-——
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Max Wittmann, Coburg, Ludendorffstr. 13
Ing.⸗Büro Kurt Walter Liebig, Seestadt Rostock
Opelit, Georg von Opel, Offenbach a. M., Sprend⸗ linger Land⸗ straße 220 — 226
Eisenbau Hermann Vogel, Schwein⸗ furt H.⸗B.
Photo⸗Kühn, Ba⸗ den⸗Baden, Friedrichstr. 1
Drogerie Lachmann, Hamburg⸗St. Pauli, Friedrich⸗ straße 19 — 23
Paul Friedrich, Rollofabrik, Ham⸗ burg 36, Wex⸗ straße 29 Gebrüder Janssen, Esens (Ostfries⸗ land), Herde⸗ str. 12—14
Pront u. Renard K.⸗G., Düsseldorf, Remscheider Straße 1
Rollo⸗G. m. b. H., Hamburg 11, Rödingsmarkt 75
desgl.
Metalltürenbau Albert Hansen, Peine/ Hannover
R. Zimmermann G. m. b. H., Stahl⸗ fensterwerk, Bautzen, Streh⸗ laer Str. 19
Telefonbau und Normalzeit G. m. b. H., Frankfurt a. M.
desgl.
Chemische Fabrik Marienfelde G. m. b. H., Hamburg 36, Neuer Wall 10
Emil Kober jun., Chemnitz, Wil⸗
Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Schalvor⸗ hang, zweischalig, mit Schleudervorrichtung oder seitlichem Schnur⸗ zug für senkrechte Einzel⸗ fenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Zugrollo mit seitlichem Gurtzug, Schutzkasten und Füh⸗ schienen für senkrechte Einzelfenster Verdunklungsgerät „Lie⸗ big 1/3“ innen schwarz mit 2 — 2,5 mm starkem Opalglasfilter und ver⸗ stellbarer Lichtschürze (Besteckung: Glühlampen von 15 Watt) zur Be⸗ leuchtung von Räumen mit schwachem Licht⸗ bedarf gassichere Schutzraumtür aus 32 mm dicker Bau⸗ stoffplatte „Opelit“ in umlaufendem Stahl⸗ blechrahmen mit Winkel⸗ stahlzarge 50/50/5 mm gassichere Schutzraum⸗ blende aus 32 mm dicker Baustoffplatte „Opelit“ in umlaufendem Stahl⸗ blechrahmen mit Winkel⸗ stahlzarge 50/50/5 mm einwandige, gassichere Schutzraumtür a. Stahl⸗ blech von 2,5 mm Dicke mit Winkelstahlzarge 50/50/5 mm LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Kühn⸗Rollo, Aus⸗ führung A“ Fallrollo für senkrechte Einzelfenster bis 2,50 m Höhe der Fensteroberkante über dem Fußboden LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Kühn⸗Rollo, Aus⸗ führung B“ Fallrollo mit Schnuraufzug für senk⸗ rechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit Schnur⸗ aufzug für senkrechte Ein⸗ zelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit Schnur⸗ aufzug für senkrechte Ein⸗ zelfenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Schalvor⸗ hänge, zweischalig, mit Windenbetätigung, für senkrechte Lichtbänder u. Fensterflächen Verdunklungsgerät „Pronto III“ für Glüh⸗ lampen von 15 Watt zur Beleuchtung von Räu⸗ men mit stärkerem Licht⸗ bedarf Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Zugrollo mit seitlichem Schnurzug, für senkrechte Einzelfenster Luftschutz⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung Springrollo für senkrechte Einzel⸗ fenster einwandige, gassichere Schutzraumtür a. 22 mm dickem Holzkern beider⸗ seits mit 4 mm dicken Lignatplatten belegt in umlaufendem C⸗Stahl⸗ rahmen mit Winkelstahl⸗ zarge 50/50/5 mm gas⸗ und splittersichere Schutzraumtür aus Stahl⸗ blech von 25 mm Dicke bei Verwendung von St 37 und von 20 mm Dicke bei Verwendung von St 52 mit Winkel⸗ stahlzarge Zusatzgerät zum Hand⸗ steuergerät St 539.
