1940 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

71. Loewenthal, am 3. 2. 1924 in 9n München,

Lunz, Johann Michael, geb. am 23. 3. 1911 in 73.

Kurt, geb.

Nürnberg,

Mantheim, Eduard Ifrael, geb. am 12. 3. 1897 in Barmen,

Mantheim, Erna Edith Irmgard, geb. Blessin, geb. am 23. 1. 1908 in Magdeburg⸗Wilhelmstadt, Marian, Karoline (genannt Lina), geb. am 3. 5. 1900 in Baden⸗Baden,

Mastnak, Frieda Sara, geb. Eisler, geb. am 4. 12. 1887 in Wien,

Mastnak, Hedwig, geb. am 8. 5. 1922 in Wien, S ritz, geb. am 29. 7.1900 in Bad Oeyn⸗ hausen,

Miller, Johann, geb. am 2. 4. 1916 in Augsburg, Mostny, Hugo Fritz, geb. am 5. 8.1896 in Linz’ Donau,

Müller, Otto, geb. am 18. 8.1892 in Glösa b. Chemnitz,

Müller, Margarete, geb. Feix, geb. am 22. 5.1899 in Kaltenleutgeben b. Wien,

Müller, Vera, geb. am 12.5.1925 in Frankfurt / Main,

Nobel, Esra. Rudolf, geb. am 31. 3.1907 in Filehne, Oberländer, Edith, geb. Philippsborn, geb. am 19. 6.1911 in Berlin,

Oberländer, Sylvia, geb. am 22. 6. 1938 in Barcelona,

Oppenheim, Walther Wilhelm Theodor, geb. am 24. 2. 1909 in Berlin⸗Charlottenburg,

Pagener, Anna, geb. de Levie, geb. am 18. 9. 1905 in Rastede i. O.,

Peterson, Bruno Karl Wilhelm, geb, am 16.4. 1900 in Berlin,

Peterson, Elisabeth Marie Helene, geb. Willun, geb. am 8. 2. 1902 in Berlin,

Peterfon, Helga, geb. am 22. 2. 1925 in Berlin, Plate, Kurt, geb. am 10. 7. 1906 in Remscheid (Rheinland),

Pokorski, August Josef Israel, geb. am 27. 9. 1898 in Wenzlowitz (Kr. Kattowitz),

Raber, Berthold, geb. am 7. 11.1913 in Neunkirchen (Kr. Ottweiler/ Saar),

Rappaport, Herbert Otto Jakob Ifrael, geb. am 7. 7. 1908 in Wien,

Rath, Paul Israel, geb. am 1. 7. 1886 in Geldern, Rath, Margot Julie Sara, geb. am 5. 10. 1915 in Neuwied, 8 Rebernik, Josef, geb. am 11. 2. 1916 in Graz, Richter, Johann Hans, geb. am 20. 7. 1905 in Wolfsberg,

Richter, Markus Albert Richard, geb. am 26. 8. 1914 in Lörrach’/ Baden,

Ringleb, Karl, geb. am 11. 8. 1910 in Mühl⸗ hausen / Elsaß,

Ritter, Wilhelm, geb. am 23. 3. 1902 in Aubing (Lk. München),

Rosenberg, Ludwig, geb. am 6. 9. 1905 in Rheine (Krs. Steinfurt), Sälzer, Erich Konrad Bruno, geb. am 30. 10. 1907 in Gelsenkirchen,

Selinger, Ferdinand, geb. am 31. 7. 1909 in Gradenegg (Krs. St. Veit a. d. Gl.), Siegmund, Johann Heinrich Bertold, geb. am 10. 2. 1881 in Gräbschen (Krs. Breslau), Silberschmidt, Ludwig, geb. am 8. 12. 1883 in Bocholt, Silberschmidt, Margarete, geb. Wendt, geb. am 11. 4. 1907 in Berlin, 8 Skala, Josef, geb. am 28. 5. 1913 in Twimberg (Krs. Wolfsberg’/Gau Kärnten), Speyer⸗Kleeberg, Emil Israel, geb. am 20. 10. 1884 in Wolfhagen, Spielbichler, Felix, geb. am 10. 1.1911 in Lendorf (Krs. Spittal a. d. Drau), Sutor, Karl, geb. am 20. 2. 1910 in Wattenscheid (Kr. Gelsenkirchen),

4

113 Szamatolski, Ernst, Bromberg,

Szamatolski, Eva, geb. am 13. 7. 1910 in Brom⸗

berg, 8

Schaller, Ferdinand, geb am 5. 4. 1900 in

St. Georgen b. Obernberg a. F., Ried i. J.,

116. Schild, Karl Nikolaus, geb. am 14. 12. 1901 in Wiebelskirchen (Krs. Ottweiler),

117. Schlöder, Mathias, geb. am 30. 10. 1916 in

118.

geb. am 19. 5. 1903 in 114. 115.

