1940 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19.

(7) Rangordnung, in der aufgeschobene Raten schließlich in fremder Währung zu bezahlen sind .Weggefallen Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens 26. Mitteilungen . Vorbehalt erworbener Rechte Randnoten und Ueberschriften .Erforderliche Unterschriften

Abk 7 mmen zwischen einem deutsche Bankinstitute, Handels⸗ und Industrie⸗ firmen vertretenden Ausschuß (im folgenden der „Deutsche Ausschuß“ genannt), der Deutschen Reichsbank (im folgenden „Reichsbank“

genannt), der Deutschen Golddiskontbank

und dem Schweizerischen Bankenausschuß (im folgenden

1

„Schweizer Ausschuß“ genannt) als Vertreter Schwei⸗ zerischer Bankinstitute.

Einleitung.

(1) Gewisse kurzfristige Bankkredite, die von Bankgläubi⸗ gern in der Schweiz und verschiedenen anderen Ländern an deutsche Bank⸗, Handels⸗ oder Industriefirmen gewährt worden waren, sind seit September 1931 durch eine Reihe aufeinanderfolgender Abkommen aufrechterhalten worden (im folgenden das „1931⸗Abkommen“, das „1932⸗Abkommen“, das „1933⸗Abkommen“, das „1934⸗Abkommen“, das „1935⸗Ab⸗ kommen“, das „1936⸗Abkommen“, das „1937⸗Abkommen“, das „1938⸗Abkommen“ und das „1939⸗Abkommen“ denhng.

(2) Am 23. November 1938 wurde ein Zusatzabkommen (nachstehend das „Zusatzabkommen von 1938“ genannt) be⸗ treffend kurzfristige Bankkredite abgeschlossen, die von aus⸗ ländischen Bankgläubigern an deutsche Bank⸗, Handels⸗ oder Industriefirmen in dem Teile Deutschlands gewährt worden waren, der früher das Gebiet der Republik Oesterreich bildete.

(3) Eine Reihe von aufeinanderfolgenden Sonderab⸗ kommen (nachstehend die „Schweizer Sonderabkommen“ ge⸗ nannt) ist über kurzfristige Bankkredite geschlossen worden, die von Banken in der Fchweiz nach Deutschland gegeben worden waren.

(4) Nachdem das Deutsche Kreditabkommen von 1939 (nachstehend das „1939⸗Abkommen“ genannt) am 3. Sep⸗ tember 1939 sein Ende erreicht hatte, ist am 9. Dezember 1939 zwischen dem Amerikanischen Gläubigerausschuß einer⸗ seits und der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und dem Deutschen Ausschuß andererseits ein neues Abkommen (nachstehend das „Amerikanische Abkommen“ genannt) zu dem Zwecke geschlossen worden, diejenigen kurzfristigen Bank⸗ kredite an Deutschland, die dem 1939⸗Abkommen unterworfen gewesen waren, mit gewissen Einschränkungen und Aenderun⸗ gen aufrechtzuerhalten.

(5) Nach der vorerwähnten Beendigung des 1939⸗Ab⸗ kommens haben der Deutsche Ausschuß einerseits und die Gläubigerausschüsse in Belgien, Holland und der Schweiz andererseits verschiedene Abkommen (nachstehend die „Ueber⸗ gangsabkommen“ genannt) zu dem Fee e nce hncfseh, das 1939⸗Abkommen mit gewissen Einschränkungen und Aende⸗ rungen zu verlängern. 1 1

Die in den Absätzen (1) bis (5) erwähnten Abkommen werden nachstehend zusammenfassend als „die früheren Ab⸗ kommen“ bezeichnet.

(6) Mit Rücksicht darauf, daß das 1939⸗Abkommen mit seinen durch die Uebergangsabkommen vorgenommenen Aenderungen am 31. Mai 1940 abläuft, haben deutsche Bank⸗, Handels⸗ und Industriefirmen durch Vermittlung des Deut⸗ schen Ausschusses ihre Bankgläubiger in der Schweiz ersucht, ein Abkommen über die weitere Aufrechterhaltung kurz⸗ fristiger Bankkredite an Deutschland zu schließen.

(7) Der Schweizer Ausschuß hat sich daraufhin damit einverstanden erklärt, den schweizerischen Bankgläubigern zu empfehlen, durch den Beitritt zu diesem Abkommen gewisse Bankkredite, die dem durch die Uebergangsabkommen ver⸗ längerten 1939⸗Abkommen unterworfen waren, unter den nachstehenden Bedingungen aufrechtzuerhalten.

(8) Dieses Abkommen ist von dem Schweizer Ausschuß unter der Bedingung unterzeichnet worden, daß die deutschen Schuldner sich jeder unterschiedlichen Behandlung ihrer aus⸗ ländischen Bankgläubiger, die diesem Abkommen beitreten, sowohl untereinander wie gegenüber anderen Bankgläubigern in fremden Ländern hinsichtlich der Rückzahlung oder der Gewährung von Sicherheiten enthalten.

