““
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Reichs. und Staatsanzekger Nr. 230 vom 1. Oktober 1940. E. 2
8
8 maligen Republik Polen, vom 24. Oktober 1939
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 253 vom 28. Ok⸗ tober 1939),
.16, betr. Regelung des Erwerbs forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet, vom 29. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178 vom 1. August 1940).
Gültigkeit behalten im Sinne des § 2 die Anweisungen der Reichsstelle für Holz zur Durchführung der Brennholz⸗ versorgung
a) der Reichshauptstadt Berlin und der Stadt Breslau vom 1. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179 vom 2. August 1940),
b) in Orten des Wehrwirtschaftsbezirks XVIII (Salz⸗ burg) vom 9. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 186 vom 10. August 1940),
c) in den Städten Wels, Linz und Steyr des Wehr⸗ wirtschaftsbezirks XVII (Wien) vom 19. August 1940 e Reichsanzeiger Nr. 195 vom 21. August
8
‚den 28. September 194040. Der Reichsbeauftragte für Holz. EECWT
Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz.
Vom 28. September 1940. Zu Abschnitt I (Regelung des Absatzes im Inlande)
“ A. Allgemeines “
1. Die Ausfertigung und Uebergabe der Einkaufssch sowie die Vorlage der Einkaufskarten oder Bedarfsbestäti⸗ gungen hat sofort bei Kaufabschluß zu erfolgen. Die Ein⸗ kaufs scheine sind unverzüglich nach Kaufabschluß der auf dem Schein angegebenen Stelle zurückzugeben.
2. Die Einkaufshefte und ⸗larten sind nach Einkauf der auf dem Umschlag eingetragenen Gesamtmenge mit den etwa nicht benutzten Einkaufsscheinen umgehend, im übrigen ves ebenso wie die Einkaufskarten — ohne Rücksicht auf ihre Ausnutzung, bis spätestens zum Ende des Forstwirtschafts⸗ jahres an die ausgebende Stelle, ordnungsgemäß abgerechnet zurückzusenden.
B. Laub, und Nadel⸗Stammholz und ⸗Derbstangen 1. Einkaufshefte, Einkaufsscheine oder Einkaufskarten w rden an Betriebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle für Holz an⸗ erkannten Jahresbedarf von mehr als 5 fm durch das für den Sitz des Betriebes zuständige Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amt, Abt. III (Absatzlenkung), ausgegeben.
2. An Schwellenhersteller werden zum Bezuge von Schwellenholz Einkaufshefte oder Einkaufsscheine mit rotem Ueberdruck „Nadelschwellenholz“ oder „Laubschwellenholz“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amt, Abt. III (Absatzlenkung), ausgegeben. 1“
3. Hersteller von Telegraphenstangen und Masten er⸗ halten Einkaufshefte oder Einkaufsscheine zum Bezuge von Nadelstammholz und Nadelderbstangen ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Ab⸗ g. Beim Absatz von rohen oder imprägnierten
elegraphenstangen und Masten ist die Forderung oder An⸗ nahme von Nadelstammholz⸗Einkaufsscheinen unzulässig. 4. Vorhalteholz (Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen usw.) sowie Bau⸗, Zaun⸗, Wäsche⸗, Rebpfähle u. ä. können vom Verbraucher beim Händler ohne Uebergabe von Nadel⸗ stammholz⸗Einkaufsscheinen bezogen werden. Händler, die diese Sortimente aufarbeiten, erhalten für den Einkauf des benötigten Rundholzes von dem für ihren Betriebssitz zu⸗ .“ Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ enkung), Nadelstammholz⸗Einkaufsscheine ohne Antrag. 3 8 5. Den kontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Nadelstammholz⸗ und derbstangen⸗Bedarfs Umtauschscheine mit aufgedruckten Mengen zur Verfügung gestellt. Der Einkauf ist nur mit dreiteiligen Einkaufsscheinen zulässig, die bei dem für den Sitz des Käufers zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), gegen Abgabe der Umtauschscheine in entsprechender Höhe ein⸗ getauscht werden können, sofern die ordnungsgemäße Ver⸗ wendung des Rundholzes ö wird. Erfolgt der Einkauf bei einem Händler oder durch einen Händler, so kann der Umtausch auch durch ihn vorgenommen werden.
6. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 fm im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen Prü⸗ fungsstelle ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell⸗Nr. 182) in doppelter Ausfertigung aufzu⸗ stellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Ein⸗ kaufsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Aus⸗ fertigung der Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Ein⸗ kaufsschein (Abschnitt 1) vom Käufer dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), sofort ein⸗ zureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und III des ö“ verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt 1 hat die Prüfungsstelle welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat als Verkäufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten II. und III ist als Verkäufer einzusetzen: „lt. Sammelliste.“
C. Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz
1. Einkaufsgenehmigungen für Grubenholz werden durch
die Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗
Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegeben:
a) ohne Antrag an: Grubenholzverbraucher (Zechen / Gruben), die ihren Grubenholzbedarf ganz oder teilweise unmittelbar beim Erzeuger (Waldbesitzer) decken;
b) auf Antrag an: 8 Grubenholzhändler (Zechenlieferanten), die auf Grund von Verträgen über mindestens je 300 fm eine oder mehrere Zechen / Gruben unmittelbar be⸗ liefern. Diesen Anträgen sind die Verträge mit den Zechen/Gruben in doppelter Ausfertigung zum Nachweis der Lieferungsverpflichtungen für die
deutschen Truppen besetzten Gebietsteilen der ehe⸗
wirtschaftsjahr lernden Jahres beizufügen. Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken in doppelter
Ausfertigung einzureichen. Vordrucke sind beim Ver⸗
lag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N 4, Oranien⸗ vrhsbe Str. 59, unter Bestellnummer 185 zu eziehen.
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 im in Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen Prü⸗ fungsstelle ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell⸗Nr. 182) in doppelter Ausfertigung aufzu⸗ stellen und die sich ergebende Gesamtmengẽé auf einen Einkaufs⸗ schein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unter⸗ schrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Einkaufsschein (Abschnitt 1) vom Käufer der Hauptabteilung III der Reichs⸗ stelle für Holz sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und III des Ein⸗ kaufsscheines verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Ab⸗ schnitt I hat die Prüfungsstelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten II und III ist als Verkäufer einzusetzen: „lt. Sammelliste“.
3. Grubenholzverbraucher (Zechen und Gruben) und Grubenholzhändler (Zechenlieferanten) haben bis zum 10. eines jeden Monats der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz eine Meldung über Vorrat, Ein⸗ und Verkauf sowie Verbrauch im vorangegangenen Monat auf Vordrucken für “ Grubenholzverbraucher (Bestell⸗Nr. 187), “ 1““ EE11“ Bestell⸗Nr. 188) M “ zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, unter Angabe der Bestellnummer zu beziehen.
D. Laub⸗ und Nadel⸗Faser⸗ und ⸗Schichtnutzderbholz
1. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz, das zur Verarbeitung in der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holz⸗ stoffindustrie bestimmt ist, werden durch die Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegeben:
a) ohne Antrag an:
Faserholzverbraucher (Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffwerke), die unmittelbar e 1g. einkaufen;
b) auf Antrag an:
Faserholzhändler, die auf Grund von Verträgen diese Verarbeiterbetriebe mit Faserholz beliefern. Diesen Anträgen sind die Verträge mit den Ver⸗
arbeiterbetrieben in doppelter Ausfertigung zum
Nachweis der Lieferungsverpflichtungen 11
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 rm im Gemeinde⸗ und Prwwatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen Prü⸗ fungsstelle ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell⸗Nr. 182) in doppelter Ausfertigung aufzu⸗ stellen und die sich ergebende Gesamtmenge einen Einkaufsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sam⸗ melliste muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forst⸗ amt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheingt sein. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dem dazu⸗ gehörigen Einkaufsschein (Abschnitt 1) vom Käufer der Hauptabteilang-, III, der Reichsstelle für Holz sofort vne Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und III des Einkaufsscheines verbleibt bei der Prüfungsstelke. Auf dem Abschnitt I hat die Prüfungs⸗ stelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten II und III ist als Verkäufer einzusetzen: „lt. Sammelliste.“
3. Diejenigen Betriebe der Papier⸗, Pappen⸗, Fellstoff⸗ und Holzstoffindustrie, die Faserholz verarbeiten, haben un⸗ aufgefordert bis zum 10. eines jeden Monats der Haupt⸗ abteilung III der Reichsstelle für Holz eine Faserholzmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Meldung hat auf besonderen Vordrucken, die beim Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, unter Be⸗ stellnummer 190 zu beziehen ist, zu erfolgen.
4. Die Einkaufshefte, Einkaufsscheine oder Einkaufs⸗ karten zum Bezuge von Faserholz und Schichtnutzderbholz für die Betriebe der Verpackungsmittelindustrie (Holzwolle⸗, Faß⸗, Kistenfabriken) und sonstige Betriebe werden durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), ohne Antrag ausgegeben.
E. Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz und Nadel⸗ 8 holzschwellen Als Nadelschnittholz im Sinne der Verteilungsmaßnah⸗
men gelten u. a. auch Schwellen jeder Art, Hobeldielen, Stab⸗
und Fasebretter, Latten, rauhe Leisten, Parkettrohfriesen Türfutter und ⸗bekleidungen, Fußleisten, nicht jedo Kistenteile, Faßgarnituren, gehobelte oder gekehlte Leisten (Zierleisten), Holzpflasterklötze, fertige Mittellagen und alle sonstigen Holzhalb⸗ und Holzfertigwaren. G
Die Uebergabe oder Forderung von Nadelschnittholz⸗ Einkaufsscheinen bei Kaufabschlüssen über Holzhalb⸗ und rfertigwaren ist nicht gestattet.
Das eingekaufte Nadelschnittholz darf nur von dem⸗ jenigen Betrieb verwendet werden, der die entsprechenden Einkaufsscheine vom zuständigen Bedarfsträger (siehe unten: Die Deckung des Baubedarfs und des Bedarfs an Vor⸗ halteholz für Bauten) oder der zuständigen Ausgabe⸗ stelle (siehe unten): Die Deckung des Fertigungs⸗ und In⸗ standsetzungsbedarfs) erhalten hat.
Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine sind zweiteilig und tragen das Dienstsiegel der Reichsstelle für Holz und als Unterdruck die Jahreszahl des jeweiligen Forstwirtschaftsjahres.
Die Einkaufsscheine gelten nur für den durch diese Jah⸗ reszahl gekennzeichneten Zeitabschnitt, der dem Forstwirt⸗ schaftsjahr entspricht.
In Ausnahmefällen werden Einkaufsscheine mit be⸗ fristeter Gülti Sh it ausgegeben. Sie gelten ebenfalls nur in dem durch den Unterdruck bezeichneten Forstwirt⸗ schaftsjahr bis zu dem besonders aufgedruckten V erfall⸗ tage. Eine Unterscheidung nach bestimmten Holzsorten er⸗ folgt n i sch 1
Der nitt I ist sofort nach erfolgtem Kauf⸗ abschluß vom Verkäufer, auch dem beinrüchrgte dem 88 ständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), einzureichen. Der Abschnitt II verbleibt dem Verkäufer.
Erfolgt der Einkauf eines verarbeitenden oder ver⸗ brauchenden Betriebes bei einem Holzhändler, so sind
Lieferzeit bis zum 30. Juni des dem laufenden Forst⸗
die Einkaufsscheine dem Holzhändler vom verar
beitenden
oder verbrauchenden Betrieb zu übergeben; die Ausfüllung kann jedoch auch erst beim weitéren Einkauf des betreffenden Holzhändlers bei einem Schnittholz herstellenden Betriebe oder Einführer vorgenommen werden.
Einkaufsscheine, die sich am Ende eines Forst⸗ wirtschaftsjahres (30. September) oder am Ver⸗ falltage bei einem Bedarfsträger, einer Aus⸗ gabestelle oder bei den Betrieben befinden, sind um⸗ gehend an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zurückzugeben, auch wenn ein Ein⸗ kauf noch nicht erfolgt ist. Ein Umtausch in Einkaufsscheine des neuen Forstwirtschaftsjahres erfolgt nicht. Einkaufs⸗ scheine eines Forstwirtschaftsjahres, die nach dem 10. Ok⸗ tober des darauffolgenden Forstwirtschaftsjahres oder später als 10 Tage nach dem Verfalltage bei dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), eingehen, werden dem beétreffenden Betrieb nicht als Nachweis des er⸗ folgten Verkaufs angerechnet.
Der Umtausch von Einkaufsscheinen in solche des leichen Forstwirtschaftsjahres mit anderer Stückelung erfolgt nicht durch das Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), sondern durch die Be⸗ darfsträger oder die Ausgabestellen. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgenden Gesichts⸗ punkten: I. Baubedarf und Bedarf an Vorhalte⸗ hols für Panten II. Fertigungsbedarf setzungsbedarf, III. Kleinbedarf.
und Instand⸗
halteholz für Bauten.
