Reichs⸗ und Staatsanzeige
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r Nr. 231 vom 2. Oktober 1940. S. 2
stellen, in staatlichen Forstbetrieben durch die vorgesetzten Dienststellen erteilt.
3. Der Holzbezug zu 1. und 2. unterliegt nicht den Be⸗ timmungen des § 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichs⸗ telle für Holz vom 1. Oktober 1940 betr. Regelung des Ab⸗ atzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirt⸗ chaftlicher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufsgenehmi⸗
gung nicht.
4. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nutzungs⸗ berechtigten rechnet auch das Nutzholz der zu 1. genannten Holzsorten,
a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nach den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif⸗ und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den
Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald⸗
fuhrleute (auch Holzrücker) gleichzuachten sind,
b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied⸗ lungszwecken abgegeben wird, und 8
c) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an ausscheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Erreichung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden.
5. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw.
Nutzungsberechtigten und der Bezugsberechtigten zu Ziff. 4
Abschnitt IM. -X Holzeinschlags und der Holzverwertung. A. Holzsorten.
Außer den in den Holzmeßanweisungen und in der gültigen Rohholzpreisverordnung erlassenen Bestimmungen werden für Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laub⸗ tammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, Faserholz und Schichtnutzderbholz sowie für Brennholz fol⸗ gende Anordnungen getroffen: “
Nadelstammholz und Nadelderbstangen.
1. Allgemeines. Die Nadelstammholzumlage schließt auch Nadelderbstangen ein. Ihre Aufarbeitung xgan- da die Nachfrage nach Betonsteifen, Gerüststangen usw. nicht uner⸗ heblich ist, nicht vernachlässigt werden.
Für das gesamte gesunde Nadellangnutzholz muß erneut der alte Grundsatz in den Vordergrund gestellt werden, das einzelne Stück möglichst lang auszuhalten.
Mit ollergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung des ver⸗ steigerungsfähigen Nadelstammholzes vorzunehmen. Einer⸗ seits ist genaueste Beachtung der in der für das Forstwirt⸗ schaftsjahr 1941 geltenden Z gegebenen Merkmale für dieses Holz geboten; andererseits soll aber auch alles Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufweist, als Wert⸗ holz ausgehalten werden.
Werthölzer sind nach Möglichkeit unentrindet aufzuarbei⸗ ten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an Wert einbüßt.
Bei Verkauf nicht ö“ Nadelstamm⸗ hölzer der Güteklasse C werden den Käufern die Einkaufs⸗
mengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine angerechnet.
2. Kiefern⸗Schneideholz Für die Abgrenzung des Begriffs „nicht grobästig“ — § 2 Ziffer 4 der Rohholz⸗ preisverordnung — können zahlenmäßige Vorschriften nicht gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind.
3. Fichten⸗ usw. Schälholz. Für Schälzwecke be⸗ stimmtes Fichten⸗, Tannen⸗ und Douglasienstammholz (Lang⸗ holz und Abschnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw. frei⸗
ändig verkauft werden, die einen entsprechenden Auflage⸗ escheid von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorweisen.
4. Kiefern⸗, Fichten⸗Telegraphenstangen und ⸗masten.
Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1941 besteht ein be⸗ timmter Bedarf in Kiefern⸗ und Fichten⸗Telegraphenstangen und⸗Leitungsmasten.
An Telegraphenstangen und ⸗masten werden folgende Anforderungen gestellt:
Kiefer: gesund, möglichst vollholzig und walzenförmig,
seichte einschnürige Krümmung, geringer Dreh⸗ wuchs sowie Aeste und Beulen zugelassen. Fichte: gesund, geradschäftig, vollholzig und walzen⸗
Se. nicht stark ästig; Beulen und leichte ein⸗ schnürige Krümmung zugelassen.
Auf Antrag ist wie bisher das Aussuchen dieser Holz⸗ sorten in den angezeichneten Hauungen vor der Fällung oder aus dem liegenden Holz zu gestatten.
Aus Gründen der Holzeinsparung und zur Vereinheit⸗ lichung werden die Deutsche Reichspost und die Deutsche
Reichsbahn künftig folgende Stangensorten beschaffen:
—
Reichspost Reichsbahn Zopfdurch⸗
ö z Zopfdurch⸗ Länge messer Länge messer Im em D. R. m
Stangen⸗ bzw. Mastensorte:
em o. R.
