1940 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und SEkaakFanzekger Nr. 197 vom 2

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1I1“

3. August 1940. B.

Siegmund, Walter, geb. am 7. Dezember 1911 in Weferlingen, Krs. Gardelegen,

Sier, Johann Nikolaus, geb. am 15. September 1912 in Dudweiler/Saar, 1. Schall, (alias De Clär und De Clerque), Egidius, geb. am 22. Juli 1892 in Weiden / Opf., Scheidler, Heinrich, geb. am 17. April 1916 in Schlattein, Gde. Floß, Lk. Neustadt a. d. Weinstraße, Schlenker, Jakob, geb. am 23. Juli 1886 in Schwenningen A. N., Schmelzer, Felix, geb. am 14. September 1912 in St. Ingbert/ Saar, 1 Schindler, Kurt Israel, geb. am 2. Mai 1897 in Kattowitz,

Schindler, Margoet, geb. Fleischer, verw. Strumpf⸗ ner, geb. am 24. April 1899 in Hindenburg / O. S., Schindler⸗Strumpfner, Lotti Ingeborg Sara, geb. am 4. Februar 1921 in Hindenburg/ O. S., Schindler⸗Strumpfner, Horst Wolf Israel, geb. am 12. Juni 1922 in Hindenburg / O. S.,

Schuster, Helene Dorothea, geb. Haß, geb. am 28. Februar 1885 in Pemeln (Kreis Fens gep; b Stahl, Leonhard Hans, geb. am 26. April 1915 in Windsheim, L.⸗K. Uffenheim, Steinfels, Elias, geb. am 22. Januar 1870 in dar, 8 infels, Auguste, geb. Edelstein, geb. am 8. August 1874 in Herford, Steinhardt, Oskar Israel, geb. am 27. Mai 1888 in Chemnitz, Steinthal, Walter, geb. am 27. November 1887 in Dessau, 8 Steinthal, Susanne Marie, geb. am 27. Fe⸗ bruar 1912 in Berlin⸗Charlottenburg, Strauß, Leopold Israel, geb. am 12. November 1878 in Frankfurt / Main, Strauß, Klothilde Sara, geb. Vorhaus, geb. am 22. Oktober 1889 in Nürnberg, Strauß, Walter Israel, geb. am 4. November 1920 in Frankfurt/ Main, 8 1 Ernst Israel, geb. am 17. März 1883 in Höheinöd / Pfalz, . Strauß, Berta Sara, geb. Weiler, geb. am 15. April 1884 in Steinbach a. Glan, Thamm, Walter Franz, geb. am 8. November 1897 in Töbeln, Thamm, Marie Bertha, geb. Groß, geb. am 14. April 1900 in Halle /Saale, 1 Thamm, Helmut, geb. am 17. Mai 1922 in Halle / Saale, Thielen, Franz, geb. am 14. Dezember 1911 in Nillvingen / Lothr., 3 . Vieweg, Max, geb. am 19. Juni 1911 in Cottbus, Wachsner, Alfred, geb. am 11. September 1886 in Ohlau, W sche (auch Thornette genannt), Hermann, geb. am 11. August 1907 in Hornburg, Krs. Halberstadt, Will, Louis Israel, geb. am 14. Januar 1871 in Schönlanke / Netzekreis, 88 Will, Hedwig Sara, geb. Beer, geb. am 11. Februar 1871 in Hammerstein (Kreis Schlochau), Wittmaier, Hermann Ludwig, geb. am 6. Oktober 1911 in Heidelberg, Wolf, Fohann, geb. am 21. Januar 1899 in Frank⸗ furt a. M., Wolf, Eleonore Margarete (Lore), ser. Winkler, geb. am 11. März 1900 in Sommerhausen, Bez. Amt Ochsenfurt, Wolf, Hannelore, geb. am 23. Juni 1925 in Frank⸗ furt a. M., 1 150. Wolf, Moritz Israel, geb. am 5. Juli 1883 in Dietzenbach, 151. Wolf, Johanna Sara, geb. Barth, geb. am 17. August 1881 in Illingen / Saar, LK. Ottweiler, 8 152. Weingärtner, Viktor, geb. am 10. April 1875 in Flehingen / Baden, 8 153. Weingärtner, Emma Sara, geb. Pfälzer, geb. am 24. August 1881 in Hemsbach (Amt Mannheim).