Hüttingen / Kyl. (Kr. Bitburg),

Schmidt, Wilhelm, geb. am 26. 11. 1909 in Drielakermoor/Oldenburg,

Schneiders, Andreas Jakob, geb. am 18. 2. 1914 in Köln⸗Nippes,

Schönemann, Paul, geb. am 14. 12. 1902 in Bernburg / Anhalt,

Schwing, Johann, geb. am 2. 8. 1899 in Auerbach (Lk. Eschenbach),

119. 120. 121.

122. gau, Steinle, Theodor Vollrath Ludwig, geb. am 4. 9. 1920 in Aislingen (Krs. Dillingen / Bayern), Stern, Hedwig Sara, geb. Isenberg, geb. am 7. 11. 1877 in Marburg, Steyrer, Erwin, geb. am 17. 4. 1917 in Linz Donau, Stolze, Ernst Bruno, geb. am 28. 6. 1901 in Kretzschau (Krs. Weißenfels), G Straus, Abraham, geb. am 12. 3. 1893 in Schorns⸗ heim/ Rheinhessen, Strumm, Julius, geb. am 15. 7. 1915 in Alten⸗ wald (Krs. Saarbrücken), Uhl, August Gustav, geb. am 6. 1. 1880 in St. Ingbert, Uhl, Dorothea, geb. Koch, geb. am 21. 5. 1880 in St. Ingbert, Uhl, Katharina, geb. am 21. 4. 1898 in St. Ingbert, Uhl, Gustav Josef, geb. am 10. 4. 1902 in St. Ingbert, Uhl, Oskar, geb. am 5. 9. 1904 in St. Ingbert, uhl, Reinhold Friedrich, geb. am 14. 11. 1908 in St. Ingbert, Uhl, Helmut Antonius, geb. am 28. 7. 1916 in St. Ingbert, Uhl, Aloisius, geb. am 14. 5. 1922 in St. Ingbert, Weidemann, Walter Georg, geb. am 10. 9. 1919 in Pettstädt (Krs. Querfurt), Weinmann, Fritz, geb. Nürnberg, Wieners, Pauline, geb. Sadokierski, geb. am 4. 9. 1896/16. 9. 1896 in Warschau, Wieners, Ruth Henny Maria, geb. am 17. 12. 1919 in Berlin⸗Tempelhof, Wilk, Johannes, geb. am 24. 6. 1905 in Glei⸗ witz / O. S., Willstätter, Max Ifrael, geb. am 27. 2. 1892 in Lörrach / Baden, Willstätter, Lotte, geb. Klauber, geb. am 26. 2. 1900 in Teplitz/Schönau, Willstätter, Gertrud, geb. am 29. 11. 1923 in Erlangen, Willstätter, Dori, geb. am 11. 3. 1930 in Bamberg, Winter, Johannes Otto, geb. am 12. 11. 1909 in Dresden, Wurmböck, Josef, geb. am 13. 6. 1898 in Linz Donau, Zucker, Simon Israel, geb. am 2. 7. 1871 in Thüngen (Lk. Karlstadt), Zucker, Betty Sara, geb. Grünbaum, geb. am 13. 1. 1870 in Adelsberg (Lk. Gemünden), Zucker, Josef Israel, geb. am 12. 12. 1909 Thüngen (Lk. Karlstadt). 1u1“

Berlin, den 24. September 1940. Der Reichsminister des Innern.

am 24. 5. 1916 in

J. V.: Dr. Stuckart.

für die 16. Zuteilungsperiode vom 21. Oktober bis 17. November 1940.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes an⸗ geordnet 8

Lebensmittelzuteilungen

b Für die Zeit vom 21. Oktober bis 17. November 1940 (16. Zuteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs⸗ regelung: . 1“ 1 8 1 Unveränderte Zuteilungen

Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Käse, Vollmilch Zucker, Marmelade und Kunsthonig bleiben gegenüber G8 15. Zuteilungsperiode unverändert. Speisequark ist weiter⸗ hin kartenfrei abzugeben.

Die auf die Reichsfleischkarten der 15. Zuteilungsperiode erfolgte Sonderzuteilung von Kunsthonig fäͤllt fort.

II. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten

A. Abgabe von Fett Unveränderte Gesamtfettrationen

„Die Gesamtfettrationen sämtlicher Verbrauchergruppen bleiben gegenüber der 15. Zuteilungsperiode unverändert. Aus den im Erlaß vom 17. August 1940 II C1 -3800 dargelegten Gründen ist, wie bereits angekündigt, eine wei⸗ tere Verlagerung der Fettabgabe durch Verminderung der Butterrationen unter entsprechender Erhöhung der Marga⸗ rinerationen notwendig.

Aus diesem Grunde berechtigen von der 16. Zuteilungs⸗ periode ab die Kleinabschnitte der Reichsfettkarte für Nor⸗ malverbraucher nur noch zum Bezuge von Margarine bzw. Speifeöl und nicht mehr zum Bezuge von Butter. In den

Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen können die Ver⸗

braucher jedoch auf diese Kleinabschnitte Butter als Streich⸗ fen beziehen. Die Abgabe der mit Butter zubereiteten Spei⸗ en auf diese Kleinabschnitte ist unzulässig. Die Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen Bezugscheine für Butter auf Grund dieser Kleinabschnitte in dem Umfange bei den Ernährungsämtern beantragen, als sie darauf Butter als Streichfett abgegeben haben. Die Ernährungsämter haben den Wünschen der Gaststätten in dieser Hinsicht zu entsprechen.

Die Feützasaestnren für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter die Zulagekarte für Lang⸗ und Nachtarbeiter, die wegen er erst anlaufenden Margarineherstellung in der 15. Zutei⸗ lungsperiode noch zum Bezuge von Butter oder Margarine bzw. Speiseöl berechtigten, lauten in Zukunst nur über Mar⸗ garine bzw. Speiseöl (wie vor dem 3. Juni 1940, vgl. Erlaß vom 7. Mai 1940 II C 1 -2000 —).

Abgabe von Butterschmalz

Der erhebliche Butteranfall im Laufe des Sommers hat außer den bekannten veni t gets gen im Verbrauch mangels ausreichenden Lagerraums ein Einschmelzen von Butter zu „Butterschmalz“ im beträchtlichen Umfang notwendig ge⸗ macht. Dieses Butterschmalz muß nunmehr in den Winter⸗ monaten dem Verbrauch zugeführt werden. Normal⸗ verbraucher, Kinder von 3 —6 g. und Kinder von 6 bis 14 Jahren erhalten daher an Stelle von 62,5 g Butter je 50 g Butterschmalz. Eine Kürzung der Fettration tritt hier⸗ durch nicht ein, da Butterschmalz im Gegensatz zu Butter kein Wasser enthält, so daß die Verbraucher nach dem Fettgehalt die gleiche Menge reines Fett wie bisher bekommen. Auch preislich bedeutet die Neuregelung keine Schlechterstellung der Verbraucher. 8 „Die Verbraucher haben den neu geschaffenen Bestellschein für Butterschmalz bei den Verteilern abzugeben, bei welchen

Stark, Karl. geb. am 28. 11. 1909 in Asch/ Sudeten⸗

egennehmen, die zum Handel mit Margarine zugelassen sind.

diese Regelung ist zur reibungslosen Versorgung mit Butter⸗ schmalz notwendig, weil Butterschmalz auf dem gleichen Wege wie Margarine über die zugelassenen Margarineverteilungs⸗ lager in den Verkehr gebracht wird. Die Verteiler haben die Bestellscheine für Butterschmalz den Ernährungsämtern zur Ausstellung von einzureichen. Die Ernäh⸗ rungsämter haben auf Grund dieser Bestellscheine sofort Be⸗ zugscheine über Butterschmalz auszustellen. Die Verteiler müssen diese Bezugscheine unverzüglich den von ihnen aus⸗ gewählten Vorlieferanten für Margarine vorlegen. Die Be⸗ lieferung der Verteiler mit Butterschmalz wird im übrigen durch die Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fett⸗ wirtschaft geregelt.

Die Abgabe von Butterschmalz erfolgt auf den dafür vor⸗ gesehenen Einzelabschnitt, der vom Verteiler bei der Aus⸗

händigung der Ware zu entwerten ist.

Die durch die Neuregelung erforderlichen Umgestaltungen der Karten und die auf die einzelnen Abschnitte zu beziehen⸗ den Mengen sind aus den anliegenden Kartenmustern zu ersehen *). .

Die als Anlagen 4 und 7—11 zum Erlaß vom 17. August 1940 IIC 1-3800 abgedruckten Reichsfettkurten für Kinder bis zu 3 Jahren und für Selbstversorger sind unver⸗ ändert geblieben.