7, 8 und 9 14 7, 8 und 9 14 10 und 12 15 10 und 12 15 6, 7, 8 und 9 12 8
8, 9, 10, 12 17 bis 19 und 15
Abweichungen nach oben sind bei 6, 7 und 8 m langen Stangen II bis 2 ecm, bei den übrigen bis 3 cm zulässig.
„Der Bedarf ist besonders hoch bei den Stangen I in den Längen von 7 bis 9 m, bei den Stangen II in der Länge von 7 m.
Der Abschluß von Vorverkäufen wird weitgehend emp⸗ fohlen 8 8 9.
Laubstammholz und Lavubderbstangen.
1. Bezüglich der Aufarbeitung des Wertholzes gelten die leichen Grundsätze, wie sie im 889 Ziffer 1 Abf 8 für das Cadelstammholz erklärt worden sind. 1
2. Rotbuchenstammholz der Güteklasse A — d. h. ver⸗
steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen —
88 astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende Aeste zugelassen, die sich .B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeichnen. Es chließt jedoch nicht etwa j Chi der sich an der
Stangen II
Starkstrommaste — as
44 2
Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. Versteigerungsfähig ist das Holz dann nur nicht mehr, wenn sich durch den Chinesen⸗ bart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.
Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen⸗ stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte⸗ klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird (Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3 m und Stärke⸗ klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.
3. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2 und 3 nach den Vor⸗ schriften der Reichshoma ausgehalten und zu Stoppreisen ver⸗ kauft werden. 8
4. Bei der Verwertung des Stammholzes ist zu beachten, daß nicht seitens aller Käufer die Verwendungsmöglichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht. Hiernach hat sich ge⸗ gebenenfalls die Einteilung der Verkaufslose zu richten.
5. Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1940, betr. Regelung des Absatzes, der Einzuhr und der Ausfuhr forst⸗ und vonsswireschaftlacher Er⸗ zeugnisse dürfen Verkäufe von Laubstammholz und Derb⸗ stangen an Käufer mit einem 5 fm m. R. übersteigenden Jahresbedarf nur noch gegen Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz (Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte) erfolgen. Die Genehmigung zum Einkauf erhalten Betriebe mit einem Jahresbedarf von 5 bis 100 fm durch Aushändi⸗ gung einer „Einkaufskarte für “ Laubnutzholz“, mit einem Jahresbedarf von über 100 im durch Aushändi⸗ hns von „Einkaufsscheinen für Laubstammholz und ⸗derb⸗
angen“.
6. Bei dem Verkauf des Laubnutzholzes gegen Einkaufs⸗ karte sind wehrwirtschaftlich wichtige Betriebe die sich als folche ausweisen, und bisherige Käufer im Rahmen ihrer rüheren Einkäufe zu bevorzugen.
1131“
Schwellenholz.
.1. Seitens der Forstbetriebe sind die Umlagemengen mög⸗
lichst in geschlossenen nicht zu kleinen Partien zur Verfügung zu stellen. Bei geringerem Anfall im Kleinwaldbesitz wird es zweckmäßig sein, diese Betriebe in einem Vertrage nach seftenlamer Verladestation oder gemeindeweise zusammenzu⸗ assen.
Das durch Umlage aufzubringende Schwellenholz ist lediglich zur Herstellung von Schwellen für die Reichsbahn bestimmt.
2. Die selbständige Verschiebung zwischen der Umlage von Rotbuchenschwellenholz einerseits und Eichenschwellen⸗ holz andererseits ist auch für das Forstwirtschaftsjahr 1941 zugelassen. Da die für die Konservierung der Rotbuchen⸗ schwellen erforderlichen Tränkmittel nur in beschränktem Umfange zur Verfügung stehen, ist es dringend erwünscht, daß eine Verlagerung der Aufbringung von Eiche auf Rot⸗ buche nur insoweit erfolgt, als die Aufbringung der Laub⸗ schwellenholzumlage anders nicht möglich ist.
