Anordnung Nr. 5
(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 141 vom
verarbeiten.
setzung der Verarbeitungsmenge fest.
Bestimmungen der Reichsstelle hergestellte rußhaltige Waren dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unterbleibt die Ausfuhr, so ist dies der Reichsstelle unter Angabe der Gründe
haltigen Waren dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Reichsstelle im Inlande in den Verkehr vcb2. t werden
2
stelle erhältlichen Vordrucken zu erstatten von
4
als 55 v. H. Flammruß enthalten.
kaufsbewilligung nicht liefern.
Herkunft verbraucht, bedarf dazu der vorherigen Zustimmung
braucher, die im Besitz von Genehmigungen gemäß § 3 der
2. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗
ist nur mit vorheriger Zustimmung der Reichsstelle zulässig.
find nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Reichs⸗
11““ “
und Staats
tellscheine für Unterleder und Lederfaserstoff möglichst bis zum 18. September 1940 geordnet den Bezirks⸗Ledergroß⸗
händlern einzusenden. Artikel VI
(1) Die für den Verteilungszeitraum August/ September 1940 ausgegebenen Bestellscheine für Sohlenmaterial werden am 30. September ungültig; sie können nicht in neue Be⸗
stellscheine umgetauscht werden.
„(2) Die nach dem 1. Mai 1940 ausgestellten Bezugscheine für Sohlenmaterial (§ 5 der Anordnung 81) können von den Lieferfirmen der Selbstbesohler bis zum 30. September 1940 *₰ . eite n. Auf Bezug⸗ scheine, die vor dem 1. Mai 1940 ausgestellt worden sind, Juli 1940 nicht n ge⸗
an ihre Vorlieferanten weitergegeben werden.
darf Sohlenmaterial nach dem 31. liefert werden.
1
Verstöhe 889 joso 5† 3911 8 G Verstöße gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7
der Anordnung 81 bestraft. Berlin, den 30. Juli 1940. auftragte für Lederwirt . d. G. b.: Heimer.
schaft.
Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für Ruß vom 27. Juli 1940. (Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Absatzes und Verbrauchs von Ruß)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in 1 mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 Geltungsbereich 8
(1) Wer Ruß beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder ver⸗ braucht, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 86826) Als Ruß im Sinne dieser Anordnung gelten Gas⸗, Azetylen⸗ und Flammruß sowie hieraus hergestellte Ruß⸗ gemische. (3) Gasruß im Sinne dieser Anordnung ist auch ein Mischruß, der mehr als 45 v. H. Gasruß upgltef () Azetylenruß im Sinne dieser Anordnung ist auch ein Mischruß, der mehr als 45 v. H. Azetylenruß enthält.
(5) Flammruß im Sinne dieser Anordnung sind auch
Kien⸗, Oel⸗ und Lampenruß sowie solche Mischruße, die mehr
8
§ 2 8 Einkaufsregelung (1) Wer Gas⸗, Azetylen⸗ 1s . 11) Wer Gas⸗-⸗, Azetylen⸗ oder Flammruß in⸗ oder aus⸗ 1“ h22 Tete oder Ausland erwirbt, bedarf azu im Einzelfalle der ausdrücklichen vorherigen Zustimmun der Reichsstelle (Einkaufsbewilligung). 3
(2) Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligung hreichbeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu⸗ ändigen.
(3) Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Ein⸗
Verbrauchsregelung „(1) Wer Gas⸗ oder Azetylenruß in⸗ oder ausländischer
der Reichsstelle (Verbrauchsbewilligung). (2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver⸗
—
vom 17. April 1936 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 vom 20. April 1936) der gemäß § 3 der Anordnung Nr. 7 vom 20. Juni 1938
21. Juni 1938) oder gemäß § 3 der Anordnung Nr. 8 vom
nz. Nr. 206 vom 5. September 1938) sind.
(3) Wer vierteljährlich nicht mehr als 60 kg Gas⸗ und Azetylenruß oder vierteljährlich nicht mehr als 60 kg Gas⸗ der Azetylenruß verbraucht (Kleinverbraucher), bedarf keiner Verbrauchsbewilligung (Freigrenze).
Verarbeitungsregelung
(1¹) Wer im Besitz einer Verbrauchsbewilligung gemäß 3 ist oder wer gemäß § 3 Abs. 3 einer solchen nicht bedarf, st berechtigt, Gas⸗ und Azetylenruß im eigenen Betrieb zu
(2) Die Reichsstelle für Ruß setzt Höhe und Zusammen⸗
(3) Eine Verarbeitung außerhalb des eigenen Betriebes
e
Zur Ausfuhr bestimmte, abweichend von den allgemeinen
nverzüglich anzuzeigen. Solche nicht
ausgeführten ruß⸗
§ 6 Bewilligungen
Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilligungen
§ 7 11X“ Meldepflicht (1) An Meldungen sind auf besonderen b
als 100 kg an Ruß verarbeiten
am Ende des vorhergehenden Monats.
der Meldepflicht zu a — Monat ausgelieferten Mengen.
lautenden, mit dem
Liefervermerk versehenen
fügen.
bunden sind
2
Nachweispflicht muß buchmäßig durch Unterlagen nachweisbar sein
Die Reichsstelle kann in den Bestimmungen dieser An ung zulassen.
