bedruckten Gewebe in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ E gelieferten Menge bedruckter Gewebe liefern, in dem ie Lieferung der mit derselben Anzahl Farben bedruckten Gewebe zu der insgesamt gelieferten Menge bedruckter Ge⸗ webe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat. Sie dürfen jedoch von einem Gewebe, das mit weniger Farben bedruckt ist, mehr liefern, wenn sie von einem mit mehr Farben bedruckten Gewebe entsprechend weniger liefern.
Bei der Errechnung der Anzahl Farben ist die Zahl der verwendeten Druckwalzen, Rahmen oder Model zugrunde zu legen und die Grundfarbe (Fond) nicht mitzurechnen.
Beispiel: „Sind in der Stichzeit 1 000 000 m bedruckter Gewebe geliefert worden und waren davon 81“ 300 000 m = 30 % mit 50 000 = 5 % mit 50 000 5 % mit 150 000 15 % mit 150 000 15 % mit 200 000 20 % mit 50 000 5 % mit 10 Farben, 50 000 5 % mit 12 Farben
bedruckt, so müssen bei einer Gesamtlieferung von jetzt 50 000 m in einem Vierteljahr “ 15 000 m = 30 %,
2 500 m 5 %
2 500 m 5 %
7 500 m 15 %
7 500 m = 15 %
10 000 m = 20 %
2 500 5 %
2 500 m 5 % bedruckte Gewebe geliefert werden. Es dürfen jedoch bei⸗ spielsweise
7 500 m + 2 500 m mit 4 Farben
bedruckte Gewebe geliefert werden, wenn die Lieferung von mit 12 Farben bedruckten Geweben eingestellt wird.
3. Bei der Berechnung derjenigen Mengen, die jetzt von einem mit einer bestimmten Anzahl Farben bedruckten Ge⸗ webe öe werden dürfen, bleiben diejenigen Mengen außer Betracht, die sich am 1. Oktober 1940 an bedruckten Geweben am Lager des Unternehmens befanden.
Lieferung und Verarbeitung von bestickten Geweben.
1. Unternehmen, die in ihrem Auftrag im Lohn be⸗ stickte seidene Kleider⸗ und oder Wäschestoffe verkaufen, dürfen derartige Kleider⸗ und Wäschestoffe vom 1. Oktober 1940 an höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt gelieferten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von bestickten Kleider⸗ und Wäsche⸗ stoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider⸗ und Wäsche⸗ stoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.
2. Unternehmen, die in ihrem Auftrag im Lohn be⸗ stickte kunstseidene Kleider⸗ und Wäschestosfe verarbeiten, ürfen derartige Kleider⸗ und Wäschestoffe vom 1. Oktober 1940 ab höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt verarbeiteten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe ver⸗ arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider⸗ und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat. 1 —
1 8 § 3.
1. Die in vorstehenden Absätzen festgesetzten Höchst⸗ oder Mindest⸗Lieferungs⸗ oder Verarbeitungsanteile müssen 85 weils innerhalb eines Vierteljahres, beginnend am 1. Ok⸗ tober 1940, innegehalten werden.
2. Als Bemessungszeitraum gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt für Unternehmen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland das Jahr 1939.
3. Lieferungen für genehmigte Ausfuhrzwecke und öffent⸗ liche Bedarfsträger werden von den vorstehenden Bestim⸗ mungen nicht berührt. Derartige Lieferungen bleiben bei der Errechnung von Höchst⸗ oder Mindest⸗, Herstellungs⸗ oder Verarbeitungsanteilen außer Betracht.
4. Die Reichsstelle kann Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen zulassen.
5. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. November 1940.
8. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
1 Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Bekanntmachung Nr. 13
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. November 1940.
Betr.: Sonderabschnitte VI und VII der Säuglingskarte.
Gemäß § 3 Abs. 2 der VO. vom 24. 8. 1940 (RGBl. 1 S. 1131) zur Aenderung der VO. über die Verbrauchsrege⸗ lung für Spinnstoffwaren wird mit Zustimmung des Son⸗ derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet: Auf die Seneresshfäe VI und VII aller für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre ausgegebenen Reichs⸗ kleiderkarten Kengngenn dürfen — sorbeit die Karten bis zum 31. Dezember 1940 ausgestellt sind — vom 15. No⸗ vember 1940 bis zum 15. Februar 1941 wahlweise entweder je drei Windeln, bestehend aus drei Lagen Windelmull, oder je
5 m Windelmull an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden.
Berlin, den 4. November 1940.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
“
Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle für Holz.
Betr.: Sicherstellung und Verwendung von Obstbaumholz. Vom 31. Oktober 1940.
Auf Grund der Anordnung des Beaustragten für den Vierjahresplan über die Bewirtschaftung von Obstbaumhol vom 24. Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 252. vom 26. Oktober 1940) und des Erlasses des Reichsforst⸗ meisters betr. Bewirtschaftung von Obstbaumholz vom 30. Oktober 1940 — III 8 b 9493 — (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung Nr. 39) wird folgendes angeordnet:
§ 1
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von landwirt⸗ schaftlichen und gärtnerischen Betrieben, von Parkanlagen und ähnlichen Anlagen sowie Verkehrswegen sind verpflichtet, Obstbäume (einschl. Nußbäume) mit einem Stammdurch⸗ messer von 10 cm mit Rinde (in Brusthöhe gemessen) und mehr, welche infolge Absterbens zum Abtrieb gelangen werden, zu melden.
