1940 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 161 vom 12. Juli 1940. S.

Leipzige 1902 in Sch Leipziger, Beuthen / O. S., Leipziger, Michael Ifrael, geb. am 17. 3. 1937 in Beuthen/ O. S.,

Lewald, Theodor Israel, geb. am 3. 10. 1890 in Memel,

Lewald, Margarete Sara, geb. Rosenthal, geb. am 15. 1. 1893 in Halle/S.,

Lewald, Ellen Sara, geb. am 29. 8. 1923 in Braun⸗ schweig,

Lewald, Hendrik Israel, geb. am 16. 3. 1930 in Braunschweig, 1

1. Gertrud, geb. Zweig, geb. am 19. 8. wientochlowitz (Kr. Kattowitz), - Eva Sara, geb. am 18. 6. 1933 in

Mannheimer, Alfred Israel, geb. am 3. 4. 1887

in Leipzig, Mannheimer, Jenni Sara, geb. Kann, geb. am 7. 12. 1905 in Dörrebach (Kr. Kreuznach), Morgenstern, Gustav, geb. am 8. 10. 1882 in Ung. Ostrau, Morgenstern, Theresia, geb. Spitzer, geb. am 22. 3. 1894 in Mährisch⸗Ostrau,

Nassauer, Franz Leo Israel, geb. am 2. 11. 1887 in Frankfurt a. M.,

Nassauer, Hedwig Sara Johanna, geb. Weill, geb. am 24. 9. 1895 in Karlsruhe,

Nassauer, Agathe Luise Sara, geb. am 18.12. 1919 in Frankfurt a. M., 1 Nassauer, Rudi Israel, geb. am 8. 11. 1924 in Frankfurt a. M.,

Neumark, Fritz, geb. am 20. 7. 1900 in Hannover, Neumark, Erika, geb. Sievers, geb. am 16. 8. 1900 in Hamburg, . Neumark, Matthias, geb. am 27. 4. 1927 in Frank⸗ furt/ M., 1

Neumark, Veronika, geb. am 8. 1. 1931 in Frank⸗ furt / M., Neuwahl, Heinz Israel, geb. am 5. 5. 1904 in Soest,

O 56 r, Josef Israel, geb. am 2. 12. 1882 in Oberfell (Kr. St. Goar),

Katz, Emilie Sara, geb. Oster, geb. am 6. 1. 1890 in Oberfell (Kr. St. Goar), Perlmann, Alfred Israel, geb. am 28. 10. 1880 in Königsberg i. Pr., Perlmann, Eva⸗Maria, geb. am 12. 2. 1914 in Iserlohn, Salomon, Cesar, geb. am 12. 1. 1887 in Hamburg,

