Reichs, und Staatsanzeiger Nr 151 vom 1. Juli 1940. S. 2
diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungs⸗ körperschaft Vorarlberg) Spitzenbeträge von weniger als 5,— E.A werden durch Auszahlung oder Zukauf bar aus⸗ geglichen.
Die Stücke der 4 ½ % (6 %) Schweizer Franken Obliga⸗ tions⸗Anleihe des Landes Vorarlberg von 1937 sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins⸗ scheinen bis längstens 2. September 1940 bei der
Vorarlberger Hypothekenbank in Bregenz unter gleichzeitiger Stellung des Umtauschantrages einzu⸗ reichen. 1 Ausstattung der neuen Anleihe:
Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 % im Jahr verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig im Nachhinein am 1. Juli und 1. Januar jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nomi⸗ nale 100, 500, 1000 und 5000. Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Juli 1956 gemäß einem nach gleich⸗ leibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Januar jedes Jahres, erstmalig am ersten Werktag im Januar 1941, stattfindenden Ver⸗ losungen oder durch Rückkauf. Die Rückzahlung der aus⸗ gelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Aus⸗ losung nächstfolgenden 1. Juli. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörperschaft Vorarlberg) behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen wüͤrde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einen Zinsenzahlungstermin aufzukündigen.
Falls der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstver⸗ waltungskörperschaft) von dem ihm vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die nor⸗ male Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.
Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf⸗ kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An⸗
zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“, im „Verordnungs⸗ und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg“, in den „Innsbrucker Nach⸗ richten“ und im „Vorarlberger Tagblatt“ verlautbart.
Die Vorlagefrist bei den beträgt vier Jahre, erechnet vom Schluß des Jahres, in dem die Fälligkeit der Binsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird. Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem Bundesgesetz vom 2. Juni 1922, BGBl. Nr. 336 die Mündelsicherheit. Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank ” 2
Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 %ͤige Anleihe erfolgt zum angegebenen Umtauschschlüssel bei der Vorarlberger Hypothenkenbank in Bre⸗ genz, wobei die zinfen vo April 1940 bis 30. Juni 1940 bar bezahlt werden. 8
Härteausgleich:
Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Fi⸗ nanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern der 4 ½ %igen Schweizer Franken Obligationsanleihe des Landes Vorarlberg von 1937, die weder Juden sind, noch gesetzlich als Juden gelten (§ 5 der ersten Verordnung zum Reichs⸗ bürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I1 S. 1333, Ge⸗ für das Land Oesterreich Nr. 150/1938) und die von
ieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehen⸗ den Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Währungs⸗ umstellung enclantenen Härten gewährt:
1. Der Inhaber, der einen Härteausgleich geltend macht, hat durch eine eidesstättige Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch gesetzlich als Jude gilt. Für inländische juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.
2. Der Inhaber hat ferner nachzuweisen, daß er
a) am 14. April 1938 seinen Wohnsitz (Sitz) oder dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester⸗ reich hatte,
b) zur Zeit der Antragstellung den Wohnsitz (Sitz) oder
dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und
c) die zum Umtausch eingereichten Stücke bereits am 14. April 1938 besessen hat.
Der Beweis für den Wohnfth kann durch einen polizei⸗ lichen Meldungsnachweis und bei 1 nternehmungen auch durch der Eintragung im Handelsregister erbracht werden.
Als Nachweis für den Besitz am 14. April 1938 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers “ Durchschlag der Anmeldung der Wertpapiere gem. § 8 der Devisenverordnung für das Land Oesterreich, GBlfOe Nr. 13 1938, anerkannt werden. Wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben ziehen 8 nur den Verlust des Härteausgleiches, sondern auch straf⸗ echtliche Folgen nach sich. Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtauschanmeldung bei der Vorarlberger Hypothekenbank in Bregenz einzubringen. Dort wird ie nach Punkt 1 und 2 Lit. a) bis 3 erforderliche Ueberprüfung vorgenommen.