Beerlin, den 16. August 1940. 8 g Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

—-

zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnsto waren

vom 21. August 1940. 11“ Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. 1 S. 2916) wird angeordnet: 5 1 § 3, Abs. 2 der Fünften Durchführungsanordnung zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Pnntas. waren vom 29. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preu Staatsanz. Nr. 75 vom 30. März 1940) erhält folgende Fassung: 1 9 „Die nach Abs. 1 antragsberechtigten Mütter erhalten für das erste Kind die Säuglingskarte mit 90 Teil⸗

abschnitten, 1 für jedes weitere Kind die Säuglingskarte mit 60 Teil⸗

abschnitten.“ § 2

Diefe Anordnung tritt am 1. September 1940 in Kraft. Berlin, den 21. August 1940. ftragte für die Spinnstoffwirts

Siebente Durchführungsanordnung ffi⸗

AGBerichtigung. In der Bek. vom 17. Juli 1940 VI C 11 245/IX 2 2236 betr. Errichtung der Kulturämter und Bestimmung der Umlegungsbehörden in den eingegliederten Ostgebieten (LEwRMBl. S. 809) ist unter Abschnitt I1A beim Kultur⸗ amt Thorn (Ziff. 3) der Kreis „Briesen“ nachzutragen.

1“

Alnordnung Z 12 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. (Aufschläge beim Verkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten Kunstseidenstrangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwoll⸗ abgängen und Abgangzellwolle. Preise und Bedingungen der Lohnkämmereien. Höchstpreise für Reißzellwolle.)

Vom 21. August 1940.

Auf Grund des § 20 des Spinnstoffgesetzes vom 6. De⸗ ember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) und der mir vom Reichskommissar für die Preisbildung für die Reichsgaue der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland sowie für die ein⸗ gegliederten Ostgebiete erteilten entsprechenden Ermächtigung wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung und des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

(1) Handelsunternehmungen und dürfen beim Verkauf von unbear eiteten Kunst⸗ seidenstrangabfällen, unstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle höchstens die in der Anlage 1 zu dieser Anordnung festgesetzten Aufschläge berechnen.

(2) Handelsunternehmungen und Aufbereitungsanstalten dürfen beim Verkauf von bearbeiteten Kunstseiden⸗ strangabfällen, Kunstseidenabfällen, Hhellwollabgngen und Abgangzellwolle höchstens die in der nlage 2 zu dieser An⸗ ordnung festgesetzten Aufschläge berechnen.

§ 2 1“ Lohnkämmereien dürfen für die Bearbeitung der in 8 bezeichneten Waren höchstens die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung festgesetzten Preise berechnen. Dabei gelten aus⸗ schließlich die ebenfalls in Anlage 3 niedergelegten Be⸗ dingungen. § 3

Handelsunternehmungen und Aufbereitungsanstalten dürfen Reißzellwolle, die hergestellt ist a) aus Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekannt⸗ machung der Höchstpreise für Lumpen vom 4. April 1939 des Reichsbeauftragten für Wolle (Anordnung WI. 5 vom 4. April 1939 über die Lumpen⸗ wiirtschaft der Reichsstelle für Wolle und andere ETierhaare, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939), b) aus Zellwollgarnabfällen, nur zu den aus der Anlage 4 zu dieser Anordnung ersicht⸗ lichen Höchstpreisen verkaufen. Diese Höchstpreise sind um die in der Anlage 4 ebenfalls aufgeführten Preisbestandteile für die einzelnen Bearbeitungsvorgänge zu ermäßigen, falls und soweit letztere nicht vorgenommen worden sind.

Die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle be⸗ hält sich eine Prüfung vor, ob die dem Verkaufspreis zu⸗ grunde liegenden Bearbeitungsvorgänge bei einer Ware auch tatsächlich vorgenommen worden sind. Zu 13 Zwecke müssen alle Bearbeitungsvorgänge einzeln dur geeignete Aufzeichnungen nachweisbar sein.

Lumpen und Zellwollgarnabfälle dürfen nur folgenden Aufbereitungsarten unterworfen werden, nämlich einmaligem Reißen (Reißbaumwollverfahren), mehrfachem Reißen (Effilochieren), Vorreißen (Wollreißverfahren) und Krempeln, je nach der Vorschrift für die einzelnen Sorten gemäß An⸗ kage 4. Für diese Aufbereitungsvorgänge sind in den Höchst⸗ preisen folgende Beträge enthalten,

für einmaliges Reißen (Reißbaumwollverfahren) 0,10 R.ℳ

je kg,

für mehrfaches Reißen (Effilochieren) 0,15 Eℳ je kg,

88 Effilochieren (Kettstuhl⸗Trikot) 0,20 . je kg,

ür Vorreißen (Wollreißverfahren) 0,12 Rℳ je kg,

für Krempeln 0,25 Rℳ je kg. Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekanntmachung der Höchst⸗ preise für Lumpen vom 4. April 1939 a. a. O. dürfen weder. den einzelnen Sorten nach untereinander noch mit Kunst⸗ seiden⸗ und Zellwollabfällen noch mit Abgangzellwolle ver⸗ mischt werden. ö““

Die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle kann die in den Anlagen zu dieser Anordnung aufgeführten Auf⸗ schläge und Höchstpreise ändern. Die Anderungen werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung be⸗ kanntgemacht oder den Beteiligten Füaess eine schriftliche Mit⸗ teilung der Reichsstelle zur Kenntnis gebracht.

