1940 / 265 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Heutiger: Voriger Heutiger Voriger Heutiger Voriger Heutiger

alberst.⸗Blanken⸗ Berl. Hagel⸗Assec. (70 % Einz..] 1 Eisenb..4 .1 112 urenes do. do. Lit. B (26 1 Einz.) Halle⸗Hettstedt. 4 99 b Seb B Berlin. Feuer (voll) (zu 100 KR. ℳ)/ 270 5b G 94b

120,25 b

112,5 b 139 G 122,5 b G 115,75 b G

120, ½

112b G 138,75 b G 122 ½ G 115,5 b G

Deutsche Reichsbank. Deutsche Überseeische Irl Dresdner Bank

Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. industrie Hamm Lübecker Comm.⸗Bk., Wicküler⸗Küpper⸗ 1. Handelsbk. in Brauerei 8 4 Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Luxemb. Intern. Bk.

au Terrain i. L. R. per St. Wintersha 1 V Mecklenburg. Depos.⸗

Wenderoth pharm. 1.7 137,75 b [137,5 b Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen. Westdeutsche Kauf⸗ 158 b hof

bae- Westfälische Draht⸗

88,75 b —8

Tempelhofer Feld. Teppich⸗Wke. Bln.⸗ Treptow Terrain Rudow⸗ Johannisthal 4 do. Südwesten i. L. Thür. Elektr. u. Gas Fhür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke.. v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen. Tüllfabrik Flöha..

1.1

129,5 B

Hambg.⸗Am. Packet do. do. (37½ % Einz. 90eb B (Hambg.⸗Am. L.) Colonia, Feuer⸗ u. ,2. din Hamburger Hoch⸗ jetzt: ColoniaKölnVersicherung

8 bahn Lür. NI5 114 b G 100 ℳ⸗Stücke N

115 %b Hamburg⸗Südam. Dresdner Allgem. Transport Dampfsch. 159 b B 159 b B

5 3 (57 ½ % Einz.) E Hannov. Ueberldw. do. do 8

(28 ⁄0% Einz.“ 8

u. Straßenbahnen 24 Frankona Rück⸗ u. Mitversicher. 1“ 1 1“ 6— 8 8

„Hansa“ Dampf⸗ b 124,25 b

Lit. C u. D 15 H. Wißner M u. Wechselbank.... schiff.⸗Gesellsch.. Gladbacher Feuer⸗Versicher. N. EEI1A““ do. aecelvae;oh Hildesheim⸗Peine Hermes Kreditversicher. (voll) u. Krüger Mecklenb.⸗Strelitzsch. Lit. A do⸗

do. (25 % Einz.) Hypothekenbank, j.: Königsbg.⸗Cranz. N.

2

1 129 b 93,25 b

S 8A= 8A

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165,75 b 8 8 146 b 145 b 159,5 b

2

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Anion Fabrilchem.

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Bo. D. 173,75 b

Seiß Non... Zeitzer Eisengieß. u. Masch Zellstoff⸗Waldhof. Zuckerfabr. Rasten⸗ burg

Veltag, Velt. Ofen u. Kerami 4 Venus⸗Werke Wir⸗ kexei u. Strick. N] 5* * für 8 Monate Verein. AMenburg. u. Strals. Spielk. 8/4 do. Bautzner Pa⸗ pierfabrit 0 do. Berliner Mör⸗ . telwerke, 3 8 2 do. Böhlers Stahl⸗ werke, R. p. St. do. Chem. Charlb., E1“ o. DeutscheNickel⸗ werke do. Glanzstoff⸗ Fabriken do. Gumbinner Maschinenfabr.. 8 109,25 b do. Harzer Port⸗ land⸗Cement.. 1.1 121,5 b do. Märk. Tuchfabr. 1.1 240 G do. Stahlwerke... 1.10 139 8 b do. Trikotfab. Voll⸗ 8 moeller. 8 do. Ultramarinfab. 1.7 160 B Victoria⸗Werke.. 1.10 148 eb B

114,75 5b 120,5 b

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—,0 Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 42 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗- Zeile 1,85 22.ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzu enden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

8 1

den 11. November, abends Postscheckkonto: Berlin 41821 1940

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezgugspreis durch die post f monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ.ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur

126 eb B

Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme Bank für Brau⸗Industrie 1. Jult.)