(2) Der Meldepflicht unterliegt auch Holz der genannten Art und Stärke, das bereits gefällt, aber noch nicht ver⸗ wertet ist.
§ 2
161) Die Meldung ist unter Angabe der Anzahl der Stämme — getrennt nach Holzarten — bis spätestens zum 25. November 1940 schriftlich zu erstatten. (2) Es melden 2a) dem für ihren Sitz zuständigen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt: die CC6e“ für die Reichs⸗ straßen, die Landstraßen I. und II. Ordnung und deren Ortsdurchfahrten in Gemeinden unter 6000 Einwohnern, die staatlichen verwaltungen; b) der örtlich zuständigen forstlichen Prüfungsstelle (Forstamt des Staates bzw. des Reichsnährstandes): die Bürgermeister für den gesamten Ge⸗ meindebesitz und für die Verkehrswege, soweit die Meldung nicht gemäß a) durch die Straßenbauämter u erfolgen hat; c) dem Ortsbauernführer: die Eigentümer oder Nutzungsberech⸗ tigten landwirtschaftlicher und gärtnerischer Be⸗ riebe sowie in Privateigentum stehender Park⸗ und üähnlicher Anlagen. 1 Die Ortsbauernführer melden das Ergebnis bis zum 10. Dezember 1940 an die örtlich zuständige I Prüfungsstelle (Forstamt des Staates bzw.
1 es Reichsnährstandes).
(3) Von den forstlichen Prüfungsstellen sind die Mel⸗ dungen — nach Gemeinden unterteilt und nach Kreisen zu⸗ sammengestellt — dem ö Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt gesammelt bis zum 31. Dezember einzureichen. 8 1
Park⸗ und Garten⸗
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind ver⸗
flichtet, die von ihnen gemeldeten Obstbäume (einschl. Nuß⸗ äume) den Be⸗, Verarbeiter⸗ und Verteilerbetrieben der Holzwirtschaft zum Kauf anzubieten. (2) Ueber das nicht zu Ce geeignete Ast⸗ und Wurzelholz kann frei verfügt werden.
(3) Das zur Verwendung als Nutzholz geeignete Holz darf nur mit F des zuständigen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamtes verkauft bzw. verwendet werden.
1
§ 4 11) Die nach § 3 Abs. 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Einkaufs enehmigung der Reichsstelle für Holz (Ein⸗ kaufsschein) über die dem Einkauf entsprechende Menge übergibt.
(2) Eine Einkaufsgenehmigung nach Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwen⸗ dung u. ä. durch die Personen erfolgen.
Die Be⸗ und Berarbeiter⸗ sowie Verteilerbetriebe der “ sind verpflichtet, das ihnen angebotene Holz zu besichtigen und die erfolgten Kaufabschlüsse den forstlichen Prüfungsstellen und dem für sie zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), unter Angabe der Art, Stückzahl und Menge in fm bis zum 15. Februar 1941 zu melden.
§ 6
Den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern bleibt es vor⸗ behalten, die nach dem 15. Februar 1941 nicht als verkauft seraehet⸗n Mengen (§ 5) den Eigentümern und Nutzungs⸗
erechtigten zur beliebigen Verfügung freizugeben.
8 87
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430). b § 8
Diese Anordnung tritt am 6. November 1940 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1940. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Bekanntmachung. Die am 5. November 1940 ausgegebene Nummer 190 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Verordnung zur Aenderung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten. Vom 21. Oktober 1940.
Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 26. Oktober 1940.
Verordnung über Apothekenkonzessionen in den Reichsgauen der Ostmark. Vom 31. Oktober 1940.“
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verord⸗ 8 12 Jugendwohlfahrt in der Ostmark. Vom 31. Ok⸗ ober 3
1940
gleichen natürlichen und juristischen
—
Verordnung über die Nachversicherung der länger dienenden Flanmäßigen Unterführer und Mchen aften ne, Motorspor chulen des Nationalsozialistischen Kraftfahr⸗Korps. Vom 31. O
tober 1940. Verordnung über den Schutz des Bußtages 1940.
