1940 / 153 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Tempelhofer Feld. o D 1.7 91 b Teppich⸗Wke. Bln.⸗ Treptow Terrain Rudowm⸗ Johannisthal... do. Südwesten i. L. Thale Eisenhütte. Thür. Elektr. u. Gas Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke.. v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen. Tülffabrik Flöha..

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Deutsche Reichsbant.

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Hamburger Hyp.⸗Bk.

Lübecker Comm.⸗Bk., j.: Handelsbk. in

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do. Hyp.⸗u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsch. Hypothekenbank, j.: Mecklenb. Kred.⸗ u. Hypoth.⸗Bank Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oidenbg. Landesbank Plauener Bank Pommersche Bankä..

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Halberst.⸗ Blanten⸗ burger Eisenb.. . Halle⸗Hettstedt.. Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit. A. N Hamburg⸗Südam.

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Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen „Hansa“ Dampf⸗ schiff.⸗Gesellsch.. Hildesheim⸗Peine Lit. A Königsbg.⸗Cranz. N Kopenhagener Dampfer Lit. CN Liegnitz⸗Rawitsch Vorz. Lit. A. N do. do. St.⸗A. Lit. B Luxemburg Prinz Heinrich, 1 St. =

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1.1 96,75 b 1.1 [110,25 b 1.1 139 1.1 11.1 1205b 1.1 1.1 93,25 b do. Hagelvers. (65 % Einz.) 8 1.1 do. do. (32 ½ % Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges 66,5 b do. Rückversich.⸗Ges..... do. do. (Stücke 100, 800)

„National“ Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung..

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Magdeburger Feuer⸗Bers. N 46

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1.1 125 5b EE“ 8 Zellstoff⸗Waldhof . 7

Zuckerfabr. Rasten⸗

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 7 veutt eile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten L,a2

eile 1,85 7. . Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

500 Fr. 8 Magdeburger Strb. 8 2 Mecklbg. Fried.⸗W.] 115 b G Pr.⸗-Akt. W do. St.⸗A. Lit. A 106,25 b Niederlaus. Eisb. N V Norddeutsch. Lloyd

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Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch Westfälische Bodencreditbank.. Sächsische Bank do. Bodencreditanst. 8 ScSchleswig⸗Holst. Bk.. 6“ FSüdd. Bodencreditbk. 2. Banken. Ungar. Allg. Creditb.

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Vereinsbk. Hamburg.

Allgemeine Deutsche Westdeutsche Boden⸗ Credit⸗Anstalt.... 103 b G kreditanstalt

Badische Bank N. Bank für Brau⸗Ind. 141 b Bayer. Hyp. uWechslb. do. Vereinsbank ... 5 1145b do. Harzer Port⸗ Berlin. Handels⸗Ges. 3 127,5 G land⸗Cement... 11. do. Kassen⸗Verein do. Märk. Tuchfabr. 7/ V Braunschweig.⸗Han⸗ do. Metallwaren nov. Hypothekenbk. Haller,j. Hallerwk. 8 Commerz⸗u. Priv. Bk. do. Stahlwerke ... 6 1.10 8 j.: Commerzbank do. Trikotfab. Voll⸗ V N.⸗G.

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7 1.1 5— 1.4 100 G

nveriche watz.e 1.6“ Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post Schles Feuer Verf. 2008 21.) monatlich 2,30 2 einschließlich 0,48 42 Zeitungsgebühr, aber ohne 105,75 b B Stett Ruckversich. 100 8 712) Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ.ℳ monatlich. 805 ““ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer 89 I die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Transatlantische Gütervers.. Ausgabe kosten 30 7, einzelne Beilagen 10 o. Sie werden nur

o. D. gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

6 des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Union. Hagel⸗Versich.,

134,75 b G 115 b G 121 b 5 106 b 5 ½ 114b G V Nordh.⸗Werniger. 8 Pennsylvania 1 St. = 50 Dollar 135,5b G [135,5 b G Prignitzer Eb. Pr. A. Rinteln⸗Stadt⸗ 119,5 b G hagen Lit. AB.. do. Lit. B Rostocker Straßenb. Schipkau⸗Finster⸗ walde 2 1. 8

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Postscheckkonto: Berlin 41821

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

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1940

aus anderen Gründen, wie Personalmangel bei den Ge⸗

Berlin, Mittwoch, den 3. Juli, abends

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5 % Mitteldeutsche Stahl E⸗Anl. 1936

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Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschat.

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Daimler⸗Benz.... SSe“ Deutsch⸗Atlant. Telegr. ... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl . Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel Christian Dierig. Dortmunder Union⸗Brau.

Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien.. Elektr. Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei

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Elektrizität Harburger Gummi Harpener Bergbau. Hoesch⸗Köln Neuessen, jetzt: Hoesch A.⸗G...

