Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2
31 vom 2. Oktober 1940. S. 4
in den Ostgebieten eingeführt: Durch Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten vom 26. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 236); Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im TLande Oesterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ — bieten vom 28. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2029) für das Forstwirtschaftsjahr 1941 (1. Oktober 1940 bis 30. September 1941) folgendes angeordnet: . I. Holzeinschlagsnachweisungen: A. Allgemeines.
.Die Höhe des Einschlags in den einzelnen Holzsorten ist für alle Forstbetriebe (Staatswald und Nichtstaatswald) im Laufe des Forstwirtschaftsjahres jeweils nach dem Stand vom
31. Dezember (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember) 31. März (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März)
a) Zwei Ausfertigungen sind pünktlich (Eingang bei der Prüfungsstelle) bis zum 5. des auf den Berichts⸗ zeitraum folgenden Monats der Prüfungsstelle ein⸗ zusenden;
b) eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigentümer
bzw. Nutzungsberechtigten.
Ist die Ausfertigung von Holzeinschlagsnachweisungen am 30. November erforderlich, sind zwei Ausfertigungen pünktlich bis zum 5. Dezember der zuständigen Prüfungsstelle einzureichen; eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigen⸗ tümer bzw. Nutzungsberechtigten. 8
2. Die erforderlichen Vordrucke werden den Waldeigen⸗ tümern bzw. Nutzungsberechrigten jeweils rechtzeitig von der zuständigen Prüfungsstelle zugesandt.
3. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe stellen die zuständigen Prüfungsstellen, erforderlichen⸗ falls unter Mitwirkung der Bürgermeister, gemeindeweise zu⸗ sammengefaßte Holzeinschlagsnachweisungen bis zum 10. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats und — soweit
über;
c) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein⸗ schlag der gemeindeweise zusammengefaßten Forst⸗ betriebe unter 50 ha Größe; b
d) der Ergebnisse der Zusammenstellungen von a) bis c)
Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen zu a) bis c) sind je zwei Ausfertigungen unter Be⸗
nutzung des für die Forstbetriebe, 8 zu d) unter Benutzung des für die Forst⸗ und Holz⸗
. wirtschaftsämter voorgeschriebenen Vordrucks herzustellen.
8
Je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis d)
dient den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern zur Kon⸗
trolle des Einschlags. Sie sind zusammen mit den 1 Einzelnachweisungen der Forstämter (Ziffer D 4) und der Prüfungsstellen zu den Akten des Forst⸗
und Holzwirtschaftsamtes zu nehmen; . je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis d) ist mit den Zusammenstellungen gemäß Ziff. D 1 der
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*
ste Beilage
anzeiger und Preußisch
2.
Berlin, Mittwoch, den 2. Oktober
1940
“ Bekanntmachung. Die am 1. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 172 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Einführung gemeinderechtlicher Vorschriften in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom
23. September 1940. 8 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die vor⸗
übergehende Nichterhebung der Fettsteuer im Protektorat Böhmen uund Mähren. Vom 24. September 1940.
— “
Verordnung über die Einführung der kaliwirtschaftlichen Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 24. Sep⸗ tember 1940.
Dr. Heinrich Siber zum korrespondierenden Mitglied ihrer philosophisch⸗historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichs⸗ minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt
1“ 8 1
Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor für Philosophie Dr. Robert Reininger zum korrespondierenden Mitglied ihrer philosophisch⸗historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt. 1
8
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Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2. Oktober auf 74,00 Rℳ (am 1. Oktober auf 74,00 Eℳ) für 100 kg.
In Berlin feftgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten 8 Telegraphische Auszahlung.
— 1. Oktober Geld Brief
—
2. Oktober Geld Brief
erforderlich am 30. November (Ziffer A 3) — in dreifacher Ausfertigung auf.
b) Prüfung der Holzeinschlagsnach⸗
Aegypten (Alexand. und Kairo)... Afghanistan (Kabul).