Allgemeine Deutsche

Credit⸗Anstalt.... Badische Bank N. Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hypotheken⸗

und Wechselbank. 128 b do. Vereinsbank... 128 b 123 b 3

Berliner Handels⸗

Gesellschaft 153,5 b G 153 G 139 B do. Kassen⸗Verein 92,25 b G (92,25 6 Braunschweig.⸗Han⸗ 114,75 b nov. Hypothekenbk. 158,5 b Commerz⸗u. Priv. Bk. 147,75 b j.: Commerzbank A.⸗G. . .=...

130,25b G

160,75 b G 160,75 b G

118,5 b 167,25 b

119 168 b

gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

r. NRrr. 265

102,5 b 82 Magdeburger Feuer⸗Vers. N Mecklenb. Kred.⸗ u. Kopenhagener 5 8 Hacpiberg (65 % Einz.) H B. 8 Dampfer Lit. CN . o. o. b Hypoth.⸗Bank.. 2 Lebens⸗Vese deß

Niederlaufitzer Bank. 1178 Vorz. Lit. A.. 6 88 Rückversich.⸗Gesf...

O L 8 120 b 119,7 do. do. St.⸗A. Lit. o. 0)

e „National“ Allg. V. A. G. Stettin

Pommersche Bank.. rich. 1 St. =500 Fr. 8 ö Allg. Versicherung..

Rheinische Hyp.⸗B 159,5 b G [159,5 b G Magdeburger Strb. 28 do.

hhein schscehpeakzamr Mealtog Feled⸗W. Nordstern Lebensvers. AG. N Bodencreditbank.. 156 b 157 b G Pr.⸗Akt. Schles. JFeuer⸗Vers. (200 E. K⸗St.)

Sächsische Bank 8 8 8 do. 2 2 n

Niederlaus. Eisb. N 8 56 % b Stett. Rückversich. (400 Rℳ⸗St.)

Schleswig⸗Holst. Bk.. 124 b Norddeutsch. Lloyd 8 91,75 b do. do. (300 Rℳ⸗St.)

Südd. Bodencreditbk. .

Pennsylvania 1 do. do. R.ℳ p. St. zu 50 Pengö 1 St. = 50 Dollar Transatlantische Gütervers...

*1,5 Pengö p St. z50 P. r

Rinteln⸗Stadt⸗

Westdeutsche Boden⸗ hagen Lit. A. 6 kreditanstalt.. do. it. B 8 Rostocker Straßb. N. 6

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Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

ber (32 ½ Einz.) Meininger Hyp.⸗Bk.. 139,5 b G 138,5 b G Liegnitz⸗Rawitsch 3 do. do. (Stücke 100,800) Plauener Bank... * Luxembg. Pr. Hein⸗ Lebensversich.⸗Bank, j.: Rheinisch Westfälische 121 b G 121b G do. St.⸗A. Lit. A 112,75 b do. (25 % Einz.) do. Bodencreditanst. dür 131 b G Nordh.⸗Werniger. 77 b G Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt à Ungar. Allg. Creditb. 8 do 2 Prignitzer Eb. Pr. A. 6 Union, Hagel⸗Versich., Weimar Vereinsbk. Hamburg. Lit. B 6 9 ““ walde .

Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn. 5. West⸗Sizilianischest 11114 Akt. G. f. Verkehrsw. 1 St. = 500 Lire Lire* Allg. Lokalbahn u. * f. 500 Lire.

Kraftwerke 8 1

Deutsch⸗OstafrikaGes.] 0

0 Kamerun Eb.Ant. L 8 0 0 *

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

109,75 b B

Aachener Kleinb. N. 159,5 G

Neu Guinea Comp...

