1940 / 210 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

-——

der Firma

der Vertrieb von

Kenn⸗Nr.

Max Wittmann, Coburg, Ludendorffstr. 13

Ing.⸗Büro Kurt Walter Liebig, Seestadt Rostock

Opelit, Georg von Opel, Offenbach a. M., Sprend⸗ linger Land⸗ straße 220 226

Eisenbau Hermann Vogel, Schwein⸗ furt H.⸗B.

Photo⸗Kühn, Ba⸗ den⸗Baden, Friedrichstr. 1

Drogerie Lachmann, Hamburg⸗St. Pauli, Friedrich⸗ straße 19 23

Paul Friedrich, Rollofabrik, Ham⸗ burg 36, Wex⸗ straße 29 Gebrüder Janssen, Esens (Ostfries⸗ land), Herde⸗ str. 12—14

Pront u. Renard K.⸗G., Düsseldorf, Remscheider Straße 1

Rollo⸗G. m. b. H., Hamburg 11, Rödingsmarkt 75

desgl.

Metalltürenbau Albert Hansen, Peine/ Hannover

R. Zimmermann G. m. b. H., Stahl⸗ fensterwerk, Bautzen, Streh⸗ laer Str. 19

Telefonbau und Normalzeit G. m. b. H., Frankfurt a. M.

desgl.

Chemische Fabrik Marienfelde G. m. b. H., Hamburg 36, Neuer Wall 10

Emil Kober jun., Chemnitz, Wil⸗

Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Schalvor⸗ hang, zweischalig, mit Schleudervorrichtung oder seitlichem Schnur⸗ zug für senkrechte Einzel⸗ fenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Zugrollo mit seitlichem Gurtzug, Schutzkasten und Füh⸗ schienen für senkrechte Einzelfenster Verdunklungsgerät „Lie⸗ big 1/3“ innen schwarz mit 2 2,5 mm starkem Opalglasfilter und ver⸗ stellbarer Lichtschürze (Besteckung: Glühlampen von 15 Watt) zur Be⸗ leuchtung von Räumen mit schwachem Licht⸗ bedarf gassichere Schutzraumtür aus 32 mm dicker Bau⸗ stoffplatte „Opelit“ in umlaufendem Stahl⸗ blechrahmen mit Winkel⸗ stahlzarge 50/50/5 mm gassichere Schutzraum⸗ blende aus 32 mm dicker Baustoffplatte „Opelit“ in umlaufendem Stahl⸗ blechrahmen mit Winkel⸗ stahlzarge 50/50/5 mm einwandige, gassichere Schutzraumtür a. Stahl⸗ blech von 2,5 mm Dicke mit Winkelstahlzarge 50/50/5 mm LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Kühn⸗Rollo, Aus⸗ führung A“ Fallrollo für senkrechte Einzelfenster bis 2,50 m Höhe der Fensteroberkante über dem Fußboden LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Kühn⸗Rollo, Aus⸗ führung B“ Fallrollo mit Schnuraufzug für senk⸗ rechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit Schnur⸗ aufzug für senkrechte Ein⸗ zelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit Schnur⸗ aufzug für senkrechte Ein⸗ zelfenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Schalvor⸗ hänge, zweischalig, mit Windenbetätigung, für senkrechte Lichtbänder u. Fensterflächen Verdunklungsgerät „Pronto III“ für Glüh⸗ lampen von 15 Watt zur Beleuchtung von Räu⸗ men mit stärkerem Licht⸗ bedarf Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Zugrollo mit seitlichem Schnurzug, für senkrechte Einzelfenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Springrollo für senkrechte Einzel⸗ fenster einwandige, gassichere Schutzraumtür a. 22 mm dickem Holzkern beider⸗ seits mit 4 mm dicken Lignatplatten belegt in umlaufendem C⸗Stahl⸗ rahmen mit Winkelstahl⸗ zarge 50/50/5 mm gas⸗ und splittersichere Schutzraumtür aus Stahl⸗ blech von 25 mm Dicke bei Verwendung von St 37 und von 20 mm Dicke bei Verwendung von St 52 mit Winkel⸗ stahlzarge Zusatzgerät zum Hand⸗ steuergerät St 539.