Verordnung über die Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Ein⸗ und Turchfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und anderen iierischen Teilen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungs⸗
Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung I—, Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 26, pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 30. bzw. 31. des auf den Be⸗
30. Juni (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Juni)
30. September (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September) 1 ägypt. Pfd.
100 Afghani 18,70 18,83 18,79 18,83
Nichtamtliches.
nachzuweisen. Für die Holzeinschlagsnachweisungen sind die vor⸗ geschriebenen Vordrucke zu benutzen, die den Forstbetrieben rechtzeitig zugesandt werden.
2. Ist der für einen Forstbetrieb für das Forstwirtschafts⸗ jahr festgesetzte bzw. genehmigte Holzeinschlag bis zum 31. März vollzogen und wird der Nachweis des Einschlagsvollzuges durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 31. März
erbracht, entfällt die Vorlage der Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. Juni. Die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. September (Zeitraum vom 1. Ok⸗ tober bis 30. September) ist jedoch auch von den Forstbetrieben zu erbringen, die von der Vorlage der Holzeinschlagsnachwei⸗ sung nach dem Stand vom 30. Juni befreit sind.
3. Wird der Nachweis des auf das am 30. September ab⸗ aufende Forstwirtschaftsjahr anzurechnenden Holzeinschlags durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. September nicht restlos erbracht, so ist am 30. November eine weitere Holzeinschlagsnachweisung für das bereits abge⸗ laufene Forstwirtschaftzjahr aufzustellen, die dann den ge⸗ amten Einschlag des abgelaufenen Forstwirtschaftsjahres er⸗
assen muß. B. Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald.
a) Hohzeinschlagsbuch.
1. Jedes Forstamt hat für das Forstwirtschaftsjahr ein „Holzeinschlagsbuch“ unter Benutzung des vorgeschriebenen Einheitsvordrucks anzulegen. In das „Holzeinschlagsbuch“ ist alles im Forstwirtschaftsjahr eingeschlagene bzw. auf das Forstwirtschaftsjahr anzurechnende Derbholz — ohne Rück⸗ sicht auf die Verkaufs⸗ oder Verwendungsart — laufend ein⸗ zutragen. Die Eintragung ist unmittelbar nach der Ab⸗ nahme (Nachprüfung) des Holzes im Walde vorzunehmen, d. h. obald das Nummerbuch durch den Forstmeister oder dessen Vertreter nachgeprüft und die rechnerische Richtigkeit durch den Forstsekretär festgestellt ist. -
2. Für die Eintragungen sind die auf dem Titelblatt des Holzeinschlagsbuches abgedruckten Anweisungen zu beachten. 3. Sämtliche Holzsorten sind einheitlich in Festmeter mit
weisungen. .
1. Säumige Forstbetriebe sind durch die Prüfungsstellen spätestens zwei Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Holzeinschlagsnachweisungen vorgeschriebenen Termins unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2028) bzw. der Verordnung zur Ver⸗ stärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 2029) unter Stellung eines kurzen Termins durch Postzustellungsurkunde zu mahnen. Verläuft die Mahnung ergebnislos, so ist Anzeige an das zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu erstatten. Der Anzeige sind alle hierfür in Frage kommen⸗ den Unterlagen (Schriftwechsel, Mahnung usw.) beizufügen.
Das gleiche gilt sinngemäß für Forstbetriebe unter 50 ha, die die für die gemeindeweise zusammengefaßten Holzein⸗ schlagsnachweisungen erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen oder die Angaben überhaupt ver⸗ weigern. b
2. Die Prüfungsstellen prüfen die von den von 50 ha Größe und darüber in zweifacher Ausfertigung ein⸗ gereichten Holzeinschlagsnachweisungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und fertigen je eine Zusammenstellung der Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeindeweise zusammengefaßten Forst⸗ betriebe unter 50 ha Größe. Von den Ergebnissen der Zu⸗ sammenstellungen sind je drei Ausfertigungen (Durchschlags⸗ verfahren) unter Benutzung des für die Forstbetriebe vorge⸗ schriebenen Vordrucks herzustellen.
a) Je eine Ausfertigung ist mit je einem Stück der ent⸗
sprechenden Einzelnachweisungen der Forstbetriebe
von 50 ha Größe und darüber und der gemeinde⸗ weise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats
richtszeitraum folgenden Monats — etwaige Mel⸗ dungen im November (Ziffer A 3): am 31. De⸗ zember — einzureichen.