(9) Dieses Abkommen ist von dem Schweizer Ausschuß unter der Bedingung geschlossen worden, daß, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, die Anordnungen in Deutschland erlassen und aufrechterhalten werden, die er⸗ forderlich sind, um den Bestimmungen dieses Abkommens Geltung zu verschaffen, und insbesondere bewirken, daß alle deutschen Bank⸗, Handels⸗ und Industriefirmen, die in e unter eines der früheren Abkommen oder dieses Abkommen (in folgendem zusammenfassend „die Abkommen“ genannt) fallenden Form verschuldet sind, den in Betracht ommenden Abkommen beitreten.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen wird folgen⸗ des vereinbart: . vW

1. Begriffsbestimmungen.

In diesem Abkommen haben die nachgenannten Aus⸗ drücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:

„Kurzfristige Kreditlinien“ sshort-term credit lines] bedeutet und umfaßt

(D) alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse und / oder jegliche sonstige, auf besengerer Vereinbarung be⸗ ruhende Form der Verschuldung in einer anderen Währung als Reichsmark, sofern sie den Gegenstand

en, Konzern⸗ und Tochtergesellschaften der vorgenannten Unternehmungen; jedoch kann gegenüber einer deutschen Handels⸗ oder Industriefirma oder ⸗gesellschaft wegen der an ihre ausländischen Zweigniederlassungen, Konzern⸗ und Tochtergesellschaften gewährten Kredite der Beitritt zu diesem Abkommen in solchen Fällen erklärt werden, in denen es bei der Eröffnung des Kredits allen an dem Kredit beteiligten Parteien klar war, daß der Kredit, wenn auch formell der Zweigniederlassung, Konzern⸗ oder Tochtergesellschaft ge⸗ währt, den Bedürfnissen der deutschen Mutterfirma oder ⸗ge⸗ sellschaft zu dienen bestimmt war; als prima facie-Beweis hierfür soll die Tatsache gelten, daß die Kreditverhandlungen von der deutschen Mutterfirma oder ⸗gesellschaft geführt worden sind. Nach Erklärung des Beitritts sind solche Kredite für die Zwecke dieses Abkommens in jeder Beziehung als der deutschen Mutterfirma oder ⸗gesellschaft zur Verfügung ge⸗ sana⸗ kurzfristige Kreditlinien zu behandeln. Diese Be⸗ timmung soll auf Kredite Anwendung finden, die, wenn sie ursprünglich der deutschen Mutterfirma oder ⸗zgesellschaft zur Verfügung gestellt worden wären, unter eines der Abkommen fallen würden.

„Deutscher Bankschuldner“ [German Bank Debtor] be⸗ deutet jeden deutschen Schuldner, dessen ““ in erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand hat.

„Deutscher Handels⸗ oder Industrieschuldner“ [German Commercial or Industrial Debtor] bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht ein deutscher Bankschuldner ist.

„Ausländischer Bankgläubiger“ [Foreign Bank Cre- ditor] bedeutet Bankiers und Bankinstitute in der Schweiz, die dem Abkommen gemäß Ziffer 22 bedingungslos beigetreten sind. Der Begriff umfaßt alle Firmen oder rechtsfähigen Ge⸗ sellschaften, auf die ein Barvorschuß oder ein Teil eines solchen gemäß Ziffer 9 (5) übertragen wird oder übertragen worden ist und die diesem Abkommen gemäß Ziffer 22 be⸗ dingungslos beigetreten sind, jedoch finden auf sie die in der oben erwähnten Unterziffer vorgesehenen Beschränkungen der Rechte eines derartigen Erwerbers Anwendung.

„Ausländisch“ [Foreign] bedeutet: nicht⸗deutsch.

„Eligible Bill“ bedeutet Wechsel, die den Bedingungen der Schweizerischen Nationalbank für die Rediskontierung oder den Ankauf von Wechseln am freien Markt entsprechen.

„Firma ffirm] umfaßt Einzelpersonen, die unter ihrem Privatnamen oder unter einem Firmennamen ihr Geschäft betreiben.

„Zahlungsunfähigkeit“ irenn in Anwendung auf einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand, in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend, außerstande äs. seine fälligen Geld⸗ schulden in ihrer Allgemeinheit zu bezahlen.

„Nennwert“ fface value] in bezug auf eine zu einem gewissen Zeitpunkt bestehende kurzfristige Kreditlinie bedeutet den Gesamtbetrag der betreffenden kurzfristigen Kreditlinie, wie er sich aus den letzten bei der Reichsbank verfügbaten Unterlagen an dem betreffenden Zeitpunkt ergibt, und zwar in Reichsmark umgerechnet zum amtlichen Berliner Mittel⸗ kurs vom letzten Werktage vor dem Tage der Umrechnung.

2. Laufzeit des Abkommens.

11) Dieses Abkommen soll vorbehaltlich der Bestimmungen in (2) und (3) für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. Juni 1940 an gerechnet in Kraft bleiben.