Sklarz, Max Israel, geb. am 12. 5. 1895 in Kreuz⸗

burg / O. S., . Sklarz, Hilde Sara, geb. Schwarz, geh. am 23. 7. 1897 in Striegau, Sklarz, Ellen Renate Sara, geb. am 19. 8.1929 in Cottbus, 1 Sklarz, Berti Sara, geb. am 2. 1. 1924 in Cottbus, Schleimer, Wilhelm Ifrael, geb. am 5 3. 1909 in Friedberg / Hessen, 1 Schleimer, Erich Israel, geb. am 23. 7. 1910 in Friedberg / Hessen, 1 Schottenfels, Richard Max Israel, geb. am 10. 2. 1891 in Frankfurt/ Main, Schottenfels, Else Sara, 14. 10. 1900 in Bad Dürkheim, 8 Schwab, Zosef, geb. am 10. 6. 1898 in Nürnberg, Schwab, Hermine, geb. Löwenthal, geb. am 16. 5. 1905 in Stuttgart, . 8 Schwab, Theodor, geb. am 17. 4. 1932 in Nürn⸗ berg, Stargardter, Paul Israel, geb. am 4. 8. 1888 in Culm, 1 Stargardter, Margot Sara, geb. Ließner, geb. am 31. 5. 1900 in Thorn, Stargardter, Inge Sara, geb. am 10. 12. 1926 in Elbing, Stern, Rheydt, Stern, Ruth Sara, geb. Falkenstein, geb. am 24. 11. 1882 in Rheydt, Stern, Marta Sara, geb. Stern, 1891 in Friedberg / Hessen, Stern, Hans Martin Israel, geb. am 18. 8. 1920 in Leipzig, 1 Stern, Hannelore Bettina Sara, geb. am 16. 5. 1923 in Leipzig, 1 Stern, Siegmund Ifrael, geb. am 10. 6. 1876 in Brünnau (Lkr. Gerolzhofen), Stern, Emmi Sara, geb. Engel, geb. am 19. 6. 1881 in Schweinfurt, Sternberg, Hans Israel, geb. am 26. 1. 1907 in Wuppertal⸗Elberfeld, Sternberg, Marry Sara, geb. Weiler, geb. am 7. 7. 1910 in Wuppertal⸗Elberfeld, Sternberg, Gabriele Sara, geb. am 2. 4. 1937 in Wuppertal⸗Elberfeld, Strauß, ‚Jakob, geb. am 1. 12. 1891 in Würzburg, Wallach, Franz Albert Israel, geb. am 2. 4. 1898 in Kassel, Wallach, Gertrud Lotte, geb. Hallo, geb. am 5. 5. 1901 in Dresden, Wallach, Heinz⸗Peter Israel, geb. am 25. 12. 1924 in Kassel, 8 Wallenstein, Mayer Israel, geb. am 24. 2. 1886 in Großen Buseck (Krs. Gießen), Wallenstein, Emilie Sara, geb. Nelkenstock, geb. am 12. 6. 1881 in Tann / Rhön (Krs. Fulda), Wallenstein, Ilse Sara, geb. am 14. 3. 1920 in Laubach (Krs. Gießen), Warburg, Harry Israel, geb. am 25. 7. 1881 in Nordhausen, Warburg, Gertrud Sara, geb. Philippsborn, geb. am 6. 1. 1886 in Quedlinburg, Warburg, Hans, geb. am 17. 6. 1911 in Nürnberg, 8 arburg, Rudolf, geb. am 18. 3. 1920 in Nürn⸗ rg, Weikersheimer, Bernhard Ifrael, geb. am 28. 3. 1896 in Gaukönigshofen, LK. Ochsenfurt, Weil, Theodor Israel, geb. am 21. 7. 1889 in Straß⸗ burg / Elsaß, Wiener, Georg Israel, geb. am 28. 10. 1869 in

25 8 7

geb. Baum, geb. am

Julius Israel, geb. am 13. 10. 1876 in

geb. am 4. 9.

157. 158. 159. 160. 161. 162. 163. 164. 165. W

in 166. W

5.

W

W

Wiener, Ida Sara, geb. Gabriel, geb. am 14. 10.

1877 in Posen,

W olff, Erich Ifrael, geb. am 19. 6. 1904 in Dort⸗

mund,

Wolff, Anita Sara, geb. Blum, geb. am 17. 8.

1911 in Eldagsen (Krs. Springe),

Wolff, Peter Israel, geb. am 7. 11.1937 in Dort⸗

mund,

Wolff, Julius Israel, geb. am 8. 3. 1878 in

Breslau,

Wolff, Rosa Sara, geb. Kosterlitz, geb. am 9. 9.

1886 in Beuthen, O. S.,

Wolff, Ilse Sara, geb. am 29. 10. 1908 in Breslau,

Wolf f, Lotte Sara, geb. am 1. 10. 1914 in Breslau, Iff, Leo Hermann Israel, geb. am 15. 4. 1892.

