1e 8* Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushalts⸗
. schule anerkannt sind, erhalten eine ruhegehalts⸗
fähige und unwiderrufliche Stellenzulage von
400,— E. ℳ,
den Direktorinnen der übrigen einklassigen Land⸗
frauenschulen kann eine solche Zulage von 200,— ℳ gewährt werden.
3. In der Besoldungsgruppe 4c 2 wird hinter Nr. 5
„Direktorinnen von Landfrauenschulen“ eingefügt:
„5 a Leiterinnen von Mädchenabteilungen an Land⸗
wirtschaftsschulen 12 b“.
Die Besoldungsgruppe 4 e2 erhält folgende Fußnote:
„12 b. Leiterinnen von Mädchenabteilungen, die für
die praktisch⸗pädagogische Ausbildung von Lehre⸗
rinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde
anerkannt sind, erhalten eine ruhegehaltsfähige und
unwiderrufliche Stellenzulage von 200,— R.ℳ.“
5. Am Schluß des Besoldungsplanes A wird folgende all⸗
gemeine Anordnung hinzugefügt:
. „Die Grundgehaltssätze und Stellenzulagen der plan⸗
mäßig angestellten Lehrerinnen und deren Stellver⸗
treterinnen werden um 10 v. H. gekürzt. Von der
Kürzung sind die Lehrerinnen der landwirtschaft⸗
lichen Haushaltungskunde und für hauswirtschaft⸗
lichen Gartenbau (A 4 2) ausgenommen, wenn sie
auch Wirtschaftsberatung ausüben oder ihnen neben
der Unterrichtsausübung zusätzliche Erziehungsauf⸗
aben in Internatsbetrieben oder zusätzliche wirt⸗
schaftliche Aufgaben (Leitung von Betrieben) über⸗
tragen sind.“
II. 1b
Die Besoldungsordnung wird um den nachstehenden Be⸗
soldungsplan C ergänzt:
Diätenordnung 8
für die ie ihre erste planmäßige Anstel⸗ ung finden oder bei einer regelmäßig ver⸗ laufenden Dienst⸗ laufbahn finden wür⸗ den, in Besoldungs⸗ gruppe V“ BZ““ A 4c 2 u. A 4e .
außerplanmäßigen Beamten. im 1. u. 2. Diä⸗ im 3. u. 4. Diä⸗ im 5. Diä⸗ tendienstjahr, tendienstjahr, tendienstjahr, Versorgungs⸗ Versorgungs⸗ Versorgungs⸗ anwärter im anwärter im anwärter im 1. Diäten⸗ 2. u. 3. Diäten⸗ 4. Diäten⸗ dienstjahr dienstjahr dienstjahr
F. ℳ
. 3400,— 2500,— 2500,— 2000,— 1700,— 1500,—
R.ℳ 3950,— 2900,— 2800,— 2300,— 1950,— 1680,— 1300,— 1400,— 1500,— I1. “ 1250,— 1330,— 1400,—
Bis auf weiteres erhalten die verheirateten außerplan⸗ mäßigen Beamten im ersten und zweiten Diätendienstjahr die Diäten der dritten Dienstaltersstufe, vom Beginn des dritten Diätendienstjahres an Diäten in Höhe der Grundgehälter der ersten Dienstaltersstufe der planmäßigen Beamten ihrer Ein⸗ gangsgruppe. In dieser Dienstaltersstufe verbleiben Versor⸗ gungsanwärter vier Jahre, Zivilanwärter fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit rücken sie im Grundgehalt in gleicher Weise weiter auf, wie wenn sie als planmäßige Beamte an⸗ gestellt worden wären.
Die Diäten der außerplanmäßig verwendeten Lehre⸗ rinnen werden um 10 v. H. gekürzt. Von der Kürzung sind die Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltskunde und für hauswirtschaftlichen Gartenbau (A 4 2) ausgenommen, wenn sie auch Wirtschaftsberatung ausüben oder ihnen neben der Unterrichtsausübung zusätzliche Erziehungsaufgaben in Internatsbetrieben oder zusätzliche wirtschaftliche Aufgaben (Leitung von Betrieben) übertragen sind.
