(2) Die Aenderungsgebühr (§ 2 Ziffer 2) beträgt 1 vom Tausend des Betrages, auf den die verlängerte oder abge⸗ änderte Bescheinigung lautet. 3
(3) Die Mitwirkungsgebühr (§ 2 Ziffer 3) beträgt 3 vom Tausend des Betrages, auf den die Genehmigung lautet.
(4) Die Einkaufsgebühr (§ 2 Ziffer 4) beträgt 2 vom Tausend des Kaufpreises oder bei Tauschgeschäften 2 vom Tausend des Marktpreises.
(5) Die Einkaufsgebühr für Markenzellwolle und Zell⸗ wollanlaufware beträgt:
2,— Eℳ für 1000 kg.
(6) Die Einkaufsgebühr für Abgangzellwolle und Reiß⸗ zellwolle beträgt:
0,75 Rℳ für 1000 kg. 1670) Die Kennziffergebühr für die Verarbeitung nach den Herstellungsanweisungen beträgt: 3 1“ für Gespinste ganz aus Markenn:n: zellwolle oder Kunstseide. 0,01 Rℳ je kg. (8) Die Kunstseiden⸗Umlage (§ 3 Ziffer 1) beträgt: 2,50 Rℳ für 1000 kg. (9) Die Zellwoll⸗Umlage (§ 3 Ziffer 2) beträgt: 0,50 Rℳ für 1000 kg.
§ 5
Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu berechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmark⸗ betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungs⸗ kurses zu ermitteln. “ 1“ “
Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 FR.ℳ nach oben abzurunden. Der Mindestsatz jeder Gebühr beträgt 1,— FR. ℳ.
87 4 Gebühren⸗Schuldner sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind oder denen — bei der Mitwirkungsgebühr — eine Genehmigung erteilt wird. Umlagen⸗Schuldner sind die inländischen Erzeuger von
Kunstseide und Zellwolle.
Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Ge⸗ bührenrechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.
Handelt es sich um (Sammel⸗) Bescheinigungen, über deren Ausnutzung vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung bestehenden Vorschriften der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zell⸗ wolle Meldung erstattet werden muß (z. B. Ausländer⸗ sonderkonten für Inlandszahlungen), so werden Gebühren nur im Umfange der jeweils zu meldenden Ausnutzung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ist, fällig. Sie sind zugleich mit der Uebersendung der Meldung an die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle zu entrichten.
Soweit die Gebühren von der Reichsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nach Fälkgkeit auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Berlin Nr. 9868, einzuzahlen.
Die Umlage wird fällig am letzten eines jeden Kalender⸗ monats für den im Berichtsmonat vorgenommenen⸗Inlands⸗ versand (§ 3). Sie ist innerhalb einer Woche nach Rechnungs⸗ empfang auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Berlin Nr. 9868, zu überweisen.
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behörd⸗ liche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig fest⸗ gesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unter⸗ nehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Auf⸗ forderung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzuzahlen.
§ 9 a Soweit die Reichsstelle die ihr gemäß § 3 der Ver⸗ ordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember
1919 (Reichsgesetzbl. I. S. 2128) in der Fassung der Ver⸗
ordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924
(Reichsgesetzbl. 1 S. 72) hinsichtlich der Aus⸗ und Einfuhr⸗
bewilligungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelten
gemäß § 5 dieser Verordnung und § 8 der Ausführungs⸗ bestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Verordnung
(Reichsgesetzbl. I S. 500) nachstehende Bestimmungen:
1. Für die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗
gungen durch die Reichsstelle wird eine Gebühr von
1 vom Tausend vom Wert der Waren erhoben. Als
Wert der Ware gilt bei Ausfuhrbewilli⸗
ungen der Wert der Sendung franko Grenze
oder fob dentschen Hafen; bei Waren, die im Lohn⸗ veredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der
Veredelungslohn; bei Einfuhrbewilligun⸗
gen der Wert der Sendung franko Grenze oder cif deutschen Hafen.
2. Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 An⸗ wendung finden, wird eine feste Gebühr von 1,— Eℳ (Mindestgebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen erhoben, in denen es sich um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung oder um solche handelt, die glaubwürdig als Ge⸗ schenk oder Eigenkum (Heirats⸗, Erbschafts⸗, Um⸗ zugsgut) bezeichnet sind. “
3. Für jede Bewilligung sind 8 .
bei Werten bis zu 20,— Rℳ „ 0,50 R ℳ, bei Werten über 20,— R. ℳ . . 1,— Pℳ zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann
abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung 20,— Rℳ nicht übersteigt.