5 5 Die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle kann in besonderen Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung und ihrer Anlagen fallen unter die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen

Preisvorschriften vom 3. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999).

5 1

iese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Gleichzeitig tritt die Anordnung Z 6 der Reichsstelle ür Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 2. Mai 1938 (Deut⸗ cher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5. Mai 1938) außer Kraft.

Berlin, den 21. August 1940. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle.

Antage 1 zur Anordnung 2 12 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Aufschläge beim Verkauf von unbearbeiteten Kunstseiden⸗ strangabfällen, Kunstseivenabfällen, Zellwollabgängen

und Abgangzellwolle.

Auf den tatsächlichen Einkaufspreis (vergl. Höchstpreise gemäß Anordnung Z 5 der Reichsstelle für eide, Kunstseide und Zell⸗ wolle über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1937, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. De⸗

l zember 1932) von Kunstseidenstrangabfällen, Kunstseidenabfüllen, v“ 1

b mnet werden:

Tatsächlicher Einkaufspreis Aufschlag je kg je kg

bis 0,45 R. 0,06 R.ℳ

über 0,45 bis 0,95 R.I 0,08 Rℳ

0,95 1,45 Rℳ 0,10 ER.ℳ

1“ 1,45 R. 0,12 Rℳ

Auf die so ermittelten Verkaufspreise dürfen weiterhin die nach⸗

stehend aufgeführten Nebenkosten hinzugeschlagen werden, falls und soweit sie nachweislich entstanden sind: 1. Frachtkosten, Speditionskosten (außer Lagergeld) und statistische Gebühren, 18 1 2. Verpackung, 1 8 8 3. besondere Auflagen oder seitens der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle auferlegte Abgaben, 1 4. Freilieferung bis zum Bestimmungsort, 5. Umsatzsteuer, 8 . 1 1— 6. Zinsen (6 % jährlich), wenn das Ziel 30 Tage überschreitet, 7. Vertreterprovision, und zwar bei einem Verkaufspreis bis 1,— Rℳ je kg 2 %, bei einem höheren Verkaufspreis 1 % Diese Verkaufspreise gelten je kg Nettogewicht ab deutschem Lagerort bzw. ab Ort der Aufbereitungsanstalt, Zahlung netto Kasse innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

Anlage 2 zur Anordnung Z 12

der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Aufschläge beim Verkauf von bearbeiteten Kun seiden⸗ strangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle. 1

Auf den tatsächlichen Einkaufspreis (vergl. Höchstpreise gemäß Anordnung Z 5 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zell⸗ wolle über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1937, Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. De zember 1937) von Kunstseidenstrangabfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle dürfen nur folgende Aufschläge berechnet werden:

1. Krempeln 1 a) von Kunstseidensträngen und Strangabfällen 0,50 b) von rohweißen, offenen (angc gerne Kunstt. seidenabfällen (Galettenabfä len, Spulenab⸗ fällen usw.) aus der Kunstseidenerzeugung, sowie von offenen (ungezwirnten) Zellwoll⸗ abgängen (Spinnbandabgängen, Kabelab⸗ schnitten) usw. aus der Zellwollerzeugung. *) von rohweißen, einmal gedrehten (einfachen) Kunstseidenfäden und Kunstseidenabfällen aus der Kunstseidenerzeugung und verarbeitung d) von bunten, einmal gedrehten (einfachen) Kunstseidenfäden aus der Kunstseidenerzeu⸗ 8 gung und ⸗verarbeitugg .. 0,39 R. je kg Vorstehende Sätze enthalten einen ve von Rℳ 0,25 für Krempel⸗Lohn (Droussier⸗Lohn). Sortieren bzw. Schneiden der Rohware vor dem Krempeln begründet keinen Aufschlag auf die vor⸗ stehenden Sätze. 2. Verkämmen l(ohne sonstige vorherige Nebenbearbeitung) von rohweißen Kunstseidenabfällen oder Zellwollabgängen aus der Kunst⸗ seiden⸗ oder Zellwollerzeugung, alles von durchschnittlich 3 den. Fein⸗ heit und darüber

a) vorher nicht gekrempe²lt .. 0,72 RMℳ je kg b) vorher gekrempet 0,81 Rℳ je kg

Abfälle aus der Wirkerei und Weberei dürfen vicht verkämmt werden.