Zusatzgerät zum Hand⸗ steuergerät St 539 Tier⸗Luftschutzkasten 39
4
Kleine LS.⸗Hausapotheke
helmstr. 8
1“
B. Nachstehend aufgeführte, gemäß 8
““
RI. 3 40/260
RIL. 3— 40/261
RIL 3 — 40/262
“
RIL. 3 — 40/264
RL 3— 40/267
RI. 3 — 40/268
86 RIL. 3— 40/269
8
8
RIL. 3— 40/272 RL 3 — 40/273
RL 3 — 40/274 RL 3 — 40/275
RI. 3 — 40/276
RL 3 — 40/277 S — RI. 4— 40/14
RI. 4 - 40/15 RL 5— 40/60
RI. 5 — 40/73
8 des Luftschutz⸗
gesetzes erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden unter Erlöschen der Vertriebsgenehmigung für die bisher zuge⸗ lassene Firma auf die in Spalte 3 aufgeführte Firma
übertragen:
zugelassen der Firma
Fi
Uebertragen auf die
Der Vertrieb von rma
Kenn⸗Nr.
7
—
übertragen auf die Firma
bisher zuge⸗ lassen der Firma
der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
Kehler & Stelling, Berlin W 62, Kleist⸗ straße 11
Augn ling
gen
lin⸗Schmar⸗
Berkaer Straße 31
ist Stel⸗
„Ber⸗ C 104 L
dorf,
8
Gasanzug aus StoffsRL. 1 — 38/8
LS.⸗Verdunklungs⸗RL 3 — 37/30 vorrichtung Springrollo für senkrechte Einzel⸗ fenster
Dipl.⸗·Kfm. Gerhard Wormstädt, Lichtschutz⸗ anlagen, Berlin⸗ Spandau, v1I Carl⸗Schurz⸗ 1 desgl. LS.⸗Verdunklungs⸗-RL. 3 — 37/30. vorrichtung Schal⸗ ““
Reinhold Wormstädt Geworit⸗ Lichtschutz⸗ anlagen, Berlin⸗ Spandau, Potsdamer Str. 44/45
vorhang, zwei⸗ schalig, m. Schnur⸗ zug⸗ oder Schleu⸗ derbetätigung für senkrechte Einzel⸗ 8 fenster LS.⸗Verdunklungs⸗RL 3 — 38/161 vorrichtung Zug⸗ rollo mit seitlichem Schnurzug für senkrechte Einzel⸗ fenster
11“ 8 8 8 ““
C. Nachstehend aufgeführte, gemäß § 8 des Luft⸗ schutzgesetzes erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden widerrufen:
—
Lfd. Nr.
der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
LS.⸗Verdunklungspapier RL 3 — 37/316
„schwarz Leinenpapier Safir 17/85" 136 g/qm Abdichtmasse Monarch⸗ Faserplast
gassichere Fensterblende
aus Holz
einwandige, gassichere Schutzraumtür a. 15 mm dickem Holzkern nebst bei⸗ derseits aufgelegten 5 mm dicken Eternitplatten in umlaufendem 2⸗förmi⸗ gen Stahlblechrahmen mit Winkelstahlzarge
Berlin, den 4. September 1940. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Themme, Oberstleutnant.
——
Renker⸗Belipa G. m. b. H., Düren
Hesselkamp & Co., Hamburg 36, Hohe Bleichen 20
Rudi Ebeling, Han⸗ nover, Raabestr. 18
Friedrich Drewski, Schlossermeister, Elbing, Poststraße
RL. 3— 39/192
über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten.
Vom 4. September 1940.
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Ge⸗ bieten vom 15. Mai 1940 (nGBl. I S. 771) werden am
1940 Reichskreditkassen in
Hagenau, 8
Schlettstadt und Zabern 8 eröffnet. Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand erichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.