3. November 1940.
Umfang: ½6 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ. ost⸗ veledgre 8⸗ ren: 0,03 Rℳ für ein Stüch bei voreinsen dofth auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 6. November 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Vom
Preußen. e 8— Bekanntmachung. Durch Verfügung der Geheimen Staatspolizei, Geheimes Staatspolizeiamt, sind auf Grund des Gesetzes über die Ein⸗ kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Reichsgesetzbl. I, Seite 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und secst, e ghesssn Vermögens vom 14. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. I, Seite 479 — und der Preu 989 Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 — Gesetzsamml. S. 207 — zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden:
1. die aus dem Besitz aufgelöster Logen und verbotener Sekten stammenden, im Laufe der letzten Jahre sichergestellten Gegenstände aus Silber, und zwar:
15 Kronen, 1 Weihwasserständer, 2 Schalen, 5 Leuchter⸗ arme, 31 Gebetstafeln, 84 Thoraaufsätze mit Glocken, 11 Leuchter, 4 Kannen und Krüge, 3 Sammelbüchsen, 1 Filigranbehälter, 2 Thorarollen, 7 Kelche und Becher, 4 Lampen, 44 Zeichenstäbe (zum er der Thora), 3 große Leuchter, 11 kleine Leuchter, 9 Pokale, 5 Becher, 3 kleine Teller, 1 Serviettenring, 1 Hülse für Dokumente, 1 Schwert 8 Fellow), 1 große Schale, 1 großer Tafelaufsatz,
Kannen, 8 Leuchterteile, 4 Pokalteile, 3 Deckel, 1 Kuge⸗ lungsgefäß, 1 Vase, 3 Zirkel, 1 Glocke, 60 Schaumünzen, Medaillen und Plaketten und verschiedene Kleinigkeiten;
2. das im Inland befindliche Vermögen der ins Aus⸗ land geflüchteten Elsa Sara Lange, geboren am 3. 9. 1903 in Danzig.
88 dem eingezogenen Vermöge insbesondere: 1“ 1 Pkw. Opel⸗Olympia, Kennzeichen IA 222557, und 8 das Guthaben auf dem Konto bei der Deutschen Bank — Debpositenkasse C, Berlin W 9, Postdamer Str. 5;
38. die bei dem Ingenieur Josef Kappius, geboren am 3. 11. 1907 in Bochum, zuletzt in Berlin⸗Lichtenberg, Kynaststr. 29, jetzt im Ausland wohnhaft, beschlag⸗ nahmte Schreibmaschine — Typ Kappel, ohne Nummer —;
4. das noch im Inland befindliche Vermögen des Dr. med. Bernhard Israel Schapiro, geboren am
1. 5. 1885 in Dwinsk, Kreis Dünaburg, zuletzt in Berlin, In den Zelten 9 a und 10, jetzt in Zürich, Bahnhofstr. 20 wohnhaft.
Zu dem eingezogenen Vermögen gehören ins⸗ besondere: das Guthaben auf dem für Dr. Schapiro geführten Sperrkonto Nr. 1406 bei dem Bankhaus August Lenz u. Co., München, Ritter⸗ von⸗Epp⸗Platz 99.,“ “ sowie G die Ansprüche des Dr. Schapiro gegen
a) die Chemische Fabrik Promonta GmbH. in Hamburg, Hammerlandstr. 162/178,
b) die Chemische Fete Prof. Dr. Much A.⸗G. in Berlin⸗Pankow, Borkumstr. 2, auf Lizenz⸗ gebühren und andere Bezüge der bestehenden und künftigen Forderung;
5. das gesamte Vermögen des aufgelösten Jüdischen Museumsvereins e. V. in Berlin N 4, Oranien⸗
Purger Str. 31, und die diesem Verein von Juden zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände.
“ Zu dem eingezogenen Vermögen gehören ins⸗ besondere:
a) alle Museumsbestände des Jüdischen Muse⸗ umsvereins e. V. in Berlin sowie 4 Hefte
Schhriftwechsel über Leihgaben,
b) ein Barbetrag von 160,57 R. ℳ.
Dies wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Reichs⸗ gesetzbl. I, Seite 293 — öffentlich bekanntgemacht.