3. Das zur Schwellenherstellung unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlagen bestimmte Nadel⸗ und holz ist auszuhalten:
a) nach Ziffer 40 der Reichshoma, d. h. in vorgeschrie⸗
bener Beschaffenheit und festen öö wird
Schwellenholz länger als eine Schwellenlänge aus⸗ gehalten, so müssen die Stämme auf ein durch 2,6 m, nicht 2,5 m teilbares Maß abgelängt werden, damit aus den Stammenden zur besseren Aus⸗ nutzung des Holzes Schwellen Form I (Kl. A) her⸗ gestellt werden können.
Im allgemeinen ist ausgelängtes Schwellenholz nur für Firmen aufzuarbeiten, die sich ausschließ⸗ lich mit der Schwellenherstellung befassen; ohne besondere C des Schwellenstückes als Anteil bei Stammholzlieferungen der Güte⸗ klassen B und C. In diesem Falle rechnet der fest⸗ gelegte Schwellenholzanteil auf die Schwellenholz⸗ umlage an. Der Käufer hat in entsprechender Menge — evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz — Schwellen herzustellen.
Beim Nadelholz (Kiefer, Lärche) wird von den Schwellenfirmen als chwellenanteilholz jedoch nur Langholz der Güteklassen B und C in den Klassen 2 b und stärker unter Mitnahme von 15 vH. Kl. 2 a übernommen. Beim Schwammaushieb anfallende gesunde Abschnitte in Léängen von 3 m aufwärts in jeder beliebigen Länge mit 27 cm Mindestzopf o. R. werden zur Eichenschwellenerzeugung gekauft.
.4. Der Bedarf der Reichsbahn in Nadelholzschwellen wird im gesamten Reichsgebiet nur noch zu 80 vH. durch Nadelschwellenholzumlage in der Aushaltun gelängtes Schwellenholz und zu b) als Schwellenanteilholz sichergestellt. Nur dieses Holz rechnet auf die Schwellenholz⸗ umlage an. Die weiterhin erforderlichen 20 vH. werden durch Zuteilung von gewöhnlichem Nadelstammholz der Güteklassen B und C (Kiefer, Lärche) aus der Nadelstamm⸗ holzumlage aufgebracht. Dem Nadelschwellenholzkäufer sind daher auf seinen Wunsch möglichst bis zu 20 vH. seines Ein⸗ kaufs von abgelängtem Schwellenholz bzw. Schwellenanteil⸗ holz in Stammholz durchschnittlicher Beschaffenheit gegen entsprechende Einkaufsscheine mitzuverkaufen.
5. Bei dem Rotbuchenschwellenholz 8' hinsichtlich der Rotkernbestimmung gegenüber den letztjährigen Abnahme⸗ bedingungen der Reichsbahn eine Aenderung nicht ein⸗ Herste 1 .Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Hol ist grundsätzlich im Wege des Vorverkaufs (Verkauf vor b Einschlage) zu verkaufen.
Jeder Forstbetrieb ist bei Abschluß eines Verkaufs von Buchen⸗ (Eichen⸗) Schwellenholz usw. verpflichtet, diesen dem Reichsbahnzentralamt für Einkauf in Berlin SW 11, Halle⸗ sches Ufer 35 — 36, anzuzeigen. Das Reichsbahnzentralamt gibt der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung (Inlandserzeu⸗ gung), eine monatliche Zusammenstellung der Verkaufs⸗ meldungen.
7. Bei der üe sn18b56G ist zu beachten, daß das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage abzugebende Laub⸗ und Nadelholz nur gegen Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Für Schwellenholz“ verkauft werden darf.
Die Preise für Kiefern⸗, Lärchen⸗ und Rotbuchen⸗
chwellenhölzer regeln sich nach der Rohholzpreisverordnung,
—
zu a) als ab⸗
die Preise für Eichen⸗Schwellenholz unterliegen der Preis⸗ “
as in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenhol⸗ tellt gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse bol ie Ausscheidung der E B und C ist da⸗ her weder bei der Aushaltung noch bei der Preisbildung zulässig.
. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschla und anschließender unver lügtht. e 888 Schwellenholzes wird erneut hingewiesen.
Spät angeliefertes Buchenholz kann, auch wenn es ge⸗ 7 bleiben sollte, in unserem Klima nicht so weit austrocknen, aß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden der deutschen Volkswirtschaft stark herabgesetzt. Die Ueberweisungen an die Buchen schrpellenholzkäufer in den Forstbetrieben haben daher zumindest einem Drittel der Umlagemengen bis spätestens 1. Februar 1941, zu einem weiteren Drittel bis spätestens 1. März 1941 zu erfolgen, mit dem Rest so frühzeitig, daß der Käufer die Ablieserung an die Tränkanstalt fristgemäß durchführen kann.