Durch den höheren Aufschlag für das Verkämmen gekrempelter Ware wird der beim Krempeln entstehende Werkstoffverlust abgegolten. Außer diesem Aufschlag darf für bas Krempeln ein weiterer Ausschlag nicht berechnet werden, ebensowenig für ein etwa vorher erforderliches Schneiden der Rohware. .

Bei Lieferungsverkauf in Kammzug darf außer den vorstehenden Aufschlägen noch ein weiterer Aufschlag von 0,04 Rℳ berechnet werden.

3. Entfitzen und Verkämmen l(ohne sonstige vorherige Neben⸗ bearbeitung) nur von rohweißen Kunstseidensträngen und Strang⸗

abfällen oder Schnittfaser entschwefelt, alles von durchschnittlich 3 den. 8

Feinheit und darüber a) vorher nicht gekrempeltt . 9,79 Rℳ je kg b) vorher gekrempeltlt.. . 0,90 RMℳ je kg

Durch den höheren Aufschlag für das Verkämmen gekrempelter

Ware wird der beim Krempeln entstehende Werkstoffverlust abgegolten.

Außer diesem Aufschlag darf für das Krempeln ein weiterer Aufschlag⸗ nicht berechnet werden, ebensowenig für ein etwa vorher erforder⸗ liches Schneiden der Rohware. Bei Lieferungsverkauf in Kammzug darf außer den vorstehenden Aufschlägen noch ein weiterer Aufschlag von 0,04 Rℳ berechnet werden. 4. Entfitzen und Schneiden von rohweißen Kunstseiden⸗ strängen und Strangabfällen nur zur Herstellung von Schnittzellwolle a) Schnittlänge 25 50 tm . 0,35 Eℳ je kg b) Schnittlänge 51 200 mm.. 0,27 R je kg

5a. Reißen und Krempeln (einschließlich Schmelze) von harten Zentrifugenkuchen, Hartdrahtzwirn, scharfen, gedrehten Kett⸗ fäden und mehrfachen Kunstseidenzwirnen

aa) rohweisßs 0,62 RMAℳ je kg

bb) bunt 11“ 0,55 R.ℳ je kg

5b. Krempeln seinschließlich Schmelze) ohne Reißen von harten Zentrifugenkuchen, Hartdrahtzwirn, scharfen, gedrehten Kettfäden und mehrfachen Kunstseidenzwirnen aa) rohweiß 86 96„86 8 6 5 . 59, , 99 9.„5 0,50 R. je kg bb) bunt 1112255— Die unter Ziffer 5a und 5b aufgeführten Bearbeitungsvorgänge dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vorgenommen werden.

6. Für Sonderbehandlungen, die zusätzlich zu einer der oben unter 1—5 angeführten Bearbeitungsarten nachweislich vorgenommen werden, dürfen außerdem folgende Aufschläge berechnet werden: 2) Entschwefeln (0,15 R + 59% Verlustaus⸗

ar eeehe e.““ b) Waschen oder Entschlichten (einschließlich Verlustausgleichhhys. . 0,19 R. je kg,

0) Sortieren 0,05 R.ℳ je kg abgeliefertes Erzeugnis,

d) Entfitzen 0,05 R.ℳ je kg abgeliefertes Erzeugnis,

e) Vorbereiten von verwirrtem und ungleichmäßigem Material 0,05 Rℳ je kg abgeliefertes Erzeugnis,

¹) Schneiden, falls es azlclingens und nicht vor einer son⸗

stigen Behandlung in der Aufbereitungsanstalt vorgenommen

wird, 1

aa) Schnittlänge über 2 mu .0,10 R.ℳ je kg

. abgeliefertes Erzeugnis

pb) Schnittlänge über 50 mmm .0,05 R.ℳ je kg

6 abgeliefertes Erzeugnis.

Bei den unter Ziffer 1—5 dieser Anlage festgesetzten Aufschlägen sind Bearbeitungslöhne, Bearbeitungsverlust, Kosten für Lagerung und Verpackung, eine angemessene Gewinnspanne und der Erlös aus dem Weiterverkauf der bei der Bearbeitung entstehenden Abgänge be⸗ rücksichtigt. .

Werden die unter Ziffer 6a— t dieser Anlage aufgeführten Sonder⸗ behandlungen allein, d. h. ohne sonstige Weiterbearbeitung vorgenom⸗ men, so dürfen den unter dieser Ziffer festgesetzten Aufschlägen die für den Verkauf unbearbeiteter Ware gemäß Anlage 1 dieser Anordnung festgesetzten Aufschläge zugeschlagen werden.