Ostrowo/ Warthegau,

lff, Alice Charlotte, geb. Schönwasser, geb. am

1898 in Charlottenburg,

l f. Sabine Sara, geb. am 2. 6.1923 in Breslau,

Iff, Dieter Israel, geb. am 14. 9. 1928 in

167. 168.

169. 170. 171.

o H o 2 85 5

Breslau, Wolff, Willi Israel, geb. am 23. 5. 1871 in Neviges b. Düsseldorf,

Zorek, Emil, geb. am 31. 7. 1875 in Zerkow (Krs.

Fere schins orek, Else Rosa Sara, geb. Silberstein, geb. am 1. 3. 1886 in Schwiebus.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt.

Berlin, den 10. Juli 1940. Der Reichsminister des Innern

J. V.: Pfundtner.

Anordnung 8 zur Aenderung der in Nummer 205 des Deutschen Reichsanz.

und Preußischen Staatsanz. vom 3. September 1934 ver⸗

öffentlichten Anordnung des Leiters der Hauptgruppe II der Reichsgruppe Industrie vom 29. August 1934 über die An⸗ erkennung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie.

„Auf Grund von 8 8 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 193 (Reichsgesetzbl. I S. 1194) ordne ich an:

In der Nummer 205 des Deutschen Reichsanz. und Preu⸗ ßischen Staatsanz. vom 3. September 1934 veröffentlichten Anordnung des Leiters der Hauptgruppe II der Reichsgruppe Industrie vom 29. August 1934 über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie, abgeändert durch die An⸗ ordnungen vom 1. Februar 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 28 vom 3. Februar 1938) und vom 25. Mai 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 123 vom 30. Mai 1938), wird der Ziff. II am Ende folgender Satz hinzugefügt:

„Hinsichtlich der Herstellung von Beleuchtungskörpern aus Glas beschränkt sich die Mitgliedschaft jedoch auf den elek⸗ trotechnischen Teil der Herstellung.“

Berlin, den 10. Juli 1940. Der Reichswirtschaftsniinister. F. A.: Dr. Warncke.

1111“

1

Anordnung, 11.“ betreffend Aenderung der Satzung des Mecklenburgischen Riitterschaftlichen Kreditvereins. Bom 10. Juli 1940. Auf Grund der Verordnung über kendhafttich Kredit⸗

anstalten vom 22. Februar 1940 (Reichsgesetzbl.- I S. 417) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern

folgendes angeordnet:

(1) Die Hauptdirektion des Mecklenburgischen Ritter⸗ schaftlichen Kreditvereins kann bestimmen, daß für einzelne

Reihen der von ihr ausgegebenen Reichsmarkpfandbriefe die

Vorschriften des § 5 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Satzung des Mecklenburgischen Ritterschaftlichen Kreditvereins nicht anzuwenden sind. Wird von dieser Ermäch⸗ tigung Gebrauch gemacht, so gilt folgendes:

Die Reichsmarkpfandbriefe tragen die im Wege dder mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unter⸗ schrift eines Hauptdirektors und des Syndikus. Sie iiind in ein bei der Hauptdirektion zu führendes be⸗

fonderes Pfandbriefregister einzutragen. Die Ein⸗

tragung bescheinigt der Rendant oder ein von der

Hauptdirekton zu bestellender Vertreter durch hand⸗

G Vermerk seines Namens auf dem Pfand⸗

vief.

(2) Der Beschluß der Hauptdirektion, durch den eine An⸗ ordnung nach Abs. 1 getroffen wird, ist in der in § 25 der Satzung des Mecklenburgischen Ritterschaftlichen Kreditver⸗ eins vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.

Berlin, den 10. Juli 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. (Unterschrift.)