Fehern der Gefahr des Verblauens und der damit zu⸗ sammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit ist darauf be⸗ sonderer Wert zu legen, daß 50 vH. des Kiefern⸗ schwellenholzes möglichst bis zum 15. Februar 1941 dem Käufer überwiesen werden.
9. Es ist dafür zu sorgen, daß die Schwellen auch weiter⸗ 5* vorwiegend mit der Säge hergestellt werden. Die Zu⸗ assung des Bebeilens kann unter der Voraussetzung, daß Schwellenhauer zur Verfügung stehen, zweckmäßig sein; bei “ Anteil krummen Holzes und zur Vermeidung hoher ransportkosten von Rundholz zum Sägewerk bei stark ver⸗ streutem Anfall. ig § 11.
Grubenholz.
1. Die Bereitstellung des Grubenholzes ist eine besonders wichtige und vordringliche Aufgabe der deutschen Forstwirt⸗ schaft auch im Forstwirtschaftsjahr 1941. Die Mengenfrage kann weiterhin nur dadurch zur Lösung gebracht werden, daß wiederum ein Anteil an Laubgrubenholz vom Bergbau über⸗ nommen wird.
2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 1940 — III 2530 — betr. Reichsholzmeßanweisung gehören nicht nur Stämme, sondern auch Stangen zum Crubenholz
3. Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang auszuhalten (es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Ausnutzung gewährleistet.
Sofern genügend Arbeitskräfte vorhanden sind, kann das Holz sofort beim Einschlag entrindet werden. Eine Ver⸗ pflichtung des Waldbesitzers zum Entrinden besteht nicht und kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß ge⸗ mäß Rohholzpreisverordnung die Preise für entrindetes Nadelgrubenholz gelten. Die polizeilichen Vorschriften über das Entrinden von Nadelholz werden hierdurch nicht berührt,
Zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz nach Möglichkeit zu rücken.
Stammtrockne Nadelhürzir sind im Vergleich mit ge⸗ sund gefällten sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warnfähigkeit nur dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie schon äußerlich deutliche Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil⸗ und nagelfest gelten können.
Fichten⸗ und Tannenspitzenknüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf die Umlage an.
4. Als Laub⸗Grubenholz kommen in der Haupt⸗ sache nur Eiche und Buche in Betracht. Die Aufarbeitun von Hainbuche, Akazie, Birke und Esche zu Grubenholz 1
nur dann vorzunehmen, wenn der Absatz durch Vorverkauf
gesichert ist. 8 Bei der Aufarbeitung von Laub⸗Grubenkurzholz (be⸗ sonders Buche) hat sich folgendes Verfahren bewährt, dessen Anwendung unter gegebenen Verhältnissen empfohlen wird: In jedem Hieb wird jeweils nur eine Stempellänge ausgehalten. In dieser Stempellänge wird sämtliches im Schlag anfallende Schichtderbholz, 80 auch das Brennderb⸗ holz, eingeschnitten. Erst am Stapelplatz beim Einlegen in die Stöße erfolgt die Sortierung des Holzes nach Grubenkurz⸗ holz⸗ und Brennholzsorten. Dieses Verfahren ist zweckmäßig vorzunehmen in Hieben, in denen an Schichtderbholz nur 81 und Brennderbholz anfällt. 1 Das Eichen⸗Grubenholz ist wie bisher auszu halten. Es muß spätestens ausgangs Winter verkaufsfertig sein; es sei denn, daß nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer gelohtes Eichen⸗Grubenholz geliefert werden soll.
Bei der Verwertung des zu Schachtholz geeigneten Eichenstammholzes der Homaklassen 2 und 3 ist in allen Fällen dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben. Der Bedarf an “ Schacht⸗ holz, das möglichst gerade gewachsen sein soll, aber feste Aeste und auch sonstige Qualitätsmängel aufweisen kann, ist ge⸗ stiegen. Möglichst große Längen sind für die Holzausnutzung Beheö eine Befriedigung muß nach Möglichkeit erfolgen.
gin. das Buchen⸗Grubenholz werden aus Grubensicherheitsgründen folgende Anforderungen gestellt: 1. Das Holz muß gesund, gerade gewachsen und mög⸗
lichst glattschäftig sein.