1. Baubedarf “
Unter Baubedarf ist der Bedarf an Nadel⸗ schnittholz für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen, soweit es sich um Nadel⸗ schnittholz zur Erstellung des Roh baues (einschl. des Fußbodens) handelt, sowie der Bedarf zur Herstellung von Baracken, nicht jedoch an Holz halbwaren (z. B. fertige Treppenstufen und ⸗wangen, Wandtäfelungen und »verkleidungen usw.) und Holz fertigwaren (. B. Türen, b Einrichtungsgegenstände, Innenausbauten usw.).
ediglich bei Baracken werden auch die Einkaufsscheine für die Barackentüren und⸗fen ster mitzugeteilt.
Die Nadelschnittholzeinkaufsscheine werden von den vom Reichsforstmeister, der Reichsstelle für Holz oder dem Gene⸗ ralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft be⸗ auftragten Bedarfsträgern (Liste der Bedarfsträger siehe Anlage 1) zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs der ihnen unterstellten Dienststellen und der einzelnen Bau⸗ herren ausgegeben. Die bauausführenden Betriebe erhalten die Einkaufsscheine nur vom Bauherrn. Die Ausgabe an die Dienststellen oder Betriebe erfolgt unausgefüllt Die S wird erst vom Schnittholzhersteller, z. B. Sägewerk, Einführer oder sonstigen Holzhändler vorge⸗ nommen.
Werden zu einem privaten oder gewerblichen bei der Baupolizei genehmigungspflichte jen bzw. anmeldepflichtigen Vorhaben weniger als 3 cbm Bauholz benötigt, ist die Zu⸗ teilung durch die für größere Bauten zuständigen Bedarfs⸗ träger abzulehnen. Die Bedarfsdeckung erfolgt dann auf folgendem Wege:
a) Wird die Arbeit einem Handwerker oder einem son⸗ stigen bauausführenden Betrieb übertragen, so hat er das erforderliche Nadelschnittholz aus der ihm von der zuständigen Ausgabestelle zugewiesenen Menge zu entnehmen.
b) Wird ein derartiges Bauvorhaben (FInstandsetzung, Erweiterungsbau usw.) im Rahmen eines gewerb⸗ lichen Betriebes durch diesen selbst ausgeführt (z. B. durch eigene Zimmerleute, Tischler usw.), so er⸗ folgt die Bedarfsdeckung aus der diesem Betrieb durch die zuständige Ausgabestelle zugewiesenen Menge. Laufende Reparaturen, Instandsetzungen usw., die bei einem Betxieb notwendig sind, müssen auch der diesem Betrieb für Fertigungs⸗ und In⸗ standsetzungsbedarf zugeteilten Menge entnommen werden.
2. Die Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz 1 für Bauten.
Da für Holzhalbwaren (wie gehobelte Leisten, Kehl⸗ leisten, Kistenteile, fertige Parketkstäbe, Holzpflasterklötze, fertige Treppenstufen und ⸗wangen, Wandverkleidungen i r. und Fertigparen (wie Fenster und Türen — mit Ausnahme von Barackenfenstern und ⸗türen — Einrichtungsgegenstände, Kisten usw.) Einkaufsscheine nicht gefordert werden dürfen, teilen auch die Bedarfsträger, für deren Auftrag solche Holz⸗ oder Fertigwaren erforderlich sind, die Einkaufsscheine dafür nicht zu. Ihre Herstellung hat aus dem Kontingent des Herstellerbetriebes selbst zu erfolgen (siehe unten: Ferti⸗ gungs⸗ und Instandsetzungsbedarf). Dagegen teilt der Be⸗ darfsträger außer dem Einbauholz auch die Ersatz⸗ menge für den Verschleiß an Vorhalteholz zu, d. h.
a) bei Hochbauten das Nadelschnittholz, welches für die zur Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Gerüste benötigt wird, z. B. Gerüstbretter, Stangen usw. sowie das notwendige Schalholz, Kantholz usw., bei Tiefbauten die zur Einschalung, Abstützung not⸗ wendigen Holzmengen (z. B. Schalholz, Betonsteifen, Kantholz usw.), bei Hoch⸗ und Tiefbauten das Nadelschnittholz für die vom Unternehmer zu stellenden, auf der Bau⸗ stelle benötigten Einrichtungen, wie Unterkunfts⸗ räume, Baubuden, Baubüros, Bauzäune, Werk⸗ stätten usw., auch die besonderen Einrichtungen
. B. Gerüste zur Aufstellung von Betonmisch⸗ maschinen, Baggern, Nadelschnittholz für die Aus⸗ ; und Herstellung von Arbeitsgeräten und Schwellen zur Unterhaltung von Gleisanlagen, so⸗ weit die Notwendigkeit auf der Baustelle festgestellt wird und das Gerät zur Dur been der Bau⸗ arbeiten unbedingt erforderlich ist). Es ist in jedem Falle zu prüfen, wieweit die Wände der Buden, Werkstätten usw. gemauert oder aus Leichtbau⸗ platten hergestellt werden können.