Abgabe von Fett in Mengen unter 50 g

Aus Kreisen der Verteiler wird immer wieder darüber geklagt, daß auf die Kleinabschnitte der Haushaltskarten und auf Reise⸗ und Gaststättenmarken Kleinstmengen an Fett be⸗ zogen werden, so daß ein untragbarer Schwund entsteht. Die Kleinverteiler werden deshalb ermächtigt, die Abgabe von S in Mengen unter 50 g abzulehnen. Soweit dem Ver⸗

raucher Kleinabschnitte oder einzelne Reise⸗ und Gaststätten⸗

marken für weniger als 50 g verbleiben, kann er diese in Gaststätten verbrauchen oder beim Kleinhandel zusammen mit den Einzelabschnitten über größere Mengen einlöse

Rinder⸗ und Knochenfett 1.“

Großverbraucher haben vielfach gebeten, ihnen billigeres Kochfett zur Verfügung zu stellen. Da die Versorgungslage es gestattet, diesen Wünschen zu entsprechen und hierdurch eine Einsparung von Butter erzielt werden kann, werden die Ernährungsämter ermächtigt, den Großverbrauchern (Kan⸗ tinen, Gemeinschafts⸗ und Großküchen, Wohlfahrtsunterneh⸗ men, Lagern der DAF, NSV, des RAD, Provinzialanstalten 8e9 auf Antrag Bezugscheine für Rinder⸗ bzw. Knochenfett an Stelle von Bezugscheinen für Butter auszustellen. Hier⸗ bei sind für 100 Teile Butter 80 Teile Rinder⸗ oder Knochen⸗ fett zugrunde zu legen. Die Großverbraucher werden zweck⸗ mäßig bei ihren Lieferanten 12. e s ob Rinder⸗ und Knochenfett in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen bevor sie die Ausstellung der Bezugscheine beantragen.

B. Zuteilung von Kakaopulver

Die seit dem 1. Juli 1940 auf die Reichsfettkarten für Kinder aller Altersstufen erfolgte Sonderzuteilung von 62,5 g Kakaopulver fällt fort. Die regelmäßige Zuteilung an Kakao⸗ pulver beträgt mithin wie vor dem angegebenen Zeitpunkt 62,5 g je Zuteilungsperiode. Die Abgabe auf den Ab⸗ F5 der Reichsfettkarten für Kinder. Zur Erleichterung

er Abrechnung bei den Ernährungsämtern ist die Zahl „5“ dieser Abschnitte wiederum besonders stark gedruckt worden, so daß die Ernährungsämter nach wie vor nur Abschnitte mit dieser stark Zahl als Grundlage für die Aus⸗ ülang von Bezugscheinen für Kakaopulver entgegennehmen

ürfen.

Wie ich bereits durch Erlaß vom 17. August 1940 II C 1-3800 bekanntgegeben habe, wird von der 16. Zu⸗ teilungsperiode ab unter Aufbrauch der Bestände an kakao⸗ pulverhaltigen Mischungen Schokoladenpulver und Malz⸗ kakao ausgegeben. Die Ernährungsämter haben die Bezug⸗ scheine weiterhin einheitlich auf „Kakaopulver“ auszustellen.

III. 1 Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten

A. Unveränderte Zuteilungen für Kinder, Jugendliche und Normalverbraucher

Der wahlweise Bezug von Hülsenfrüchten und Kondens⸗ milch an Stelle von Nährmitteln bleibt gegenüber der 15. Zu⸗ teilungsperiode nach Maßgabe der beim Einzelhandel vorhan⸗ denen Bestände unverändert. Die Vorschriften meines Er⸗ lasses vom 25. Juni 1940 II C 1-2800 über den Bezug von Hülsenfrüchten und Kondensmilch finden Anwendung.

Die Höhe der Teigwarenrationen sowie der Rationen an sonstigen Nährmitteln auf Getreide⸗ und Kartoffelbasis bleibt öreeexars der 15. Zuteilungsperiode ebenfalls unverändert.

ährmittel auf Kartoffelbasis werden also wiederum nur auf die Abschnitte N 21 und N 22 abgegeben.

Für den Bezug, den Wiederbezug und die örtliche Be⸗ kanntgabe der Teigwarenregelung finden die Vorschriften des Erlasses vom 25. Juni 1940 II C 1-2800 Erstex Ab⸗ schnitt Ziffer IV unter A entsprechende Anwendung.

Die Rationen an Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmitteln für Kinder und Jugendliche bleiben unverändert.