Bei Zutreffen der genannten Varane ehenag wird der Härteausgleich in Stücken der neuen 4 %igen Anleihe des “ Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörper⸗ schaft orarlberg) vom Jahre 1940 nach folgenden Grund⸗ sätzen gewährt: Der Härteausgleich wird laut folgender Aufstellung mit dem vollen Entschöbigungasa (Allgemeinsatz) gewährt, sbfern 1 iche härteausgleichsfähige Stücke der 4 ½ % (6 %) ranken Obligationsanleihe des Landes Vorarl⸗ 8 s 7 den Betrag von 10 000,— ℳ nicht übersteigt. Errgibt sich ein höherer Härteausgleich, so wird der 10 000,— rk übersteigende Betrag um die Hälfte gekürzt. .““ ““
88
Satz des Härteausgleiches aus der Bekanntmach Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Ju
8 Härteausg Anleihe 1
gemeinsatz
4 ½ % (6 9%) Schweizer Franken Obligations⸗ anleihe des Landes
Für je Nominale
Sfr. 100
J. A.: Dr. Grosch.
An ordnung 49
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle
vom 29. Juni 1940.
Ueberwachung und Regelung des
biete des Warenverkehrs in den eingegliederten
A. Allgemeine Anmeldepflicht. (1) Alle in den eingegliederten Ostgebieten Personen und Unternehmungen (private und
5
bis zum 20. Juli 1940 bei der Reichsstelle für
wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren
oder handeln: 1. Eisenorhdd . 1““ 2. Chromerze 1öö1ö6 . .Eisenerze . .ö8“ “ . Manganere .. 8ö 5. Wolframerze.. a) Uran⸗, Vitriol⸗, Molybdän⸗, Titanerze, b) andere, unter den statistischen Nummern 237a— p nicht besonders genannte Erze (Verbindungen mit Metallen, deren spe⸗ zifisches Gewicht 5,0 und darüber be⸗ 8 trägt) „Kiesabbrände 0,8 % Cu.)
1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle .. 2. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott
III. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1“A“
oder handeln:
als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium.
und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend.. 11“ . Ferrosilizium⸗, Silico⸗Mangan⸗, Ferrochrom⸗ Formlinne . aus .Silico⸗Mangan; Ferro⸗-Niobiumm. . aus
20 v. H. oder darüber. .
V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Rohblöcke
preßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms);
Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in
1“*“
2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rollendes Eisen⸗ bahn⸗Material:
Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Herzstücke
(Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklingt; Straßen⸗ bahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und ⸗unterlagsplatten aus
Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen,
gestelle,⸗kränze),⸗räder, ⸗radsätze... 3. Formstahl, ⸗eisen:
Doppel⸗T⸗Träger (auch Breitflanschträger), U⸗Eisen, Belag⸗ (Zores⸗) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber.
4. Stabstahl, ⸗eisen:
Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, ⸗eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ und Z⸗Eisen,
Doppel⸗T⸗Träger und U⸗Eisen unter 80 Milli⸗ meter Steghöhe,
sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben aus 5. Universaleisen (Breitflacheisen)n)n.. we.
un 6. Spundwandeisden . aus 7. Bandstahl, ⸗eisen:
warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be⸗ arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterverarbeitet); lackiert oder auf mechä⸗
I. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten
(eisenhaltige mit weniger als vL aus 2371 „Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomas⸗ phosphatmehls und der ungemahlenen Thomas⸗ schlacke) . ... aus 2371
II. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:
ung des ni 1940.
leich, All⸗ Nominale
in R in Rℳ
Vorarlberg v. 1937. 18,—
Der Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg —. Gauselbstverwaltung 8 .
für Eisen
und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten)
* “
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von Vorschriften cech dem Ge⸗
stgebieten
vom 14. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2418) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
ansässigen
öffentlich⸗
rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb
Eisen und
Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden,
(Einfuhr⸗ Nr. des
Statistischen
Waren⸗ verzeich⸗ nisses)
225 c 237 d 237 /e 237 h
—. 237n
237 q
1
09 14,7 2141
Bruch, Spänre:n:. aus 3. Abwrackschff,.,.. . . .. .. aus
IV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten 1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr
2. Ferrosilizuum mit einem Siliziumgehalt von 25 b. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferro⸗ chrom, ⸗wolfram, ⸗titan, ⸗molybdän, ⸗vanadium
mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, ⸗nickel
.Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr als 50 v.io„... . . aus Ferrochrom,⸗wolfram, ⸗titan,⸗-molybdän, ⸗vana⸗ dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von
(Ingots); Brammen; vorgeschmiedete (ge⸗
nischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzoggen . tahl⸗ und Eisenbleche: auch abgeschliffen, mit Schmelz belegt (email⸗ liert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, mit spiegelnder Oxydschicht überzogen, auf mecha⸗ nischem oder chemi⸗ schem Wege mit un⸗ 8 edlen Metallen oder (Feinbleche mit Legierungen aus W11“ unedlen Metallen über⸗
BVu5 zogen 11. Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗ (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenblech, Blech, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohlet .
4,76 mm und stärker (Grobbleche)..
9. 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche)
10. unter 3 mm. b
88
12. Stahl⸗ und Eisendraht: 1 gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie⸗ rungen aus unedlen Metallen überzogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, halbrund⸗ usw.
Praht) 16161614 88 7
13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder
Schmiedeecessisiennnnn. . 793a, 794a,
795 a, 778a, 779 a,
15. Sonstige Gußstücke,k roobz . 7804 1 782a, b
16. Schmiedestücke, rorêa.a.aoao 798a—e
(2) Von der Anmeldepflicht gemäß § 1 Ziffer V sind die Unternehmungen befreit, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1939 insgesamt weniger als 10 t dieser Erzeug⸗ nisse auf Lager gehalten haben.
§2 Die Anmeldungen sind ausschließlich auf den Vordrucken vorzunehmen, die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden, und von dieser sofort anzufordern. “ .“ 898 8 Wer nach Inkrafttreten dieser Anordnung ein
anmeldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies ür Eisen und Stahl anzuzeigen.
8 b b b b b
14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen.
§ 4 1 (1) Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in § 5 genannten Waren der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden.
(2) Die bis zum 10. August 1940 zu erstattenden Mel⸗ dungen haben den Stand vom Ende des Monats Juli 1940 zu umfassen.
(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums⸗ vorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.
(1) Der monatlichen Bestandsmeldung des § 4 unter
liegen
a) die in § 1 Ziffer I (Erze),
b) die in § 1 Ziffer II (Schrott usw.),
c) die in § 1 Ziffer III. (Roheisen),
d) die in § 1 Ziffer IV (Ferrolegierungen) aufgeführten Waren.
(2) Einer monatlichen Peltgehenz ethne bedarf es nicht wenn der Bestand oder der Umsatz der in Abs. 1 genannten Waren “
zu a: insgesamt 5,0 t, 111““ zu b: insgesamt 5,0 t, zu c: insgesamt 5,0 t, zu d: insgesamt 0,1 t nicht übersteigt. § 6
(1) Die Bestandsmeldungen sind musschließlich auf den Vordrucken zu erstatten, die den nach § 1 angemeldeten Unter⸗ nehmungen von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unauf⸗ gefordert übersandt werden.
(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. August 1940 nicht erhalten haben, sind diese sofort von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern.
C. Anmeldung der Einkaufsabschlüsse.
Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Per sonen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in § 1 genannten Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Reichsstelle für Eisen und Stahl bis zum 20. Juli 1940 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Reichsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. 8
88
Die Anmeldung ist ausschließlich auf Vordrucken abzu⸗ geben, die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.
D. Einkaufs⸗Genehmigungszwang. § 9 1 C11“] - ’ (1) In den eingegliederten Ostgebieten ansässige Personen und Unternehmungen dürfen Kaufverträge über die in § 10 enannten Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der eichsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Reichs⸗
stelle oder einer Devisenstelle bedarr.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1
51 vom 1. Juli 1940. S. 3
(2) Di schrift des Abs. 1 findet keine Anwendung,
Ie Ier Släln 8 freien Verkehr 88
Deutschen Zollgebietes gebracht werden.
Der Vorschrift des § 9 unterliegen: 8.
a) die in § 1 Ziffer II. (Schrott usw.),
b) die in § 1 Ziffer III (Roheisen),
c) die in § 1 Ziffer V (Walzeisen, Gießereie
und Edelstahl) I“ ngeführten Waren.
E. Ausnahmebestimmungen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grün⸗ straße 18, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
F. Strafvorschriften und Schlußbestimmungen.
8 § 12 —
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
Strafvorschriften der §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über
Warenverkehr bestraft. ““ 18. 1
Die Anordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Kiegel.
9. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder⸗
scheckverfahren für Handwerksbetriebe, die technisches Leder verarbeiten) vom 1. Juli 1940.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗ verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs⸗ vorschriften sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 31. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I.
S. 829) wird bestimmt:
“ Artikel 1 (eederscheckpflicht)
Die Anordnung. 74 tritt für Handwerksbetriebe sowie
deren Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung oder Ausbesserung von Treibriemen und deirischen Leder⸗ artikeln handelt. . e(contingentsträger) 1 1 (1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 ist der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW J. Neustädtische Kirchstr. 4/5. (2) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks kann die Reichsinnungsverbände (mittelbare Kontingentsträger D), diese können die ihnen nachgeordneten Gliederungen (mittel⸗ bare Kontingentsträger II) mit der Ausgabe von Lederscheck⸗ büchern und der Ausgabe von Lederschecks beauftragen.
