1940 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 22. Juni 1940. S.

E

der Regel zweckmäßig sein, auch diesen Personen die Be⸗ stellung des Verwalters bekanntzumachen.

14. Ist das Unternehmen im Handels⸗ oder Genossen⸗ schaftsregister einzutragen, so hat das Oberlandesgericht das zustandige Registergericht von der Bestellung des Verwalters zu benachrichtigen. Die Bestellung des Verwalters hat das

egistergericht von Amts wegen gebührenfrei in das Handels⸗ oder Genossenschaftsregister einzutragen. Das Ruhen der Be⸗ fugnisse der Organe und der Prokuristen hat eine Löschung der sie betreffenden Eintragungen nicht zur Folge.

Der Verwalter ist, wenn bei seiner Einsetzung nichts an⸗ deres bestimmt ist, kraft seiner Vertretungsmacht berechtigt, neue Prokuren und Vollmachten zu erteilen. Ermächtigt er einen Prokuristen, dessen Befugnisse ruhen, zur weiteren Aus⸗ übung der Prokura, so hat er diese Tatsache dem Register⸗ gericht formlos anzuzeigen. Das Registergericht hat in diesem Falle von einer doppelten Eintragung der Prokura abzu⸗ sehen und statt dessen im Register zum Ausdruck zu bringen, daß die Prokura nicht ruht oder nicht mehr ruht.

15. Wird für ein Grundstück oder für ein Unternehmen, u dessen Vermögen Grundstücke gehören, ein Verwalter be⸗ ftellt, so hat das Oberlandesgericht das züstänotg⸗ Grundbuch⸗ amt zu benachrichtigen. Eine Eintragung der Bestellung des Verwalters im Grundbuch findet nicht statt. Das Grundbuch⸗ amt hat jedoch sicherzustellen, daß die Anordnung der Ver⸗ waltung im Grundbuchverkehr beachtet wird. Die Mit⸗ teilungen der Oberlandesgerichte sind zu den Grundakten zu nehmen. Damit sie nicht übersehen werden, empfiehlt es sich, an geeigneter Stelle des Handblatts oder auf dem Grund⸗ aktendeckel einen formlosen Hinweis darauf anzubringen.

Unterliegt das Grundstück einem Umlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nach der AV. vom 5. Oktober 1938 (8240 IV bz 1842, Deutsche Justiz S. 1576) angeordneten Zeitraum den Umlegungsbehörden von der Bestellung des Verwalters Mitteilung zu machen.

16. Für die Bestellung des Verwalters wird die Hälfte der vollen Gebühr 26 der Kostenordnung) erhoben. Maß⸗ gebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Ver⸗ mögens.

Für das weitere gerichtliche Verfahren wird für jedes angefangene Jahr ein Viertel der vollen Gebühr, mindestens jedoch fünfzig Reichsmark erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tage der Bestellung des Verwalters. Maßgebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Vermögens. Die Jahresgebühren werden mit der Aufhebung der Verwal⸗ tung und, wenn sie länger als ein Jahr dauert, am Ende jedes Jahres fällig.

17. Ueber die Angelegenheiten betreffend die Verwaltung von Unternehmen, die unter maßgebendem feindlichem Ein⸗ fluß stehen, haben die Oberlandesgerichte ein Register V mit folgenden Spalten zu führen: 8 8 8

laufende Nummer, .Tag des Eingangs der ersten Schrift, ‚Bezeichnung des Unternehmens oder des Grundstücks, .Verwalter,

Bemerkungen; Jahr oder Weglegung der Akten.

Das Register ist zur Ersparung von Druckkosten hand⸗ schriftlich herzustellen.

Mit den VU⸗Sachen sind feste Akten 3 Abs. 3 der Aktenordnung) anzulegen. Im übrigen richtet sich die ge⸗ schäftliche Behandlung nach den Vorschriften der Akt O., im Geltungsbereich der GeO. nach deren Bestimmung.

Die Aufbewahrungsordnung für VU⸗Akten beträgt 30 Jahre.