3. In dem für die Zusammenstellung gemäß Ziffer D 2 d von den Forst⸗ und Hblzwirtschaftsämtern zu benutzenden Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung des Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamtes“ sind in der letzten Spalte bei
Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laubstammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, 8 1 Faserholz und Schichtnutzderbholz von Nadelholz, Buche, Aspe und (in der Ostmark) Weide, sonstiges Laubschichtnutzderbholz die Holzmengen einzutragen, die die Abteilung Absatzlenkung für die im Abschnitt A genannten Berichtszeiträume an Hand der zurückgelaufenen Abschnitte der Einkaufsscheine als ver⸗ kauft nachweist.
4. Die von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern zur Weitergabe an die Prüfungsstellen und für den eigenen Ge⸗ brauch benötigten Vordrucke für die Holzeinschlagsnachwei⸗ sungen im Nichtstaatswald und die erforderlichen Vordrucke „Holzeinschlagsnachweisung des Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amtes“ werden den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern jeweils rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichsstelle für Holz zugesandt. . b
II. Holzverkaufsmeldungen in den Privatforsten. a) Verkaufsmeldung. 1. In Privatforsten aller Betriebsgrößen abgeschlossene Holzverkäufe sind an die zuständige Prüfungsstelle zu melden. 2. Meldepflichtig sind alle Holzverkäufe der Holzsorten und -mengen, für deren Einkauf ein Einkaufsschein (nicht Ein⸗ kaufskarte) der Reichsstelle für Holz erforderlich ist. 3. Für die Meldung des Holzverkaufs an die zuständige Prüfungsstelle ist der Waldeigentümer bzw. Nutzungsberech⸗ tigte verantwortlich. .
stoffs sein können. Vom 27. September 1940.
Vierte Verordnung über die Einführung der Reichsmark⸗
währung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 27. September 1940. Aenderung der Bekanntmachung von Bedarfsstellen außer⸗ halb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 3 b, 14 und 15 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsleistungs⸗ gesetzes berechtigt sind. Vom 30. September 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 2. Oktober 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Vreußen.
Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor für üschechns und deutsches bürgerliches Recht
ʒWareneinfuhr nach dem Generalgouvernement vorläufig ohne vorherige Devisengenehmigung.
Zur Anwendung des devisenpolitischen Abfertigungsverbots gemäß Bekanntmachung des Leiters der Abteilung Devisen im 8
mt des Generalgouverneurs über die Wareneinfuhr nach dem
Generalgouvernement vom 13. August 1940 wird mitgeteilt, daß diesem nicht die Bedeutung eines Einfuhrverbotes zukommt. Die
Waren können bis zum Erlaß der gesetzlichen Bestimmungen vor⸗
läufig ohne vorherige Hedesigeite hunsgung abgefertigt und damit
in das Generalgouvernement eingefüh lusk
teilt im Reichsgebiet die Dienststelle des Bevollmächtigten des Generalgouverneurs,
rt werden. Auskünfte er⸗
Berlin W 35, Standartenstraße 14, Ruf
8 Deutsches Reich.
Nr. 33 des Reichsministerialblatts vom 28. September 1940
ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Siebzehnte Anordnung über die Neugestaltung der Hauptstadt der Bewegung. — Konsulat⸗ wesen: Aufhebung der litauischen, lettischen und estnischen Vertretungen in Deutschland. — Exequaturerteilung und Er⸗ löschen von Exequaturerteilungen. — Steuer⸗ u nd Zoll⸗ wesen: Verordnung über “ des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — Verordnung über 2 enderung des Warenver⸗ zeichnisses zum Zolltarif und der Liste der Abfertigungsbeschrän⸗ kungen. — Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zu⸗ stän igkeit von Hauptzollämtern im Oberfinanzbezirk Kar sbad. — Verordnung zur Aenderung der Branntweinverwertungsordnung
und der Essigsäureordnung.