Z. Zt. Brüssel, den 4. September 1940. “ Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wilz. Fiebach. Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. (ßberstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse.) 8 Vom 1. September 1940. Auf Grund der Verordnung er den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 1430) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmu s Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Packpapiere einschließlich Hülsen⸗, Briefumschlag⸗ und Seidenpapiere. “
I. Gewichtsvorschrifte Packpapiere, mit Ausnahme von
seiden, dürfen nur in den folgenden werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 90, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160, 180, 200, 225, 250, 275, 58 8
Zellulose⸗ und Packseiden dürfen nur in den Gewichten 18 bis 24 g/ qm hergestellt werden. 8 3
5 3 Innerhalb der in 5 1 festgelegten Gewichtsreihe dürfen die nachstehend enfgefähetes Packpapiere der Regelung A III/40 nur wie folgt hergestellt werden:
Penulsse und Pack⸗ ewichten hergestellt
2 52
Braunholzpapier „ 25 g/qm aufwärts Ghelt . .„ E11““ Halbbast (Krepp III) ““ 11“ Zellbast .. w „
h'h Zellulose⸗Packpapier Krepp D) b
“ h'f Zellulose⸗Packpapier Textilhülsenpapier II . . Zellbast II (Krepp II ab 25 g/qm) .2„ Textilhülsenpapier I. „ . Lederpapier . . .. 2 Natronmischpapier (bisher Natronmischpackpapier) . Schrenzpapier (Krepp V ab 18 ⸗ Textilhülsenpapier I. . „ *Packstoff (Krepp IV ab 120 gqam) „ „ „ „ „ 100 Zellpackstoff „ „ „ „ „ 100 „ Für Strohpapier zur Wellpappen⸗Fabrikation sondere Vorschriften gemäß § 1121. Briefumschlagpapiere der Regelung A III/40 dürfen nur in folgenden Gewichten hergestellt werden: Briefumschlag I, eins. gl.: (C 1 a) 50, 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g/qm. Briefumschlag I, sat.: (C 1 b) 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g / qm. Briefumschlag II, eins. gl.: (C 2 a) 50, 60, 70, 80, 100, 110, 130, Briefumschlag II, sat.: (C 2 b) 60, 70, 80, 100, 110, 130, 150 g/qm. Briefumschlag III, eins. gl. und masch.⸗gl.: (C 3) 100, 130 g/qm.
80 80
“
II. Sortenbezeichnung.
8 5 8 Für Packpapier der Regelung g einschließlich Zellulose⸗ und Packseiden, Hülsenpapiere und Briefumschlag⸗ papiere dürfen nur noch nachstehende Sortenbezeichnungen verwendet werden: “ v“ Strohpapier, Schrenzpapier, au Krepp V, Braunholzpapier, Braunholzseiden, ackstoff, repp IV, Zellpackstoff, Spelt, Speltseiden, Lederpapier, 8 Halbbast, Seeeh e Zellbast II, A““ Zellbast I, 3 h'h Zellulosepackpapier, Krepp I, h'h Seiden, h'f Zellulosepackpapier Feinseiden, Natronmischpapier (bisher Natronmisch⸗ Packpapier), Textilhülsenpapier THP I, Textilhülsenpapier THP II a, Textilhülsenpapier THP II b, Textilhülsenpapier THP III, Briefumschlagpapier I eins. gl., Briefumschlagpapier I sat., 8 Briefumschlagpapier II eins. gl, Briefumschlagpapier II sat., 1 “ Briefumschlagpapier III eins. gl. und masch.⸗gk⸗ In allen Rechnungen muß für fes einzelne Sorte die in Frage kommende Kennzahl sichtbar aufgeführt werden.
