1940 / 253 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanz

Dem Antrag auf amtliche Gewichtsfeststellung ist in der Regel nur stattzugeben

a) wenn anzuerkennen ist, daß das einheitlich festgesetzte

Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden kann; das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) kann hierfür besondere Nachweise (z. B. Bescheinigung des Orts⸗ bauernführers) verlangen, und

b) wenn die Gewichtsfeststellung auf einer öffentlichen

Waage erfolgen kann. In diesem Fall ist der amtliche Wiegeschein mit dem Genehmigungsbescheid fest zu verbinden.

Wenn in begründeten Ausnahmefällen G. B. Einzelhof⸗ lage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlichen Waage möglich ist, können die nach dem Rund⸗ erlaß des Reichsministers des Innern vom 29. Mai 1940 IIIb 321 II1/40 -3510 bestellten Wäger mit der Ge⸗ wichtsfeststellung beauftragt werden. Eine Gewichtsfeststellung durch die Fleischbeschautierärzte und Fleischbeschauer entfällt und gilt nicht als amtliche Wiegebescheinigung. Soweit amt⸗ liche Wäger nicht bestellt sind, kann in diesen Fällen die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Personen (Ge⸗ meindevorsteher, Ortsbauernführer oder andere) erfolgen. Diese sind vom Leiter des Ernährungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu verpflichten. Der amtliche Wäger sowie die übrigen mit der Gewichtsfeststellung beauftragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Gewichts⸗ feststellung auf dem Genehmigungsbescheid zu vermerken.

Der Antrag auf amtliche Gewichtsfeststellung ist vor der

Schlachtung zu stellen; falls der Antragsteller mehrere Haus⸗ schlachtungen im Laufe einer Anrechnungszeit vornehmen will, muß der Antrag vor der ersten Hausschlachtung gestellt werden. Wird bei der ersten Hausschlachtung auf Antrag die Anrechnung auf Grund amtlicher Gewichtsfeststellung vor⸗ genommen, entfällt auch bei allen weiteren Hausschlachtungen des Antragstellers die Anrechnung nach den einheitlich fest⸗ esetzten Anrechnungsgewichten. Antragsteller, denen die Anrechnung auf Grund amtlicher Gewichtsfeststellung ge⸗ nehmigt wird, haben daher für alle weiteren Haus⸗ chlachtungen das amtlich festgestellte Schlacht⸗ oder Lebend⸗ gewicht beizubringen. Dies ist stets der Anrechnung zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn sich in einzelnen höhere Anrechnungsgewichte als die einheitlich festgesetzten Sätze ergeben.

Für sämtliche Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Anrechnungsgewicht . festgesetzt. Vielmehr ist hier in jedem Fall das Schlachtgewicht durch einen amtlichen Wiegeschein nachzuweisen. Die gleiche

segelung gilt auch für die Hausschlachtungen von Schweinen durch Selbstversorger der Gruppe C. In allen diesen Fällen ist vorbehaltlich der für die S lbstversorger der Gruppe C getroffenen Sonderregelung das festgesetzte Schlachtgewicht unter Anwendung der Tabelle II nach der Personenzahl auf die aus der Tabelle sich ergebende Anrechnungszeit zu ver⸗ teilen. In dieser Tabelle ist der Abzug eines Verarbeitungs⸗ verlustes von 15 v. H. des Schlachtgewichtes bereits berück⸗ sichtigt. Es ist daher nicht zulässig, vom Schlachtgewicht vor Anwendung der Tabelle noch einen besonderen Verarbeitungs⸗ verlust abzuziehen.

VI. Das Anrechnungsverfahren.

Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zu⸗ rückgeben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personen⸗ zahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Ver⸗ sorgungsanspruch des Selbstversorgerhaushaltes in folgender Weise vor:

Die dem Selbstversorgerhaushalt der Gruppen A und B wöchentlich zustehende Menge wird auf Grund der Zahl der zu ihm gehörigen Personen und der Wochenration von 1060 g je Kopf für Fleisch einschließlich Fett (außer Butter) ausgerechnet. Eine Aufteilung in Fleisch und Fett erfolgt bei allen Tierarten nicht. Soweit bei Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern oder Schafen für einzelne Antragsteller der Entzug der Fettkarten zu lang erscheint, ist auf die Möglichkeit eines Verkaufs von Frischfleisch hinzuweisen und eine Ver⸗ kaufsgenehmigung in dem beantragten Ausmaß zu erteilen. Das Anrechnungsgewicht ist sodann durch die für den Selbst⸗ versorgerhaushalt errechnete Gesamtwochenration zu teilen. Es ergibt sich so die Zahl der Wochen, während derer der Selbstversorgerhaushalt sich aus der Hausschlachtung selbst versorgen muß. Restmengen sind hierbei grundsätzlich auf volle Wochen nach unten abzurunden. Um den Selbst⸗ versorgern die Möglichkeit zum geregelten Verbrauch der frischen Hausschlachtungserzeugnisse zu geben, beginnt die Anrechnung künftig bereits mit der auf den Schlachttag fol⸗ genden Woche. Die für die laufende Kartenperiode bereits ausgegebenen Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) sind von diesem Zeitpunkt ab einzuziehen bzw. zu entwerten.