(2) Die Laufzeit dieses Abkommens soll auf weitere drei Monate vom 1. Dezember 1940 an ausgedehnt werden, wenn der Deutsche Ausschuß und der Schweizer Ausschuß vor dem 30. November 1940 eine derartige Ausdehnung vereinbart haben. Ist eine solche vnehg getroffen, so sollen alle Par⸗ teien dieses Vertrages, die deutschen Schuldner und alle aus⸗ ländischen Bankgläubiger, die diesem Abkommen beigetreten sind, ipso facto durch dieses Abkommen für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten vom 1. Dezember 1940 an weiter⸗ hin gebunden sein.

(3) Für den Fall, daß die Laufzeit dieses Abkommens auf Grund der Unterziffer (2) ausgedehnt werden sollte, werden der Deutsche Ausschuß und der Schweizer Ausschuß alsdann in Erwägung ziehen, ob eine weitere Ausdehnung von drei Monaten vom 1. März 1941 an vereinbart werden kann. Wird eine solche Ausdehnung zwischen diesen Aus⸗ schüssen vereinbart, dann soll dieses Abkommen fortdauern und auf diese weiteren drei Monate ausgedehnt werden und soll für die Parteien dieses Vertrages und alle deutschen Schuldner sowie für die ausländischen Bankgläubiger bindend sein, die spätestens am 15. Februar 1941 (oder an einem etwa von den erwähnten Ausschüssen jeweils vereinbarten späteren Datum) die Reichsbank schriftlich von ihrer Zustimmung zu dieser Ausdehnung benachrichtigen. Diese Ausdehnung soll alsdann für derartige ausländische Bankgläubiger für alle kurzfristigen Kreditlinien, mit denen sie diesem Abkommen gemäß Ziffer 22 beigetreten sind, bindend sein.

(4 E Deutsche Ausschuß oder der Schweizer Ausschuß kann dieses Abkommen jederzeit während seiner Laufzeit durch Kündigung beenden, wenn nach seiner Ansicht die internationale Lage oder die Lage innerhalb seines Landes die weitere Durchführung des Abkommens als nicht mehr angezeigt erscheinen läßt. Eine solche vorzeitige Beendigung läßt die aus fassser Abkommen vor dem Zeitpunkt seiner Be⸗ endigung erwachsenen Rechte und Verpflichtungen unberührt. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie dem anderen Ausschuß schriftlich unter Angabe des Datums, von dem an

dieses Abkommen beendet werden soll, mitgeteilt wird.

8. 3. Aufrechterhaltung der Kredite.

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens über die Kürzung von kurzfristigen Kreditlinien hat ein aus⸗ ländischer Bankgläubiger während der Fortdauer dieses Ab⸗ kommens gegenüber seinem deutschen Schuldner die kurz⸗ fristigen Kreditlinien, wegen deren er diesem Abkommen bei⸗ tritt, aufrechtzuerhalten, und zwar unter den hierin ent⸗ haltenen Abmachungen und Bedingungen sterms and con-

ste später fällig werden, mit dem im Zeitpunkt der Fälligkeit ausstehenden Betrag aufrechtzu⸗ erhalten. 1““ bs Weggefallen. Leh. Im Falle einer von einem Konsortium ge⸗ währten kurzfristigen Kreditlinie, d. h. einer Kreditlinie für Rechnung eines deutschen Schuldners, die entweder unter Führung eines aausländischen Bankgläubigers, aber unter Be⸗ teiligung anderer ausländischer Bankgläubiger naeben ihm, oder die unter Führung eines deut⸗ schen Bankschuldners unter Beteiligung aus⸗ landischer Bankgläubiger gegeben worden ist, ist jeder derartig beteiligte ausländische Bank⸗ läubiger berechtigt, diesem Abkommen wegen Se Beteiligung an dem Geschäft beizutreten. Wenn ein ausländischer Bankgläubiger, der an einem Konsortialkredit beteiligt ist, infolge von Konkurs oder aus sonstigen Gründen seiner aus diesem Abkommen sich ergebenden Ver⸗ pflichtung gegenüber dem deutschen Schuldner zur Aufrechterhaltung des auf ihn entfallenden Kreditanteils nicht nachkommt, so soll weder der ausländische Bankgläubiger, der die Verhand⸗ lungen geführt hat oder der die Verwaltung oder Führung des Konsortiums innehat, selbst, nooch irgendein anderes Konsortialmitglied für die Aüeecterhöttane desjenigen Kreditanteils verantwortlich sein, hinsichtlich dessen das be⸗ treffende ausländische Konsortialmitglied seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Be⸗ stimmungen dieser Unterziffer sind nicht dahin auszulegen, als ob durch sie einem ausländischen Bankgläubiger, der seine Verpflichtungen in der oben angegebenen Weise nicht erfüllt, oder seinem Liquidator oder Konkursverwalter irgendein ihm sonst nicht zustehendes Recht ge⸗ geben werden sollte, nach Eintritt der erwähn⸗ ten Vertragsverletzung Rückzahlung von dem deutschen Schuldner zu verlangen. Die Be⸗ stimmungen dieser Unterziffer sollen weder in die bisherige Konsortialleitung eingreifen noch in die Rechtsverhältnisse der Mitglieder unter⸗ einander. Falls ein Konsortium ee durch Zeitablauf, durch Einigung zwi chen den Mitgliedern oder in anderer Weise nach Maß⸗ gabe des Konsortialvertrags) 88 elöst worden 88 oder aufgelöst werden sollte, sollen diejenigen itglieder, die wegen ihrer Beteiligung an dem Geschäft dem Abkommen beigetreten sind, Bs Beteiligungen in der Weise aufrechterhalten, als öob sie selbständige kurzfristige Kreditlinien wären. Alle von einem deutschen Bankschuldner, unter dessen Führung ein Konsortialkredit ge⸗ währt worden ist, empfangenen Zahlungen sind mit den am Kredit beteiligten ausländischen Bankgläubigern nach dem Verhältnis der Kre⸗ ditbeteiligung zu teilen. Im Sinne dieser Unterziffer (V) soll der Ausdruck „ausländischer Bankgläubiger’ augh außerhalb der Schweiz ansässige Bankgläubiger deutscher Schuldner einschließen. (VI) Auf Metakredite sjoint accounts] der in Ziffer 7