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Bank für Brau⸗Industrie. Deutsche Reichsbank.

A.⸗G. für Verkehrswesen.. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

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Deutsches Reich.

Exequaturerteilungen.

Erlaß über Vereinheitlichung des Bezugscheinwesens.

Kundmachung über die Kündigung bzw. Währungsumstellung der Anleihen der Stadtkämmerei der Stadt Dornbirn.

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Karlsbad über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung Nr. 29 der Reichsstelle für Tabak, Bremen, vom 29. Juni 1940.

Dreizehnte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (LCederscheckverfahren für Gamaschen⸗ hersteller) vom 3. Juli 1940.

Preußen. .

Bestätigung der Wahl eines Mitglieds der Calenberg⸗

Kreditkommisson. Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Dem Königlich Dänischen Wahlkonsul in Danzig mit dem persönlichen Rang und Titel eines Generalkonsuls Hol⸗ ger Ditlev Schrader ist namens des Reichs unter dem 24. Juni 1940 das Exequatur erteilt worden.

Dem Königlich Italienischen Generalkonsul in Danzig, Augusto 1 ist namens des Reichs unter dem 14. Juni 1940 das Exequatur erteilt worden.

Dem Königlich Schwedischen Konsul in Danzig, Knut Emil Johan Lundberg, ist namens des Reichs unter dem 24. Juni 1940 das Exequatur erteilt worden.

Erlaß. Betrifft: Vereinheitlichung des Bezugscheinwesens.

Begründung der Neuregelung, zwingendes Recht.

Die bisher ergangenen Bestimmungen über die Bezug⸗ scheine beschränken sich auf die grundsätzliche Regelung einiger besonders vordringlicher Fragen. Die notwendigen Ergän⸗ zungen sind teils durch Anordnungen der Ernährungsämter und der bewirtschaftenden Stellen erfolgt, teils durch die Ver⸗ waltungspraxis, wie sie sich aus der Behandlung der Einzel⸗ fälle gebildet hat. Die Erfahrungen, die mit diesen natur⸗ gemäß unterschiedlichen Regelungen gemacht worden sind, lassen sich nunmehr abschließend beurteilen und es im Hin⸗ blick auf die gleichmäßige und reibungslose Lebensmittelver⸗ sorgung angezeigt erscheinen, die wichtigsten Fragen des Be⸗ zugscheinwesens reichseinheitlich zu regeln. Demgemäß wer⸗ den im folgenden neue Bestimmungen insbesondere über die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bezugscheinen, über die Ausstellung selbst, die Geltungsdauer und die äußere Form der Bezugscheine getroffen. Mit Rücksicht auf die Notwendig⸗ keit der Vereinheitlichung des Bezugscheinwesens ist die Neu⸗ regelung zwingender Natur, so daß abweichende Vorschriften entsprechend geändert werden müssen und in Zukunft unzu⸗ lässig sind.

Begriffsbestimmungen.

Der Erlaß spricht von Berechtigungsscheinen, Bezug⸗ scheinen, Großbezugscheinen und Bedarfsnachweisen. Hier⸗ unter ist folgendes zu verstehen:

dienen wie Lebensmittelkarten, Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Urlauberkarten im Rah⸗ men der angegebenen Mengen der eigenen Bedarfsdeckung der Verbraucher oder der Lebensmittelbeschaffung für besondere Zwecke (für Kochkurse, Hausschlachtungen usw). Sie sind nur in den vorgesehenen Fällen, und zwar 8 Einzelpersonen

(z. B. Kranke, Vegetarier) oder eine Mehrheit von solchen

B. für Hochzeiten) auszustellen. Sie ermächtigen zum Ein⸗ auf von Waren, die im Rahmen der normalen Rationssätze (z. B. Berechtigungsscheine der Reisenden für Marmelade und Zucker) oder über die normalen Rationssätze hinaus (z. B. Berechtigungsscheine für Hochzeiten) oder an Stelle von diesen (z. B. Berechtigungsscheine für Vegetarier) bezogen werden.

Ausnahmsweise berechtigen sie auch zum Bezuge von nicht⸗.

kartenpflichtigen Erzeugnissen (z. B. von Gewürzen für Haus⸗ schlachtungen).