B. Abgabe von Bohnenkaffee auf die Nährmittelkarte für

Normalverbraucher Abgabe von Kaffee in der 16. Zuteilungsperiode

In Ausführung des Erlasses vom 23. August 1940 I1 C 1-3830 über die Abgabe von Bohnenkaffee in der 16. Zuteilungsperiode wird folgendes angeordnet:

Die Bersorgungsberechtzgten, die den als Bestellschein gekennzeichneten Abschnitt N 30 der Nährmittelkarte 15 bei dem von ihnen gewählten Verteiler bis zum 28. September 1940 abgeben, können bei diesem in der 16. Zuteilungsperiode an Stelle von 125 g Kaffee⸗Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmitteln 50 g Fohn. beziehen. 2

Die Abgabe des Kaffees erfolgt auf die durch ein „K. verbundenen Abschnitte N24 und N 25 der Nährmittel⸗ karte 16. Die Verteiler haben, wenn Kaffee bezogen wird, die Abschnitte N24 und N 25 zusammenhängend abzutrennen und nach Ablauf der 16. Zuteilungsperiode auf Bogen aufge⸗ klebt, gesondert von den übrigen Abschnitten der Nährmittel⸗ karte, bei den Ernährungsämtern zur Abrechnung einzureichen. Hierbei haben sie gleichzeitig die ih f Grund der Vor⸗

sie zum Bezuge von Margarine eingetragen sind. Es dürfen ch

nur solche Verteiler den Bestellsche 1 1 8

*) Hier nicht abgedruckt. 1“““

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 225 vom 25. September 1940. S. 3

gramm auszustellen

bestellung gelieferte Kaffeemenge, die an die Verbraucher ab⸗ gegebene Menge und den sich daraus ergebenden Vorrat zu melden. Die Ernährungsämter haben bei der Ausstellung der Bezugscheine über „Kaffee“, die nach dem Erlaß II C 1-3830 auf der Grundlage der gesammelten Abschnitte N30 und der Bescheinigungen für die Vorausbestellung zu erfolgen hat, diese Vorratsmeldungen zu berücksichtigen und die Bezugscheine über eine entsprechend geringere Menge aus⸗ zufertigen. Wo noch keine Bescheinigungen für die Voraus⸗ bestellungen von Kaffee erteilt sind, können sofort auf der Grundlage von Bedarfsmeldungen der Anstalten, Lager⸗ leitungen usw. Bezugscheine ausgestellt werden.

Die Verteiler dürfen den Kaffee nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Abschnitts N 30 der Nährmittelkarte 15 die Vorausbestellung vorgenommen haben. Hiervon gilt folgende Ausnahmeregelung:

Versorgungsberechtigte, die nach der Vorausbestellung und vor dem Bezug des Kaffees in den Bezirk eines anderen Ernährungsamts verziehen, können auf Grund ihrer vom Ernährungsamt für das Reichsgebiet gültig geschriebenen Nährmittelkarte den Kaffee an ihrem neuen Wohnort ohne Vorausbestellung entsprechend der für diesen Ort geltenden Regelung beziehen. 3

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel⸗ karten berechtigen gleichfalls ohne vorherige Bestellung an dem jeweiligen Liegeort zum Bezuge von Kaffee. Ebenso können Personen 8 ständigen Aufenthaltsort gegen Vor⸗ lage der Wanderpersonalkarte Kaffee auf ihre Nährmittelkarte ohne Vorausbestellung beziehen.

Die Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern, soweit diese mindestens eine Woche Urlaub haben, Berech⸗ tigungsscheine für eine Vierwochenration Kaffee gegen Ab⸗ stempelung auf der Rückseite des Urlaubsscheines auszu⸗ händigen.

Da nach meinem Erlaß vom 20. Juni 1940 II C 1-2750 Bezugscheine in der Regel auf volle Kilo⸗ sind, wird es den Verteilern im allge⸗ meinen möglich sein, auch den Bedarf derjenigen Verbraucher zu decken, die den Kaffee nicht vorausbestellt haben. Wo dies jedoch ausnahmsweise nicht der Fall ist, z. B. bei starkem Schifferverkehr, können die Ernährungsämter die Bezugscheine über entsprechend höhere Mengen ausstellen, wenn Vorsorge für eine einwandfreie Abrechnung auf Grund der Abschnitte N 24/N 25 und der Berechtigungsscheine getroffen wird.

Aus gegebener Veranlassung mache ich darauf aufmerk⸗ sam, daß selbstverständlich Bohnenkaffee an Zivil⸗ und Kriegsgefangene nicht abzugeben ist.

