1940 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

8 0 85 r0 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post 4 Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 Zeitungsgebühr, aber ohne s. Petit⸗Zeile 1,10 4 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. b 7. 17 .“ Zeile 1,85 2.ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer 8 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

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Reichsbankgirokonto Nr. 1918 8 8 4 bei der Relchsbant in Berin Berliin, Dienstag, den 22. ktober, abends

Maßgabe der beim Einzelhandel vorhandenen Bestände unver 4 ändert. Die Vorschriften meines Erlasses vom 25. Juni Deutsches Reich. Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 1940 II C 1.2800 über den Bezug von Kondensmilch

„Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebens⸗ durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, finden Anwendung. Teigwaren

mittel für die 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis Urkunden usw. 15. Dezember 1940.

v 6 111“ 5 Die Höhe der Teigwarenrationen bleibt gegenüber de 16. Zuteilungsperiode ebenfalls unverändert. Für den Bezug, den Wiederbezug und die örtliche Bekanntgabe der Teig⸗ warenregelung finden die Vorschriften des Erlasses vom 25. Juni 1940 II C 1-2800 Erster Abschnitt Ziffer IYV unter A entsprechende Anwendung.

I1“

Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmitterl Kekte grset. Pohnenkgffes

Die Rationen an Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmitteln

für die 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 194 1 die Möglichkeit, an Stelle von einmal 125 g Kaffee⸗Ersatz⸗

bleiben gleichfalls unverändert, ebenso für Normalverbraucher Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung Altersstufen mit Butter und Schlachtfetten) die Bezeichnung oder ⸗Zusatzmitteln Bohnenkaffee zu beziehen, jedoch mit der angeordnet: SV7 erhält. Die Umbenennung erfolgt, um den Karten⸗ Maßgabe, daß die wahlweise zu beziehende Menge an Bohnen Erster Abschnitt: sstellen den Gebrauch der Karten zu erleichtern. Die Reichs⸗ kaffee einheitlich im gesamten Reichsgebiet 60 g beträgt. 1 fettkarten für Selbstversorger mit Butter tragen nunmehr „Die über die Abgabe von Bohnenkaffee auf die Nähr⸗ Lebensmittelzuteilungen die Bezeichnungen SV 1, SV 3 und 8V 5 (ungerade mittelkarten für Normalverbraucher durch Erlaß vom Für die Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1940 Nummern), die Reichsfettkarten für Selbstversorger mit 18. September 1940 II C 1-4300 erlassenen Bestim⸗ (17. Zuteilungsperiode) stehende Verbrauchs⸗ Schlachtfetten die Bezeichnungen SV 2, SV 4 nd SV 6 (gerade mungen finden entsprechende Anwendung. 8 regelung: v11“ Nummern), während die nur zum Bezuge von Käse oder 1 Zur Behebung aufgetretener Zweifel wird auf folgendes 1 C Quark berechtigende Karte SV7 wie bisher den Abschluß der hingewiesen: Ein Jugendlicher, der bis zum Ablauf einer 3 Reeihe der Selbstversorgerkarten bildet. Zuteilungsperiode das 18. Lebensjahr vollendet, erhält nach Unveränderte Zuteilungen b Die Gestaltung der neu eingeführten Karten ist aus den dem Erlaß vom 15. Januar 1940 11 C 1-200 von Be⸗ Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Vollmilch, Zucker, anliegenden Mustern zu ersehen ). ginn dieser Zuteilungsperiode ab die Nährmittelkarte 7 Marmelade und Kakaopulver bleiben gegenüber der 16. Unveränd 16 Normalverbraucher. Da er jedoch in der vorhergehenden Z2 teilungsperiode unverändert. Unveränderte Fettrationen teilungsperiode die Nährmittelkarte für Kinder und Jugend⸗ t Die Fettrationen aller übrigen Verbraucher bleiben liche bis zu 18 Jahren erhalten hat und somit für ihn keine

v. 8 1 ggegenüber der 16. Zuteilungsperiode unverändert. Möglichkeit bestand, den Bohnenkaffee zu bestellen, diese Be⸗ Verteilung von Kunsthonig auf die Reichsfleischkarten B. 1 stellung jedoch Voraussetzung für den Bezug ist, können solche

