofer.

Landgericht Salzburg, Abt. 4, am 22. Mai 1940.

[12859].

Durch Ausschlußurteil vom 5. Juni 1940 Teilgrundschuldbrief vom 17. Juni 1929 über die auf den Grund⸗ buchblättern der Grundstücke Neukölln Band 112 Blatt Nr. 3167 und Blatt Nr. 3168 in Abteilung III unter Nr. 18 bzw. 16 für die Ostbank für Handel und Gewerbe in Berlin eingetragene Sicher⸗ heitsgrundschuld von 5000 fünftausend Goldmark für kraftlos erklärt worden. 25 F. 18. 39.

Berlin⸗Neukölln, den 5. Juni 1940.

Amtsgericht Neukölln. Abt. 25.

Heffentliche b Zustellungen.

[12871]. Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Gertrud Köhler geb. Blaue in Bergshausen, Söhrestraße 10, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weber in Kassel, klagt gegen den Schrei⸗ ner Bruno Köhler, jetzt in Amerika, unbekannten Aufenthalts, früher in Bergs⸗ hausen, Landkreis Kassel, Beklagten, wegen Ehescheidung aus § 49 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel, Platz der SA., Nr. 2, I. Stock⸗ werk, Zimmer Nr. 79, auf den 1. August 1940, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Kassel, den 30. Mai 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[12873]. Oeffentliche Zustellung.

Josef Wolfgang Menne, Kaufmann in Munderkingen, klagt gegen seine Ehefrau Marciana Correa, zuletzt in Buenos⸗Aires, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung aus § 55 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Er ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts Ulm auf Mittwoch, den 23. Oktober 1940, vorm. 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. 2 R 45/40

Ulm (Donau), den 4. Juni 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[12874].

Bekanntmachung. 1 Den jüdischen Eheleuten Karl Israel und Frau Hermine Sara Auer, zuletzt in Pilsen wohnhaft, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wird auf Grund des §6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 (-RGBl. 1. S. 1709) aufgegeben, die ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften der Grundbuchseinlage Zahl 351 des Grund⸗ buches für das Katastralgebiet Weißensulz, bestehend aus Parzellennummer 121/2

Bauparzelle, Parz. Nr. 238 Bauparzelle Haus Nr. 193, Parz. Nr. 145/2 Garten und Parz. Nr. 398 Bauparzelle, Auto⸗ garage in Weißensulz bis zum 25. 6. 1940 an die Stadtgemeinde Weißensulz zu veräußern. Nach erfolglosem Ablauf der angegebenen Frist werde ich einen Treuhänder mit der Vollmacht zur Ver⸗ äußerung des Grundstückes einsetzen. Karlsbad, den 1. Juni 1940. Der Regierungspräsident. III Wi’/Jd. Nr. 2161/40. [12869]. Oeffentliche Zustellung. Die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wenge, Berlin, Augs⸗ burger Straße 46, klagt gegen den Bankier Arthur Wohl, früher in Zürich, mit dem Antrage, den Teilungsplan des Amts⸗ gerichts Berlin vom 6. Oktober 1938 334 L. 12/38 wie folgt zu ergänzen: An die Klägerin sind außer den unter Ziffer IV 1 des Teilungsplans aufgeführ⸗ ten Leistungen aus der Hypothek Abt. III Nr. 21 über 86 000 F. G. M. weitere 5,5 % Zinsen vom 1. Januar 1938 bis 31. März 1938 gemäß der Schuldurkunde vom 11. August 1927 (Not.⸗Reg. Nr. 64/1927 des Notars Gustav Lisco in Berlin) zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht Berlin, Neue Friedrichstr. 12—15, I. Stockwerk, Zim⸗ mer 164, auf den 30. Juli 1949, 10 ½ Uhr, geladen. 52/58 C. 45.40. Berlin, den 5. Juni 1940. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

[12870]. Oeffentliche Zustellung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schrift⸗ leiters Ferdinand Jahn, z. Z. unbekann⸗ ten Aufenthalts in Amerika, gegen das seinen Einspruch verwerfende Urteil des Bezirksgerichts der Presse in Wien vom 24. Oktober 1939 wird der auf den 10. Juni 1940, 9 ½ Uhr, anberaumte Termin aufgehoben. Der Beschwerde⸗ führer Jahn wird zur anderweitigen mündlichen Verhandlung vor dem Presse⸗ gerichtshof auf den 29. Juli 1940, 9 ½ Uhr, im Gebäude des Kammer⸗ gerichts in Berlin, Saal 495, geladen.

Berlin, den 7. Juni 1940.

Geschäftsstelle des Pressegerichtshofs.

[12872. Oeffentliche Zustellung.

Die Witwe Martha Ruschke geb. Franke in Platkow, Kreis Lebus, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Bischoff in Seelow / Mark, klagt gegen den Kaufmann Sally Nosseck, früher in Berlin, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Lö⸗ schungsbewilligung mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, in die Löschung der im Grundbuche von Platkow Band V Blatt Nr. 103 in Abt. III unter Nr. 18 für die Firma Louis Kelm Inhaber Kaufmann Sally Nosseck in Landsberg a. Warthe eingetragenen Siche⸗ rungshypothek zum Höchstbetrage von 500 G. bzw. Rℳ zu willigen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Seclow/ Maͤrk auf den 17. Juli 1940, vormittags 9 Uhr, geladen.

Seclow (Mark), den 7. Juni 1940.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

8 Verlust⸗ und Fundfachen.

Die nachstehend aufgeführten Fahr⸗ lehrerscheine des Karl Hellwig, früher in Ortenberg, Kreis Büdingen, jetzt in Berlin⸗Grünau, Regattastr. 98, wohn⸗ haft, werden hiermit für ungültig er⸗ klärt: 1. Fahrlehrerschein vom 21. 5. 1928 für die Klassen 1, 2 u. 3, ausgestellt von dem Direktorium des Memelgebiets in Memel, 2. Fahrlehrerschein vom 1. 4. 1937 für die Klassen 1, 2 u. 3, aus⸗ gestellt von dem Kreisamt Büdingen. Büdingen, den 7. Mai 1940. Der Landvat des Landkreises Büdingen. 8

[12875].

Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsban Aktiengesellschaft. Aufgebot von Polücen.

Nachfolgende von uns ausgestellte Ver⸗ sicherungsscheine sind abhanden ge⸗ kommen:

Vs.⸗Nr. Name S 7064949 E. Such,

A 1262450 H. Jansen, A 165601 P. Hinze, A 132132 Dr. D. Hiemstra, u 102569 Dr. Joh. Mueller, 1. 4.84 L 95064 O. Hankel, 9.11.90 ul 108269 Dr. R. Schmoeger, 4. 7.92 Die Inhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei der vor⸗ bezeichneten Bank zu melden, anderen⸗ falls die Versicherungsscheine hiermit für kraftlos erklärt werden. Berlin, den 11. Juni 1940

geb. am: 5.7.1913 17. 3.84

9. 6.05 15. 9.91

Der Vorstand.

8