1940 / 265 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Abs. 2 ist als Sg. gestrichen. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach § 33 zu befinden. ;

§§ 151, 152 schon früher weggefallen.

§ 153 Abs. 1 ist wegen § 29 Abs. 1 nötig geworden:

Gegen einen Wehrmachtbeamten kann auch im

Frieden wegen eines Verstoßes gegen ein allgemeines

Strafgesetz Stubenarrest verhängt werden. § 80

muß daher auch außerhalb des Feldverhältnisses für

Wehrmachtbeamte gelten.

Abs. 2 betrifft die Wehrmachtbeamten, die zu Vorgesetzten über Soldaten bestellt worden sind. Er stellt gegenüber aufgetretenen Zweifeln klar, daß sie den Vorschriften der §§ 114 bis 124, 147, 147 a unterworfen sind (z. B. die Intendanten des Feld⸗ heeres). Das soll auch außerhalb des Feldverhält⸗ nisses gelten.

Abs. 3 erweitert die Unterstellung der Wehr⸗ machtbeamten im Felde unter das Millitärstraf⸗ gesetzbuch durch Einbeziehung der Vorschriften in §§ 81, 83, 84 bis 86. Die §§ 81, 83 sind zwar nach § 6 KSSVO während deren Geltungsdauer nicht nwendbar. Die Wehrmachtbeamten sind jetzt dem § 5 Abs. 1 Nr. 3 KSSVO unterworfen. Das Mili⸗ tärstrafgesetzbuch in der durch diesen Entwurf vor⸗ slagehen Form soll aber zunächst auch nach

riegsende fortbestehen und für Krieg und Frieden

elten. Ein dringendes Bedürfnis, die Beamten im

gel⸗ auch den Vorschriften des neunten bis elften

itels des zweiten Teils zu unterstell liegt nicht vor.

unverändert. vW1“

unverändert in der Fassung des § 6a KSSVO.

unverändert.

sachlich unverändert bis auf den neuen Satz 2 im

Abs. 1, wonach gegen ausländische Offiziere keine

militärischen Ehrenstrafen verhängt werden dürfen.

Das entspricht § 7 Abs. 3 KSSVO.

unverändert bis auf den neuen Satz 2, wonach

gegen Kriegsgefangene keine militärischen Ehren⸗

rafen verhängt werden dürfen. Das entspricht § 7 Abs. 3 KSSVO und Art. 49 Abs. 1 des Kriegs⸗

gefangenenabkommens von 1929.

Der Entwurf stellt klar, daß der Grund der Bestrafung der Bruch des Ehrenworts oder der Ent⸗ lassungsbedingungen ist, nicht das Entweichen als solches. Nach Art. 50 des Kriegsgefangenenabkom⸗ mens von 1929 soll ein Kriegsgefangener, der ent⸗ weicht, hierfür nicht de bestraft werden.

Die Erwähnung des Landesverrats in dieser Vorschrift ist angesichts der Neufassung der §§ 3, 4 RStGB (Artikel I der Verordnung über den Gel⸗ tungsbereich des Strafrechts) überflüssig und daher gestrichen worden.

sachlich unverändert. unverändert bis auf die Erse lanh der Worte „Offi⸗ zier der Wache“ durch „Wachhabender Offizier“. unverändert.

Da §9 Nr. 1 auf die Wehrmacht I ist sset wie früher auf das Heer), war Abs. 2 als ent⸗ behrlich zu streichen. Im Abs. 1 ist hinter „Kriegs⸗

marine“ das Wort „auch“ eingefügt worden (wegen

des Verhältnisses zu § 9 Nr. 1).

gestrichen wegen Streichung des § 11 über den Be⸗ griff „vor dem Feinde“.

unverändert.

Verhältnis des Militärstrafgesetzbuchs zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung.

Mit dem Erlaß der Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuchs beabsichtigt der Chef des Oberkom⸗ mandos der Wehrmacht, die Kriegssonderstrafrechtsverord⸗ nung zu ändern. Ihr Verhältnis zum Militärstrafgesetzbuch wird sich dann wie folgt gestalten:

Auf die Serchc wegen Spionage 2), Frei⸗ schärlerei 3), Zuwiderhandlungen gegen die von den Be⸗ fehlshabern in den besetzten ausländischen Gebieten erlassenen Verordnungen 4) kann nicht verzichtet werden.

Auch die Strafbestimmung des § 5 über die Zersetzung der Wehrkraft wird 11“ Die Vorschrift wendet sich nicht nur an solche die dem Militärstrafgesetz⸗ buch unterworfen sind, sondern allgemein an alle. Zudem hat sich bei ihrer Anwendung bereits eine gefestigte Recht⸗ sprechung entwickelt. Ihre Außerkraftsetzung, soweit sie sich auf Wehrmachtangehörige bezieht, ist daher untunlich. Die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des Ent⸗ wurfs (§§ 78, 81, 83, 99, 102 a) wird für die Geltungsdauer des § 5 KSSVO ausgesetzt.