Verbraucher Bohnenkaffee erst von der nächsten Zuteilungs⸗ 8 periode ab beziehen. Die Ausstellung von 11u1.“ Kartenpflicht für Quark scheinen an diejenigen Verbraucher, die nach Ablauf der Vor⸗ kündigt, eine Sonderzuteilung von 125 g Kunsthonig je Die von vornherein nur für die Sommermonate vor⸗ bestellfrist das 18. vollenden, hat ö Person. Die Ausgabe des Kunsthonigs an die Verbraucher gesehene, sodann aber fortgesetzte kartenfreie Abgabe von Aus „gegebener Veranlassung I darauf hin, daß erfolgt auf die Abschnitte FI 1 dieser Karten, die zur Er⸗ Quark fällt mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode fort. die Abgabe von Bohnenkaffee an Zivilpolen nicht erwünscht leichte des Warenb s den Aufdruck „125 g Kunst⸗ Vom 18. November 1940 ab ist somit die kartenfreie Abgabe ist. In Lager zusammengefaßte Zivilpolen sind bei der Zu⸗

rung de arenbezuges den Aufdruck „125 g Kuns . bi s G ga 1 84 8 ““ 1“ honig⸗Sonderzuteilung“ erh 4 Die Verleilz b von Quark nicht mehr zulässig. Da die wahlweise Abgabe teilung von Bohnenkaffee unberücksichtigt zu lassen. Bei Zivil⸗ onig⸗Sonderzuteilung“ erhalten haben. Die Verteiler haben Au 8 zulässig. 9 ge 11 1““; die Abschnitte beim Verkauf des Kunsthonigs abzutrennen und von Käse oder Quark wie sie zur Zeit der Kartenpflicht polen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, haben die nach Beendigung der Zuteilungsperiode bei den Ernährungs⸗

Alle Versorgungsberechtigten, die im Besitze der Reichs⸗ 2 z fleischkarte für Normalverbraucher und der Reichsfleischkarte b Abgabe von Küse utzd Qsask für Kinder bis zu 6 Jahren sind, erhalten, wie bereits ange⸗

für Quark eingeführt war vielfach zu Unzuträglichkeiten kartenausgebenden Stellen, soweit ihnen die Kartenempfänger

ämtern oder den damit beauftragten Stellen gegen Bezug⸗ geführt hat, erscheint es zweckmäßig, Käse nur auf drei Ab⸗ als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändigung der Nähr

scheine über Kunsthonig mit dem Zusatz „Fl“ umzutauschen. schnitte in Höhe von je 62,5 g abzugeben und den vierten mittelkarte die Abtrennung und Entwertung EE1“ Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichs⸗ Abschnitt zum Bezuge von 125 g Quark vorzusehen. Es bestellung und zum Bezuge dienenden Einzelabschnitte vor⸗

fettkarten für Kinder vorzunehmende laufende Verteilung von bleibt den Verbrauchern jedoch unbenommen, im Rahmen der zunehmen.

125 g Kunsthonig je Kind nicht berührt. Jedes Kind bis zu beim Handel vorhandenen Bestände an Stelle von Käse die 8

14 Jahren erhält also, soweit es im Besitz der entsprechenden doppelte Menge Quark zu beziehen. In einem Vermerk auf Veränderte Zuteilungen

Karten ist, in der Zeit vom 18. November bis 15. Dezember dem Stammabschnitt der Reichsfettkarten wird hierauf beson⸗ Von der 17. Zuteilungsperiode ab werden wieder 100 g

d1an”0 8 E“ und zwar je zur Hälfte auf seine ders hingewiesen. Nährmittel auf Kartoffelstärkebasis (Sago, 1“