des 1931⸗Abkommens aufgeführten Art, die

unter den Begriff der kurzfristigen Kreditlinien allen, sollen die Vorschriften der genannten iffer und der Ziffer 3 (g) des 19382 Ahkommens und der Ziffer 3 (1) (VI) des 1933⸗Abkommens

des 1934⸗Abkommens, des 1935-Abkommens,

des 1936⸗Abkommens, des 1937⸗

des 1938⸗Abkommens und des 1939⸗Abkommens Anwendung finden, d. h. der Beitritt soll in der in Ziffer 7 des 1931⸗Abkommens vorgeschrie⸗ benen Weise bewerkstelligt werden. Die Vor⸗ scchriften jener Ziffer sollen sich aber allein auf ddie Art und Weise des Beitritts der ausländi schen Bankgläubiger und auf ihre Rechte be⸗ ziehen, der Deutschen Golddiskontbank Kredite 88 Garantie anzudienen; dies gilt auch für ie Vergangenheit. Dagegen sollen diese Vor⸗ schriften in keiner Deise weder für die Ver⸗ pangenheit noch für die Zukunft in die Rechts⸗ eziehungen der an dem Metakredit beteiligten Parteien untereinander und in die weitere Be⸗ handlung des Kredits als Metakredit eingreifen. (2) Kurzfristige Kreditlinien sind (unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer 11 dieses Abkommens) unter Fortgeltung der Abmachungen und Bedingungen aufrechtzu⸗ erhalten, die für den ausländischen Bankgläubiger mindestens so günstig sind wie jene, die für die einzelnen in Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien zu irgendeinem Zeit⸗ punkt zwischen dem 31. Juli 1931 und dem 8. Oktober 1931 (beide Daten einschließlich) bestanden haben, oder im Falle von Ersatzlinien, die nach Ziffer 5 des 1938⸗-Abkommens, des 1939⸗Abkommens oder dieses Abkommens eröffnet werden, unter den in dieser Ziffer enthaltenen Abmachungen und Be⸗

dingungen, jedoch mit folgender Maßgabe: (D Kurzfristige Kreditlinien der Art, wie sie in ls(¶Ih der in Ziffer 1 dieses Abkommens ent⸗ haltenen Begriffsbestimmungen beschrieben ist, sind (unter Berücksichtigung der Ziffer 11 dieses Abkommens) unter Fortgeltung der Bedingun⸗ len und Abmachungen aufrechtzuerhalten, die ür den ausländischen Bankgläubiger mindestens o Pänstig sind wie jene, die für die einzelnen in Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien am 31. Mai 1940 bestanden haben, wenn sie an diesem Tage bereits fällig waren, oder wie jene,

Stelle alter Linien tretenden kurzfristigen Kreditlinien auf⸗

stimmt, daß die Unterziffer 8 auf Kreditlinien dieser Art

in Anspruch zu nehmen. Für die hier erwähnte Barzahlung

Guthaben gegen Verbindlichkeiten verrechnet werden und die verbleibende restliche Ver⸗ schuldung übertragen wird. (83) Während der Fortdauer dieses Abkommens sind von den deutschen Schuldnern bei ihren ausländischen Bank⸗ läubigern ausreichende Guthaben für die Fütneun. des Kontog zu unterhalten, und zwar derart, daß die ausländi⸗