18. Zur Erhaltung und Sicherstellung des Vermögens kann der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Ver⸗ mögens im Fall dringender Gefahr selbst einen Verwalter für ein Inlandsunternehmen, das unmittelbar oder mittel⸗ bar unter maßgebendem feindlichem Einfluß steht, bestellen; Nr. 11 gilt sinngemäß. Der Reichskommissar für die Be⸗ handlung feindlichen Vermögens hat die Bestellung des Ver⸗ walters binnen einer Woche dem Oberlandesgericht anzuzeigen und binnen weiterer zwei Wochen die Entscheidung des Ober⸗ landesgerichts nachzusuchen. Wird die Entscheidung nicht rechtzeitig nachgesucht, so hat das Oberlandesgericht die Ver⸗ waltung aufzuheben.

Führung der Verwaltung

19. Dem Verwalter liegt die Erhaltung und Sicher⸗ stellung des ihm anvertrauten Vermögens ob. Er hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters anzuwenden 15 VO.). Er ist für alle aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstehenden Schäden verantwortlich.

20. Auf die unter Verwaltung gestellten Unternehmen finden, obwohl die Befugnisse der Organe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VO. ruhen, die für die - Unternehmensform geltenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die handels⸗ rechtlichen Vorschriften, Anwendung. Der Verwalter, der die Befugnisse der Organe in seiner Stellung vereinigt, hat das ihm anvertraute Unternehmen unter Einhaltung dieser Vor⸗ schriften zu verwalten.

21. Für die Befugnisse des Verwalters ist in erster Linie seine Bestellung maßgebend. Soweit bei der Ein⸗ setzung des Verwalters nichts anderes bestimmt ist, ist der Verwalter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VO. zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen be⸗ fugt, die der Betrieb des Unternehmens im Rahmen ord⸗ nungsmäßiger Wirtschaft mit sich bringt. Sind die Befug⸗ nisse des Verwalters beschränkt worden, so kann er wirksam nur innerhalb der ihm übertragenen Befugnisse tätig werden.

Nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens darf der Verwalter 5 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erwerben,

oder belasten,

„‚Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben oder veräußern,

neue Betriebs⸗ oder Geschäftszweige aufnehmen oder bisherige Betriebs⸗ oder eschäflozwwel e aufgeben, Zweigniederlassungen errichten oder —ngeben⸗

Neu⸗ und Umbauten wesentlichen Umfangs vor⸗ nehmen,

. die Satzung ändern,

das Unternehmen oder Teile des Unternehmens veräußern, abwickeln oder stillegen.

Der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens kann auch andere als die erwähnten Geschäfte seiner Entscheidung vorbehalten oder von einzelnen der vor⸗ genannten Beschränkungen befreien; diese Bestimmungen sind in die Bestallungsurkunde aufzunehmen. 1

8

Bei grundsätzlichen Maßnahmen, welche den Aufbau und den Bestand des Unternehmens betreffen (z. B. Satzungs⸗ änderungen, Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens), ist außer der Zustimmung des Reichskommissars für die Be⸗ handlung feindlichen Vermögens die Bestätigung des Ober⸗ landesgerichts erforderlich.

22. Die Aufsicht über die laufende Tätigkeit des Ver⸗ walters steht dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens zu. Hinsichtlich der Führung der Ver⸗ waltung unterliegt der Verwalter seinen Richtlinien und Weisungen. Der Reichskommissor für die Behandlung feind⸗ lichen Vermögens ist befugt,

1. von den unter Verwaltung stehenden Unternehmen jederzeit die Einreichung von Bilanzen und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnungen zu verlangen, ferner

von ihnen, ihren Inhabern und ihren Organen

Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu

fordern, die Bücher und Schriften einzusehen, über⸗ aupt alle Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen

zu lassen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden

Aufgaben für erforderlich hält; 1b

an den Hauptversammlungen, den sonstigen Mit⸗ gliederversammlmngen und den Sitzungen der SFrgane teilzunehmen und in ihnen das Wort zu ergreifen; er kann sich bei der Wahrnehmung dieser

Befugnisse vertreten lassen; 1

3. im Falle dringender Gefahr zur Erfüllung der

gywecke der Beaufsichtigung einstweilige Anordnun⸗

gen zu erlassen. 23. Der Verwalter ist verpflichtet, dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens in regelmäßigen Zeitabständen über die Führung der Verwaltung zu berichten. Gegenüber den Organen des Unternehmens, deren Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VO. ruhen, ist der Verwalter nicht zur Berichterstattung verpflichtet.