Durch die Verbesserungen in den Strafdrohungen ist §5a KSSVO nicht hinfällig geworden. Diese Vorschrift gestattet ein Ueberschreiten des regelmäßigen Strafrahmens auch bei allgemeinen Straftaten, insbesondere bei § 330 a RStGB. Zudem ist die Ueberschreitung des Strafrahmens lediglich von den Erfordernissen der Mannszucht und der Sicherheit der Truppe, nicht aber von der Gestaltung der Tat im Einzelfalle abhängig.

Die im Entwurf neugefaßten Bestimmungen über uner⸗ laubte Entfernung, Fahnenflucht, Plünderung und über die Unterstellung des Gefolges unter das Militärstrafgesetzbuch sowie über die Ehrenstrafen machen die ö Be⸗ stimmunge den §§ 61, 6 a und 7 entbehrlich.

ent u ·SS

1 Zeitpunkt des Inkrafttretens.

8 1

Es ist beabsichtigt, etwa einen Monat Zeit zu gewähren, um der Truppe und den Wehrmachtgerichten Gelegenheit zu eben, sich mit dem Militärstrafgesetzbuch in seiner neuen Fassung vertraut zu machen. Der Zeitpunkt der Inkraft⸗ setzung soll aber mit einem bestimmten Datum festgelegt werden. Falls keine Einwendungen gegen dieses Verfahren erhoben werden, wird der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht den Tag'der Inkraftsetzung in die Verordnung über die Neufassung des Militärstrefgesetzbuchs einsetzen, so⸗ bald der Zeitpunkt der Verkündung sich übersehen läßt. Dieser Zeitpunkt wird also etwa einen Monat nach dem Tage

der Verkündung liegen. 1116“ V

9485, 9495, 9302, 9507, 9525, 9556, 9562, 9647, 9692, 9734,

Bekanntmachung. Die Neulose der 2. Klasse der 4. Deutschen Reichslotterie sind nach den §§ 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Ein⸗ satzbetrages spätestens bis Freitag, den 15. November 1940, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen.

Die Ziehung der 2. Klasse 4. Deutscher Reichslotterie beginnt Freitag, den 22. November 1940, 7,30 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes in. Berlin, Margareten⸗ straße 6. .

Berlin, 11. November 1940.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. 8 8. Hazur .

VBerichtigung.

In der Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanz⸗ bezirk Troppau vom 17. Oktober 1940 (Reichsanzeiger Nr. 250 vom 24. Oktober 1940) muß es im § 1 Absatz 1 Ziffer 2 statt

„Die Wasserstraßen (Weichsel von Laczany (General⸗ gouvernement) nach Oklesna.“ richtig heißen: „Die Wasserstraße (Weichsel) von Laczany (General⸗ gouvernement) nach Oklesna.“ 8

Troppau, 7. November 1940. Der Oberfinanzpräsident

8* 11“ 11“

Auslosungsbekanntmachung. Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes

Braunschweig.

Bei der 15. Ziehung der Auslosungsrechte wurden für das Jahr 1940 gezogen:

Buchstabe A zu R.ℳ 12.50 1, 94, 192, 277, 381, 409, 448, 460, 553, 591, 602, 615, 629, 657, 660, 691, 712, 727, 733, 755, 760, 787, 794, 797, 868, 875, 947, 971, 981, 992, 994, 1004, 1091, 1104, 1112, 1158, 1169, 1181, 1190, 1200, 1224, 1225, 1247, 1274, 1436, 1437, 1498, 1535, 1587, 1609, 1715, 1740, 1747, 1783, 1865, 1917, 1933, 1934, 1943, 2001, 2020, 2021, 2036.

Buchstabe B zu REℳ 25.— 4206, 4252, 4261, 4288,

30, 4354, 4359, 4421, 4439, 4569, 4669, 4788, 4812, 4862, 4874, 4919, 4994, 5029, 5063, 5093, 5152, 5173, 5183, 5184, 5237, 5247, 5253, 5329, 5359, 5453, 5493, 5505, 5517, 5554, 5644, 5718, 5733, 5754, 5782, 5790, 5819, 5866, 5921, 5955, 5964, 5983, 5995, 6061, 6062, 6081, 6091, 6097, 6123, 6146, 6152, 6175, 6176, 6191, 6213, 6275, 6357.

Buchstabe C zu REℳ 50.— 7776, 7826, 7827, 7842, 7851, 7852, 7957, 8035, 8047, 8060, 8080, 8186, 8258, 8261, 8283, 8329, 8342, 8405, 8426, 8523, 8606, 8618, 8624, 8653, 8671, 8678, 8693, 8716, 8728, 8735, 8782, 8796, 8822, 8833, 8879, 8905, 8956, 8992, 9029, 9033.