Bearbeitungsvorgänge, die in dieser Anlage nicht erwähnt sind, dürfen ebenso wie bie Bearbeitungsvorgänge unter Ziffer 5a + 5 b

nur nach Einholung einer Genehmigung der Reichsstelle für Seide,

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wanzekger Ne. 197 vom 23. Mugust 1940. E. 3

Kunstscide und Zellwolle vorgenommen werden. Die Reichsstelle settzt bei Erteilung der Genehmigung die Aufschläge für die in Betracht kommenden Bearbeitungsvorgänge gesondert fest.

Auf die so ermittelten Verkaufspreise dürfen weiterhin die nach⸗ stehend aufgeführten Nebenkosten hinzugeschlagen werden, falls und soweit sie nachweislich entstanden sind:

1. Frachtkosten, Speditionskosten (außer Lagergeld und Statistik),

2. Verpackung,

3. besondere Auflagen oder seitens der Reichsstelle für Seide,

Kunstseide und Zellwolle auferlegte Abgaben, 8

4. Freilieferung bis zum Bestimmungsort, 8

5. Umsatzsteuer, 8

6. Zinsen (6 % jährlich), wenn das Ziel 30 Tage überschreitet.

Anlage 3 zur Anordnung Z 12

der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Preise und Bedingungen für die Bearbeitung der in der Anordnung Z 12 erwähnten Waren durch Lohn⸗ kämmereien.

Die Anlieferung des Rohstoffes hat frachtfrei Kämmerei zu erfolgen. Dem Eigner, für dessen Rechnung die Verkämmung vor⸗ genommen wird, wird eine etwa bezahlte Mehrfracht gegenüber dem Satze nach der dem Versender am nächsten in Deutschland gelegenen, derartigen Rohstoff verarbeitenden Lohnkämmerei vergütet, aus⸗ genommen Mylau. 1

Bei Zuweisung von Zellwolle ist seitens des Auftraggebers das Konditioniergewicht, die Schnittlänge und der Einzeltiter, bei Zu⸗ weisung von Abgängen der Einzeltiter aufzugeben. Nachprüfung der Angaben behalten sich die Kämmereien vor. Ferner muß die Zellwoll⸗ art (Marke), Zellwollsorte (Zellwolle, Zellwollabgänge usw.) und die Art der Herstellung (Viskose, Kupfer, Acetat) angegeben werden. Die Kämmerei prüft die eingegangenen Partien an Hand eines 2—3 Kilo unifassenden Andienungs⸗ oder Referenzmusters des Zellwollieferers. Später festgestellte Mängel bei einer Partie bzw. Abweichung des Andienungsmusters verpflichten die Kämmerei nicht, sondern sind Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen Eigentümer und Zell⸗ wollieferer.

Es wird berechnet für:

1. Uebernahme (Lagerung, Feuerversicherung, Konditionierung usw.) 0,03 Rℳ je kg Erzeugnis. (Nur bei der Verkämmung). Bei Mischverkämmung von in der Kämmerei vorgenommenen Mischungen für den Zellwoll⸗ und Wollanteil der Satz des entsprechenden Tarifs, für angelieferte Mischpartien und Spinnereiabfälle aus Gemischen von Wolle und Zellwolle der Satz des Wollkämmerei⸗Tarifs.

2. Kämmen 88 einschließlich Schneiden falls erforderlich

a—) von Zellwolle: 1““ 1. Einzeltiter von 3 den. und darüber 0,41 R.ℳ 2. Einzeltiter unter 3 dboeoen. 0,48 R.

b) von offenen Zellwoll⸗ und Kunstseidenabgängen: 1. durchschnittlicher Einzeltiter von 3 den. und - 61616618 2. durchschnittlicher Einzeltiter unter 3 den. 0,51 R.ℳ

je kg Zug und Kämmling, c) von Mischungen mit Wolle anteilig die Sätze des ent⸗ sprechenden Tarifs.

Das normale Gewicht für Kammzugbänder beträgt 20 g je m. Bandstärken unter 10 g werden nicht geliefert.

3. Nachkämmen

von Kammzug, Lunte, Vorstrecken⸗ und Krempelband aus

Zellwolle und Zellwoll⸗ oder Kunstseidenabgängen 0,10 ER.ℳ

weniger als für Kämmen.

4. Herstellung von Krempelband oder Vorstreckenband: 0,10 Rℳ weniger als für Kümmen der entsprechenden Fein⸗ heitsklasse je kg abgeliefertes Erzeugnis.