Otavi Minen u. Eb. 1St. =1 &£, R. ℳp. St * 0,50 R.ℳ

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Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsen⸗

C. J. Vogel Draht⸗ I1 u. Kabelwerke.. 1.10 199 b

Wagner u. Co., Maschinenfabrik, j.: Maschinenfabr Wagner⸗Dörries. Wanderer⸗Werke . Warstein⸗ u. Hrzgl.

Schl.⸗Holst. Eisen⸗ Wasserwert. Gelsen⸗

kirchen do. (m. beschränkt.

Div. f. 1939). N.

. Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. Ablösungsschd.

5 % Gelsenkirchen Bergwerk R.A 1936 . 8

4 ½ % Fried. Krupp R⸗ Anleihe 1936. . .

4 ½ % Fried. Krupp ER.K⸗ Anleihe 1939.

5 % Mitteldeutsche Stahl E.ℳ⸗Anleihe 1936.

4 ½ % Vereinigte Stahl RK⸗ Anleihe

Accumulatoren⸗Fabrik.... Allgemeine Elektricitäts⸗

Gesellschaft . Aschaff nburger Zellstoff..

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. BeutberP.

ulius Berger Tiefbau... Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei.. Buderus Eisenwerke..

Charlottenburger Wasser⸗ werke... 8 Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

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Daimler⸗BenzV.. Demag 5 Deutsch⸗Atlant. Telegr.... Deut 8 Cont. Gas Dessau Deutsche Erdͤl.

Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel.. Christian Dierig.. Dortmunder Union⸗Brau.

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Eisenbahn⸗Verkehrsmittel Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien. Elektr. Licht und Kraft.. Engelhardt⸗Brauerei.

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amburger Elektrizität arburger GSummi.. arpener Bergbau.. oesch⸗Köln Neuessen, jetzt: Hoesch A.⸗G. Prrrrere

133,5b B 214 B

125,5 eb G 199 b

abschlüsse 5000 3000

5000 5000

DeutscheAsiatische Bk. Rℳ per St. Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932, jetzt: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank.. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank Deutsch. Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypotheken⸗ bank Berli.

175,5 B- 175 - 175 152 - 152,5 -

211,75 - 211,5 183,5 -183 - 211-

215,25 -215 b 167,5 -

201 G-201,25 - 137,5 - 137-

116 116,25 b -202 ¾- 304 6 -

195,25 - 194,75 - 190-191,5-191 -— 12125—

152,5 -153 8 -—

173,75 -173,25 - 173,75 - 173,5 b

179,75 B— -183—

397 192,25 - 192,5- 192 b - 228-— 287-287,5 -

148,5 193 B- 194-

195 6 - 194,5 G- 194 155,5 - 155 - 155,5 B155 -

193 - 193,5 - 185 - 184 % b

188- 188,75 b 183,75 - 184,75

161- 150,25 - 150 - 150,25 b

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151,5 b 138,5 b G 113 b 100 b 142,75 b G

kirchen Straßenb. 5 % Csakath.⸗Agram

Pr.⸗A. i. GoldGld. Deutsch. Eisenbahn⸗

Betrieb Deutsch. Reichsbahn (7 gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. Kasseler Straßb. 100 b j.: Kasseler Ver⸗ kehrs⸗Ges. N. 142,75 b G do.

151 b 138,5 b G 118,25 b

- 103,5 -

173 - 173,75 - 173 - 151,5 - 151,75 - 151,5 -

209,75 - 209,5-210,5 - 10 - 183-181,5 - 182 -

207,5 G210 - 212,5 -213 -212 -213 b 165,5 - 166 - 201,5-201,5 - 136,5-136,5 -

116 bB-116 B

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193,75 - 194,75 b

189,5 - 189,75 - 189,25 b

121,75 -

151,75 - 152 b

173,5 B- 173,75 - 173,5 - 173,75- 178,25 - [173,251 197 -

191,75 - 192 -

-

282,5-284,5- 245 -

148 - 191,5 145 - 144-—

194 ¾ 195,75 B-195 % b 154,75 - 192. 192,75 b

184,25-184,75-184,5- 186 b;B;-186,5 b -183,25 -

4. Versicherungen. RM per Stück. 8

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113 eb G 85,75 b 86 b B

124b G 102 eb G

Mindest⸗ abschlüsse 3000 3000

3000 2000 2000

3000 3000

2000 2000

3000 3000

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174 - 130,5-131 -

157,75 - 157 - 157,5 170 -169 6 -

Kali ChemieV .. Klöckner⸗Were

Lahmeyer u. CPdo Leopoldgrue ..