2
.“
58
.“ . 8 8 18Sg 8* u “ . 8 I
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli Berlin, den 1. August 190. 11 stseide und Zellwolle.
8 J. V.: Dr. Otten. “
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kun
Anordnung
zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahr⸗ 1 zeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
“ Vom 7. August 1940. “
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Sucführug des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die ö — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I
927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: § 1
(1) Als Ersatzteile und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Anordnung gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern verbunden zu werden. Als Zubehör gelten ferner auch Wagenheber ohne Rücksicht darauf, ob sie fest eingebaut oder lose im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, mit Ausnahme solcher Wagenheber (Rangierheber), die ledig⸗ lich von Reparaturwerkstätten, Garagen und Tankstellen ver⸗ wendet werden. (2) Die nachstehend aufgeführten Waren werden von den Bestimmungen der Anordnung nicht betroffen: 8 Aluminiumbelag, nicht abgepaßt, Aluminiumrohr, “ .“ Asbestschnur, “ 11X“ Ausschlagstoffe, Autopflegemittel, z. B. Polierpaste, Schleifpaste u. a., Bedachungsmaterial, . 8— Bleche, . Bleipackungen, Bremsflüssigkeit, 1 Chemische Erzeugnisse, z. B. Lacke, Oele, Polier⸗ mittel, Imprägniermittel, Schmiermittel, Frost⸗ schutzmittel u, a,„, v“ Celluloid, . Cellon, Dichtungsfilz, b 1 Dichtungsmasse (Dichtungskitt), Drahtgewebe, Drahtseile, Druckknöpfe, Einfaßbänder, ensterschnüre,“ ro tschutzmittel, ar Gardinenzubehör, Grafitschnur, Gummibänder, Gummibelag, nicht abgepaßt, “ Gummiformstücke, mit Ausnahme derjenigen aus Gummi hergestellten Artikel, die lediglich für ein Kraftfahrzeng bestimmt find (6. B. Grmmimatten, Gummitköder), 1 1 Gummiprofile, Handelsfenster⸗ und Sicherheitsglas, es sei denn, daß es in fertiggeschnittenen Maßen für Kraftfahrzeuge geliefert wird, Handelskleinbeschläge, soweit es sich nicht um ausge⸗ sprochene Kraftfahrzeugteile und Zubehörartikel handelt, wie 7 B. Innen⸗ und Außentür riffe, Ascher, Radhalter, Haubenhalter, Fensteraussteller, Fensterkurbeln, Decken⸗, Seiten⸗, Kotflügelbegren⸗ zungslampen und ähnliches, 8 Handelsscharniere, 8 Handelsschlösser, Handelsschrauben, Imprägniermittel, Kabel, Kunstleder, Kupferrohre, Lacke, Leder, Leisten, Leitungsdrähte, Leitungsrohre, Linoleum, Messinggewebe, Nägel, Nähgarn Oele, Oesen, Pappe, Pohtprmittel, Polstermaterial ( atte, Wollfilze), ““ 81“ Posamenten, rofile, Profilbekleidungen, Roßhaar für Polster, 1 Technische Schläuche (nicht in Garnituren), Sicherheitsglas (s. Handelsfensterglas), Schmiermittel, Schnur (Asbest⸗, Grafit⸗, Talg⸗), Stifte, Teppichbelag, nicht abgepaßt, Verdeckstoffe. (3) Die Bestimmungen der Anordnung gelten ferner nicht für Ersatzteile und Zubehörartikel, die für die mittelbare oder unmittelbare Ausfuhr bestimmt sind.
§ 2
(1) Im Geschäftsverkehr mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger darf auf die durch die Hersteller festgesetzten Bruttolistenpreise Wiederverkäufern ein Nachlaß von insgesamt höchstens 40 v. H. und den in § 9 Buchstabe a genannten Unternehmen ein Nachlaß von insgesamt höchstens 45 v. H. angeboten und gewährt werden. Auß den sich hieraus ergebenden Nettopreis kann darüber hinaus ein Mengennachlaß bis zu 5 v. H. an Wiederverkäufer
8
8
85
(2) Höhere als die in Abs. 1 genannten Nachlässe dürfen 8
nicht gefordert und angenommen werden. 2
(3) Wiederverkäufern muß auf die Preise der Waren, die
sie an Verbraucher liefern, ein Nachlaß von mindestens 10 v. H. eingeräumt werden.