Buchstabe D zu F. 100.— 9371, 9390, 9414, 9430,

9782, 9795, 9796, 9827, 9872, 9884, 9892, 9907, 9929, 9949, 9965.

Buchstabe E zu Rℳ 200,— 10 124, 10 152, 10 158, 10 188, 10 192, 10 224, 10 231, 10 264, 10 268, 10 316, 10 333, 10 425, 10 445.

Buchstabe F zu E.ℳ 500.— 10 465, 104 510, 10 526, 10 552, 10 599, 10 657.

Bei der Einlösung werden gezahlt für je Rℳ 100.— Nennwert der Auslosungsrechte.⸗ Rℳ 500.— dazu 4 ½ % Zinsen für 15 Jahre, EMℳ 337,50

Rℳ 837,50

Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden aufgefordert, die am 31. Dezember 1940 zahlbaren Ein⸗ lösungsbeträge gegen Rückgabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig bei der Braunschweigischen Staatsbank Landeshauptkasse in Braunschweig, Dankwardstraße 1, zu erheben.

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1940 hört die Ver⸗ zinsung des Einlösungsbetrages auf.

Von den in früheren Jahren gezogenen Auslosungs⸗ rechten der Anleiheablösungsschuld sind noch nicht eingelöst:

Buchstabe A zu Rℳ 12.50 Nr. 20 1939, Nr. 140 1931, Nr. 184 1932, Nr. 276 1935, Nr. 389 1937, Nr. 486 1938, Nr. 487 1935, Nr. 778 1935, Nr. 883 1934, Nr. 978 1934, Nr. 1251 1937, Nr. 1379 1939, Nr. 1407 1939, Nr. 1428 1939, Nr. 1473 1938, Nr. 1492 1933, Nr. 1720 1935, Nr. 1723 1934, Nr. 1750 1938.

Buchstabe B zu Rℳ 25.— Nr. 4232 1932, Nr. 4241 1934, Nr. 4407 1939, Nr. 4684 1938, Nr. 4687 1938, Nr. 4792 1939, Nr. 4849 1939, Nr. 4909 1939, Nr, 4922 1934, Nr. 5112 1937, Nr. 5205 1938, Nr. 5209 1937, Nr. 5214 1939,

Nr. 5384 1938, Nr. 5426 1939, Nr. 5442 1937, Nr. 5759

Außenhandelsaussprache mit der italienischen Handelsdelegation in Hamburg.

Die Reichsgruppe Handel, auf deren Einladung die Vertreter des italienischen Handels eine Fahrt durch Deutschland, das Pro⸗ tektorat, das Generalgouvernement und die besetzten Gebiete bereits durchgeführt haben, hatte die Behandlung der Außenhandels⸗ fragen nach Hamburg gelegt, wo die Gäste am Freitagabend ein⸗ trafen. Auf einer be bei der Wirtschaftskammer Nordmark am Sonnabend wies deren Leiter, de la Camp, nach Begrüßung der Gäste darauf hin, daß der Mittelpunkt des Ueber⸗ seehandels sich zur Zeit auf die kommenden Aufgaben im Uebersee⸗ geschäft vorbereitet und er zudem Mittel und Wege zu einer durch⸗ die Kriegszeit bedingten Umstellung gefunden hat. Der Leiter der Abteilung Außenhandel, Staatsrat Helfferich, sprach über grundsätzliche ncengandelsfeggen. Er behandelte die

Kontinentalidee bzw. die sedeerezerselehat die Nationalisierung und die Struktur des Außenhandels. Die wirtschaftliche Gro

1938, Nr. 6014 1934, Nr. 6018 1929, Nr. 6219 1934, Nr. 6297 1934, Nr. 6368 1937, Nr. 6432 1939, Nr. 6435 1931.

Buchstabe C zu FEℳ 50. Nr. 7823 1930, Nr. 8031 1938,

Nr. 8032 1935, Nr. 8356 1939, Nr. 8456 1936, Nr. 8579 1932,

Nr. 8672 1938, Nr. 8803 1938, Nr. 8827 1935, Nr. 9017 1938. Buchstabe D zu Rℳ 100.— Nr. 9304 1938, Nr. 9361 1932, Nr. 9396 1939, Nr. 9453 1937, Nr. 9850 1936, Nr. 9864 1939, Nr. 9914 1935, Nr. 9922 1939. 8. Buchstabe F zu Rℳ 500.— Nr. 10 453 1939, Nr. 10 466 1939. Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem

31. Dezember des hinter den Nummern vermerkten Jahres

aus der Verzinsung gefallen. Braunschweig, den 8. November 1940.

Braunschweigische Staatsbank. irektorium.

Ausnahmegenehmigung 6“ zur Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Beschlagnahme von Baueisen), vom 11. November 1940.