24. Der Verwalter hat dem Reichskommissar für die

Behandlung feindlichen Vermögens in gewissen, von diesem zu bestimmenden Zeiträumen über die Verwaltung Rechnung zu legen. Bei Einzelfirmen, offenen Handelsgesellschaften, Kom⸗ manditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Femmapdi ge ele zabtsn auf Aktien hat der Verwalter den Jahresabschluß (Jahresbilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung), der nach den für die jeweilige Unternehmensform geltenden Vorschriften aufzu⸗ . ist, ö nach der Feststellung dem Reichs⸗ ommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens einzu⸗ reichen. Der Jahresabschluß muß von einem öffentlich be⸗ stellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein; der Reichskom⸗ missar für die Behandlung feindlichen Vermögens kann, so⸗ weit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Verwalter dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens ferner den Geschäfts⸗ bericht einzureichen 128 Akt.⸗G.). 1

Bei Unternehmen, die nicht zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet sind, hat der Verwalter eine geordnete, usammen⸗ stellung der Einnahmen und Ausgaben mit den ü lichen Be⸗ legen dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens einzureichen.

Beendigung der Verwaltung. 1

25. Die Verwaltung des Unternehmens ist auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Ver⸗ mögens aufzuheben. Der Reichskommissar für die Behand⸗ lung feindlichen Vermögens ist ausschließlich berechtigt, die Aufhebung der Verwaltung zu beantragen. Nr. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

26. Das Oberlandesgericht kann jederzeit die Bestellung des Verwalters widerrufen. Vor einem Widerruf der Be⸗ stellung des Verwalters ist der Reichskommissar für die Be⸗ handlung feindlichen Vermögens zu hören. Der Reichskom⸗ missar für die Behandlung faͤndlichen Vermögens ist jederzeit befugt, die des Verwalters bei dem zuständigen Oberlandesgericht zu beantragen.

27. Ist das Unternehmen im Handels⸗ oder Genossen⸗ schaftsregister eingetragen, so hat das Oberlandesgericht das zuständige Registergericht von der einzutragenden „Tatsache zu benachrichtigen. Handelt es sich um ein Grundstück, so ist das zuständige Grundbuchamt zu benachrichtigen. Unterliegt das Grundstück einem Umlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nach der AV. vom 5. Oktober 1938 (8240 IV 1842, Deutsche Justiz S. 1576) angeordneten VheeS; die Umlegungsbehörden von der Aufhebung der

erwaltung oder von dem Widerruf der Bestellung des Ver⸗ walters Mitteilung zu machen. ““

Berlin, den 20. Juni 19470. Der Reichsminister der Justiz. J. A.: Quassowski.

Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RMdJ. v. 14. 6. 1940 IV g 15027/40.5543.

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern 741 und 850 (wörtlich: „siebenhunderteinundvierzig“ und „acht⸗ hundertfünfzig“ aus dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden sind wegen Abschwächung ihres ursprünglichen Wertes zur Einziehung bestimmt. 2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung zum Verfahren mit Metallscheinen und Metallunterscheinen für Wehrmachtaufträge über die Finkshheng eines Vordruckes für die Aufstellung der Metallscheine iss etriebe der ersten Verarbeitungsstu

Für die „Aufstellung der Metallscheine und Metall⸗ unterscheine für Wehrmachtaufträge“, die 1 „Merkblatt um Verfahren mit Metallscheinen und etallunterscheinen für Wehrmachtaufträge“, Ausgabe vom 15. Mai 1940, Ab⸗ schnitt E, den Sammelanträgen auf Zuteilung beizufügen ist, wird ein einheitlicher Vordruck eingeführt.

Eiinzelheiten sind aus dem ab 25. Juni 1940 bei den und Handelskammern sowie den Handwerks⸗ ammern erhältlichen Vordruck ersichtlich. 1“

Der Vordruck ist L-r von den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe bei den Sammelanträgen, die bis zum 10. Juli 1940 zur Zuteilung für Monat August 1940 bei den Rohstoffstellen der auftraggebenden Wehrmachtteile eingehen müssen, für Scheine des bisherigen Verfahrens (Metall⸗ anforderungsscheine und Unterlieferungsscheine) in gleicher Weise wie für Scheine des neuen Verfahrens (Metallscheine und Metallunterscheine) zu verwenden.