(4) Die in Abs. 1 festgesetzte Begrenzung des Nachlasses
für Wiederverkäufer gilt nicht für die 8S. (Provision)
an Vertreter, die Geschäfte für den Hersteller vermitteln oder für Rechnung des Herstellers abschließen.
(5) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ersatzteile und Zubehörartikel mit einem Bruttoliste preis bis zu 0,50 Rℳ einschließlich. Dies gilt nicht für E satzteile und Zubehörartikel, deren Preise auf Grund der Ve ordnung über die Regelung der Verbraucherpreise und Ha⸗
behör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18. Februar 1937 Ckeschsgsssdet. I S. 243) auf 0,50 F. oder einen geringeren Betrag herabgesetzt worden sind, es se denn, daß diese Herabsetzung freiwillig das gesetzlich geforderte Maß überschritten hat.
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Rabattersparnisse ergeben, sind diese voll zu einer Senkung der Bruttolistenpreise (Verbraucher preise) zu verwenden.
listenpreise der Hersteller noch nicht bestehen oder deren Her⸗ stellung neu aufgenommen wird, müssen E“ nach den von dem Reichskommissar für die Preisbildung er⸗ lassenen Preiserrechnungsrichtlinien innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Anordnung oder zugleich mit der Neuaufnahme der Herstellung festgesetzt werden. Die fest⸗ gesetzten Bruttolistenpreise dürfen ohne Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung oder der von ihm beauftragten Stellen nicht zum Nachteil der Abnehmer ge⸗ ändert werden. 1
(3) Die in den Bruttopreislisten der Wiederverkäufer ver⸗
gesetzten Bruttolistenpreisen übereinstimmen. (4) Bei Ersatzteilen und Zubehörartikeln, die erst nach
werden, gelten als Hersteller die Unternehmen, die diese Be⸗
(5) Die Bruttolistenpreise füür aus dem Ausland einge⸗ führte Ersatzteile und Zubehörartikel sind von dem Einführer nach den in Abs. 2 erwähnten Preiserrechnungsrichtlinien festzusetzen.
§ 4
(1) Dem Verbraucher ist der jeweils gültige Bruttolisten⸗ preis zu berechnen.
(2) Verbraucher, die gewerbsmäßig fremde Personen oder Güter befördern, können bei Anschaffungen für den eigenen Bedarf, wenn sie bis zu 49 Rraftfahraluge halten, einen Nach⸗ laß bis zu 5 v. H., und wenn sie 50 und mehr Kraftfahrzeuge halten, einen Nachlaß bis zu 10 v. H. auf die Bruttolisten⸗ preise erhalten, wenn die Fahrzeuge auf sie polizeilich zu⸗ gelassen und dauernd in Betrieb sind. Dies gilt auch für andere Verbraucher, wenn sie wenigstens 20 Kraftfahrzeuge halten. .
von Kraftfahrzeuganhängern entsprechend.
Für Verbraucher dürfen durch die Neufestsetzung oder Aenderung der Bruttolistenpreise oder Nachlässe nach § 4 Ziff. 2 und 3 Erhöhungen der früher gezahlten Preise nicht eintreten. Die Vorschriften des § 4 finden insoweit keine An⸗
§ 6
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für laufende Verträge, es sei denn, daß die Ersatzteile oder die Zubehörartikel schon vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung vom Veräußerer ausgeliefert oder abgesandt worden sind.
§ 7 “ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§ 8 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ oder Ver⸗ waltungsvorschriften. — § 9
Von den Bestimmungen dieser Anordnung werden aus⸗ genommen:
) Die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehörartikeln an Unternehmen, die Kraftfahrzeuge und Kraftfahr⸗ ööö sowie Motoren, Teile und
Zubehör hierfür herstellen, soweit sie die Ersatzteile und Zubehörartikel für die Herstellung ihrer Er⸗
zeugnisse (Erstausrüstung) beziehen. Reserveteile und Zubehörartikel, die bei der Erstlieferung eines Kraft⸗ fahrzeuges oder Anhängers mitgeliefert werden, rechnen nur insoweit hierzu, als ihre Mitlieferung handelsüblich ohne besonderen Aufschlag auf den
Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeuges erfolgt.
b) Die Lieferungen seitens einer Teile⸗ und Zubehör⸗ fabrik an eine andere Teile⸗ und Zubehörfabrik zur Ergänzung des Lieferungsprogramms dieser Fabrik.
c) Der Geschäftsverkehr mit Bereifungen für Kraft⸗ fahrzeuge.
