1940 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

8.

8 8 * 3 1“

5 1 12

.

*

SgSvachtrag 22

hrenordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. 1]

Vom 1. August 1940.

8 1“ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr

in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I

Seite 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen „zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. Auguft 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

I.

Der § 4 der Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 15. Dezember 1938 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 16. Dezember 1938 erhält folgende Fassung: 16“

8 4888

Die Devisengebühr beträgt .“ 11u.“ a) bei Waren der Einfuhrnummern 649. 655 B 10 und 673 a des 11. Abschnittes des Statistischen Warenverzeichnisses fünf vom Tausend, b) bei Waren der übrigen Einfuhrnummern des 11. Abschnittes und bei sämtlichen Waren des 12. Abschnittes des Statistischen Warenverzeich⸗ nisses eins vom Hundert, c) bei den in die Zuständigkeit der Verteilungsstelle für Säcke fallenden Waren drei vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte Bescheinigung oder Genehmigung lautet. Die Verkehrsgebühr genehmigungen a) für vbEööö Sulfatzellstoff und Sulfatpapier b) für Sulfitzellstoff . .ec) für Altpapier 0,25 ℛℳ je Tonne, d) für Holzschliff . 0,30 hℳ je Tonne. Die Verkehrsgebühr beträgt für alle übrigen Waren drei

beträgt bei Verarbeitungs⸗

Zellstoff für Spezialzwecke, 0,50 Rℳ je Tonne, 0,40 Rℳ je Tonne,

vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte

Genehmigung lautet . Die Verkehrsgebühr beträgt bei der Erteilung von Zu⸗ lassungsgenehmigungen zum Handel einheitlich 25,— Rℳ. Die Verkehrsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Ge⸗ nehmigung ausschließlich zur Herstellung von Ausfuhrwaren berechtigt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,— Rℳ.

II. Als § 4 a wird in die Gebührenordnung der Reichsstelle

für Papier und Verpackungswesen vom 15. Dezember 1938 folgende Bestimmung eingefügt: 8 § 4 a Die Verkehrsgebühr auf dem Gebiete der Bereitstellung a’) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge von geklebten Papiersäcken ermächtigen, 1 vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Be⸗ scheinigung lautet, b) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge

1“

von neuen Säcken aus Papiergewebe mit oder

ohne Beimischung pflanzlicher Spinnstoffe er⸗ mächtigen, 0,15 EMℳ. je 100 kg, c) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge gebrauchter Gewebesäcke oder gebrauchter Gewebe⸗ 8 umhüllungen ermächtigen, 0,01 Rℳ je Sack bzw. je kg gebrauchter Gewebeumhüllungen.

Eine Bearbeitungsgebühr 2 Ziff. 3) für Anträge auf Bescheinigungen gemäß Abs. 1 wird nicht erhoben.

Für die Verlängerung oder sonstige Aenderung der ge⸗ mäß Abs. 1 erteilten v“ wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel der in Abs. 1 angegebenen Gebühren⸗ sätze erhoben (Zusatzgebühr). v1A1XAX“

III. 8 § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Der Mindestsatz der Gebühren beträgt Abs. 3 1,— Rℳ, in den Fällen der 89 4

vorbehaltlich des

a und 4 Abs.1c § 6 erhält folgenden Absatz 2:

Ddie gemäß § 4a erhobenen Gebühren sind von dem Ver⸗

käufer der in § 4a genannten Waren im Namen und für

Rechnung des Gebührenschuldners zu verauslagen und dem

Schuldner gesondert in Rechnung zu stellen.

Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1940 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tage wird der Nachtrag 1.

1 zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Ver⸗

packungswesen vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1939) aufgehoben.

Berlin, den 1. August 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

deer Reichsstelle „Chemie“. (Einführung von Bewirtschaftungsvorschriften in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten.)

Vom 3. August 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichs⸗ gesetzblatt I S. 2418) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reich sanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939)

8 8

wird mit Zustimmung

des Reichswirtschaftsministers an⸗ Artikel I

In den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach⸗

stehenden Bestimmungen:

Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle

(gusammensetzung leimen oder

zember 1936 (Deuts

„Chemie“. und Markenbezeichnung von Harz⸗

arzhaltigen Leimstoffen.) Vom 21. De⸗

cher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1936).