Zur Erleichterung der Anrechnung sind als Anlage 3 die Tabellen I und II beigefügt. Soweit der Anrechnung das ein⸗ heitlich vorgeschriebene Anrechnungsgewicht zugrunde zu legen ist, ergibt sich die Zahl der Selbstversorgerwochen bei ver⸗ schiedener Personenzahl in den einzelnen Reichsgebieten aus der Tabelle I. Wenn dagegen das amtlich festgestellte Schlacht⸗ oder Lebendgewicht der Anrechnung zugrunde gelegt wird, ergibt sich die Zahl der Selbstversorgerwochen bei ver⸗ schiedener Personenzahl aus Tabelle II. Auch in dieser Tabelle ist der Abzug eines Verarbeitungsverlustes von 15 v. H. des Schlachtgewichtes bereits berücksichtigt. Es ist daher nicht zulässig, vom Schlachtgewicht vor Anwendung der Tabelle noch einen besonderen Verarbeitungsverlust abzuziehen.

Die Kartenausgabestelle teilt sodann dem Antragsteller in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 4 bei⸗ gefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen die nach seinem Antrag zu berücksichtigenden Angehörigen seines Haus⸗ haltes auf die Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten (außer Butter) angewiesen sind. Der Anrechnungsbescheid ist mög⸗ lichst binnen drei Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

Eine Zweitschrift dieses Anrechnungsbescheides bleibt im Besitz der Kartenausgabestelle. Diese darf für die festgesetzte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer Butter und Käse, sofern nicht auch hier Selbstversorgung vorliegt) ausgeben. Soweit jedoch anerkannte Schwer⸗ und Schwerstarbeiter dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind für diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerst⸗ arbeiter zum Bezug für Fleisch und Fett auszugeben. Für die Zulagekarten, die Lang⸗ und Nachtarbeitern gewährt

,gilt das gleiche.

86

14 EI 8 11.“

Bei Veränderungen des Personenbestandes des Selbst⸗ versorgerhaushaltes nimmt die Kartenausgabestelle eine ent⸗ sprechende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, welche Mengen nach den Wochenrationen (1060 g wöchentlich je Person) der Selbstversorgerhaushalt bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach unten abzurunden. Diese Menge wird von dem ursprünglichen Anrechnungsgewicht abgezogen. Das ver⸗ bleibende Gewicht wird durch die Gesamtwochenration für die neue Personenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt. Hieraus ergibt sich die neue Wochenzahl, für die die noch vor⸗ handenen Vorräte aus der Hausschlachtung zu reichen haben. Die neue Wochenzahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungsbescheid mitgeteilt. Die Veränderung in der Wochenzahl auf Grund der Umrechnung ist auf der zweiten bei der Kartenausgabestelle befindlichen Ausfertigung des Anrechnungsbescheides zu vermerken. Sie ist bei der Ein⸗ behaltung der Fleisch⸗ und Fettkarten zu berücksichtigen.

VII. Anrechnungszeit, Abgabe aus Hausschlachtungen

Die Anrechnung aus Hausschlachtungen einer Haus⸗ schlachtungszeit, soll bei allen Selbstversorgern nur für die Dauer von 52 Wochen erfolgen (Anrechnungszeit). Für größere überschießende Mengen hat das zuständige Ernäh⸗ rungsamt, Abt. A, die Genehmigung zum Verkauf von Frisch⸗ fleisch zu erteilen.

Im übrigen ist der Verkauf von Erzeugnissen aus Haus⸗ schlachtungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernährungs⸗ amtes, Abt. A, zulässig. Die Genehmigung soll nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr des Verderbs, erteilt werden. Soweit mit Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Erzeugnisse ous Hausschlachtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die müisfüng des Schlachtlohnes durch Naturallieferungen bei Hausschlach⸗ tungen gemäß § 30 der Verordnung über die öffentliche Be⸗ wirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) verboten ist.

