1940 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

verschiedenartigen Zuteilungen festgelegt worden. Daneben enthält die Anlage I u. a. auch die Mengen über die die Be⸗ zugscheine und Berechtigungsscheine auszuftellen sind. Die Anlagen 1 und 2 haben, insoweit es sich um die Regelung der Zuständigkeiten handelt, rechtsbegründenden Charakter, ändern also andersartige Regelungen ab. Im übrigen setzen sie kein neues Recht, sondern geben nur das in meinen Er⸗ lassen und den Anordnungen der nährständischen Zusammen⸗ schlüsse gesetzte Recht wieder.

Die Anlage 1 bringt eine Aufstellung derjenigen Fälle, in denen die Ernährungsämter, und zwar aufgeteilt nach den Abteilungen A und B, für die Ausstellung von Bezug⸗ und Berechtigungsscheinen an einzelne Personen, Betriebe, An⸗ stalten und Einrichtungen zuständig sind. In der Anlage 2 sind diejenigen Fälle aufgeführt, in denen die Zusammen⸗ schlüsse oder die von diesen beauftragten Stellen Bezugscheine, Freigabescheine, Verarbeitungsgenehmigungen usw. über kartenpflichtige oder nichtkartenpflichtige, aber ebenfalls be⸗ schlagnahmte Erzeugnisse (z. B. Gewürze) ausstellen.

Die Anlagen 1 und 2 sollen die Handhabung der in den einzelnen Erlassen und Anordnungen getroffenen Bestim⸗ mungen erleichtern. Damit erforderlichenfalls auf diese schnellstens zuefneihegeüssen werden kann, enthält die Anlage 1 auch die Fundstellen. Bei der Anlage 2 ist hiervon abgesehen worden, weil nicht die Ernährungsämter, sondern die an⸗ ordnenden Stellen diese übrigens vielfach nicht veröffent⸗ lichten Regelungen anzuwenden haben. Es ist beabsichtigt, die Anlagen 1 und 2, die die bis zum 1. Juni 1940 er⸗ lassenen Vorschriften berücksichtigen, in gewissen Zeitabständen zu ergänzen oder neu herauszugeben, soweit in der Zwischen⸗ zeit eingetretene Aenderungen dies notwendig erscheinen lolen.

Zweiter Abschnitt:

Ausstellung von Bezug⸗, Großbezug⸗ rechtigungsscheinen.

A. Umtausch der Bedarfsnachweise in Bezugscheine.

Umtausch bei Abteilung B.

Die Verteiler haben sämtliche einbehaltenen Bedarfs⸗ nachweise bei den von dem Ernährungsamt Abteilung B dafür vorgesehenen Stellen zur Ausstellung von Bezug⸗ scheinen abzuliefern.

Diese Regelung gilt auch für Filialen, Zweignieder⸗ lassungen oder Verkaufsstellen, soweit sie nicht mit dem Betrieb, zu dem sie gehören, im Bereich desselben Ernährungsamts (in Berlin, Hamburg und Wien: Haupternährungsamts) liegen. Ist letzteres der Fall, so können die Bedarfsnachweise an den Hauptbetrieb weitergeleitet werden, der sie an die von der Abteilung B dafür bestimmten Stelle abliefert.

Es ist also unzulässig, Bedarfsnachweise unmittelbar an den Vorlieferanten weiterzugeben und hierauf Waren zu be⸗

ziehen. Von diesem Verbot gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Unmittelbare Weitergabe der Bedarfsnachweise an Kleinverteiler.

8 1. Wenn Gaststätten, Werkküchen oder andere ähnliche Betriebe ihren Bedarf bei Kleinverteilern decken, können die Bedarfsnachweise ohne vorherigen Umtausch bei den dafür ingerichteten Stellen unmittelbar den Kleinverteilern zur Belieferung eingereicht werden. 2. Die Bedarfsnachweise über Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette können von den Betrieben ohne Listennummern, insbesondere also auch von den Lebensmitteleinzelhändlern, nmittelbar an die Kleinverteiler und Fleischwarenfabriken gegen Belieferung mit den entsprechenden Mengen an Fleisch, Fgeschwaren oder Schlachtfetten weitergegeben werden. (Vgl. rlaß vom 26. Februar 1940 II C 1-800 über die eststellung des Bedarfs waren und Schlachtfetten.) 8

B. Umtausch der Bezugscheine in Großbezugscheine. Umtausch durch den Großverteiler.

1 Der Großverteiler hat die ihm zur Belieferung ein⸗ gereichten Bezugscheine bei den dafür von den Landes⸗(Pro⸗ vinzial⸗)Ernährungsämtern oder den Hauptvereinigungen bestimmten Stellen zum Umtausch in Großbezugscheine ein⸗ zureichen. Eine unmittelbare Weitergabe der Bezugscheine an den Lieferanten des Großverteilers ist nicht mehr zulässig. Soweit ein weiterer Großverteiler mit der Belieferung der Großbezugscheine beauftragt werden soll, ist ein nochmaliger Umtausch der ihm ausgehändigten Großbe 8 nicht erforderlich. Er kann die ihm eingereichten Cr⸗ ezugscheine unmittelbar an den Hersteller weitergeben

8 S. 88

Umtausch durch den Kleinverteiler.