III. . Die Aenderungen zu I 3, 4 und 5 treten mit Wirkung
vom 1. April 1940, die übrigen Aenderungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. 1
Berlin, am 28. Juni 1940. “ Der Reichsbauernführer. FJ. V.: Behrens
4400,— 3300,— 3100,— 2600,— 2160,— 1850,—
Z 1““ A 9 u. A 10
4
Berichtigung.
Im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger“ Nr. 152 vom 2. Juli 1940 muß es in der „Anordnung zur Abänderung der Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Werkstätten⸗Nutzholz vom 30. Januar 1940“ in der 1. Tabelle heißen: 8.
„XXIII, XXVII - XXXII“ und nicht „XXIII, XXVII, XXXII“.
Anordnung Nr. 3a der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (RtE) 8 vom 12. Juli 1940 8 über Aufhebung der Anordnung Nr. 3 vom 16. Januar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Die Anordnung Nr. 3 vom 16. Januar 1940 über Beschlagnahme von Gewehrzielfernrohren des Fabrikates Zeiss Type „Zielvier“ (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 16 vom 19. Januar 1940) wird “ ““
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im ö Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1940. . Der Reichsbeauftrage für technische Erzeugnisse. Schwarzkopf.
Anordnung V 38
der Reichsstelle für Waren verschiedener Art (Serienmäßige Herstellung von Möbeln aller Art)
vom 15. Juli 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (-GBl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
2 81
(1) Die serienmäßige Herstellung von Möbeln bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art. Die Genehmigung kann unter Auflagen über Art, Her⸗ stellungsweise, Ausstattung und Menge der herzustellenden Möbel erteilt werden.
(2) Serienmäßig im Sinne dieser Anordnung ist die gleichzeitige Herstellung — und zwar bereits im Zuschnitt — von mindestens drei Stücken mit gleichen Größen.
(3) Ausgenommen von der Regelung sind Büromöbel, Schulmöbel, Kühlmöbel, Polstermöbel, Korbmöbel sowie Möbel aus Metall.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr t
Aufhebung der Organisationsruhe zwischen Handel und Handwerk.
Aus besonderen kriegswirtschaftlichen Gründen hat der Reichs⸗ wirtschaftsminister, gestützt auf einen gemeinsamen Vorschlag her Reichsgruppen Handel und Handwerk, durch Erlaß vom 9. Juli 1940 die sogenannte Organisationsruhe zwischen Handel und Handwerk aufgehoben. Dadurch wird es möglich, daß die in einem Wirtschaftszweig des Handels sich betätigenden Handwerker von der zuständigen Gruppe des Handels erfaßt und betreut werden.
Eine Lockerung der am 14. November 1935 angeordneten Organisationsruhe war bereits eingetreten, als der Reichswirt⸗ schaftsminister durch eine Anordnung vom 14. Mai 1937 den Gliederungen der Reichsgruppe Handwerk handwerkliche Neben⸗ betriebe des Handels, der Industrie und des Fremdenverkehrs organisatorisch zu erfassen auftrug. Der neue Erlaß hebt die Organisationsruhe mit Wirkung vom 1. April 1940 nun auch insoweit auf, als sie sich auf das Verhältnis zwischen den Reichs⸗ sünppen Handel und Handwerk bezieht. Die Gliederungen der
eichsgruppe Handel können jetzt also die bisher noch nicht er⸗ fäsens handwerklichen Unternehmer, die sich auch in einem Wirt⸗ chaftszweige des Handels betätigen, bei sich eingliedern und betreuen.
Die einzelnen sich daraus ergebenden Fragen sind in dem vom Reichswirtschaftsminister gebilligten gemeéinsamen Vorschlag der Reichsgruppen Handel und Handwerk niedergelegt. Soweit bereits Sondervereinbarungen zwischen Gliederungen der beiden abgeschlossen sind, bleiben sie bis auf weiteres estehen.
Wirtschaft des Auslandes.
B88.⸗Ausweis vom 30. Juni 1940.