. Das grün gefällte Buchenholz muß vor der Ver⸗ abgelagert, aber ohne stärkere Rißbildung ein.
„Die Buchen⸗Grubenholzumlage ist im allgemeinen nur aus den Staatsforsten mefsnb FercPeessaftz nc n. Gemeinschaftswaldungen oder Privatforsten, die en⸗ Grubenholz liefern wollen, können bei der Umlagefestsetzung berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist der Verkauf des Buchen⸗Grubenholzes vurg Abschluß von Vorverträgen zwischen Wald und Handel durchzuführen. ür die Einschlagszeit, die Durchführung der Einschlags⸗ überweisungen und die Holzabfuhr werden folgende An⸗ ordnungen getroffen:
1. 50 vH. des Einschlags müssen bis zum 31. Januar 1941 und die restlichen 50 vH. bis zum 31. März 1941 zur Ueberweisung gelangt sein. 2. Bei Abschluß der Verträge ist als äußerster Abfuhr⸗ termin der 1. Juli 1941 zu setzen. Das Buchengrubenholz ist grundsätzlich als Kurzholz aufzuarbeiten. „Eigenmächtige Zusammenlegungen oder Ausgleichsein⸗ schläge bei den Einschlagsfestsetzungen (Umlagen) für Eichen⸗
und Buchengrubenholz sind verboten.
wie im Vorjahr folgende Vors
eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2
EWö MAemnsaee
— „ 1 öI1““
IIIS
Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brenn⸗ holz und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfestsetzung (Um⸗ age) des Grubenholzes nicht an. 8
5. Die Durchführung von Selbsteinschlägen durch den Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin erwünscht. Die Ueberwachung und die eeee 872 Ein⸗ schlags sowie die Vermessung erfolgen durch den Waldeigen⸗ tümer.
6. Durch den Fortfall ausländischer Lieferungen ” die deutschen Zechen auf den Einkauf von Spurlattenholz deut⸗ scher Erzeugung angewiesen. Für die Herstellung von Spur⸗ latten eignet sich in erster Linie Stammholz der Lärche, da⸗ neben auch der Eiche. Der Verkauf derartigen Holzes soll im Wege des Vorverkaufs vorgenommen werden. Den Wünschen der Zechen bzw. Händler ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
.“ § 12. 8 Faserholz und Schichtnutzderbholz.
1. Die Belieferung der Zellstoffindustrie usw. erfordert auch im Forstwirtschastsjahr 1941 erhebliche Holzmengen, insbesondere an Fichten⸗ und Buchenfaserholz. 1 1 Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) umfassen beim Nadelholz “ das gesamte Faserholz und sonstige Schichtnutzderbholz, beim Laubholz das Faserholz und Schichtnutzderbholz von Buche, Aspe, in der “ auch Weide,
das Schichtnutzderbholz der übrigen Laubholzarten.
2. Für das Forstwirtschaftsjahr 1941 entfällt beim Nadel⸗ faserholz die Mengenfestsetzung für Holz der Güteklasse D. Der Fortfall dieser Bestimmung bedeutet nicht, daß die Aus⸗ haltung von D-⸗Holz wesentlich verringert werden darf oder unterbleibt. Die Industrie hat sich zur Abnahme des ge⸗
samten Anfalls der Güteklasse D ausdrücklich verpflichtet. Es muß insbesondere darauf geachtet werden, daß diejenigen Be⸗ triebe (Pappfabriken und Schleifereien), die aus preislichen Gründen auf D⸗Holz angewiesen sind, im bisherigen Umfange weiter versorgt werden.
3. Der als Schichtnutzderbholz aufzuarbeitende Anteil der Gesamtumlage von Faserholz und Schichtnutzderbholz ist frühzeitig durch Vorverkauf festzulegen. Die voraussicht⸗ lich erforderlich werdenden Kleinabgabemengen sind zu schätzen. Der Waldbesitzer erfährt auf diese eise, wieviel von seiner Umlage von Faserholz und Schichtnutzderbholz als Schichtnutzderbholz auszuhalten ist. Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnutzderbholz kann dann auf Wunsch des Käufers auch in Längen über 1 m aus⸗ gehalten werden.