Der Kleinverteiler hat die ihm im Umtauschwege aus⸗ gestellten Bezugscheine für 8

Hülsenfrüchte,“

Brotaufstrichmittel 8 in einen Großbezugschein umzutauschen, wenn er diese Er⸗ eugnisse unmittelbar vom Hersteller beziehen will.

8 8

C. Ablieferungsfristen und Prüfung der abgelieferten Unterlagen. 6

Ablieferungsfristen.

Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen haben Fristen für die der zur Aus⸗ 3 stellung von Bezugscheinen und Groß ee Nene erforder⸗ lichen Unterlagen festzusetzen. Dadurch sollen die Kontrollen erleichtert, Seeseheehe in der Versorgung vermieden und die Belieferung der Versorgungsberechtigten auf Grund ab⸗ gelaufener Bedarfsnachweise unterbunden werden.

Vor⸗ und Nachprüfung.

Die zum Umtausch in Bezug⸗ und Großvsezugscheine eingereichten Unterlagen sind 2s ihre Gültigkeit und ihren mengenmäßigen Wert zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Ausgabe der Bezug⸗ oder Großbezugscheine zu erfolgen. So⸗ weit dies nicht möglich ist, ist sie später, und zwar mindestens tichprobenweise, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke müssen ie abgelieferten Unterlagen, na 68 1“ 1 ““ 1 1“ 8

der Verteiler an Fleisch, Fleisch⸗

Verteilern getrennt, so⸗

lange aufbewahrt werden, wie der Kontrollzweck es erfordert. Unstimmigkeiten, die sich bei der später erfolgten Nachprüfung gegenüber den zunächst zugrunde gelegten Angaben der Ver⸗ teiler ergeben, sind, unbeschadet der etwa verwirkten Strafe, bei der Erteilung des nächsten Bezugscheins oder Großbezug⸗ scheins zu berücksichtigen.

Abrechnungsvorschriften.

Die Notwendigkeit der Kontrolle und der schnelleren Abfertigung der Verteilungsstellen setzt weiter voraus, daß die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen weckmäßige Vorschriften über die Art und Weise treffen, in er die rteiler die Bestellscheine, Kartenabschnitte und sonstigen Unterlagen vorzulegen haben. Es kann insbesondere angeordnet werden, welche Angaben zu den Klebebogen oder 8g- den mit Bestellscheinen oder Kartenabschnitten eingereich⸗ ten Umschlägen zu machen sind, daß den Bezugscheinen ein Antrag auf Ausstellung von Großbezugscheinen beizufügen ist, der Angaben über die durch die Bezugscheine insgesamt ausgewiesene Warenmenge und die gewünschte Aufgliederung dieser Gesamtmeng if einzelne Lieferanten zu enthalten hat und dergl. v1“

1111“” 8

Nachweis der Bezugscheine und Großbezugscheine.

Die mit der Ausstellung von Bezugscheinen und Groß⸗ bezugscheinen beauftragten Stellen haben einen Nachweis über die von ihnen ausgestellten Bezugscheine und Groß⸗ bezugscheine nach Betrieben geordnet zu führen, aus der die Höohe, in der jeweils den einzelnen Betrieben Bezugscheine und WGII1“ ausgestellt worden sind, die Arten der Lebensmittel, der Zeitpunkt der Ausstellung der Bezugscheine und Großbezugscheine und gegebenenfalls der gemeldete Be⸗ stand zu ersehen sein müssen. Der Nachweis kann in Form von Karteien oder gehefteten Listen geführt werden. Dabei empfiehlt es sich, die Zuteilungen ohne Kartenunterlagen gesondert auszuweisen.

8

baee Abhnit

Formvorschriften für Bezugscheine, Großbezug⸗ scheine und Berechtigungsscheine.

A. Gestaltung der Muster.

Für Bezugscheine, Großbezugscheine und Berechtigungs⸗ scheine werden reichseinheitliche Vordrucke gemäß den anlie⸗ genden Mustern 4 a —c, 5 a—-c, 6 a—-c, Lau. b *) im Format Din A5 eingeführt. Sie sind in allen Fällen zu benutzen, in denen nicht durch Sonderregelung abweichende Vordrucke ein⸗ geführt worden sind, deren Beibehaltung aus zwingenden Gründen der betreffenden Regelung notwendig ist. Das ist z. B. bei den durch Erlaß vom 30. 4. 40 I11 a -6602 eingeführten Bezugscheinen der Arbeitergemeinschaftslager der Fall. Für die Gestaltung und Verwendung der neueingeführ⸗ ten Bezug⸗, Großbezug⸗ und Berechtigungsscheine gelten fol⸗ gende Vorschriften: 3

Bezugschein) A.