Strafen
.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
bestraft. 86 1 11“ Inkrafttreten
Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. treten folgende Anordnungen außer Kraft: Nr. 7 vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u.
2. September 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 206 vom 5. September 1938), Nr. 9 vom 21. April 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 93 vom 24. April 1939), Nr. 10 vom 8. April 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 83 vom 8. April 1940).
Der Reichsbeauftragte für Ruß
Zweite Durchführungs⸗Anordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl bewirtschaftung (Beschlagnahme von Baueisen) vom 31. Juli 1940.
dn Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird zur Durchführung und zur Ergänzung der Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 23. Mai 1940) (Beschlag⸗ nahme von Baueisen) im Einvernehmen mit dem General⸗ bevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordne
§ 1. und Stahlhändler haben mit Wirkung vom 1. August 1940 nach Erhalt eines mit einer OB⸗Bau⸗Kontroll⸗ nummer erteilten Auftrages auf Lieferung von 1 Formstahl, Breitflanschträgern, Moniereisen, Betonsonderstählen durch unverzügliche Anfrage unter Angabe der Kontroll⸗ nummern bei der für ihren Bezirk zuständigen Obersten Bauleitung der Reichsautobahnen festzustellen, ob das be⸗ stellte Material den gemãß der Anordnung 2 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 23. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 23. Mai 1940) beschlagnahmten Beständen ent⸗ nommen werden kann. Aufträge auf Lieferung des in Abs. 1 genannten Ma⸗ terials an die Werke bzw. Verkaufsverbände der eisen⸗ schaffenden Industrie sind erst zulässig, wenn durch eine Be⸗ scheinigung der ⸗ Obersten Bauleitung nachge⸗ wiesen ist, daß das bestellte Material nicht den beschlagnahm⸗ ten Beständen entnommen werden kann
Die Obersten Bauleitungen der Reichsautohahnen sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der An⸗ fragen entweder das erforderliche Material eeege stellen. oder aber mitzuteilen, daß das Material nicht aus den be⸗ schlagnahmten Beständen entnommen werden kann. 8
§ 3.
Die Werke bzw. Verkaufsverbände der eisenschaffenden Industrie dürfen nach dem 1. August 1940 erteilte Aufträge des Eisen⸗ und Stahlhandels auf Lieferung der in § 1 ge⸗ nannten Waren nur verbuchen, wenn der Bestellung eine Erklärung der für den Ort der Niederlaffung des Eisen⸗ und Stahlhändlers zuständigen Obersten Bauleitung der Reichs⸗
autobahnen beigefügt ist, daß das bestellte Material nicht aus den beschlagnahmten Beständen entnommen werden kann.
a) Herstellern, Händlern sowie solchen Verarbeitern von Ruß, die im Besitz einer Verbrauchsbewilligung gemäß § 3 sind oder monatlich durchschnittlich mehr
bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Abgang im V vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände
b) Herstellern und Händlern von Ruß — unbeschadet bis zum 5. jeden Monats die im vorhergehenden
Dieser Meldung sind auch die auf die Namen der Käufer lauten. Einkaufs⸗ bewilligungen über Gas⸗, Azetylen⸗ und Flammruß beizu⸗
.(2) Verarbeiter, deren monatlicher Rußverbrauch die für die Erstattung der Meldungen festgesetzte Mindestmenge nicht mehr erreicht, unterliegen so lange der Meldepflicht, bis sie von dieser Pflicht von der Reichsstelle ausdrücklich ent⸗
Die Richtigkeit der der Reichsstelle erstatteten Meldungen
besonderen Fällen Ausnahmen
— — werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430)
DHiese Anordnung tritt am 12. August 1940 in Kraft. ßie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für die Gleichzeitig
Preuß. Staatsanz. Nr. 141 vom 21. Juni 1938), Nr. 8 vom
bevollmächtigten für die Eisen⸗ und vom 15. Juni 1940 zu übernehmen.
braucher für die gemäß § 2 übernommenen M weils geltenden Lagerpreise zu forderer.
§ 5. nehmen folgende Bezirke: Straße 188— 190,
OBR Dresden Wehrkreis IV Merseburg, Dresden A, Bismarckplatz 5, II1u Bez. Wirtschaftsamt VI a, Essen, raße 30, OBR Frankfurt/ M. Wehrkreis XII, Hohenzollernanlage 30,
gierungsbezirk Halle⸗Merseburg, hof, Delitzscher Str. 3, 8
seumstr. 15, OBR
OBR Kassel Bez. prinzenstr. 1—2,
Ufer 45/47,
Königsberg (Pr), Kaiserstr. 49, OBR Linz Reichsgau Oberdonau, Linz, detendeutschen,
Vorarlberg, München, Maillinger Str. 33, OBR Nürnberg Wehrkreis XIII, Nürnberg, Sandstr. 34, OBR Stettin Wehrkreis II, Stettin, Grabower Str. 2, OBR Stuttgart Wehrkreis V, Stuttgart, Jägerstr. 11, OBR Wien Reichsgau Wien und Niederdonau, Wien I, Dr.⸗Loeger⸗Platz 3, OBR Villach Wehrkreis XVIII ohne Reichsgau Tirol⸗ Vorarlberg, Warmbad Villach, Haus Schüller.
““ “ “ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Anordnung fallen unter die Strasvorschriften der Verord⸗ nung über den Warenverkehr.
Die Anordnung gilt auch in den eingegliedert gebieten. Berlin, den 31. Juli 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel
—*. . 8
8
Bekanntmachung.
Die am 30. Juli 1940 ausgegebene Nuntmer 134 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 1
Verordnung über die Einführun chriften in den Gebieten von Eupen, M om 22. Juli 1940.
14““ kür Töö 178 Sechschüenset, in en eingegliederten tgebieten. 25. Juli 1940. 8 Verordnung über die Einführung der außenhandelsstatisti⸗ schen Vorschriften in den Gebieten von Eupen almedy und 1.8-s Vom 25. Juli 1940. 8 8 Verordnung über Zolländerungen. Vom 26. Juli 1940. Verordnung zur Einführung des Reichsleistungsgesetzes in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 27. Juli 1940.
Verordnung über Forderungen und Rechte kehrende Naturalleistungen. Vom 29. Juli 1940. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Post⸗ versendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Vor⸗ oresnet.
preisrechtlicher almedy und
auf wieder⸗
§ 4. „Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist verpflichtet, die zuge⸗ wiesenen Materialien gemäß den Preisbestimmungen der
1. Durchführungs⸗Anordnung zur Anordnung 2 des General⸗
* 8 u 8
Berlin NW 40, den 31. Juli 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. “
Der Lettische Gesandte in Berlin, Herr Edggar Kree⸗ winsch, hat Berlin am 27. Juli 1940 verlassen. Während
seiner Abwesenheit führt der 1. Legationssekretär, Herr Juris
Vigrabs, die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Kgl. Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Alexander Romalo, hat Berlin am 26. Juli d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der bevollmächtigte Gesandte, Herr Victor Brabetzianu, die Geschäfte der Gesandtschaäft.
Der Chinesische Botschafter in Berlin, Herr Chen 8
Chieh, hat Berlin am 26. Juli d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Botschaftsrat Beue Tann die Geschäfte der Botschaft. 1“
1
W“ 1“ 8 5 Nr. 25 des Reichsministerialblatts vom 27. Juli 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorst⸗ straße 4, zu beziehen. Inhalt. Allgemeine Verwaltungssachen: Fünfzehnte Anordnung über die Feugestaltung der Hansestadt Ham⸗ urg. — Sechzehnte Anordnung über die Neugestaltung der Hanse⸗ hadt Hamburg. — Siebzehnte Anordnung über die Neugestaltung er Hansestadt Hamburg. — Achtzehnte Anordnung über die Neu⸗ gestaltung der Hansestadt Hamburg. — Finanzwefen: Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben in der Zeit vom 1. April 1940 bis 30. Juni 1940. — Konsulatwesen: Exequaturerteilung und Erlöschen von Exequatur⸗ erteilungen. — Polizeiwesen: Anordnung über den Besuch der Inselbäder der Nordsee im Sommer 1940. — Steuer⸗ und Zoll⸗ wesen: Verordnung zur Durchführung des § 388 der Reichs⸗
abgabenordnung
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8 8 8 *
nzeiger Nr. 177 vom 31. Juli 1940. S. 3
Stahlbewirtschaftung
Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist berechtigt, vom Ver⸗ igen die je⸗
Die Obersten Bauleitungen der Reichsautobahnen über⸗ OBR Berlin Wehrkreis III, Berlin W 35, Potsdamer
OBR Breslau Wehrkreis VIII, Breslau, Elferplatz 20, ohne Reg.⸗Bezirk Halle⸗
Krupp⸗
Frankfurt / M.,
OBR Halle /Saale Bez. Wirtschaftsamt IX. b und Re⸗ Halle /S., Preußen⸗
OBR Hamburg Wehrkreis X, Hamburg⸗Altona, Mu⸗
OBR Hannover Wehrkreis XI, Hannover, Lavestr. 77/78, Wirtschaftsamt IX a, Kassel, Kron⸗
OBR Köln Bez. Wirtschaftsamt VI b, Köln, Am alten OBR Königsberg (Pr) Wehrkreis I, Wehrkreis XX, Straße d. Su⸗ OBR München Wehrkreis VII und Reichsgau Tirol⸗
Eröffnung der Kongreßschau in Breslau. 1
Am Dienstagnachmittag fand in der Staatenhalle auf dem Breslauer Messegelände die feierliche Eröffnung der Kongreß⸗ schau „Werkstoffe und Chemie“ statt. Der Vorsitzende der Dechema, Professor Dr. Duden, begrüßte die zahlreich erschienenen Vertreter des Staates, der Partei, der Wissenschaft, Wirtschaft, des Handels und der Wehrmacht. Mit den Worten: „Holt auch auf eurem Gebiet des Apparatebaues aus den che⸗ mischen Stoffen alles heraus, was sie irgend hergeben, unter Ein⸗ sparung von devisenbelasteten Fremdstoffen, selbstverständlich aber ohne Konzession an die Güte der Werlstücke, sondern im Gegen⸗ teil, mit einem Mehr an Qualität und Verwendbarkeit“ umschrieb Professor Duden kurz Sinn und Ziel der Kongreßschau. Er wies dann auf die großen Fortschritte hin, die insbesondere in den letzten drei Jahren, seitdem der Vierjahresplan läuft, schon er⸗ reicht wurden, Erfolge, die ohne gründliche deutsche wissenschaft⸗ liche Forschung undenkbar wären. Die Kongreßschau „Werkstoff und Chemie“ möge zur weiteren Erreichung der Ziele des Vier⸗ jahresplanes einen wertvollen Beitrag leisten und darüber hinaus der Notwendigkeit, umfassende wissenschaftliche Forschung auch in Zukuft zu betreiben, sichtbaren Ausdruck verleihen.
Nach der Begrüßungsansprache nahm für den verhinderten Reichsminister Dr. Todt Staatsrat Dr. Schieber das Wort und führte im Auftrage Reichsministers Dr. Todts u. a. aus: Wenn sich in diesen Tagen und Stunden der heranreifenden Entschei⸗ dung Erzeuger und Verbraucher chemischer Apparate zu einer Werkstoffschau zusammenfanden, so konnte dies nur erfolgen, weil die Veranstalter dabei eine besondere Aufgabe übernahmen. Im Bewußtsein des kommenden deutschen Sieges müssen schon im Kriege den jetzt zum deutschen Wirtschaftsorgan gestoßenen Völkern und Landsmannschaften in einprägsamer Form die tech⸗ nische Hilfe und alle technischen Möglichkeiten aufgezeigt werden. „Von Breslau aus gehen die Tore und Wege nach dem Osten und Südosten, und ich wünsche der deen8 Han, daß es ihr gelingen möge, der ihr gestellten Aufgabe gerecht zu werden, bei⸗ zutragen zum endgültigen deutschen Siege, der es der deutschen Technik ermöglichen wird, im friedlichen Leistungskampf die Segnungen ihres Schaffens zur sozialen Höherführung nicht nur den ö Menschen, sondern auch den Völkern der dem Großdeutschen Reich befreundeten Nationen zu bringen“. Staats⸗ rat Dr. Schieber ergänzte dann von sich aus diese Ausführungen und ging auf die englischen Blockadeabsichten ein. Im Gegensatz zu diesen Plänen wollen die deutsche Wirtschaft und die deutsche Technik trotz ihrer Kriegsaufgaben allen europäischen Ländern helfen, und die Handelsverträge und die Wirtschaftsabmachungen, die das Großdeutsche Reich mit vielen Nachbarstaaten abgeschlossen hat, seien die Helfer im Kampfe dieser Länder gegen Englands
Anmaßung und Wahnwitz.
Mittelbare übersehbare Kriegsschäden werden von den Sachversicherungsunternehmungen über⸗ nommen.
§ 1 Nr. 7 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen sowie die gleichartigen Bestimmungen in anderen Sachversiche⸗ rungszweigen sehen bekanntlich vor, daß eine Haftung der Sach⸗ versicherungsunternehmungen für mittelbare und unmittelbare Kriegsschäden entfällt. Diese Bestimmung ist notwendig gewesen, um die Versicherungsunternehmungen nicht durch Uebernahme von in ihrer Auswirkung unübersehbaren Kriegsschäden in ihrer Leistungsfähigkeit zu gefährden. Durch ein Rundschreiben des Leiters der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I ist jedoch Vor⸗ sorge getroffen worden, einen Ueberblick über das Ausmaß der mittelbaren Kriegsschäden zu gewinnen und insbesondere die Schäden zu erfassen, bei denen es zweifelhaft sein kann, ob es sich um einen reinen Versicherungs⸗ oder um einen mittelbaren Kriegsschaden handelt. Die Sachversicherungsunternehmungen sind aufgefordert worden, alle Schäden, die die Unternehmungen als mittelbare Kriegsschäden unter Berufung auf die Kriegsaus⸗ schlußklausel ablehnen wollen, dem Leiter der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung vorher zur Kenntnis zu bringen, damit die Wirt⸗
Anschließend sprach Professor Dr. Aubin von der Uni⸗ versität Breslau über „Die nationalpolitische Bedeutung von Ge⸗ werbe und Industrie in Ostdeutschland“, wobei der Vortragende folgendes hervorhob: „Wenn wir heute vor einer vollkommenen Neugestaltung des Ostraums stehen, dann genügt, um einen dauernden Grenzwall unseres Volkes aufzurichten, keineswegs ein noch so gesundes Bauerntum. Es bedarf vielmehr einer wohl⸗ geschichteten Gesellschaft, und nur allein die genügende Durch⸗ setzung des Ostens mit Gewerbe und Industrie ist, wie das Mittel⸗ alter gezeigt hat, imstande, dem Osten seine volkspolitische Wider⸗ standskraft zu geben. 8 . 8
Der Präsident der Industrie⸗ und Handelskammer Breslau, Fitzner, behandelte sodann die kommenden Aufgaben der Wirt⸗ schaft im Osten, wobei er die Aufgaben des Gewerbes im Osten in folgende Punkte zusammenfaßte: 1. Das Rohstoffgebiet der Mitte zwischen Weichsel und Oder muß vorbereitet sein, die Er⸗ zeugung seiner Grundstoffe und Halberzeugnisse so zu steigern, daß die Wünsche des Ostens und seiner Nachbarländer befriedigt werden können; 2. die Gewerbe der Fertigungsseite müssen so weit wie möglich über den Osten verbreitete Standorte wählen; 3. die Landwirtschaft wird neben ihren allgemeinen Interessen auf die Erzeugung von industriellen Ausgangsformen Wert legen müssen; 4. alle Gewerbe müssen einen ausreichenden Anteil an den wehrwirtschaftlichen Anforderungen des Reiches übernehmen können. Präsident Fitzner schloß seine Ausführungen mit. dem Hinweis, daß die großen Aufgaben im Osten am besten von denen geleistet werden würden, die bereit seien, wirkliche Pioniere u sein. “ 1 1 Die Kongreßschau „Werkstoffe und Chemie“ beschränkt sich auf die für chemische und verwandte Betriebe in Betracht kommenden Werkstoffe sowie auf gewisse Laboratoriums⸗ und Betriebskontrollgeräte und besondere neuartige Anwendungs⸗ formen der Werkstoffe. Sie gliedert sich in drei große Teile, die den wissenschaftlichen Geräten, den metallischen und nichtmetalli⸗ schen Werkstoffen gewidmet sind. Aus der Fülle der in Betracht kommenden wissenschaftlichen Geräte sind in erster Linie die⸗ jenigen ausgewählt, die neu und besonders michtig sind, so daß der Besucher in diesem Teil der Schau Gelegenheit hat, eine große Zahl neu entwickelter Apparate und Instrumente kennenzu⸗ lernen. Der zweite den metallischen Werkstoffen gewidmete Teil der Schau gibt einen umfassenden Ueberblick über den heutigen Stand der Entwicklung chemisch und thermisch hochresistenter Metall⸗Legierungen. Der dritte Teil der Schau enthält nicht⸗ metallische Werkstoffe und umfaßt insbesondere Glas, Porzellan, Steinzeug, säure⸗ und feuerfeste Steine, Quarz, Kautschuk, Kunst⸗ mutschut sowie die zahlreichen Kunststoffe, ferner Schutzüberzüge aus Eisen, Beton, Holz usw. aus Glas, Emaille, Gummi, und anderen Erzeugnissen. Eine Dechema⸗ Lehrschau, die das Schrifttum der Dechema, den Aufgabenkreis der Forschungs⸗ und Beratungsstelle, das Ergebnis der Normungs⸗ arbeiten und der Bearbeitung von Werkstoff⸗Blättern zeigt, sowie eine Literaturschau der Chemie vervollständigen die Kongreßschau.
shaftscruphe darüber entscheiden kann, ob nach ihrer Auffassung ie Ablehnung berechtigt ist oder nicht. Die eingegangenen Mel⸗ dungen lassen erkennen, daß der Umfang der bis zum 1. Juli 1940 angemeldeten Schäden sich in einem tragbaren Rahmen hält. Die Versicherungswirtschaft, so heißt es in einem Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung, will und soll nach Kräften dazu beitragen, daß in ihrem Bereich die durch den Krieg eingetretenen Schäden möglichst schnell und reibungslos beseitigt werden. In Berücksichtigung dieser Erw ist das Reichs⸗ aufsichtsamt der Auffassung, daß die Sachversicherungsunter⸗ nehmungen diese übersehbaren mittelbaren Kriegsschäden über⸗ nehmen und insoweit von der Einwendung der Kriegsklausel keinen Gebrauch machen sollten. Im Interesse einer gleichmäßigen Be⸗ handluͤng der Versicherten wie der Versicherungsunternehmungen selbst wird daher angeordnet, daß die Sachversicherungsunter⸗ nehmungen die mittelbaren Kriegsschäden, die sie bis zum 1. Juli 1940 der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I zu melden hatten und die nicht bereits von der Wehrmacht oder einem anderen ersetzt worden sind, in Abweichung von den bedingungsmäßigen Verein⸗ barungen übernehmen. Unberührt hiervon bleibt die Geltend⸗ machung etwaiger Regreßansprüche der Unternehmungen gegen das Reich oder andere Dritte.
Wirtschaft des Auslandes.
England zu einem Verbot des Getreideeinkaufs in Uebersee gezwungen.
Rom, 30. Juli. Wie Stefani aus San Sebastian meldet, hat die britische Regierung den Ankauf von Getreide in übersseischen Ländern verboten. Diese für die Lage der englischen Schiffahrt außerordentlich bezeichnende Maßnahme hat in der Bevölkerung lebhafte Beunruhigung ausgelöst, da 11- offenkundig macht, daß die Lage der englischen Handelsschiffahrt katastrophal sein muß. Weit davon entfernt, die Blockade gegen die Achsenmächte zu ver⸗ schärfen, sieht England sich heute in die Notwendigkeit versetzt, die Gürtel enger zu schnallen, um den Wirkungen der Gegenblockade zu begegnen. 1 8
Zerfall des Londoner Silbermarktes.
In einer der letzten Nummern der „Financial Times“ ist zu lesen, daß der Londoner Silbermarkt eine sehr nebensächliche An⸗ gelegenheit geworden sei. Den Berichten führender Makler zufolge werde das Geschäft mehr und mehr beschränkt und nur gelegentlich durch Silberverkäufe der Erzeuger belebt. Die Kapitulation Frankreichs . die Nachfrage aus diesem Land völlig abge⸗ chnitten, und auch die Se; Interessenten zeigten wenig zu Geschäften, teilweise, weil sie ha wenig Gelegenheit
eigun 1 1 eit der Verschiffungs⸗
dazu sehen und teilweise wegen der Ungewiß möglichkeiten.
Dieser kurze Bericht läßt deutlich erkennen, daß London seine früher sehr bedeutende Cig am Weltsilbermarkt infolge des Krieges vollständig eingebüßt, ebenso wie es bekanntlich auch seine lgeng⸗ Stellung als Finanzzentrum und als Rohstoffmarkt ver⸗ oren hat.
Dänisch⸗schwedisches Warenaustausch⸗ und Zahlungsabkommen unterzeichnet.
Kopenhagen, 30. Juli. Nach langen und eingehenden Ver⸗ handkungen zwischen Dänemark und Schweden ist zwischen den beiden Ländern ein Warenaustausch⸗ und Zahlungsabkommen ab⸗ gef lossen worden. Das Warenaustauschabkommen, das vom .Juli an Gültigkeit hat und durch welches der Handel zwischen den beiden Ländern für das 2. Halbjahr 1940 geregelt worden e9. ist sofort in Kraft getreten. Das Zahlungsabkommen legt fest, daß der dänisch⸗schwedische Handel auf der Cle „Basis er⸗ folgen soll.
Die ersten Ergebnisse bei Weizen liegen ebenfalls vor.
Gute Ernteaussichten in Rumänien. Bukarest, 30. Juli. Die Ernteaussichten Rumäniens müssen
infolge günstiger Wetterlage in den letzten Wochen als normal
Die Ftes eeee die 8 “ Gange ist, ist als gut anzusprechen. Die Haferernte ist bei er⸗ höhter v itt fache ubenfcds als gut zu bezeichnen. Obgleich Rumänien kein Haferexporteur ist und die Qualität sehr leicht ist, dürfte mit einer ausfuhrverfügbaren Menge von 70 — 80 000 t erechnet werden. Auch bei Gerste sollen die Aussichten gut sein.
er Ausfuhrüberschuß dürfte nach sicheren Schätzungen über 300 000 t betragen und günstigenfalls sogar 500 000 t ö amtausfuhrüberschuß ist hier schätzungsweise mit 300 — 400 000 t EEE“ 8 Voraussetzung, daß der normale Eigenver⸗ brauch von 3,5 Mill. t jährlich nicht ungebührlich überschritten wird. Im ganzen betrachtet, hängen die weiteren Ernteaussichten im wesentlichen von der Demobilisierung ab.
Der Saatenstand bei Mais verbessert sich ständig, wenn auch in den nördlichen Gebieten eine grüne Ernte befürchtet wird. Auch hier kann nur eine sofort wirksame Demobilisierung gewisse Schäden der Vergangenheit wieder gutmachen. Entsprechend dem Charakter dieser Frucht sind Voraussagen im jetzigen Zeitpunkt nur schwer zu machen; trotzdem darf damit gerechnet werden, daß der normale Ausfuhrüberschuß erzielt wird. Dieser dürfte für Rumänien ohne die abgetretenen Gebiete mit mindestens 500 000 t anzusetzen sein. Aber auch hier ist Voraussetzung, daß eine sofortige Demobilisierung wirksam erfolgt und daß damit sowohl die not⸗ wendigen Arbeitskräfte für die Häufelung freigegeben werden und der normale Inlandsverbrauch durch Herstellung normaler Zu⸗ stände wieder herbeigeführt wird.
8
bis gut bezeichnet werden.
Schrumpfung des chinesischen Außenhandels im Guni. Der chinesische Außenhandel zeigte im Juni 1940 gegenüber dem Vormonat bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr eine starke Schrumpfung. Der Einfuhrrückgang machte rund 11 Mill. USA⸗Dollar und die Ausfuhrminderung rund 3 Mill. USA⸗Dollar gegenüber dem Vormonat aus. Im Rahmen des chinesischen Außenhandels waur im übrigen der über⸗ aus starke Anteil des Hafens Schanghai bemerkenswert, der mehr als die Hälfte des Außenhandelsverkehrs der Gesamt inahäfen auf sich vereinigte. Im einzelnen betrug die Juni⸗Einfuhr 53,8 egen 64,8 Mill. USA⸗Dollar im Vormonat und die Juni⸗Aus⸗ 8— 8,3 gegen 11,3 Mill. USA⸗Dollar. 8 ““ 8 8
Schanghai, 30. Juli.
Berliner Börse vom 30. Zuli.
Das Geschäft an den Aktienmärkten hat auch am Dienstag keine Belebung erfahren, so daß den ersten Notierungen vielfach wieder Mindestorders zugrunde lagen. Die Kursgestaltung war wie bereits in den letzten Tagen nicht einheitlich, jedoch überwogen leichte Gewinne. Das nach wie vor vorhandene Anlagebedürfnis kommt an den Rentenmärkten und in einigen Spezialpapieren zum Ausdruck.
Montane waren überwiegend leicht rückgängig. So büßten Mannesmann *%, Verein. Stahlwerke , Hoesch ½, Rheinstahl % und Stolberger Zink 1 % ein. Im letztgenannten Ausmaße höher lagen Klöckner. Bei den Braunkohlenwerten veränderten sich nur Deutsche Erdöl (+ %). Von Kaliaktien stiegen Wintershall um den gleichen Prozentsatz. Bei den chemischen Werten setzten Farben mit 175 % um ¾¼ % niedriger ein. Schering verloren 1 %. Von Gummi⸗ und Linoleumwerten erhöhten sich Conti Gummi, von Autowerten BMW um je ¾¼ . In Elektro⸗ und Versorgungswerten traten keine nennenswerten Kursrück⸗ gänge ein. Höher lagen Siemens, Rheag, Dessauer Gas und EW Schlesien um je ½, AEG um %, Wasser Gelsenkirchen um 1 ½¼ und Bekula um 1 ½ %. Von Maschinenbaufabriken lagen Demag um ½ % befestigt, während Schubert & Salzer 1 % % hergaben. Hervorzuheben sind noch Deutscher Eisenhandel mit +† ℳ *%, Dortmunder Union und Hotelbetrieb mit je 4. 1 %. Berger ver⸗ loren und Aschaffenburger Zellstoff %. Reichsbank notiert 112 % gegen 112 4.
Im weiteren Verlauf konnte sich verschiedentlich eine leichte Befestigung durchsetzen. Die Führung hatten Berliner Maschinen mit + 2 und Junghans mit + 1 %. Verein. Stahlwerke wech⸗ selten den Besitzer mit 124 und Farben mit 175 ½. AEG ge⸗ wannen * und Hotelbetrieb ½ 6. Bekula mußten 1 % ihres Anfangsgewinnes wieder hergeben.
Gegen Ende des Verkehrs kennzeichnete sich die Haltung als gut behauptet. Verein. Stahlwerke schlossen mit 123 76 und Farben mit 175 %. EW Schlesien gewannen gegen den ersten Kurs 1 %.
Am Kassamarkt schwächten sich Banken in Reaktion auf die vorangegangene Aufwärtsbewegung überwiegend ab. U. a. ver⸗ loren Berliner Handelsgesellschaft 1, Commerzbank 1 ½ und Dresdner Bank 1 %. Höher veranlagt waren Vereinsbk. Ham⸗ burg mit + ¼ %. Von Hypothekenbanken stiegen Bayerische Hyp. um X % und Mecklenburgische Hyp.⸗ u. Wechsel gegen letzten Kurs um 2 %. Im übrigen kam es meist zu Rückgängen. So verloren u. a. Deutsche Centr. Boden ¾ und Meininger Hyp. 1 %. Unter den Schiffahrtswerten waren Hapag 1 % und Hansadampf ¼ % niedriger angeboten. Von Bahnwerten sind Deutsche Eisenbahnbetrieb mit + 12¾¼ hervorzuheben. Am Markt der Kolonialanteile verzeichneten Kamerun mit + 7 und Neu⸗ guinea mit + 3 %, beide bei Repartierung, beachtliche Gewinne, während Doag und Otavi zur Schwäche neigten. Der Kassamarkt der Industriepapiere trug bei meist geringen Veränderungen kein einheitliches Gepräge. Wir erwähnen Gildemeister mit *8. C. W. Kemp mit + 1 ¾ und Verein. Glanzstoff mit — 2 ½ 5.
Steuergutscheine I nannte man unverändert mit 99,92 ½ bis 99,95. Stärkerer Nachfrage begegneten Steuergutscheine II, die bei größerem Umsatz für alle Termine um ¾⅞ X% heraufgesetzt wurden.
Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz 150 % nach unverändert 150 4¼ und Reichsbahnvorzüge 126 % (126 ¾).
Am Kassarentenmarkt blieben Pfandbriefe und Kommunal⸗ obligationen gefragt. Stadtanleihen waren gut gehalten. Ge⸗ meindeumschuldung stellte sich wieder auf 99 4.— Dekosama II und III waren mit † ½ bzw. — ½ % im Verkehr. Dekosama 1 waren geringfügig befestigt. Von Länderanleihen wurden 27er Baden, 28er Meckl.⸗Schwerin und 30er Meckl.⸗Strelitz um N heraufgesetzt. Unter den Altbesitz⸗Emissionen verzeichneten Ham⸗ burger mit † und Rheinprovinz mit † ½ leichte Gewinne. Am Markt der Reichsanleihen waren Reichsschätze unverändert. Die 27er Reichsanleihe stieg um ½⅜, während 40er Postschätze in gleichem Ausmaße nachgaben. Reichsbahnschätze lagen bei geringen Abweichungen nicht einheitlich. Industrieobligationen wiesen keine nennenswerten Veränderungen auf.
Der Privatdiskontsatz lautete unverändert 27½ Mitte.
Am Geldmarkt stellte sich der Satz für Blanko⸗Tagesgeld wieder auf 1276 — 2 9% %.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung traten Veränderungen ein.
in der
keine
DBWVoöürsenkennziffern ür die Woche vom 22. bis 27. Juli 1940.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 22. bis 27. Juli 1940 im Vergleich zur
wie folgt: Gu“X“ Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 22. 7. 40 vom 15. 7. 40 durchschnitt bis 27. 7. 40 bis 20. 7. 40 Juni
127,85 127,96 118,78 118,32 126,17. 125,65
123,06 122,72
Aktienkurse (Kennziffer
1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Induftrie.. Handel und Verkehr. .
Gesamt.. Kursniveau der 4 ½ %igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗
aktienbanken.. 1“ Pfandbriefe der öffentlich⸗
rrechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und
Gemeineen.
Durchschnitt...
Außerdem: 5 %ige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe
Wieder Mitteilung über Reichsmartkurs
in Mexiko. — Sterlingnotierung eingeftellt.
Mexiko⸗City, 29. Juli. Das mexkikanische Finanzblatt „Boletin financiero minero“ hat die Mitteilung über Reichs⸗ markkurse, die seit Kriegsbeginn eingestellt war, wieder aufgenom⸗ men. Die Sterlingnotierung wurde dagegen jetzt gestrichen.
—————B—B—Z—B—Z—x——;—x;ÿ Devisenbewirtschaftung.
Reuregelung des Zahlungsverkehrs mit den Niederlanden. 1 Durch Runderlaß 55/40 D.St. 19/40 R. St. des Reichswirt⸗ schaftsministers ist der Zahlungsverkehr mit den Niederlanden neu geregelt worden. Danach sind grundsätzlich sämtliche Zahlungen nach den Niederlanden und um ekehrt — im Verrechnungs⸗ wege zu leisten. “
100,99
100,94 100,35
100,73 100,82
100,97
100,95 100,43
100,85 100,84
103,81 99,79
103,92 99,69
103,97 99,72