147-146,5 b

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bedarf A.⸗G. vorm. Oren⸗

stein u. Koppel. Maximilianshüttee. Metallgesellschasff..

157-158,25 b

170-169-169,5 -—

8

3000 3000 3000

276-277-

3000 3000 3000 2000 3000 3000

3000 2000

3000 3000 73000 3500 3500 3000

2000 2000

300o0 3000 139,5 -139 -139,25 b 2000 198-—

2000 3000 2000

3000

Rhein. Braunkohle u. Brikett nheinische Elektrizitätsw.. Rheinische Stahlwerke... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig.. Rütgerswerke ..

149 ½⅛ -148,75 b 166-166,75 - 167 bB 190 B- 190,25 - 189,75 - 190 b

209 - 208,5 - 197 - 196,75 - 197-—

164,5 - 165,5 - 168,75 - 168 -

155 - 155,25 - 154,5 - 155 b 255 - 254,5 - —— 241,75 -

153 -150,75 -

- 119 -—

252,5 -

Salzdetfurthzht Scheca Schlesische Elektrizität und 11““ Schubert u. Salzer. Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei. Siemens u. Halske... . Siemens u. Halske Vorz.⸗A. Stöhr u. Co., Kammgarn Stolberger Zinkhütte... Süddeutsche Zucker..

Thüringer Gasgesellsch.. Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel, Draht u. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof.. Wintershall...

Zellstoff Waldhof.

129,5- 129,75 - 129 6 - 167,5 - 167,75 -

173,5 B-173,5 - 173 - 174 b

1

167,5-168 - 120 ½3 -120,25 -

3000

Bank für Brau⸗Industrie 8 3000

Deutsche Reichsbank..

3000 160- 160,5 3000 8 3000

A.⸗G. für Verkehrswesen Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

Otavi Minen u. Eisenbahn

188,25 - 187 -188,5 - 187,5 - 188- [186-187,5 b

235,5 236 - 8 113,5 -114,25-113-114- [113,5

173-174 B-174 b 129,5 - 129,25 - 8

181,75 -— 155 156,5 - ——

167,75 -168,25 b

146 B- 146 ⅛- 146,5 b

156,25 - 158 - 157.

166-171-

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207,5 - 208,5 b 1.“ 195 - 194,75 -195,75 -

163,75 -164 - -167,75 -

155,25 - 155 ⁄6 - 254 - 8 238,5- 240,5 - S

251 - 8

189 -188 75-130 8 188 196 -

196 199-

167 - 167 b

172 - 173 b

-167-167,25 - 120

Der Reichsminister für Ernährung und Land

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag⸗ nahmten Vermögen. 2 Erlasse über Bezugscheine und Großbezugscheine für Brotauf⸗ strichmittel. Begründung zum Entwurf des 10. Oktober 1940. Bekanntmachung über die Ziehung der 2. Klasse der 4. Deutschen Reichslotterie. Berichtigung der Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanz⸗ bezirk Troppau. Bekanntmachung über die Auslosungsrechte der Anleiheab⸗ lösungsschuld des Landes Braunschweig. Ausnahmegenehmigung zur Anordnung 2 des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung Beschlag⸗ nahme von Baueisen) vom 11. November 1940.

Militärstrafgesetzbuchs vom

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Ministerialdirigent Dr. Alexander Wende vom Reichs⸗ arbeitsministerium ist mit Wirkung vom 1. November 1940 als Präsident zum Landesarbeitsamt Bayern versetzt worden.