1. Der Bezugschein A wird den Verteilern auf Grund von Bedarfsnachweisen (Einzelabschnitten, Bestellscheinen, Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheinen) ausgestellt. Er ist auf weißem Papier herzustellen.

Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft kann das Muster unverändert nur für den Umtausch von Bedarfsnachweisen Verwendung finden, die auf eine bestimmte Stückzahl von Eiern lauten. Werden Bestellscheine für Eier eingereicht, so ist wie bisher nur die Zahl der vorgelegten Bestellscheine zn bescheinigen. Dies kann unter Verwendung des Vor⸗

rucks in der Weise erfolgen, daß zwischen den Worten „ab⸗

gelieferter“ und „Bestellscheine“ die Zahl der abgelieferten Bestellscheine in Ziffern und in Worten angegeben wird. Die für Mengenangaben bestimmten Zeilen sind zu streichen; in die Zeile „Ware“ ist das Wort „Eier“ ein⸗ zusetzen.

Bezugschein B.

2. Der Bezugschein B findet Verwendung, wenn auf Grund besonderer Vorschriften (vgl. Anlage 1) an Betriebe, Anstalten und Einrichtungen Lebensmittelzuteilungen erfol⸗ gen, die nicht auf Grund von Bedarfsnachweisen, sondern auf Grund anderer Unterlagen vorgenommen werden.

Bei Zuschlägen zu einem nachgewiesenen Bedarf (z. B. bei dem 10 %igen Zuschlag auf die von den Gaststätten ab⸗ gelieferten Nährmittelabschnitte Erl. d. REM. vom 27. 9. 1939 II C4 - 631 —) erfolgt die Zuteilung zum Teil auf Grund von Bedarfsnachweisen, zum Teil ohne eine solche, so daß an sich die beiden Bezugscheine A und B aus⸗ ufüllen wären. In solchen Fällen ist nur der Bezug⸗ schein A zu benutzen und in dem angeführten Beispiel auf 110 v. H. der durch Einzelabschnitte nachgewiesenen Ge⸗ samtmenge auszustellen.

Der Bezugschein B ist auf farbigem Papier herzustellen. Die Wahl der Farbe wird den Landes⸗(Provinzial⸗ Ernäh⸗ rungsämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungs⸗ ämtern) mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bedingungen der Papierbeschaffung überlassen. Die Verwendung von weißem oder braunem Papier ist jedoch nicht zulässig.

Großbezugschein.

3. Der Großbezugschein wird den Großverteilern in den im zweiten Abschnitt unter B aufgeführten Fällen auch den Kleinverteilern gegen Vorlage der von den Klein⸗ verteilern einbehaltenen Bezugscheine erteilt und ist auf braunem Papier herzustellen. Es ist der gleiche Farbton Nr. 160 zu verwenden, wie er gemäß Erlaß vom 4. Dezember 1939 II C 1 - 2305 für die Zulagekarte vorgeschrieben ist. Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft ist das Muster des geltenden Verteilungsbescheides der Eierwirtschaftsverbände als Großbezugschein zu benutzen.

Berechtigungsschein.

4. Der Berechtigungsschein findet für die aus dem Dritten Teil der Anlage 1 ersichtlichen Zuteilungen Verwen⸗ dung. Er ist auf farbigem Papier herzustellen. Die Wahl *) Hier nicht abgedruckt.

11““

den von die

der Farbe wird den Landes⸗(Provinzial⸗)Ernährungsämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungsämtern) über⸗ lassen. Die Verwendung von weißem oder braunem Papier ist jedoch nicht zulässig. Gegen die Verwendung des Vor⸗ drucks des Bezugscheines B unter entsprechender Anderung in uͤberschrift und Text bestehen keine Bedenken. Soweit jedoch die Ernährungsämter in größerem Umfange Berechtigungs⸗ scheine auszustellen haben, ist die Herstellung besonderer andersfarbiger Vordrucke nach anliegendem Muster erwünscht.

B. Zahl der Ausfertigungen und deren Verwendungs⸗ zweck.

W1

Bezugscheine und Großbezugscheine 8

Bezugscheine und Großbezugscheine müssen in dreifacher Ausfertigung (Erstschrift, Zweitschrift und Drittschrift) mit Kopierstift ausgestellt und laufend numeriert werden. Die Erstschrift und die Zweitschrift sind dem Berechtigten auszu⸗ händigen, die Drittschrift verbleibt bei der Ausgabestelle.

Die Erstschrift, die dem Warenbezug dient, ist mit dem Dienstsiegel (Farbdruckstempel) oder, soweit die Ausstellung durch eine bewirtschaftende Stelle erfolgt, mit deren Dienst⸗ stempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.

Die Zweitschrift ist zur Vermeidung einer mißbräuch⸗ lichen Verwendung mit dem Aufdruck „Zweitschrift“ und dem auf die Worte Bezugschein und Großbezugschein zu setzenden überdruck eines liegenden Kreuzes (vgl. Muster Anlagen 3 a 4 a, 5a, 6a) zu versehen. Sie ist gleichfalls unterschriftlich zu vollziehen, jedoch nicht zu stempeln.