schen Honrazau ig diese Konten 8 arbeiten lassen können, 9

eine Ueberziehung der ordentlichen Konten ihrer deutschen Schuldner nicht eintritt. (4) Durch dieses Abkommen soll in keiner Weise die Ausübung etwaiger einem ausländischen Bankgläubiger mit Bezug auß solche kurzfristigen Kreditlinien Rechte beeinträchtigt werden, auf die eines der Abkommen anwend⸗ bar waren oder sind, und zwar insoweit als diese Rechte vor dem Inkrafttreten des ersten auf die betreffende Kreditlinie anwendbaren Abkommens erwachsen waren und insoweit als die Ausübung derartiger Rechte nicht mit den Bestimmungen des neuen Abtommens unvereinbar sein würde. 1 (5) Ferner sollen durch dieses Abkommen in keiner Weise etwaige Rechte ausländischer Bankgläubiger beeinträchtigt werden, die Auslieferung von Sicherheiten zu verlangen, diese zu veräußern oder in anderer Weise damit zu verfahren, falls es sich um Sicherheiten für eine kurzfristige Kreditlinie han⸗ delt, auf die eines der Abkommen anwendbar war oder ist, und zwar insoweit als die Sicherheiten sich vor dem Inkraft⸗ treten des ersten auf die betreffende Kreditlinie anwendbaren Abkommens entweder im Besitze des ausländischen Bank⸗ gläubigers oder im Besitze eines Dritten für seine Rechnung haben. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch insofern, als die bloße Tatsache, daß zufolge der Bestimmungen eines der Abkommen Zahlung nicht am ursprünglichen Fälligkeits⸗ tage geleistet worden ist, für 8 allein noch keinen ausreichen⸗ den Grund dafür bieten soll, die Sicherheiten zu veräußern oder in anderer Weise mit ihnen zu verfahren, als in Unter⸗ ziffer (6) dieser Ziffer vorgesehen. (6) Ein ausländischer Bankgläubiger, der sich im Besitze einer Sicherheit befindet, auf die Unterziffer (5) dieser Ziffer anwendbar ist und deren Veräußerung nur die genannte Unterziffer entgegensteht, soll ungeachtet jener Unterziffer (5) das Recht haben, nach siebentägiger Ankündigung an seinen Schuldner die Sicherheit ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands zu veräußern. Jedoch steht ihm das Veräuße⸗ rungsrecht nicht zu, wenn es sich handelt sülh) um Sicherheiten, die —. wie alle Beteiligten ur Zeit der Pfandbestellung wußten eine 8 für die Führung des Geschäfts des Verpfänders weesentliche Beteiligung linterest or partici- ppation)] an einer Gesellschaft darstellen, oder (I)) um Sicherheiten, die als Pfand für die Durch⸗ führung einer kommerziellen Transaktion ge⸗ geben worden sind. 1 Der ausländische Bankgläubiger ist in allen Fällen, in denen ihm ein Veräußerungsrecht zusteht, verpflichtet, zu den bestmöglichen Bedingungen abzuschließen, die sich vernünftiger⸗ weise im Interesse des deutschen Schuldners erzielen lassen. (7) Es steht jedem ausländischen Bankgläubiger frei, mit seinem deutschen Schuldner Abmachungen zu treffen über die Aufrechterhaltung aller oder einzelner der von ihm ge⸗ währten kurzfristigen Kreditlinien für einen längeren Zeit⸗ raum als den in dieser Ziffer vorgesehenen oder über die Ersetzung dieser Kreditlinien durch andere Kreditlinien, die auf einen längeren als den in dieser Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten sind. Kommt eine solche Ab⸗ machung zustande, so sollen die so verlängerten oder an die

hören, diesem Abkommen unterworfen zu sein, falls die Reichsbank damit einverstanden ist.

(8) Feder ausländische Bankgläubiger, der eine kurz⸗ fristige Kreditlinie in einer anderen fremden als der eigenen Währung aufrechterhält, ist seinen deutschen Schuldner bis zum 1. Juli 1940 einschließlich aufzufordern, ich mit der Umwandlung dieser Kreditlinie in die eigene

ährung des ausländischen Bankgläubigers einverstanden zu erklären. Falls der deutsche Schuldner nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang dieser Mitteilung einer solchen Umwandlung zustimmt oder sich bereit erklärt, den etwaigen Kursunterschied zwischen sofortiger Kasse⸗ und Terminliefe⸗ rung der betreffenden Devise, der die tatsächlichen „swap“⸗ Kosten darstellt, zu zahlen, so kann der ausländische Bank⸗ gläubiger schriftlich mit dreißigtägiger Küdigungsfrist Zahlung der ganzen kurzfristigen Kreditlinie in Reichsmark gemä Ziffer 10 verlangen. Diese Bestimmung läßt etwa bestehende allgemeine oder Sonder⸗Abkommen betreffend Kreditlinien in einer anderen als des Fee eigener Währung unberührt. Gemäß Absatz (I1) der Begriffsbestimmung kurz⸗ fristiger Kreditlinien in Ziffer 1 dieses Abkommens können auf Reichsmark lautende Bankkredite kurzfristige reditlinien werden. Im Hinblick darauf wird hiermit be⸗

keine Anwendung finden darf. .