Zusatzgerät zum Hand⸗ steuergerät St 539 Tier⸗Luftschutzkasten 39

4

Kleine LS.⸗Hausapotheke

helmstr. 8

1“

B. Nachstehend aufgeführte, gemäß 8

““

RI. 3 40/260

RIL. 3— 40/261

RIL 3 40/262

RIL. 3 40/264

RL 3— 40/267

RI. 3 40/268

86 RIL. 3— 40/269

8

8

RIL. 3— 40/272 RL 3 40/273

RL 3 40/274 RL 3 40/275

RI. 3 40/276

RL 3 40/277 S RI. 4— 40/14

RI. 4 - 40/15 RL 5— 40/60

RI. 5 40/73

8 des Luftschutz⸗

gesetzes erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden unter Erlöschen der Vertriebsgenehmigung für die bisher zuge⸗ lassene Firma auf die in Spalte 3 aufgeführte Firma

übertragen:

zugelassen der Firma

Fi

Uebertragen auf die

Der Vertrieb von rma

Kenn⸗Nr.

7

übertragen auf die Firma

bisher zuge⸗ lassen der Firma

der Vertrieb von Kenn⸗Nr.

Kehler & Stelling, Berlin W 62, Kleist⸗ straße 11

Augn ling

gen

lin⸗Schmar⸗

Berkaer Straße 31

ist Stel⸗

„Ber⸗ C 104 L

dorf,

8

Gasanzug aus StoffsRL. 1 38/8

LS.⸗Verdunklungs⸗RL 3 37/30 vorrichtung Springrollo für senkrechte Einzel⸗ fenster

Dipl.⸗·Kfm. Gerhard Wormstädt, Lichtschutz⸗ anlagen, Berlin⸗ Spandau, v1I Carl⸗Schurz⸗ 1 desgl. LS.⸗Verdunklungs⸗-RL. 3 37/30. vorrichtung Schal⸗ ““

Reinhold Wormstädt Geworit⸗ Lichtschutz⸗ anlagen, Berlin⸗ Spandau, Potsdamer Str. 44/45

vorhang, zwei⸗ schalig, m. Schnur⸗ zug⸗ oder Schleu⸗ derbetätigung für senkrechte Einzel⸗ 8 fenster LS.⸗Verdunklungs⸗RL 3 38/161 vorrichtung Zug⸗ rollo mit seitlichem Schnurzug für senkrechte Einzel⸗ fenster

11“ 8 8 8 ““

C. Nachstehend aufgeführte, gemäß § 8 des Luft⸗ schutzgesetzes erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden widerrufen:

Lfd. Nr.

der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.

LS.⸗Verdunklungspapier RL 3 37/316

„schwarz Leinenpapier Safir 17/85" 136 g/qm Abdichtmasse Monarch⸗ Faserplast

gassichere Fensterblende

aus Holz

einwandige, gassichere Schutzraumtür a. 15 mm dickem Holzkern nebst bei⸗ derseits aufgelegten 5 mm dicken Eternitplatten in umlaufendem 2⸗förmi⸗ gen Stahlblechrahmen mit Winkelstahlzarge

Berlin, den 4. September 1940. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Themme, Oberstleutnant.

——

Renker⸗Belipa G. m. b. H., Düren

Hesselkamp & Co., Hamburg 36, Hohe Bleichen 20

Rudi Ebeling, Han⸗ nover, Raabestr. 18

Friedrich Drewski, Schlossermeister, Elbing, Poststraße

RL. 3— 39/192

über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten.

Vom 4. September 1940.