Die und Zweitschriften sind von dem Kleinverteiler an den Großverteiler weiterzugeben, der die Erstschrift an die den Großbezugschein ausfertigende Stelle weiterleitet. Die Zweitschrift des Bezugscheins hat der Großverteiler als Be⸗ leg für die bewirkte Lieferung aufzubewahren und den hierfür vorgesehenen Abschnitt über den Empfang des Bezugscheins nach Abtrennung dem Kleinverteiler zurückzugeben. Die fei esei des Großbezugscheins ist von dem liefernden Her⸗ stellerbetrieb, die Zweitschrift von dem Bezugberechtigten auf⸗ zubewahren.

Die Aufbewahrung und Vernichtung der nicht bei den Ernährungsämtern befindlichen Bezug⸗ und Großbezugscheine hat nach näherer Weisung der bewirtschaftenden Stellen zu erfolgen .

Vereinfachte Abrechnung.

8 b114“;

Auf der Zweitschrift des Bezugscheins und der Erstschrift des Großbezugscheins ist eine besondere Aufstellung vorge⸗ sehen, in der die tatsächlich gelieferten Warenmengen und der Schwundausgleich einzutragen bzw. abzuschreiben und die vollbelieferten Bezugscheine (Großbezugscheine) zu entwerten sind. Durch Anordnung der bewirtschaftenden Stellen kann. den Lieferanten wahlweise gestattet werden, sich dieses ver⸗ einfachten Verfahrens an Stelle der komplizierten Verbuchung zu bedienen. Es genügt bei dieser Abrechnung auf den Be⸗ zug- und Großbezugscheinen, daß in den Büchern (Kartei⸗ karten) jeweils nur die Nummer des betreffenden Bezug⸗ scheins oder Großbezugscheins angegeben und die Scheine lediglich nach Kunden abgelegt werden. Das Verfahren hat außerdem den Vorteil, daß sofort zu ersehen ist, ob der Schwundausgleich zugeschlagen und inwieweit der Bezugschein beliefert worden ist. 8

Berechtigungsscheine. Berechtigungsscheine müssen ebenfalls laufend numeriert und in zweifacher Ausfertigung mit Kopierstift ausgestellt werden. Die erste Ausfertigung ist dem Berechtigten zum

Wareneinkauf auszuhändigen, die zweite Ausfertigung ver⸗ bleibt als Beleg bei der ausfertigenden Stelle.

““

Keine Kennzeichnung der Bezugscheine.

Die von einzelnen Hauptvereinigungen vorgeschriebene besondere Kennzeichnung von Bezugscheinen mit Buchstaben oder dergl. je nach der Betriebsart, für die sie bestimmt sind, braucht von den Ernährüungsämtern nicht mehr vorgenom; men zu werden. Bei der Ausstellung der Bezugscheine B it jedoch eine Angabe der Art des Betriebes erforderlich, insbe⸗ sondere wenn es sich um Krankenhäuser, Gast⸗ oder Beher⸗ bergungsstätten, Bäckereien oder Konditoreien handelt, damit die Lieferanten etwaige Zuteilungsbeschränkungen gegenüber diesen Betrieben beachten können. vX“

Ausnahme.

Für die von den bewirtschaftenden Stellen auszustellen⸗ den Bezugscheine und Großbezugscheine (Anlage 2) können im Bedarfsfalle besondere Kennzeichnungen vorgeschrieben

Zierter Abschnitt 8— er der Bezug⸗, Großbezug

121

Berechtigungsscheine. en

und

Geltungsdauer des Bezugscheines A.

Da davon auszugehen ist, daß die Verteiler in dem Um⸗ fange, in dem sie Bedarfsnachweise zur Ausstellung von Be⸗ su scheinen vorlegen, auch die Versorgungsberechtigten be⸗ tefert haben oder in Kürze beliefern werden, dient der Bezug⸗ schein K zur Befriedigung des nachgewiesenen Bedarfs.

Aus diesem Grunde sowie zur Vermeidung von Ver⸗ sorgungsstörungen bei Verkehrsschwierigkeiten wird davon abgesehen, einen Verfallzeitpunkt für den Bezu schein A fest⸗ zusetzen. Es bleibt jedoch vorbehalten, Bezugscheine A einer Zeit allgemein für ungültig zu erklären,

ußerdem können die bewirtschaftenden Stellen mit meiner 8* timmung eine Verfallregelung treffen, wenn überwiegende

ründe dies für einzelne Erzeugnisse geboten erscheinen lassen.

Geltungsdauer des Bezugscheines B.

Der Bezugschein B ist von den Ernährungsämtern oder

8. beauftragten Stellen grundsätzlich für einen vierwöchigen auszustellen und dementsprechend auch auf 4 Wochen, gerechnet vom Ausstellungstage an, gültig zu stellen. Er darf nur innerhalb seiner Geltungsdauer ent⸗

gegengenommen und beliefert werden. Damit eine zeitliche

WE“ 11u6““ 1““ 1.“

karten festgesetzt ist, erfolgen können.