Bekanntmachung. Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 175 vom 29. Juli 1910) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten— Georg Stensch .“ wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. vAA6“ Berlin, den 9. November 1940.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Driest.

rlaß.

d Großbezugscheine für Brot⸗ aufstrichmittel.

Die Notwendigkeit, Zucker einzusparen, zwingt dazu, bei der Bewirtschaftung obsthaltiger Brotaufstrichmittel (Obst⸗ konfitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Obstgelees und Obstkraut aller Art sowie Rübenkraut) die offensichtlich er⸗ heblichen Bestände des Handels I“ als bisher zur Be⸗ darfsdeckung heranzuziehen. Ich bestimme deshalb folgendes:

1. Anrechnung der Bestände beim Groß⸗ und Klein⸗ verteiker.

Legt ein Kleinverteiler Bestellscheine der Reichskarte für Marmelade oder Abschnitte F 1 und F? der Reichsfettkarte für Kinder von 6 bis 14 Jahren zum Umtausch in einen Be⸗ zugschein vor oder legt ein Großverteiler einen Bezugschein zum Umtausch in einen Gerad güchei vor, so hat er eine Erklärung nach anliegendem Muster über seine derzeitigen Bestände an kartenpflichtigen Brotaufstrichmitteln abzugeben. Gemäß meinem Erlaß vom 1. November 1939 II G 1-1700 (Achter Abschnitt) ist ihm dieser Bestand bis auf den für etwa eine Woche erforderlichen Vorrat anzurechnen. Als Vorrat für eine Woche soll ihm die Menge belassen bleiben, die einem Viertel der von dem Verteiler zum Umtausch vor⸗ gelegten Bestellscheine bzw. Bezugscheine entspricht.

Nach diesen Vorschriften ist bei jedem Umtausch in Be⸗ zug⸗ oder Großbezugscheine zu verfahren.

2. Ungültigkeitserklärung bereits erteilter Bezugscheine oder Großbezugscheine.

Bezugscheine und Großbezugscheine für Brotaufstrich⸗ mittel, die vor dem 1. August 1940 ausgestellt sind, werden sernne⸗ für ungültig erklärt. Die Hauptvereinigung der deut⸗ chen Gartenbauwirtschaft wird den Herstellern und Vertei⸗ lern mitteilen, daß solche Bezugscheine und Großbezugscheine nicht mehr zu beliefern sind. 8

Die Ernährungsämter sind durch Uebersendung eines Abdrucks dieses Erlasses unmittelbar zu benachrichtigen.

Berlin Ws8, den 3. September 1940.

tschaft.

Brotaufstrichmittel (Obstkonfitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Obstgelees und Obstkraut aller Art sowie Rübenkraut) auf Lager gehabt habe. 1“ 11“

(Unterschrift und Firmenstempel)

Erlaß. Betrifft: Bezugscheine und Großbezugscheine für Brot⸗ aufstrichmittel. Im Anschluß an meinen Erlaß vom 3. September 1940 II A 2-7818.

Meinen vorbezeichneten Erlaß ändere ich mit sofortiger Wirkung dahin ab, daß den Klein⸗ und Großverteilern der Bestand bis auf den für etwa 4 Wochen erforderlichen Vorrat anzurechnen ist.

Die Ernährungsämter sind durch Uebersendung eines Abdrucks dieses Erlasses unmittelbar zu benachrichtigen. Berlin W8, den 7. November 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Allgemeines.