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Die Bedarfsträger haben zur Prüfung der Forderungen
an Nadelschnittholz für Vorhaltezwecke von den bauausführen⸗
langen:
I. Die Deckung des Baubedarfs und des Bedarfs an Vor⸗
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1940. S. 3
den Betrieben in den Holzlisten folgende Angaben zu ver⸗
a) Gesamtbedarf an Vorhalteholz, unterteilt nach Hoch⸗ bauten, Tiefbauten und Nebeneinrichtungen, b) Verlust an Vorhalteholz (verbindliche Erklärung des bauausführenden Betriebes), 1 c) bei Hoch⸗ und Tiefbauten Begründung für die ge⸗ weählte Art des Einschalens, insbesondere, weshalb die holzsparenden Schalarten nicht verwendet werden können, d) bei Ueberschreitung der normalen Zahlen für den Verschleiß eingehende Begründung. Die für den Verschleiß geltenden Richtsätze sind dem Merk⸗ blatt Nr. 5 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zu entnehmen.
II. Die Deckung des Fertigungs⸗ und Instandsetzungsbedarfs Die Ausgabe der Einkaufsscheine für die Deckung des Bedarfs der Betriebe der gewerblichen Wirtschaft an Nadel⸗ schnittholz als Roh⸗ und Hilfsstoff (Fertigungsbedarf für Export und Inland, Instandsetzungsbedarf und Bedarf zu Verpackungszwecken) erfolgt auf Antrag nur durch die Ausgabestellen (Liste der Ausgabestellen siehe Anlage 2). Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung unter weifägng eines Freiumschlages und etwa vorliegender Be⸗ darssbestätigungen (nur für Geräte) des Oberkommandos des Heeres, der Marine und der Luftwaffe über die Kriegs⸗ wichtigkeit bei der Ausgabestelle einzureichen; die An⸗ tragsvordrucke sind unter Bestellnummer 301 beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Straße 59, zu beziehen und gewissenhaft und vollständig aus⸗ zufüllen. Eine Deckung dieses Bedarfs aus den Klein⸗ bedarfsmengen darf durch die gewerblichen Betriebe nicht erfolgen. Die Verwendung der Einkaufsscheine oder des Nadelschnittholzes zu anderen als den im Antrags⸗ vordruck angegebenen oder bei der Zuteilung be⸗ stimmten Verwendungszwecken ist nicht gestattet.
Auf Weisung der Reichsstelle für Holz kann für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen ganz oder teilweise von der Einreichung von Anträͤgen abgesehen werden. In solchen Fällen erfolgt die Bedarfsdeckung durch Festsetzung eines anerkannten Jahresbedarfs. Diese Regelung wird zunächst sür die Betriebe der holzverarbeitenden Industrie und des olzverarbeitenden Handwerks durchgeführt.
Das eingekaufte Nadelschnittholz darf nur im e igenen Betrieb weiter verarbeitet oder verbraucht werden. Die Weitergabe der Einkaufsscheine oder des Nadelschnitt⸗ holzes an andere Betriebe, auch zur Lohnverarbeitung, ist nicht gestattet. Sofern andere Betriebe mit der Herstellung von Holzhalb⸗ oder ⸗fertigwaren beauftragt werden, müssen diese das benötigte Holz aus der eigenen Zuteilung entnehmen.
Die ö11A“ haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vor⸗ geschriebenen Drucksorten zu verwenden, und zwar
1. Kontingentskarte für den ö Vordruck 8 Bestellnummer 011 544 (Steilkartei oder Sicht⸗ kartei mit Durchschreibeverfahren),
2. Journalblatt für die laufende Eintragung der Scheinausgabe Vordruck Bestellnummer 011 548 (Steilkartei oder Sichtkartei mit Durchschreibe⸗
verfahren), 3. Monatsmeldung Vordruck Bestellnummer 302 (Steil⸗ kartei oder Sichtkartei mit Durchschreibeverfahren),
4. Prüfungsbericht Vordruck Bestellnummer 305 (Steil⸗
kartei oder Sichtkartei mit Durchschreibeverfahren).