BGekanntmachung über die neue Fassung der Satzung der Deutschen Siedlungsbank.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 18. September 1933 zur Aenderung der Verordnung über die Deutsche Siedlungs⸗

bank (Reichsgesetzbl. I. S. 647) erhält die Satzung der Deut⸗

sches Siedlungsbank in Berlin im Einvernehmen mit dem eichsminister der Finanzen folgende Fassung: - Satzung der Deutschen Siedlungsbank. I. Zweck und Aufgaben der Anstalt. 8 Zweck der Anstalt. Die Anstalt dient im gesamten Reichsgebiet der Stärkun

und Mehrung des Bauerntums als Bluts⸗ und Lebensque des deutschen Volkes durch

„Neubildung deutschen Bauerntums“

Bauerntums von besonderer

sie hat insbesondere die Schaffung neuer Erbhöfe und die Er⸗ weiterung bestehender landwirtschaftlicher Kleinbetriebe nach den dazu ergangenen Richtlinien des Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zu fördern.

Die Tätigkeit der Anstalt ist gemeinnützig. Sie soll nach kaufmännischen und wirtschaftlichen⸗ Grundsätzen geführt

Aufgaben der Anstalt.

Die Anstalt hat .

a) in erster Linie Zwischenkredite gemäß den vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Richtlinien aus eigenem Ver⸗ mögen, aus den von ihr aufgenommenen Darlehen, sowie aus den ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben übertragenen öffentlichen Mitteln zu gewähren;

b) in besonderen Fällen, soweit erforderlich, Dauer⸗

kredite (Anliegerstedlungskredite u. ä.) zu vermitteln und auch selbst aus den ihr zur Verfügung stehenden

Mitteln (vergl. unter a) zu vergeben;

c) Einrichtungsdarlehen aus den hierfür bereitge⸗ stellten Mitteln nach den festgesetzten Richtlinien zu gewähren; 1

d) Maßnahmen zu fördern, die der Neubildung deut⸗ schen Bauerntums dienen.

Der Anstalt kann die Verwaltung anderer öffentlicher Mittel übertragen werden.

8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie auch Bürgschaften übernehmen.

§ 3 1 Die Anstalt kann sich an Unternehmen beteiligen, die die Neubildun zieren oder fördern.

Das vom Reich eingebrachte Eigenkapital besteht au 8 dem Grundkapital und dem Reservefonds. 8 Grundkapital und Reservefonds betragen je 50 Millionen

Reichsmark. Außerdem steht der Anstalt als Eigenkapital ein vom

Reich eingebrachtes Zweckvermögen zux Verfügung. Bei Auf⸗ lösung der Anstalt ist, bevor eine Ausschüttung auf das

Grundkapital erfolgt, das noch vorhandene Zweckvermögern dem Reich zurückzuerstatten. 6 1““

III. Organisation und Verwaltung der Anstalt. a) Geschäftsführer.

§ 5

Die Anstalt wird von einem Geschäftsführer geleitet. Für den Geschäftsführer können Stellpertreter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Geschäftsführer und seine Stellvertreter. Die Abberufung erfolgt in derselben Weise.

Alle übrigen Angestellten werden von dem Geschäfts⸗ führer angestellt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem Jahresgehalt von mehr als 6000 RP angenommen werden sollen, ist die Hüst gemueng des Vorsitzers des Verwaltungs⸗ rats erforderlich. Das gleiche gilt, wenn das Jahresgehalt eines Angestellten auf mehr als 6000 ℛℳ erhöht werden soll.

Die Bestellung und Abberufung der Leiter der einzelnen Abteilungen, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten erfolgt durch den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vor⸗ sitzers des Verwaltungsrats.

Der Geschästsführee verwaltet und leitet die Geschäfte der Anstalt, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Stellen übertragen sind. Er hat dabei die auf dem Gebiete der Neu⸗ bildung deutschen Bauerntums erlassenen Gesetze und Richt⸗ linien zu beachten. Im übrigen gilt für seine Geschäfts⸗ führung die Geschäftsanwéisung 13 der Satzung). Die Namen des Geschäftsführers und seiner Stellvertreter sind im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 1

Der Geschäftsführer vertritt die Anstalt gerichtlich un außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von dem Geschäftsführer oder von zweien seiner Stellvertreter oder von einem seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abgegeben werden. Es müssen jedoch auch die für die Anstalt verbindlichen Er⸗ klärungen des Geschäftsführers, wenn sie von finanzieller Tragweite sind, gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungs⸗ befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. 1

Für die Anstalt verbindliche Urkunden sind in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden dem Namen der Anstalt ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzu⸗ geben, so genügt die Abgabe gegenüber dem Geschäftsfüͤhrer oder einem seiner Stellvertreter.