Verdunkelungspapiere, die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz auf Grund einer besonderen Prüfung als solche anerkannt und behördlich zugelassen worden sind, können weiterhin erzeugt werden. Andere Papiere, die eben⸗ falls zu Verdunkelungszwecken gebraucht werden, müssen, soweit sie von der Regelung A III/40 erfaßt werden, nach de in der Regelung A III/40 festgelegten Stoffeinträgen her⸗
“ A’
— ₰‿
9
“
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86
(gebleicht oder ungebleicht),
11““
EEEAEEEEg 00 00 0D bo do bo — wonwn ́e w
22228SS EEEEEE;EEE;E;E;EEhEE;enn we
dͤbo SODPbO do —' Æ 8
Q 600
gestellt und beim Verkauf mit der sich aus § 5 ergebenden
Kennzahl in den Rechnungen genannt werden.
III. Verwendungsvorschriften. S—
Strohpapier darf nur zur Herstellung von Wellpappe
verwendet werden.
8
Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden.
8 8 9 1u““ Aus den in § 5 aufgeführten Papiersorten der Regelung A III/40 dürfen nur die Sorten Briefumschlag I (C 1), Briefumschlag II (C 2) und Briefumschlag III (C 3) zur Her⸗ stellung von Briefumschlägen verwendet werden. Die Ver⸗ wendung von Natronpack⸗ und Natronmischpapier (A 14 2g. A III/40) zur Herstellung von Briefumschlägen is verboten.
IV. Farbvorschriften. 8 10
Zur Tüten⸗ und Beutelherstellung dürfen nur natur⸗ farbige Papiere und Papiere in den fünf Farben Braun,
Lachs, Orange, Blau und Grün geliefert oder verarbeitet 6
werden. Die Farbtönungen werden in einer besonders her⸗
“
gelten be⸗
hutgeebenen Farbtafel festgelegt⸗ die bei der Verteilungs⸗ stelle für Packpapier (4) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 13, und dem Beauftragten für Tüten und Beutel (G) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen, Herrn Erwin Görges, Teltow b. Berlin, ausliegt.
1“ § 11 8 Papiere für die Herstellung von Briefumschlägen dürfen in den Sorten I und II nur in den drei Farben Braun, Grün und Blau, in der Sorte III nur in der Farbe Dunkel⸗ braun geliefert oder verarbeitet werden. Die Farbtönungen werden in einer besonders herausgegebenen Farbtafel fest⸗ gelegt, die bei der Verteilungsstelle für Packpapier (4) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Berlin⸗ “ 2, Hardenbergstr. 13, und dem Beauftragten für Briefums hläge und Papierausstattungen (F) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen, Herrn Paul Krause, Berlin⸗Charlottenburg 2, Bismarckstr. 107, ausliegt.
1 2 — V. Verarbeitungsvorschriften.
8 12 Stroh⸗ und Schrenzpapiere für die Wellpappenherstellung dürfen nur in den Gewichten 100, 120 und 180 g/qm ge⸗ liefert und verarbeitet werden. Wenn es sich um Glas⸗
verpackungen handelt, ist auch ein Gewicht von 80 g/qm zugelassen.
1
§ 13 Zur Herstellung von Tüten und Beuteln dürfen Papiere u einem Höchstgewicht geliefert und verarbeitet werden, welches von der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen festgelegt wird. Tüten und Beutel dürfen nur noch in hergestellt werden, welche von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen in einer besonderen Anord⸗ nung festgelegt werden.
§ 14 Briefumschläge für den Geschäfts⸗ und Behördenschrift⸗ verkehr dürfen nur in den folgenden Formaten hergestellt
werden: 81 114 mm 114 % 162 mm 162 229 mm 229 324 mm 114 % 324 mm
250 % 353 mm 136 % 353 mm 110 % 220 mm 140 % 200 mm 200 280 mm 125 % 176 mm 155 % 400 mm 176 X 250 mm 280 % 400 mm
VI. Gemeinsame Vorschriften
W Die. Bestände an Packpapier, deren Verwendung durch die Bestimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder be⸗
schränkt wird, dürfen bis zum 31. Dezember 1940 auf⸗ gebraucht werden. ““ § 16 usgenommen von diesen Vorschriften sind Packpapiere, die in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand nach⸗ weislich für die Ausfuhr bestimmt L“
b bic 8 “ 8 17 8 1w1X*“*“ Die Reichzstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieses Nachtrags zulassen.