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Ge⸗ bieten vom 15. Mai 1940 (nGBl. I S. 771) werden am

1940 Reichskreditkassen in

Hagenau, 8

Schlettstadt und Zabern 8 eröffnet. Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand erichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

Z. Zt. Brüssel, den 4. September 1940. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wilz. Fiebach. Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. (ßberstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse.) 8 Vom 1. September 1940. Auf Grund der Verordnung er den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 1430) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmu s Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Packpapiere einschließlich Hülsen⸗, Briefumschlag⸗ und Seidenpapiere.

I. Gewichtsvorschrifte Packpapiere, mit Ausnahme von

seiden, dürfen nur in den folgenden werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 90, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160, 180, 200, 225, 250, 275, 58 8

Zellulose⸗ und Packseiden dürfen nur in den Gewichten 18 bis 24 g/ qm hergestellt werden. 8 3

5 3 Innerhalb der in 5 1 festgelegten Gewichtsreihe dürfen die nachstehend enfgefähetes Packpapiere der Regelung A III/40 nur wie folgt hergestellt werden:

Penulsse und Pack⸗ ewichten hergestellt

2 52

Braunholzpapier 25 g/qm aufwärts Ghelt . .„ E11““ Halbbast (Krepp III) ““ 11“ Zellbast .. w

h'h Zellulose⸗Packpapier Krepp D) b

h'f Zellulose⸗Packpapier Textilhülsenpapier II . . Zellbast II (Krepp II ab 25 g/qm) .2„ Textilhülsenpapier I. . Lederpapier . . .. 2 Natronmischpapier (bisher Natronmischpackpapier) . Schrenzpapier (Krepp V ab 18 Textilhülsenpapier I. . *Packstoff (Krepp IV ab 120 gqam) 100 Zellpackstoff 100 Für Strohpapier zur Wellpappen⸗Fabrikation sondere Vorschriften gemäß § 1121. Briefumschlagpapiere der Regelung A III/40 dürfen nur in folgenden Gewichten hergestellt werden: Briefumschlag I, eins. gl.: (C 1 a) 50, 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g/qm. Briefumschlag I, sat.: (C 1 b) 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g / qm. Briefumschlag II, eins. gl.: (C 2 a) 50, 60, 70, 80, 100, 110, 130, Briefumschlag II, sat.: (C 2 b) 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g/qm. Briefumschlag III, eins. gl. und masch.⸗gl.: (C 3) 100, 130 g/qm.

80 80

II. Sortenbezeichnung.

8 5 8 Für Packpapier der Regelung g einschließlich Zellulose⸗ und Packseiden, Hülsenpapiere und Briefumschlag⸗ papiere dürfen nur noch nachstehende Sortenbezeichnungen verwendet werden: v“ Strohpapier, Schrenzpapier, au Krepp V, Braunholzpapier, Braunholzseiden, ackstoff, repp IV, Zellpackstoff, Spelt, Speltseiden, Lederpapier, 8 Halbbast, Seeeh e Zellbast II, A““ Zellbast I, 3 h'h Zellulosepackpapier, Krepp I, h'h Seiden, h'f Zellulosepackpapier Feinseiden, Natronmischpapier (bisher Natronmisch⸗ Packpapier), Textilhülsenpapier THP I, Textilhülsenpapier THP II a, Textilhülsenpapier THP II b, Textilhülsenpapier THP III, Briefumschlagpapier I eins. gl., Briefumschlagpapier I sat., 8 Briefumschlagpapier II eins. gl, Briefumschlagpapier II sat., 1 Briefumschlagpapier III eins. gl. und masch.⸗gk⸗ In allen Rechnungen muß für fes einzelne Sorte die in Frage kommende Kennzahl sichtbar aufgeführt werden.