Mitwirkung der Kaffeeausschüsse

Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hat ihre bezirklichen Kaffee⸗Arbeitsausschüsse für die aus der Kaffeezuteilung an⸗ fallenden Arbeiten zur Verfügung gestellt. Es wird unter Hinweis auf die Vorschriften meines Erlasses vom 20. Sep⸗ tember 1939 I1I1 C 1-769 (E. Schlußbestimmungen) über die Einschaltung der Berufsvertretungen anheimgestellt, sich der Mitarbeit dieser Arbeitsausschüsse bei der Abrechnung der Bedarfsnachweise über Kaffee und ihrer Kontrolle zu be⸗ dienen.

Vorausbestellung von Kaffee für die 17. Zuteilungsperiode

In der 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940 werden die Versorgungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wiederum an Stelle von Kaffee⸗Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmitteln Bohnenkaffee beziehen können. Auch für diese Kaffeezuteilung finden die Bestim⸗ mungen des Erlasses vom 23. August 1940 IIC 1-3830 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorbestellung bis zum 26. Oktober 1940 und die Einreichung der gesammelten Vor⸗ bestellungen beim Ernährungsamt bis zum 1. November 1940 zu erfolgen hat. Die Verteiler haben bei der Entgegennahme der Vorausbestellungen den Stammabschnitt der Nährmittel⸗ karte mit ihrem Firmenstempel zu versehen. b

Die Nährmittelkarte für Normalverbraucher i dem anliegenden Muster gestaltet worden *).

8 Abgabe von Kaffee⸗Ersatz

Wird von der Möglichkeit, Kaffee zu beziehen, kein Ge⸗ brauch gemacht, so dürfen auf den Abschnitt N 24 ebenso wie auf die Abschnitte N 23, N 32 und N 33 nur Kaffee⸗Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmittel abgegeben werden. In diesem Falle hat der Abschnitt N 25 an der Nährmittelkarte zu verbleiben; der

zwischen den Abschnitten N24 und N 25 stehende Buch⸗ stabe „K“ ist bei der Abtrennung des Abschnitts N 24 zu durchschneiden. Die Verteiler haben die Abschnitte g welche sie Kaffee⸗Ersatz⸗ oder Zusatzmittel abgegeben haben, in der bisher üblichen Weise bei den Ernährungs⸗ ämtern zur Ausstellung von Bezugscheinen über Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmittel einzureichen.

Oertliche Bekanntgabe 8

Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter bzw. Er⸗ nährungsämter haben die Regelung der Abgabe von Bohnen⸗ kaffee und Kaffee⸗Ersatz in geeigneter Form bekanntzugeben.

gemãäß

der Nährmittelkarte,

““

Zweiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen

Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfleischkarten Die Bestellscheine für Fleisch sind seit der Regelung in meinem Erlaß vom 15. Januar 1940 II C 1.200 nicht mehr Grundlage für die Bedarfsfeststellung, haben aber die Aufgabe behalten, die Verbraucher an die von ihnen ge⸗ wählten Verteiler für eine Zuteilungsperiode zu binden. Auf Grund der inzwischen gesammelten Erfahrungen wird im Interesse der Arbeitsersparnis und der Erleichterung der Handhabung angeordnet, daß die Bestellscheine für Fleisch nicht mehr abzutrennen und den Ernährungsämtern abzu⸗ liefern sind. Der Verteiler hat vielmehr den Bestellschein an der Karte zu belassen und SeKKa Firmenstempel zu ver⸗ sehen. Er darf die Einzelabschnitte der linken Kartenseite nur dann abtrennen und mit Ware beliefern, wenn der Be⸗ stellschein seinen Firmenstempel trägt.

Es besteht aber andererseits keine Notwendigkeit, die

Bindung der linken Einzelabschnitte der Fleischkarten an den.

Bestellschein auch dann aufrechtzuerhalten, wenn die Ab⸗ schnitte zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten ver⸗ wendet werden. Um die Be⸗ der Fleischkarten zu er⸗

Bestimmungen

leichtern, können deshalb künftig auch die Einzelabschnitte der linken Kartenseite in Gaststätten abgegeben werden. Die bis⸗ herigen Einzelabschnitte über je 100 g Fleisch, die die doppelte Größe der 50⸗g⸗Abschnitte hatten, sind in 50⸗g⸗Abschnitte auf⸗ geteilt worden. 2