Berlin, den 23. Oktober 1940. Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. 8 J. A.: Richter.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. “
Nummer 31 des Reichsarbeitsblatts vom 5. November 1940 at folgenden Inhalt: Teil I. I. Allgemeines und Gentein⸗ ames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über die weiteren⸗ ufgaben des Beauftragten für den Vierjahresplan. Vom 18. Oktober 1940. — Verordnung über das Reformationsfest 1940. Vom 19. Oktober 1940. — II. Arbeitseinsatz, Arbeits⸗ beschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasset Einsatz ausländischer Arbeitskräfte; hier: Kosten der Rückbeförde⸗ rung bei Erkrankung 829 Krankenhauskosten und Ueberfüh⸗ b bei Todesfällen. — Anwerbung von Arbeitskräften bei der Feacse — Nachwuchszuführung zu den Bauberufen. — Erfassung und Umsetzung von Facharbeitern unter den Kriegs⸗ gefangenen. — Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen; hier: Zurück⸗ ziehung von Kriegsgefangenen aus Arbeitsstellen. — Arbeitsaus⸗ rüstung der vermittelten und dienstverpflichteten Arbeitskräfte. — Arbeitsbuchpflicht; hier: Seharhelsen hhrenh — Bescheide, Urteiler Arbeitsbuchpflicht der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. — III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschafts⸗ politik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Aenderung der Anord⸗ nung über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge von Be⸗ schädigung der Betriebe durch Luftangriffe eintreten. Vom 22. Oktober 1940. — Verordnung zur einheitlichen Regelung des
Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 261 vom 6. November 1940. S. 3
gehören
und zwar in allen seinen Formen,
Lande, unbedingt erforder
Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV. 1940). Vom 30. Oktober 1940. — Betr.: Werksparen und all⸗ gemeiner Lohnstop. — Betr.: Dritte Aenderung der Besonderen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Geschäftsbereich des Reichsarbeits⸗ ministeriums (DO. RAM) in der Fassung vom 31. Januar 1940. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Dritter Erlaß über einen Generalbau⸗ inspektor für die Reichshauptstadt. Vom 18. Oktober 1940. — Verordnung über die Neugestaltung der Webelsburg. Vom 18. Oktober 1940. — Betr.: Gemeinnütziges Semnngeceeh⸗ Durchführung des WGG. Verschmelzung von Wohnungsunter⸗ nehmen. — Betr.: Anerkennung als Organe der staatlichen Woh⸗
— Wirtsch Vertriebswirtschaftliche Tagung in Wien. Wien, 5. November. Auf dem ersten Vortragsabend der Ver⸗ triebswirtschaftlichen Tagung in Wien, der dem Betriebsaufbau im Handel gewidmet war, sprach Dr. Hans Fischer GPeeck u. Cloppenburg K.⸗G., Berlin) über „Aufgaben und Organisation des Einzelhandels“. Der Einzelhandelsbetrieb habe in Erfüllung seiner Aufgabe, die Bedarfsdeckung des letzten Verbrauchers auf die bestmögliche Art und Weise zu vollziehen, aus dem Waren⸗ angebot eine richtige Auswahl für seinen Kundenkreis zu treffen, weckentsprechende Warenkreise zu bilden und darzubieten. Aus ser Kenntnis der Beschaffunds⸗ und Bedarfsverhältnisse habe er der Industrie Anregungen zu geben und seine Kunden zu orientieren, zu beraten und zu beeinflussen. Der Warenkreis müsse auf den Bedarf zugeschnitten, „bedarfsgerecht“ sein. Bei den heutigen Veränderungen des Warenangebotes in mengen⸗ und gütemäßiger Hinsicht habe der Einzelhandel 1 recht die die letzten Verbraucher über das Warenangebot zu unterrichten, über die gegebenen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung zu beraten und nach der Richtung des volkswirtschaftlich erwüns hten Bedarfs zu beeinflussen. Hierfür sollten auch gegenwärtig die Schaufenster⸗ gestaltung und die Werbung wichtige Mittel bilden; der Einzel⸗ händler müsse sich darüber klar sein, daß die Unterlassung der Werbung zugleich das Unterlassen einer Leistung für den Ver⸗ braucher bedeute und der Leistungsausfall auch durchaus empfunden werde. Der Betriebsablauf ferfihre erhebliche Ver⸗ änderungen durch verschiedene Außeneinflüsse auf der Beschaf⸗ fungs⸗ und Absatzseite, auch das Kostengefüge und die Kosten⸗ entwicklung würden stark berührt. Die Betriebsführung müsse infolgedessen sehr elastisch gestaltet werden. Der große Anteil der menschlichen Arbeitskraft an der Einzelhandelsarbeit dränge mehr und mehr zu einer Rationalisierung mit dem Ziel der Ermög⸗ lichung einer immer größeren Leistung des Menschen. Es sei kein Zweifel, daß hier ein weites Feld für die Gemeinschaftsarbeit aller Beteiligten im Dienste des Verbrauchers vor uns liege.
Dr. Heinrich Dohrendorf, stellvertr. Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel, Berlin, wies in seinem Vortrage über „Standort und Aufgaben des Groß⸗ handels in der Wirtschaft“ darauf hin, daß sch der Standort des Großhandels in allen Sektoren der Wirtschaft befinde. Es werde oft 8 daß der Standort des Großhandels im Güterkreis⸗ lauf der Wirtschaft nicht nur der Industrie nachgelagert ist, son⸗ dern daß ebenso auch der Großhandel vor der Industrie, nämlich als Zulieferant von Roh⸗, Halb⸗ und Hilfsstoffen, und anderer⸗ seits auch der Landwirtschaft vor⸗ und nachgelagert tätig wird. Der Großhandel sei stets ein Glied der Kette des Güterumlaufs. Wenn man methodisch eine Gliederung des Großhandels nach den Gesichtspunkten des Standorts in der2 Eüschaßs vornehmen wolle, so stelle er sich in drei Formen dar: Absatzgroßhandel, Produk⸗ tionsverbindungshandel und dnensge handel. Im Großhandel,
v.