Verdunkelungspapiere, die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz auf Grund einer besonderen Prüfung als solche anerkannt und behördlich zugelassen worden sind, können weiterhin erzeugt werden. Andere Papiere, die eben⸗ falls zu Verdunkelungszwecken gebraucht werden, müssen, soweit sie von der Regelung A III/40 erfaßt werden, nach de in der Regelung A III/40 festgelegten Stoffeinträgen her⸗

A’

₰‿

9

86

(gebleicht oder ungebleicht),

11““

EEEAEEEEg 00 00 0D bo do bo wonwn ́e w

22228SS EEEEEE;EEE;E;E;EEhEE;enn we

dͤbo SODPbO do —' Æ 8

Q 600

gestellt und beim Verkauf mit der sich aus § 5 ergebenden

Kennzahl in den Rechnungen genannt werden.

III. Verwendungsvorschriften. S—

Strohpapier darf nur zur Herstellung von Wellpappe

verwendet werden.

8

Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden.

8 8 9 1u““ Aus den in § 5 aufgeführten Papiersorten der Regelung A III/40 dürfen nur die Sorten Briefumschlag I (C 1), Briefumschlag II (C 2) und Briefumschlag III (C 3) zur Her⸗ stellung von Briefumschlägen verwendet werden. Die Ver⸗ wendung von Natronpack⸗ und Natronmischpapier (A 14 2g. A III/40) zur Herstellung von Briefumschlägen is verboten.

IV. Farbvorschriften. 8 10

Zur Tüten⸗ und Beutelherstellung dürfen nur natur⸗ farbige Papiere und Papiere in den fünf Farben Braun,

Lachs, Orange, Blau und Grün geliefert oder verarbeitet 6

werden. Die Farbtönungen werden in einer besonders her⸗

gelten be⸗

hutgeebenen Farbtafel festgelegt⸗ die bei der Verteilungs⸗ stelle für Packpapier (4) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 13, und dem Beauftragten für Tüten und Beutel (G) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen, Herrn Erwin Görges, Teltow b. Berlin, ausliegt.

1“ § 11 8 Papiere für die Herstellung von Briefumschlägen dürfen in den Sorten I und II nur in den drei Farben Braun, Grün und Blau, in der Sorte III nur in der Farbe Dunkel⸗ braun geliefert oder verarbeitet werden. Die Farbtönungen werden in einer besonders herausgegebenen Farbtafel fest⸗ gelegt, die bei der Verteilungsstelle für Packpapier (4) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Berlin⸗ 2, Hardenbergstr. 13, und dem Beauftragten für Briefums hläge und Papierausstattungen (F) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen, Herrn Paul Krause, Berlin⸗Charlottenburg 2, Bismarckstr. 107, ausliegt.

1 2 V. Verarbeitungsvorschriften.

8 12 Stroh⸗ und Schrenzpapiere für die Wellpappenherstellung dürfen nur in den Gewichten 100, 120 und 180 g/qm ge⸗ liefert und verarbeitet werden. Wenn es sich um Glas⸗

verpackungen handelt, ist auch ein Gewicht von 80 g/qm zugelassen.

1

§ 13 Zur Herstellung von Tüten und Beuteln dürfen Papiere u einem Höchstgewicht geliefert und verarbeitet werden, welches von der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen festgelegt wird. Tüten und Beutel dürfen nur noch in hergestellt werden, welche von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen in einer besonderen Anord⸗ nung festgelegt werden.

§ 14 Briefumschläge für den Geschäfts⸗ und Behördenschrift⸗ verkehr dürfen nur in den folgenden Formaten hergestellt

werden: 81 114 mm 114 % 162 mm 162 229 mm 229 324 mm 114 % 324 mm

250 % 353 mm 136 % 353 mm 110 % 220 mm 140 % 200 mm 200 280 mm 125 % 176 mm 155 % 400 mm 176 X 250 mm 280 % 400 mm

VI. Gemeinsame Vorschriften

W Die. Bestände an Packpapier, deren Verwendung durch die Bestimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder be⸗

schränkt wird, dürfen bis zum 31. Dezember 1940 auf⸗ gebraucht werden. ““ § 16 usgenommen von diesen Vorschriften sind Packpapiere, die in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand nach⸗ weislich für die Ausfuhr bestimmt L“

b bic 8 8 17 8 1w1X*“*“ Die Reichzstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieses Nachtrags zulassen.