Basel, 13. Juli. Der Ausweis der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 30. Juni 1940 weist gegenüber dem Vor⸗ monat eine leicht verringerte Bilanzsumme von 468,75 (470,73) Mill. ffr aus. Die Einlagen der Zentralbanken für eigene Rech⸗ nung betragen 30.72 (33,13) Mill. ffr, die Einlagen für Rechnung Dritter 1,54 (1,40) Mill. ffr. Die Gelder auf Sicht sind mit 16,58 (16,38) und rediskontierbare Wechsel und Akzepte mit 145,40 (143,84) Mill. ffr ausgewiesen. Andere Wechsel und Anlagen stehen mit 211,06 (211,33) zu Buch. 8
Kontrolle über die jugoslawische Baumwoll⸗ einfuhr. — Bezugsmöglichkeiten aus der UdSSR.
Belgrad, 13. Juli. Die Einfuhr von Rohbaumwolle und Baumwollgarnen nach Jugoslawien wurde unter Kontrolle ge⸗ tellt. Die bisherige Kontrolle dieser Artikel betraf nur die Ein⸗ uhr aus Nichtverrechnungsländern. Sie wurde S auf eschluß des Beirats für den Außenhandel auch auf die Einfuhr aus den Verrechnungsländern ausgedehnt. Die erweiterte Kon⸗ trolle verfolgt den Zweck einer gerechteren Verteilung der ein⸗ geführten Rohbaumwolle und der Baumwollgewebe an die inter⸗ essierten Industrien. Wie weiter verlautet, wird Jugoslawien aus der UdSSR. ungefähr 150 — 200 Waggons Rohbaumwolle einführen können. Die ganze Frage wird endgültig geregelt, sobald die Sowjetunion in Belgrad ihre ständige Wirbichaftsvertretung eingerichtet hat. Da Jugoslawiens Einfuhr von Rohbaumwolle bisher überwie⸗ gend aus Ländern stammte, die heute für Jugoslawien als Be⸗ zugsquellen ganz oder teilweise in Wegfall gekommen sind, verfolgt Jugoslawien die Möglichkeit des Bezuges dieses Rohstoffes aus der UdSSR. mit besonderem Interesse. Im Jahre 1939 betrug der Wert der Baumwolleinfuhr 232,46 Mill. Dinar, 1938: 264,07, 1937: 322,69, 1936: 254,56 und 1935: 215,74 Mill. Dinar.
Wertmäßige Außenhandelssteigerung in Griechenland. — Einfuhrüberschuß erheblich zurückgegangen.
Athen, 13. Juli. Im Mai 1940 führte Griechenland 163 000 t Waren im Werte von 1473,5 Mill. Dr. ein und 55 000 t Waren im Werte von 917,9 Mill. Dr. aus. Der Menge nach sind Ein⸗ und Ausfuhr gegenüber dem gleichen Borjahesmonat zurück⸗ gegongen, und zwar die Einfuhr um 138 000 t oder um fast 0 % und die Ausfuhr um 85 000 t oder um weit über 60 %. Wertmäßig sind Ein⸗ und Ausfuhr gestiegen; erstere um 221,5, letztere um 422,9 Mill. Dr. Gegenüber dem Vormonat sind Ein⸗
und Ausfuhr mengen⸗ und wertmäßig gestiegen. In den ersten
8 § 3 Diese Anordnung tritt am 20. Juli 1940 in Kraft; sie gilt nicht in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 15. Juli 1940. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: 8 Dr. Hoffmann
Bekanntmachung. Die am 13. Juli 1940 ausgegebene Nummer 125 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Zweite Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ schriften in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 6. Juli 1940.
Polizeiverordnung zur Ergänzung der Polizeiverordnung über das offene Lagern von Getreide und anderen Ernteerzeug⸗ nissen. Vom 10. Juli 1940. Verordnung über die Einführung des Luftschutzrechts in den “ Ostgebieten. Vom 11. Juli 1940.
erordnung über das von den deutschen Gerichten im Pro tektorat Böhmen und Mähren in bürgerlichen Rechtssachen anzu⸗ wendende Verfahrensrecht. Vom 11. Juli 1940.
Verordnung über die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren in der Großhandelsstufe. Vom 11. Juli 1940.
Verordnung über die Form der Vereidigung vor den Ge⸗ richten in den Reichsgauen der Ostmark, vor den Zivilgerichten
im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 12. Juli 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ. 8 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 1“
Berlin NW 40, den 15. Juli 1940. Reeichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
1“
von 6076,6 Mill. Dr. gegen 5673,8 Mill. Dr. in der gleichen Vor⸗ jahrszeit und die Aus uhr einen Wert von 4944,0 gegen 3627,4 Mill. Dr. Der Einfuhrüberschuß ist also in den fünf Monaten des Jahres erheblich zurückgegangen. 1* “
Finnland sieht die günftige Wirkung des Handelsvertrages mit Deutschland.