1
fahrzeuge.
batterien für Kraftfahrzeuge. 6 10
(1) Die Anordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 7. August 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wageenrn
8
4. Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der . Gebührenordnung entsprechende Anwendung.
und bis zu 10 v. H. an die in § 9 Buchstabe a genannten Unternehmen gegeben werden. 868 .
delsspannen im Geschäftsverkehr mit Ersatzteilen und Zu⸗
(1) Soweit sich aus der Begrenzung der Handelsspannen 8
(2) Für Ersatzteile und Zubehörartikel, für die Brutto⸗ 1
zeichneten Preise müssen mit den von den Herstellern fest⸗
wesentlicher Bearbeitung mit dem Kraftfahrzeug verbunden
arbeitung vornehmen. 8
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Halter
weit Verkehrsmöglichkeiten bestehen, das
Sterling:
d) Der Geschäftsverkehr mit Glühlampen für Kraft⸗
e) Der Geschäftsverkehr mit Anlaß⸗ und Beleuchtungs⸗
Bekanntmachung. Die am 8. August 1940 ausgegebene Nummer 140 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 1 Verordnung über die Erhebung einer abgabe. Vom 5. August 1940.
Verordnung über Sonderbezüge der Oberlandräte im Pro⸗ tektorat Böhmen und Mähren. Vom 5. August 1940.
Verordnung über die Einführung der reichsrechtlichen Vor⸗
Sozialausgleichs⸗
Der Reichsarbeitsminifter über das künftige Baurecht.
Schluß mit dem Bauindividualismus. — Die sozialen Ansprüche werden befriedigt.
Im Reichsarbeitsministerium ist seit längerer Zeit ein neues Baurecht in Vorbereitung, über dessen Ziele und Aufgaben Reichs⸗ arbeitsminister Seldte auf der Tagung der Organe der staat⸗ 1 Wohnungspolitik, die vor einigen Tagen in München statt⸗ gefunden hat, grundsätzliche Ausführungen machte. Vor allen Dingen müßten in der Baugesetzgebung, wie der Minister er⸗ klärte, die Reste eines nicht mehr berechtigten Bauindivudalismus beseitigt werden. Die persönliche Freiheit des einzelnen im Rah⸗ men des Ganzen solle auch beim Bauen erhalten bleiben, und der Rechtsbegriff des Privateigentums werde auch zukünftig ge⸗ achtet. Aber die neuen Baugesetze würden dafür sorgen, baß die hierüber bestehenden Vorrechte sich unterordnen, wenn sie zu den staatspolitisch übergeordneten Formen, die sich aus der Volks⸗ gemeinschaft ergeben, in einen Widerstreit geraten. Es sei selbst⸗ verständlich, daß der einzelne mit dem Grund und Boden nicht unbeschränkt tun und lassen könne, was ihm beliebt. Jedes Haus müsse bei aller Wahrung berechtigter persönlicher Wünsche sich dem Gesamtbild seiner Umgebung eingliedern. Die Natur, die allen Menschen Erholung bieten sat müsse weitgehend geschützt werden. Wege, Flüsse und Seen dürften deshalb nicht abgesperrt werden, sondern seien der Allgemeinheit zugängig zu machen. Jede ungerechtfertigte Bodenverteuerung müsse unmöglich ge⸗ macht werden.
Hanseatische Ausfuhr ermittlungsstelle und Exporthandelsbörse auf der Reichsmesse Leipzig.
Die Wirtschaftsbehörden und Industrie⸗ und Handelskammer der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck haben sich auch für die diesjährige Leipziger Herbstmesse (25. bis 29. August) ent⸗ schlossen, die Hanseatische Ausfuhrvermittlungsstelle und die Exporthandelsbörse im gewohnten Rahmen stattfinden zu lassen. Die Hanseatische Ausfuhrvermittlungsstelle ist wie stets im Städtischen Kaufhaus, 2. Stock, zu finden, während die Export⸗ handelsbörse am Messesonntag, 19,30 Uhr, im Zoo stattfindet. Be⸗ sondere Einladungen hierfür gehen den Firmen, die schon bisher an der Handelsbörse teilgenommen haben, noch zu. Soweit Fir⸗ men darüber hinaus Interesse am Besuch der Veranstaltung haben, die in alter Weise dem Treffen von Fabrikanten und Exporthändlern sowie Exportvertretern dient, werden diese ge⸗ beten, sich mit der Industxvie⸗ und Handelskammer Hamburg in Verbindung zu setzen. Die hanseatischen. Wirtschaftskreise sind der Auffassung, daß die Verbindungen zwischen Industrie und Exporthandel, die seit langem auf der Reichsmesse Leipzig gepflegt worden sind, auch während des Krieges weiterhin unterhalten werden müssen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um theore⸗ tische Besprechungen — eine Angelegenheit, der der praktische Wirtschaftler in einem solchen Rahmen nur wenig Reiz wird ab⸗
gewinnen können —, sondern der Ausfuhrhandel kann, besonders
im Hinblick auf die Festigung der Beziehungen der hanseatischen Exporteure nach dem Südosten, der Industrie auch konkrete Ge⸗ schäftsmöglichkeiten bieten. Auch das übrige europäische und, so⸗ i außereuropäische Ge⸗ 8 wird trotz aller Rücksichtnahme auf die dringenden Erfor⸗ ernisse der Kriegswirtschaft manche Aussicht bieten.