Umtausch in Reisemarken

Durch diese Regelung werden die Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken für Fleisch als Gaststättenmarken entbehrlich. Ihre Ausgabe kommt nur noch für Verbraucher in Betracht, die auf einer Reise ihre Mahlzeiten nicht in Gaststätten ein⸗ nehmen, sondern sich selbst verpflegen. Die Ernährungs⸗ ämter haben die Verbraucher bei einem Antrage auf Um⸗ tausch der Haushaltskarten in Reisemarken hierauf hinzu⸗ weisen und den Umtausch in unbegründeten Fällen abzu⸗ lehnen.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß die des Erlasses vom 24. Mai 1940 II C 1-1770 vielfach nicht genügend beachtet werden. Ent⸗ gegen den Vorschriften dieses Erlasses sind einige Ernäh⸗ rungsämter dazu übergegangen, die bestellschein ebundenen Einzelabschnitte der Reichsfleisch⸗ und der Reichsfettkarten durch den Stempelaufdruck „Reise“ oder „Reisekarte“ in Reisemarken umzuwandeln. Diese Regelung ist nur für die Einzelabschnitte der Reichsmilchkarten eingeführt worden. Für Fleisch und Fett schreibt der angeführte Erlaß zwingend die Ausgabe von Reise⸗ und Gaststättenmarken vor. Die ten Einzelabschnitte sind hierbei zu entwerten oder abzutrennen. 8

Reise⸗Abmeldebestätigungen

Ferner wird vielfach Klage darüber geführt, daß ent⸗ gegen den Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses II C 1-1770 die Riese deome ebestäligungen für die Dauer der Reise ausgestellt werden. Die Ausgabe von Bedarfs⸗ nachweisen wird hierdurch für die Kartenausgabestellen der Reiseorte in einem untragbaren Maße erschwert. Es wird deshalb darauf hingewiesen, daß die Ausstellung der Reise⸗ Abmeldebestätigungen für eine oder mehrere volle Zu⸗ teilungsperioden zu erfolgen hat. Eine Reise⸗Abmeldebestäti⸗ gung kann selbstverständlich auch ausgestellt werden, wenn bei einer längeren Reise, die sich 188 nicht über eine ganze Zuteilungsperiode erstreckt, die Abmeldung für eine. Zutei⸗ lungsperiode erfolgt.

Reichskarten für Urlauber

Nach meinen sind die 1“ An⸗ forderungen an Reichskarten für Urlauber dadurch mit ver⸗ ursacht, daß einzelne Ernährungsämter diese Karten statt Reise⸗ und Gaststättenmarken an Reisende ausgeben. Ich nehme deshalb Veranlassung, die Ernährungsämter auf die enaue Innehaltung der Vorschriften des Erlasses vom 30. Mai 1940 II1 C 1-1660 hinzuweisen, wonach die Reichskarten für Urlauber nur an solche Urlauber ausge⸗ eben werden dürfen, die über Lebensmittelkarten nicht ver⸗ sägen weil sie Gemeinschaftsverpflegung erhalten. Der Um⸗ tausch von Haushaltskarten in Reichskarten für Urlauber ist in keinem Falle zulässig und auch nicht mit den Bestimmun⸗ en vereinbar, nach welchen die Ausgabe von Reichskarten für Urlauber auf dem Urlaubsschein unter Beidrückung des Dienstsiegels zu vermerken ist. 1

Kontrolle der Bestellscheine

Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, die Bestellscheine der Reichskarten so zu gestalten, daß ihre Kontrolle bei der Abrechnung erleichtert wird. Aus diesem Grunde sind sämt⸗ liche Bestellscheine übereinstimmend auf ihrer linken Seite von oben nach unten mit der abgekürzten Warenbezeichnung (z. B. Bu=Butter, Kaàä=Käse), der Grammzahl und der der Zuteilungsperiode versehen worden. Hierdurch wird es in den Bezirken, in denen die Ablieferung der Bestell⸗ scheine auf Bogen aufgeklebt erfolgt, möglich, zur Papier⸗ ersparnis die Bestellscheine nicht nebeneinander, sondern schuppenförmig übereinander zu kleben. Den Ernährungs⸗ ämtern wird empfohlen, soweit sie nicht die 1 der Bestellscheine in gebündelter Form zugelassen haben, dieses Verfahren, das durch nachstehende Felchnung näher veran⸗ schaulicht wird, einzuführen.

Bestellschein für 250 kg Käse 21. 10.— 17. 11. 1940

250 16

250 16

250 16

250 16

250 16

Nährmittelkarten für Selbstversorger

Für die Abgabe besonderer Zuteilungen an Selbstver⸗ sorger besteht vielfach mit Rücksicht auf deren besonders ge⸗ regelte Lebensmittelversorgung kein Bedürfnis. Es ist des⸗ beabsichtigt, von der 17. uteitunssheri (18. Novem⸗

er bis 15. Dezember 1940) ab an Selbstversorger besondere Nährmittelkarten auszugeben, die sich von den Karten der übrigen Versorgungsberechtigten durch eine andere Papier⸗ farbe unterscheiden. Als Farbton wird zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Papierbeschaffung der für die Reichs⸗ fleischkarten bestimmte Farbton Nr. 84 (blau) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei vorgeschrieben werden. Die Ernährungsämter haben die für die Papierbeschaffung und Verteilung der Nährmittelkarten für Selbstversorger erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.