(9) Kreditlinien und Teile von solchen, die zu irgend einer Zeit während der Dauer dieses Abkommens unbenutzt sind, dürfen nur durch Wechselziehungen in Anspruch ge⸗ nommen werden, die der Finanzierung internationalen Handels dienen, nicht aber zum Zwecke der Schaffung von

evisen oder zur Finanzierung von Geschäften, die sich zweckmäßiger mit inländischen Krediten finanzieren lassen. Wen es streitig wird, ob ein Wechsel diesen Bedingungen ent⸗ spricht, so soll diese Frage durch Verständigung zwischen dem Schweizer Ausschuß und dem Deutschen Ausschuß erledigt decided] werden. Alle derartigen Wechsel sind jeweils bei älligkeit in bar abzudecken, und die dadurch geschaffene offene Linie ist wiederum nur im Einklang mit dieser Unterziffer

kann der deutsche Schuldner den Erlös eines neuen Wechsels benutzen, jedoch nur unter den Voraussetzungen, (1) daß der neue Wechsel dem ausländischen Bank⸗

Gläubiger mit der Begründung nicht akzeptiert, daß er den Erfordernissen dieser Unterziffer nicht entspreche, so ist der deutsche Schuldner verpflichtet, den fällig werdenden Wechsel pünktlich am Fälligkeitstage durch Barüber⸗ weisung abzudecken; er kann in solchem Falle durch den Deutschen Ausschuß den Schweizer Ausschuß anrufen, und wenn die beiden Aus⸗ schüsse darin übereinstimmen, daß der neue Wechsel die Erfordernisse dieser Unterziffer er⸗ füllt, so ist der ausländische Bankgläubiger ver⸗ pflichtet, ihn zu akzeptieren.

(10) Mit Zustimmung der Reichsbank werden kurzfristige Kreditlinien (einschließlich insbesondere Kreditlinien, die unter die Ziffern 7 oder 8 dieses Abkommens fallen), gleich⸗ viel ob sie im maßgebenden Zeitpunkt benutzt oder unbenutzt sind, den Vorschriften der Ziffer 3 (9) dieses Abkommens unterstellt, wenn der ausländische Bankgläubiger bereit ist, mit seinem deutschen Schuldner eine Sonder⸗Kredit⸗Ab⸗ machung für eine Laufzeit von mindesten drei Jahren zu treffen und die Reichsbank die Bedingungen einer derartigen Sonder⸗Kredit⸗Abmachung genehmigt. Kurzfristige Kredit⸗ linien dieser Art sind während der Dauer der so erstreckten Laufzeit im übrigen unter ähnlichen Bedingungen aufrecht⸗ zuerhalten, wie sie in diesem Abkommen enthalten sind.

(11) (h) Wird während der Dauer dieses Abkommens hein von einem Deutschen Schuldner bei seinem Ausländischen Bankgläubiger unterhaltenes Gutachten durch einen Dritten verarrestiert oder epfändet, so wird die Aufrechterhaltung der urzfristigen Kreditlinie dieses Ausländischen Bankgläubigers gegenüber dem betreffenden Deutschen Schuldner bis zum Betrage des ver⸗ arrestierten oder gepfändeten Guthabens rück⸗ wirkend auf den 31. Mai 1940 hinfällig. Die Ausländischen Bankgläubiger geben im voraus die Erklärung ab, daß sie in einem solchen Falle die Verrechnung ihrer kurzfristigen Kreditlinie oder eines entsprechenden Teiles derselben mit dem Guthaben des Deutschen Schuldners vor⸗ nehmen. Im Umfange einer solchen Ver⸗ rechnung gilt die kurzfristige Kreditlinie als endgültig gestrichen. Die Deutschen Schuldner bestellen hiermit an allen ihren eigenen Werten, die sich im Besitze eines Ausländischen Bankgläubigers befinden oder während der Laufzeit dieses Abkommens in dessen Besitz gelangen, und soweit es sich dabei nicht um Barguthaben handelt, ein Pfand⸗ recht als Sicherheit für die kurzfristigen Kredit⸗ linien der betreffenden Ausländischen Bank⸗ gläubiger. Die Ausländischen Bankgläubiger werden aus diesem Pfandrecht solange und inso⸗ weit keine Rechte ableiten, als nicht die be⸗ treffenden Werte der Deutschen Schuldner von einem Dritten verarrestiert oder gepfändet werden. In einem solchen Falle des Arrestes oder der Pfändung wird die Aufrechterhaltung der kurzfristigen Kreditlinie des betreffenden Ausländischen Bankgläubigers im Umfange des Verkaufserlöses der verarrestierten oder gepfändeten Werte rückwirkend auf den 31. Mai 1940 hinfällig. Der Deutsche Schuldner wird sich alsdann mit seinem Ausländischen Bank⸗ gläubiger bezüglich der Verwertung des Pfandes und der Verwendung des Erlöses zu einer entsprechenden endgültigen Abdeckung der betreffenden kurzfristigen Kreditlinie ver⸗ ständigen. 88 4. Kürzung der Verschuldung

(9 G) Weggefallen.

0) (D Weggefallen.

(I) Jeder ausländische Bankgläubiger, dessen am 17. Mai 1940 noch ausstehende kurzfristige Kreditlinien ganz oder teilweise offen sind, hat das Recht, nach seiner Wahl bis zu 50 % des Gesamtbetrages seiner gesamten offenen Linien vom 17. Mai 1940 irgendwelche seiner unbe⸗ nutzten Kreditlinien oder Teile hiervon zu ver⸗ sagen. Kreditlinien oder Teile von solchen, deren Benutzung auf Grund dieser Bestimmung ver⸗ sagt wird, können in Zukunft nur noch gemäß Absatz (VII) dieser Unterziffer in Anspruch genommen werden.