Die Vordrucke sind unter Angabe obiger Bestellnummern zu beziehen: zu 1. und 2,. bei der Firma Edler & Fr Hannover, Organisationsabteilung, Kestnerstraße, zu 3. und 4. beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N 4, Oranien⸗ burger Str. 59. Die Bearbeitung der eingehenden Anträge und die Eintragungen haben umgehe nd zu erfolgen. Zum 5. eines jeden Monats ist unter Verwendung des Vordrucks zu 3. dem für den Sitz der Ausgabestelle zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III. (Absatzlenkung), eine Monatsmeldung einzureichen.
Die Kontingentskarten und Journalblätter sind auch nach Beendigung eines Forstwirtschaftsjahres aufzubewahren und auf Ansorderung der Reichsstelle für Holz einzureichen.
Die Focfe und Holzwirtschaftsämter, Abt. III (Absatz⸗
lenkung), sind beauftragt, mindestens monatlich einmal eine Prüfung der Ausgabe der Einkaufsscheine bei den Ausgabe⸗ stellen durchzuführen sowie Anweisungen über die Ausgabe der Einkaufsscheine zu erteilen. Die Ausgabestellen haben monatlich laufend Betriebsprüfungen unter Beteiligung des üständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, Abt. III (Ab⸗ eg; oder eines Beauftragten unter Verwendung des Prüfungsberichtes zu 4. durchzuführen, um die ordnungs⸗ gemäße Verwendung der Einkaufsscheine, des eingekauften Nadelschnittholzes und die Einhaltung der Normungsbestim⸗ mungen zu prüfen und Vorschläge für eine möglichst sparsame und zweckmäßige Verwendung des Holzes zu machen.
Die Ausgabestellen haben nach Weisung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, Abt. III (Absatzlenkung), Sorge zu tragen, daß
1. die eeesg des volkswirtschaftlich anzuerkennenden Bedarfs sichergestellt ist, 2. die Verwendung des Holzes zweckmäßig, spansam 1 und pfleglich erfolgt. 1 Auflagen über die Verwendung der Einkaufsscheine oder des Nadelschnittholzes können nur von der Reichsstelle für Holz oder in deren Auftrage von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern, Abt. III (Ab⸗ satzlenkung), erteilt werden. 8 1
III. Die Deckung des Kleinbedarfs.
Unter Kleinbedarf ist der Bedarf von landwirt⸗ schaftlichen Betrieben und Privatpersonen zu verstehen, wenn er bei dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Person 1,5 cbm monetlich nicht übersteigt.
. Die Deckung des Kleinbedarfs erfolgt ohne Einkaufs⸗ scheine. —
Fur Deckung des Kleinbedarfs werden den Klein⸗ verkaufsstellen, d. h. Platzholzhandlungen oder Säge⸗ werken mit Kleinverkauf durch das Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), bestimimte Mengen für das laufende Forstwirtschaftsjahr zugeteilt. In jedem Monat darf nur ½1 dieser Menge durch die Klein⸗ verkaufsstellen abgegeben werden; der örtliche Bedarf ist bevorzugt zu berücksichtigen, wobei der Bedarf der Landwirt⸗
und Sperrhokzeinführern eine
Stelle zu decken ist. Die Kleinverkaufsstellen haben weiter darauf zu achten, daß nur solchen Betrieben und Personen varcatf nittholz ohne Einkaufsschein verkauft wird, die nach den Bestimmungen der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz nicht von einer anderen Stelle (Bedarfsträger oder Ausgabestelle) Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine zu erhalten haben. Um die Deckung des Kleinbedarfs zu erleichtern, ist es den Kleinverkaufsstellen gestattet, dem einzelnen Betrieb das Holz für den laufenden Monat und weitere 3 Monate vorab, also insgesamt bis zu 6 chm, zu liefern, jedoch nur dann, wenn dieser Vorgriff im Rahmen der der Klein⸗ verkaufsstelle für den Liefermonat zur Verfügung stehenden Mengen möglich ist. Eine nachträgliche Lieferung der in vergangenen Monaten nicht bezogenen Mengen ist nicht gestattet.
läffi Ein Weiterverkauf von Kleinbedarfsmengen ässig. Ueber die Verkaufstätigkeit haben die Kleinverkaufs⸗ stellen bis zum 5. jeden Monats dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), eine Meldung zu erstatten. Der Meldevordruck ist unter Bestellnummer 303 vom Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranien⸗ burger Str. 59, zu beziehen.
F. Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten
1. Bei Sperrholzplatten gelten als Einkaufsgeneh⸗ migungen die von den Dienststellen der Wehrmacht und den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern, Abt. III (Absatzlenkung), ausgestellten Bedarfsbestätigungen.