.Die allgemeine Erneuerung des Strafrechts wurde in den Jahren 1933 und 1934 durch Aufstellung des Entwurfs eines Deutschen Strafgesetzbuchs in Angriff genommen. Auf Befehl des damaligen Reichswehrministers trat zu Beginn des Jahres 1935 ein Militärstrafrechtsausschuß zusammen, der den Entwurf eines neuen Wehrmachtstrafgesetzbuchs aus⸗ arbeitete. Dabei konnten die wertvollen Anregungen des Wehrrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht in weitem Umfang verwendet werden. Der Entwurf war auf dem Entwurf des Deutschen Strafgesetzbuchs in der Weise aufgebaut, daß er seinen Erlaß als notwendig voraussetzte und es als Sondergesetz ergänzte. Am 30. Dezember 1936 wurde der Entwurf des Wehrmachtstrafgesetzbuchs dem Kabinett vorgelegt. Schon am 22. Januar 1937 hat der damalige Reichskriegsminister auf eine Beschleunigung der Erneuerung des allgemeinen Strafrechts gedrängt mit dem Hinweis, daß das Wehrmachtstrafgesetzbuch in kürzester Zeit erlassen werden müßte. Das Deutsche Strafgesetzbuch konnte jedoch nicht ver⸗ abschiedet werden.

II. In der Spannungszeit des Sommers 1938 wurde dem Führer die Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege vorgelegt. Der Führer hat sie am 17. August 1938 unter Aussetzung der Verkündung unterzeichnet. Sie ist mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft gesetzt worden. Sie ist eine durch die Lage bedingte Notlösung. Die Verordnung hat für die Kriegszeit die besonderen Tatbestände der Spio⸗ nage, der Freischärlerei und der Zersetzung der Wehrkraft aufgestellt; im übrigen hat sie sich darauf beschränkt, für das Militärstrafgesetzbuch die Strafdrohungen für unerlaubte Ent⸗ fernung und Fahnenflucht zu erhöhen und die Ehrenstrafe der Dienstentlassung durch Rangverlust zu ersetzen. Von weiteren Aenderungen des Militärstrafgesetzbuchs wurde abgesehen, weil damals noch mit einer baldigen Verabschiedung des Deut⸗ schen Strafgesetzbuchs und des auf diesem beruhenden Wehr⸗

Deutschen Strafgesetzbuchs ist jedoch bis jetzt nicht möglich ge⸗ wesen. Die Wehrmacht mußte daher mit dem geltenden, in der Hauptsache aus dem Jahre 1872 stammenden Militärstraf⸗ gesetzbuch in den Krieg ziehen.

III. Die Mängel des geltenden Militärstrafgesetzbuchs beruhen hauptsächlich auf seinem Alter. Es verwertet Be⸗ griffe, die durch die neuzeitlichen Formen der Kriegführung überholt sind. So ist Feigheit, Gehorsamsverweigerung und militärischer Aufruhr „vor dem Feinde“ erhöht eeeter Nach § 11 ist als „vor dem Feinde“ befindlich eine Truppe zu be⸗ trachten, „bei der in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen ihn begonnen hat“. Es erhellt ohne weiteres, daß das Anwenden dieser Bestim⸗ mung in einem Kriege Schwierigkeiten bereitet, in dem der Cinst der Luftwaffe das gesamte Land zum Kriegsgebiet macht.

Ein anderer wesentlicher Mangel des Militärstrafgesetz⸗ buchs, der auch auf seinem Alter beruht, ist die übertriebene Kasuistik, die sich bei einzelnen Strafschärfungsgründen und in vielen Strafdrohungen findet (vgl. die Vorschriften über erhöhte Strafe (§§ 53, 55) und von Strafdrohungen besonders § 85 (Feigheit), § 95 (Gehorsamsverweigerung), § 97 (tät⸗ licher Angriff gegen einen Vorgesetzten), § 98 (Strafmilderung bei Reizung durch den Vorgesetzten), §§ 106 bis 110 a (mili⸗ tärischer Aufruhr), §§ 122, 122 a (Mißhandlung eines Unter⸗

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gebenen), §§ 129 bis 136 (Plünderung), § 141 (Wachverfeh⸗

machtstrafgesetzbuchs gerechnet wurde. Die Verabschiedung des

Begründung 8 um Entwurf des Mitllitärstrafgesetzbuches vom 10. Okto (Reichsgesetzbl. I S. 1347).

lung)). Diese Vorschriften müssen dem neuen Rechtsdenken angepaßt werden.