(II) Das Versagungsrecht nach dem vorhergehenden Absatz (II) kann von dem ausländischen Bank⸗ gläubiger auf alle unbenutzten Kreditlinien oder Teile hiervon, die irgendeinem deutschen Schuldner gewährt worden sind, angewendet werden.

(IV) Alle Versagungen auf Grund dieser Unterziffer sind durch Anzeige seitens des ausländischen Bankgläubigers an den deutschen Schuldner unter Beobachtung der Formen der Ziffer 26 dieses Abkommens zu bewirken, und zwar nicht vor dem 1. Juni 1940 und nicht später als am 1. Juli 1940. Jede solche Anzeige ist schriftlich auf einem vereinbarten Einheitsformular dem Schuldner und der Reichsbank zu bestätigen.

Kein ausländischer Bankgläubiger braucht nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens bis zum 1. Juni 1940 einschließlich einen Wechsel zu akzeptieren oder in Vorschuß zu treten, wenn dadurch der Gesamtbetrag der offenen Linien unter den Betrag sinken würde,

spruchnahme.

(VID Auf Grund schriftlicher oder telegrafischer Ver⸗

eeinbarung zwischen dem ausländischen Bank Ss gläubiger und dem betreffenden deutschen

Schuldner kann jede Kreditlinie, deren Be⸗ nutzung nach den Bestimmungen dieser Unter⸗ ziffer versagt worden war, während der Lauf⸗ zeit dieses Abkommens ganz oder zum Teil wieder in Anspruch genommen werden. Sie wird dadurch erneut allen Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens unterworfen

Jede solche ist von

sddem betreffenden deutschen Schuldner der

Reichsbank anzuzeigen.

(VIII) In Verbindung mit den Bestimmungen des

Absatzes (I]) dieser Unterziffer hat jeder aus⸗ ländische Bankgläubiger, der ein Versagungs recht ausübt, so bald als möglich nach dem 31. Mai 1940, jedenfalls aber spätestens binnen sechs Wochen nach diesem Tage der Reichsbank auf einem vereinbarten Einheitsformular die erforderlichen Angaben über seine kurzfristigen Kreditlinien und deren unbenutzte Teile zu

8.

(IX) Im Sinne dieser Ziffer und der Ziffer 23 (5)

9

ist eine teilweise garantierte Kreditlinie, die nicht in den garantierten und den ungaran⸗ tierten Teil zerlegt ist, so zu behandeln, als wäre sie zwei Linien, die eine ungarantiert und

die andere voll garantiert, und der an jedem

der in Absatz (VI) dieser Unterziffer ange⸗ gebenen Zeitpunkte offenstehende Betrag (gegebenenfalls einschließlich des Teiles der unbenutzten Linie, auf den Absatz (III1) An⸗ wendung findet) ist verhältnismäßig auf die beiden so geschaffenen Linien zu verteilen.

(10) (a) Die während der Laufzeit dieses Abkommens

auf Grund von Anweisungen der Reichsbank aus dem Verkauf von Reisemark oder der Ver⸗ wendung von Registerguthaben für freiwillige Zuwendungen aufkommenden Gebühren llicence fees] sind von der Reichsbank auf einem getrennten Sonderkonto [special account] anzusammeln. Dieses Konto ist von der Reichsbank nach freiem Ermessen, jedoch unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Unter⸗ ziffer zu verwalten; eine Verantwortlichkeit für Kursveränderungen ausländischer Währungen oder für andere Kreditrisiken trägt die Reichs⸗ bank aber nicht.

(b) Die Summen, die zwischen dem 1. Juni 1940

und dem 30. November 1940 bzw. zwischen dem 1. Dezember 1940 und dem 28. Februar 1941 sowie zwischen dem 1. März 1941 und dem 31. Mai 1941 aus den in (a) erwähnten Ge⸗ bühren eingehen (nachstehend der „Sonder⸗ fonds“ genannt), sind zu dem Zwecke zu ver⸗ wenden, Devisen für Zahlungen deutscher Schuldner auf kurzfristige Kreditlinien an aus⸗

8 ländische Bankgläubiger zu beschaffen.

(c) Die jeweils auf diesem Sonderfonds stehenden Gelder sind Ende November 1940, Ende Februar 1941 und Ende Mai 1941 für Devisen⸗

übertragungen zu dem genannten Zwecke nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen ver⸗ fügbar zu machen.

() Die in dem Sonderfonds am 30. No⸗ vember 1940 bzw. am 28. Februar 1941 bzw. am 31. Mai 1941 vorhandenen Gelder sind zugunsten solcher ausländischer Bankgläubiger zu verteilen, die ihren Sitz in Ländern haben, in denen die oben⸗ erwähnten Gebühren flicence fees] an den betreffenden Daten erhoben werden. Der Verteilung unter diese Gläubiger ist das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die von ihnen eingeräumten und

am 31. Mai 1940 ausstehenden Kredit⸗ linien in ihrer Gesamtheit am genannten Tage in Anspruch genommen waren einschließlich Umlegungskredite), gleich⸗

viel ob im Zeitpunkt der Verteilung erartige Kreditlinien noch ausstehen obenbezeichneten läubigern noch zustehen. Bei Berech⸗ nung der Inanspruchnahme am 31. Mai 1940 gelten Tratten, die der deutsche Schuldner oder sein Kunde zur Post ge⸗ geben hat, und Akkreditiveröffnungen, die der deutsche Schuldner an den be⸗ reffenden ausländischen Bankgläubiger abgesandt hat, um eine Kreditlinie ganz oder zum Teil wieder in Anspruch zu nehmen, als tatsächliche Inanspruch⸗

und ob sie den

nahme.