5. Zuschläge bei der Verkämmung:

a) Für Partien bis zu 2 000 kg abgeliefertes Erzeugnis wird für jede Partie ein Zuschlag von 30,— Rℳ für An⸗ und Ablauf auf die tarifmäßigen Verarbeitungslöhne berechnet.

b) Für farbige Partien erhöhen sich die Lohnsätze unter 2—4 um 10 %.

c) Für Verkämmen von glattem und haltlosem Material wird ein Zuschlag von 0,07 ½ je kg abgeliefertes Erzeugnis berechnet.

d) für Bandstärken 1 8

unter 15 g wird ein Zuschlag von 0,02 R.ℳ 8 unter 12 bis 10 g ein Zuschlag von 0,04 R. 6 auf die Lohnsätze unter 2 berechnet.

e) Bei Schnittlängen unter 70 mm und über 160 mm wird

ein Zuschlag von 10 % auf die Lohnsätze unter 24 be⸗

8

6. Sonderbehandlungen: u“ 8 b) öntfitzen . 1 ,sx6 258 c) Vorbereiten von verwirrtem 0,05 Rℳ 1Seee und ungleichmäßigem Material Fengn. d) Schneiden, falls es allein und nicht vor irgendeiner Be⸗ handlung in der Kämmerei vorgenommen wird, bei einer Schnittlänge von:

über 25 mm,/

Krempeln (Ablieferung in Schleierforuiui,), 0, E6696 Kräuseln und Entschwefeln bei starkem Schwefelgehalt Auf⸗ schlag vorbehalten 0,15 Rℳ Bleichen allieienn 0,15 Rℳ .Das Ziel der Lohnrechnungen beträgt 30 Tage. Bezahlung vor Abnahme der Erzeugnisse. Vorzinsen werden zum Reichs⸗ banksatz vergütet, Verzugszinsen zu einem 2 % höheren Satz berechnet. Belastung der Frachten und sonstigen Verläge am Tage der Verausgabung. Verpackung: 2,65 Rℳ je 100 kg Erzeugnis bei kostenfreier

je kg 8836 1 Erzeugnis 25 15 je kg abgeliefertes Erzeugnis

7

Ueberlassung der alten Verpackung, sonst 2,70 R. ℳ.

Bei Kistenverpackung wird der Preis der Kisten zusätzlich in Rech⸗ nung gestellt, Verpackung in Eingangskisten wird nicht vorgenommen. Ablieferung ohne gegenteilige Vorschrift in Spulen. Bei Aufmachung in Papiertonnen (Bumps) 0,02 Rℳ je kg Zuschlag.

8. Konditionierung von Kammzug, Vorstreckenband und Krempelband aus Acetatzellwolle auf Basis von 99%, aus allen anderen Zellwollen auf Basis von 11 %, solange vom Zellwollausschuß der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie keine neuen Prozentsätze festgelegt werden.

Angaben im Konditionierschein und auf den Kämmereipapieren üͤber Zellwollart (Marke), Zellwollsorte, Art der Herstellung, Feinheit und Schnittlänge erfolgen nach Aufgabe des Auftraggebers ohne Ver⸗ bindlichkeit der Kämmerei.

Die Lagerung der zur Verarbeitung gelangenden Zellwollen und der Erzeugnisse erfolgt fristlos und kostenfrei. Die Fortnahme unverarbeiteter Zellwolle ist nur nach Vereinbarung zulässig. In diesem Falle wird für die ganze Lagerzeit dem jeweiligen Eigner außer den verauslagten Frachten und Kosten 0,01 R. für jeden Tag und für jede vollen 100 kg berechnet, für Ausladen und Einladen 0,25 R.ℳ füͤr 100 kg brutto, für Feuerversicherung 0,10 R. für 100 kg brutto auf jeden vollen und angebrochenen Kalendermonat.

Die Feuerversicherung sämtlicher bei der Kämmerei lagernden Waren geschieht zum Tageswert in Reichsmark auf Kosten der Kämme⸗ rei, jedoch ohne deren Haftung für die Versicherungsgesellschaften. Im

Falle eines Feuerschadens ernennen die Versicherungsgesellschaften einerseits und die Kämmerei andererseits je einen Sachverständigen, deren Abschätzungen für jeden Versicherten verbindlich sind.

Die Ablieferung der Erzeugnisse erfolgt stets unter Original⸗ Markierung ohne Uebernahme des Transport⸗Risikos frei⸗Kämmerei.

Dem Verbraucher oder dem eine frachtfreie Beförderung vor⸗ schreibenden Kunden wird bei Kammzug, Vorstreckenband oder Krempelband derjenige Frachtunterschied vergütet, um welchen die entsprechenden Wagenladungssätze von der abliefernden Kämmerei aus nach dem Bestimmungsort, wohin die Kämmerei selbst das Material abschickt, etwa teurer sind als ab der nächstgelegenen solches Material verarbeitenden Uebereinkunftskämmerei, ausgenom⸗ men Mylau. Die Frachtvergütung erfolgt bei Eisenbahnverladung durch Einzahlung auf den Frachtbrief, bei Autoverladung durch direkte Ueberweisung; im letzten Falle gelten für die Frachtvergütung die Sätze des Reichskraftwagentarifs.