8 b) Verwaltungsrat. § 7

Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzer, einen

stellvertretenden Vorsitzer und höchstens 20 Mitgliedern; sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erufen. Bei der Berufung sind neben Vertretern des Reichs und der Länder auch der Reichsnährstand und andere öffent⸗ liche und private Einrichtungen sowie Einzelpersonen zu be⸗ rücksichtigen, deren Mitwirkung für die Neubildung deutschen edeutung erscheint.

—5

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der

Finanzen die Amtsdauer des Vorsitzers, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Verwaltungsrats. Er 8 befugt, den Vorsitzer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen jederzeit vor Ablauf ihrer Amtsdaue abzuberufen.

833

88 82

Der Verwaltungsrat wird auf Weisung des Vorsitzers ertreters durch den Geschäftsführer nach

deutschen Bauerntums durchführen, finan⸗

Finanzen bestimmte

Reichs⸗ und Staatsanzeiger

Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Sitzung. 8 1

Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind be⸗ rechtigt und auf Verlangen des Vorsitzers des Verwaltungs⸗ rats verpflichtet, an der Sitzung mit beratender Stimme teil⸗ unehmen. Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter

at über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten.

Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzer oder dessen Stellvertreter wenigstens sechs Mit⸗

lieder anwesend sind. In eiligen Fällen können Beschlüsse schriftlich oder fernschriftlich gefaßt werden, wenn der Vor⸗ sitzer oder sein Stellvertreter dies bestimmt haben.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge⸗ faßt. Die Führung mehrerer Stimmen durch einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Verwaltungsratsmitgliede zu unterzeichnen ist. Das Er⸗ gebnis einer schriftlichen Abstimmung wird von dem Vor⸗ sitzer oder dessen Stellvertreter festgestellt.

§ 10

Der Vorsitzer des Verwaltungsrats schließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer und seinen Stellvertretern ab. Die Anstellungsverträge bedürsen der Genehmigung des Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Ge⸗ schäftsführers; er hat das Recht, jederzeit Nachprüfungen aller Art vorzunehmen. Dem Vorsitzer oder dessen Stellvertreter steht das gleiche Recht zu. Der Verwaltungsrat kann besondere Aufgaben unbeschadet seiner Verantwortung auch einzelnen Mitgliedern übertragen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat oder dessen Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Einblick in Akten⸗ unterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Ueberwachungspflicht erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat hat die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Anstalt zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit einem Bericht vorzulegen, der den Ver⸗ mögensstand und die Geschäftslage der Anstalt darlegt.

„Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vor⸗ sitzers des Verwaltungsrats bei Entscheidungen über:

a) die Aufnahme von Darlehen, .

b) grundsätzliche Fragen, insbesondere des Zwischen⸗ und Dauerkredits, und der Anlegung von verfüg⸗ baren Geldern, 1

c) die Beteiligung der Anstalt an anderen Unter⸗ nehmungen,

d) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen⸗ und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finan⸗ zieller Bedeutung,

e) die Uebernahme von Bürgschaften.

Im Falle c) und e) ist außerdem die Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen erforderlich.