Anordnung Nr. 11 der Ueberwachungsstelle der planmäßigen Verarbeitung von Vom 22. Dezember 1937 (Deutscher

(Sicherstellung Prreßmassen.)

Reichsanzeiger und

„Chemie“.

Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 295 vom 22. Dezember 1937)) 8

nach Maßgabe des Bekanntmachung Nr.

Artikels II. 11 zur Anordnung Nr. 13 der

Reichsstelle „Chemie“. Vom 17. Oktober 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939),

nach Maßgabe des

Artikels III. .

Bekanntmachung Nr. 12 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“. Vom 18. Oktober 1939 (Deutscher

Reichsanzeiger

und

Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 244 vom 18. Oktober 1939). Bekanntmachung Nr. 13 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗

stelle „Chemie“.

(Verwendungsverbot für radio⸗

aktive Leuchtfarben.) Vom 1. Dezember 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 282 vom 1. D.

ezember 1939).

Bekanntmachung Nr. 14 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ C““ „Chemie“. Vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285

vom 5. Dezember

1939).

Bekanntmachung Nr. 17 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle ‚„Chemie“. (Bezugsregelung für Wein⸗, Zitronen⸗

und Genußmilchsä

ure.) Vom 18. Januar 1940 (Deut⸗

scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 15 vom 18. J.

anuar 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗

stelle „Chemie“.

(Ablieferungspflicht für deutsches

Bienenwachs.) Vom 30. März 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 76 vom

1. April 1940).

Bekanntmachung Nr. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“. (Lieferung und Verbrauch von Kunst⸗ harzen und Preßmassen.) Vom 28. Mai 1940 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 122 vom 28. Mai 1940).

Bekanntmachung Nr. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗

ssttelle „Chemie“. (Bezug und Verbrauch von tierischen

Leimen.) Vom 28.

ai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai

1940).

Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 5. Ok⸗ tober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1939).

Anordnung Nr. 22 der Reichsftelle „Chemie“Absatz⸗“

regelung für P 1940 (SDeutscher

Vom 8. April

flanzenschutzmittel.) und Preußischer

Reichsanzeiger

Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1940).

Artikel II

Der § 2 der Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937,

betreffend Sicherstellung

Preßmassen, erhält für die eingegliederten Ostgebiete fo

Fassung:

der planmäßigen öu von gende

Verarbeitungsberechtigung.

Die Verarbeitung von Preßmassen ist nur den Per⸗ sonen und Unternehmen gestattet, die in der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar 1939 bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung Preß⸗ massen im eigenen Betriebe verarbeitet haben; die Verarbei⸗

tung darf mengenmäßi

der

vorbehaltlich besonderer Bestim⸗

mungen nicht die Menge an Preßmassen übersteigen, die Keistungsfähigkeit des Be

triebes 4 Ziff. 2) beim In⸗

krafttreten dieser Anordnung entspricht. Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel⸗ fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Artikel III

Die Bekanntmachung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 17. Oktober 1939 erhält für die eingegliederten Ostgebiete folgende Fassung:

8 8 58

(Geltungsbereich)

Die Bestimmungen

dieser Bekanntmachung gelten für

Jod und Jodverbindungen einschl. Sege. (An ge 1 zur

Anordnung Nr. 13 in der Fassung

es Nachtrages I

(Herstellungsverbot) Jodtinktur darf nur mit einem Jodgehalt bis zu 5 %

hergestellt werden.

8 3

(Lieferungs⸗ und Verbrauchsverbot für Einzelhandels⸗

geschäfte)

Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur dürfen an Drogerien und andere Einzelhandelsgeschäfte nicht gelie⸗ fert, in diesen nicht verbraucht und von diesen nicht abgege⸗

ben werden.

.

111“

(Meldepflickhh

Drogerien und andere Einzelhandelsgeschäfte haben ihre Bestände an Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur

unverzüglich nach Inkra Reichsstelle „Chemie“,

ttreten dieser Pekeerns hng der erlin W 35, Sigismundstr. 5, zu

melden. Die Meldepflicht besteht nicht für Mengen, die we⸗

2

niger als 50 kg betragen.