Berlin, den 22. Juni 1940.

Aenderung des vvh vom 22. Dezember 1936 und des Beschlusses zur Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze vom 23. April 1940.

Der Zentrale Kreditausschuß hat gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 des Mantelvertrages zwischen den Spitzenverbänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute vom 22. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936) folgenden Beschluß gefaßt:

I. Das Abkommen über die Festsetzung von Höchstzins⸗ sätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 —) wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

II. In dem Beschluß der Neufestsetzung der ö und Normalsätze vom 23. April 1940 (Deutscher Rei sanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 1940) wird folgendes gestrichen:

1. In Abschnitt A Absatz III der Satz: „Diese Sätze haben auch für Festgelder 4 Absatz 1 des Ab⸗ kommens) in Einzelbeträgen von unter Rℳ 15 000,— Gültigkeit.“

2. In Abschnitt A Absatz IV die Worte: „sofern der

Betrag im Einzelfalle mindestens 7ℳ 15 000,— ausmacht,“.

Berlin, den 20. Juni 1940.

Der Vorsitzende.

Der vorstehende Beschluß des Zentralen Kreditausschusses über Aenderung des Habenzinsabkommens und des Be⸗ schlusses zur Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze wi hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Berlin, den 20. Juni 1940. 1 8 Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident: Gottschick

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 7 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 921) bestimme ich in Aenderung meiner Anordnung vom 26. August 1936 zu B V2 2/24. April 1937 (Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 200 und 96) folgendes:

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse ist mit sofortiger Wirkung für folgende aus dem Ausland ein⸗ geführten Waren:

Blut von geschlachtetem Vieh, ““

eingetrocknet . . . . . . 260 Rℳ je 1000 kg,

Griebenkuchen und Fleisch⸗

futtermehl . . . . . . 230 Rℳ je 1000 kg

cif Einfallshafen dder waggonfrei Grenzstation.

Berlin, den 19. Juni 1940.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.

ur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft). Vom 18. Juni 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fa ung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 8 Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 8 8 u 8 1 1“

§ 4 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) in der Fassung der Aenderungsanordnung vom 22. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 222 vom 22. September 1939) wird folgendermaßen er⸗ gänzt:

(1) Von der Beschlagnahme werden ausgenommen:

„f) Spinnstoffe und Spinnstoffwaren, die im zoll⸗ 8 aktiven Eigenveredelungsverkehr zum Zwecke er Wiederausfuhr nach dem Herkunftsland ein⸗ geführt worden sind oder ene Führe werden.“

§ 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. September 1939 in Kraft.

Berlin, den 18. Juni 1940. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

rd

1

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 22. Funi

an Deutschen Reichsanzeiger ud Preußischen Staat

8 11“

anzeiger 1940

Wirtschaft des Auslandes.

8 Günstige Ernteaussichten in Italien. RNom, 21. Juni. Zum erstenmal gibt das italienische Land⸗ wirtschaftsministerium eine Mitteilung über die Ernte aus. Da⸗ nach wird auf Grund des Ernteergebnisses in einigen Provinzen mit einer guten Weizenernte in diesem Jahr gerechnet, die wenig

voon der Rekordernte von 81 Mill. dz des letzten Jahres abweichen

wird. Dagegen wird die Ernte von Mais, Reis und Kartoffeln über dem Ergebnis von 1939 liegen.

85 Abschluß der italienisch⸗jugoflawischen Wirt⸗ schaftsbesprechungen.

RNonm, 21. Juni. Am 20. Juni sind die Besprechungen der ge⸗ mischten italienisch⸗jugoslawischen Wirtschaftskommission beendet worden. Von den Leitern der Ausschüsse, Minister Pilja und Se⸗ nator Giannini, sind einige Abkommen unterzeichnet worden, die eine Steigerung des Handels für 1940/41 vorsehen.

1““ Südamerika zurückhaltend gegen Noosevelt panamerikanische Handelsgesellschaft.