2. Verarbeitern von Sperrholzplatten werden Bedarfs⸗ bestätigungen ausgestellt:
a) für Aufträge, die unmittelbar oder mittelbar von der Wehrmacht erteilt sind, von den auftragver⸗ gebenden Dienststellen der Wehrmacht,
b) für den volkswirtschaftlich wichtigen Bedarf von dem für den Sitz des Verarbeiters zuständigen
8 “ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ lenkung). Entsprechende Anträge 585 schriftlich unter Beifügung eines Nachweises der volkswirt⸗ chaftlichen Wichtigkeit (Bescheinigung behördlicher oder ähnlicher Dienststellen, bei Exportbedarf der für die Ausfuhr zuständigen Prüfungs⸗ bzw. Vor⸗ prüfstellen) unter Verwendung des von der Reichs⸗ gruppe Industrie und vom Reichsstand des Deut⸗ schen Handwerks vorgesehenen Antragvordrucks ein⸗ zureichen. Die Anträge und Bescheinigungen haben enaue Angaben über Menge in Kubikmeter, Stär⸗ ben, Holzart und Verwendungszweck zu enthalten; für Sperrholzplatten aus außereuropäischen (über⸗
8 fün n Hölzern ist außerdem der Nachweis der technischen Notwendigkeit der Verarbeitung dieser Holzarten zu erbringen. Verteilerbetriebe von Sperrholzplatten können die Anträge gesammelt dem für den Sitz der Käufer zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ein⸗
reichen. Die Lieferung darf erst erfolgen, nachdem
das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), die entsprechenden Bedarfs⸗ bestätigungen erteilt hat.
3. Dem lagerhaltenden Handel ist von Sperrholzwerken Menge von 10 v. H. der je⸗ weils zur Auslieferung kommenden Gesamtmenge und Auf⸗ gliederung nach Plattenart und stärke in Sperrholzplatten aus deutschem oder europäischem Holz ohne Bedarfsbestäti⸗ gung mitzuliefern. Diese Freimenge hat der lagerhaltende Handel zur Ieeang des örtlichen Kleinbedarfs ohne Bedarfs⸗ bestätigung abzugeben.
4. Sämtliche Bedarfsbestätigungen s von den Sperr⸗ holzwerken und Sperrholzeinführern zu ammeln und für die im Laufe des Monats zur Auslieferung gelangten Mengen unter Abzug der für den lagerhaltenden Handel vorgesehenen Freimenge von 10 v. H.
a) von den Sperrholzwerken mit der Monatsmeldung Sp. 40 bis zum 10. eines jeden Monats,
b) von den Sperrholzeinführern mit den monatlichen Lieferungsmeldungen bis zum 5. eines jeden Monats,
etrennt nach Absatz an Händler und Verbraucher, der
eichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, einzusenden. Jede Bedarfsbestätigung ist mit dem Firmenstempel des Sperr⸗ holzwerkes oder Sperrholzeinführers und dem Tag der Aus⸗ lieferung zu versehen. 8
Zu Abschnitt II (Regelung des Einkaufs im Auslande)
1. Der Erwerb folgender forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse im Ausland ist nur nach Genehmigung d rch die Reichsstelle für Holz zulässig .
Einfuhrnummer des Statistischen GG Warenverzeichnisses v1“ 38 c Forstpflanzen 1 F. sihs 5 Bau⸗ und Nutzholz, nachstehend nicht esonders genannt .“ (74 2/f) unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde; alle diese auch getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt: (74 2c) hart: 74 a Eichenholz 74 b Nußbaumholz 74 c Buchen⸗ und anderes hartes Holz (74 /e) weich: 1b 74 d Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Pappel⸗ sac Aspen⸗, Espen⸗, Zitterpappel⸗l, Roß⸗ astanien⸗, Weidenholz usw.) 74 e Nadelholz (einschließlich Telegraphenstangen) 74 f Grubenholz der Zolltarifnummer 74 Bau⸗ und Nutzholz, unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, für den Fäuslichen oder handwerks⸗ mäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenz⸗ bezirks mit Beschränkung auf 10 fm in einem Kalenderjahr für jeden Bezugsberechtigten. (75 ae) in der Längsrichtung beschlagen oder anderweitig mit der Axt vorge⸗ arbeitet oder zerkleinert; auch gerissene
ist unzu⸗
Einfuhrnummer
des Statistischen “
Ware nverzeichnisses 1AXX.X“ auch getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt;
(1(75 c) hart:
75 a Eichenholz
75 b Nußbaumholz
75 e Buchen⸗ und anderes hartes Holz (75 d/e) weich:
75 d Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Paphs. 1 Aspen⸗, Espen⸗, Zitterpappel⸗lI, Roß⸗ astanien⸗, Weidenholz usw.)