9 5

(Ausnahme für Apo Die Bestimmungen der §§ 3-—4 gelten nicht für Apo⸗

theken; für diese sind lediglich di

nung Nr. 13 maßgebend.

e Vorschriften der Anord⸗ ö 5

1“

(Zuwiderhandlungen)

g widerhandbengen gegen diese Bekanntmachung fallen

8

unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung b (Reichsgesetzblatt I S. 1430).

8S 7 8.

(Inkrafttreten) 86 Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

Febt.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. 1 11“ ““

1 2

Berlin, den 3. August 11420. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung Nr. 26 (Verwendung von Igelit PCU, Vinnol zur Herstellung von Bekleidungsstücken) 1 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“.

Vom 3. August 1940. 5

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939. (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

Polyvinylchlorid (Igelit PCU, Vinnol) darf zu Folien, die zur Herstellung von Bekleidungsstücken aller Art dienen, nur verarbeitet werden, wenn diese Folien folgende Voraus⸗ setzungen erfüllen: ““ 1

Zugfestigkeit. 8

8 dhülher müssen eine Zugfestigkeit von mindestens 1,5 kg/cm und von mindestens 120 kg/cm: besitzen. Die Werte sind mit einer Zugmaschine bei einem

Vorschub von 120 mm 150 mm in der Minute und einer Prüftemperatur von 200C zu ermitteln⸗

Bruchdehnung beim Zugversuch. 1“

Die der Folien muß mindestens 200 %

betragen. Die Bestimmung hat gleichzeitig mit der Bestimmung der Zugfestigkeit zu erfolgen. Kältefestigkeit. Die Kältefestigkeit der Folien muß minus 150 C betragen *). 8 Gewichtsverlust bei Warmlagerung. Der Gewichtsverlust bei Warmlagerung der Folien bei einer Temperatur von 900 C darf in 4 Tagen 2,5 % nicht übersteigen. Die Werte sind mit einem regulierbaren Trockenschrank, der mit einer Vor⸗ sichthnng zur Luftumwälzung versehen ist, festzu⸗

„. 7 1192 222

ö111—

Sn

„1 8* Foinnscdso (, *11 ½ , ¼¼h%άł⅔.ͤ 217

gh

4 .1724142„ 84

sind Aufzeichnungen zu machen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430)0. 1“X“

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen St⸗ atsanzeiger i Kraft. 8

Berlin, den 3. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Chemier

*) Wegen der Versuchsausführung vgl. Aufsatz in Zeitschrift „Kunststoffe“ Ig. 28 (1938) S. 171. 1

16

.

Bekanntmachung.

„Die am 2. August 1940 ausgegebene Nummer 136 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: .

Verordnung über die vorläufige Ausübung der Kechtsphiege. in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. om 29. Juli 1940.

Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. Juli 1940.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 3. August 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Postiwesen.

Luftpostdienst Berlin —Stuttgart Barcelona. Am 7. August 1940 wird der Luftpostdienst nach Spanien auf

der Linie Berlin-—Stuttgart —Barcelona eröffnet. Ueber den Flugplan geben die Postämter Auskunft w

Niederlanden.

„Die Deutsche Reichspost läßt vom 1. August an im Verkehr

mit den Niederlanden auch eingeschrxiebene Briefe und Postkarten

in beiden Richtungen wieder zu. Die Verordnung über den Nach⸗

richtenverkehr mit dem Ausland vom 2. April 1940 findet auch

auf diese Sendungen Anwendung. 1 —.

Fernsprechdienst mit Bulgarien.

Im Fera s Jetgnss zwischen Deutschland und Bulgarien können nun auch R⸗Gespräche (vom Angerufenen zu be⸗ Gespräche) geführt werden. öb 2 8 g

lüber die vorgenommenen Prüfungen auf Grund des 51

wurden um %h heraufgesetzt.

bewertet wurden ferner

behauptet.

waren Daimler und Schering mit

mehr traten nur vereinzelt ein. ist d notierung von Magdeburger Allgemeine Gas, für die seit dem

4. 12. 1939 kein Kurs mehr zustande gekommen war.

schätze blieben umsatzlos.