Ausnahmen von der vierwöchigen Geltungsdauer des

jahre usw.).

lieferung der im Wege des Umtausches von Bedarfsnach⸗

Uebereinstimmung mit dem im Wege des Umtausches aus⸗ Seesden A herbeigeführt wird, ist die erste nach em Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgende enen gegebenenfalls für einen längeren oder kürzeren Zeitraum vorzunehmen, so daß die anschließenden Zuteilungen dann jeweils für die Zuteilungsperiode, die für die Lebensmittel⸗

Bezugscheines B.

Von dem Grundsatz, daß der Bezugschein B auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen ist, gelten die in meinen Erlassen (z. B. Erl. v. 15. November 1939 II C4-933: Sojafarinbezugschein für 8 Wochen) und in der Anlage 3 *) aufgeführten Ausnahmen. In diesen Ausnahmefällen können Zuteilungen für eine kürzere oder längere Zeit als eine Zu⸗ teilungsperiode vorgenommen werden. Damit jedoch auch in diesen Fällen die Bezugscheine nach Möglichkeit auf die Zuteilungsperiode abgestellt werden, tritt insoweit die aus der Anlage ersichtliche Regelung an die Stelle der von den bewirtschaftenden Stellen gesetzten Fristen (Monate, Viertel⸗

Geltungsdauer der Großbezugscheine. Für die Großbezugscheine wird ebenso wie für die Be⸗

weisen ausgestellten Bezugscheine A keine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf sie verfallen. Es bleibt jedoch auch hier vorbehalten, Großbezugscheine einer zurückliegenden Zeit allgemein für ungültig zu erklären, oder Verfallsregelungen durch die bewirtschaftenden Stellen zu treffen.

B. Angabe der W1““ bei Bezug⸗ und

roßbezugscheinen.

Bei den Bezugscheinen A, die den Verteilern auf Grund von Bestellscheinen oder von Kartenabschnitten ausgestellt werden, ist aus Gründen der Kontrolle die Zuteilungsperiode anzugeben, auf die die zum Umtausch in Bezugscheine vor⸗ Feleßzien Bestellscheine oder Karten nitte lauten. Auch

i den Bezugscheinen A, die auf Grund von Bestellscheinen ausgestellt werden, die nach Ablauf der ersten Woche der Zuteilungsperiode eingereicht werden, ist die laufende Zu⸗ teilungsperiode anzugeben. 1

Die Bezugscheine A und B, die den Verteilern auf Grund sonstiger Unterlagen (Berechtigungsscheine der Selbstversorger, Begetarier, Kranken und dergl.) erteilt werden, sowie die Großbezugscheine, sind ebenfalls aus Gründen der Kontrolle jeweils auf die Zuteilungsperiode abzustellen, die im Zeit⸗ punkt des Ablaufs der eingereichten Unterlagen noch läuft. Soll also zum Beispiel ein Bezugschein auf der Grundlage eines über längere Zeit laufenden Berechtigungsscheins aus⸗ gestellt werden, so ist im Bezugschein die in den Ablaufzeitpunkt Zuteilungsperiode anzugeben. Endet demnach die

erechtigung zum Bezuge von Waren z. B. am 1. August 1940, so ist der Schlußtag der vom 29. Juli bis 25. August 1940 laufenden Zuteilungsperiode, also der 25. August 1940, aufzuführen.

Die für Lebensmittelkarten vorgesehene Kennzeichnung der Zuteilungsperioden mit fortlaufenden Zahlen hat auch bei den Bezug⸗ und Großbezugscheinen an der hierfür vor⸗ gesehenen Stelle zu erfolgen.

C. Geltungsdauer der Berechtigungsscheine.

„Die Geltungsdauer der Berechtigungsscheine ist be⸗ schränkt. Auf diesen Scheinen ist in jedem Falle ein Verfall⸗ zeitpunkt anzugeben. Sie dürfen nur innerhalb ihrer Geltungsdauer entgegengenommen und beliefert werden. Ist in den Vorschriften, durch die der betreffende Berechtigungs⸗ schein eingeführt worden ist, nichts anderes bestimmt, so ist er auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen.

Bei nachstehenden Berechtigungsscheinen ist eine beson⸗ dere Geltungsdauer festgesetzt:

Die Gektungsdauer der Berechtigungsscheine für Selbst⸗ versorger ergibt sich aus den Erkassen vom 14. November 1939 IIC9- 39 und 8. März 1940 II C9 - 231 —.ñ Soweit in diesen Erlassen keine Bestimmungen übder die Geltungsdauer getroffen sind (wie z. B. für die Berechtigungs⸗ cheine der landwirtschaftlichen Aushilfsarbeiter und für die E113“ der Selbstversorger), sind die Be⸗ rechtigungsscheine auf die Zeit gültig zu stellen, für die die Zuteilung bestimmt ist.