Helsinki, 13. Juli. In der finnischen Oeffentlichkeit ist ein deutliche Rückwirkung des kürzlich nischem Hefsen für Finnland äußerst günstigen Handelsvertrages mit Deutschland zu verspüren. Die finnische Zeitung Kauppalehti schrieb, duß Deutschland stets Finnlands wichtigster ausländischer Handelspartner gewesen sei. Helsingin Sanomat“ schreibt, daß der Vertrag mit Deutschland ie Bemühungen der finnischen Regierung, eine Neuorientierung
Teil vervollständigt habe. „Suomen Sosialidemokraatti“ hebt be⸗ sonders hervor, daß die finnische Ausfuhr nach Deutschland bis weit in die dritte Milliarde Fmk steigen werde und betont, daß ein so umfangreicher Austausch gerade in der Zeit des Großmacht⸗ krieges von wesentlicher Bedeutung für Finnlands Wirtschafts⸗ beziehungen zum Auslande sei. „Karjckla“ hebt hervor, daß der neue Handelsvertrag den finnischen Handel mit Deutschland wie⸗ der auf eine feste und normale Grundlage stelle. Auch für die Zukunft würde diese Regelung der wirtfe
sonderer Bedeutung sein.
Landwirtschaftliche Kreise heben besonders hervor, daß Deutsch⸗ land auch im Frühjahr 1940 die für den finnischen Boden drin⸗ gend notwendigen Stickstoff⸗ und Kalidüngemittel gesandt. habe.
Bereitstellung türkischer Mittel für den Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen. Istanbul, 13. Juli. Dem türkischen Landwirtschaftsministe⸗ rium ist im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der nationalen Wirtschaft ein Betrag von 920 000 Tpf zum Ankauf von Ersatz⸗ teilen für landwirtschaftliche Maschinen, zum Bau von Schuppen
für derartige Maschinen usw. zur Verfügung gestellt worden.
New BPork verzeichnet höchste Kriegsrisiko⸗ prämie für Verschiffungen nach England. — Eine Folge der rasch wachfenden Erfolge der deutschen
Seekriegsführung.
New York, 13. Juli. Die rasch wachsenden Erfolge der deut⸗ schen Seekriegsführung gegen England spiegeln sich deutlich am New Yorker Versicherungsmarkt wider. Mit 10 % vom Ladungs⸗ wert notierten am Freitag die New Yorker Versicherungsgeber die bisher höchste Kriegsrisikoprämie für Verschiffungen nach den britischen Inseln. Noch vor wenigen Tagen betrug die Rate 7 ½ %. Dabei werden Geschäfte nur für Verschiffungen nach Häfen westlich Southampton abgeschlossen. Das plötzliche scharfe Anziehen der Ferscherunasgs⸗ wird der „New York Post“ zu⸗ folge auch auf die deutschen Bombenangriffe und die Minenlegung in englischen Gewässern zurückgeführt. 0.
Enormer Rückgang der argentinischen
Zuni⸗Ausfuhren. 16 Buenos Aires, 13. Juli. Die amtliche argentinische Ausfuhr⸗ statistik für das erste Halbjahr 1940 gibt die Ausfuhrmenge mit 6,4 Mill. t und den Ausfuhrwert mit 928 Mill. Pesos an. Fagen⸗ über der Vorjahrsziffer ist mengenmäßig ein Rückgang von 4,6 % und wertmäßig eine Zunahme um 15,4 % eingetreten. Die Juni⸗ Ziffer zeigte erstmalig einen bedeutenden Rückgang. Sie stellte sich auf 852 000 t bzw. 119 Mill. Pesos gegenüber 1,6 Mill. t
zw. 157 Mill. Pesos im Juni des Vorjahres.
——NWWmłxxbe
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkt n.
Devisen. 1“ Prag, 13. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 15,58 nom., Berlin —,—, Zürich 664,25, Oslo 666,00, Kopenhagen 566,50 nom., London*) 116,20, Madrid —,—, Mailand 152,30, New York 29,34, Paris*) 65,78, Stockholm 699,50, Brüssel 469,50, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sosia 35,08 nom., Athen 23,15 nom. *) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.