piele die richtige Zusammen⸗ stellung des Sortiments eine ausschlaggebende Rolle. Die Tätig⸗ keit des Großhandels zerfalle in eine Reihe einzelner Vorgänge, wie Einkauf im großen und Absatz im freien Markt, Vertrieb der Waren auf eigenes Risiko, Lagerhaltung des brancheüblichen Sor⸗ timents, Warenbestellungen auf weite Sicht, Einräumung von Krediten, Herstellung des Ausgleichs zwischen Angebot und Nach⸗ frage und Auswertung des Marktwissens zum Nutzen der Ab⸗ nehmerschaft durch Beratung über Wareneignung, Warengüte, Lagerdispositionen, Absatztechnik und Werbung. Die Rationalisie⸗ rung im Großhandel sei in den letzten Jahren weit vorgeschritten. Jede der Einzeltätigkeiten, die der Großhandel im Rahmen seiner Aufgaben übernehmen muß, habe einer ständigen Verbesserung der Arbeitsmethoden mit dem Ziel unterlegen, durch den geringsten Aufwand an Arbeitskraft und Kosten eine bessere Leistung zu er⸗ reichen. Der Großhandel wirke verbilligend und habe sich als ein wesentlicher Faktor in der Steuerung des Warenumlaufs er⸗ wiesen. Als sein Ausbildungsziel habe der Großhandel die Aus⸗ bildung zum totalen Großhandelskaufmann aufgestellt. Er wolle den Lehrlingen in seinen Betrieben die volle Ausbildung zum Warenkaufmann geben. Die Zukunft werde den Großhandel vor die Aufgabe stellen, noch weiter an der Verbesserung der Betriebe durch rationelle Gestaltung aller einzelnen kaufmännischen und arbeitsmäßigen Vorgänge zu arbeiten. Die anschließende Aussprache unterstrich die Tatsache, daß der Kaufmann sich heute mehr denn je als S.s des Kunden und der Ware fühle. Erst die in den letzten Jahren auch in der Ostmark vollzogene einheitliche Ausrichtung des Standes gebe die Gewähr dafür, daß diese Treuhänderfunktion richtig erfüllt wird. Allerdings bedürften gewisse Fragen des zeitlichen und regionalen Ausgleiches (Kontingente) noch der endgültigen Bereinigung. Zur Förderung der Leistung des ostmärkischen Handels und seines Nachwuchses wurde ein stärkerer Ausbau der Einrichtungen zur Berufsausbildung für wünschenswert erklärt. Weiter wurde die Notwendigkeit betont, die Sortimente der Fachgeschäfte nicht allzu⸗ F zu beschränken, vielmehr jenes Sortiment zu belassen, das für ie zweckmäßige S der Bevölkerung, namentlich auf dem ich ist. Schließlich wurde der Wunsch ausgedrückt, die Verbindung zwischen den ostmärkischen und den der Ostmark benachbarten Erzeugern einerseits und dem Groß⸗ und Einzelhandel in der Ostmark andererseits möglichst eng zu gestalten.
offizielle Börsenhandel wieder aufgenommen.
nungspolitik. — Betr.- Wohnungsbauprogramm nach dem Kriege; hier: I“ Vorprüfung der Baupläne. — Betr.: Finan⸗ zierungshilfe des Reichs zu den Arfschtießungzarbeiten und Ge⸗ meinschaftseinrichtungen in Gemeinschaftssiedlungen; hier: Bau⸗ stoffbedarf für Schulbauten in Gemeinschaftssiedlungen. — Sach⸗ schädenfeststellungsverordnung; Einführung in den wiederver⸗ einigten Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. — Schadenfeststellung und Vorschußgewährung bei kriegszerstörten Gebäuden. — Sachschädenfeststellungsverordnung; Ersatzleistung in Natur. — VI. Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Er⸗ lasse: Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz⸗Familienunterhaltsgesetzes (EFu⸗DV.). Vom 25. Ok⸗ tober 19430. 8
Weiterer Rückgang der Länderschulden bei fortschreitender Fundierung.
Im abgelaufenen Rechnungsjahr 1939/40 nahmen die Schulden der deutschen Länder l(einschließlich der Hansestadt Bremen) nach Mitteilung des Statistischen Reichsamts in „Wirt⸗ schaft und Statistik“ um 11,9 Mill. ℳ oder 0,5 c ab; ihr Be⸗ stand belief sich am 31. März 1940 auf 2332,6 Mill. Rℳ. Die Reinabnahme in den Vorjahren wurde nicht erreicht, da sich bei einigen Ländern ein Investitionsbedarf auf versorgungs⸗ und ernährungswirtschaftlich wichtigen Gebieten geltend machte, dem der Kreditmarkt trotz des Krieges in vollem Umfang zu ent⸗ sprechen vermochte. Die Tilgungen auf langfristige Anleihen aller Länder wurden von Zugängen — u. a. für Wasser⸗ und Kultur⸗ bauten (52,0 Mill. H. ℳ) und Hafenbauten (9,8 Mill. Kℳ) bei Preußen — im Endergebnis um 41,1 Mill. Rℳ, die Einlösungen von Inhaberschuldverschreibungen durch Neubegebungen um 42,7 Mill. Rℳ weit übertroffen. Hier sind 30 Mill. Rℳ In⸗ vestierungen in der Elektrizitätsversorgung bei Sachsen zu er⸗ wähnen als ein Teilbetrag der 4 ½ Pigen Sächsischen Staats⸗ anleihe von 1939 (insgesamt 75,0 Mill. Rℳ), die mit 45 Mill. Rℳ zum Umtausch fälliger 111“ diente.