Berechtigungsscheine für Wöchnerinnen sind für sechs Wochen, Berechtigungsscheine für werdende und stillende Mütter und für Kranke im allgemeinen für acht Wochen

ültig zu stellen, soweit nicht bei Kranken die Bescheinigung er ärztlichen Genehmigungsstelle auf einen kürzeren Zeit⸗ raum lautet. Wenn nach der ärztlichen Anordnung die Zu⸗ lage ausnahmsweise für längere Zeit gelten soll, können die Berechtigungsscheine, falls die erforderliche Kontrolle gesichert ist, auch für längere Zeit im Höchstfall bis zu sechs Zu⸗ teilungsperioden gültig gestellt werden (Erlasse vom 27. Sep⸗ tember 1939 II 1 - 4616 —, vom 30. Oktober 1939 II1 b- 73 und vom 4. März 1940 II 1 b - 400 —).

Berechtigungsscheine für Begetarier sind jeweils für eine Zuteilungsperiode auszustellen (Erlaß vom 25. Oktober 1939 II C1- 1298 —).

Berechtigungsscheine für Versorgungsberechtigte aus ab⸗ gelegenen Gemeinden sind für die Zeit gültig zu stellen, für die den Umständen nach das Recht zum Bezug von Lebens⸗ mitteln im voraus zugestanden werden soll (Erlaß vom 17. November 1939 II C 1-1900 —).

1 Fünfter Abschnitt: Alusstellung der Bezugscheine und Großbezug scheine auf bestimmte Warengruppen und auf volle Gewichte; Schwundverluste.

Warengruppen. Bezug⸗ und Großbezugscheine sind vorbehaltlich reichs⸗ einheitlicher Sonderregelungen auf folgende Waren⸗ anszustellen: 8 vW Mehl, 886 .Fleisch und Fleischw .Butter,

Schweineschlachtfette Margarine, Speiseöl, Käse, Quark, . Brotaufstrichmittel, Kunsthonig,

cker, v11111“ Z1“ Nechrährmittei (DPM deutsches Pudding⸗ mehl —, Gustin, Meizena, Mondamin, Rizena, Weizenin, Reisflocken), Nährmittel, Teigwaren,

15. Kartoffelstärkeerzeugnisse, 1

16. Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmittel,

17. Eier, 8

17a. Bruteier,

18. alle sonstigen Waren, die regelmäßig oder unregel⸗ mäßig auf Kartenabschnitte abgegeben werden (z. B. Hülsenfrüchte, Kakaopulver).

Eine weitere Aufteilung der Bezug⸗ und Großbezug⸗ scheine innerhalb der einzelnen Erzeugnisgruppen ist nicht zu⸗ lässig (z. B. keine weitere Unterteilung der Nährmittel in Grieß und Haferflocken oder der Brotaufstrichmittel in Kon⸗ fitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Gelee, Apfelkraut und Rübenkraut). Sofern jedoch die Berechtigungsscheine für werdende und stillende Mütter, Wöchnerinnen und Kranke nicht auf Erzeugnisgruppen, sondern auf bestimmte Erzeug⸗ nisse lauten (z. B. nicht auf „Nährmittel“, schlechthin, sondern auf „Buchweizengrütze“), sind auch die Bezugscheine ent⸗ sprechend auszustellen.

Bei der Ausstellung der Bezug⸗ und Großbezugscheine sind die Wünsche der Verteiler bezüglich der Aufteilung der Mengen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Bezugscheine für Trinkmilch werden in der Regel nicht ausgegeben. Die Belieferung der Milchverteiler erfolgt viel⸗ mehr auf Grund der ihren Lieferanten vorgelegten Bestell⸗ scheine der Reichsmilchkarten. In besonderen Ausnahme⸗ fällen können die bewirtschaftenden Stellen die Ausstellung von Bezugscheinen für Trinkmilch anordnen.

Für Gewürze sind Bezug⸗ und Großbezugscheine in der Weise auszustellen, daß die einzelnen Gewürzarten (z. B. E““ sowie deren Verwendungszweck angege⸗

en werden.

Volle Gewichte.

Bezugscheine sind in der Regel auf volle kg, mindestens aber auf volle 100 g auszustellen. Die Ausstellung von Be⸗ zugscheinen unter 500 g ist nicht zulässig Die Einführung einer Mindestmenge von 500 g für die Bezuͤgscheine soll die vielfach übliche Ausstellung von Bezugscheinen über kleinste Mengen unterbinden.

Großbezugscheine müssen stets über volle kg ausgestellt werden.

Die sich bei dieser Handhabung ergebenden Mehr⸗ oder Mindermengen sind zu vermerken und bei der Ausstellung von weiteren Bezug⸗ oder Großbezugscheinen zu berücksichtigen.