§ 13

Der Vorsitzer des Verwaltungsrats erläßt die Geschäfts⸗ anweisungen für den Geschäftsführer und seine Stellvertreter, sowie für den Verwaltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

§ 14

„Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsrats sind mit dem Namen der Anstalt, den Worten „Der Ver⸗ waltungsrat“ zu versehen und von dem Vorsitzer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 8

§ 15 ““ . Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung vom Vorsitzer des Verwaltungsrats zur Geneh⸗ migung einzureichen. Hierbei ist ein Bericht über den Ver⸗ mögensstand und die Geschäftslage der Anstalt mit vorzu⸗ legen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, ebenso auch die Entlastung des Geschäftsführers und des Verwaltungsrats. Nach der Ge⸗ nehmigung sind die eg sowie die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung nebst einem von dem Vorsitzer des Verwaltungsrats genehmigten Auszug aus dem Geschäftsbericht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzu⸗ machen. 888

„Der aus der festgestellten Bilanz nach Vornahme sämt⸗ licher Abschreibungen und Rückstellungen sich ergebende Ueber⸗ schuß aller Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Anstalt. Ueber seine Verwendung bestimmt der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. 1

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 17

Der Vorsitzer und die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz der ihnen erwachsenen Fahrkosten und eine Aufwandsentschädigung nach Grundsätzen, die vom Verwal⸗ tungsrat festgesetzt werden.

Uebernehmen Mitglieder des Verwaltungsrats eine außerordentliche besondere Tätigkeit 11), so kann ihnen hierfür auf Beschluß des Verwaltungsrats eine besondere Vergütung bewilligt werden. 8 1

§ 18 Die Anstalt ist verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb durch eine von dem Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Treuhandgesellschaft auf ihre Kosten

überprüfen zu lassen. Daneben steht dem Rechnungshof des Deutschen Reichs ein Prüfungsrecht nach den Vorschriften des Abschnitts IV a der Reichshaushaltsordnung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693 ff.) einschließlich des Rechts aus § 113 Absatz 3 a. a. O. zu. 8— § 19 111“ , Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bescheinigungen über die Zusammensetzung und die Vertretungsbefugnis der Organe der Anstalt werden von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. § 21 Oeffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Berlin, den 1. Juli 1940. u“ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Kummer.

Bekanntmachung.

Entsprechend den Anleihebedingungen sind Schuldver⸗ schreibungen in Höhe von 2 vH. des Nennwertes der 4 % (6) % Hamburgischen Staatsanleihe von 1923 (£⸗An⸗ leihe) im Jahre 1940 zwecks Tilgung der Anleihe freihändig angekauft worden.

Hamburg 36, Gänsemarkt 36, den 10. Juli 1940.

Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg Kämmerei Schuldenabteilung.

Anordnung

für die Normung und Typisierung von Grobkeramikmaschinen für die Naßverarbeitung von Steinen und Erden

vom 26. Juni 1940.

Die Leistungssteigerung beim Maschineneinsatz in der Grobkeramik⸗Industrie erfordert eine Vereinheitlichung be⸗ stimmter Grobkeramikmaschinen. 8

Im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten die Regelung der Bauwirtschaft ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichs⸗

gesetzbl. Teil I Seite 2411) in Verbindung mit der Durch⸗

führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. Teil I Seite 2498) unter Aufhebung meiner Anordnung vom 18. Juli 1939 über die Normung und Typisierung von Grob⸗ keramikmaschinen für die Verarbeitung von Ton, Lehm, Schamotte, Steinzeug und Silika folgendes an:

8 J.

Die Herstellung von Grobkeramikmaschinen für die Naßverarbeitung von Steinen und Erden ist auf folgende Typen und Abmessungen zu beschränken:

1. Strangpressen einschließlich Vacuumpressen: Zylinder⸗ Durchmesser vordere lichte Lehlic (300), 2—. sen. 5 450, 500, 560 mm. Der eingeklammerte Wert ist möglichst zu vermeiden. Preßköpfe nach DIN 8707, Vorstellplatten nach DIN 8708.

2. Feinwalzwerke: Walzen⸗Durchmesser: 500, 600, 710, 800, 1000, 1000 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500, 500, 500, 630 mm.