im Reich beteiligten, da Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs nicht mehr in Frage kämen. Die niederländische Binnenschiffahrt, so erklärte Dr. Fischboeck weiter, werde im Zu⸗ sammenhang mit dem Ausbau des deutschen 8GoI1 außer⸗ ordentliche Zukunftsmöglichkeiten erhalten. Es sei dafür Sorge getragen worden, daß die niederländischen Autobahnen einen An⸗ schluß an die Autobahnen des Deutschen Reiches erhalten. Ferner sei beabsichtigt, die beiderseitige Elektrizitätswirtschaft rationeller zu n Solange eine völlige Ausnutzung der niederländischen Arbeitskräfte am Ort nicht möglich sei, erscheine ihr Einsatz im Deutschen Reich notwendig; dieser Einsatz werde noch eine wesent⸗ liche Steigerung erfahren.
6. Jahrestagung der deutsch⸗schwedischen Handelskammer.
Argentinien (Buenos Aires)
Australien (Sydney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen).
Brasilien (Rio Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) .... Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.)
England (London) Estland
(Reval / Talinn) Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam). Iran (Teheran).. Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand)
Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) Kanada (Montreah). Lettland (Riga)..
Litauen (Kowno / bböö“ Luxemburg (Luxem⸗
1 Pav.⸗Pes. 0,578 0,582 0,578 0,582 1 austr. Psd. — 1 — 18.
100 Belga 39,96 40,04 39,96 40,04
1 Milreis 0,130 0,132 0,130 0,132 100 Rupien — 100 Lewa 3,047 100 Kronen 48,21
l engl. Pfd. —
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.
100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 YVen
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats
3,047 3,053 48,21 48,31
3,053 48,31
62,44 62,56 5,06 5,07
62,44 5,06
62,56 5,07 2,148 2,152 2,148 2,152 132,83 14,61 38,50
132,57 14,59 38,42
132,57 14,59 38,42
132,83 14,61 38,50
13,09 0,585
13,11
13,09 0,587
0,585
13,11 0,587
5,6043 5,616] ß5,604 5,616
48,75 48,85 48,75 48,85
100 Litas 41,94 42,02 41,94 42,02
100 lux. Fr. 9,99 10,01 9,99 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo
100 Lei 100 Kronen
ton)... Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona)
56,88 10,01
59,46 59,58 59,46 57,61
8,609
57,39
100 Franken 8,591
100 Kronen
57,49 8,591
100 Peseten 23,56 23,60 23,56
Rinde einzutragen. 4. Das Holzeinschlagsbuch ist jeweils am Ende der unter Abschnitt A genannten Berichtszeiträume für die Aufstellung der Holzeinschlagsnachweisungen abzuschließen; die Abschluß⸗ zahlen sind in die Holzeinschlagsnachweisungen zu übertragen. Die Abschlußzahlen für jeden Berichtszeitraum sind bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres jeweils den Eintragungen
4. Die Meldung erfolgt durch Einsendung des Abe⸗ schnitts II des Einkaufsscheines an die zuständige Prüfungs-⸗ stelle. Der Abschnitt III des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten (Verkäufer) als Verkaufsbeleg. 8 Die Forstbetriebe haben die Meldung bis spätestens zwei Wochen nach Abschluß des Holzverkaufs bzw. nach Vollziehung
an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen; je eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats
von den Staatsforstämtern — soweit sie Prü⸗ fungsstellen sind — der zuständigen Landesforst⸗
Artuelle Fragen der niederländischen Wirtschaft.