Auf Grund der Bestimmungen des § 8 der Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung vom 23. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 23. Mai 1940) erteile ich im Einver⸗ nehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft und mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers die

allgemeine Ausnahmegenehmigung,

daß die den Bestimmungen der Anordnung 2 unterliegenden Bauherren und Bauunternehmungen mit sofortiger Wirkung berechtigt sind, ohne Abgabebescheid des Generalbevollmäch⸗ tigten für die Regelung der Bauwirtschaft die beschlagnahmten Bestände, soweit über sie noch nicht gemäß den Bestimmungen der 1. Durchführungs⸗Anordnung zur Anordnung 2 (Deut⸗

scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 138 vom 15. Juni

1940) anderweitig verfügt ist, an die Mitglieder der Fach⸗ gruppe Eisen⸗ und Stahlhandel zu veräußern.

Die Mitglieder der Fachgruppe Eisen⸗ und Stahlhandel sind berechtigt, ohne Zuweisungsbescheid des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft die beschlag⸗ nahmten Bestände zu erwerben.

Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist verpflichtet, nach Abschluß des Kaufvertrages sofort der zuständigen Obersten Bauleitung der Reichsautobahnen das übernommene Material unter An⸗ gabe der Sorten, Abmessungen, Mengen sowie des Eigen⸗ tümers und des Lagerplatzes zu melden. Die Beschlagnahme des vom Eisen⸗ und Stahlhandel übernommenen Materials erlischt mit dieser Meldung.

Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist zur Zahlung einer Ent⸗ schädigung nach den Bestimmungen des § 7 der Anordnung 2 bzw. des § 8 der 1. Durchführungs⸗Anordnung verpflichtet.

Der Eisen⸗ und Stahlhandel hat bis spätestens 1. April 1941 der für seinen Geschäftssitz zuständigen Obersten Bau⸗ leitung der Reichsautobahnen für die anf Grund dieser Aus⸗ nahmegenehmigung bezogenen Erzeugnisse eine entsprechende Menge Kontrollnummern zur Versttgung zu stellen. Die Auf⸗ gabe einer Lagerersatzbestellung ist insoweit unzulässig.

Ich erteile ferner die

allgemeine Ausnahmegenehmigung,

daß der Eisen⸗ und Stahlhandel entgegen den Bestimmung der 2. Durchführungs⸗Anordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung nicht zu einer Anfrage bei den Obersten Bauleitungen der Reichsautobahnen ver⸗ pflichtet ist, wenn das zur Ausführung eines Auftrages er⸗ forderliche Material den gemäß obiger Ausnahmegenehmigung übernommenen Beständen entnommen werde kann

Berlin, den 11. November 1940. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel. b

Nichtamtliches. FSostwesen.

Feldpostpäckchen.

etzt sind wieder Feldpostpäckchen bis 1000 g in beiden Rich⸗

vneüdn afs nicht nur von der Heimat ins Feld, sondern auch vom Feld in die Heimat zugelassen.

Postdienst mit dem neutralen Ausland.

3 2

Zwischen Luxemburg und dem neutralen Ausland (auch den besetzten . sind jetzt Briefe, Postkarten, gah Warenproben, Geschäftspapiere und Mischsendungen (gewöhnliche und eingeschriebene) in beiden Richtungen zugelassen. Die Ver⸗ ordnung vom 2. April über den Nachrichtenverkehr muß beachtet werden.

raumbildung sei ein unabwendbares Zeitgeschehen. Dieser Bildung liege der e Gedanke zugrunde, daß die Volkswirtschaft der Weltwirtschaft vorangehe und die Volkswirtschaft zur kontinen⸗ talen Wirtschaft, zur Großraumwirtschaft erweitert werde. Gesund entwickelte wirtschaftliche Großräume bzw. Kontinente würden

einen viel gewaltigeren Güteraustausch untereinander ermöglichen, 8

als es jemals der Fall war. Die Nationalisierung des Außen⸗ handels werde heute überall stark betrieben, doch müsse man immer daran denken, daß der Außenhandel feinem nach international ist. Man solle nicht mit Zwangsmaßnahmen arbeiten, sondern den Umfang der Nationalisierung des Außen⸗ handels der Tüchtigkeit der Kaufleute und dem 1 der Wirtschaftslenkung überlassen. Die Verteidigung und Behauptung unserer Wirtschaft vor und in diesem Kriege habe wohl zu einer straffen Kontrolle und Zusammenfassung gefthre. doch stellten diese masrFhahhn einen Ausnahmezustand dar. Die alten liberalisti⸗ schen Methoden seien heute abgetan, Wirtschaftsstreben und Ge⸗ winnmoral seien heute dem Volkswohl u“ Richtung,

Erste Beilage zum RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 265 vom 11. November 1940. S. 3