3. Glattwalzwerke: Walzendurchmesser: 500, 600, 710, 800 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500, 500 mm.

Brechwalzwerke: mittlerer Walzendurchmesser: 500, 600, 710 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500 mm.

5. Steinaussonderungswalzwerke: Walzendurchmesser: 400, 500, 600 mm, zugehörige Walzenbreite: 600, 600, 600 mm. b

6. Kollergänge: Läufer⸗Durchmesser: 1250, 1500, 1700, 1700, 1800, 1800 mm, zugehörige Läuferbreite: 425, 450, 450, 500, 500, 560 mm, bei Verwendung von Rost⸗ plattenuntersätzen höchstens 20 mm.

7. Kastenbeschicker: untere lichte Breite der Auslaufseite des Beschickers: 800, 1000, 1250, 1500, 2000 mm, Achsen⸗ abstand der Kettenräder, die das Transportband treiben, zwischen 1500 und 10 000 mm nur von 500 zu 500 mm.

gestuft. .

8. Offene und halbgeschlossene Tonmischer: lichter Durch⸗ messer des Troges oder des Zylinders: 500, 600, 710 mm, lichte Länge des Troges oder des Zylinders: zwischen 1500 und 3500 mm von 500 zu 500 mm gestuft.

9. Doppelwellenmischer: Durchmesser des Flügels: 400, 500, 600 mm, lichte Troglänge von 500 zu 500 mm gestuft. Größtmaß 3000 mm. 1

10. Tonreiniger: lichter Zylinder⸗Durchmesser, gemessen am Einfallrumpf: 450, 600 mm. 8

Ueber den Geltungsbereich der Preisstop⸗ verordnung. Ein Reichsgerichtsurteil.

Nach der Preisstopverordnung vom 26. November 1936 sind Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verboten. Als Preiserhöhung ist auch anzusehen, wenn die Zahlungs⸗ und Lieferbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden. Grundsätzlich sind danach alle Preiserhöhungen und alle dem Ab⸗ nehmer nachteiligen Veränderungen der Vertragsbedingungen ohne Rücksicht darauf untersagt, ob sich ihre Auswirkung auf das Entgelt ziffernmäßig als niege oder unwesentlich erweist. Die Verordnung ergreift auch Vereinbarungen, die sich unabhängig von der Berechenbarkeit und dinvorhersehbarkeit dieser Wirkung in der Folge mittelbar oder unmittelbar als ö er⸗ weisen. Das entspricht dem politischen und wirtschaft ichen Ziel der Verordnung. Lediglich für die Strafbarkeit der an einer Flmn Vereinbarung Beteiligten kann es von Bedeutung sein, ob

ie preiserhöhende Wirkung LPMheeNäshen werden konnte oder nicht. (RG. VII 240/39 vom 4. 6. 1940.

11. Stehender Tonschneider: unterer lichter Zylinder⸗

Durchmesser: 400 mm.

12. Falzziegelformen: nach DIN 8709.

13. Telleraufgabenapparate: lichter Rumpf⸗Durchmesser: 400, 500, 630, 800, 1000 mm.

14. Schuppenförderbänder: Ganze Breiten nicht aufge⸗ bogener Schuppen oder Arbeitsbreite aufgebogener Schuppen Fnessn am Grunde zwischen den seitlichen aufgebogenen

orden: 400, 500, 600, 710, 800 mm.

15. Gummifördergurte: Gurtbreite: 400, 500, 650 800 mm. Gurt auf der Laufseite mit 1 mm, auf der Trag seite mit 2 mm Gummideckplatte mit 3 Einlagen von 800 g/m2 Gewebegewicht nach DIN BERG 2102. 8

6. Balatafördergurte: Gurtbreite: 400, 500, 650, 800 mm. Gurt dreifach und mit 2 mm Deckplatte auf der Tragseite nach DIN BERG 2102.