Fleisch⸗ und Fettkarte. b 8

Der Bestellschein für Käse lautet über 187,5 g Käse, mehl, Puddingpulver, Reisflocken oder ähnliche Erzeugnisse) swöährend für Quark ein nener Bestellschein für 125 g Quark Shda Dis Abgabe wie früher auf die in der 66“ III. mit der Bezeichnung „Qu“eingeführt wird. rechten Ecke befindlichen Einzelabschnitte N 21, N 22, N 30 und Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten Bezugscheine über Käse und Quark N31. 1““ Die Verteiler haben die Bestellscheine für Käse und ““ un 8 11111 guf die lbschnitte Nll dis 8 20,,Tis Abscheite 82s Erhöhung der Fettration für Jugendliche E. Ffcrsatt etnc islch. ..äunh 1 20 berechtigen in der 17. Zuteilungsperiode nicht mehr 1 . nährungsämter stellen entsprechend den nachgewiesenen L1111“ 8 gsf Die Fettration der Jugendlichen im Alter von 14 bis ee 8 8 fKäse“ und auf „QO zum Bezuge von Nährmitteln. 8 8 3 Mengen Bezugscheine aus, die auf „Käse“ und auf „Quark 1 H . 8 1 8 18 Jahren wird um 125 g je Zuteilungsperiode heraufgesetzt. lauten. Den Wünschen der Verteiler, Einzelabschnitte über Die Wiederherstellung der früheren Nährmittelrationen Mit Rücksicht auf die Versorgungslage mit Butter erhalten Käse in Bezugscheine über Quark umzutauschen, ist zu ent⸗ hatädie Verlegung des Abschnitts für die Vorbestellung von diese Jugendlichen zunächst 125 g mehr Margarine. Es bleibt sprechen. Sn 8 Bohnenkaffee erforderlich gemacht, die nunmehr auf den ent⸗ bvorbehalten, die Mehrzuteilung später statt in Margarine in Zur Vermeidung von Verteilungsschwierigkeiten lauten sprechend gekennzeichneten Abschnitt N 29 erfolgt. Butter zu geben. Die Gründe, die zu der Erhöhung der Fett⸗ die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfettkarten für „Der wahlweise Bezug von Hülsenfrüchten an Ste ration geführt haben, liegen auch bei den Jugendlichen vor, Selbstversorger SV 1, SV 3, SV5 und 8v7 wie früher auf Nährmitteln fällt fort. b die als Teilselbstversorger mit Butter oder als Teilselbstver⸗ „Käse oder Quark“. Die Ernährungsämter haben auf Grund weiter Abschnitt. sorger mit Schlachtfetten die Reichsfettkarten SV 1 und SV 2 der Bestellscheine über „Käse oder Quark“ entsprechend den 8 Zweiter Abschnit erhalten haben, während für jugendliche Vollselbstversorger, Wünschen der Verteiler Bezugscheine über „Käfe“ und über Kartentechnische Fragen 8 die über diese Karten nicht verfügen, keine Erhöhung der Quark“ auszustellen. FSFSZett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter Ration erfolgt. Da die Teilselbstversorger mit Schlachtfetten“ 8 Fi elschnitte der Feizzufatkarte für keine Margarine beziehen, wird bei diesen die Butterration Kartenumgestaltung vk“ Schwerärbe aber 8 25 Spech 9 E um 125 g erhöht, während die Teilselbstveérsorger mit Butter Die durch die Neuregelung erforderlich gewordene Um⸗ oder 100 g Schweinesch S e jeweils über zwei Wnm nach ihrer Wahl die Erhöhung von 125 g in Butter oder in gestaltung der Reichsfettkarte für Normalverbraucher und der Icuten he Bier Ein zrlabschnitte über 625 3 Speck NRargarine beziehen können. Reichsfettkarte für Selbstversorger mit Butter (SV 1) ist aus 2 8 28 vE11’1““ C1““ 8 ; . 8. 8 ; 8 oder Schweinerohfett oder je 50 g Schweineschmalz je Woche iuter Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren sind Jugend⸗ den anliegenden Mustern zu ersehen *). Von einem Abdruck aufgeteilt. Däamit wird den Ernährungsämtern die Möglich⸗ liche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der übrigen Reichsfettkarten, deren Bestellscheine und Einzel⸗ weils gegeben, dem Wegfall der Ce werarbeitereigenfegeht zu verstehen (vgl. SchlußHbestimmungen meiner Erlasse vom abschnitte für Käse in gleicher Weise umgestaltet worden sind, insbesondere bei Wechsel des Betriebs durch Aushän⸗ 6. Oktober 1939 II C 1-1110 und 15. Januar 1940 ist abgesehen worden. dieirme a verer Karteg besser als Vishe⸗ Rech 6“ v II C 1-200 —). Ein 14 ⁄jähriger Jugendlicher Fühfet IVv igung a 8 hnung zu tragen. also in die Gruppe der Jugendlichen im Sinne dieser Erlasse, 8 b 8 ã ür Se ersorger während ein 1 Phühriger Jugendlicher bereits als Normal⸗ Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten Die im Erlaß vom 18. September 1940 11 C 1-4300 verbraucher zu gelten hat. G . A. angekündigten Nährmittelkarten für Selbstversorger gelangen Die Neuregelung hat die Einführung einer Reichsfett⸗ Unveränderte Zuteilungen für Kinder, Juͤgendliche und mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode zur Einführung. Sie karte für Jugendliche von 14—18 Jahren (Jgd), einer Reichs⸗ Normalverbraucher sind an Selbstversorger im Sinne des vorbezeichneten Er⸗ fettkarte für Selbstversorger mit Butter (Jugendliche von Kondensmilch lasses, und zwar als Nährmittelkarten für Selbstversorger, 14 18 Jahren Jgd —) und einer Reichsfettkarte für b ondensmilch die Normalverbraucher sind (SV) und als Nährmittelkarten Selbstversorger mit Schlachtfetten (Jugendliche von 14 bis Der wahlweise Bezug von Kondensmilch an Stelle von für Selbstversorger, die Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren Jgd —) erforderlich gemacht. Die letzteren Nährmitteln bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode nach 18 Jahren sind (SVIJgd) auszugeben. Ihre Herstellung er⸗ Karten erhalten die Bezeichnung SV 5 und 8V 6, während die 1b 1“ 11 es mittels der rei seinheitlich hergestellten Druckmatern bisherige Reichsfettkarte SV (für Selbstversorger aller *) Hier nicht abgedruckt. . auf dem für die Rei sfteischkarten vorgeschriebenen blauen

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