4. Da die Hersteller von Holzwolle nur Holz von 10 ecm und mehr Zopfdurchmesser wirtschaftlich verarbeiten können, sind desen in erster Linie stärkeres Schichtnutzderbholz oder Faserholz der Klassen A und B und stärkeres Holz der Klasse D anzubieten. 5
Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten⸗ und “ sowie der Betriebe des Böttcher⸗ und Küferhand⸗ werks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längenmaße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rück⸗ sicht zu nehmen; jedoch müssen sich die Hbäafer wegen ihrer Sonderwünsche rechtzeitig mit den Waldbesitzern in Ver⸗ bindung setzen.
Anbrüchiges sehtenseicge nesseh wird u. a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. Die Aushaltung ist bei vorhandener Absatzmöglichkeit zu vereinbaren.
5. Der Verkauf des Schichtnutzderbholzes von Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufs⸗ scheine erfolgen, bei den übrigen Laubholzarten erfolgt die Abgabe jedoch gegen Uebergabe einer Einkaufsgenehmigung (Einkaufsschein bzw. Einkassekareh gemäß § 9 Ziffer 5.
Beim Verkauf von anbrüchigem Schichtnutzderbholz G. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.
6. Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszuhalten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in der Ostmark auch Weide. Andere Holzarten kommen nur auf Grund be⸗
onderer Vereinbarungen (etwa für Versuchskochungen u. ä.) in Frage.
7. Für Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten folgende Bestimmungen: .
A. Rotbuche:
Für die Aufarbeitung des der Klasse C sin hriften maßgebend: „Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C. a) Die Lieferung von Faserholz der Klasse C unter⸗ liegt mengenmäßig keiner Beschränkung, wenn es vom Verkäufer rechtzeitig geschält oder gespalten wird; dabei soll nach Möglichkeit geschält und nicht gespalten werden. b) Der Anteil an Faserholz der Klasse D darf bis z 10 vH. der Hieserung je Forstamt Forst⸗ etrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage
je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält
moder ungespalten verkauft wird.
II. 1bg. Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.
a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu Ia, wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält verkauft wird.
b) Der Anteil an Holz der wFüug⸗ C darf 10 vH. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei
emeindeweiser Sammelumlage je Gemeinde nicht überschreiten, wenn das C⸗Holz ungeschält oder
ungespalten bleibt. Von der Aufarbeitung nach II wird noch mehr als bis⸗
her Gebrauch zu machen sein. 6 Hinsichtlich der Aushaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Aenderungen ein. Die Klasse D soll nur nach vorheriger Vereinbarung mit
den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden.
Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeggessen um 1 em. Um das Buchen⸗Faserholz vor dem Verstocken zu be⸗ wahren, sind, soweit mit den Werken nichts anderes verein⸗ bart-wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 cm Zopfdurchmesser zweimal. 1“
B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne):
Nach vorheriger Vereinbarung mit einzelnen Werken (Lederpappen⸗ und Hartplattenwerke, bei Kiefer auch Sulfat⸗
teilweise Deckung des für
werke, u. a.) kann Klasse D mit geringeren Güte⸗ ansprüchen aufgearbeitet und verkauft werden. Jedoch soll im allgemeinen dabei unter eine Rollenstärke von 5 cm D. m. R. am schwächeren Ende nicht herabgegangen werden. Nadelfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise nur Rollen von 5 bis 7 em Zopfstärke enthält, ist ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im all⸗ gemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet ver⸗ arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.). . 6 Wenn eine Aufteilung der Klasse D für unmöglich ge⸗ halten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu⸗ wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeichnungen wie Di, D2, D+, Dr usw. zu vermeiden. Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden können G. B. Schwammstücke), 8 sind gesunde, nicht grobästige Spaltstücke je nach der Stärke der Rollen in die Klasssn A oder B zu setzen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D. Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 cm.
C. Aspe, Weide:
Für Aspen⸗ und Weidenholz der Klassen A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.
D. Für sämtliches Faserholz gilt folgendes: 1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz der Klassen A bis C. 2. Im Faserholz Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein. 3. Der Waldbesitz kann nicht gezwungen werden, Faser⸗ 4.
und Schichtnutzderbholz entrindet zu verkaufen. Auf die Bestimmung, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen. .““ Für sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuche) ist die Aufarbeitung auch als Stammholz in Längen vpon 2 bis 6 m, nach halben Metern abgestuft, zu⸗
lässig.