VIII. Schlachtkarte und Anrechnungskarte

Für landwirtschaftliche Selbstversorger, die Füa Deckung des ihnen zustehenden Bedarfs mehrere Schlachtungen im Jahre vornehmen, ist eine Schlachtkarte anzulegen und eine Anrechnungskarte auszugeben. Die Anrechnungskarte gibt dem Selbstversorger die Möglichkeit, laufend einen Ueberblick über die ihm noch zustehende Schlachtmenge zu haben. Die Schlachtkarte ist für eine Laufzeit von 52 Wochen, gerechnet vom Beginn der Anrechnung an, von der Kartenausgabestelle nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster unter Berücksich⸗ tigung der Wochenration von 1060 g für Fleisch einschließlich Fett aller Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selbst⸗ versorgerhaushalt gehörenden Personen anzulegen. Eine Aufteilung nach Fleisch und Fett erfolgt auch hierbei nicht.

Die Schlachtkarte verbleibt im Besitz der Kartenausgabe⸗ stelle. Der Antragsteller erhält von der Kartenausgabestelle eine Anrechnungskarte nach dem als Anlage 6 beigefügten Muster, auf der die Menge, die dem Selbstversorgerhaushalt für 52 Wochen zusteht (freigegebene Menge) vermerkt wird. Soll während der Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte mehrmals geschlachtet werden, so ist für jede weitere Schlach⸗ tung eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Die Kartenausgabestelle ver⸗ merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht wird sowohl in der Schlachtkarte als auch in der Anrechnungs⸗ karte vermerkt. Die erschlachtete Menge wird von der frei⸗ gegebenen Menge abgezogen, woraus sich die noch zu be⸗ anspruchende Menge ergibt. Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Eintragung zurück. Er ist damit in der Lage, aus ihr die ihm jeweils für den Rest der Zeit noch zustehende Menge zu ersehen.

Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen er⸗ halten, bis die auf der Anrechnungskarte freigegebene Menge erreicht ist. Restmengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte gutgeschrieben werden. Geht das tat⸗ sächlich erreichte Anrechnungsgewicht über die freigegebene Menge hinaus, so wird die überschießende Menge bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung dafür zu erteilen. Neue An⸗ rechnungskarten sind nur gegen Rückgabe der alten Karten abzugeben.

Die Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt werden. 8

Für ausscheidende Personen sind diejenigen Fleisch⸗ mengen, die den Ausscheidenden für die Laufzeit der Schlacht⸗ und Anrechnungskarte, abgerundet auf volle Wochen, noch zu⸗ gestanden hätten, von der freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der zufätzliche Versorgungsanspruch der freigegebenen Menge zuzurechnen.

IX. Bezug von Frischfleisch Um den Bezug von Frischfleisch zu ermöglichen, können alle landwirtschaftlichen Selbstversorger, die Hausschlachtungen vorgenommen haben, auf Antrag leischberechtigungsscheine nach dem als Anlage 7 beigefügten Muster erhalten. Diese berechtigen zum Bezuge von 6 kg Fleisch und Fleischwaren. Für 2 kg ist der wahlweise Bezug von 1 kg Schlachtfett zu⸗ lässig (40 Abschnitte über je 100 6 Fleisch und ö“ und 20 Abschnitte über je 100 g Fleisch und Fleischwaren oder je 50 g Schlachtfette)h. Die Abschnitte, die zum wahlweisen Bezug von entweder 100 g Fleisch oder Fleischwaren bzw. 50 g Schlachtfetten berechtigen, 18 durch eine punktierte Linie geteilt. Der nicht benutzte Teil ist zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Abrechnung vom Fleischer durch Aus⸗ streichen zu entwerten. G Beim Bezug von Fleisch, Fleischimareg oder Schlachtfetten sind die Abschnitte des eischberechtigungsscheines ab⸗ zutrennen.

Die Gültigkeitsdauer der Fleischberechtigungsscheine ist auf die für den Antragsteller jeweils laufende Anrechnungs⸗ zeit zu stellen. Für jede zum zählende

erson können im Laufe einer Anre nungszeit bis zu zwei

diesem Wege ausgegebene Gewicht ist auf die dem Antrag⸗ steller für die jeweilige Anrechnungszeit freigegebene Menge zu verrechnen.

Landwirtschaftliche Selbstversorger, die die für die Lauf⸗ zeit der Schlachtkarte freigegebene Menge durch eigene gcsnang. tung nicht erreichen können, können auf Antrag Fleischberech⸗ tigungsscheine für die gesamte restliche Menge erhalten.

Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können, um in den Genuß von Frischfleisch zu kommen, bei der Kartenaus⸗ gabestelle für einzelne Angehörige ihres Haushaltes das Aus⸗ scheiden aus der Selbstversorgung beantragen

X. Notschlachtungen

Auch Notschlachtungen können mit Zustimmung der Orts⸗ polizeibehörde auf die Selbstversorgung angerechnet werden, falls der Schlachtende nicht mit Zustimmung der Ortspolizei⸗ behörde den Verkauf des aus der Notschlachtung anfallenden Fleisches an die Freibank bevorzugt. Für die Selbstversörgung

estimmte Notschlachtungen dürfen, sofern eine Genehmigung

nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne Genehmi⸗ gung vorgenommen werden. Solche Schlachtungen müssen jedoch vom Fleischbeschauer unverzüglich der Kartenausgabe⸗ stelle gemeldet werden. Der Schlachtende muß seinerseits so⸗ fort eine Genehmigung nachträglich beantragen. migung kann ohne Rücksicht auf die Dauer, während der der Antragsteller das zu schlachtende Tier selbst gehalten und ge⸗ füttert hat, erteilt werden.

Erteilt die Kartenausgabestelle auf Grund der all⸗ gemeinen Bedingungen die Genehmigung, so erfolgt die An⸗ rechnung der als tauglich festgestellten Fleisch⸗ und Fettmenge wie bei einer normalen Hausschlachtung. Das bei der Fleisch⸗ beschau für bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist bei sämtlichen Hausschlachtungen mit 50 v. H. des fest⸗ gestellten Gewichtes anzurechnen.

Wird die Genehmigung versagt, so bleibt es der Entschei⸗ dung des Ernährungsamtes überlassen, ob das notgeschlachtete Tier beschlagnahmt oder dem Schlachtenden auf Zu⸗ teilung angerechnet wird. Eine Anrechnung zu Selbstver⸗ sorgerrationssätzen ist hierbei jedoch nicht zulässig.

Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde oder wenn das Tier in⸗ folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß 1. Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juli 1900) und dies durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

XI. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Verderb, Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vorhandenen Vorräte aus einer Hausschlachtung bann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Verderb oder Vernichtung unverschuldet und auf außergewöhnliche EFreignisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die F also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fa selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind, insbesondere bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversor⸗ gern, die strengsten Maßstäbe anzulegen. Den Nachweis, daß der Verderb, die Vernichtung oder das Abhandenkommen auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XII. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl. Für die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten Ge⸗ würzen bei Hausschlachtungen (Pfeffer, Piment, Paprika, Körnersenf, Majoran) werden auf Antrag von der Karten⸗ ausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungs⸗ scheine für Gewürze GH (Gewürze für Hausschlachtungen) nach dem als Anlage 8 beigefügten Muster in folgenden Mengen ausgestellt:

für eine Schweineschlachtung. 175 g Gewürz,

davon höchstens . 75 g Piefser,

für eine Rinderschlachtung.. 400 g Gewürz,

8 davon höchstens . . 150 g Pfeffer.

Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt. 1

Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Gewürz⸗ art besteht nicht.

Für die Deckung des Bedarfs an Grütze oder Mehl bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der Karten⸗ ausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungs⸗ scheine für Grütze oder Mehl nach dem als Anlage 9 bei⸗ gefügten Muster bis zu folgenden ausgestellt:

für eine Schweineschlachtung 5 kg Gruͤtze oder Mehl, für eine Rinderschlachtung 10 kg Grütze oder Mehl. Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Be⸗ rechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nicht ausgestellt. Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grütze oder Mehl in der beantragte Menge schon bisher ortsüblich war. Abweichende Regelungen, insbesondere eine andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittel⸗ wirtschaft zulässig. XIII. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb. Von Personen, die nach den Bestimmungen dieses Er⸗

lasses als Selbstversorger gelten, kann, wenn sie im arbeit⸗ gebenden Betrieb beköstigt werden, im Rahmen der erhaltenen Verpflegung die Abgabe von Abschnitten des Fleisch⸗

berechtigungsscheines verlangt w erden.