8 Amsterdam, 1. Oktober. Der Generalkommissar für Finanz und Wirtschaft, Dr. sühhn hat der „Deutschen Zeitung in d
Stockholm, 1. Oktober. Kürzlich fand die 6. Jahrestagung Südafrik. Union (Pre⸗ der deutsch⸗schwedischen Handelskammer in Stockholm statt. Diese toria, Johannesbg.) Tagung stand im Zeichen des aufblühenden deutsch⸗schwedischen Türkei (Istanbul)... Handels und vereinigte zahlreiche führende Vertreter der deutschen Ungarn (Budapest). und schwedischen Seffentlichkeit, insbesondere der Wirtschafts⸗ Uruguay (Montevid.) kreise beider Länder. Verein. Staaten von
Nach Begrüßungsworten des Präsidenten der deutsch⸗schwe⸗ Amerika (NewYork)
1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
1,978 1,982 1,978
den Niederlanden“ Ausführungen über aktuelle Fragen der — 1 niederländischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt und erklärt, 0,919 0,921]/ 0,919 P Beschäftigungslage der niederländischen öG sei zwar 6
esser als in manchen Vorkriegsjahren, aber noch
2,498 2,502] 2,498
des nachfolgenden Berichtszeitraums vorzutragen, so daß jeder Abschluß den Stand des Einschlags im Forstwirtschaftsjahr u dem betreffenden Zeitpunkt wiedergibt.
5. Vordruckbestellungen für das „Holzeinschlagsbuch“ Titelbogen und Einlagebogen) sind an den Verlag „Deut⸗ cher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59,
zu richten. Die Vordrucke werden auf Rechnung der anfor⸗ dernden Dienststelle geliefert.
8 b) Holzeinschlagsnachweisung.
1. Die Holzeinschlagsnachweisungen sind jeweils in drei⸗ acher Ausfertigung (Durchschlagsverfahren) unter Be⸗ utzung der für den Staagtswald vorgeschriebenen Vordrucke ufzustellen.
a) Eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Emp⸗ fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats dem zuständigen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt einzureichen;
b) eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Emp⸗ fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats der zuständigen Landesforstver⸗ waltung bzw. dem zuständigen Regierungsforstamt zur Kenntnis vorzulegen;
c) eine Ausfertigung bleibt bei den Akten des Forst⸗ amtes.
Soweit die Ausfertigung von Holzeinschlagsnachweisun⸗ gen am 30. November (Ziffer A 3) erforderlich ist, ist je eine Ausfertigung den unter a und b genannten Dienststellen bis
um 5. Dezember vorzulegen. 2. Mit Ausnahme der Reichsforstverwaltung in der Ost⸗ mark ist von allen Regierungsforstämtern für alle Berichts⸗ zeiträume der Einheitsvordruck „Holzeinschlagsnachweisung
ür den Staatswald“ zu benutzen. Mit Rücksicht auf die in der Ostmark in großem Umfange erforderliche Trennung in Sommer⸗ und Winterschlägerung gilt für die Forstämter der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald in der Ostmark“.
Die im Forstwirtschaftsjahr benötigte Anzahl von Vor⸗ rucken ist beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin 4, Oranienburger Str. 59, von den Landesforstverwaltungen zw. Regierungsforstämtern auf eigene Rechnung zur Weiter⸗
gabe an die Forstämter rechtzeitig anzufordern. .
C. Holzeinschlagsnachweisungen im Nichtstaatswald.
a) Aufstellung der Holzeinschlagsnachweisungen.
fertigung unter Benutzung des für den Berichtszeit⸗
aum gültigen Vordruckes aufzustellen.
verwaltung bzw. dem zuständigen Regierungs⸗ forstamt, von den Prüfungsstellen des Reichsnährstandes der zuständigen Landesbauernschaft zur Kenntnis vorzulegen; b je eine Ausfertigung verbleibt mit je einem Stück der entsprechenden Einzelnachweisungen der Forst⸗ betriebe von 50 ha Größe und darüber und der ge⸗ meindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe bei den Akten der Prüfungsstelle; 8 die dritte Ausfertigung der Einzelnachweisungen der gemeindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe ist den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden für ihren Dienstgebrauch und ihre Akten zu übersenden. Etwa im November (Ziffer A 3) erforderliche Zu⸗ sammenstellungen sind bis zum 20. Dezember den unter a, b und d genannten Dienststellen zuzuleiten.
3. Die von den Prüfungsstellen für ihren eigenen Ge⸗ brauch und zur Weitergabe an die Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber benötigten Vordrucke werden den Prü⸗ fungsstellen jeweils rechtzeitig von den zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern zugesandt. Mit Ausnahme der Prü⸗ fungsstellen in der Ostmark haben alle I. des Deutschen Reiches den Einheitsvordruck „Holzeinschlagsnach⸗ weisung für den Nichtstaatswald“ zu verwenden. Mit Rück⸗ sicht auf die in der Ostmark teilweise erforderliche Trennung in Sommer⸗ und Winterschlägerung gilt für die Forstbetriebe und Prüfungsstellen der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Nichtstaatswald in der Ostmark“.