Vordringlich ist ferner die Aenderung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften über die militärischen Ehrenstrafen, die so verwickelt, kasuistisch und unübersichtlich sind, daß sich -e9 der geschulte Wehrmachtrichter nur schwer zurechtfinden ann.

IV. Die Strafdrohungen des geltenden Militärstrafgesetz⸗ buchs sind unzureichend. § 70 bedroht die nicht im Felde und nicht im Rückfalle begangene Fahnenflucht nur mit einer Höchststrafe von zwei Jahren. § 84 droht für Feigheit im Kampf Todesstrafe nur dem an, der während des Gefechtes die Flucht ergreift und gleichzeitig die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet. Nach § 94 ist es nicht möglich, einen Soldaten wegen Gehorsamsverweigerung ge⸗ richtlich zu bestrafen, wenn er nicht die Folgen in § 92 Abs. 1. herbeiführt oder die Tat unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 (vor versammelter Mannschaft oder unter den Waffen) begeht. § 89 (Drohung gegen einen Vorgesetzten) läßt selbst im Felde bei Begehen unter den schwersten Umständen (z. B. Drohung mit Erschießen) nur Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu. Nach § 97 kann wegen Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten selbst in den schwersten Fällen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen auf Todesstrafe erkannt werden. Wegen militärischen Aufruhrs 106 ff.), der eines der schwersten militärischen Verbrechen darstellt, kann außer der Begehung vor dem Feind Todesstrafe nicht verhängt wer⸗ den. Ganz unzulänglich sind die Strafdrohungen (Freiheits⸗ strafe bis zu sechs Monaten) in den wichtigen Vorschriften des § 147 (Verabsäumung der Aufsichtspflicht)) und § 147 a (Nichtmeldung der Straftat eines Untergebenen).

Es hat sich alsbald nach Beginn des Krieges gezeigt, daß diese Strafdrohungen nicht ausreichen. Der im Kriege ge⸗ schaffene § 5 a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung hat für das Feldverhältnis eine gewisse Abhilfe geschaffen: Er läßt bei strafbaren Handlungen gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes die Ueberschreitung des regelmäßigen Strafrahmens zu, wenn es die Aufrechterhaltung der Manns⸗

zucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert. § 5 a ist aber nur ein Notbehelf. Ein Gesetz, das, wie das Militärstrafgesetz⸗ buch, die besonderen Belange der Wehrmacht, vor allem ihre Sicherheit und die Mannszucht schützen soll, muß selbst die notwendigen Strafdrohungen enthalten, und zwar in Vor⸗ schriften, die auch für den Frieden eine angemessene Bestrafung gewährleisten.

. V. Der Entwurf der Novelle, der hiermit vorgelegt wird, sieht bewußt davon ab, zu den großen grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, deren Lösung der allgemeinen Straf⸗ rechtserneuerung und der endgültigen Gestaltung des Straf⸗ rechts der Wehrmacht vorbehalten bleiben muß (Willensstraf⸗ recht, Tateinheit, Tatmehrheit, fortgesetzte Handlung, Ver⸗ jährung usw.). Der Entwurf hat sich deshalb streng darauf beschränkt, das Militärstrafgesetzbuch insoweit zu ändern, als es nach den Erfahrungen dringend nötig ist. Er hat auch von einer Aenderung der Paragraphenfolge und von einer Ver⸗ besserung der Fassung abgesehen, selbst wenn einige Uneben⸗ heiten bestehen bleiben. Auch sprachliche Verbesserungen sind im allgemeinen vermieden worden. Der Entwurf hat also Aenderungen und Streichungen nur dort vorgenommen, wo sie durch Vereinfachung und Klarstellung eine erhebliche Er⸗ leichterung und Verbesserung der Rechtsprechung mit sich bringen werden. Dadurch sollen weitere Aenderungen oder 1 nicht ausgeschlossen werden, die sich durch die

Ueberleitung vom Kriegszustand in den Friedenszustand noch als erwünscht etwa ergeben können. k6“

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