Ziel und Ausmaß der Wirtschaft würden von hoher Warte gegeben

werden, aber innerhalb der neuen Wirtschaftsauffassung sei der Kaufmann frei. Geschäftsführer asson erörterte im inzelnen die deutsch⸗italienischen Wirsschgktseshchtagen. Deutsch⸗ land und Italien ergänzten 8 gut im Handelsaustausch, für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen in der und für eine reibungslose Zusammenarbeit bestünden die besten Aussichten. 8 Der Direktor der Außenhandelsabteilung des fas istischen Handelsverbandes, Dr. Groja, sprach zum Schluß der zahl⸗ reichen Referate über die künftige Gestaltung des Ntalkenischen Außenhandels und über die deutsch⸗stallenif e E Der Redner stellte die Forderung, daß im Außenhandel eine sorg⸗ 2 Auswahl stattfinden müsse und nur einwandfreie Firmen zugelassen werden dürften. Auch er drückte, wie verschiedene edner vor ihm, den Wunsch und die Zuversicht aus, daß die Zu⸗ sammenarbeit des deutschen und italienischen Handels noch stärker werden und der Austausch der Güter noch weiter erhöht würde.

Anschließend fand eine rege Aussprache zwischen den deutschen und italienischen Kaufleuten statt.

1mittaßs gab Bürgermeister Krogmann im Namen des Reichsstatthalters und Gauleiters im Hamburger Rathaus für die italienischen Gäste einen Empfang. Der Besuch in der Hansestadt würde den Gästen zeigen, daß der alte Hanfeatengeist noch lebe und Hamburgs Außenhandel sich nun zum zweiten Male wieder aufrichte und neue Wege suche. Hamburgs Wunsch sei eine in jeder Beziehung gedeihliche Zusammenarbeit mit Italiens Handel. Pochaftnfn Hafenbesichtigung bot sich am Abend dem Leiter der Ges äftsstelle II der Abteilung Außenhandel, Otto Laeisz, Gelegenheit, über die Struktur des hamburgischen Außenhandels zu sprechen. Er zeigte an Beispielen aus der Seeen, ici⸗ einzelner Häuser, wie sich Hamburgs Handel in Uebersee entwickelt hat, und gab ferner ein Bild über Umfang und Bedeutung der in Hamburg ansässigen Außenhandelsunternehmen sowie ihrer

Niederlassungen und Vertretungen in Uebersee.

Wirtschaft des Auslandes.

Englands Arbeitslosigkeit bleibt.

Von offizieller englischer Seite war mitgeteilt worden, daß in England am ö 16.9. 1940 noch 613 671 Arbeitslose ge⸗ ählt worden seien. Der „Manchester Guardian“ stellt hierzu aus⸗

rücklich fest, daß diese Ziffer nicht stimmt, sondern daß sich unter Berüicschte b der in den bisherigen Arbeitslosenstatistiken ent⸗ haltenen Angaben über vorübergehende Arbeitslofe eine Gesamt⸗ giffer von 830 756 Arbeitslosen zum genannten Stichtag ergibt.

ach den Feststellungen des englischen Blattes ist die Arbeitslosig⸗ keit in England also nicht zurückgegangen, sondern bewegt sich auf dem seit Monaten bekannten Stande von über 800 000 Arbeitslosen.

Recht eneln. ist auch die Mitteilung des „Manchester Guardian“, daß eine en der Arbeitslosigkeit auf die ein⸗ elnen Industrien nicht mehr bekanntgegeben wird. Das Blatt sr hierzu wörtlich:

„Dadurch soll offenbar vermieden werden, daß Rückschlüsse auf besondere Schädigungen einzelner Industriezweige durch Luft⸗ angriffe gezogen werden können.“ 1

Damit gibt die englische Zeitung zu, daß die Wirkungen der deutschen Luftangriffe in ganz England so verheerend jind, daß sie sähe⸗ erkennbare Rückwirkungen auf die Beschäftigungslage zeitigen. 8

. * Der französische Finanzminister über die neuen Finanzgesetze.

Genf, 9. November. Der französische Finanzminister Bou⸗ thillier erläuterte in einem Interview die jetzt im Gesetzblatt er⸗ schienenen Finanzgesetze, die sich auf den Zahlungsverkehr mit

echseln und Schecks beziehen. Die französische Regierung beab⸗ sichtigt danach mit den neuen Maßnahmen, die Preise zu „diszi⸗ plinieren“, die nationale Wirtschaft anzukurbeln und gleichzeitig die Durchführung der großen öffentlichen Arbeiten sowie die Finanzierung der Industrieunternehmungen zu erleichtern. Die 16 Steigerung des Geldumlaufes bei Umfang er angebotenen Verbrauchsgüter bilde eine Gefahr für die Solidi⸗ tät des Wirtschaftssystems. Es sei deshalb notwendig, die gefähr⸗ lichen überzähligen Zahlungsmittel zu reduzieren und im Rahmen des möglichen die Banknoten durch den Scheck zu ersetzen. Es sei dabei erforderlich gewesen, nicht nur andere Modalitäten für die Barzahlung, sondern auch für die Fristzahlung zu finden. Der Staat werde auf das Kreditverfahren zurückgreifen. Die amtlichen Stellen würden in Hururft auf dem Kreditwege einen Teil ihrer Ausgaben für erhaltene Leistungen und Lieferungen regeln.