Die verzinslichen Schatzanweisungen nahmen insgesamt um rund 50 Mill. Rℳ ab, was einem Fünftel des Bestandes am 31. März 1939 entspricht. Die Fhf gen mittelfristigen Schulden verminderten sich um rund 8 Mill. Nℳ, die schwebende Schuld um rund 10 Mill. Rℳ. Bei den Auslandsschulden und den öffent⸗ lichen Darlehen waren Reinabgänge um 12 bzw. 14 Mill. HR ℳ festzustellen.
Ein Erfolg der Schuldenbewegung bei den Ländern ist in der weiteren Fundierung der hier g inländischen Neu⸗ verschuldung zu erblicken. Die langfristige Inlandsschuld machte am Stichtag 63,1 % gegenüber 59,2 % zu Beginn des Rechnungs⸗ jahres aus. Im laufenden Rechnungsjahr wird die Fundierung weitere graße Fortschritte machen, vor allem infolge der Begebung
der Preußischen Staatsanleihe von 1940, die zum Umtausch von
verzinslichen und unverzinslichen Schatzanweisungen dient.
Wiederaufnahme des Prager Börsenhandels.
Prag, 5. November. Am 5. November 1940 wurde der Prager Die Wiedereröff⸗ nung der Prager Börse erfolgte im Rahmen einer kleinen Feier, an der als Gäste außer den Vertretern des Amts des Reichs⸗ protektors und der “ Protektoratsbehörden der Reichs⸗ kommissar bei der Berliner Börse, Ministerialdixigent Dr. Koehler, und der Präsident der Wiener Börse, Dr. Fritscher, teilnahmen.
Der Präsident der Prager Börse, Pokorny, begrüßte die Erschienenen und wies auf die Aufgaben einer Börse in der ge⸗ lenkten “ des Großdeutschen Reiches hin. Die Wieder⸗ eröffnung der Prager Börse wurde hauptsächlich dadurch veranlaßt, daß seit dem Wegfall der Devisengrenzen zwischen dem Protekto⸗ rat und dem übrigen Reichsgebiet ein freier Austausch aller Wert⸗ papiere im Großdeutschen Reich ermöglicht wurde. Nunmehr tritt an die Stelle des bisherigen kontrollierten Freiverkehrs wieder der offizielle Börsenverkehr. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaft des Protektorats einen hohen 5 tand erreicht hat und eine rege Nachfrage nach Wertpapieren be⸗ teht. Die Staatspapiere, die mit ihren 4 ¼ oigen Typen in⸗ vn chen die Parigrenze wieder erreicht haben, werden in den offi⸗ ziellen Börsenverkehr einbezogen, soweit sie von der Protektorats⸗ reg Fena ts Snransghehie bedient werden. Es ist selbstverständ⸗ lich, daß der Prager Börsenverkehr unter Ablehnung aller Speku⸗ lationsmethoden seinen Aufgaben, der Wirtschaft zu dienen, gerecht werden und daß eine ordnungsmäßige Entwicklung sichergestellt
werden wird.
Aufforderung zur Anmeldung von Vermögens⸗ werten in Estland, Lettland und Litauen.
Alle deutschen Staatsangehörigen, Volksdeutsche und An⸗ gehörige des Protektorats sowie juristische. Personen, die ihren Sitz im Inland haben, werden aufgefordert, Vermögenswerte jeder Art (mit Ausnahme von Forderungen aus dem Waren⸗ verkehr), die sie in den Gebieten der Sowjetrepubliken Estland, Lettland oder Litauen besitzen, zwecks Wahrung ihrer Interessen bis zum 15. November 1940 einschließlich bei der Deutschen Um⸗ iedlungs⸗Treuhand⸗Gesellschaft m. b. H., Berlin W 8, Mohren⸗ traße 42, anzumelden. Der Anmeldung unterliegen auch An⸗ prüche, die aus Verwaltung, Verwahrung oder Verpfändung oder ähnlichen Nechtö entstanden sind. .
Nicht anzumelden sind solche Vermögenswerte, die bereits beim Reichswirtschaftsministerium oder bei der obengenannten Gesellschaft oder einer ihrer Außenstellen in Riga oder Tallinn angemeldet worden sind. Des weiteren sind von der Anmelde⸗
pflicht ausgeschlossen die Vermögenswerte derjenigen Personen, die im Zuge der Umsiedküuͤng aus Estland oder Lettland in das
Reich eingewandert sind. Die Anmeldungen sind schriftlich ein⸗ zureichen und mit der Bezeichnung „Vermögensanmeldung Est⸗ land“ (bzw. „Lettland“ bzw. „Litauen“) zu “ Belege und Beweisdokumente sin ben en. Nach Ablauf der oben⸗ genannten Frist eingehende Anmeldungen können
bearbeitet werden.
Wirtschaft des Auslandes.
Der faschiftische Handel in Krieg und Frieden.