Der Plan Roosevelts, eine panamerikanische Handelsgesell⸗ schaft ins Leben zu rufen, hat in Mittel⸗ und Südamerika erwar⸗ tungsgemäß eine sehr geteilte Aufnahme gefunden. Abgesehen von einer rückhaltlosen Zustimmung, die sich in Habana zeigte, was angesichts der bereits engen Bindungen des kubanischen Wirtschaftslebens an die Vereinigten Staaten nicht verwunderlich ist, werden aus den meisten anderen mittel⸗ und südamerikanischen Ländern bemerkenswerte Stimmen der Ablehnung laut. Vor

allem ist man in Argentinien noch durchaus zurückhaltend, und in

Notierungen s Berliner Metallbörsenvorstandes vom 22. Juni 1940.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

Driginalhüttenaluminium,

99 % in Blöcken Rℳ für 100 kg

desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren

99b 0o0ohcohl2.* S Reinnickel, 98 99 %%o„o Antimon⸗Regulus . . . ... Feinsilber .M655, 0 88 50

9 9 9

Kurs der Deutschen Reichsbank für

Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr (Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen) ffindet nicht mehr statt. 11“ 1114“

Ankaufspreise der Deutschen Neichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen⸗ wert über R.ℳ 300,—

für Posten im Gegen⸗ wert bis Rℳ 300,—

Belgien. 1 Belga 0,40 100 Belgas. . 140,— Canada. öö---- Dänemark 1 Krone. N0,46 100 Kronen. 46,50 England. 1 Schilling 0,30 1EE 6 Estland. 1 Eesti⸗Krone 0,60 100 Eesti⸗Kronen . 61,— Finnland 1 Markka 0,04 100 Markka 4,— Frankreich. 1 Franc 0,03 100 Francs.. 3,— Holland.. 1 Gulden. 1,30 100 Gulden. . 131,— Italien.. 1 Frun 6),12 00 12,— Litauen 1 Litas. 0,38 100 Litas. 38,— Luxemburg.. 3 Franc. .0,10 100 Francs 10,—

1

1

1

1

1

Norwegen. Krone . .. .0,55 100 Kronen 55,30

Pelern . .. Zloty. —,— 100 Zloty.

Krone 0,57 100 Kronen. Franken 0,55 100 Franken 55,— . . 0,08 100 Kronen. 8,20

Dollak 2,35] 1 Dollau 2,35

Schweden.. Schweiz.. Slowakei.. Ver. Staaten von Amerika.

Krone.

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für aus⸗

ländische Noten: a“ 1 irakischer Dinar . EREℳ 7,00

Die Ankaufspreife sind für Posten im Gegenwerte bis zu Eℳ 1000,— verbindlich.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und 1 Wertpapiermärkten.

Devisen.

Prag, 21. Juni. (D. N. B.) Amsterdam 15,58, Berlin —,—, Zürich 662,50, Oslo 666,00, Kopenhagen 566,50, London*) 116,20, Madrid —,—, Mailand 152,30, New York 29,34, Paris*) 65,78, Stockholm 699,00, Brüssel 490,50, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,08 nom., Athen 23,15 nom.

*) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.

London, 22. Juni. (D. N. B.) New York 402,50 403,50, Paris 176,50 176,75, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 40,00 B., Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,75 17,85, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 17,00 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) 0/3,53 B.

Paris, 21. Juni. Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen.

Amsterdam, 21. Juni. Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)

Zürich, 21. Juni. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris —,—, London 15,60, New York 443,00, Brüssel —,—, Mailand 22,50, Madrid 40,00, Holland —,—, Berlin 178,25, Stockholm 106,25, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Sofia 550,00, Budapest 79,00, Belgrad 10,00, Athen 310,00, Konstantinopel 300,00, Helsingfors 850,000, Buenos Aires 98,50,

Bukarest 225,00, (D. N. B.) London 19,80,

Japan 104 ⅜. Kopenhagen, 21. Juni. New York 518,00, Berlin —,—, Paris —,—, Antwerpen —,—,

