Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Poft monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Fpf, einzelne Beilagen 10 h. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 1 Zeile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
88— 8 Reichsbantgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Ernennung
Bekanntmachung über die Anmeldung verpflichtungen gegenüber dem Ausland.
Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz über Regelung des Absatzes der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse. Vom 28. September 1940.
Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz. Vom 28. September 1940.
Einziehung von Gasbrand (Gasödem⸗Serumm.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Sep⸗ tember 1940.
Zweite Bestimmung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen in den sudetendeutschen Gebieten vom 1. Oktober 1940.
Fünfte Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher n den Monaten Oktober und November 1940 — Ersatz der Dritten Bekanntmachung zur Anordnung 81) vom 30. September 1940.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im September 1940.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 171.
von Zahlungs⸗
Deutsches Reich.
Der Führer hat dem o. ö. Professor em. Dr. phil. Roland Scholl in Dresden mit Urkunde vom 30. September 1940 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.
Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.
Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 172) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Kö schaften auf, ihre am 8 1“
30. September 190
1.““
bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem 2 usland
nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. Oktober
d. J. bei uns anzumelden. — Anmeldepflichtig ist:
ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Aus⸗ landsschulden unmittelbar durch Zusendung von Vordrucken zur Anmeldung aufgefordert wird; im übrigen jeder im Reichsgebiet — d. h. Altreich Ostmark, Reichsgau Sudetenland, Memelland, Ge⸗ biet der bisherigen Freien Stadt Danzig, ein⸗ gegliederte Ostgebiete, Gebiete von Eupen, Mal⸗ medy und Moresnet — ansässige Schuldner, dessen Gesamtverpflichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert Rℳ 5000,— (in Worten: Rℳ Fünftausend) oder mehr betragen.
Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei uns, Berlin C 111, Oberwasserstraße 13I1, oder bei einer Reichsbankanstalt anzufordern.
Diejenigen Verpflichteten, die bereits zu früheren Er⸗ hebungen eine Anmeldung vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt. Sollte bis um 5. Oktober d. J. keine Zusendung erfolgt sein, so sind ie Vordrucke von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.
Bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen (z. B. Anmeldung feindlichen Vermögens) entbinden nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung bei uns.
Berlin C 111, den 1. Oktober 1940.
Anmeldestelle für Auslandsschulden. Kunzendorf.
Erzeugnisse.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1677) wird folgendes angeordnet:
§ 1 (1) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte, wie Auf⸗ nung, Vergleich, Tausch u. ä. über Laub⸗ und Nadel⸗Stammholz und ⸗Derbstangen, Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz, Laub⸗ und Nadel⸗Faserholz, und Nadel⸗Schichtnutzderbholz, Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz, Nadelholz⸗ sschwellen, Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen, wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sosern nicht in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung durch die Reichs⸗ stelle für Holz getroffen wird. 8 (2) Eine Einkaufsgenehmigung nach Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwen⸗ dung u. ä. forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen. (3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 ist
az) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und Schhichtnutzderbholz durch ortsansässige Verbraucher
oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei meh⸗ reren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern zusammen, 5 fm hecaghs und 5 fm Nadelholz jährlich nicht über⸗ teigt;
die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be⸗ trieb nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestim⸗ mungen;
der Verkauf von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz und Nadelholzschwellen durch die von der Reichsstelle für Holz bestimmten Platzholzhandlun⸗ gen und Sägewerke zur Deckung des landwirtschaft⸗ lichen und privaten Kleinbedarss nach Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen Menge;
bei Lieferung von Sperrholzplatten an den lager⸗ haltenden Handel die jeweils von der Reichsstelle ür Holz zur Deckung des örtlichen Kleinbedarfs reigegebene Menge.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses Holzes ist untersagt. (4) Die Vorschriften des Abf. 1 finden auch auf den Ab⸗ satz von Servituts⸗ und sonstigem Rechtsholz durch den Be⸗ rechtigten an Dritte Anwendung. 1X“
§ 2
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 gelten auch beim Ab⸗ satz von Brennholz und Holzabfällen vom Erzeuger (Wald⸗ besitzer) und von Betrieben, bei denen Holzabfälle anfallen, soweit eine Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der Reichsstelle für Holz oder einer von ihr zu be⸗ nennenden Stelle durchgeführt werden. 9
9 Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle für Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird.
(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben vor Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages die Zustimmung der für sie zuständigen Abt. III (Absatzlenkung) des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes einzuholen, sofern die zu bearbeitende Wen für einen Lohnauftraggeber jeweils 5 im Laubholz und 5 fm Nadelholz jährlich übersteigt.
.
Vom 28.
Abschnitt II Regelung des Einkaufs im Auslande Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, dur irmen und in welchem Umfang der Erwerb durch Kan ompensation, Verrechnung u. ä. für Waren, die der Zustän⸗ digkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist.
“ Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.
Abschnitt III Regelung des Verkaufs nach dem Auslande
§ 6 Die Veräußerung von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Er⸗ eugnissen, mit Ausnahme von Gerbrinden, nach dem Aus⸗ durch Verkauf, Kompensation, Verrechnung u. ä. bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz. “
Abschnitt IV Schlußbestimmungen
§ 7 Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durch die Reichs⸗ stelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. bestimmt wird. § 8
Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und ⸗sorten be⸗ steht nicht. 1 8 8
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8 8 S “ “ Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der
Holzarten und ⸗sorten, für die sie erteilt sind. Die entgeltliche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufsgenehmigungen ist verboten. Gestattet ist ledaglich die Ce8 von Ein⸗ kaufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Inhaber der Einkaufsgenehmigungen. “ Die von der Reichsstelle für Holz für ein Forstwirt⸗ schaftsjahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern nicht im Einzelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt be⸗ stimmt wird. . — “ Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz gebunden ist, ist nur den Inhabern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Beauftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe des Gebotes über eine der set Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Ein⸗ aufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.
§ 12
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 1430).
(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittel⸗ bar umgangen werden oder umgangen werden sollen
8
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Holz außer Kraft: Nr. 1, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Er⸗ heugnisse, vom 27. September 1939 (Deutscher öee Nr. 227/228 vom 28./29. Sep⸗ tember 1939), Nr. 5, betr. Regelun wirtschaftlicher
des Erwerbs forst⸗ und holz⸗ rzeugnisse aus den von den
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