Die private Kranzenversicherung während des Krieges. 8

Das Reichsaufsichtsgmt für Privatversicheruna hat für die Dauer des Krieges zuc Wahrung der Belange der in der pripaten

Krankenversicherung versicherten Personen eine Reihe von Maß⸗ nahmen getrahen, auf die in einer Mitteilung des Reichswirt⸗ schaftsministeriums wie folgt eingegangen wird:

Für Versicherte, die aus ihrem bürgerlichen Beruf zur Wehr⸗ macht, zum Reichsarbeitsdienst oder zu einem auf ähnlicher

Grunolage beruhenden staatspolitisch notwendigen Dienst, mit

dem freie Heilfürsorge verbunden ist, einberufen sind oder werden,

ruhen für die Dauer der Einberufung ohne weiteres die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage, soweit es sich um die Beitragsteile und die Leistungsansprüche der Einberufenen elbst handelt. Im Falle des Todes der Einberufenen wird gleich⸗ wohl, falls ein Ehegatte, Kinder, Eltern oder Geschwister vor⸗ anden sind, das tarifmäßige Sterbegeld gewährt. Etwaige Be⸗

stimmungen, wonach beim Unfalltod ein erhöhtes Sterbegeld zu ahlen ist, treten für solche Fälle, in denen der Tod durch Kampf⸗

andlungen im Kriege oder infolge von Kriegsereignissen ein⸗ etreten ist, bis auf weiteres außer Kraft. 8 iun einberufene Versicherte trotz bestehender Heilfürsorge aus besonderen Gründen bei ihrer Krankenversicherungsunternehmung schriftlich beantragen, daß ihr Versicherungsschutz gegen Zahlung der vollen Beiträge 5 terhalten werden soll, so kann diesen Anträgen entsprochen verden.

Tie Versicherung nicht hberufecger Familienangehöriger ist gegen Weiterzahlung der auf sie entfallenden Beiträge mit unver⸗ änderten Leistungen fortzusetzen. Diese Beiträge werden bei der Bemessung des Familienunterhalts für die Familienangehörigen der zur Wehrmacht einberufenen Versicherten berücksichtigt. Beim Tode eines zur Wehrmacht usw. einberufenen Hauptversicherten ind die mitversicherten Familienangehörigen berechtigt, ihre Ver⸗ icherung fortzusetzen. Das gleiche gilt, wenn der Tod eines nicht ur Wehrmacht usw. einberufenen Hauptversicherten durch Kampf⸗ handlungen oder Kriegsereignisse eingetreten ist.

In Geschäftsplänen etwa enthaltene Bestimmungen, wonach Versicherungsleistungen nicht gewährt werden für Schäden bzw.

CTCodesfälle, die durch unmittelbare oder mittelbare Kampfhand⸗

lungen im Kriege oder infolge von Kriegsereignissen hervor⸗ gerufen worden sind, sind bis auf weiteves außer Kraft gesetzt worden. Es sind also auch in diesen Fällen Leistungen zu ge⸗ währen. Wenn aber das Reich seine Leistungspflicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Todesfälle, Krankheiten, Beschädi⸗ gungen usw. anerkannt hat, so sind hierfür von der privaten

Krankenversicherung außer dem Sterbegeld weitere Leistungen

nicht zu gewähren.

Bei Berufssoldaten und aktiven Wehrmachtsbeamten wird das Versicherungsverhältnis durch den Krieg nicht berührt. Sie önnen aber bei ihrer Unternehmung beantragen, daß die Rechte

und Pflichten ruhen. Für sie gilt dann vom Zeitpunkt des Ruhens

Berliner Börse vom 2. August.

Bei ruhigem Geschäft setzte sich an den Aktienmärkten die am Vortage zu beobachtende leichte Aufwärtsbewegung der Kurse fort. Die Kursgestaltung war allerdings nicht ganz einheitlich, jedoch ommt den geringen Kursabschlägen keinerlei Bedentung zu.

Lediglich in Elektrowerten überwögen leichte Rückgänge..