Im Rahmen der Besprechungen, die die italienische Handels⸗ v während ihrer Deutschlandreise mit der Reichsgruppe Handel führt, hielt am 5. November in Berlin der Präsident der faschistischen Handelskonfederation, Abgeordneter Gr. Uff. Dr. Molfino, vor der Reichsgruppe und vor Vertretern des Reichs⸗ wirtschaftsministeriums und anderer Behörden eine grundsätzliche Rede, in der er über die he und das Wirken des faschistischen Handels Aufschluß gab. er Redner ging vom korporativen System des Faschismus aus, das er als ein neues Lebenssystem kennzeichnete, in dem sich die Freiheit mit höchster Disziplin, die größte Privatinitiative mit dem höchsten Interesse der Nation, lebhafteste Persönlichkeitsgefühl des Einzelmenschen mit der
mächtigsten Fefenaenfagacg des Staates verträgt. In diesem neuen System war der Handel dazu berufen, seine zentrale Stel⸗ lung im Kreislauf von Erzeugung und Verbrauch wieder voll einzunehmen.
Dr. Molfino zeichnete ein Bild der feaschistischen ische Han-
1eh e In ihrem Mittelpunkt steht die faschist delskonfederation, der 31 Nationalverbände (Federationen), die die Berufsgruppen nach Warenarten und Dienstleistungen zu⸗ sammenfassen, nachgeordnet sind. Die weitere Unterteilung der Organisation Syndikaten trägt dem Bedürfnis nach ein⸗ gehender fachlicher Betreuung Rechnung. Von einigen Aus⸗ nahmen abgesehen, umfassen die Verbände sowohl die Groß⸗ als die inzelhändler Fachwirtschaftliche
au
nicht mehr
8
Kommissionen,
zwischenverbandliche Ausschüsse und eine bis zu den Gemeinde⸗ delegationen reichende regionale Gliederung ergänzen das Bild der Organisation, die 971 000 Betriebe umfaßt.
Während der Zeit der Sanktionen, so führte der Präsident im weiteren Verlauf seiner Rede aus, habe der italienische Handel seine politische Reife voll bewiesen. Der Einzelhändler und seine Mitarbeiter waren stolz, wenn sie ihren Kunden sagen konnten, daß es in ihrem Laden keine englische oder französische Wars gäbe. Die Sanktionszeit habe auch klar gezeigt, wie notwendig es ist, den Binnenhandel vom internationalen Handel unab⸗ hängig zu machen. Die großen plutokratischen Nationen hätten
selbff die autarke Richtung der Nachkriegszeit eingeleitet; die Vereinigten Staaten begannen den Wettlauf mit dem Hochschutz⸗ zoll, Frankreich führte das Kontingentierungssystem ein und England wirkte beispielgebend durch die Ersetzung des Systems der paritätischen Zölle durch ein solches der Hochschutzzölle. Dis vermehrte Bedeutung des Binnenmarktes für die nationalen habe in Italien eine rationelle Organisation erfordert⸗
afür hatte der Handel eine Bedeutung; er habe den Konsum auf die autarken Erfor ernige der Produktion und die Produktion auf die grundlegenden Erfordernisse des Konsums einzustellen. Die Mitarbeit des Handels bei der Ermittlung der Produktions⸗ und Absatzkosten sabe den korporativen Be⸗ hörden die sichersten Unterlagen verschafft, um die Preise fest⸗ setzen zu können. Bereits seit den Sanktionen befinde sich Italien wirtschaftlich im Kriegszustand, so daß dank der neuen Ordnung die Berufsgruppen in Disziplin auf jedes Ereignis gerüstet waren.
Die Konfederation des Handels, so erklärte Dr. Molfino, hatte bereits seit September 1939 besondere Organisationen ge⸗ ründet, die im Falle des Kriegszustandes eingesetzt werden sollten. er Redner beschäftigte sich im einzelnen mit düesen Verbänden und hob hervor, daß es ein Beweis für die politische und organi⸗ satorische Reife der kaufmännischen Berufsgruppen sei, daß sich das Korporationsministerium bei Beginn der Rationierung ge⸗ wisser Nahrungsmittel dieser neugegründeten Körperschaften be⸗ dienen konnte. Das besondere Interesse am Binnenhandel hat nie dazu geführt, die Fragen des Außenhandels aus den Augen zu verlieren. Neben der Ueberwachung des Einfuhrhandels, die Präsident Molfino im einzelnen schilderte, 88 die Anstren⸗ gungen um Steigerung des Exportes. Die für den Außenhandel geschaffenen Gemeinschaftsverbände bewirken eine Verstärkung der Kraft des einzelnen Kaufmannes und wollen die vielfältigen Büromanipulationen auf ein Mindestmaß beschränken.