Steigender Ertrag der italienischen Kohlen⸗

1 erzeugung. Rom, 9. November. Der Duce hat in Gegenwart des . rationsministers den Präsidenten und den Administrator der

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für v Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ gmn Isr November auf 74,00 Rℳ (am 9. November auf 74,00 Rℳ) ür 100 kg.

VBerichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Devisen. 8

Prag, 9. November. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1325,70 G., 1328,30 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G., 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 130,90 G., 131,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Belgrad 56,04 G., 56,16 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B. Athen 21,48 G., 21,52 B.

Budapest, 9. November. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam —,—, Berlin 136,20, Bukarest 3,42 ½, London 13,95, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris —,—, Prag 11,86, Sofia 413,00, Zürich 80,20, Slowakei 11,86.

Paris, 9. November: Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen. (D. N. B.)

Amsterdam, 9. November. (D. N. B.) [Amtlich.] Berlin 75,28 75,43, London —,—, New York 1888/⁄18 188 ⁄6, Paris —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors 3,81 3,82, Italien (Clearing) 9,87, Madrid —,— O Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Amsterdam, 11. November. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin 75,28 75,43, London —,—, New York 188⁄16— 188 ⁄21, Paris —,—, Brüssel 80,11 60,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors 3,81 3,82, Italien (Clearing) 9,87, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 9. November. Bleibt während der Wintermonate am Sonnabend geschlossen. (D. N. B.)

Kopenhagen, 9. November. (D. N. B.) London 20,91, New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,75, Antwerpen 883,05,

ürich 120,95, Rom 26,45, Amsterdam 275,55, Stockholm 123,45,

slo 117,85, Helsingfors 10,52, Prag —,— Madrid —,—, Warschau —,—.

Stockholm, 9. November. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 9,50 G., 9,90 B., Brüssel —,— G., 67,21 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 222,97 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B., om 21,20 G., 21,40 B., Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—.

Oslo, 8. November. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,20 B., New York 435,00 G., 440,00 B., Amsterdam —,—, Zürich 101,50 G., 102,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,75 G., 105,00 B., Kopenhagen 84,80 G., 85,00 B., Rom 22,10 G., 23,00 B. Prag —,—, Warschau —,—.

Moskau, 29. Oktober. (D. N. B.) New York 5,30, London 21,36, Brüssel 84,80, Amsterdam 281,32, Paris 11,13, Schweiz 123,12, Berlin 212,00. 8

lo —,—,

verwaltun

italienischen Kohlenverwaltungsgesellschaft „Azienda Carboni

taliani“ empfangen, die ihm einen Tätigkeitsbericht gaben. Die

ruppe, deren Kohlenerzeugung im Jahre 1935 rund 700 000 t und im Jahre 1938 rund 1,25 Mill. t betrug, hat heute eine Jahresleistung von 3 Mill. t erreicht. Der Duce hat mit Befrie⸗ digung von den Frcetnicsen der Kohlenerzeugung, wie auch von den in dem Bericht erwähnten Bauten in den Bergwerksgebieten und vor allem von der sozialen Unterstützung für die Bergarbeiter Kenntnis genommen.

Bestellung eines Leiters der gesamten jugoflawischen Wirtschaft beabsichtigt. Belgrad, 9. November. Ministerpräsident E““ ing kürzlich in einer Rede erneut auf die wirtschaftliche Lage des andes ein. Heute könne sich se 8 8 er u. a. aus, kein einziger des nationalen Wirtscha tslebens auf alte Theorien stützen. Die früheren Erfahrungen hätten für normale gegolten; unter den heutigen 1’“ müsse das ganze Wirtschaftsleben des Landes gelenkt werden. Deshalb habe die die Ab⸗ 8 einen Direktor für die Wirtschaft zu bestellen. Bei der Schaf⸗ ung verschiedener Verordnungen sei es deshalb zu gewissen Fehlern gekommen, weil zwischen den Schöpfern der Verordnungen und den Wirtschaftlern keine engere Zusammenarbeit bestanden habe. Heute seien die Verhältnisse aber derart, daß ersichtlich an die Sicherung der Zukunft des nationalen Lebens erangegangen werden müsse. Auch die nationale Industrie müsse sich auf eine richtige Zusammenarbeit aller Faktoren gründen, d. h. der Erzeu⸗ gung, des Kapitals, der Arbeitskraft und nicht zuletzt der Staats⸗

Südafrikas Wirtschaftsteben durch die Folgen

der sinniofen Kriegspolitik schwer erschüttert.