D. Zusammenstellungen bei den Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ ämtern.
1. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter stellen die ihnen von den Forstämtern für den Staatswald vorgelegten Einzel⸗ nachweisungen (Ziffer B b 1) getrennt nach Landesforstver⸗ waltungen bzw. Regierungsforstämtern in zweifacher Aus⸗ fertigung zusammen. Nach Erledigung der Ziffer D 2a ist je eine Ausfertigung mit den Einzelnachweisungen zu den Akten des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamts zu nehmen; die andere ist mit den in Ziffer D 2 genannten Zusammenstellun⸗ 75 an die Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung I — zu enden.
2. Danach fertigen die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter getrennte Zusammenstellungen:
a) der Ergebnisse der Zusammenstellungen nach Landes⸗ forstverwaltungen bzw. Regierungsforstämtern Ziffer D 1) über den Einschlag im Staatswald;
b) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein⸗
des Einkaufsscheines der zuständigen Prüfungsstelle zuzu⸗ senden. Sofern die Genehmigung der Kommunalen Aufsichts⸗ behörde vom Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt eingeholt ist, können die Prüfungsstellen anordnen, daß Forstbetriebe unter 50 ha Größe die Meldung spätestens zwei Wochen nach Ab⸗ schluß des Verkaufs dem zuständigen Bürgermeister abgeben, der die Meldungen gesammelt jeweils am Monatsschluß der zuständigen Prüfungsstelle einsendet. v
b) Verkaufskontrolle.
1. Die Prüfungsstellen verbuchen die eingehenden Holz⸗ verkaufsmengen getrennt nach Waldeigentümern bzw. Nutzungsberechtigten in einer Kartei. Die Holzverkaufsmel⸗ dungen (Abschnitt II des Verkaufsscheines) senden sie gesam⸗ melt am Ende jedes Vierteljahres an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt — Abteilung III: Absatzlenkung —.
2. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nach ihrem Er⸗ messen für einzelne Forstbetriebe besondere Verkaufs⸗ und Abgabekontrollen 11“ indem sie sich alle Holzver⸗
käufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst⸗ und
landwirtschaftlichen Betrieb melden lassen. 3. Die Buchungen der Holzverkaufsmeldungen in der Kartei dienen der Prüfungsstelle in erster Linie zur Verkaufs⸗ kontrolle, in zweiter Linie auch zur Einschlagskontrolle. 4. Die Benutzung der Buchungen bzw. der Holzverkaufs⸗
meldungen oder deren Inhalt zu anderen als den vorstehend
genannten Zwecken (Ziffer b 3) ist den Prüfungsstellen ver⸗ boten. II. Schlußbestimmungen.
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser 6 Anweisung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs
genannten 2. Diese Anweisung tritt am 1. Okto
Berlin, den 1. Oktober 1940.
Der Reichsbeauftragte für Holz. 8 J. V.: Storck.
erordnungen zur de 88S h89. er in Kraft.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: .
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin Wilhelmstr. 32.
Vier Beilagen
(einscht. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage). “
friedigend. Die restlose Erfassung aller produktiven Krä
Produktionsaufgaben auf der Grundlage der
an, daß dieser nur vorübergehend sei.
eineswegs be⸗ räsge fei as Ziel. Zur Annäherung der deutschen und niederländischen
Interessen seien Aussprachen führender Industrieller beabsichtigt,
die die Grundsätze der Arbeitsteilung im Rahmen der bestehenden Gleichberechtigung in die Wege leiten sollen. Es wäre begrüßenswert, wenn nieder⸗ ändische Interessenten sich in erhöhtem Maße an Unternehmen
dischen Handelskammer, Koux, richtete der deutsche Gesandte Prinz zu Wied eine Ansprache an die Versammelten, die dem Wunsch nach einer weiteren gedeihlichen Entwicklung der deutsch⸗schwedischen Handelsbeziehungen Ausdruck verlieh. Im Mittelpunkt stand ein Vortrag von Ministerialrat Ludwig vom Reichswirtschaftsministerium über die Grundlagen und Ent⸗ wicklungsmöglichkeiten der deutsch⸗schwedischen Handelsbeziehungen.
