1940 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

84

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48, ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Tp7, einzelne Beilagen 10 hf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 22 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin adch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

des Portos abgegeben.

Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Nr. 205

Berlin, Montag, den 2. September, aben

ds

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im August 1940.

Bekanntmachung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhr⸗ bewilligung über die Liste der Kriegsgeräte.

Bekanntmachung über Ernennung des Leiters und seines Stell⸗ vertreters der Landesversicherungsanstalt Wien.

vhe zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien⸗

onds.

Fünfzehnte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Cederscheckverfahren für Hersteller von Arbeiterschutzartikeln) vom 30. August 1940.

b—

Filmverbot.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle über die Aufhebung des Verbots eines Films.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1940.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 156.

Bekanntmachung.

Die Umisatzstenuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat August 1940 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1935) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr.

1

Staat Einheit Rℳ

Pfund 6 9,90 1cö an 1 Papierpesos 05

Aegypten Afghanistan Argentinien Australien Belgien Brasilien 13,10 Britisch⸗Indien 1 ““ 74,25 Bulgarien 1“ G 3,05 Dänemark 48,26 Estland 62,50 Finnland u 5,07 Frankreich Franccs 5,61 Gee he nn Hrachmen 8 8g roßbritannien und Sterling Holland Gulden 132,70 Iran Rials 14,60 Island 100 Kronen 38,46 Italien 100 Lire 13,10 Japan 100 TVven 58,60 Jugoslawien 100 Dinar 5,65 Kanada I“ 1 D11.“ 2,10 Lettland 100 48,80 Litauen 100 41,98 Luxemburg . 100 10,00 Neuseeland 1 7,92 Norwegen 100 Kronen 56,82 Palästina 1 Pfund 9,90 Portugal 100 b 9,69 Rumänien 100 Lei 1,92 Schweden 100 Kronen 59,52 Schweiz 8 100 Franken 56,84 Slowakei 100 Kronen 8,60 Spanien Peseten 23,58 Südafrikanische Union Pfund Türkei Pfund Ungarn Pengo (bei Ausfuhr nach 88 Ungarn) Uruguay 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar von Amerika 1 bW

O9o 2SSaFE b⸗*do—

Die Umrechnungssätze für weitere etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berlin, Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zülow.

1 Bekanntmachung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewillig betreffend Liste der Kriegsgeräte.

Die Liste der Kriegsgeräte, die nach §§ 1 und 2 des Ge⸗ setzs über Aus⸗ und Einfuhr von Kriegsgerät vom 6. No⸗ vember 1935 (Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 126, S. 1337) nur mit meiner Erlaubnis zur Aus⸗ und Einfuhr zugelassen sind, erhält folgende Fassung:

1. Waffen und Munition jeder Art und ihre fertigen

Bestandteile.

Ausgenommen sind:

a) die Waffen nach §§ 20 und 22 der Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes vom

19. März 1938, Reichsgesetzbl. I, S. 270, und

Glanke Sportwaffen.

b) Jagdwaffen gemäß § 32 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, Reichsgesetzbl. I, S. 270.

c) Scheibenbüchsen und Kleinkalibergewehre. 1

d) Pistolen, soweit sie nicht Maschinenpistolen sind,

unter 8 mm Kaliber, und Revolver.

e) Munition für die Waffen unter a) bis d).

2. Geräte und Einrichtungen, die ausschließlich zum Ein⸗ satz von Kriegswaffen oder zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes bestimmt sind, z. B. Meß⸗ und Uebungsgerät.

3. Panzerplatten und ⸗kuppeln.

4. Panzerfahrzeuge, 2⸗ und mehrachsangetriebene Kraftfahrzeuge, Keiten⸗ und Halbkettenfahrzeuge (außer landwirt⸗ chaftlichen Schleppern bis zu 12 kmstd. Geschwindig⸗ eit),

Radschlepper über 50 PsS,

schwere Krafträder über 500 ccem,

militärische Spezialfahrzeuge (z. B. für Nachrichten⸗, Pionier⸗ und Kraftwageninstandsetzungsgerät).

5. seriesssche und die ihnen eigentümlichen Bestand⸗ teile.

6. Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Verstellpropeller, fertige Flugzeug

d. h. Flächen und

7. Chemische Kampfstoffe, Nebel⸗ und Gasabwehrmittel aaller Art. 8. Militärisches Nachrichten⸗ und Pioniergerät.

9. Militärische Ausrüstungsstücke.

Die Gegenstände unter 8. und 9. sollen gekennzeichnet

sein durch ihre besondere Eignung für die Ausübesng militärischen Dienstes. Es ist nicht nötig, daß sie aus⸗ schließlich für militärische Zwecke bestimmt oder brauch⸗ bar sind. Dinge des allgemein menschlichen Bedarfs sind nicht gemeint. 3. B. gelten als Kriegsgerät: 1 Uniformen der Wehrmacht, Stahlhelme, Gas⸗ masken, Ferngläser, Funkgerät, Feldfernsprecher, Leuchtpistolen, Scheinwerfer, Pontons, Feldküchen. Dagegen sind nicht Kriegsgerät: Leibwäösche, Nahrungsmittel, Brillengläser, Schall⸗ platten, gewöhnliche Fernsprecher, allgemeines Bau⸗ gerät.

Die Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht gemäß § 22 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. I, S. 265 ff.) gilt bei Pistolen, blanken Seiten⸗ waffen und den Gegenständen der Ziff. 9 für den Erwerb einzelner Stücke bis zur Höchstzahl von 5 Stück ohne weiteres als erteilt. 6 1““

Berlin, den 2. September 194404. missar für Aus⸗ und Einfuhrbe

Dr. Landwehr. Bekanntmachung.

Mit vom 18. Juli 1940 hat der Herr Reichsarbeitsminister den kommissarischen Leiter der Landes⸗ versicherungsanstalt Wien, Dkfm. zz⸗Sturmbannführer Ru⸗ dolf Pavlu, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Geschaftsführenden Leiter der Landesversicherungsanstalt Wien ernannt.

Weiters hat der Herr Reichsarbeitsminister mit Ent⸗ schließung vom 8. Mai 1940 den bisherigen ständigen Stell⸗ vertreter des kommissarischen Leiters, Dr. Friedrich Stein⸗ hoff, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf

b 2

Lebenszeit zum Ständigen Stellvertreter des Geschäftsführenden Leiters der Landesversiche⸗ rungsanstalt Wien ernannt.

1 B“

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.

Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar⸗Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die nachstehend aufgeführte fällige Serie:

Bezeichnung der Anleihe:

7 % Dollaranleihe der Stadt Düsseldorf von 1925/45 (Serienanleihe),

zur Rückzahlung fällig: 1. September 1940. 1““

Laut unseres Angebots vom 10. Oktober 1935 erhalten aus⸗ ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗ tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark.

Entsprechend dieser Regelung machen wir den inländi⸗ schen⸗ Besitzern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei da nach der Devisengesetzgebung Sperrkonten für Inländer nicht in Frage kommen an die Stelle der Zahlung auf Zwischensperrkonto die Auszahlung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Inland tritt; Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nach⸗ weis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1935. Sofern es sich um zertifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht er⸗ forderlich.

Zinsen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nicht mehr vergütet. 8

Inländische Besitzer fälliger Bonds der obenbezeichneten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbankanstalten zwecks Umtauschs oder zwecks Erlangung des Reichsmark⸗ gegenwertes einreichen.

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 %o und für Banken von 121 %o vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichsmarkgegenwertes fur Private ⸗¼ % und für Banken —118 % des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsatzsteuer, Porto⸗ und Versicherungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.

Berlin, den 2. September 1940. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

8

Fünfzehnte Bekanntmachung

der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Hersteller von Arbeiterschutzartikeln)

vom 30. August 1940.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheckverfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt

Artikel 1 (Lederscheckpflicht)

Die Anordnung 74 tritt für industrielle und handwerk⸗ liche Hersteller von Arbeiterschutzartikeln ausgenommen Sattler und für deren Lieferanten am 2. September 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Lederfaserstoff handelt. .

Artikel II

(Kontingentsträger und Kontingents⸗

betriebe)

(1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 sind

a) für industrielle Hersteller: die Wirtschaftsgruppe Leder⸗ industrie, Berlin W 15, Meinekestraße 12 a/13,

b) für handwerkliche Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstraße 4—5.

(2) Die Wirtschaftsgruppe

Lederindustrie und der

„Reichsstand des Deutschen Handwerks können ihnen nach⸗

geordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen

8 8 .“

8

8

8 8

8