8 § 18 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses

Nachtrages werden nach den Vorschriften der §8 10, 12 lis 15 der über den Warenverkehr

§ 19 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen. Reichsanzeiger in Kraft. 1 Berlin, den 1. September 1940.

Der Reichsbeauftragte. qqFWZWFäor

1114“*“

Nachtrag 4 zur Anorbdnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen

(berstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse). Vom 5. September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverke der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Re elung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher eichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

b CC11 - Die Anordnung Nr. 2 vom 17 Augus er

Reichsanzeiger Sre nge ae Staatsanzeiger 18. August 1938) in der Fassung des Nachtrags 2 vom 22. Fe⸗

bruar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu Stacts⸗ e Nr. 46 vom 23. Februar 1940vien ecechn ge⸗

hr in

38 (Deutscher Nr. 191 vom

I

§ 2 Absatz 3 der Anordnung Nr. 2 in der Nachtrags Nr. 2 wird außer Kraft gesetzt.

8 II

§ 11 der Anordnung Nr. 2 erhält folgende Fassung: „(1) Folgende Papiere und Kartons dürfen allgemein nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, Mb55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/ qm. . Holzfreie Druckpapiere auch im Gewicht 75 g/qm (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen

keine Gewichtsvorschriften), b) Tapeten⸗Rohpapiere in den Gewichten 65, 80, 90, 100 g/ qm,

c) Geschäftsbücherpapiere aller Art in den Ge⸗

Fassung des

= 0) nn Behörden⸗

wichten 70, 80, 90, 100, 110 g/ qm, d) Buchungspapiere in den Gewichten 90, 130 vqm,-,“W

und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 7. September 1940.

e) Karteikarton in den Gewichten 190, 250,

400 g/qm,

f) Aktendeckelkarton

350 g/qm,

in den Gewichten 250,

g) Schnellhefterkarton in den Gewichten 260,

320 g/ qm,

200 g/qm,

Karton für Einhängehefter auch im Gewicht

h) Schulheftdeckel in den Gewichten 140, 150,

160 g/ qm,

¹) Sonstige einschichtige (durchgearbeitete) Kar⸗

tons in den Gewichten 130, 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 300 g/ qm.

olgende Papiere und Kartons dürfen, soweit sie für

und Geschäftsschriftverkehr Ver⸗

wendung finden, nur in nachstehenden Gewichten

hergestellt werden:

H)

100 g/qm,

Schreibmas hinendurchschlagpapiere

Gewichten Abzugspap

88 11),

Po 170 g/q

0 g]%a,

Zahlkar enpapier

65 g/qm

Steuerkartenkarton im Gewicht 140 g/ qm, —) Invalidenkartenkarton im Gewicht

Schreib⸗ und Schreibmaschinenpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 Normal 1 und für Normal 2 im Gewicht

25, 30, 35 g / am

ere in den Gewichten 60, 70, 80 g/qm (erwendungsbeschränkung nach § 19

tkart’ arton in den Gewichten 140, 150, und postalische Kartons im Gewicht

in den

240 g/qm.“

Die an die Stelle der §§ 15 20 der Anordnung Nr. 2 getretenen §§ 15— 20 des Nachtrags 2 werden wie folgt 8

geändert:

III-

2 15 A erhält folgende Fassung:

„A. Holzhaltige Papiere und Kartons Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holzhaltig

Holzfrei):

a) Druck, b) Offset, c) Schreib.

Gruppe 1a (Stoffklasse 1

haltig / Holzfrei): a) Druck, b) Offset, c) Schreib,

d) Abzugspapier.

