Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. Novemder 1940.
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4 Der Vereinfachung und Klarstellung sollen vor allem
dienen:
ddie Streichung der längst als entbehrlich empfundenen Vorschriften wie § 11 (vor dem Feinde), § 12 (vor versammelter Mannschaft, unter den Waffen), § 13 (Rückfall), §§ 53, 55 (erhöhte Strafe);
die Neufassung des § 29, nach der gegen Wehrmacht⸗
angehörige Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen als
Arxrest festzusetzen sind, auch wenn es sich nicht um
militärische Delikte handelt;
die Vereinsachung der Vorschriften über die militäri⸗ schen Ehrenstrafen in den §§ 30 bis 35;
die Befreiung der Strafvorschriften von unnötiger Kasuistik (ogl. unter III; dies tritt besonders bei der Neufassung der Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnittes des ersten Titels des zweiten Teils hervor).
Diese Beschränkung auf das Notwendigste verbietet den von der Rechtsprechung gelegentlich gezogenen Schluß, daß der Gesetzgeber die gesamte, zu den nicht geänderten Vorschriften vorhandene Rechtsprechung billige. Es bleibt die Pflicht des Richters, auch die alten Vor⸗ schriften im Geist der nationalsozialisti⸗ schen Rechtserneuerung auszulegen und fortzubilden. 1
B Begründung im einzelnen.
unverändert. unverändert. unverändert bis auf den Zusatz: „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. Der Zusatz ist durch den neuen § 29 Abs. 1 nötig geworden. unverändert. bereits früher weggefallen. 8 unverändert, nur ist im Abs. 2 statt des gestrichenen §6 d gesetzt „§§ 6c und 35“. 6a unverändert. 6b unverändert. 6c unverändert. 8 68d gestrichen. Er wird durch den neuen § 35 ersetzt. 7 als entbehrlich gestrichen. (Vgl. § 3 RStGB in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich 8 vom 6. Mai 1940, Reichsgesetzbl. I. sachlich unverändert. unverändert. 8 unverändert gestrichen. Das geltende Militärstrafgesetzbuch verwendet den Begriff „vor dem Feinde“ in § 73 Abs. 1 (Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde), § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Feigheit vor dem Feinde), § 95 (Gehorsamsverweigerung vor dem Feinde), 108 (Aufruhr vor dem Feinde), 141 Abs. 2 und 3 (Wachverfehlung vor dem
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§ 165 (vor dem Feinde befindliches Schiff). § 73 ist angesichts der neuen Strafdrohungen des § 70 entbehrlich. Die §§ 85, 95 (jetzt 94), 108 (jetzt 106) sind gleichfalls neu gefaßt worden, und zwar so, daß der Begriff „vor dem Feinde“ entbehrlich eworden ist. Daß das Begehen einer Tat in der Nähe des Feindes im Rahmen der neugefaßten Vor⸗ schriften bei der Strafzumessung erschwerend zu be⸗ rücksichtigen ist, ist selbstverständlich.
§ 165 wird mit dem Wegfall des § 11 ent⸗ behrlich.
Das geltende Militärstrafgesetzbuch verwendet die Begriffe „vor versammelter Mannschaft“, „unter den Waffen“ in §§ 95, 97. Deren Neufassung macht 5 entbehrlich. Sie haben in ihrer starren Kasuistik
ie Rechtsprechung nur ungünstig beeinflußt. Be⸗ gehen einer Tat unter diesen Voraussetzungen ist stets ein wesentlicher Straferschwerungsgrund. gestrichen.
Das Militärstrafgesetzbuch verwendet bisher den Begriff „Rückfall“ in § 71, § 37 Abs. 2 Nr. 3, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2. Er ist in diesen Vorschriften, sie erhalten sind, nicht nur entbehrlich, son⸗ dern schädlich: Rückfall kann immer als Straf⸗
. zumessungsgrund gewertet werden. Ueberschrift vorn§ 14
In der Ueberschrift ist statt „Strafen gegen Soldaten“ gesagt worden „Strafen“, weil der ganze zweite Abschnitt „Strafen gegen Wehrmachtbeamte“ (§§ 43 bis 45) gestrichen worden ist. Die „Bestrafung im allgemeinen“ ist nunmehr in den §§ 14 bis 35 für Soldaten und Wehrmachtbeamte zu⸗ sammen geregelt.
§ 14 Der bisherige Wortlaut ist durch § 18 des Entwurfs
eines Wehrmachtstrafgesetzbuchs über die Straf⸗ arten ersetzt worden. Die bisherige Vorschrift über g der Todesstrafe gehört um so weniger ilitärstrafgesetzbuch, als diese Frage in
anderen Vorschriften geregelt ist. Während des Krieges gelten für den Vollzug der Todesstrafe die §§ 102 Abs. 3, 103 KStVO, während des Friedens gelten die §§ 413, 415 MStGO.
als entbehrlich gestrichen. (Vgl. §§ 102, 104 bis 106
StVO, § 416 MStGO).