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den der Börse nahestehenden Wirtschaftskreisen wird eine offene Skepsis nicht verborgen, wobei man auf die Aehnlichkeit der landwirtschaftlichen Struktur in den Vereinigten Staaten und Argentinien hinweist. Auch aus Brasilien wird bekannt, daß man dort starke Zweifel an der Verwirklichungsmöglichkeit der Washing⸗ toner Pläne hegt, wenngleich die brasilianische Regierung bereit sein soll, die Möglichkeiten zu untersuchen, die zu einer Umsatz⸗ steigerung im Handel mit den Nachbarstaaten führen könnte. Es wird in einer Reihe südamerikanischer Presseäußerungen über⸗ einstimmend auf die Tatsache hingewiesen, daß seit vielen Jahren alle Versuche einer Steigerung des Warenaustausches zwischen den südamerikanischen Ländern und Nordamerika vergeblich waren. Hinzu kommt die Befürchtung, daß die süd⸗ und mittel⸗ amerikanischen Länder bei der Durchführung des amerikanischen Plans in eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit von Washing⸗ ton kommen müßten und nicht mehr in der Lage wären, einen direkten und für sie meist vorteilhafteren Handel mit den Ab⸗ nehmerländern ihrer Erzeugnisse zu führen.

Genehmigungspflicht für Betriebsgründungen in Nordchina. 1

Tokio, 20. Juni. Im Rahmen der steigenden Kontrolle der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Japan und den Nenblock⸗Gebieten sind die Bestimmungen für die japanischen Residenten in Nord⸗ china revidiert worden. Danach bedarf es in Zukunft für die Eröffnung einer wirtschaftlichen Unternehmung der Genehmigung des zustaͤndigen japanischen Generalkonsulats. Gegenwärtig sollen auf diese Weise nur Unternehmungen gestattet werden, die entweder militärisch wichtig oder n täglichen Unterhalt der Bevölkerung nötig sind. 8

Zürich 117,25, Rom 26,45, Amsterdam 275,55, Stockholm 123,60, Oslo 117,90, Helsingfors 10,50, Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—.

Stockholm, 21. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 8,80 G., 9,20 B., Brüssel —,—, Schweiz. Plätze 94,40 G., 95,20 B. Amsterdam —,—, Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B., Rom 21,20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,50 B., Warschau —,—.

Oslo, 20. Juni. (D. N. B.) London —,—, Berlin 177,00, Paris —,—, New York 440,00, Amsterdam —,—, Zürich 99,75, Helsingfors 9,20, Antwerpen —,—, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,40, Rom 23,00, Prag 15,50, Warschau —,—.

Moskau, 16. Juni. (D. N. B.) New York 5,30, London 19,61, Brüssel 87,77, Amsterdam 281,38, Paris 10,55, Schweiz 118,83, Berlin 212,00.

London, 21. Juni. (D. N. B.) Silber Barren prompt 22 ⁄16, Silber auf Lieferung Barren 211 ⁄1½, Silber fein prompt 24 ⁄16, Silber auf Lieferung fein 23 ⅜Q, Gold 168/—.

Wertpapiere. tnn.

Frankfurt a. M.,⸗ 21. Juni. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 149,00, Aschaffenburger Buntpapier 84,00, Buderus

Eisen 117,25, Cement Heidelberg 165,00, Deutsche Gold u. Silber

256,00, Deutsche Linoleum 148,00, Eßlinger Maschinen 126,25, Felten u. Guilleaume —,—, Ph. Holzmann 193,00, Gebr. Jung⸗ hans 115,00, Lahmeyer —,—, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 98,00, Rütgerswerke 169,50, Voigt u. Häffner 162,00, Zellstoff Waldhof 143,50.

Hamburg, 21. Juni. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 117,00, Vereinsbank 134,50, Hamburger Hochbahn 109,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 93 ½⅛, Hamburg⸗Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 91,25, Alsen Zement —,—, Dynamit Nobel —,—, Guano 103,00, Harburger Gummi 199,00, Holsten⸗ Brauerei 155,00, Neu Guinea —,—, Otavi —,—.

Wien, 21. Juni. (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 102,00, 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 100,50, 6 ½ % Steiermark Lds.⸗Anl. 1934 101,50, 6 % Wien 1934 101,75 K., Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 14,60, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—,

anf⸗Jute⸗Textil 83,50, Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Lapp⸗ inze AG. —,—, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗ thal 48,50, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 123,50, Steyrermühl Papier 56,50, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—.