Budapest, 13. Juli: Geschlossen. (D. N. B.)
London, 15. Juli. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50,
fünf Monaten des Jahres 1940 erreichte die Einfuhr einen Wert
Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 37,70 B., Amsterdam v111A4“ “
[0/3,25 nom.
Bukarest
im Reichsgau Sudetenland sowie vor den deutschen Zivilgerichten
Postversen⸗
der Wirtschaft im Ostseegebiet durchzuführen, zu einem wertvollen
s chaftlichen Beziehungen mit Deutschland auf der Basis gegenseitigen Vertrauens von be-
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 15. Juli 1940. S. 3
[
— —, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,75 — 17,85, BI“ (Freiv.) 8 Stockholm 16,85 — 16,95, b, —— Buenos Aires (offiz.) 16,90 — 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz. Paris, 13. Juli: Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen, (D. N. B.) 8 Amsterdam, 13. Juli: D. N. B.) (D. Zarich, 13. Juli. (D. N. B.) l11,40 Uhr. London 16,25, New York 441,00, Brüssel Mailand 22,30, Madrid 40,00, Holland —,—, Berlin 176 ¾, Stockholm 105,50, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Sofia 550,00, Budapeft 79,00, Belgrad 10,00, Athen 300,00, Konstantinopel 350,00, 230,00, Helsingfors 875,00, Buenos Aires 95,00, Japan 103,75. Kopenhagen,
Notierungen nicht eingetroffen.
Paris —,—.
—,—
13. Juli. (D. N. B.) London 19,80,
New York 518,00, Berlin —,—, Paris —,—, Antwerpen —,—
Zürch 117,65, Rom 26,45, Amsterdam 275,55, Stockholm 123,60, Bslo 117,73, Helsingfors 10,50, Prag —,—, Madrid —,—,
(D. N. B.) London 16,85 G.,
Warschau —,—.
Stockholm, 13. Juli.
116,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 9,20 G., 9,60 B., Brüssel —,—, Schweiz. Plätze 94,80 G.,
95,60 B., Amsterdam —,—, Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B.,
Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B.,
Rom 21/20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,50 B., Warschau —,—.
Oslo, 12. Juli. (D. N. B.) London —,—, Berlin 177,50, Paris —,—, New York 440,00, Amsterdam —,—, Zürich 100,00, Helsingfors 9,20, Antwerpen —,—, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,40, Rom 23,00, 1 15,50, Warschau —,—.
Moskau, 8. Juli. (D. N. B.) New York 5,30, London 19,98, Brüssel 87,77, Amsterdam 281,38, Paris 11,13, Schweiz 120,15, Berlin 212,00.
London, abends geschlossen.
Wertpapiere. 8 “ Reichs⸗Alt⸗
Frankfurt a. M., 13. Juli. (D. N. B.) besitzanleihe 149,90, Aschaffenburger Buntpapier 87,00, Buderus Eisen 123,50, Cement Heidelberg 169,50, Deutsche Gold u. Silber 257,50, Deutsche Linoleum 160,00, Eßlinger Maschinen 132,00,
Felten u. Guilleaume —,—, Ph. Holzmann 195,00, Gebr. Jung⸗
hans 120,25, Lahmeyer 135,25, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke —, Rütgerswerke 173,00, Voigt u. Häffner 162,00, Zellstoff Waldhof 147,00.
Hamburg, 13. Juli. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 118,75, Vereinsbank 134,00, Hamburger Hochbahn 106,25 ex, Hamburg⸗Amerika Paketf. 96,50, Hamburg⸗Südamerika —,—, Nordd. Lloyd —,—, Alsen Zement —,—, Dynamit Nobel —,—, Guano 102,00, Harburger Gummi 198,00, Holsten⸗ Brauerei 160,00, Neu Guinea —,—, Otavi —,—.