Bern, 9. November. Die Folgen der sinnlosen Kriegspolitik des Englandknechtes Smuts haben das wirtschaftliche Leben der Südafrikanischen Union auf das schwerste erschüttert. Die Flucht in die Sachwerte dauert aus Furcht vor der Pfundentwertung fort. Die Preise für unbebauten Grund und Boden z. B. sind bis um 40 % gestiegen. Grundstücksmakler aus den Distrikten Water⸗ berg und Pietersburg berichten über stärkste Nachfrage nach Grundstücken. In Johannesburg, wo die Mieten für Geschäfte und größere Wohnungen weiter absinken, besteht kein Interesse für Grundstücke.

Viele, die nur nach Südafrika kamen, um schnell reich zu werden, setzen ihr Vermögen in Diamanten um und haben damit zum Teil schon das Land verlassen.

London, 9. November. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗ abends geschlossen. ö

„Frankfurt a. M., 9. November. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 155,00, Aschaffenburger Buntpapier 103,00, Buderus Eisen 137,00, Cement Heidelberg 187,00, Deutsche Gold u. Silber 289,00, Deutsche Linoleum 180,00, Eßlinger Maschinen 150,00, Felten u. Guilleaume 194,00, Ph. Holzmann 236,75, Gebr. Jung⸗ hans —,—, Lahmeyer 170,25, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke 189,50, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof 174,50.

Hamburg, 9. November. (D. N. B.) e ege. Dresdner Bank 139,75, Vereinsbank —,—, Hamburger Hoch ahn 115,25, Amerika Paketf. 93,50, Hamburg⸗Südamerika 159,00, Kordd. Lloyd 91,50, Alsen Zement 227,00, Dynamit Nobel —,—, Guano 106,50, Harburger Gummi 280,00, Holsten⸗ Brauerei 180,00, Neu Guinea —,—, Otavi —,—.

Wien, 9. November. (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 99,95, 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 99,95, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1934 99,95, 6 % Wien 1934 99,90, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A 81,00 K., Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 18,30, Brau⸗AG. Oesterreich 304,00, Brown⸗Boveri 116,50, Egybyer Eisen u. Stahl 203,00, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume 143,00, Gummi Semperit —,—, Hanf⸗Jute⸗Textil 142,75, Kabel⸗ und Drahtind. 188,50,

app⸗Finze AG. 111,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗

thal —,—, Neusiedler AG. 137,00, Perlmooser Kalk 206,00, Schrauben⸗Schmiedew. —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit 199,50, Seesfabte Wasserkraft 152,50, Steyr⸗Daimler⸗ Puch —,—, Steyrermühl Papier 66,75 K., Veitscher Magnesit —,—, Wagner⸗Biro 193,50, Wienerberger Ziegel 116,50.

Amsterdam, 9. November. (D. N. B.) A. Fort⸗ laufend notierte Werte: 1. Anleihen: 40 Niederl. Staatsanl. v. 1940 S. I1 m. Steuererleichterung 101 ⅛6, 4 % Niederl. Staatsanl. v. 1940 S. II ohne Steuererleichterung 94 *), 4 % Niederl. Staatsanl. v. 1940 S. II mit Steuererleichterung 101 ⅛, 5 ½ % Dt. Reichsanl. 1930 (Doung) ohne Kettenerkl. —,—, 5 ½¼ % do. mit Kettenerkl. 22 *). 2. Aktien: Algemeene Kunstzijde Unie (AKU) 117 *), Philips Gloeilampenfabr. 216,00*) Lever Bros. & Unilever 140,25 *), Anaconda Copper Mining 3211⁄11 *), Bethlehem Steel Corp. 92,75 *), Republic Steel 29 1, *), Koninkl. Rederl. Mij. tot Expl. Petroleumbronnen 316,00 *), Shell Union 1311⁄¼1 *), Nederl. Scheepvaart Unie 170,25 *), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 282,00 *), Handelsvereenig. „Amsterdam“ 471,00 *), Serembah Mij. 229,00 *). B. Kassapapiere: 1. Anleihen: 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes) ohne Kettenerkl. —,—, 7 % do. mit Kettenerkl. 15 ½, 4 % Golddiskontbank pref. —,—, 2. Aktien: Holland. Kunstzijde Industrie —,—, Intern. Viscose Comp. 58,00 Nederl. Kabelsabr. 425,00, Rotterdam Droogdok Mij. ——. Ver. Kon.