Wirtschaft des Auslandes.
Rückgang des britischen Steueraufkommens als Folge der deutschen Luftangriffe.
Stockholm, 1. Oktober. Nachdem man seitens der zuständigen
britischen Stellen längere Zeit versuchte, die Wirkungen der deut⸗
chen Luftangriffe auf London und andere britische Städte und
Industriebezirke nebensächlich zu behandeln und als unbedeutend
abzutun, scheint jetzt doch allmählich der Zeitpunkt gekommen zu sein, wo die Schäden und ihre Nachwirkungen ein so großes Aus⸗ maß annehmen, daß sie sich nicht länger verheimlichen lassen. Man findet jetzt allmählich in den L11““ vorsichtige Erörterungen über die Auswirkungen der Zerstörungen auf die
Industrie und auf den Staat selbst. So hat die „Financial News“
vor einigen Tagen unumschränkt zugegeben, daß das staatliche Steueraufkommen in fühlbarem Ausmaß absinken werde, einmal ls Ergebnis der von steuerzahlenden Industrie⸗ konzernen. und andererseits als Ergebnis der nachlassenden Ge⸗ schäftstätigkeit. Wenngleich bis jetzt die Industriezerstörungen egenüber dem Gesamtbestand der britischen Industrie verhältnis⸗ näßig gering seien, so mache g. der Steuerausfall doch bemerk⸗ bar. Auch viele Arbeiter würden infolge der Zerstörungen ihrer Fabriken arbeitslos werden und damit ebenfalls als Steuerzahler ausfallen. Hinsichtlich des Rückgangs der Geschäftstätigkeit nehme man Man hoffe, daß sich das Publikum an die neuen Verhältnisse gewöhne und seine Einkäufe im gleichen Umfange wie vor der Zeit der Luftangriffe tätige. Diese Hoffnungen dürften sich bis jetzt allerdings noch nicht ver⸗ wirklicht haben, da die andauernde Verstärkung der deutschen An⸗ griffe der Bevölkerung auch bei Tage kaum noch Zeit zur Täti⸗ ung von Einkäufen läßt. Da das Blatt offenbar von der Ver⸗ wirklichung seiner zum Ausdruck gebrachten Hoffnungen selbst nicht sehr überzeugt ist, erklärt es, daß diese Verluste vorläufig noch auf die allgemeinen Kriegskosten verrechnet würden und daß
noch keine außerordentlichen Maßnahmen in Aussicht genommen
Damit wird jetzt schon angedeutet, daß England eines
seien. 1 1 .““ als Folge der deutschen Luftangriffe weitere schwere wirt⸗
schaftliche Opfer auf sich nehmen muß. 1
Zusammenfassung der feanzösischen Aussuhr⸗ kontrollvorschriften.
Zürich, 1. Oktober. Die französische Regierung hat die Vor⸗ chriften über die Ausfuhrkontrolle zusammengefaßt und eine üse von Erzeugnissen, die ausgeführt werden dürfen veröffentlicht. Die Ausfuhr nach dem französischen Kolonialreich bedarf keiner
besonderen Genehmigung. Ebenso ist keine Genehmigungspflicht für einzelne Waren, und zwar besonders Weine und Liköre, vor⸗ gesehen. Jedoch ist auch eine Devisenkontrolle für diese Aus⸗ notwendig.
Kursausgleichsabgabe im Warenverkehr Slowakei — Protektorat.
Preßburg, 1. Oktober. Wie bekannt, hat die Aufhebung der Zoll⸗ und Devisengrenze zwischen dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet, die mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft trat, auch Veränderungen im Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und dem Protektorat zur Folge. Der Zahlungsverkehr erfolgt nunmehr ausschließlich über die Verrechnungskasse in Berlin. Dies bedeutet, daß für 10 Tschechenkronen 1 Reichsmark, d. s. 11,62 Slowakenkronen und nicht mehr 10 Ks berechnet werden.