Gruppe 2 (Stoffklasse 2 der Vereinigung Holzhaltigy

Holzfrei):

a) Druck einschl. Norma.

p) Offset,

5

—— o) Schreih einschl. Normal 6 b, d’) Abzugspapier einschl. Normal 9 b. Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung Holzhalno,

Holzfrei):

me⸗

a) Druck einschl. Normal 8 e,

b) Offset,

c) Schreib einschl. Normal 6 b, d) Abzugspapier.

Holzfrei):

Gruppe 4 (Stoffklasse der Vereinigung Holzhaltig / 11—“ 1“

wird z. Z. nicht hergestellt.

Holzfrei):

a) Druck,

8 Offset,

c) Schreib eins

Papiere dieser Gruppe sind z. Z. nur für Verwendungsgebiete 19 Absatz 3 wird 18 Kraft gesetzt.

bestimmte

9 Abfatz 4 erhält fo

„Für kurze Mitteilungen

sind Briefbogen im Format Din A 5 19 Absatz 5 wird außer Kraft gesetzt. 19 Absatz 6 wird außer Kraft gesetzt.

vrupye 5 (Stoffklasse 5 der Vereinig

chl. Normal 6 a,

gende

9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

Für Prospekte,

erbebroschüren,

pläne und dergl. dürfen bei einfarbigem Druck nur im Höchstgewicht

holzhaltige

Druckpapiere

Kataloge, Affichen,

Wurfsendungen,

70 g/—m verwendet werden.“

nur für werden.“

22 des Nachtrags Nr.

„Kartons und

In 8 19 wird als letzter Absatz hinzugefügt: Abzugspapiere im Gewicht von 80 g/qm dürfen zweiseitige Vexvielfältigungen verwendet

8

8

2 erhält folgende

Pappen dürfen nur in den Gewichten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 375, 400, 425 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g/qm usw⸗. mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handelsüblicher

Toleranz hergestellt werden.

Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Hand⸗ pappen und Karton zur Herstellung von Wellpappen

und Zigarettenpackungen.“

§ 23 des Nachtrags Nr. 2 wird außer Kraft gesetzt. § 24 des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassunst: „a) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton sowie weiße Hasp

und Lederpappe dürfen für folgend nicht mehr verwendet werden:

1 Für Schuhkartonagen aus Deckel und

Soden bestehende Schachteln, die als Ver⸗ für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, usw. bestimmt auch als ungeheftete, flachliegende

packun Hausschuhe,

Gummischuhe

in chnitte.

waren und

lj hüllen und Wickelpappen. ür Kartonagen zur Verpackung von Spiel⸗

hristbaumschmuck.

Faf ung: kurze Rechnungsvordrucke) zu verwenden.“

g/qm; für

in den

Gewichten 60,

zugelassen.“

Werbestunden⸗

von

7

e Erzeugnisse

betr.

zur

Neugestaltung der Hansestadt über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. VI. Wohl⸗ fahrtspflege. Versorgung von

b) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton dürfen für Rück⸗ wände von Bildern, Kalendern, Schreib⸗, Zeichen⸗ und anderen Papierblöcken sowie für Schießscheiben nicht verwendet werden.“

8 26 des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassung:

CThromo⸗ und Chromoersatzkarton sowie weiße

Holzpappe dürfen für folgende Zwecke nicht mehr verwendet werden:

1. Für Umkartons Sammelpackungen zur Zu⸗

Für Werbemittel wie

rationen, stumme Verkäufer usw.“

des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassunst:

„Unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 vom

17. August 1938 genannten Aufbrauchsfristen

dürfen Bestände an Papier, Karton, Pappe und an

Halbfabrikaten, deren Verarbeitung durch die Be⸗

stimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder

beschränkt wird, bis zum 31. Dezember 1940 auf⸗ gebraucht werden.“

8 2

8

8 29

den Vorschriften der §§ 10, 12 15 der Verordnung über d

Warenverkehr beftenfs tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ eichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

Diese Anordnun lichung im Deutschen anzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. September 1940.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. 8 8 9 JC1“ 1

8 Bekanntmachung. Die am 6. September 1940 ausgegebene Numme⸗

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält. 8 Verordnung über die Wiedereinführung der Mehrarbeits zuschläge. Vom 3. September 1940. führung schlachtviehrechtlicher Vor⸗

Verordnung über die Einführun schriften in den Feichezanen der Ostmark und im Reichsgau September 1940.