Für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Selbstversorger sind die Bestimmungen meiner Erlasse vom 21. September 1939 II1 C 9-3 und vom 8. März 1940 II C 9-231 maßgebend. Teilselbstversorger für Schlachtfette oder Eier gelten nicht als Selbstversorger im Sinne dieses Erlasses.

Auch die Nährmittelkarten für Selbstversorger werden

werden.

Abgabe der Bestellscheine 8

Die Verbraucher haben die Bestellscheine, einschließlich des tellscheins 16 der Reichseierkarte, in der Woche vom 14. bis 19. Oktober 1940 bei den Verteilern abzugeben.

Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentral⸗

als Nährmittelkarten für Normalverbraucher und als solche für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren ausgegeben

„Die Druckmatern der Nährmittelkarten sind sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teigwaren auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 11““ 1. 8 Inkrafttreten Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 21. Oktober bis 17. November 1940 treten am 21. Oktober 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft. 1

Berlin, den 18. September 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs: 1

Anordnung die Beaufsichtigung sudetendeutscher Versicherungs⸗ 1““ unternehmungen. 1““

Vom 24. September 1940.

Auf Grund von Artikel IV § 16 der Verordnung zur Ein⸗ führung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 713) wird folgendes angeordnet:

Hat die Behörde, der das Reichsaufsichtsamt für Privat⸗ versicherung auf Grund von Artikel III § 6 der obengenannten Verordnung die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung in den sudetendeut⸗ schen Gebieten übertragen hat, eine Entscheidung über Gegen⸗ stände des § 93 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ge⸗

troffen, so können die Beteiligten binnen einem Monat nach

Zustellung Beschwerde beim Reichsaufsichtsamt erheben. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Ueber die Beschwerde entscheidet das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung in der Besetzung nach § 93 des Versiche⸗ rungsaufsichtsgesetzes. Für das Verfahren gelten § 93 Abs. 3 bis 5 und 7 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes entsprechend.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig, sofern nicht das Reichsaufsichtsamt in ihr die Berufung für zulässig erklärt. Das Reichsaufsichtsamt soll die Berufung nur zu⸗ lassen, wenn es von einer Entscheidung seines Berufungssenats abweicht oder wenn sonst von der Zulassung der Berufung die Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu er⸗ warten ist. Für das Berufungsverfahren gelten die §§ 94 und 95 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 11““

Berlin, den 24. September 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs von Hanneken

Hilg

* 8

1199G

3 Anordnung über zertifizierte deutsche Auslandsbonds.

Vom 19. September 1940. 8

Auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung om 12. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1733) § 96 und der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. De⸗ zember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1851) Abschn. II Nr. 56 wird angeordnet:

Bescheinigungen über die Handelbarkeit (Jernifitaeh für die auf Schweizer Franken lautenden Kommunalschuldver⸗ schreibungen der Tirolischen Landes⸗Hypothekenanstalt werden mit sofortiger Wirkung ungültig und sind bis zum 31. Ok⸗ tober 1940 an die Bank des Berliner Kassenvereines, Berlin C2, Oberwallstr. 3— 4, zurückzugeben. Die Rückgabe kann unterbleiben, wenn die Bonds innerhalb der genannten Frist an den Aussteller veräußert werden. Einer Genehmigung zu dieser Veräußerung bedarf es nicht. 89 übrigen ist künftig jedes Geschäft mit den genannten Bonds genehmigungs⸗ bedürftig. X“ Berlin, den 19. September 1940

Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

8

Zwölfte Anordnung

über die Aenderung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren.

Vom 25. September 1940.

Auf Grund des Gesetzes über Aus⸗ und Einfuhrverbote vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 578) und der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 589) wird angeordnet:

§ 1

In der Anlage 1 der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der Fassung der Elften Anordnung über ihre Aen⸗ derung vom 15. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 140 vom 18. Juni 1940) Verzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren wird hinzugefügt: .

Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogel⸗

schnäbel, roh, auch in der Querrichtung in ein⸗

zelne Stücke zerschnitten, zu Schnitzzwecken. Knochen, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten, Knochenzapfen (Hornpeddig), Hufe, Klauen, zu anderen als Schnitzzwecken, roh, c1111*“] § 2 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.

Berlin den 25. September 1940. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von 8

156 b XXV

*) Hier nicht abgedruckt.

druckerei übersandt.

8 8 E11“