Amsterdam, 21. Juni: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)

Berlin, 21. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) ([Preise in Reichsmark]. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58,30, Linsen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. § *) 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Bruchreis 22,60 bis 24,00, Buchweizengrütze —,— bis —,— Gerstengraupen, grob, 0/4 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, G/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 †) Kochhirse*) —,— bis —,—, Roggenmebl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 812, Inland 35,05 bis —,—, Weizen⸗ grieß, Type 450 39,65 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikaner §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser 98,00 bis 105,00, Mandeln, süße, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ½ kg-

Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 22. Juni auf 74,00 Rℳ (am 21. Juni auf 74,00 fEℳ) für 100 kg.

*

In Berlin festgeftellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

22. Juni 21. Juni Geld Brief Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo) l ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani 18,79 18,83 Argentinien (Buenos reI) 1 Pav.. 0,548 0,552 Australien (Sydney) 1 austr. Psd. Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,21 England (London) . . 1 engl. Pfd. Estland (Reval/Talinn) 100 estn. Kr. 62,44 Finnland (Helsinki).. 100 finnl. M. 5,06 Frankreich (Paris). 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,353 Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,57 Iran (Teheran)) 100 Rials 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) 100 Dinar Kanada (Montreal) 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) 100 Lats Litauen (Kowno / Kaunass 100 Litas Luxemburg (Luxem⸗ burg).. . 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling⸗ 1h). Inenseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen Schweiz [Zürich, Basel und Bern) 100 Franken 56,46 56,34 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 5 8,609 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona). Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,982 1,978 Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar 2,498 2,502 2,498 2,502

100 Belgas 41,76 41,84

1 Milreis 0,130

100 Lire 13,09 0,585

5,694

100 Peseten 23,60 23,56

0,949 0,951] 0,949 0,951

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: . Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9,89 9,91 eeeeeeeeö1ö1ö1“ 5,599 5,611 Australien, Neuseelad.. 7,912 7,928 Britisch⸗Indien 88 74,18 74,32 Kanada. EöX“ 2,098 2,102

u“

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

22. Juni 21. Juni

8 Geld Brief— Geld Brief Sovereigns 8. i 20,38 20,46 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke. ü 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars. 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptisce l ägypt. Pfd. 5,99 6,01 5,99 6,01 Amerikanische:

1000 —5 Dollarx 1 Dollar 2,59 2,61 2,64 2,66

2 und 1 Dollakx 1 Dollar 2,59 2,61 2,64 2,66 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,51 0,53 0,51 0,53 Australische 1 austr. Pfd. 4,49 4,51] 4,49 4,51 Belgische 100 Belga 41,72 41,88 41,72 41,88 Brasilianische 1 Milreis 0,095 0,105 ,0,095 0,105 Brit.⸗Indische 100 Rupien 49,90 50,10 49,90 50,10 Bulgarische 100 Lewa Dänische: große 100 Kronen

10 Kr. u. darunter 100 Kronen 48,06 48,26 48,06 48,26 Englische: große 1 engl. Pfd. 6,74 6,76 6,74 6,76

1 £ u. darunter 1 engl. Pfd. 6,74 6,76 6,74 6,76 Estnische 100 estn. Kr. Finnisce 100 finnl. M. 4,79 4,81] 4,79 4,81 Französische 100 Frs. 3,99 4,01 3,99 4,01 Holländische 100 Gulden [132,33 132,87 [132,33 132,87 Italienische: große 100 Lire

10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 13,13 13,07 Jugoslawische: große 100 Dinar

100 Dinark 100 Dinar 5,63 5,67 5,63 Kanadisce I kanad. Doll. 1,59 1,61 1,59 Lettländische 100 Lats Litauische: große 100 Litas

100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,70 41,86 Luxemburgische.. 100 lux. Fr. 10,43 10,47 Norwegische 100 Kronen 56,61 56,83 Rumänische: 1000 Lei

und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei 100 Lei Schwedische: große . 100 Kronen

50 Kr. u. darunter . 100 Kronen Schweizer: große. 100 Frs.

100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Spanische 100 Peseten Südafr. Unio 1 südafr. Pfd. Türkische I türk. Pfund Ungarisce

56,29 56,29

NFŮ✕ 1 DUr

2

5,99 1,84

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