(I) Die Reichsbank soll sobald als möglich naach dem 30. November 1940, nach dem 28. Februar 1941 und nach dem 31. Mai 1941 jedem ausländischen Bankgläubiger den bei dieser Verteilung auf ihn ent⸗ Teil, und zwar umgerechnet in

eine eigene Währung, mitteilen.

Die Rechte, die sich aus Zuteilungen nach Absatz (c) (D dieser Unterziffer er⸗ geben, sind im Verhältnis von aus⸗ unterein⸗

ländischen Bankgläubigern

gleaubiger möglichst eine Woche, mindestens

aber vier Werktage, vor der Fälligkeit des fällig

werdenden Wechsels angeboten wird, und zwar

unter Hinweis darauf, daß sein Erlös dazu be⸗

stimmt ist, den fällig werdenden Wechsel abzu⸗ decken,

daß der neue Wechsel den Erfordernissen dieser

des Beitritts zu dem 1939⸗Abkommen gebildet haben oder noch bilden werden;

(II) alle weiteren Akzeptkredite, Zeitgelder, Barvorschüsse oder sonstigen Formen des Bankkredits, die inner⸗ halb der Laufzeit dieses Abkommens fällig werden und die mit Genehmigung der Reichsbank als Ersatz für eine kurzfristige Kreditlinie im Sinne dieses

ander übertragbar. Jede solche Ueber⸗ ragung ist der Reichsbank mitzuteilen, die nach der Mitteilung dem neuen Gläubiger den infolge der Ueber⸗ ragung auf ihn entfallenden Betrag in seiner eigenen Währung bekanntgeben Wenn ein ausländischer Bank⸗

dessen Benutzung der ausländische Gläubiger nach Absatz (I1) dieser Unterziffer versagen kann. Bei Berechnung des Betrages einer offenen Linie nach dem Stande vom 17. Mai 1940 oder im Zeitpunkt der Versagungsanzeige gelten Wechsel, die der deutsche Schuldner oder sein

die für die betreffenden Kreditlinien an dem () Kurzfristige Kreditlinien, die unter eines der etwaigen späteren Fälligkeitstage bestehen. früheren Abkommen sind in Höhe des Alle Guthaben eines deutschen Schuldners bei trages aufrechtzuerhalten, zu dessen Aufrecht⸗ und alle Verbindlichkeiten eines deutschen erhaltung der ausländischen Bankgläubiger am Schuldners gegenüber der ausländischen Nieder⸗ 31. Mai 1940 auf Grund des letzten auf die lassung eines ausländischen Bankgläubigers

ditions] und in dem darin vorgesehenen Umfange:

Kreditlinie anwendbaren früheren Abkommens

Abkommens gewährt worden sind; „Deutscher Schuldner“ [German Debtor)] bedeutet jeden deutschen Bankier, sowie jede deutsche Bank⸗, Handels⸗ oder Eö“ oder ⸗gesellschaft, denen Verpflichtungen mit ezug auf eine kurzfristige Kreditlinie obliegen. Grundsätzlich nicht eingeschlossen sind die ausländischen 8

8

weigniederlassun⸗

verpflichtet war. (II) Weggefallen. (II11) göhe 10 Bankkredite im Sinne der Be⸗ 1 riffsbestimmung in Ziffer 22 (3) (e) sind, wenn 8 sse am 31. Mai 1940 fällig waren, mit dem an

diesem Tage ausstehenden Betrag oder, wenn

C111“ 8 11I1“ 1

sollen diesem Abkommen unterstellt werden, wenn der betreffende ausländische Bankgläubi⸗ ger sich hierzu entschließt, vorausgesetzt, daß sowohl Guthaben als Verbindlichkeiten auf den Leh Hauptsitz der betreffenden Zweig⸗ niederlassung übertragen werden, und daß der Uebertrag in der Weise durchgeführt wird, daß

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Unterziffer entspricht, 1b daß der ausländische Bankgläubiger den neuen Wechsel vor der Fälligkeit des fällig werdenden

Post gegeben hat sowie Akkreditiv⸗Avise, die der deutsche Schuldner an den betreffenden aus⸗ ländischen Bankgläubiger abgesandt hat, um

Wechsels akzeptiert hat. Wird ein derart ange⸗ Wechsel d ausländischen

eine Kreditlinie ganz oder zum Teil wieder in

Kunde an oder vor den betreffenden Tagen zurr wird. gglläubiger, dem Rechte nach Absatz (c) (D) dieser Unterziffer zustehen, nicht in der

Lage ist, diese Rechte gemäß Ab⸗

satz (c) (V) dieser Unterziffer auszu⸗