Wien, 13. Juli. (D. N. B.) 6 ½ % Adöst. 2ds.⸗Anl. 1934 99 ⅞ K., 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 99,60, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl 1934 99,40, 6 % Wien 1934 99,30 K., Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ —,—, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 25,90 K., Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume 148,00, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Lapp⸗ Finze AG. 69,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗ thal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk 422,00, Schrauben⸗Schmiedew. 127,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit 191,00, Steirische Wasserkraft 146,00, Steyr⸗Daimler⸗ Puch —,—, Steyrermühl Papier 54,00, Veitscher Magnesit —,—, Wagner⸗Biro 151,00, Wienerberger Ziegel —,—. —
Amsterdam, 13. Juli: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)
—.—
13. Juli. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung.
100 kg.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 15. Juli auf 74,00 Eℳ (am 13. Juli auf 74,00 Rℳ) für
15. Juli Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo)V Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen)).. Brasilien (Rio de Janeiro) 8 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn). Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam). Iran (Teheran)). Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mailand))). Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreah. Lettland (Riga). Litauen (Kowno / Kaunas) Luxemburg (Luxem⸗ Neuseeland (Welling⸗ Eon) “ Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelonaa). Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul). Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
I ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. 1 1 austr. Pfd. —
100 Belgas
18,7
1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 48,2 1 engl. Pfd. —
62,44 5,06
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.
100 Drachm.
5,0
2,148 2,1
100 Gulden 132,5 100 Rials 100 isl. Kr.
132,57 14,59 38,42
100 Lire 1 Yen
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. — 100 Kronen 56,76 100 Escudo 9,391 100 Lei —
59,46
13,09 0,585
5,694 48,75 41,94
9,99
100 Kronen 59,58 56,71
100 Franken 8,609
100 Kronen
56,59
8,591 100 Peseten 23,56 23,60 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
1,978 1,982
0,919 0,921
2,498
2,502
13. Juli Geld
79 18,83 0,532
39,96 0,130
3,047
62,44
14,59 38,42
13,09 0,585
5,694 48,75 41,94
9,99 56,76
9,391 59,46
56,59 8,591
23,56
1,978 0,919 0,921 2,498
Brief
0,536 Sovereines. — 20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars 40,04 Aegyptische. 0,132
Amerikanische: 1000 —5 Dollar.. 2 und 1 Dollar Argentinische 3,053 Australische 1 48,31 D“*“ — Brasilianische. Brit.⸗Indische Bulgarische Dänische: große.. 10 Kr. u. darunter Englische: große. 1 £ u. darunter.. Estnische.. Finnisce Französische. Holländische Italienische: große. 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinakr. Kanadisce. Lettländische.. Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische. Norwegische.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. unter 500 Lei... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große... 100 Frs. u. darunt. Spanisce. Südafr. Union. w5öeö“” Ungarisce.
62,56 6 5,07
48 2,152
7 132,83 14,61 38,50
13,11 0,587
5,706 48,85 42,02 10,01 56,88
9,409
59,58
56,71 8,609
23,60
Notiz für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd. 1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
15. Juli Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 5,74 5,76
13. Juli Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 5,74 5,76
2,57 2,57 0,47 4,24
39,92 0,095
49,40
2,59 2,59 0,49 4,26 40,08 0,105 49,60
2,57 2,57 0,47 4,24 39,92 0,095
2,59 2,59 0,49 4,26
40,08 0,105
49,60
48,26 6,51 6,51
48,26 6,51 6,57
48,06 6,49 6,49
4,81 5,01 132,87
4,81 5,0¹ 132,87
4,79 4,99 132,33 13,07 13,13 5,67 1,61
—
5,67 1,61
5,63 1,59
41,86 10,02
1,982
2,502
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld 9,89 5,599 7,912 74,18 2,098
England, Aegypten, Südafrik. Union. Frankreich Australien, Neuseelad . Britisch⸗Indien Kanada
FMeheeeeeüerErIüIrmaIrmeemeEEEE
2209022⸗2000b0b2b2b0bb—⸗beeneeönbbeeneene
Originalhüttenaluminium, Brief 9,91 5,611 7,928
74,32
2,102
% AEESEEE11““ Reinnickel, 98 — 99 % . Antimon⸗Regulus.. Feinsilber.. .“
„
W 65 1ö Walz⸗ oder Drahtbarren 0
MRotierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes vom 15. Juli 1940. 8
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
133
2 9 2 9
. 35,50 — 88,50
ffentlicher Anzeiger.