75 e Nadelholz (einschließlich Telegraphenstangen)
(76 ⁄%) in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht ge⸗ hobelt: (76 a/ b) getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt:
76 a hart
76 b weich; ausgenommen Kistenbretter aus Nadel⸗ holz (623 B) .
(76 ) andere:
1776 %̃) hart:
76 c Eichenhol,
76 d Nußbaumholz
76 e Buchen⸗ und anderes hartes Holz (76 †/g) weich:
76 f Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Pappel⸗, sauch Aspen⸗, Espen⸗, Zitterpappel⸗]’, Roß⸗ kastanien⸗, Weidenholz usw.) 1
76 g Nadelholz; ausgenommen Kistenbretter (623 B)
77 a Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken
77 b Grenadillholz (Cocus⸗, Kuba⸗, Jamaikaholz), unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken
d. 2/b) Zedernholz (auch Bleistiftholz):
78 a unbearbeitet oder lebiglich mit der Axt oder Säge bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrich⸗ tung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet
78 b in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt
ch. 2/f) Nutzholz von Buchsbaum, Eben⸗ Holz, Mahagoni, Polisander, Tiek⸗, Pock⸗ holz, Kornel, Persimmon: (79 2/b) unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet: Mahagoni, Polisander Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, ersimmon, Kambalaholz . (79 6d) in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbei⸗ “ tet oder zerkleinert:
79 c Mahagoni, Polisander
79 d Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Persimmon, Kambalaholz 3
(79 ¼) in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht ge⸗ hobelt:
ge Mahagoni, Polisander 91 Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Persimmon, Kambalaholz 80 a/c) Eisenbahnschwellen, mit der Axt
Pockholz, Kornel,
Kornel,
Längsseiten gesägt, nicht gehobelt:
Wege behandelt (80 b/c) andere: aus hartem Holz 80 c aus weichem Holz 8 (81 a/ b) Holzpflasterklötze:
Wege behandelt 81 b andere
genstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer
teile), auch zu solchem erkennbar vorge⸗ arbeitetes Holz, ungefärbt, nicht ge⸗ hobelt: 83 a von Eichenholz 83 b von anderem Holz 86 Bau⸗ und Nutzholz der N bis 76 g, nicht über 2,50 m lang, zur Herstellung von mecha⸗ nisch bereitetem Holzstoff (Holzmasse Holz⸗ schliff) oder von chemisch bereitetem Holzstof Zellstoff, Zellulose) iefernzapfen zur Samengewinnung 6 Brennholz (Schicht⸗ Klafter⸗, Stockholz, Reisig lauch in Hündeln), Späne (Abfallspäne], Säge⸗ mehl [Abfall beim Sägen von Holz] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern (mit Aus von Kiefernzapfen zur winnung 87 a und von Zapfen an Zweigen z Binde⸗ oder 8 laugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohn), auf geformt (Lohkuchen) 95 a Eicheln (als Kassee⸗Ersatzstoff 62 b) b Kiefernsamen Wilde Kastanien, Waldholzsamen und sonstig Fhersäägg Feien (mit Ausnahme von Kiefern a
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men 95 b und Bucheckern 14 b 2)
aus 96 a Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärb oder zu Strängen zusammengedreht
ller Art (615 A 1/2) Bau⸗ und Nutzholz, gehobel efalzt, genutet, gestemmt, gezapft, ge schlitzt soweit es nicht unter eine de
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nachstehenden Nummern fällt:
Holz (Kunstholz, Holzstein [Xylolith!, Holzpastce Secifarin oder dergleichen) 615 A2 aus weichem Holz aus 616 A Furniere, roh 616 B Sperrholz aus hartem oder weichem Holz, roh oder bearbeitet aus 617 Rohfriesen und Rohkanteln
Späne und in anderer Weise als durch
schaft und der Kleinsiedler (Schrebergärtner) an erster
Reißen hergestellte Klarspäne, alle diese
aus 623 B Abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kiste
Samenge⸗
earbeitet, auch auf nicht mehr als zwei
getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem
81 a getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem 3
82 Naben, Felgen, Speichen sowie für diese Ge⸗
(83 a/bh) Faßholz ( Faßdauben und⸗boden⸗
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Zierzwecken 42 b, 44 a); ausge⸗
aus 96 b Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu
615 A 1 aus hartem Holz, auch Platten aus künstlichen
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