Die erste Exporthandelsbörse im Kriege auf der Reichsmesse
Wirtschaft des
Ausweise ausländischer Notenbanken.
London, 7. August. (D. N. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 7. August 1940 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Im Umlauf befindliche Noten 613 670 (Zun. 4130), hinterlegte Noten 16 570 (Abn. 4130), andere Regierungssicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 615 150 (Zun. 260), andere Sicher⸗ heiten der Emissionsabteilung. 3330 (Abn. 250), Silbermünzen⸗ bestand der Emissionsabteilung 510 (unverändert), Goldmünzen⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 240 (unverändert), Depositen der Regierung 19 240 (Abn. 3440), andere Depositen: Banken 114 090 (Zun. 7830), Private 48 570 (Abn. 3700), Regierungssicherheiten 157 330 (Zun. 4470), andere Sicherheiten: Wechsel und Vorschüsse 3130 (Abn. 140), Wertpapiere 22 020 (Zun. 520), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 870 (unverändert). Verhältnis der Reserven zu den Passiven 9,58 gegen 11,90 %. 1
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs zwischen Belgien und Holland.
Brüssel, 8. August. Der Militärbefehlshaber für Belgien und Nordfrankreich hat in einer Anordnung vom 2. August die Be⸗ stimmungen für die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs zwischen Belgien und Holland festgelegt. Danach vollzieht sich der Zahlungsverkehr zwischen dem belgischen Einzahler an den hollän⸗ dischen Gläubiger im Prinzip durch Ueberweisung des in Belga geschuldeten Betrages auf das Konto der Deutschen Verrechnungs⸗ kasse bei der Emissionsbank in Brüssel. Die holländischen Schuld⸗ ner ihrerseits zahlen an die belgischen Gläubiger den betreffenden Betrag bei dem auf Gulden lautenden Konto der Deutschen Ver⸗ rechnungskasse ein, das die Deutsche Verrechnungskasse beim holländischen Clearinginstitut im Haag besitzt. Im Grundsatz können alle Zahlungen zwischen den beiden Ländern ohne beson⸗ dere Erlaubnis vorgenommen werden. Sie müssen jedoch wirt⸗ schaftlich gerechtfertigt sein. Lediglich Ueberweisungen aus dem Kapitalverkehr bedürfen in jedem Einzelfall einer besonderen Genehmigung.
Rasche Fortschritte in der belgischen Hütten⸗
industrie.
Brüssel, 8. August. In der 8 Hüttenindustrie macht die nach einem Pkan des neuen Syndicat Belge de l'acier durch⸗ east Reorganisation und Wiederaufnahme der Hüttentätigkeit rasche Fortschritte; nach der Heiehenm gecaleung eines großen Teiles der schwerindustriellen Werke im Lütticher und Charleroier
Erhöhung der schwedischen Lieferungen von
schriften zur Förderung der Tierzucht in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Vom 5. August 1940.
Verordnung über die Anmeldung deutschen Vermögens im feindlichen Ausland. Vom 7. August 1940.