Artikel III 8 (Kontingentszuteilung)
C’“ Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an den Reichsstand des Deutschen Handwerks, in welchem Umfang die Kontingentsträger Lederscheckbücher aus⸗ geben und Lederschecks ausstellen dürfen. b 5
Artikel IV. (Weitergabe von Lederschecks)
16(1) Lederschecks dürfen bis zum Ledererzeuger weiter⸗ gegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Aus⸗ land eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Leder⸗ 8. nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
(2) Handwerksbetriebe haben im bisherigen Umfang vom
Handel zu beziehen. 88
Artikel V
1 (Verarbeitungsgenehmigung)
Das gegen Lederscheck bezogene Leder darf nur im
Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er⸗ lassenen Bestimmungen verarbeitet werden. —
1 Artikel VI Süs (Stillgelegte Betriebe)
v131“
* 2.
s(U) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach Maß⸗
gabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. (2) Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an Ledergroß⸗
händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen
Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks beziehen.
Artikel VII . (DWPehrmacht⸗ und Ausfuhraufträg) Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezug von Leder zur Erledigung von Wehrmacht⸗ und Ausfuhr⸗ aufträgen. -- Artikel VIII. (Geltungsbereich)
Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und
Moresnet.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Seimer. 8
keeiner Industrie⸗ und Handelskammer angehören)
strie⸗ und Handelskammer angehören, sowie deren Lieferanten
10. Bekanntmachung
der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder⸗ scheckverfahren für Verarbeiter von technischem Leder, die
vom 1. Juli 1940.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗ verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs⸗ vorschriften sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 31. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I. S. 829) wird bestimmt: 88 “
Artikel 1 1““ (Lederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 tritt für Betriebe, die einer Indu⸗
am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung oder Ausbesserung von Treibriemen und technischen Lederartikeln handelt.
“ Artikel II. “ (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)
(1) Kontingentsbetriebe gemäß § 2 der Anordnung 74 sind die der Fachgruppe Le ertreibriemen⸗ und technische Lederartikel⸗Industrie, Berlin⸗Friedenau, Fregestr. 68, ange⸗ hörenden Betriebe. 8
(2) Kontingentsträger gemäß 8§ 2 der Anordnung 74 für alle anderen Betriebe, die einer Industrie⸗ und Handels⸗ kammer angeschlossen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern in der Reichswirtschafts⸗ kammer, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 9/11.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handels⸗ kammern kann Industrie⸗ und Handelskammern zur Aus⸗ stellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingents⸗ träger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kon⸗ tingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Leder⸗ schecks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente
Artikel III. (Kontingentszuteilung)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch
Weisung an die Kontingentsbetriebe und Kontingentsträger,
an welche Betriebe und in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingents⸗
zuteilung). 8 8 Artikel IV .
(Weitergabe von Lederschecke)
(1) Lederschecks dürfen bis zum Ledererzeuger weiter⸗ gegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Feerhh nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maß⸗ gabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
(2) Inhaber von Lederschecks sollen im bisherigen Ver⸗ hältnis vom Handel beziehen.
Artikel V “ (Verarbeitungsgenehmigung)
Das gegen Lederscheck bezogene Leder darf nur im
Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er⸗ lassenen Bestimmungen verarbeitet werden. 8 Artikel VI. 8 (Stillgelegte Betriebe)
(1) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. 1] Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an Ledergroß⸗ händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen solches Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks
beziehen. b Cqqqqq 8 (Wehrmacht⸗ und Ausfuhraufträge) Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezug
von Leder zur Erledigung von Wehrmacht⸗ und Ausfuhr⸗ aufträgen.
11“ 8
Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Fc.. und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und oresnet. v
Berlin, den 29. Juni 1940.
8
Heimer.
FElfte Bekanntmachung 8 der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 “ (Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) “ vom 1. Juli 1940. 8 Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird im Einvernehmen mit dem Ober⸗ kommando der Wehrmacht und mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers bestimmt: 8 rArtke 1. Inkrafttreten) Die Anordnung 74 tritt für die Wehrmacht und ihre Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sich um Abgabe und Bezug von Leder und Waren aus Leder handelt. Artikel II “ (Kontingentsträger) “ 8 (1) Kontingentsträger im Sinne des § 2 der Anord⸗ nung 74 ist das Oberkommando der Wehrmacht, Ver⸗ waltungsamt, Berlin M s. Lützowufer 8.