Aus diesem Grunde hat der slowakische Wirtschaftsminister eine
Verordnung erlassen, derzufolge für jede Warenausfuhr aus der Slowakei in das Protektorat eine 16 % ige Abgabe vorgeschrieben wird, die von der Slowakischen Nationalbank bei der Clearing⸗ vergütung bzw. bei der Kampensationsdemiligung erhoben wird. Der auf diese Weise dem “ Exporteur abgezogene Kurs⸗ gewinn wird zur Deckung des Preisunterschiedes verwendet, mit dem die flowakische Einfuhr durch die Kursänderung belastet er⸗ scheint. Da ü diese Weise die Preissteigerung der aus dem Protektorat eingeführten Waren ausgeglichen wird, hat das slowakische Preisamt jede Erhöhung der Preise auf Protektorats⸗ waren sowohl im Groß⸗ als auch im Kleinhandel verboten.
Der japanische Außenhandel im September. Ausfuhr stark rückgöngig.
Tokio, 1. Oktober. Groß⸗Japans Ausfuhr hatte im Sep⸗ tember des Vorjahres infolge des Kriegsausbruchs eine Rekord⸗ höhe erreicht. In diesem Jahr lag sie in dem gleichen Berichts⸗ abschnitt um 28 % niedriger, was auf die sinkende Kaufkraft der englischen Gebiete, die Schiffsraumknappheit und die Einschrän⸗ kung des Exports nach dem Nen⸗Block zurückzuführen ist. Die Einfuhr lag dagegen wesentlich höher als im Vorjahr und hat auch gegenüber dem Vormonat nur wenig abgenommen. Infolge⸗ dessen ergab sich ein Einfuhriberh von 4 Mill. Yen gegen einen Ausfuhrüberschuß von 31,4 Mill. Yen im Vormonat. Im einzelnen betrug die Ausfuhr 277 Mill. Yen und die Einfuhr 281 Mill. YDen. Gegen den Vormonat hat sich die Ausfuhr von
Baumwollgeweben und Rohseide erhöht, der Export von kunst⸗
seidenen Geweben vermindert. 8
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief 9,89 9,91 5,599 5,611 7,912 7,928
74,18 2,098
England, Aegypten, Südafrik. Union Frankreich.. Australien, Neuseelad . Britisch⸗Indien Meeeeerercereeerees Kanada
0 106260660⸗
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
—— —2ꝛz 1. Oktober Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 3,89 3,91
8 8 12. Oktober “ Geld Brief Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. 4,09 4,11
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 0,095 100 Rupien 46,41 100 Lewa — 100 Kronen — 100 Kronen 48,90
Sovereigns... 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000 —5 Dollar. 2 und 1 Dollar. Argentinische Australische Belgische üeaeeee Brasilianische Brit.⸗Indische Bulgarische. Dänische: große. 10 Kr. u. darunter Englische: 10 £ u. darunter.. Estnische Finnische.. Französishhe. Holländische... Italienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar “ Kanadische... Lettländische Litauische: große... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische, 50 Kr. u. darunter ...... Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei . .. Schwedische: große 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union.... Türkische Ungarisce.
052⸗
2,46 2,46 0,49 2,76
40,08 0,105
46,59
2,41 2,41 0,47 2,74
39,92
2,43 2,43 0,49 2,76
40,08 0,105
46,59
48,90 49,10
4,19
49,10
4,19 4,21 4,21
1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar — 100 Dinar 5,60 5,62 5,60 1 kanad. Doll.] 1,39 1,41 1,39 100 Lats — 100 Litas — 100 Litas — 100 lux. Fr. 9,98
56,89
4,9 4,81 4,99 132,73
4,79 4,81 4,99 5,01 132,73 133,27
.„.2225b2⸗-⸗
13,07
13,07 13,13
100 Kronen
100 Lei — 100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö
᷑ m
—
— S 926928 —VS S
—