Im Falle die Abnahme durch die Spediteure oder Kraftwagen vorgenommen wird, wird eine eventuelle Frachtvergütung nur gewährt, nachdem der absendenden Kämmerei Verbraucher⸗ und Endbestim⸗ mungsort durch Einsendung der Beförderungspapiere nachgewiesen ist.

Deckenmiete geht zu Lasten des Empfängers.

Zur Ausfuhr auf dem Seewege bestimmter Zug wird ausschließlich Transportrisikos seitens der deutschen Kämmereien frachtfrei Bahnhof nach deutschen Häfen der Weser, Elbe oder Trave geliefert.

Gewichtsaufgabe über Kümmlinge und erfolgt bei Verfügungstellung an den Käufer mit Kämmereigewicht, bei Versand an den Käufer mit Ablieferungsgewicht.

Musterversand: Für Irrtümer beim Versand von Nachzugs⸗ Mustern übernehmen die Kämmereien keine Verantwortung. Die Uebereinstimmung mit den vorher erhaltenen Ausfallmustern hat der Empfänger selbst zu prüfen. Nachzugsmuster von Kämmereiabgängen werden nur einmal verabfolgt.

Erfüllungsort sowohl für die Kämmereien als auch für die Auftraggeber ist der Sitz der betreffenden⸗ Lohnkämmerei.

Lieferungstermine werden mit Monatsfrist nach Möglichkeit innegehalten.

Anlage 4 zur Anordnung Z 12 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle.

Föchstpreise in R je 100 kg für Reißzellwolle, die hergestellt ist a) aus Lumpen gemäß Buchstabe R der Bekanntmachung

der Höchstpreise für Lumpen vom 4. April 1939 des Reichs⸗ beauftragten für Wolle (S. 11 folgende der Anordnung WL 5 vom 4. April 1939 über die Lumpenwirtschaft der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare D. R. A.) aus Zellwollgarnabfällen

Verlust 9% je kg

8

8 8: S8;

2

rissen (effi⸗ &

lochiert)

Effilochieren von

Gerissen nach dem Kettstuhlware

Nachsortieren Entstauben Gewinnspanne mehrfach ge⸗ einmalig vor⸗ gerissen und gekrempelt

Sortieren u. Schmelzen

Entstauben

2

alte weiße kunstseidene gestrickte Lumpen und Golfer⸗ 1aHZZ11“ alte schwarze kunstseidene gestrickte Lumpen und Golfer⸗ lumpen 1111“ alte hochhelle kunstseidene Golferlumpen... alte helle und bunte kunstseidene Golferlumpen.. alte helle kunstseidene Strumpflumpen alte silbergraue kunstseidene Strumpflumpen und ebbb11“*“ alte hell⸗mode kunstseidene Strumpflumpen und Ve alte dunkel⸗mode kunstseidene Strumpflumpen und Gole mehn alte dunkelgraue kunstseidene Strumpflumpen und J11.“¹]; alte dunkelbunte kunstseidene Strumpflumpen und Golferlumppben . neue Futterkunstseidene orig. . neue bunte séidene Kleiderlumpen.. alte bunte seidene Kleiderlumpen.. alte schwarze seidene Kleiderlumpen.. ““ neue orig. seidene Lumpen (Schirm⸗ und Binderseide) neue Pastell⸗Kettstuhl⸗Kunstseide (schwer lösliche Ware) neue weiße Kettstuhl⸗Kunstseide (schwer lösliche Ware) nen⸗ mittelhelle Kettstuhlkunstseide (schwer lösliche ö111A1AA44“] neue dunkle Kettstuhl⸗Kunstseide (schwer lösliche Ware) neue hochhelle Kettstuhl⸗Kunstseide (schwer lösliche 66́0o 4“ neue einfarbige sortierte Kettstuhl⸗Kunstseide (schwer lösliche Ware) .. L neue orig. helle u. bunte Kunstseiden⸗Trikotlumpen (Apoldaer Kleiderwar))) .... neue orig. bunte Kettstuhl⸗Seidenabschnitte auch Rund⸗ stuhlware onthalt. .. . . . . . ... neue gebleichte (weiße) Rundstuhlkunstseide neue elfenbeinfarbige Rundstuhlkunstseide . neue pastellfarbige Rundstuhlkunstseide... neue dunkelbunte Rundstuhlkunstseide.. neue mittelhelle Rundstuhlkunstseilde . neue hochhelle Rundstuhlkunstseide neue einfarbige sortierte Rundstuhlkunstseide neue gewebte Kunstseide gebleicht weiß.. neue gewebte Kunstseide elfenbeinfarbig.. neue gewebte Kunstseide pastellfarbig. 8 neue gewebte Kunstseide dunkelbunt. . neue gewebte Kunstseide mittelhel. 30a. neue gewebte Kunstseide hochhell.. 31a. neue gewebte Kunstseide einfarbig sortiert. 32