Bezugscheine werden den Verteilern, Gaststätten usw. auf Grund der eingereichten Einzelabschnitte, Bestellscheine, Reise⸗ und Gaststättenmarken und der Berechtigungsscheine ausge⸗ stellt und berechtigen zum Warenbezug von den Vorstufen. Sie dienen nicht der eigenen Verbrauchsbefriedigung, sondern dem Wareneinkauf zum Zwecke des gewerbsmäßigen Waren⸗ absatzes. Daneben werden jedoch ohne Vorlage der ange⸗ führten Unterlagen für Betriebe, Anstalten und Einrichtun⸗ gen Bezugscheine ausgestellt zur Versorgung anstaltsmäßig untergebrachter oder sonstwie in Gemeinschaftsverpflegung be⸗ findlicher Personen (Wehrmacht, Läger usw.) und für beson⸗ dere durch meine Erlasse geregelte Fälle (z. B. Verpflegung ausländischer Gäste industrieller Betriebe).

Großbezugscheine sind Bezugscheine, die den Großvertei⸗ lern und bisweilen auch denjenigen sonstigen Verteilern, die unmittelbar vom Hersteller beziehen können, auf Grund von Bezugscheinen ausgestellt werden. Wie der Bezugschein in der Regel an die Stelle einer Vielzahl von einzelnen Bedarfs⸗ nachweisen tritt, so tritt der Großbezugschein regelmäßig an

die Stelle einer Vielzahl von Bezugscheinen. 1 1 8 88

Bedarfsnachweise im Sinne dieses Erlasses sind Einzel⸗ abschnitte der Haushalts⸗ und Urlauberkarten, Bestellscheine, Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheine. Be⸗ zugscheine werden also auf der Grundlage von Bedarfsnach⸗ weisen und in bestimmten Fällen ohne deren Vorlage oder wie es an anderer Stelle des Erlasses kürzer heißt „auf Kartengrundlage“ und „ohne Kartengrundlage“ ausgestellt.

Berlin, den 20. Juni 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Geschäftszeichen: II C 1-2750.

Erster Abschnitt:

Zuständigkeit für die Ausstellung von Bezug⸗, Großbezug⸗ und Berechtigungsscheinen.

A. Zuständigkeit für die Ausstellung von Bezug⸗ und Berechtigungsscheinen.

I. Zuständigkeit der Abteilung B.

Für die Ausstellung von Bezug⸗ und Berechtigungs⸗ scheinen ist grundsätzlich die der Ernährungs⸗ ämter zuständig. Dies gilt für alle Bezugscheine, die auf Grund von Bedarfsnachweisen ausgestellt werden, sowie für diejenigen Bezug⸗ und Berechtigungsscheine, deren Ausstellung in den Fällen der Anlage 1 Zweiter und Dritter Teil ohne Kartengrundlage erfolgt.

Damit tritt eine weitere Verlagerung der Zuständigkeiten für die Ausstellung der Bezugscheine auf die Abteilung B der Ernährungsämter ein. Die Gründe hierfür liegen darin, daß die Abteilungen B für diese Aufgaben wegen ihres eng⸗ maschigen Organisationsnetzes besonders geeignet erscheinen, während es andererseits auf die Dauer nicht vertretbar ist, die Abteilungen A ihren eigentlichen aus der Erzeugung und Marktordnung anwachsenden Aufgaben zu entziehen.

Uebertragungsbefugnis. Die Abteilungen B der Ernährungsämter können, wenn

es die örtlichen Verhältnisse erfordern, andere Stellen mit der

Ausstellung von Bezugscheinen beauftragen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Beauftragung erfolgen soll, ist nach folgenden Richtlinien zu treffen:

Uebertragungsbefugnis bei Bezugscheinansgabe auf Kartengrundlage.

1. In den Fällen, in denen die Bezugscheine auf Karten⸗ grundlage ausgestellt werden, sind entsprechend meinem Er⸗ laß vom 20. September 1939 II C 1-769 die Gemeinde⸗ behörden und in größeren Städten die örtlichen Dienststellen (Kartenstellen, Abrechnungsstellen u. a.) mit der Ausstellung der Bezugscheine zu beauftragen. Hierdurch soll erreicht wer⸗ den, daß Markenrücklauf und Bezugscheinausgabe bei den Stellen erfolgen, die für die Letztverteiler am günstigsten liegen. Würde die Uebertragung zu einer Erschwerung des Geschäftsverkehrs zwischen den Verteilern und der Bezug⸗ scheinausgabestelle führen, so kann von der Uebertragung ab⸗ gesehen werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Einzel⸗ händler des flachen Landes ihre Waren in der benachbarten Stadt zu kaufen pflegen, so daß es für sie eine Erleichterung bedeutet, mit dem Einkauf den Umtausch der Marken in Be⸗ zugscheine beim Ernährungsamt selbst 11.“ Auch

meinden, Fehlen geeigneter Räume, kann von einer Ueber⸗ tragung abgesehen werden. Mit Rücksicht auf die mögliche Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse innerhalb eines Ernährungsamtsbezirks sind die Abteilungen B der Ernäh⸗ rungsämter auch befugt, einem Teil der Gemeindebehörden die Bezugscheinausgabe zu übertragen und sie sich für den anderen Teil selbst vorzubehalten. Erforderlichenfalls können die Ernährungsämter auch nur die Vorprüfung der Marken⸗ abrechnung durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen und die Bezugscheine selbst ausstellen.