Am Montanmarkt wurden Hoesch um , Verein. um % und Stolberger Zink um ½ % im Kurse heraufgesetzt. Buderus ermäßigten sich um und Rheinstahl um 1 %. Am Braunkohlenaktienmarkt fielen Rheinebraun durch einen Gewinn von 2 ¾¼ % auf. Kaliaktien veränderten sich nur unbedeutend. Von chemischen Papieren befestigten sich Rütgers um N und Goldschmidt um 1 ½ %. Farben kamen um ℳ¼ höher zur Notiz. In Elektrowerten schwächten sich AEG und Deutsche Atlanten je um %, Lichtkraft um N und Accumulatoren um 1 % ab. Siemens Von Versorgungswerten stiegen RWE und EW Schlesien je um ¼ und Wasser Gelsenkirchen um ½ %. Dessauer Gas wurden ausschl. Dividende gehandelt und kamen etwa um 0 10 % höher zur Notiz. Bei den Kabel⸗ und Drahtwerten stellten sich Deutsche Telephon um 1 % höher, Felten im gleichen Ausmaße niedriger. Am Autoaktienmarkt setzten BMW ihre fktet gehssget mit einer Steigerung um à % ort. Bei den Maschinenbaufabriken wurden Berliner Maschinen im % % und Demag um 1 % höher angeschrieben. Hervorzu⸗ seben sind noch von Metallwerten Deutscher Eisenhandel mit ℳ, on Textilwerten Stöhr mit + 1 und Reichsbank mit ¼ P. Deutsche Linoleum ermäßigten sich um 1 %.

Im weiteren Verlauf blieb die Haltung fest. Verein. Stahl⸗ erke stellten sich auf 124 nach zeitweise 123 %, Farben auf 178 und Reichsbankanteile au 119 %. AEG stiegen um 11¼1. Höher

emberg mit +† ℳ, Hotelbetrieb, Accu⸗ mulatoren und Wasser Gelsenkirchen mit + ½ %.

Die Börse schloß bei ruhigem Geschäft im großen und ganzen

8 Stahlwerfe stellten sich auf 124 und Farden

uf 177 1¼1. Wasser Gelsenkirchen stiegen um *¼, Braubank um *%

und Accumulatoren gegen erste K88 um 1 ¼ %. Schwächer % bzw. ½ t%.

Am Kassamarkt neigten Banken größtenteils zur Schwäche.

So verloren Berliner Handelsgesellschaft, Commerzbank, Adca und Deutsche neheage. ½ % und Deutsche Bank %. Höher ver⸗

Halle Bankverein mit + 2 und Vereinsbank Ham⸗

anlagt waren Hypotheken⸗

urg sowie Schleswig⸗Holsteinische Bank mit ¾ ͤ.

banken lagen nicht einheitlich; Erwähnung verdienen Hamburger Hyp. mit 1 ½ und Rhein. Westf. Boden mit 1 ¼ %. Am

Schiffahrtsaktienmarkt gewannen Hapag und Nordlloyd % %, dagegen waren Hansa Dampf 1 ½ % niedriger angeboten. Von Kolonialanteilen waren Doag und Otavi geringfügig befestigt. Kamerun erzielten einen 3 Sigen Kursgewinn.

Am Einheitsmarkt der Industriepapiere war die Setehg weiterhin überwiegend fest. Kursveränderungen von 3 %. un Bemerkenswert ist die Wieder⸗

Die Notiz brachte bei Repartierung eine fünfzigprozentige Werterhöhung. Schwächer waren Sachtleben mit 4 %. Steuergutscheine I nannte man unverändert mit 99,92 ½ bis 99,95. Von be II wurden Juni⸗, Juli⸗ und Auguststücke um ⅛⅞ % höher notiert. Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz unverändert 150 92¾2 und Reichsbahnvorzüge 126 gegen 126 % am Vortag. Am Kassarentenmarkt blieben Pandbriefe und Kommunal⸗ obligationen gesucht. 1 größtentg umsatzlos. Gemeindeumschuldung befestigte sich auf 99,80 gegen 99 ¾. Dekosama I wurde um ½ P heraufgesetzt. Länderanleihen ut behauptet. 29er Braunschweig notierte ¼ höher. en Reichsanleihen lagen Reichsschätze unverändert und

Reichsba nschätze bei kleinen Abweichungen nicht einheitlich. Post⸗ Die 27er Nehepfache zog gegen letzte e

Notiz um ½ ch an. Die 38er Reichsanleihe Ausgabe 2 war wegen Ziehung gestrichen. Am Markt der Industrieobligationen war die Haltung schwächer. 8 er Privatdiskontsatz lautete 2 % % in der Mitte. Am Geldmarkt blieb der Satz für Blanko⸗Tagesgeld mit 1 % bis 2 6 % unverändert. ö11“ C1ö16“

Stadtanleihen waren größtenteils wieder

irtschaftsteil.

ab die gleiche Regelung, wie für die aus ihrem bürgerlichen Beruf zur Wehrmacht einberufenen Versicherten.