17. Stahlförderbänder: Bandbreite: 500, 600 mm, Band dicke: 1, 1 mm.

18. Ringförderer mit Schiffsketten: Glieddicke: 13, 16 18 mm, zugehöriger Laufrollen⸗Durchmesser 120, 140 140 mm, zugehörige Lauf⸗ und Druckschienen aus Winkelstahl 40/40/4 50/50/5 50/50/5 mm, zugehöriger Teilkreis⸗Durch messer des Umlenkrades: 900, 1000, 1000 mm.

19. Kettenbahnen: 13 mm Nennglieddicke.

20. Rundbeschicker: lichter Duͤrchmesser des Einschütt⸗ rumpfes: 1000, 1200, 1500 1900 mm.

21. Keile: Nach DIN 141, 490, 491, 493, 497, 498.

22. Gewinde: Metrische Gewinde sind zu bevorzugen, soweit sie nicht schon durch die Anordnung des Reichswirt⸗ schaftsministers vom 21. 4. 1939 vorgeschrieben sind.

23. Anstrich: Maschinenanstrich nach DIN 1842 (blau⸗ rau). 24. Die DIN⸗Blätter 8706 8709 stimmen mit vor⸗ stehenden Bestimmungen überein und sind daher in diesem Umfange verbindlich. ““ 8

11.“ 8

a) Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr zu Auskunftserteilung und zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet. 1

b) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ erzeugnisse (Reichsgesetzbl. I Seite 2498).

8 9 Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in rraft. 8

d) Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen zuzulassen. Diesbezügliche Anträge sind über die Fachgruppe Aufberei⸗ tungs⸗ und Baumaschinen, die sich gutachtlich zu äußern hat, einzureichen.

e) Der Bau von Grobkeramikmaschinen für Ausfuhr⸗ zwecke ist den vorstehenden Bedingungen nicht unterworfen. Insoweit für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelung abweichende Typen geliefert werden müssen, ist von der an⸗ bietenden Firma nach Angabe des Angebotes der Fachgruppe unverzüglich Meldung zu machen.

†) Die Lieferung von Ersatzteilen für Grobkeramikmaschi⸗ nen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung hergestellt wor⸗ den sind, wird hiervon nicht berührt.

Berlin, den 26. Juni 1940. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. *

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund § 2 der Ersten bzw. Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kre⸗ ditanstalten vom 8. Mai 1940 haben die Danzig⸗Westpreußische Landschaft, Danzig, und die Landschaft für das Wartheland, Posen, ihren Beitritt zur Central⸗Landschaft für die Preußi⸗ schen Staaten erklärt.

Berlin, den 8. Juli 1940.

Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten. Freiherr von Zedlitz und Neukirch.

8—

. Deutsches Reich.

Der Geschäftsträger der Vereinigten Staat

Amerika in Berlin, Herr Alexander C. Kirk, ist

Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wie⸗ der übernommen. .

Fernverkehrsgenehmigungen für Transporte der Rückgeführten.

In den geräumten westlichen Gebieten treffen bereits viele Lastkraftwagen und Möbelwagen aus den Bergungsgebieten ein, ohne daß eine Aufforderung zur Rückkehr ergangen ist und die Lastkraftwagenführer im Besitz einer Fernverkehrsgenehmigung des zuständigen Fahrbereitschaftsleiters sind. Um einen unge⸗ regelten Andrang zu vermeiden, hat der Reichsverkehrsminister sämtliche eeeee. angewiesen, Fernverkehrsgenehmi⸗ gungen für Transporte der Räcnafthrten nur dann auszustellen, wenn die Aufforderung der zuständigen Verwaltungsbehörde der

eräumten Zone zur Pücktehr vorgezeigt wird und wenn eine eförderung mit der Eisenbahn nicht möglich ist. Den Rück⸗ geführten wird ringenc empfohlen, daß sie in jedem Falle erst die Aufforderung zur Rückkehr abwarten.