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neue Kunstseidenoverlocks, Rundstuhl orig. (ohne

1414X*“ 34. neue Kunstseidenoverlocks, Kettstuhl orig. (ohne 35. 6 gebleichte (weiße) Zellwolltrikotabschnitte (Rund⸗ 36. neue elfenbeinfarbige Zellwolltrikotabschnitte (Rund⸗ 1114“*“ 37. neue pastellfarbige oder hochhelle Zellwolltrikot⸗ abschnitte (Rundstuhlhlhll) 140,— 38. neue mittelhelle Zellwollabschnitte (Rundstuhllh) 35,— 39. neue dunkle Zellwollabschnitte (Rundstuhl) N4g32,— 40. neue einfarbige sortierte Zellwollabschnitte (Rundstuhl) 45,— 41. neue bunte Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware). . 37,— 42. neue mittelhelle Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) 40,— 43. neue hochhelle Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) 45,— 44.]Zellwollgarnabfälle (Zellwollfäden), weis 140,—

Sämtliche Preise enthalten ferner bei Sorten bis 1,— R.ℳ je kg 2 %, bei Sorten über 1,— R. je kg 1 % Vertreterprovision sowie 2 9% Umsatzsteuer.

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Sämtliche Preise verstehen sich je ks Nettogewicht netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Waggon Lieferstation, Tara franko zurück, 3 % Pfandgebühr.

Bekanntmachung über die Aufhebung einer Reichskreditkasse in den besetzten Gebieten. 1

Vom 290. August 1940.

Die am 17. Juli 1940 in Epernay errichtete Reichs⸗ kreditkasse ist am 19. August 1940 aufgehoben worden. 8

z. Zt. Brüssel, den 20. August 1940. 8 Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. 1 Scholz.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich. 8

Nummer 34 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 21. August 1940 hat folgen⸗ den Inhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 14. 8. 40, Unterstützgn. an Versorgungsempfänger aus d. Baltenländern, aus

Galizien u. WW“ RdErl. 14. 8. 40, Gewährg. v. Vorsch. ¹. Beschaffg. v. Winterkartofkeln. RdErl. 15. 8. 40, Setzen d.

Fahne Fegt.e Musterbetriebe auf Dienstgebäuden. RdErl. 17. 8. 40, Behandlg. d. in d. Freimachungsgebiet d. Westens heim⸗ kehrenden Behördenbediensteten. RdErl. 17. 8. 40, Aenderg. d. B0O. z. TO. B. Kommunalverbände. RodErl. 12. 8. 40, Personenstands⸗ u. Betriebsaufnahme 1940. Ladung. Wohlfahrtspflege, u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 13. 8. 40, WHW. 1940/41. RdErl. 14. 8. 40, 2. Geldlotterie d. NS.⸗Reichsbundes f. Leibesübgn. RdErl. 16. 8. 40, Eintritts⸗ preisermäßig. f. Schwerkriegsbeschädigte bei kulturell. Veran⸗ stanign⸗ Polizeiverwaltung. RdErl. 24. 7. 40, Zu⸗ tändigkeitsregelg. u. Verfahren im Vollzug d. GewO. RdErl. 12. 8. 40, Unkostenbeitrag z. ⸗Eignungsuntersuchg. RdErl. 14. 8. 40, Volkskarteigerät. RdErl. 15. 8. 40, Umbenenng. d. SchP Hundertschaftsabteilgn., SchPHundertschaften, SchPAusbil⸗ dungsabteilgn. u. SchPAusbildungshundertschaften. RdErl. 15. 8. 40, Oeffentl. anzlustbarkeiten im Kriege, RdErl. 15. 8. 40, Aufstellg. v. Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei Volks⸗ belustign. RdErl. 16. 8. 40, Merkbl. f. d. Verhalten v. Angeh. d. OrdnPol. in ausw. Standorten. RdErl. 14. 8. 40, Auf⸗ nahme v. Angeh. d. Ordn Pol. in d. . RdErl. 12. 8. 40, Woh⸗ nungsfürsorge f. d. Angeh. d. staatl. Pol., Wohnbauprogramm nach Kriege. RdErl. 12. 8. 40, Gebühren bei katasteramtl. Leistgn. d. Länder f. Zwecke d. staatl. Pol. RdErl. 13. 8. 40, Futtersätze frini d. SchP. u. Gend. RdErl. 14. 8. 40, Er⸗ rischungszusch. RdErl. 14. 8. 40, Prüfberechtig. f. d. Reichs⸗

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