Versicherte, die wegen der Ausübung einer kriegswichtigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig geworden sind sowie Versicherte, die aus einer durch den Krieg bedingtenà otwendig⸗ keit freiwillig eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit auf⸗ genommen haben und deshalb bei der reichsgesetzlichen Kranken⸗ versicherung zu versichern sind, können ihre private Krankenver⸗ sicherung trotz etwa entgegenstehender Bestimmungen der Versiche⸗ ö fortsetzen. Sie können aber zur Vermeidung doppelter Beitragszahlung auch für die Dauer des Krieges das Ruhen der Rechte und Pflichten bei der privaten Krankenversiche⸗ rung beantragen. Dem Antrag ist spätestens zum Ablauf des Monats stattzugeben, in dem der Antrag gestellt und die Kranken⸗ versicherungspflicht der privaten Krankenversicherungsunter⸗ nehmung nachgewiesen worden ist. Während des Ruhens der Rechte und Pflichten brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden; es besteht kein Anspruch auf Leistungen, also auch nicht auf Sterbe⸗

eld. Der Anspruch auf Sterbegeld kann jedoch auf schriftlichen Untrag bei der privaten Krankenversicherungsunternehmung gegen Zahlung eines besonderen Beitrags aufrechterhalten werden. Dieser Beitrag beträgt für jeden Monat zwei vom Tausend der Sterbegeldsumme und ist möglichst vierteljährlich im voraus vom F des Ruhens der Rechte und Pflichten ab an die private Krankenversicherungsunternehmung zu zahlen. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach der bis zum Beginn des Ruhens zurückgelegten Versicherungsdauer.

Alle im Interesse der Versicherten getroffenen Maßnahmen und Verbesserungen sind von der privaten Krankenversicherung ohne Beitragserhöhungen durchgeführt worden. Für die Ver⸗ sicherten, deren Rechte und Pflichten wegen der Einberufung zur Wehrmacht usw. oder während der Ausübung einer krankenver⸗ sicherungspflichtigen Tätigkeit ruhen, ist es notwendig, sich sofort nach der Entlassung aus der Wehrmacht oder nach dem Aufhören der kriegswichtigen Tätigkeit mit ihrer privaten Fronkenwversiche⸗ rungsunternehmung in Verbindung zu setzen, damit die Versiche⸗ rung wieder in Kraft gesetzt werden kann.

Weitere Vereinbarungen zum deutsch⸗jugo⸗ slawischen Wirtschaftsverkehr.

Die in den letzten Tagen in Berlin zwischen den Vorsitzen⸗ den des Deutschen und des Jugoslawischen Re geführten Besprechungen über eine Reihe von Fragen des deutsch⸗ jugoflawischen Wirtschaftsverkehrs sind am 81. Juli mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung abgeschlossen worden. Durch diese Vereinbarung werden die angesichts der gegenwärtigen Lage erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Ausbau des Warenver⸗ kehrs zwischen den beiden Ländern getroffen. Unter anderem ist auch der Handelsverkehr zwischen Jugoslawien und den von Deutschland besetzten Niederlanden geregelt worden.

Berliner Börse am 3. August.

Die Umsätze an den Aktienmärkten hielten sich zum Wochen⸗ schluß wiederum in recht engen Grenzen. Dies kam auch in zahl⸗ reichen Strichnotizen zum Ausdruck. Im übrigen war die Kurs⸗ estaltung nicht einheitlich, zumeist aber nach oben gerichtet. Die

ertschwaänkungen gingen nur selten über 1 % hinaus.