Sudetenland. Vom Verordnung über die Einführung des Erbhofrechts in den upen, Malmedy und Moresnet Elect. Vom

Gebieten von

4. September 1940. Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ Postversen⸗

dungsgebühren: 0,03 N.t für ein Stück bei Voreinsend

unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 7. September 1940. Reeeichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

———

I 88

61

Bekanntmachung.

Die am 6. September 1940 ausgegebene Nummer des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: nsadssecchtehs über die . Anwendung einer Sechsten einbarun um deutsch⸗ungaris

.8”g 27. August 1940] Verordnung zur Einführung der Deutschen Binnenschiffahrt⸗ nolizeiverordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 9. Lugust 1940. 8n 8 8

ekanntmachung über das deutsch⸗slowaki v abkommen. Vom I. August 1S1eh- S b“ Bekanntmachung 8 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

(Ratifikation durch Bolivien). Vom 2. September 1940. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern 5 Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 3. eptember

29

Umfang: 5 Bogen. Verkaufspreis: 0,75 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 E.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 7. September 1940. Reichsverlugsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, He Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 30. August d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations⸗ rat de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

Nummer 25 des Reichsarbeitsblatts vom 5. September 1940 hat folgenden Inhalt: Teil I. II. Arbeitseinsatz, Arbeits⸗ beschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Vorschüsse und Beihilfen . Hausbrandbevorratung der Emp⸗ fänger von Arbeitslosenhilfe. Verordnung über den Arbeits⸗ einsatz in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 13. August 1940. Seefahrtbuch. Bescheide, Urteile: Betr.: Sozialversicherung beim Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes bei öffentlichen Not⸗ ständen. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. Föege Verordnungen, Erlasse: Anordnung über Bildung und Verfahren der sozialen E rengerichte in den Reichs⸗ gauen der Ostmark. Vom 21. August 1940. Durchführungs⸗ verordnung ur Verordnung über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften. Vom 27. August 1940. Anordnung über die Einsendung der Listen der im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen in Heimarbeit Beschäftigten. Anordnung, betr. Form und Inhalt der Entgeltbücher fur die im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen in Heimarbeit Beschäftigten. Anordnung über die Einsendung von Abschriften der gemäß § 4 des Gesetzes über die Heimarbeit zu führenden Listen 8* in Heimarbeit Be⸗ sHäftigteg, Zwischenmeister und Gleichgestellten. IV. Arbeits⸗ chutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über Befug⸗ nisse auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der ewerbeaufsicht in der Ostmark. Vom 16. August 1940. Anordnung über Be⸗ fugnisse auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der Gewerbe⸗ aufsicht im Reichsgau Sudetenland. Vom 16. August 1940. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zweite Durchführungsverordnung

Sachschädenfeststellungsverordnung (Gebäudeschädenverord⸗ nung) vom 11. Dezember 1939 Reichsgesetzbl 1 S. 2999). Vierzehnte Anordnung über die Pengestartun der Hauptstadt der Bewegung. Fünfzehnte bis Achtzehnte nordnung über die Hamburg. Achtzigste Anordnung

Rve- Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zusätzlicha

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Personalnachrichten.

rperbeschädigten mit Spinnstoffwaren.

sammenfassung mehrerer Einzelpackungen —,

Schaufenster⸗Deko⸗

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Fencderanblungen gegen diese Anordnung werden nach 3