8 § 18 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
Nachtrages werden nach den Vorschriften der §8 10, 12 lis 15 der über den Warenverkehr
§ 19 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen. Reichsanzeiger in Kraft. 1 Berlin, den 1. September 1940.
Der Reichsbeauftragte. qqFWZWFäor
1114“*“
Nachtrag 4 zur Anorbdnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen
(berstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse). Vom 5. September 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverke der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Re elung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher eichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
b CC11 - Die Anordnung Nr. 2 vom 17 Augus er
Reichsanzeiger Sre nge ae Staatsanzeiger 18. August 1938) in der Fassung des Nachtrags 2 vom 22. Fe⸗
bruar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu Stacts⸗ e Nr. 46 vom 23. Februar 1940vien ecechn ge⸗
hr in
38 (Deutscher Nr. 191 vom
I
§ 2 Absatz 3 der Anordnung Nr. 2 in der Nachtrags Nr. 2 wird außer Kraft gesetzt.
8 II
§ 11 der Anordnung Nr. 2 erhält folgende Fassung: „(1) Folgende Papiere und Kartons dürfen allgemein nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, Mb55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/ qm. . Holzfreie Druckpapiere auch im Gewicht 75 g/qm (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen
keine Gewichtsvorschriften), b) Tapeten⸗Rohpapiere in den Gewichten 65, 80, 90, 100 g/ qm,
c) Geschäftsbücherpapiere aller Art in den Ge⸗
Fassung des
= 0) nn Behörden⸗
wichten 70, 80, 90, 100, 110 g/ qm, d) Buchungspapiere in den Gewichten 90, 130 vqm,-,“W
und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 7. September 1940.
e) Karteikarton in den Gewichten 190, 250,
400 g/qm,
f) Aktendeckelkarton
350 g/qm,
in den Gewichten 250,
g) Schnellhefterkarton in den Gewichten 260,
320 g/ qm,
200 g/qm,
Karton für Einhängehefter auch im Gewicht
h) Schulheftdeckel in den Gewichten 140, 150,
160 g/ qm,
¹) Sonstige einschichtige (durchgearbeitete) Kar⸗
“ tons in den Gewichten 130, 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 300 g/ qm.
olgende Papiere und Kartons dürfen, soweit sie für
und Geschäftsschriftverkehr Ver⸗
wendung finden, nur in nachstehenden Gewichten
hergestellt werden:
H)
100 g/qm,
Schreibmas hinendurchschlagpapiere
Gewichten Abzugspap
88 11),
Po 170 g/q
0 g]%a,
Zahlkar enpapier
65 g/qm
Steuerkartenkarton im Gewicht 140 g/ qm, —) Invalidenkartenkarton im Gewicht
Schreib⸗ und Schreibmaschinenpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80 Normal 1 und für Normal 2 im Gewicht
25, 30, 35 g / am
ere in den Gewichten 60, 70, 80 g/qm (erwendungsbeschränkung nach § 19
tkart’ arton in den Gewichten 140, 150, und postalische Kartons im Gewicht
in den
240 g/qm.“
Die an die Stelle der §§ 15 — 20 der Anordnung Nr. 2 getretenen §§ 15— 20 des Nachtrags 2 werden wie folgt 8
geändert:
III-
2 15 A erhält folgende Fassung:
„A. Holzhaltige Papiere und Kartons Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holzhaltig
Holzfrei):
a) Druck, b) Offset, c) Schreib.
Gruppe 1a (Stoffklasse 1
haltig / Holzfrei): a) Druck, b) Offset, c) Schreib,
d) Abzugspapier.