Am Montanmarkt blieben Verein. Stahlwerke unverändert. Hoesch ermäßigten sich um ¼ und Rheinstahl um ½ . Höher lagen Mannesmann um h und Buderus um ½ %. Von Braun⸗ slen wetten eröffneten Deutsche Erdöl um % niedriger. Ilse Genußscheine setzten unverändert ein, stellten sich aber alsbald 1 % höher. Am Kaliaktienmarkt gewannen Kali Chemie ½ . Von chemischen Papieren stiegen Farben um 1 % auf 178 %. Goldschmidt büßten 1 % % ein. Elektro⸗ und Versorgungswerte hatten sehr ruhiges Geschäft. AEG. und Siemens stellten sich auf Vortagsbasis. Elektr. Lieferungen gewannen 1 ½ %, während Dessauer Fas um 1 % rückgängig waren. Bei den Autowerten büßten Daimler ½ und BMW. % ein. Für Maschinenbau⸗ fabriken waren die Meinungen geteilt. Berliner Maschinen und Demag verloren je ½ %, hingegen wurdden Schubert & Salzer um 1 ¾¼ % heraufgesetzt. Zu erwähnen sind noch Deutsche Tele⸗ fon & Kabel sowie Bemberg mit je +† ¾¼ %, andererseits Stöhr und Aschaffenburger mit je % %. Bank für Brauindustrie wurden um 1 ¼ % heraufgesetzt.

Der weitere Verlauf brachte bei anhaltender Geschäftsstille

mit Ausnahme von Ilse Genußscheine, die um 1 ½ % anzogen,

keine größeren Veränderungen. Verein. Stahlwerke stellten sich auf 124 und Farben auf 178 ½. Dessauer Gas gewannen %, während Bemberg im gleichen Ausmaß zurückgingen.

Gegen Ende des Verkehrs war die Haltung bei sehr stillem Geschäft im wesentlichen behauptet. Verein. Stahlwerke schlossen mit 124 und Farben mit 178. Gegen erste Notiz schwächten sich Demag um 1 % ab, während Daimler um ½ % anzogen. Deutsche Linoleum, für die ein Schlußkurs nicht zustande kam, handelte man mit 160 nach 161 ½9.. 8

Am Kassamarkt verkehrten Banken überwiegend in festerer Haltung. Erwähnt seien Commerzbank mit ½⅛6, Adca und Bayerische Vereinsbank mit ¼, Vereinsbank Hamburg mit + ‧½ und gegen letzte Notiz Badische Bank mit 1 und Lübecker Commerzbank mit + 2 ¾¼ %. Deutsche Ueberseebank und Berliner Kassenverein gaben um ¼ % nach. Von Hypothekenbanken ver⸗ zeichneten Hamburger Hyp., Meininger Hyp. und Sachsenboden Kurssteigerungen von ½ ¼ %. Am Schiffahrtsaktienmarkt verloren Hapag ¼ % und Hamburg⸗Süd ½ %. Dagegen waren Nordlloyd mit 1 % gut behauptet. Unter den Kolonialanteilen waren Otavi mit 32 ⅛G leicht befestigt, während Doag um ¼ % und Kamerun um 1 % zurückgingen, Neuguinea wurden letzte Notiz bei Repartierung um 5 % heraufgesetzt.

Am Einheitsmarkt der Industriepapiere war die Haltung bei uneinheitlicher Kursentwicklung eher fester. Größere Kurs⸗ abweichungen waren kaum zu verzeichnen. Eine Ausnahme machten Sächsische Webstuhl, die gegen letzte Notiz vom 29. Juli sich um 18 % abschwächten. Magdeburger Allgem. Gas ge⸗ wannen 4 ½ %.

Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz 151 nach 150,90 (Vortag 150 ¾) und Reichsbahnvorzüge 126 (126 ¼).

Am Kassarentenmarkt waren gfandbriefe und Kommunal⸗ obligationen annähernd geschäftslos. Ein ähnliches Bild zeigte sich am Markt der Stadtanleihen. Gemeindeumschuldung lag mit vef knapp behauptet. Dekosama I wurde um % herauf⸗ gesetzt.