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 ℛℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8
Berlin NW 40, den 9. August 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Der Minister betonte weiterhin, daß die berechtigten sozialen Ansprüche des schaffenden Menschen selbstverständlich befriedigt werden müßten. Der Sinn für die deutsche Familie und den gesunden Nachwuchs der Nation dürfe nicht durch eine unverant⸗ wortbare Herabsetzung berechtigter Wohnungsansprüche erstickt werden. Nicht nur die übergeordnete Raumordnung der deutschen Lande sei daher zu einer Hoheitsaufgabe erklärt worden, sondern auch die Schaffung des Wohnraumes für den deutschen Arbeiter der und der Faust und für alle wirtschaftlich schwachen Kreise. mehr die rechnerische Bilanz einer geldwirtschaftlichen Auffassung sein. Die Staatsaufsicht habe sich früher darauf beschränkt, Bau⸗ gebiete schematisch auszuweisen und für das Einzelbauwerk bau⸗ polizeiliche Vorschriften aufzustellen, die lediglich dazu dienten, die öffentliche Sicherheit und Gesundheitspflege vzn gewährleisten. Die zur Sicherung einwandfreier Gestaltung wichtige Einheitlich⸗ keit der baulichen Entwicklung und die Vorschriften für die Ein⸗ ordnung des einzelnen Bauwerks in die Geschlossenheit einer Stadt oder eines Siedlungsraumes müsse das kommende Baurecht erst einführen und durchsetzen. Minister Seldte erklärte ausdrücklich, daß der Staat keine zwangsweise Regelung oder gar Uniformie⸗ rung des Wohnungsbaues beabsichtigt, daß er aber mit einer zielbewußten Führung in den sozialen, kulturellen und wirtschaft⸗ lichen Aufgaben des Städtebaues, des Wohnungs⸗ und Sied⸗ lungswesens einsetzen werde, so wie sie außenpolitisch und staats⸗ politisch bereits verwirklicht ist und das deutsche Volk zur Einheit, Kraft und Stärke führte, wie sie seit Jahrhunderten nicht er⸗ reicht wurde.
Leipzig Frühjahr 1940 hat zu einem noch größeren Erfolge ge⸗ führt, als auch bei optimistischer Beurteilung hätte erwartet wer⸗ den können. Es sind alle Voraussetzungen gegeben, um auch der gleichen Veranstaltung auf der Herbstmesse zu einem der Früh⸗ jahrsmesse ebenbürtigen Ergebnis zu verhelfen.
Beschleunigte Angliederung der Ostgebiete
an die Wirtschaft des Altreichs. Reichskommissar Wagner im Warthegau.
Auf seiner Reise durch die neuen Ostgebiete sprach der Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung, Gauleiter Josef Wagner, auf einer Kundgebung der NSDAP. im Festsaal der Posener Univer⸗ sität, nachdem er Gelegenheit genommen hatte, in Aussprachen mit führenden Männern der Warthegauwirtschaft die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Reichsgau Wartheland eingehend kennen zu lernen. Der Reichskommissar behandelte in längeren bedeutsamen Ausführungen. Fragen der nationalsozialistischen Lohn⸗ und Preispolitik und ihrer Auswirkung auf die gegen⸗ wärtige Kriegswirtschaft. Durch die vorausschauenden psaß⸗ nahmen der Reichsregierung und durch eine rechtzeitige Lenkung des Lohn⸗ und Preisgefüges habe die deutsche Wirtschaft bereits vor Jahren damit beginnen können, die Voraussetzungen für die Sicherung einer ausreichenden Lebenshaltung der Ziüvilbevölke⸗ rung und die erfolgreiche Durchführung des uns aufgezwun⸗ genen Krieges zu lle Auf die besonderen Verhältnisse im Warthegau übergehend, kündigte der Reichskommissar eine be⸗ schleunigte Angliederung der Ostgebiete an die Wirtschaft im Altreich an. Heute gehe es darum, diesen Raum auch völkisch zu beherrschen. Deshalb werde sich der wirtschaftliche Anschluß des Ostens an das Reich nach dem Gebot vollziehen müssen, daß im Ostraum Wirtschaftspolitik zugleich auch Volkspolitik bedeutet.
822*
Auslandes.
Bezirk, die besonders die Kohlenbergwerke und Hüttenbetriebe um⸗ fassen, wird bekannt, daß die Clabecq demnächst zwei Hochöfen wieder unter Feuer setzen wird. Die Preise in der Hüttenindu⸗ strie sind ungefähr die be wie sie vor dem 10. 5. in Bel⸗ gien gültig waren. — In der Kohlen fördernden Industrie ist die Aktivität lebhaft; fast alle Unternehmen sind wieder in Be⸗ trieb. Die Minenverwaltung ist zur Zeit damit beschäftigt, die wirklichen Förderungsmöglichkeiten der belgischen Kohlenindu⸗ strie zu prüfen. Für die Versorgung der Bevölkerung mit Haus⸗ brand sind mit Unterstützung der deutschen Behörden besondere Kohlenzüge eingerichtet worden.
Vor Wiedereröffnung der Brüsseler Börse.