8

Beispiele: 1. Lauten die Bedarfsnachweise über insgesamt 2360 g, so kann der Bezugschein ausgestellt werden

a) „in der Regel auf volle kg“, also auf 3 kg bzw. 3 kg. Im ersten Fall wäre eine Mehrmenge von 640 g, im zweiten Fall eine Mindermenge

von 360 g zu vermerken; b) „mindestens jedoch auf volle 100 g“, also auf 32,4 kg bzw. 2,3 kg. Demgemäß wäͤren bei der Ausstellung des nächsten Bezugscheines im ersten Fall eine Mehrmenge von 40 g, im zweiten Fall

eine Mindermenge von 60 g zu berücksichtigen.

2. Lautet ein Bedarfsnachweis (z. B. Berechtigungsschein für Kranke) auf eine Menge unter 500 g, so wird es regel⸗ mäßig der Ausstellung eines besonderen Bezugscheines nicht bedürfen, weil solche Heverfsnachweise aus dem Vorrat be⸗ liefert und zusammen mit anderen Bedarfsnachweisen abge⸗ rechnet werden können. Kann ausnahmsweise eine Beliefe⸗ rung nicht erfolgen und muß daher ein Bezugschein ausge⸗ stellt werden, so ist dieser über 500 g auszustellen und di Mindermenge zu vermerken. 8

88—

Endgültige Auf⸗ und Abrundungen.

Da die vorstehend angeordnete Berücksichtigung Mehr⸗ und Mindermengen bei der Ausstellung des nächsten Bezugscheins kontokorrentmäßige Aufzeichnungen notwendig macht, kann mit Zustimmung der Landes⸗ (Provinzial⸗) Er⸗ nährungsämter bei denjenigen Bezugscheinausgabestellen, bei denen sich die Voraussetzungen hierfür nicht schaffen lassen, das Verfahren der endgültigen Auf⸗ und Abrundung ange⸗ wandt werden. Bei diesem sind Spitzen von 49 g und weniger fortzulassen, während solche von 50 g und darüber auf volle 100 g aufzurunden sind.

Schwund⸗ und Auswiegeverluste 8

Eine Berücksichtigung von Schwund⸗ und Auswiege⸗ sowie Aus lusten bei der Ausstellung von Bezug⸗ und Großbezugscheinen durch die Ernährungsämter oder die sonstigen mit der Ausstellung von Bezugscheinen oder Groß⸗ bezugscheinen beauftragten Stellen findet nicht statt. Bielmehr wird, soweit dies erforderlich und noch nicht geschehen ist, durch Einzelanordnungen der bewirtschaftenden Stellen fest⸗ gelegt, welche Prozentsätze bei der E von Bezug⸗ scheinen und Großbezugscheinen zum Ausgleich der Schwund⸗, Wiege⸗ und Aushauverluste aufzuschlagen sind.

—8 8—

Sechster Abschnitt:

Ausstellung von Bezugscheinen für die Truppen

in Unterkunftsorten im Heimatgebiet, für die

Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht und den Reichsareitsdienft.

Die Dienststellen der Wehrmacht, der Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes mel⸗ den wie bisher ihren Berpflegungsbedarf bei den Ernährungs⸗ ämtern, Abt. A, an. Diese tellen die Bezugsquellen unter Angabe der Liefermengen nach Maßgabe des bisherigen Ver⸗

S. ü8 8 E1“ 11“

18

S

V ihrer mit der Ausstellung von Bezug⸗,

fahrens mit unter gleichzeitiger Uebersendung des in der Anlage 8 * beigefügten Formblattes.

Soweit es sich um die Verpflegung von Truppenteilen im Heimatgebiet handelt, erfolgt die Ausfüllung der auf dem Formblatt vorgesehenen Bezugsberechtigung durch die Heeres⸗ verpflegungsdienststellen unter 1en e--e eeg der jeweils gemeldeten Kopfstärken. Die Ausfüllung der Bezugsberech⸗ tigung bei der Sicherstellung des Verpflegungsbedarfs der öv außerhalb der Wehrmacht und des Reichs⸗ arbeitsdienstes erfolgt durch die Ernährungsämter, Abt. A.

Die Einheiten werden durch die zugewiesenen Bezugs⸗ quellen gegen Aushändigung der ausgefüllten Bezugsberechti⸗ gung beliefert. Gegen Vorlage der Bezugsberechtigung erteilt das Ernährungsamt, Abt. A, dem Lieferanten nach ent⸗ sprechender Prüfung einen Bezugschein nach dem auf dem (Anlage 8) vorgesehenen Muster. Dieser Bezug⸗ chein berechtigt allein zum Wiederbezug von Lebensmitteln beim Vorlieferanten. 8

Dieses Verfahren gilt auch bei Lieferungen von nicht⸗ bewirtschafteten Lebensmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß hier die Vorlage und Ausfüllung des Bezugscheins durch das Ernährungsamt entfällt.