11“
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,
3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zustellungen,
5. Verlust ⸗ und Fundfachen,
6. Auslosung usw. von Wertyapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. H.,
11. Genossenschaften,
14. Bankausweise,
12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 13. Unfall⸗- und Invalidenversicherungen,
15. Berschiedene Bekanntmachungen. 1t 8
Aue Druckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier AÄnderungen redaktioneller Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.
völlig druckreif eingesandt werden.
alle, welche Auskunft über die Ver⸗
schollenen geben können, ergeht die Auf⸗
forderung, bis zum obigen Termin dem
Gericht Anzeige zu machen.
Braunschweig, den 3. Juli 1940. Das Amtsgericht 5.
(18798]1 Aufgebot. Der Friseur Jakob Zie⸗ mer in Mannheim, Seckenheimer Straße 11 a, als Abwesenheitspfleger hat beantragt, den verschollenen Karl Gottlob Alexander Becher, geboren am 10. Juli 1868 in Mannheim, zuletzt
3. Aufgebote.
118799] 1
Der Bauer Karl Schrader in Meh⸗ rum Nr. 12 hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eigentümérin a) der Parzelle 26 des Kartenblatts 4, Acker⸗ stück im Weißenstiegfelde in der Ge⸗ markung Mehrum, Grundsteuermutter⸗
rolle 156, in einer Größe von 26,21 ar,
b) der Parzelle 27 des Kartenblatts 4, Ackerstück im Weißenstiegfelde in der Gemarkung Mehrum, Grundsteuer⸗ mutterrolle 156, in einer Größe von 24,48 ar, c) der Parzelle 157/75 des Kartenblatts 1, Ackerstück vor dem Walde in der Gemarkung Mehrum, Grundsteuermutterrolle 156, in einer Größe von 55,27 ar, eingetragen im Grundbuche von Mehrum Band IV Blatt 121 auf den Namen der Ehefrau des Pächters Schrader, Dina geborene Handelmann, in Mehrum, beantragt.
ie Se. des Pächters Schrader, Dina geborene Handelmann, in Meh⸗ rum, wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 2. Oktober 1940, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer Nr. 9, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung er⸗
mtsgericht
18791] Aufgebot.
Es ist beantragt, den verschollenen Arbeiter Gustav Eugen Carl Günther, geboren am 8. April 1869 zu Berlin, zu⸗ letzt wohnhaft in Berlin, Schulstr. 45 bei Schröder, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefor⸗ dert, sich bis zum 13. November 1940 Wum 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gericht in Berlin C 2, Neue Friedrich⸗ traße 4, I. Stockwerk, Zimmer 114, zu melden, widrigenfalls die Todeserklä⸗ rung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, bis zum oben be⸗ stimmten Zeitpunkte dem Gericht An⸗ zeige zu machen. — 455 II. 9. 40.
Berlin, den 9. Juli 1940.
Das Amtsgericht Berlin.
[18794] Aufgebot. 1
Die Ehefrau Sofie Keuerleber in Stuttgart hat beantragt, die verscholle⸗ nen 1. Architekt Paul Sauer, geb. am 1. 4. 1864 in Odelshofen, 2. Paul Sauer, geb. am 3. 6. 1888 in Karls⸗ ruhe⸗Durlach, zuletzt wohnhaft in Braunschweig, für tot zu erklären. Die bezeichneten Verschollenen werden auf⸗ esorder! sich spätestens bis zum 7. Sep⸗ tember 1940 beim Amtsgericht Braun⸗ schweig zum Aktenzeichen 5 II 3 und
wohnhaft in Mannheim, für tot zu er⸗ neben, Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Montag, den 30. September 1940, vormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, II. Stock, Zimmer Nr. 229, anberaumten Aufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschallenen geben können, werden aufgefordert, dies spätestens im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht anzuzeigen. Mannheim, den 6. Juli 1940. Amtsgericht. FG. I.
[18802] Aufgebot. 8 1 Der Schneidermeister Matthias Kiefer in Weiten (Kr. Saarburg) hat bean⸗ tragt, den verschollenen Peter Kiefer, Fü ilier in der 9. Kompanie des Gre⸗ nadier⸗Regiments Nr. 1, geb. am 16. Juli 1895 in Weiten (Kr. Saarburg) als Sohn der Eheleute Peter Kiefer und Magdalena geb. Peter in Weiten, zu⸗ letzt wohnhaßt in Weiten, Kr. Saar⸗ burg), für tot zu erklären. Der bezeich⸗ nete Verschollene wird aufgesordert, sich spätestens in dem auf den 3. September 1940, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht Perl in Trier, Dietrichstr. 16, Zimmer 105/106, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine zu melden,
kömmlinge des am 9. August 1873 in
folgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf⸗ “ spätestens im Aufgebots⸗ termine dem Gericht
machen.