Brüssel, 8. August. Wie verlautet, dürfte. Mitte August mit der Wiedereröffnung der Brüsseler Börse zu rechnen sein; die Börsenkommission hat eine Reihe von Vorschlägen zur Prüfung unterbreitet, nach denen sie die zukünftige Börsentätigkeit wieder aufnehmen will. Die Funktionen der Börsenbehörden sollen er⸗ weitert werden, damit spekulative Manöver sofort unterbunden werden können. Neue Werte werden zur Notierung vorläufig nicht zugelassen. 8
Günstiger Verlauf der schwedisch⸗italienischen Wirtschaftsverhandlungen.
Stockholm, 8. August. Nach Mitteilungen der schwedischen Presse nehmen die gegenwärtig in Rom stattfindenden schwedisch⸗ italienischen Wirtschaftverhandlungen einen günstigen Es wird angenommen, daß das neue Abkommen zu einer wesentlichen 1b ellulose, Stahl und Eisen sowie von gewissen Spezialerzeugnissen nach Ftalien führen wird. Italienischerseits besteht der Wunsch, die Einfuhrbegren⸗ zungen, die in der Hauptsache Luxuswaren wie Früchte, Obst usw. umfassen, zu erleichtern, um eine Erhöhung der schwedischen Ein⸗
fuhrkontingente speziell für italienische Erzeugnisse zu ermöglichen.
Straffere Ueberwachung des türkischen Außenhandels.
Istanbul, 8. August. Mit Rücksicht auf den Abschluß neuer Handelsabkommen mit dem Ausland hat das türkische Handels⸗ ministerium beschlossen, die Ueberwachung des türkischen Außen⸗ handels neu zu ordnen und weiter auszubauen. Außerdem ist geplant, den Ueberwachungsdienst nicht nur auf ausländische Ge⸗ schäfte zu beschränken, sondern auch im Inland Ueberwachungs⸗ 85 für eine straffere Kontrolle der inländischen Märkte ins Leben zu rufen, um auf diese Weise eine wirksamere Ueber⸗ wachung der Preisgestaltung innerhalb der Türkei durchzuführen.
Unsere Wohnungen und Städte dürften künftig nicht
Reichsmark.]
Berliner Börse vom 8. August.
Bei ruhigem Geschäft setzten die Aktienmärkte in festerer Haltung ein. Zahlreiche Papiere erhielten bei Festsetzung der ersten Kurse eine Strichnotiz, viele wurden unverändert bewer⸗ tet, die meisten aber zogen an. Hierbei standen Zellstoffwerte und Brauereianteile im Vordergrund. Auch für Montane hat sich das Interesse erhalten.
Auf dem letztgenannten Marktgebiet wurden Klöckner, Hoesch und Harpener je um ³¼ und Buderus um ½ % heraufgesetzt. Rheinstahl und Vereinigte Stahlwerke blieben unverändert. Mannesmann büßten ½ % ein. Bei den Braunkohlenwerten er⸗ mäßigten sich Dt. Erdöl um ⅛16 %. Von Kaliwerten waren Salz⸗ detfurth um ½ und Wintershall um 1 % rückgängig. In der chemischen Gruppe verloren Farben ½¼ % und notierten 178 ¼. Schering befestigten sich hingegen um ½ und Goldschmidt um 1 %. Fester lagen ferner Gummi⸗ und Linoleumwerte, von denen Dt. Linoleum ¹¼ und Conti Gummi 1 ¼ % gewannen. Bei den Elektro⸗ und Versorgungswerten stiegen Gesfürel und Rheag um je ⅛ und Schles. Gas um ½ %. Andererseits wurden Siemens um ⁄1, HEW und Dt. Atlanten je um ¾¼ und AEG um e % niedriger notiert. Von Maschinenbaufabriken kamen Berliner Maschinen um ½ und Demag um ¾¼ % höher an. Bei den bereits erwähnten Zellstoffaktien stiegen Feldmühle um ⅜⅞ und Waldhof um 1 % und von Brauereianteilen erhöhten sich Schultheiss um 1 ℳ und Dortmunder Union um 2 ¼ %. Zu er wähnen sind noch Bemberg, BMW und Süddeutsche Zucker mit sie +† 1 ℳ.
„Im weiteren Verlauf war die Kursentwicklung an den Aktienmärkten nach oben gerichtet. Ver. Stahlwerke “ um 1 % auf 126 ¼. Farben stellten sich auf 178 ༠und Reichsbank anteile auf 112 ¼. Deutscher Eisenhandel, Dessauer Gas und Engelhardt befestigten sich um 1 ¼ %, Schultheiss um 1 ⅛, Dort⸗ munder Union und Felten um 1, Rheinmetall uim ¾ und Sie⸗ mens um 16 %. In zahlreichen Fällen waren Werterhöhungen um ½ % zu beobachten.