Die bisher gebräuchlichen Bezugscheine und Bezugsanwei⸗ sungen kommen in Fortfall. Lediglich für den Bezug von Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, jedoch unter Verwendung des in der Anlage 9* beigefügten Formblattes

Die Ernährungsämter haben monatlich eine Verbrauchs⸗ meldung an Lebensmitteln für die Heimattruppen, Schutz⸗

iederungen und den Reichsarbeitsdienst getrennt dem zu⸗ sas igen Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsamt einzureichen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach Maß⸗ gabe der vorstehenden Richtlinien haben die Landes⸗ (Pro⸗ vinzial⸗) Ernährungsämter die Ernährungsämter mit den erforderlichen Weisungen zu verseh

Siebenter Abschnitt: Vorbelieferung der Verteiler, Nichtbelieferung der Bezugscheine und Unübertragbarkeit der

Bedarfsnachweise bei Betriebseinstellung.

Vorlieferungen.

Die Vorbelieferung der Verteiler mit Lebensmitteln ohne gleichzeitige Abgabe des entsprechenden Bezug⸗ oder Großbezugscheins ist grundsätzlich unzulässig. Auf dem Ge⸗ biet der Milch⸗ und Fettwirtschaft ist von der Hauptver⸗ einigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft durch Au⸗ ordnung 9 vom 23. September 1939 RNVBl. S. 7907 eine Ausnahmeregelung getroffen. Die bewirtschaflenden Stellen können mit meiner Zustimmung im Bedarfsfall weitere Ausnahmevoerschristen treffen. 8

Damit das Verbot der Vorbelieferung (Lieferung vor Abgabe von Bezug⸗ oder Großbezugscheinen) nicht dahin führt, daß handelsübliche Packungen Kisten oder Säcke) unter⸗ teilt und gesondert gepackt werden müssen, sind Vorbeliefe⸗ rungen, die sich durch die Ausnützung der handelsüblichen Packungen ergeben, zulässig, wenn laufend ein Ausgleich herbeigeführt wird.

Nichterfüllung der Bezug⸗ und Großbezugscheine.

Kann der Vorlieferant eines Verteilers den ihm ein⸗ gereichten Bezugschein nicht voll beliefern und besteht auch nicht die Gewißheit, daß er sich die notwendigen Mengen innerhalb einer angemessenen Frist oder der gegebenenfalls geltenden Verfallfrist des Bezugscheins verschaffen kann, so hat er diesen seinem Abnehmer mit einer Erklärung zurück⸗ zugeben, welche Mengen er liefern kann. Das Ernahrungs⸗ amt hat den Bezugschein dementsprechend aufzuteilen. Der Verteiler kann sich an das Ernährungsamt, Abteilung A, oder an den zuständigen Wirtschaftsverband wegen der Be⸗ nennung eines anderen leistungsfähigen Lieferanten wenden. Diejenigen Bestimmungen, nach denen eine freie Wahl des Lieferanten nicht zulässig ist, bleiben unberührt. Ent⸗ sprechendes gilt im Verhältnis vom Großverteiler zu seinem Vorlieferanten.

Einstellung des Betriebes.

Im Falle der Einstellung eines Betriebes sind die ein⸗ behaltenen Bedarfsnachweise und Bezugscheine dem Ernäh⸗ rungsamt, Abteilung B, oder der von ihm bestimmten Stelle abzuliefern. Eine 1 bertragung auf einen anderen Betrieb

ist unstatthaft.

Achter Abschnitt:

Schlußbestimmungen.

8 8 Zusammenarbeit der Abteilungen B mit den Abteilungen A und den Wirtschaftsverbänden.

Die Abteilungen B der Ernährungsämter und die von diesen beauftragten Stellen haben in allen Fällen, in denen bei der Ausstellung von Bezug⸗, Großbezug⸗ und Berechti⸗ gungsscheinen Fragen der Warenbewirtschaftung ins⸗ besondere der der Warenlenkung bis zum Letztverteiler entstehen, aufs engste mit den hierfür zuständigen Ab⸗ teilungen A und den Wirtschaftsverbänden zusammenzu⸗ arbeiten. Sie sind abgesehen von der Belieferung der Seeschiffe gemäß Erlaß vom 26. September 1939 11/1 -4581 nicht befugt, bei der Ausstellung von Be⸗ zugscheinen und Großbezugscheinen bestimmte Lieferanten zuzuweisen. Soweit sich die Notwendigkeit der Benennung oder Zuweisung von Lieferanten an Klein⸗ oder Großver⸗ teiler ergibt, ist der Betrieb an die Abteilungen A oder, wenn für die Ausstellung der Großbezugscheine ein Wirtschaftsver⸗ band zuständig ist, an diesen zu verweisen.

Bei der Ausstellung von Bezug⸗ oder Berechtigungs⸗

inen ohne Kartengrundlage ist neben der Kontrolle der Ausgabestellen die ständige Verbindung mit der Ab⸗ teilung A, die für die 1“ erforderlichen Mengen zu sorgen hat, von besonderer ichtigk

Kontrolle. Die Ernährungsämter haben für eine

bezug⸗ und

Berechtigungsscheinen beauftragten Stellen zu sorgen.

* Hier nicht abgedruckt