Länderanleihen konnten sich Fesshg s. behaupten. Genannt bis 27er Baden mit ¼ %. Von Reichsanleihen war die 38er

usgabe II veges Ziehung wiederum Se g Von Reichs⸗ schätzen lagen 38er Folge II und 87er Folge 1 eine Kleinigkeit . eer, während 88er Folge II = % höher notierten. 36er Keichs ahnschätze stiegen ebenfalls um ½ %. Industrieobliga⸗ tionen erfuhren keine nennenswerten Veränderungen.

Der Privatdiskontsatz war mit 226 % in der Mitte un⸗ verändert.

Am Geldmarkt ermäßigte sich der Satz für Blanko⸗Tages⸗ geld um % auf 1 34 2 %.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen. 1.“ 8

Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 3. August 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte

Originalhüttenaluminium, 99 % in BlöckenF.. vench. Walz⸗ oder Drahtbarren

0 Reinnickel

Antimon⸗Regulus. ö1“ Feinsilber E ööö56

98 99 % % ο 9 8

35,50 38,50

Lieferung und Bezahlung):

Rℳ

2 9 9 9

für 100 kg

In Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung.

A

Aegypten (Alexand. und Kairo). Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) .. . ... Australien (Sydney)

Belgien (Brüssel u.

Antwerpen). Brasilien (Rio de Janeiro).

Brit. Indien (Bom⸗

bay⸗Calcutta)). Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran)).. Island (Reykjavik) . Italien (Rom und Mailand)). Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreah. Lettland (Riga). Litauen (Kown Kaunas).. Luxemburg (Luxem⸗ Neuseeland (Welling⸗ Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg)..

Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.

Barcelona)) Südafrik. Union (Pre⸗

toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von

Amerika (NewPork)

11“

1 agypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.⸗Pes. 1 austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats

100 Litas 100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100 Kronen

100 Peseten

1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

Geld

18,79 0,546

39,96 0,130 3,047

48,21

62,44 5,06

2,148 132,57 14,59 38,42

13,09 0,585

5,694 48,75 41,94

9,99

59,46

56,69 8,591

23,56

1,978 0,879

1 Dollar

2,498

3. August

Brief

18,83 0,550

40,04 0,132

3,053 48,31

62,56 5,07 2,152

132,83

14,61

38,50

13,11 0,587

5,706 48,85 42,02 10,01

59,89

56,81 8,609

23,60

1,982

0,881

2,502

2. August Geld Brief

18,790 18,83 0,546

39,96 0,130 3,047

48,21

62,44 5,06

2,148 132,57 14,59 38,42

13,09 0,585

5,694 48,ͤ75

0,879 2,498

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

England, Aegypten, Südafrik. Union.

Frankreich

üereeeecerereeerenEn

Australien, Neuseelaod Britisch⸗Indien MreeeeeeIüaIeemeE Kanada w

Ausländische Geldsorten

Geld

9,89 5,599 7,912

74,18 2,098

und Banknoten.

Brief 9,91 5,611 7,928

74,32 2,102

Sovereigns. 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars. Aegyptische. Amerikanische: 1000 5 Dollar. 2 und 1 Dollaxk. Argentinischee. Australischeü. Belgische. Brasiltonische ““ Bulgarisce. Dänische: große. 10 Kr. u. darunter Englische: große.. 1 u. darunter.. Estnische y Finnische. Französishe.. Holländische. Italienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinak . Kanadisce. Lettländische. Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische. Norwegiscee. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. unter 500 Lei... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große... 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union.. Türkischhe

8 Ungarisce.

für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga

1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd. 1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar

1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund

Notiz

1

100 Pengö

Geld 20,38 16,16 4,185 5,74

2,59 2,59 0,47 4,24 39,92 0,095 49,40

48,06 6,49 6,49

4,79 4,99 132,43

13,07 5,64 1,59

41,70 9,98

56,61

3. August

Brief

20,46

16,22 4,205

40,08 0,105 49,60

48,26 6,51 6,51

4,81 5,01 132,97 13,13

5,66 1,61

2. August Geld Brie 20,38 20,4 16,16 16,22 4,185 5,74

2,59 2,59 0,47

&

SEFSISeSASS

έ+½ Z

8. SS O.öb0. b0

8Sr S . Dr0 - - 2

92

SU ο S0 900