Uebertragungsbefugnis bei Bezugscheinausgabe ohne

Kartengrundlage.

2. In den Fällen, in denen die Bezugscheine ohne karten⸗ mäßige Unterlagen ausgestellt werden, ist von der Beauf⸗ tragung anderer Stellen nach Möglichkeit abzusehen. Sie soll in diesen Fällen regelmäßig nur dann erfolgen, wenn eine besondere Nachprüfung der für die Ausstellung des Bezug⸗ scheins erforderlichen Unterlagen nicht notwendig ist.

I. Ausnahmen von der Zuständigkeit der Abteilung B.

Von dem Grundsatz, daß die Bezugscheine von der Abtei⸗ lung B der Ernährungsämter oder der von dieser beauftragten Stelle auszustellen sind, gelten folgende Ausnahmen:

Zuständigkeit der Abteilung A.

1. Die Abteilung A der Ernährungsämter ist wie bis⸗ her zuständig für die Ausstellung von Bezugscheinen für die Einheiten der Wehrmacht, der außerhalb der Wehrmacht stehenden Schutzgliederungen, des Reichsarbeitsdienstes und in den weiteren Fällen der Anlage 1 Erster Teil.

Zuständigkeit der Zusammenschlüsse ushos.

2. Die Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes (Haupt⸗ vereinigungen, Wirtschaftliche Vereinigungen, Wirtschafts⸗ verbände) oder die von diesen beauftragten Stellen sind nach näherer Maßgabe der Anlage 2 zuständig für die Ausstellung von Bezugscheinen, Freigabescheinen, Verarbeitungs⸗ und Ver⸗ äußerungsgenehmigungen usw. für bestimmte Lebensmittel sowie von Bezugscheinen, die für gewisse Betriebs⸗ und Indu⸗ striegruppen bestimmt sind. b

Zuständigkeit der Zuteilungsstellen auf dem Fleischgebiet.

3. Die Zuteilungsstellen (Marktbeauftragten, Leiter der Verteilungsstellen, Sachbearbeiter für Viehwirtschaft bei den Kreisbauernschaften) sind für die Ausstellung von Bezug⸗ für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette zuständig, oweit diese Bezugscheine nicht in den Fällen der Anlage 1 und nach dem Erlaß vom 26. Februar 1940, betr. Feststellung des Bedarfs der Verteiler an Fleisch, Fleischwaren und Schlacht⸗ fetten (II C 1-800) von den Ernährungsämtern auszu⸗ stellen sind.

B. Zuständigkeit für die Ausstellung von Großbezugscheinen.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Großbezug⸗ scheinen wird durch Anordnung der Landes⸗(Provinzial⸗)Er⸗ nährungsämter geregelt, soweit nicht mit meiner Zustimmung eine Regelung durch die bewirtschaftenden Stellen (Haupt⸗ vereinigungen, Wirtschaftliche Vereinigungen) erfolgt. den Fällen, in denen bereits eine Regelung mit der Maßgabe besteht, daß die Großbezugscheine von den Wirtschaftsver⸗ bänden ausgestellt werden, bleibt diese in Kraft.

Demgemäß sind weiter auszustellen: Großbezugscheine für Nährmittel, Teigwaren, Reis, Hülsenfrüchte, Kaffee⸗Ersatz und ⸗Zusatzmittel von den Getreidewirtschaftsverbänden Großbezugscheine für Eier von den Eierwirtschaftsverbänden und Großbezugscheine für Gewürze von den Gartenbauwirt⸗ schaftsverbänden. 8

Bei der Regelung der Zuständigkeit für die Ausstellung von Großbezugscheinen durch die Landes⸗Provinzial⸗Ernäh⸗ rungsämter erscheint es zweckmäßig, die Ausstellung in großen Verbrauchsplätzen den Abteilungen B oder, soweit es sich um den Sitz von Wirtschaftsverbänden handelt, diesen zu über⸗ tragen. In ländlichen Kreisen wird es sich hingegen vielfach empfehlen, die Abteilung A der Ernährungsämter mit der Ausstellung zu beauftragen.

C. Uebersichten über Zuständigkeiten und Zuteilungen.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist in den Anlagen 1 und 2 *) die Zuständigkeit der Abteilungen A und B der Ernährungsämter sowie der Zusammenschlüsse des Reichs⸗

nährstandes und der von diesen beauftragten Stellen für die

*) Hier nicht abgedruckt. GG“ ““