Papierfabr. Van Gelder & Zonen 148,25. Allgemeine Elektrizitäts⸗

esellschaft —h,—, J. G. Farben, Certificate —,—, do. Original⸗ tücke —X,—. *) Mittel. ““ 8

Wertpapiere. 8

AUMNoöotierungen 8 der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 11. November 1940.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

Originalhüttenaluminium, 9 e in GlSGhe.. ... 188 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 ° 8 3

8 8 99 290 729 1

eö1.“ g Neinnickel, 98 99 % Antimon⸗Regulus. Feinsilber

3DEAAA““

In Berlin festgeftellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung. 8

11. November 9. November Geld Brie Geld Brief

Aegypten (Alexand. und Kairo) l ägypt. Pfd. 8 Afghanistan (Kabul). 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 18,83

Argentinien (Buenos Aires) .1 Pav.⸗Pes. 0,584 0,588 0,584 0,588 Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) Brasilien (Rio de

Janeiro)

Brit. Indien (Bom⸗

bay⸗Calcutta) 100 Rupien 1 Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3,053] y3,047 3,053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen s 48,21 48,31 48,21 48,31 England (London) .. 1 engl. Pfd. Estland

(Reval / Talinn) 100 estn. Kr. 62,44 62,56 62,44 62,56 Finnland (Helsinki). 100 finnl. WN. 5,06 5,07 5,06 Frankreich (Paris) .. 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,148 2,152] 2,148 Holland (Amsterdam

und Rotterdam) 100 Gulden 132,83 [132,57 Iran (Teheran) 100 Rials 14,61 14,59 Island (Reyljavik) 100 isl. Kr. 38,50 38,42 Italien (Rom und

Mailand) 100 Lire 13,11 13,09 Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen 0,587 0,585 Jugoslawien (Bel⸗

grad und Zagreb) 100 Dinar 5,616¹ y5,604 Kanada (Montreah 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) 100 Lats 48,85 48,75 Litauen (Kowno /

Kaunas) 100 Litas 42,02 41,94 Luxemburg (Luxem⸗ burg). Neuseeland (Welling⸗ ton) 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 5 56,76 Portugal (Lissabon). 100 Escudo ,0 3 10,04 Rumänien (Bukarest) 100 Lei

Schweden (Stockholm 100 Kronen 59,46 59,46 59,58

und Göteborg).

Schweiz (Zürich, j

Basel und Bern) 100 Franken 57,89 58,01 57,89 58,01 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,591 8,609 8,591 8,609 Spanien (Madrid u.

Barcelona) 100 Peseten 23,56 23,60 23,56 23,60 Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul). 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 0,949 0,951 ,0,949 0,951 Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar 2,498 2,502] 2,498 2,502

100 Belga

(39,96 40,04 39,96 40,04 1 Milreis 0,130 0,132 0,130 0,132

100 lux. Fr. 10,01] 9,99

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9,89 9,91 ve““ 4,995 5,005 Australien, Neuseelad . 7,912 7,928 Pritisch Itt... 74,18 74,32 Kanada

2 229990990920202290990920992020b2229229 202242—⸗ 2,098

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

11. November 9. November .“ Geld Brief Geld Brief .“ i 20,38 20,46 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke... 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars... 4,185 4,205 94,185 4,205 Aegyptische lI ägypt. Pfd. 4,19 4,21 4,19 4,21

Amerikanische:

1000 5 Dollar 1 Dollar 2,45 2,47 2,45

2 und 1 Dollarx 1 Dollar 2,45 2,47 2,45 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,49 0,51 0,49 Australische 1 austr. Pfd. 2,74 2,76 2,74 Belgische 100 Belga 39,92 40,08 39,92 Brasilianische 1 Milreis 0,095 0,105 0,095 Brit.⸗Indische 100 Rupien 46,41 46,59 46,41 46,59 Bulgarische 1100 Lewa Dänische: große 100 Kronen

10 Kr. u. darunter 100 Kronen 48,90 49,10 48,90 49,10 Englische: 10 £

u. darunter 1 engl. Pfd. 4,29 4,31 4,29 4,31 Estnische 2.2 0 ˙02⸗* 100 estn. Kr. ees enn Ern Finnische 100 finnl. M. 5,05 5,07 5,05 5,07 Französische 1100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden [132,73 133,27 [132,73 133,27 Italienische: große 100 Lire

10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,13 13,07 13,13 Jugoslawische: große 100 Dinar

100 Dinar 100 Dinar 5,62 5,60 5,62 Kanadische 1 kanab. Doll. 1,41 1,41 Lettländische 100 Lats 1 Litauische: große 100 Litas

100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische 100 lux. Fr. Norwegische, 50 Kr.

u. darunter 100 Kronen Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. 100 Lei

unter 500 Lei 100 Lei Schwedische: große 100 Kronen

50 Kr. u. darunter 100 Kronen Schweizer: große ... 100 Frs.

100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Südafr. Union 1 südafr. Pfd. Türkische I türk. Pfund Ungarische 1100 Pengö