Bei stillem Geschäft schloß die Börse im großen und ganzen behauptet. Ver. Stahlwerke stellten sich schließlich auf 126 und Farben auf 178 1. Gegen den Verlaufsstand befestigten sich Gesfürel um ⅞ℳ und Felten um ¼ %.
Am Kassamarkt verkehrten Bankaktien in fester Haltung. Stärkere Steigerungen verzeichnen Handelsgesellschaft mit + 1 ½, Adca mit +† 1, Dt. Ueberseebank mit + 2 7¾, Niederlaus. Bank mit +† 1 ¼ und Dt. Asiatische Bank mit + 6 RMℳ. Nied⸗ riger stellten sich Bayer. Vereinsbank mit —1 und Halle Bank⸗ verein mit — ¼ %. Hyp.⸗Banken waren vereinzelt leicht be⸗ festigt. Genannt seien Hamburger Hyp. mit + †7hOHS F. Am Schiffahrtsaktienmarkt lagen Hapag und Nordlloyd unverändert, Hamburg⸗Süd gingen um ℳ % zurück. Am Markt der Kolonialanteile konnten Kamerun eine 3 %ige Kurs⸗ steigerung durchsetzen. Doag gewannen ¼ %. Demgegenüber neigten Otavi mit — ⅛ R. ℳ und Schantung mit — ½ % zur Schwäche. Am Einheitsmarkt der Industriepapiere war die Hal tung mit zahlreichen Steigerungen um 2 — 3 % ausgesprochen fest. Gottfried Lindner wurden bei Repartierung um 5 % her⸗ aufgesetzt, Siemens Glas schwächten sich um 3 ½ % ab. Ganz vereinzelt traten Rückgänge bis zu 2 % ein.
Steuergutscheine I nannte man unverändert mit 99,92 ½ bis 99,95. Steuergutscheine II wurden ebenfalls zu Vortagskursen gehandelt.
„Von variablen Renten stellten sich Reichsaltbesitz unter Schwankungen auf 153,10 — 153 % (152 ¼) und die rentenähnlichen Reichsbahnvorzüge auf 127 (127).
Am 11“ hielt die Nachfrage nach Pfandbriefen, Kommunalobligationen und Stadtanleihen weiter an. Ge⸗ meindeumschuldung stieg auf 99, gegen 99,80. Dekosama I stieg um ½, dto. IL um %⅛ und dto. III um % %. Länderanleihen waren gut behauptet, 27er Baden notierten 4 % höher. Altbesitzemissionen wurden verschiedentlich um ½¼ — ⁄½ % heraufgesetzt. Unter den
Reichsanleihen stiegen 36er und 38er Reichsschätze Folge II um 1 %. Die 35er Reichsbahnschätze waren leicht befestigt, während
39er sich nur knapp behaupteten. Industrieobligationen waren bei fester Grundstimmung kaum verändert.
Der Privatdiskontsatz stellte sich unverändert auf 2 % in der Mitte.
Am Geldmarkt blieb der Satz für Blankotagesgeld mit 1 ⅞ — 171 % unverändert. b
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung waren keine Veränderungen zu verzeichnen.
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Berlin, 8. August. Preisnotierungen für Nahrungs⸗
ittel. (Verkaufspteise de.s Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmarzt Bohnen, weiße mittel §) 57,50 his 58,30, Linsen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 57,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 33,95 bis 34,95, Arracan § *) 38,75 bis 39,75, Italiener ungl. § *) 40,00 bis 41,00, Bruchreis I 22,85 bis 24,25, Bruchreis II. 21,60 bis 23,00, Siam 1 48,40 bis 49,40, Siam II 39,75 bis 40,75, Moulmein 47,60 bis 48,60, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, grob, 0/14 37,00 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzüähne 0/6 *) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Kör⸗ nungen *) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) —,— bis —,—, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 812, Inland 35,15 bis —,—, Weizen⸗ grieß, Type 450 39,75 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker Melis (Grund⸗ sorte) 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gersten⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †), Kaffee⸗Ersatzmischung 72,00 bis 82,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentral⸗ amerikaner §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Bulgar. 96,00 bis 102,00, Sultaninen, Perser 98,00 his 105,00, Mandeln, fuͤße, handgewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Zitronat —,— bis —,—, Kunsthonig in „½ kg⸗Packungen 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rinder⸗ talg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,— Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303 06 bis —,—, Speiseöl 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 9% 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, ö1 20 ‧% 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 00.
§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.