Gruppe 2 (Stoffklasse 2 der Vereinigung Holzhaltigy
Holzfrei):
a) Druck einschl. Norma.
p) Offset,
5
—— o) Schreih einschl. Normal 6 b, d’) Abzugspapier einschl. Normal 9 b. — Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung Holzhalno,
Holzfrei):
me⸗
a) Druck einschl. Normal 8 e,
b) Offset,
c) Schreib einschl. Normal 6 b, d) Abzugspapier.
Holzfrei):
Gruppe 4 (Stoffklasse der Vereinigung Holzhaltig / 11—“ 1“
wird z. Z. nicht hergestellt.
Holzfrei):
a) Druck,
8 Offset,
c) Schreib eins
Papiere dieser Gruppe sind z. Z. nur für Verwendungsgebiete 19 Absatz 3 wird 18 Kraft gesetzt.
bestimmte
9 Abfatz 4 erhält fo
„Für kurze Mitteilungen
sind Briefbogen im Format Din A 5 19 Absatz 5 wird außer Kraft gesetzt. 19 Absatz 6 wird außer Kraft gesetzt.
vrupye 5 (Stoffklasse 5 der Vereinig
chl. Normal 6 a,
gende
9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Für Prospekte,
erbebroschüren,
pläne und dergl. dürfen bei einfarbigem Druck nur im Höchstgewicht
holzhaltige
Druckpapiere
Kataloge, Affichen,
Wurfsendungen,
70 g/—m verwendet werden.“
nur für werden.“
8§ 22 des Nachtrags Nr.
„Kartons und
In 8 19 wird als letzter Absatz hinzugefügt: Abzugspapiere im Gewicht von 80 g/qm dürfen zweiseitige Vexvielfältigungen verwendet
8
8
2 erhält folgende
Pappen dürfen nur in den Gewichten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 375, 400, 425 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g/qm usw⸗. mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handelsüblicher
Toleranz hergestellt werden.
Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Hand⸗ pappen und Karton zur Herstellung von Wellpappen
und Zigarettenpackungen.“
§ 23 des Nachtrags Nr. 2 wird außer Kraft gesetzt. § 24 des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassunst: „a) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton sowie weiße Hasp
und Lederpappe dürfen für folgend nicht mehr verwendet werden:
1 Für Schuhkartonagen — aus Deckel und
Soden bestehende Schachteln, die als Ver⸗ für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, usw. bestimmt auch als ungeheftete, flachliegende
packun Hausschuhe,
Gummischuhe
in 8ä chnitte.
waren und
lj hüllen und Wickelpappen. ür Kartonagen zur Verpackung von Spiel⸗
hristbaumschmuck.
Faf ung: kurze Rechnungsvordrucke) zu verwenden.“
g/qm; für
in den
Gewichten 60,
zugelassen.“
Werbestunden⸗
von
7
e Erzeugnisse
betr.
zur
Neugestaltung der Hansestadt über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. — VI. Wohl⸗ fahrtspflege. Versorgung von
b) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton dürfen für Rück⸗ wände von Bildern, Kalendern, Schreib⸗, Zeichen⸗ und anderen Papierblöcken sowie für Schießscheiben nicht verwendet werden.“
8 26 des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassung:
CThromo⸗ und Chromoersatzkarton sowie weiße
Holzpappe dürfen für folgende Zwecke nicht mehr verwendet werden:
1. Für Umkartons — Sammelpackungen zur Zu⸗
Für Werbemittel wie
rationen, stumme Verkäufer usw.“
des Nachtrags Nr. 2 erhält folgende Fassunst:
„Unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 vom
17. August 1938 genannten Aufbrauchsfristen
dürfen Bestände an Papier, Karton, Pappe und an
— Halbfabrikaten, deren Verarbeitung durch die Be⸗
stimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder
beschränkt wird, bis zum 31. Dezember 1940 auf⸗ gebraucht werden.“
8 2
8
8 29
den Vorschriften der §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über d
Warenverkehr beftenfs “ tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ eichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
„ Diese Anordnun lichung im Deutschen anzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. September 1940.