(2) Das Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungs⸗ amt, kann die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks auf andere Dienststellen der Wehrmacht (mitt lbare Kontingents⸗ — träger) übertragen. 16 “ Artikel III.
(Kontingentszuteilung)
Lederschecks für die Wehrmacht dürfen nur im Rahmen des für die Wehrmacht festgesetzten Kontingents ausgestellt werden. 8
“ ¹ 8
1““ (Anträge und Ausstellung von Lederschecks)
(1) Für die Beschaffung von folgenden Ledersorten für Wehrmachtaufträge sind die von der ehrmacht vor⸗ geschriebenen Vordrucke „Antrag auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“ und die dazugehörige „Aufstellung“ zu benutzen. 8. 8 a) Blankleder, 3 8 b) Vachetten, 8
Transparentleder, 1b Chromleder für technisch Zwecke Fettgarleder,
11) Fahlleder für technische Zwecke,
g) Sohlleder für technische Zwecke,
p) Vacheleder für technische Zwecke. -
(2) Für die zu a—e genannten Ledersorten gelten die Vordrucke gleichzeitg als Antrag auf Ausstellung von Leder⸗ 8 (3) Für die zu f—h genannten Ledersorten werden Lederschecks nicht ausgestellt, da diese Sorten ausschließlich von den Gerbervereinigungen zugeteilt werden. Ziffer 2 und 3 der „Anträge auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“ sind für diese Sorten nicht auszufüllen.
Artikel V (Weitergabe)
(1) Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. Lederschecks für Waren aus Leder dürfen bis zum Hersteller der Ware weiter⸗ gegeben werden. 8
(2) Einführer, die aus dem Ausland ö Leder abgeben, dürfen die Lederschecks nicht en. Sie haben die Lederschecks nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft
Artikel VI. (Verarbeitung und Lieferung)
Leder für Wehrmachtaufträge darf nur nach den Be⸗ stimmungen der auftraggebenden Wehrmachtdienststellen be⸗ und verarbeitet werden. Leder oder Waren aus Leder, die auf Lederschecks für die Wehrmacht oder durch Zuteilung der Wehrmachtbeschaffungsämter beschafft wurden, dürfen nicht für andere als Wehrmachtzwecke veräußert oder abge⸗ geben werden. “
. Artikel VII b
(Ausnahme⸗ und Uebergangsbestimmungen)
Keine Lederschecks sind erforderlich 2) für Abgabe und Bezug von Fahlleder, Bodenleder
und Brandsohlleder, wenn die Leder auf Grund von
Erzeugungsauflagen der Reichsstelle für Lederwirt⸗
schaft an eine Gerbervereinigung geliefert werden
müssen; für Abgabe und Bezug von Leder, die auf Grund
von Sonderanweisungen der Reichsstelle für Leder⸗
wirtschaft an die Gerbervereinigungen abgeliefert werden müssen; für Abgabe und Bezug von Leder, die durch die Wehrmachtbeschaffungsämter von den Gerber⸗ vereinigungen an Halbwaren⸗ oder Fertigwaren⸗ hersteller für Wehrmachtaufträge zugeteilt werden; 1. bis zum 30. September 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vom 1. April 1940 bis 30. Juni 1940 vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V5, genehmigte „An⸗ träge auf Zuteilung von Blanl⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“, 2. bis zum 21. Juli 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vor dem 1. April 1940 genehmigte „Anträge auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“.
Sämtliche bis zu den in Ziffer 1 und 2 genannten Zeit⸗ punkten nicht erledigten, vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V 5, genehmigten Antragscheine sind unver⸗ jüglich über die auftraggebende Dienststelle der Wehrmacht
em Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V 5, zur Beifügung der erforderlichen Lederschecks vorzulegen. Alle Antragscheine sind von den Ledererzeugern, entgegen der auf der Rückseite der Antragscheine aufgedruckten Be⸗ stimmung, nicht an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, sondern an das Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungs⸗ amt V 5, Berlin W 35, Lützowufer 8, bis zum zehnten Tage eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat als Nach⸗ weis für die Erfüllung der Ablieferungsverpflichtung ein⸗
„
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Artikel VIII- (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.
Zwölfte Bekanntmachung 8
der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74
(Lederschec⸗Verfahren für Bezirks⸗Ledergroßhändler) vom 29. Juni 1940 Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗Ver⸗ fahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Verordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungsvorschriften