1940 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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atsanzeige

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8 .

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monat hauptsächlich unter ja

haben die Preise

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

6““ 8 1 8 8 Berlin, Donnerstag, den 1. August, abends

8

Postscheckkonto: Berlin 4182 1 1940

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze Reichsmark für die Umsätze im Juli 1940.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juli 1940.

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse in den besetzten Gebieten. Vom 27. Juli 1940.

Anordnung Nr. 16 der Reichsstelle für Holz über Regelung des Erwerbs forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 29. Juli 1940.

Berichtigung der Zweiten Durchführungsanordnung der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 2 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Beschlagnahme von Baueisen), in Nr. 177.

1“X“ über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Dei Ner. 180

auf

Amtliches. Deutsches Rei

b Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1940 werden auf Grund von § 5 Ahbsatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1935) wie folgt festgesetzt: 8

Lfd. Nr.

Staat Einheit Rℳ

Pfund Afghani Papierpesos Pfund Belga Milreis Rupien Lewa Kronen Kronen Mark Francs Drachmen Pfund Sterling Gulden Rials Kronen

Lire

Yen

Dinar Dollar

Lat

Litas Francs Pfund Kronen

9,90 18,81 54,15

7,92 40,07 13,10

3,05 48,26 62,50

5,07

5,61

2,15

9,90

132,70 14,60 38,46 13,10 58,60

5,70 2,10 48,80 11,98 10,02 7,92 56,82 9,90 9,48 1,92 59,52 56,66 8,60 23,58

Aegypten Afghanistan Argentinien Australien Belgien Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland

Iran

Island Italien

Japan Jugoslawien Kanada Lettland Litauen Luxemburg Neuseeland Norwegen Palästina Pfund Portugal 1 Eskudos Rumänien Lei

Schweden Kronen

Schweiz Franken Slowakei Kronen

Spanien Peseten Südafrikanische Un Prund

Türkei Pfund

Ungarn Pengö

(bei Ausfuhr nach

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Z Vereinigte Staaten von Amerika

Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden

etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.

Berlin, 1. August 1940. . Der Reichsminister der Finanzen. 8 b OSOedoings

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Zuli 1940.

Nach der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten fer die Güter des täglichen Bedarfs im DPurchschnitt des Monats Juli 1940 gegenüber dem Vor⸗ hreszeitlichen Einflüssen um

d

0,7 vH. angezogen. Die Gesamtindexrziffer stellte sich im Juli auf 131,7 (1913/14 = 100) gegenüber 130,8 im Juni.

Die Indexziffer für Ernährung hat sich von 129,1 auf 130,7 (+ 1,2 vH.) erhöht; dies ist auf die Einbeziehung der Preise für Kartoffeln neuer Ernte zurückzuführen. Die Preise für Gemüse haben sich teilweise ermäßigt. Die Index⸗ ziffer für Bekleidung hat von 138,9 auf 139,1 (+ 0,1 9H.) und die Indexziffer für „Verschiedenes“ von 146,4 auf 146,7 (+ 0,2 vH.) angezogen. Im übrigen sind die Indexziffern für Heizung und Beleuchtung (124,0) und für W (121,2) unverändert geblieben.

Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse in de Gebieten. 8

Vom 27. Juli 1940. 86

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 771) wird am 29. Juli 1940 eine Reichskreditkasse in

Saarburg (Lothringen) eröffnet.

Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gericht⸗ lich und saßergene vertreten. Erklärungen des Vor⸗ standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

3. Zt. Brüssel, den 27. Juli 1410.. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen.

8 der Reichsstelle für Holl. Betr.: Regelung des Erwerbs forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Gebieten von Eupen, Malmedy und

Moresnet. Vom 29. Juli 1940.

Auf Grund von §§ 5 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677) und des § 1 Nr. 1, 12, 13 und § 4 der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. 1 S. 893) ordne ich mit Genehmigung des Reichsforst⸗ meisters an: 1

In den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet dürfen natürliche oder juristische Personen, Behörden und Dienst⸗ stellen jeder Art, die ihren Wohnsitz, geschäftliche Niederlassung oder Sitz der Verwaltung im übrigen Gebiet des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliederten Ostgebiete haben, nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Holz

Nadelstammholz und Nadelderbstangen (auch stellung von Schwellen und Masten u. ä.), Laubnutzholz,

. .

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zur Her⸗ 8

Berliner Börse vom 31. Juli.

Das Geschäft war an den Aktienmärkten am Mittwoch nur in einzelnen Werten etwas lebhafter. Die Kursgestaltung war wiederum nicht einheitlich, jedoch entwickelte sich unter Führung von Verein. Stahlwerke eine leichte Aufwärtsbewegung.

Am Montanmarkt fanden, wie bereits erwähnt, Verein. Stahlwerke das Hauptinteresse. Nach unveränderter Eröffnung zog der Kurs alsbald um ⅛⅞ % an. Rheinstahl gewannen , Hoesch ¼ und Mannesmann %. Bei den Braunkohlenwerten wurden Rheinebraun um 2 % heraufgesetzt, während Ilse Ge⸗ nußscheine 1 ½ % verloren. Von Kaliaktien stiegen Salzdetfurth im letztgenannten Ausmaße. Am Markt der chemischen Papiere befestigten sich Farben um % auf 176. Bei den Elektro⸗ und Versorgungswerten wurden AEG um ½, Wasser Gelsenkirchen um und Accumulatoren um 1 % heraufgesetzt. Siemens lagen um K % höher. Andererseits büßten HE 9 4 u“ 818 8 8 8 8 ¹ 4 **.

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Nadelgrubenholz, Faserholz und Schichtnutzderbholz (Nadelholz, Buche u. Aspe), Nadelschnittholz erwerben und in das übrige Gebiet des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliederten Ostgebiete verbringen oder

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bereits erworbenes dorthin verbringen.

Die Genehmigung zum Erwerb und Verbringen wird auf Antrag durch das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Ab⸗ teilung Absatzlenkung, in Düsseldorf durch Anbringung des Ueberdrucks „Nur gültig zum Einkauf in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet“ auf den Einkaufsscheinen bzw. Einkaufskarten erteilt. Antragsteller haben Einkaufs⸗ scheine bzw. Einkaufskarten, die sie für diesen Zweck benöti⸗ gen, aus den für den Bezug von Holz im übrigen Reichs⸗ gebiet erhaltenen zu entnehmen und dem Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abteilung Absatzlenkung, in Düsseldorf zur An⸗ bringung des Ueberdrucks zugleich mit ihrem Antrag ein⸗

zureichen. 1

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I. S. 1430).

Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1940.

Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Berichtigung. 8 In der in Nummer 177 des Deutschen Pee und Preußischen Staatsanzeigers abgedruckten Zweiten Durch⸗ führungs⸗Anordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl muß es im § 1 Abs. 1 statt „OB⸗Bau⸗Kontrollnummer“ richtig „GB⸗Bau⸗Kontrollnummer“ heißen.

Bekanntmachuug.

Die am 31. Juli 1940 ausgegebene Nummer 135 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über das Kredit⸗ wesen. Vom 23. Juli 1940.

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder ab⸗ handen gekommener Grundbücher und Urkunden. Vom 26. Juli 1940.

Verordnung über das Patent⸗ und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich. Vom 27. Juli 1940. 8 Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 28. Juli 19490.

Verordnung über die Einführung der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preis⸗ vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 29. Juli 1940.

Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 ℛü für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 1. August 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

kraft je ½, ferner Deutsche Atlanten bei einem Umsatz von nur 4000 Rℳ 2 ¾¼ % ein. Von Autowerten stellten sich BMW um ¼ o% höher. Bei den Maschinenbaufabriken gewannen Berliner Maschinen ½ und Demag 1 %. Von Zellstoffaktien ermäßigten sich Feldmühle um 1 ½, von Brauereianteilen Dortmunder Union um 1 %. Textilwerte erhielten durchweg keine Anfangsnotiz, in Metall⸗ und Bauwerten gingen die Vexränderungen nicht über % hinaus. Zu erwähnen sind noch Bank für Brauindustrie mit 1 ¼ und Conti Gummi mit ¾ .

Bei stillem Geschäft trat im Verlauf kein Stimmungswechsel ein. Ver. Stahlwerke gingen mit 124 um. Deutsche Atlanten erholten sich um 1 %; im gleichen Ausmaß befestigten sich auch Bekula. Feldmühle stiegen um ½ %. Verschiedentlich traten Werterhöhungen um ¼ % ein. Zur Schwäche neigten AEG und Hotelbetrieb mit % und EW Schlesien mit ½ %.

Die Börse schloß bei anhaltender Geschäftsstille im wesentlichen behauptet. Verein stellten sich schließlich auf 1.

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