Auf die Zukunft des Handels eingehend, hob Dr. Molfino hervor, die europäische Gesamtwirtschaft könne nötigenfalls bis an die Grenze der Selbstversorgung gehen. Die Zusammenarbeit Berlin —Rom — Tokio werde auch zu einer europäisch⸗asiatischen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Afrika führen. Jede Blockade gegen Europa würde mithin wirkungslos verpuffen. „Dem desischen und dem italienischen Handel“, so schloß der Redner, „öffnen sich neue Bahnen und neue Handelsmöglichkeiten. Hanseaten, Venezianer, Genuesen, Pisaner, die die gesamte Welt in der Kunst des Handels unterwiesen, werden abermals die aus⸗ drucksvollsten Repräsentanten jener neuen Kultur sein, die durch das konstruktive Genie des Führers und des Duce unter den Zeichen des Hakenkreuzes und des faschistischen Liktorenbündels geschmiedet wird.“
Die Rede des Präsidenten der faschistischen Handelskonfede⸗ ration wurde mit großem Beifall aufgenommen. Der Leiter der Reichsgruppe Handel, Dr. Hayler, beglückwünschte Dr. Molfino für das außerordentliche klare Bild des Handels, das er entworfen hat, und stellte fest, daß viele Probleme sich in Italien und Deutschland in gleicher oder ähnlicher Weise darstellen. Dr. Hayler entwickelte im einzelnen die Möglichkeiten der weiteren e der italienischen und der deutschen Handels⸗ organisation, die in einem regen Austausch der Erfahrungen ihren Ausdruck finden soll..
einungen und
Wiederaufnahme regelmäßiger Handels⸗
beziehungen Belgien⸗Finnland.
Brüssel, 5. November. Zwischen Belgien und Finnland ist wieder ein regelmäßiger Warenaustausch und Zahlungsverkehr aufgenommen worden. Finnland wird an Belgien hauptsächlich Bauholz 1 das zum Wiederaufbau des Landes in großen Mengen gebraucht wird. Die belgischen Gegenlieferungen sind
stgelegt worden. Der Zahlungs⸗
bisher noch nicht im einzelnen fe verkehr wird sich über die deutsche Verrechnungskasse abwickeln.
Zum dänisch⸗jugoslawischen Handelsabkommen.
Kopenhagen, 4. November. Zum Warenaustauschabkommen zwischen Dänemark und Jugoslamien, das am 1. November in Belgrad unterzeichnet wurde, teilt das dänische Außenministerium heute mit: Die Abmachungen, die für die Zeit bis zum 31. März 1941 gelten, umfassen eine Einfuhr aus Jugoslawien nach Däne⸗ mark im Werte von 1,2 Mill. Kronen und eine 1 aus Dänemark nach Jugoslawien im Werte von 850 000 nen. Der Unterschied 879n beiden Petestn wird durch gewisse dänische Guthaben in Jugoslawien gedeckt.
Eröffnung einer Reichsautobahnausstellung in Preßburg.
Am Sonntag, dem 3. November 1940, wurde in Anwesen⸗ heit der Slowakischen Regierung und des Deutschen Gesandten 8 zahlreicher geladener Gäste die Ausstellun „Die Straßen
dolf Hitlers“ vom Ministerpräsidenten Tuka fisnc eröffnet. Diese bisher größte Ausstellung des Generalinspektors für das deutsche Stvaßenwesen gibt einen umfassenden Ueberblick über die Reichsantobahnen, ihre technischen Einrichtungen, ihre Bauwerke sowie ihre politische, wirtschaftliche und kulturelle 1p In Vertretung des Reichsministers Dr. Todt hielt Ministerial⸗ rat Dorsch einen grundsätzlichen Vortrag über die Bedeutung der Reichsautobahnen. Anschließend schilderte der deutsche Ge⸗ sandte SA.⸗Obergruppenführer von Killinger die Schönheiten⸗ der Slowakei und die Notwendigkeit guter Straßen für dieses chöne Land. Zum Schluß hielt Ministerpräsident Tuka eine großangelegte Rede, in der er auch auf den deutschen Stvaßen⸗ au einging und hervorhob, daß die Deutschen in der Vergangen⸗
heit in der Slowakei Straßen gebaut hätten, daß sie es heute
wieder tun und daß sie auch in Zukunft in diefem ande ö’- bauen werden. Mit besonderem Interesse betrachteten die Be⸗ sucher den Mitteltrakt der Ausstellung, in dem das slowakische Verkehrsministerium Pläne einer slowakischen Autobahn zeigte, die in der Hauptsache von Ost nach West durch das Waagtal führt und an das reichsdeutsche Autobahnnetz angeschlossen werden soll.
Intensivierung der rumänischen Landwirtschaft. 1000 Traktoren von Deutschland gekauft.
Bukarest, 5. November. Wie der Vertreter des Landwirt⸗ schaftsministeriums der Presse erklärte, hat die rumänische Regie⸗ rung 1000 Traktoren von Deutschland gekauft und will damit die 1ee; erheblich intensiver durchführen. Mit der Aus⸗ bildung von Traktorenführern wird sofort begonnen und zu diesem Zweck mit Hilfe deutscher Unternehmungen eine große Schule bei ee eingerichtet. Für jeden Traktor werden 5 bis 6 Trak⸗ torenführer ausgebildet. Im nächsten Jahr sollen 3 Mill. Hektal Land, über die Rumänien verfügt, vollständig beftellt sein.