XIV. Erschlichene Hausschlachtungsgenehmigungen.

Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbeigeführt worden ist, können gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1714 die gewonnenen tierischen Erzeugnisse durch das Ernährungsamt zugunsten der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft Geschäftsabteilung für hee erklärt werden, da eine erschlichene Genehmigun nicht als rechtsgültige Geneh⸗ migung im Sinne des § 7 Abs. 2. angesehen werden kann. Ich verweise ferner auf die Einzehungzvor chriften der 8 ordnung über Strafen und Strafverfahren bei 2 uwiderhan 2

lungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaf⸗ tung bezugsbeschränkter Erzeugnise Verbrauchsreg,hng

leischberechtigungsscheine ausgegeben werden. Das auf

Strafverordnung) vom 6. April 1940 (RGBl. I1 S. 610).

Die Geneh⸗

Folgen eigenen 8b 5

Reichs, und Staatsa

Antrag

auf Genehmigung einer Hausschlachtung

Name des Antragstellers: Schulze, Paul

Beruf: —⸗=

Bergmann

Anschrift: Essen. Lange Str. 1011

Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:

Schwein, —Kalb, Schaf,

—.

Ich versichere, das ich nur Tiere schlachte, die u“ und gemästet worden sind. **) schlachte, die känger als 3 Monate in meinem Vetrieb gehalten

P LG.“ 1 sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Per n ändig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt wer 108 Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht vX“

Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung. Begründung:

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.

Essen

1 10. Dezember (Ori)

(Datum)

1940.

Paul. Sqhulze (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:⸗

Schwein (Tier.) 1

Genehmigungsbescheid erteilt über 1 (Zahl)

.19.40. bis

Amtliche Gewichtsfeststellung genehmigt 1

a) auf öffentlicher Waage b) durch amtlichen Wäger*]

für die Zeit vom 12. 12.

1944.

2 Essen

b den. (Ort)

19.40. (Datum)

Schmidt (Amtsstempel und Unterscheift)

Selbstversorgungsberechtigte

——————————————V

Lfd. . Nr. Name Vorname Stellung innerhalb der. 8 Selbstversorgungsgemeinschaft

Schulze Schulze Schuilze Adolf Schulze Erna Schulze: 1 Marie . . 8 5 Nichtzutreffendes ist zu streichen. **²) Bei hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Antragstellern zu streichen.

Paul Marie

Haushaltungsvorstand

Aunlage 2

1“

I1“

Bergmann Paul Schulze

7

ist berechtigt, in der Zeit vom —2.22.40

vorzunehmen:

Bescheinigung des Fleischbeschautierarztes⸗ oder Fleischbeschauers

Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am

Eogcc. Schwein, Rind, Kalb, Schaf⸗“) geschlachtet.

4q 9 84994299—b92.2—

(Unterschrift)

92 0 % 22½2 *299

Bescheinigung des amtlichen Wägers 8

Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes“) hat .kg betragen.

(Unterschrift)

Z1“

u Schmidt (Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

für Hausschlachtungen der

Selbstversorger bei

An eSsse Ks rechnung zu den einheitlich vorgeschriebenen Anrechnungsgewichten. Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat

Einheitlich vorgeschrie⸗ benes Schlacht⸗ gewicht

62

81910 [11]12 13 14 [18 16

26 21]17

Tabelle

Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die

21 17 14 12 10 9 8 8 7 23 19 16 13 12 10 9 8 8 15 13] 11]10 8

II

für Hausschlachtungen der Selbstversf orger bei amtlicher Feststellung des Schlacht⸗ oder Lebendgewichts

Hausschlachtung zu reichen hat. 8

Aus den Hausschlachtungen zu

versorgende Personenzahl

—2 00

10

[11 [12 [13 14 15 16

O O 00 000O Ri CM K. O oO 00 002SᷣSmcchcw

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die für das darüber hinau dae fan ans h sgehende 8

SSOoOOOOO0bUCböööOSSSCOS CR OI H. H. . K. co co co co bo bo bo bo SOSOoOOGoOCOCUOGCOANAASSASISISSUSSSUUimUUi E E E REH cCo cococc-do bo do do œ0o 09090IöINNISSSSSUUR IEn n Co Co co co do bo do do d0 œo 0o08IöINISSSUSUDURᷣ U R᷑ H K Oo0 OCo Co codo do do bo do 222ö2öSSSSSmnnn nn 1. e C0 s Go do do bo bo bo to be

Kalb

Name:

Schulze, Paul

auf die Dauer von Wochen (d. h. vom

Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für

zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden

Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen

An.......... Herrn Paul Schulze, Eesen, Lange Straße 10 II

Feeeeeeeeeeeeeeeeeeg eeeceeeeeeeeeses 2.—

bis zum ) ständig mit Fleisch,

Fleischwaren und Schlachtfetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten

Butter.

Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle

u““ Schmidt

(Stempel und Unterschrift der Kartenausgabestelle)