6. vi gSelbsteinschlag von Faserholz durch Käufer
gelten die für das Grubenholz gegebenen Bestimmun⸗ gen entsprechend.
Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann auch ge⸗ mischt aufgearbeitet werden.
Für das gesamte Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Setzen von Holz⸗ stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.
Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholz⸗ arten zu Faserholz aufgearbeitet, gilt für dieses Ziffer 5 Abs. 1 entsprechend.
11““ 1
Brennholz.
1. Durch die Brennholz⸗Teilumlage ist u. a. auch die Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren benötigten Waldbrennholzbedarfes sicher⸗ gestellt worden. 1 “
Zu Generatorzwecken eignen sich grundsätzlich alle Holz⸗ arten in der Aufarbeitung als Derb⸗ und Reiserknüppelholz, einen höheren Nutzwert hat jedoch Hartholz, insbesondere Rotbuche. Entrindung ist nicht erforderlich. Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine der Reichsstelle für Holz für Brenn⸗ holz mit dem Aufdruck „Generatorholz“ zu erfolgen. Alleinige Käuferin ist die Gesellschaft für Tankholzgewinnung und Abfallholzverwertung (GfT); sie ist berechtigt, über die Um⸗ lage hinaus weiteres Brennholz im freien Handel, d. h. ein⸗ kaufsscheinfrei einzukaufen, sofern hierdurch nicht die Ver⸗ sorgung anderer Verbraucherkreise gefährdet wird.
2. Sofern besondere Brennholzumlagen oder Brennholz⸗ teilumlagen nicht festgesetzt werden, ist der Brennholzhandel zur Versorgung der Städte, Industrien usw. und der wald⸗ armen Gebiete unbedingt mit Brennholz im Verhältnis des vorjährigen zum diesjährigen Anfall zu 8en e.
3. Für die örtliche Verteilung des Brennholzanfalls werden keine bindenden Anweisungen Oberster 8e muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer ge⸗ rechten Verteilung gebracht wird. Hierbei wird die beste Zu⸗ sammenarbeit aller beteiligten Stellen erwartet. Verfahren, die sich in den letzten Jahren als reibungslos durchführbar und zweckmäßig erwiesen haben, sind weiterhin anzuwenden.
4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald⸗ 8 und Berechtigten von Servituts⸗ und sonstigem Rechts⸗ holz veranlassen, sich auch für seinen eigenen Hiagirelfh danf Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Ein chrän⸗ kungen in den Brennholzabgaben an die e und ⸗angestellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter nach Möglichkeit in geeignetem Umfange durchzuführen.
B. Holzverwertung. § 14. Grundsätzliches.
1. Dem frühzeitigen und schnellen Einschlag hat sobald wie möglich der Verkauf des Holzes zu folgen. Wenn also als Regel der Verkauf nach dem Einschlag durchzuführen ist — grundsätzlich gilt er für alles verstei erungsfähige Holz —, so bleibt der Vorverkauf, z. B. für rubenholz, Faserholz, Schwellenholz usw., keineswegs ausgeschlossen. Häufige und schnelle Teiluͤberweisungen sind aber bei den Vorverkäufen notwendig. 88
Es darf unter keinen Umst’ den mehr vorkommen, daß wertvolles Nadel⸗ und Laubnutzholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht wird, zu der normalerweise bereits das Holz im Walde Schaden gelitten hat. Es wird zukünftig nach⸗ geprüft werden, wen die Verantwortung in solchen Fällen trifft; entsprechende Maßnahmen werden dann ergriffen.
Den Forsbbetrieben unter 50 ha Größe wird der Ver⸗ kauf des Nutzholzes im Wege des Sammelverkaufs durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes empfohlen.
2. In Anbetracht der Notwendigkeit, mehr noch als bis⸗ her unnötige Transporte zu sparen, wird allgemein anzu⸗ streben sein, daß die Käufer bei der Verteilung des Anfalls möglichst das nächstgelegene Holz erhalten.