Der Entwurf droht lebenslange Freiheitsstrafe nicht mehr an. Deehamh ist Abs. 2 entsprechend ge⸗ ändert und Abs. 3 gestrichen worden.
unverändert. 8 bereits früher weggefallen. unverändert. ist nunmehr auf Soldaten und Wehrmachtbeamte abgestellt. Dadurch wird § 44 entbehrlich. unverändert. Für die Festungshaft des Militär⸗ strafgesetzbuchs sind die Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die Verhängung von Festungs⸗ haft maßgebend, nicht § 20 RStGB.
unverändert.
Satz 1 und 2 unverändert. Satz 3 dehnt die Zu⸗ lässigkeit des geschärften Stubenarrestes auf Wehr⸗ machtbeamte „in entsprechendem Rang“ aus. unverändert.
unverändert
27 unverändert. 8
28 sachlich unverändert. 8 “
29 Abs. 2 gibt inhaltlich den geltenden § 29 wieder:
. Auf wahlweise angedrohte Geldstrafe soll nicht er⸗ kannt werden dürfen, wenn durch die strafbare Hand⸗ lung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist. Eine Bestimmung über ausschließlich angedrohte Geldstrafe ist entbehrlich: Das Reichs⸗ strafgesetzbuch droht sie nur in wenigen Fällen an (§ 92 b Abs. 1, § 92 e, § 92 f, § 145, § 145 a). Hier⸗ für bedarf es keiner Sonderregelung.
Abs. 1 bestimmt neu, daß bei Wehrmachtange⸗ hörigen Arrest an die Stelle von Gefängnis, Festungshaft oder Haft bis zu sechs Wochen auch dann tritt, wenn die Strafe nicht dem Militärstraf⸗ gesetzbuch zu entnehmen ist. Die Vorschrift ergänzt und erweitert also § 17 Abs. 1. Dafür sprachen mehrere Gründe. Die Regelung ist zunächst durch das allgemeine Bedürfnis der Strafrechtspflege der Wehrmacht nach einer kurzen, im Vollzuge harten, in ihren Folgen aber nicht entehrenden Freiheits⸗ strafe bedingt. Sie dient ferner der Vereinfachung: Die Praxis ist bei Bestätigungen und in Gnaden⸗ sachen bereits dazu übergegangen, Freiheitsstrafen unter sechs Wochen in Arrest umzuwandeln. Für die Aenderung sprach auch folgendes: Nach bis⸗ herigem Recht mußten Soldaten bei Zuwiderhand⸗ lungen gegen die allgemeinen Strafgesetze unter Verletzung einer militärischen Dienstpflicht bei Strafen bis zu sechs Wochen mit den Strafarten des allgemeinen Strafrechts, also mit Gefängnis, Festungshaft oder Haft bestraft werden. Gegen⸗ über den militärischen Straftaten, bei denen nach § 17 Abs. 1 in dieser Höhe nur Arrest zugelassen ist, bedeutete dies eine Unstimmigkeit, wie aus dem Vergleich des Betrugs gegen einen Kameraden mit dem Kameradendiebstahl hervorgeht. Diese Un⸗ stimmigkeit ist jetzt durch die neue Regelung besei⸗ tigt. Schließlich hatte die Rechtsprechung zu § 330 a RStGB sich unbefriedigend dahin entwickelt, daß selbst dann Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen als Gefängnis erkannt worden sind, wenn die Rausch⸗ tat ein militärisches Vergehen oder Verbrechen war.
Da Haft die gelindeste Strafart der allgemeinen Strafgesetze ist, wird in der 11 statt der Haft die S der mildesten Arrestart angemessen ein.
Die Vorschrift ist auf Wehrmachtangehörige allgemein abgestellt worden. Maßgebend dafür, ob die Vorschrift anzuwenden ist, ist d Urteils. 1
§§ 30 bis 39, 43, 43 a
Der Entwurf ersetzt die geltenden §§ 6 d, bis 39, 43, 43 a durch die §§ 30 bis 35.
Die geltenden §§ 33, 36 (Ehrenstrafen gegen pensionierte Offiziere) sind entbehrlich geworden durch das Gesetz vom 26. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I. S. 447) über die Ausübung des Rechtes zum Tra⸗ 88n einer Wehrmachtuniform und das Gesetz vom
6. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 829) über die Entziehung des Rechtes zum Führen einer Dienst⸗ bezeichnung der Wehrmacht. Zu den übrigen Aende⸗ rungen ist folgendes zu sagen:
Der Entwurf hat die militärischen Ehrenstrafen einheitlich ür Soldaten und Wehrmachtbeamte ge⸗ regelt. Die Ehrenstrafe des Verlustes der Wehr⸗ würdigkeit soll in Zukunft auch für Wehrmacht⸗ beamte und die Ehrenstrafe der Dienstentlassung soll gleichmäßig für alle Wehrmachtangehörigen
elten. An ihre Stelle tritt bei Soldaten, die im Felde verurteilt werden, die Ehrenstrafe des Rang⸗ verlustes, der nicht das Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst zur Folge hat. Die Dienstentlassung er⸗ setzt die bisher für Wehrmachtbeamte vorgesehene Ehrenstrafe des Amtsverlustes (vgl. die bisherigen §§ 43, 43 a).
Das geltende Militärstrafgesetzbuch enthält, von den §§ 30 bis 39 abgesehen, im zweiten Teil noch ahlreiche Vorschriften über militärische Ehren⸗ ftrafen. Diese sind in verwickelter Weise mit den allgemeinen Vorschriften über die Verhängung der Ehrenstrafen 1 (vgl. die bisherigen §§ 31, 34). Der Entwurf ist von dieser unübersichtlichen Regelung abgewichen. Er behandelt die militärischen Ehrenstrafen ausschließlich in den §§ 30 bis 35. Im zweiten Teil sind militärische Ehrenstrafen nicht mehr angedroht. § 30 bestimmt die gegen Soldaten und Wehrmachtbeamte zulässigen militärischen Ehrenstrafen. §§ 31 und 32 behandeln den Verlust der Wehrwürdigkeit, § 33, § 34 die Dienstentlassung (Rangverlust), § 35 die Ehrenfolgen bei Wehrpflich⸗ tigen des Beurlaubtenstandes.
§ 30 führt die militärischen Ehrenstrafen auf, die gleichmäßig für Soldaten aller Dienstgrade und für Wehrmachtbeamte gelten sollen:
1. Verlust der Wehrwürdigkeit;
2. Dienstentlassung. “
An Stelle der Dienstentlassung tritt nach dem Vorbild der Kriegssonderstrafrechtsverordnung bei Verurteilung von Soldaten im Felde Rangverlust (der Rangverlust umfaßt auch die in § 7 KSSVO für Mannschaften vorgesehene Ehrenstrafe des Ver⸗ lustes eines höheren Dienstgrades).
§ 31 behandelt die Verhängung des Verlustes der Wehrwürdigkeit gegen Soldaten und Wehr⸗ machtbeamte. Er betrifft nur Fälle, in denen dar⸗ auf erkannt werden muß. Die Vorschrift des gel⸗ tenden § 31 Abs. 2 (Zulässigkeit des Verlustes der Wehrwürdigkeit bei Gefängnis von längerer als fünfjähriger Dauer) hat der Entwurf nicht über⸗ encie da sie ohne erhebliche praktische Bedeu⸗ tung ist.
gNach dem Entwurf muß auf Verlust der Wehr⸗ würdigkeit erkannt werden 1. neben Verurteilung zum Tode (fehlt im gel⸗
tenden § 31) oder zu Zuchthaus;
2. neben Anordnung der Sicherungsverwah⸗
rung gegen einen gefährlichen Gewohnheits⸗ verbrecher; v“““
26 bereits früher weggefallen.
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3. neben Anordnung der Entmannung gegen einen sefäcrlichen Sittlichkeitsverbrecher.
Insoweit entspricht der Entwurf dem geltenden
Recht. Dagegen hat der Entwurf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte als Voraussetzung für den
Verlust der Wehrwürdigkeit beseitigt. Nach den Er⸗
fahrungen wird nur in Ausnahmefällen neben Ge⸗
fängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Diese Fälle werden durch § 13 Abs. 1 b
des Wehrgesetzes erfaßt; nach dieser Se
wehrunwürdig, wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 82 Es besteht kein Anlaß, für diese
Fälle über die Bestimmungen des Wehrgesetzes hin⸗
aus den Verlust der Wehrwürdigkeit dauernd zu
verhängen.
Der bisherige § 31 enthält in Abs. 2 Nr. 2 noch
verschiedene Voraussetzungen, unter denen gegen
Offiziere auf Verlust der Wehrwürdigkeit erkannt
werden muß. Abgesehen von den gestrichenen §§ 74,
131, 133 handelt es sich um folgende Vorschriften:
1. § 37 Abs. 1 Nr. 4 iteri in einer
Trinkerheilanstalt usw.). In diesen Fällen braucht die Tat nicht unehrenhaft zu sein. Wenn nicht wegen der Strafe als solcher, z. B. neben Zuchthaus, auf Verlust der Wehrwürdigkeit erkannt werden muß, ist es ausreichend, wenn neben Gefängnis auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt wird (§ 33 des Entwurfs).
. § 81 (Selbstverstümmelung). Begeht ein Offizier die Tat, so liegt regelmäßig ein be⸗ sonders schwerer Fall vor, der nach dem neuen § 81 Abs. 2 mit Zuchthaus geahndet werden wird. Wo das ausnahmsweise nicht geschieht, genügt es, wenn neben Gefängnis
Dienstentlaffung (Rangverlust) verhängt wird. § 85 (Feigheit). Der neue § 85 kennt nur und Zuchthausstrafe. Wird ein
t aus dem neuen § 84 wegen Dienst⸗
pflichtverletzung aus Furcht zu Gefängnis verurteilt, so reicht es aus, wenn Dienstent⸗ lassung (Rangverlust) verhängt wird.
§ 106 (militärischer Aufruhr). Die Mindest⸗ strafe ist ein Jahr Gefängnis, neben der auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden muß. Begeht ein Offizier die Tat, so liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, der mindestens mit Zuchthaus ge⸗ ahndet werden wird.
. § 132 (Verwüstung). Hier ist es ausreichend, wenn in nicht besonders schweren Fällen gegen Offiziere neben Gefängnis auf Dienst⸗ entlassung (Rangverlust) erkannt wird. § 134 (Fledderei). Die Regelstrafe nach dem neuen § 134 ist Zuchthaus. Wird gegen einen Offizier in einem minder schweren Fall Gefängnis verhängt, so ist Dienstentlassung fagverce t) ausreichend. 1 § 139 (falsche Meldung). Sofern nicht nach dem neuen § 139 in besonders schweren auf Zuchthaus erkannt wird, ist neben zefängnis auch lassung (Rangverlust) ausreichend.
Der geltende § 31 Abs. 3 enthält noch weitere Vor⸗ aussetzungen, unter denen gegen Offiziere neben Gefängnis auf Veplust der Wehrwürdigkeit erkannt werden kann. Nach den Erfahrungen reicht es auch
hier aus, wenn Dienstentlassung (Rangverlust) ver⸗
32
hängt wird.
§ 32 bestimmt zusammenfassend die Folgen des Verlustes der Wehrwürdigkeit für Soldaten und Wehrmachtbeamte:
1. Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis und — bei Beamten — aus dem Wehrmacht⸗ beamtenverhältnis;
.Verlust jedes militärischen Ranges;
.Verlust der Dienst⸗ oder Amtsbezeichnung
und des Rechtes, einen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen;
.Verlust des Rechtes, eine Uniform der Wehr⸗
macht zu tragen;
.Verlust der Orden und Ehrenzeichen und der
Fähigkeit, sie zu erwerben; 8 .Verlust der Ansprüche auf Dienstbezüge, Für⸗ sorge und Versorgung; Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Wehr⸗ macht (als Soldat und als Wehrmacht⸗ beamter). Wird ein Wehrmachtbeamter als solcher zum Ver⸗ lust der Wehrwürdigkeit verurteilt, so verliert er auch seinen soldatischen Rang, z. B. als Offizier des Beurlaubtenstandes.
§ 33 behandelt die Verhängung der Dienstent⸗ lassung (des Rangverlustes) gegen Soldaten und Wehrmachtbeamte. Er ersetzt die geltenden §§ 34, 37, 43, 43 a.
Nach Abs. 1 der neuen Vorschrift muß auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden: 1. neben Erkennung auf Verlust der bürger⸗
lichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter (§§ 32 ff. RStGB);
2. wenn neben einer Strafe Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungs⸗ anstalt oder in einem Arbeitshaus ange⸗ ordnet wird;
3. neben Verurteilung zu Gefängnis von min⸗ destens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Taten.
Der Entwurf hat, abweichend vom geltenden Mili⸗ tärstrafgesetzbuch, davon abgesehen, diese Ehren⸗ strafen auch dann zwingend vorzuschreiben, wenn wegen bestimmter Straftaten auf Gefängnis unter einem Jahr erkannt wird. Für diese Fälle genügt nach den Erfahrungen die Vorschrift des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Ehrenstrafe. Selbst bei an sich schweren Straftaten, wie Widersetzung, tätlichem Angriff auf einen Vorgesetzten, Plünderung, Ver⸗ wüstung, können die Verhältnisse so liegen, daß die
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für Offiziere Dienstent.
Dienstentlassung als zwingende Strafe nicht an⸗ gezeigt ist. § 33 Abs. 2 behandelt die Fälle, in denen gegen Offiziere und Unteroffiziere Fünf. gegen Wehr⸗ machtbeamte auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden kann: bei Verurteilung auf Grund des Militärstrafgesetzbuchs oder anderer Strafgesetze 1. zu Gefängnis von mehr als sechs Wochen, auch wegen Fahrlässigkeitstaten (entsprechend den bisherigen § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2); 2. 8 Freiheitsstrafe wegen einer entehrenden Tat.
Die Nr. 2 soll den bisherigen § 37 Abs. 2 Nr. 2 ersetzen und erweitern. Die Erweiterung ist ge⸗ boten, weil die Auswahl der in dem bisherigen § 37 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Straftaten (fast durchweg Eigentumsdelikte) auf überwundenen Vor⸗ esiängen beruht und unzureichend ist. Außer den dort aufgeführten Taten können auch entehrend in z. B. Verstöße gegen das Heimtückegesetz, gegen
134 a NStGB (öffentliche Beschimpfung der Wehrmacht), gegen § 134 b RStGB (öffentliche Be⸗ schimpfung der NSDAP), gegen die Sittlichkeit (z. B. gegen § 175, § 175 b, § 183). Das gilt auch dann, wenn nach § 29 statt Gefängnis Arrest ver⸗ hängt wird.
Der Entwurf hat davon abgesehen, neben Festungshaft die Verhängung einer Ehrenstrafe zu⸗ zulassen (vgl. die geltenden §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 1). Nach den Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die Verhängung von Festungs⸗ haft darf diese Ehrenhaft nur dann verhängt werden, wenn die Ehre des Täters durch die Tat nicht be⸗ rührt worden ist. Damit ist eine Ehrenstrafe nicht vereinbar. Eine etwa notwendige Entlassung muß in diesen Fällen im Verwaltungswege erfolgen.
§ 34 bestimmt zusammenfassend die Folgen der Dienstentlassung (des Rangverlustes;:
1. Verlust der Dienststelle, bei Dienstentlassung auch das Ausscheiden aus dem aktiven Wehr⸗ dienst und aus dem Wehrmachtbeamten⸗ verhältnis;
. Verlust jedes militärischen Ranges;
.Verlust der bisherigen Dienst⸗ oder Amts⸗ bezeichnung und des Rechtes, einen im Zu⸗ sammenhang mit dem Amt verliehenen Titel u führen;
.Verlust des Rechtes zum Tragen der bis⸗ herigen Uniform;
.Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mann⸗ schaften und Ausscheiden aus dem Berufs⸗ soldatenverhältnis;
6. Verlust der Ansprüche auf die bisherigen Dienstbezüge, auf Fürsorge und Versorgung.
Nr. 6 bringt zum Ausdruck, daß die bisherigen Dienstbezüge verlorengehen. Tritt ein Soldat durch die Ehrenstrafe des Rangverlustes in den niedrigsten Stand der Mannschaften zurück, so hat er Anspruch auf die dementsprechenden Dienstbezüge. Die Dienst⸗ entlassung bewirkt den Verlust jedes Anspruchs auf Dienstbezüge. Wird ein Wehrmachtbeamter mit Dienstentlassung bestraft, so tritt er, wenn er noch wehrpflichtig ist, mit dem niedrigsten Stand der Mannschaften in das soldatische Beurlaubten⸗ verhältnis.
Es sind Fälle denkbar, in denen zwar das Ausscheiden des Verurteilten aus der Wehrmacht den militärischen Belangen entspricht, in denen es aber nicht notwendig ist, ihn in den niedrigsten Stand der Mannschaften zu versetzen und ihm das Recht zum Führen seiner bisherigen Dienst⸗ oder Amtsbezeich⸗ nung zu nehmen. § 34 Abs. 2 sieht daher vor, daß das Gericht, wenn es nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 (Ge⸗ fängnis von mehr als sechs Wochen) auf Dienst⸗ entlassung erkennt, bestimmen kann, daß der Verlust des Rechtes zum Führen der bisherigen Dienst⸗ oder Amtsbezeichnung, des militärischen Ranges und der Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mannschaften nicht eintritt. Diese Regelung gleicht sich dem geltenden Recht an: Nach dem bisherigen § 35 ist der Verlust des Diensttitels nicht mit der Ehren⸗ strafe der Dienstentlassung verbunden.
§ 35 gibt den gestrichenen § 6 d wieder mit den sich aus Vorstehendem ergebenden Aenderungen. Er gilt auch für Wehrmachtbeamte des Beurlaubten⸗ standes.
§§ 36 bhe a estrichen; die Vorschriften sind eingearb
§§ 40 bs 42 p schon früher weggefallen.
§§ 43 bis 45 g gestrichen, weil in den ersten Abschnitt ein⸗ gearbeitet. .
als entbehrlich gestrichen. Der Entwurf enthält,
abweichend vom geltenden Recht, im zweiten Teil keine Vorschriften über militärische Ehrenstrafen. ist durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der die Möglichkeit gewährt, von einer Bestrafung des Untergebenen abzusehen, wenn seine Schuld gering ist. Es entspricht soldatischem Denken, den Unter⸗ gebenen, der durch das Verschulden des Vorgesetzten in einen solchen Konflikt geraten ist, nur dann straf⸗ rechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn ihm ein ernsthafter Vorwurf zu machen ist
88 48 bis 52
unverändert. 1113“
Von dem schon längst als entbehrlich empfun⸗ denen § 55 und dem gestrichenen § 136 abgesehen, droht das geltende Militärstrafgesetzbuch erhöhte Strafe an in §§ 103 Abs. 2, 115, 125 Abs. 1 Satz 2. Auf diese Vorschriften kann bis auf § 115 berbüchte werden. Abs. 1 und 3 sind unverändert.
Der neugefaßte Abs. 2 bestimmt, daß beim Zu⸗ mehrerer Arreststrafen im Gesamt⸗ etrag von mehr als dreiundvierzig Tagen die Ge⸗ samtstrafe als Gefängnis zu erkennen ist, wenn eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Wochen angezeigt ist. Als Festungshaft darf die Gesamtstrafe dann erkannt werden, wenn Festungshaft wegen aller ab⸗
§ 53
geurteilten Straftaten zugelassen ist, also z. B. aus mehreren Einzelarreststrafen nach § 92. Darüber, ob überhaupt auf Festungshaft erkannt werden darf, ist nach den Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 zu entscheiden.
Schon nach geltendem Recht hat es sich als un⸗ erwünscht gezeigt, daß selbst aus einer großen Zahl von Einzelarreststrafen nur eine Gesamtarreststrafe
ebildet werden darf, deren Höhe durch § 17 auf sechs Wochen begrenzt ist. Eine Aenderung ist nun⸗ mehr durch die neue Vorschrift des § 29 Abs. 1 un⸗ erläßlich geworden. Danach tritt bei Verstößen Wehrmachtangehöriger gegen allgemeine Strafgesetze Arrest an die Stelle von Gefängnis, Festungshaft oder Haft bis zu sechs Wochen. Es wäre nicht ver⸗ tretbar, daß z. B. wegen mehrerer Diebstähle, die einzeln mit je sechs Wochen Arrest statt Gefängnis geahndet werden, auch nur höchstens auf sechs Wochen Arrest erkannt werden dürfte.
Abs. 2 Satz 2 regelt den Fall, daß eine Arrest⸗ strafe mit einer niedrigeren Gefängnis⸗ oder Festungshaftstrafe zusammentrifft und eine Gesamt⸗ trafe von mehr als sechs Wochen angezeigt ist. Solche Sonderfälle können in Zukunft nur vor⸗ kommen (vgl. § 29 Abs. 1), wenn das Urteil gegen jemand ergeht, der nicht der Wehrmacht angehört, z B. gegen einen aus der Wehrmacht Ausgeschie⸗
enen oder einen Angehörigen des Gefolges. Auch in diesen Fällen ist die Gesamtstrafe als Gefängnis zu erkennen, z. B. wenn gegen einen Angehörigen des Gefolges aus § 138 fünf Wochen Arrest und aus § 183 RStGB vier Wochen Gefängnis ver⸗ hängt worden sind. Eine Gesamtstrafe darf als Festungshaft erkannt werden, wenn diese Strafe wegen aller abgeurteilten Taten zugelassen ist, z. B. wenn gegen einen früheren Wehrmachtangehörigen aus § 92 auf fünf Wochen Arrest und aus § 201 RStGB auf vier Wochen Festungshaft erkannt worden ist. Trifft eine Arreststrafe mit einer höheren Gefängnisstrafe zusammen, so ist die Gefängnis⸗ trafe nach § 74 RStGB zu erhöhen, z. B. wenn gegen einen früheren Wehrmachtangehörigen aus b 242 RStB auf fünf Wochen Gefängnis und aus § 92 auf vier Wochen Arrest erkannt worden ist. § 75 RStéB bleibt unberührt.
Auf die Abstufung der Arrestarten im gelten⸗ den § 54 Abs. 2 Satz 2 kann verzichtet werden.
§ 55 ist als längst entbehrlich gestrichen worden. Es ist selbstverständlich, daß die größere Verantwortlichkeit der Vorgesetzten bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt wird, namentlich dann, wenn sie eine Tat gemeinschaftlich mit Untergebenen begehen
§ 56 schon früher weggefallen. § 57 unverändert. § 58 schon früher weggefallen.
§ 59 unverändert. eXX“ § 60 Die Vorschrift ist dem § 139 RStGB angepaßt b worden. Die Bestrafung wegen der Nichtanzeige eeines beabsichtigten Kriegsverrats ist nicht mehr deadurch bedingt, daß das Verbrechen oder ein straf⸗ barer Versuch begangen worden ist. Abs. 2 läßt
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eine Strafmilderung und ein Absehen von Strafe
zu, wenn es zu einem Unternehmen des Kriegs⸗ verrats nicht gekommen ist. Durch die Fassung wird klargestellt, daß eine Anzeige des Vorhabens einer Verabredung zum Kriegsverrat so lange rechtzeitig st, als der verabredete Kriegsverrat nach § 57 noch nicht unternommen worden ist.
Die Worte: „wo die Dienstbehörde nicht schon nderweit davon unterrichtet ist“ sind gestrichen vorden. Nach der bisherigen Fassung würde § 61. nicht für den Täter gelten, der seine Tat ehrlich
bereut und dementsprechend handelt, der aber das Unglück hat, aus unvorhergesehenen Gründen zu spät zu kommen. b
Im bisherigen Abs. 1 ist im ersten Satz hinter „dadurch“ eingesetzt worden: „fahrlässig“, im Satz 2 sind die Worte „nicht vorsätzlich“ durch „fahrlässig“ ersetzt worden.
Die Neufassung stellt den Gegensatz zu § 57 MStGB, § 91 b RStB klar: In den Fällen des 5 62 Satz 1 muß die Dienstpflicht vorsätzlich ver⸗ etzt sein, die Förderung der Unternehmungen des Feindes oder die Gefährdung und Benachteiligung der eigenen Truppen darf nur auf Fahrlässigkeit
beruhen. 3 Abs. 2 ist als entbehrlich gestrichen worden. § 63 Abs. 1 unverändert. Im Abs. 2 sind neben Festungshaft auch Zucht⸗ haus und Gefängnis als wahlweise Strafarten ein⸗ esetzt worden. Die Uebergabe an den Feind richtet sich von ganz besonderen Ausnahmefällen ab⸗ gesehen, gegen das Wohl des Volkes; aber auch in minder schweren Fällen ist es nicht vertretbar, als Strafart ausschließlich Festungshaft anzudrohen, wie das geltende Recht es tut. Lebenslanges Ge⸗ fängnis (Festungshaft) sieht der Entwurf nicht mehr vor.
Der Entwurf sieht eine angemessene Bestrafung der unerlaubten Entfernung vor. Die Regelung für Friedenszeiten war bisher unzureichend. Für den Krieg hatte § 6 KSSVO Abhilfe geschaffen. Dessen Fassung entspricht der Entwurf, nur ist die Strafdrohung für Friedenszeiten auf eine unbefugte Abwesenheit von mehr als drei Tagen abgestellt worden.
Die Fristen rechnen von Mitternacht zu Mitter⸗ nacht. b unverändert. schon früher weggefallen. p gestrichen. Die neuen Strafdrohungen des § 64 reichen aus. 8 schon früher weggefallen. — unverändert. 8
Das Vereinfachungsgesetz von 1926, das den Abs. 2 des § 69 eingeführt hat, wollte — abweichend vom früheren Recht — nicht nur diejenigen Fälle als Fahnenflucht kennzeichnen, in denen sich der Täter seiner Verpflichtung zum Dienst dauernd ent⸗ ziehen will, sondern auch diejenigen Fälle, in denen
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1940. S. 3
8§ 71
§ 76 877
—
er es für bestimmte Gefahrenzeiten tut, nämlich für die Dauer eines Krieges, kriegerischer Unterneh⸗ mungen oder innerer Unruhen. Unerheblich ist es daher, ob die kriegerischen Unternehmungen oder inneren Unruhen während eines Krieges oder sonst stattfinden. Es würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen, wenn ein Soldat, der sich während eines Krieges unerlaubt entfernt hat, um sich z. B. seiner Verwendung während der besondere Anforderungen stellenden, kriegerischen Unternehmung in Norwegen zu entziehen, nicht aus § 69 Abs. 2 verantwortlich gemacht würde. Kriegerische Unternehmungen im Sinne der Vorschrift sind also auch größere oder kleinere Kriegsabschnitte in einem Kriege.
Die Strafdrohungen, die das Militärstrafgesetz⸗ buch auf die Fahnenflucht gesetzt hatte, reichten weder für den Frieden noch für den Krieg aus. § 70 ist nunmehr in Anpassung an die Fassung des § 6 I KSSVO so gefaßt worden, daß er für Friedens⸗ und Kriegsverhältnisse anwendbar ist.
Abs. 1 bestimmt die Strafe für den Regelfall im Friedensverhältnis und setzt als Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis fest.
Abs. 2 bestimmt für das Begehen im Felde und für besonders schwere Fälle — auch in Friedens⸗ zeiten — Todesstrafe oder lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus. Auf welche dieser Strafen zu erkennen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles be⸗ urteilt werden. Ein besonders schwerer Fall kann in Friedenszeiten z. B. vorliegen, wenn der Täter wegen Fahnenflucht vorbestraft ist, wenn er einen höheren Dienstgrad bekleidet, wenn er ins Ausland geflüchtet ist, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Fahnen⸗ flucht handelt. In diesen Fällen wird im Felde nach den 8 den Krieg erlassenen Richtlinien des Führers regelmäßig “ angezeigt sein, ebenso dann, wenn die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung begangen wird oder wenn der Täter zum Feinde übergeht (vgl. den bisherigen § 73).
Abs. 3 soll den geltenden § 75 ersetzen. Die Frist, innerhalb derer bei freiwilliger Rückkehr Strafmilde⸗ rung zulässig sein soll, ist für das Friedensverhältnis auf vier Wochen — statt sechs Wochen — herabgesetzt worden. Hier darf die Strafe bis auf dreiundvierzig Tage Gefängnis gemildert werden. Daß daneben nach § 33 auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt wird, wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Im Felde und in besonders schweren Fällen soll die Strafe bis auf sechs Monate Gefängnis gemildert werden dürfen. bis 75 sind als nunmehr entbehrlich gestrichen. unverändert. 6
Die Strafdrohung ist verschärft.
Die Vorschrift enthält den Tatbestand des bis⸗ herigen § 78. Sie hat ihn ohne wesentliche sachliche Aenderung zu einem Unternehmensdelikt umgeformt.
Schon bisher war der Versuch der Verleitung zur
Fahnenflucht strafbar. de 8
Die Strafdrohung für Friedenszeiten ist im Regelfall der des § 70 Abs. Hangepast, in minder schweren Fällen kann Gefängnis nicht unter drei Monaten verhängt werden.
Nach Abs. 2 soll auf Todesstrafe oder lebens⸗ langes oder zeitiges Zuchthaus erkannt werden dürfen, wenn die Tat im Felde begangen worden ist oder ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit wird auch hier die Strafdrohung angemessen erhöht. schon früher weggefallen.
Die Vorschrift gilt für alle Soldaten, gegen die Stubenarrest verhängt werden kann. § 80 gilt ferner 8 Wehrmachtbeamte, und zwar auch außerhalb des
jeldverhältnisses, § 153 Abs. 1.
Die Strafdrohung ist verschärft. Der Tatbestand ist dadurch ergänzt worden, daß hinter den Worten: „Wohnung verläßt“ eingefügt worden ist: „oder ihr fernbleibt“. Damit wird klargestellt: Es sollen auch die Fälle getroffen werden, in denen ein Verurteilter, der die Erlaubnis erhalten hat, für eine bestimmte Zeit die Wohnung zu verlassen, nach Ablauf der Zeit unbefugt fernbleibt.
Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach § 33 zu befinden.
§ 81 soll die geltenden §§ 81, 82 ersetzen. Er ist nicht mehr abgestellt auf das Untauglichmachen „zur Erfüllung der Verpflichtung zum Dienst“, sondern auf das Untauglichmachen „zum Dienst“. Es sollen nunmehr auch die Fälle mit Sicherheit erfaßt wer⸗ den, in denen dem Täter nicht der Vorsatz nach⸗ gewiesen werden kann, daß er sich für den Wehr⸗ dienst als solchen ganz, teilweise oder zeitweise un⸗ tauglich machen wollte, sondern nur der Vorsatz, sich für eine einzelne Dienstverrichtung untauglich zu machen. Dabei handelt es sich z. B. um Fälle, in denen sich der Täter durch Einnehmen eines Mittels für eine Marschübung oder einen Dienstflug untaug⸗ lich macht. Im Hinblick auf diese Erweiterung des Tatbestandes genügt für den Regelfall eine Gefäng⸗ nisstrafe nicht unter sechs Monaten, in minder schweren Fällen Gefängnis von dreiundvierzig Tagen ab oder Arrest nicht unter vierzehn Tagen. Im Felde und in besonders schweren Fällen soll in Zukunft auf Tod oder Zuchthaus erkannt werden dürfen. Daß neben Gefängnis unter einem Jahr regelmäßig auf Dienstentlassung (Rangverlust) nach § 33 erkannt wird, wird als selbstverständlich angenommen. gestrichen (vgl. den neuen § 81 Abs. 3).
Der Entwurf bedroht den Täter mit Strafe, der sich dem Dienst entzieht, wenn er dabei ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet oder sonst arglistig handelt. Der Entwurf weicht damit in zwei Punkten vom geltenden § 83 MStGB ab.
Die erste Aenderung betrifft das Tatbestands⸗ merkmal der Dienstentziehung. Wie in § 81, so ist auch hier nicht mehr von der „Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zum Dienst“ die Rede, sondern nur von der Dienstentziehung. Die Aenderung war deshalb unbedenklich und notwendig, weil auch das geltende Recht den Fall trifft, in dem der Täter sich der Ver⸗
Vr. 8 8 8 3132
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