Trier, den 1. Juli 1940. Amtsgericht Perl.
Anzeige zu
[18è792] Oeffentliche Aufforderung.
Die Witwe Klara Sara Birnbaum geb. Lazarus, Berlin⸗Schmargendorf, Jüdisches Altersheim, Berkaer Straße Nr. 32/35, ist am 7. Januar 1939 im jüdischen Krankenhaus, Berlin C. 2, Elsasser Straße, verstorben. Ihr Ehe⸗ mann, Dr. Max Birnbaum, ist vor ihr gestorben. Sie war die Tochter von Gustav Lazarus und Blumine Thekla, genannt Minna, geb. Gerson. Der Bruder der Verstorbenen, der Buchhal⸗ ter Alfred Israel Lazarus, Berlin C 2, Weinmeisterstvraße 10—11 bei Preuß, hat für sich als Alleinerben die Ertei⸗ lung eines Erbscheins beantragt. Als Miterben kommen aber etwaige Ab⸗
Berlin geborenen Bruders Martin La⸗ arus in Betracht. Diejenigen, denen rbrechte an dem Nachlaß der Erb⸗ lasserin zustehen, werden hiermit aufge⸗ fordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von sechs Wochen, die an dem Tage der Einrückung dieser Aufforde⸗ rung in den Deutschen Reichsanzeiger beginnt, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt anzumelden. — 18 VI. 484. 40. erlin⸗Charlottenburg, 4. 7. 1940. Amtsgericht. Abt. 18.
[18793] Aufgebot.
Folgende Rechtsanwälte haben als “ er das Aufgebotsverfahren Öum Zwecke der Seeeh; von Nachlaßgläubigern beantragt: I. Dr. Kurt Niemetz, Berlin⸗Schöneberg, Mar⸗
a) des am 5. 3. 1940 verstorbenen Schankwirts Rudolf Zibell aus Berlin, Pallasstr. 12 — 51. F. 12. 40 —, b) des am 27. 4. 1940 verstorbenen Musik⸗ lehrers Paul Ehlert aus Berlin⸗Frie⸗ denau, Stubenrauchstr. 53 — 51. F. 22. 40 —, c) des am 24. 5. 1940 verstorbe⸗ nen Rentners Robert Ehlers aus Ber⸗ lin, Steinmetzstr. 26 — 51. F. 23. 40 —, 2. Rudolf Möller, Berlin, Augsburger Str. 21, für die Erben der am 7. 1. 1940 verstorbenen ledigen Auguste Plath aus Berlin, Kulmer Str. 30
51. F. 13. 40 —, 3. Dr. Hugo Ban⸗ neitz, Berlin, Tauentzienstr. 16, für die Erben der am 27. 2. 1940 verstorbenen Betty Sara Gundelfinger geb. Heß aus Berlin, Hohenstaufenstr. 26 — 51. F. 15. 40 —, 4. Walter Maaß, Berlin, Martin⸗Luther⸗Str. 26, für die Erben des am 14. 2. 1940 verstorbenen Koh⸗ lenhändlers Gustav Hermann Hein aus Berlin⸗Schöneberg Gustav⸗Müller⸗ Straße 3 — 51. 16. 40 —, Die Nachlaßgläubiger werden daher auf⸗ gefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß der Verstorbenen spätestens in dem auf den 3. 10. 1940, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Grune⸗ waldstr. 66/67, Zimmer 50, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine bei diesem Ge⸗ richt anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Ur⸗ schrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflicht⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung ver⸗ langen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger,
4/39 zu melden, widrigenfalls die
olgen wird. Peine, den 11. Juli 1940.
Todeserklärung erfolgen wird. An
widrigenfalls Todeserklärung er⸗
in⸗Luther⸗Zir. 60, für die Erben
denen der Erbe unbeschränkt haftet,