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. 8 8 9 JC1“ 1
8 Bekanntmachung. Die am 6. September 1940 ausgegebene Numme⸗
des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält. 8 Verordnung über die Wiedereinführung der Mehrarbeits zuschläge. Vom 3. September 1940. führung schlachtviehrechtlicher Vor⸗
Verordnung über die Einführun schriften in den Feichezanen der Ostmark und im Reichsgau September 1940.
Sudetenland. Vom Verordnung über die Einführung des Erbhofrechts in den upen, Malmedy und Moresnet Elect. Vom
Gebieten von
4. September 1940. Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ Postversen⸗
dungsgebühren: 0,03 N.t für ein Stück bei Voreinsend
unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 7. September 1940. Reeeichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
———
I 88
61
Bekanntmachung.
Die am 6. September 1940 ausgegebene Nummer des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: nsadssecchtehs über die . Anwendung einer Sechsten einbarun um deutsch⸗ungaris
.8”g 27. August 1940] “ Verordnung zur Einführung der Deutschen Binnenschiffahrt⸗ nolizeiverordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 9. Lugust 1940. 8n 8 8
ekanntmachung über das deutsch⸗slowaki v abkommen. Vom I. August 1S1eh- S b“ Bekanntmachung 8 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
(Ratifikation durch Bolivien). Vom 2. September 1940. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern 5 Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 3. eptember
29
Umfang: 5 Bogen. Verkaufspreis: 0,75 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 E.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. “
Berlin NW 40, den 7. September 1940. Reichsverlugsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, He Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 30. August d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations⸗ rat de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.
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Nummer 25 des Reichsarbeitsblatts vom 5. September 1940 hat folgenden Inhalt: Teil I. II. Arbeitseinsatz, Arbeits⸗ beschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Vorschüsse und Beihilfen . Hausbrandbevorratung der Emp⸗ fänger von Arbeitslosenhilfe. — Verordnung über den Arbeits⸗ einsatz in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 13. August 1940. — Seefahrtbuch. — Bescheide, Urteile: Betr.: Sozialversicherung beim Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes bei öffentlichen Not⸗ ständen. — III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. — Föege Verordnungen, Erlasse: Anordnung über Bildung und Verfahren der sozialen E rengerichte in den Reichs⸗ gauen der Ostmark. Vom 21. August 1940. — Durchführungs⸗ verordnung ur Verordnung über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften. Vom 27. August 1940. — Anordnung über die Einsendung der Listen der im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen in Heimarbeit Beschäftigten. — Anordnung, betr. Form und Inhalt der Entgeltbücher fur die im Reichsgau Danzig⸗Westpreußen in Heimarbeit Beschäftigten. — Anordnung über die Einsendung von Abschriften der gemäß § 4 des Gesetzes über die Heimarbeit zu führenden Listen 8* in Heimarbeit Be⸗ sHäftigteg, Zwischenmeister und Gleichgestellten. — IV. Arbeits⸗ chutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über Befug⸗ nisse auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der ewerbeaufsicht in der Ostmark. Vom 16. August 1940. — Anordnung über Be⸗ fugnisse auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der Gewerbe⸗ aufsicht im Reichsgau Sudetenland. Vom 16. August 1940. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zweite Durchführungsverordnung
Sachschädenfeststellungsverordnung (Gebäudeschädenverord⸗ nung) vom 11. Dezember 1939 Reichsgesetzbl 1 S. 2999). — Vierzehnte Anordnung über die Pengestartun der Hauptstadt der Bewegung. — Fünfzehnte bis Achtzehnte nordnung über die Hamburg. — Achtzigste Anordnung
Rve- Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zusätzlicha
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Personalnachrichten.
rperbeschädigten mit Spinnstoffwaren. —
sammenfassung mehrerer Einzelpackungen —,
Schaufenster⸗Deko⸗
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Fencderanblungen gegen diese Anordnung werden nach 3