3. Die schnelle Holzabfuhr muß in allen Betrieben ge⸗ fördert werden. “ “X“
Daß gerade auf diesem Gebiet weiterhin Schwierigkeiten auftreten werden, ist wahrscheinlich. Es ist daher die ein⸗
gehende Zusammenarbeit des Waldbesitzers mit seinen Holz⸗ käufern und Holzabfuhrleuten dringend erforderlich. Dar⸗ über hinaus ist es Aufgabe aller Waldbesitzer usw., die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unterstützen. Auftretende Schwierig⸗ keiten sind jeweils schnellstens zu melden.
Kleinbedarf. “ 1
1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsanfässiger Ver⸗ braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbeétriebe wird wieder eine Freigrenze ein dfüͤhrt. Auf Grund der Anord⸗ nung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1940 betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen an den gleichen Abnehmer dieses Käuferkreises — auch von mehxeren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Rohholzerzeugern — an Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz unter Anrechnung auf die Umlagen ein⸗ kaufsscheinfrei verkauft werden:
bis zu jährlich insgesamt 5 fm m. R. Laubholz und 5 fm m. R. Nadelholz.
Die Deckung des Bedarfs der Wirtschaft (Bauwirtschaft, “ Industrie usw.) sowie insbesondere die Auf⸗ ringung der Faser⸗ und Grubenholzumlagen dürfen jedoch durch diese Abgaben nicht gefährdet werden.
2. Die Abgabe des Holzes erfolgt nur zum Zwecke seiner ausschließlichen Verwendung zu Nutzzwecken im eigenen Be⸗ triebe, seine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe seitens der Käufer ist daher untersagt.
3. Sämtliche Verkäufe an dengleichen Ab⸗ nehmer von mehr als je 5 km Nadel⸗ und Laubnutzholz dürfen nur gegen Uebergabe einer Einkaufsgenehmigun (Einkaufs⸗
chein bzw. 111“
Selbstverbraucher und gewerbliche Kleinbetriebe, die einen Jahresbedarf von über je 5 fm m. R. haben, sind daher vom Bezuge einkaufsscheinfreien Holzes ausgeschlossen und erhalten Einkaufsscheine bzw. eine Einkaufskarte auf Antrag unmittelbar bei der Abteilung Absatzlenkung des für sie zu⸗ ständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes. “
Abschnitt III. Schlußbestimmungen. 1 § 16.
Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem § 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzein⸗ schlags im Lande Oesterreich und in den sudeiendecth en Gebieten vom 28. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1. 1939 S. 2) in der Fa sung vom 12. Oktober 1939 Wieichsgesesbl 1
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1. Gegen Höhe und Art des festgesetzten Holzeinschlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Ausschlußfrist von je 14 Tagen gegeben:
8 dder Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungs⸗
8 stane einzureichen; über ihn entscheidet das zu⸗
ssttändige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt; gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, 3 die über den Einspruch entschieden hat; über sie keeantscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig.
2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des festgesetzten Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die festsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Holzein⸗ schlags zugestimmt hat. 8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ weisung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 2028) und der Verordnung zur Ver⸗ tärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den udetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2029). .“ § 19.
1. Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.
2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Anordnungen der Reichsstelle für Holz außer Kraft:
a) Anordnung Nr. 4 vom 13. Oktober 1939, betr. Re⸗ gelung der Aufbringung des Rohholzes im Forstwirt⸗ schaftsjahr 1940 einschl. der hierzu ergangenen Näheren Anweisungen,
b) Anordnung Nr. 9 vom 3. Januar 1940, betr. Re⸗ elung der Aufbringung des Laubstammholzes im Forstwirtschaftsjahr 1940,
e) Anordnung Nr. 12 vom 9. März 1940, betr. Zu⸗ lassung von Mehreinschlägen über die Holzeinschlags⸗ festsetungen (Umlagen) für das Forstwirtschaftsjahr 1940 hinaus,
d) Anordnung Nr. 13 vom 12. April 1940, betr. Re⸗ gelung der Aufbringung des Rohholzes in der Ost⸗ mark im Forstwirtschaftsjahr 1941. “
Berlin, den 1. Oktober 1940.
Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Storck.
Anweisung Nr. 2 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — vom 1. Oktober 1940.
Betr. Holzeinschlagsnachweisungen und Holzverkaufs meldungen.
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforstmeisters vom 1. Oktober 1940 — III/II/IV 8 b 8400 — wird auf Grund der §§ 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 1677) und der nachstehend genannten Verordnungen: Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags von 4. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
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