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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛ. K, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 2.4:ℳuo⁴e²3, — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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88
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913
abends
Postscheckkonto: Berlin 41821
Inhalt des amtlichen Teiles. . Peutsches RNeich.
Ernennungen und ntige Personalveränderungen.
Bekanntmachu; über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmarl sar die Umsätze im November 1940.
Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag⸗ nahmten Vermögen.
Vierte Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicher⸗ stellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Zusätzliche Alters⸗ und Hinter⸗ blievenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienst⸗ verpflichtung) vom 28. November 1940.
Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im No⸗ vemver 1940.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Karlsbad und über die Einziehung von Vermögenswerten für das
eich.
Bekanntmachung Nr. 4 der Reichsstelle für Mineralöl zur Anordnung Nr. 35 (Verbrauchsregelung für flüssige Kraft⸗ stoffe) vom 2. Dezember 1940.
Anoronung B 22 (Einführung der Vorschriften der Reichsstelle
für Baumwolle in den Gebieten von Eupen, Malmedy und
Moresnet). Vom 1. Dezember 1940. Anordnung K 5 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
Gebiete vom 1. Dezember 1940. (Einführung von Vorschriften
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet).
AAlmttiches. Deutsches Reich. Der deutsche Konsul in Galatz (Rumänien) hat Herrn gard Helleparth zum Konsularagenten in Sulina
BWBekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark ür die Umsätze im Monat November 1940 werden auf Hrund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16 Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit 8 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1935) wie folgt festgesetzt:
Lfd. hn Staat Einheit
Aegypten 1 Pfund Afghanistan 100 Afghani Argentmien . 100 Papierpesos Australien 1 Pfund Belgien 100 Belga Brasilien 100 Milreis Britisch⸗Indien 100 Rupien Bulgarien 100 Lewa Dänemark 100 Kronen Estland 100 Kronen Finnland 100 Mark Frankreich 100 Franes Griechenland 100 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland “ 100 Gulden Füähn 100 Island 100 Italien 100 Fapan 100 Jugoslawien 1100 Kanada 1 Lettland 100 Litauen Luxemburg Neuseeland Norwegen Halästina Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Spanien Peseten Südafrikanische Union Prfund 6“ Pfund Ingarn G Pengö . (bei Ausfuhr nach Ungarn)
F Dollar
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Kronen Lire
Ben Dinar Dollar Lat Litas Francs Pfund Kronen Pfund Eskudos Lei Kronen Franken Kronen
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Vereinigte Staaten von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere
etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berlin, 2. Dezember 1940.
Der Reichsminister der Finanzen.
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Bekanntmachung.
Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge⸗ rungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörig⸗ keit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:
Reichsanzeiger Nr. vom
Bekanntmachung vom
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Weinberg, Max .. Weinberg, Hans Isfried Ems, Fritz Eugen.. Hertz, Friedrich... Hertz, Edith, geb. Hirsch DDEE11.““ Katz, Regina, geb. Heine⸗ ““ Manasse, Anna Maria, geb. J11“ Manasse, Klaus.. Manasse, Renate.. Blum, Adolf Israel.. Blum, Klara, geb. Hoch⸗ bbee6*“; Brück, Friedrich David Uhlmann, Alice, geb. Kauff⸗ LII 1“ 31. 10. 1939 Uhlmann, Dorothea... 31. 10. 1939
Berlin, den 28. November 1940. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Duckart.
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11. 1939 11. 1939
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Bekanntmachung. v1
Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen
Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge⸗
rungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörig⸗
keit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:
Reichsanzeiger Nr. vom
Bekanntmachung vom
1. Fleischer, Helene Sara, h Klestaok- 2. Dann, Albert Ludwig be1111“*“ 3. Dann, Fanny Sara, Kitzinger.. 16“ 4. Friedländer Hans Israel. 5. Kahn, Anna Sara, geb. Bodenheiner . . . . . . 6. Kahn, Doris Stefanie Sarrc 7. Rosenbau, Julius Israel. 8. Rosenbau, Erna Sara, geb. Meyersohn . . . . .. 9. Tuchmann, Hans Sig⸗ mund 10. Tuchmann, Maria Anna geb. v. Seidlein .. .. 11. Tuchmann, Anna Maria 12. Tuchmann, Agnis Antonie 13. Tuchmann, Max Lorenz. 14. Tuchmann, Brigitte Wil⸗ helmetw 15. Weikersheimer, Bernhard Firael“ 10. 7. 1940
Berlin, den 28. November 1940.
Der Reichsminister des Innern J. A.: Duckart.
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8 Vierte Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung. (Zusätzliche Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienstverpflichtungl))
Vom 28. November 1940 *). 8
‚Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 206) § 9 bestimme ich folgendes: v“
(1) Die über die Pflichtversicherung hinausgehende Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung (zusätzliche Versorgung) für Arbeiter oder Angestellte, die aus einem Beschäftigungsver⸗
*) Auch veröffentlicht im Reichsgesetzblatt, Teil I, S. 1532.
hältnis im öffentlichen Dienst zu einer zeitlich begrenzten
Dienstleistung verpflichtet werden, wird nach den Grundsätzen geregelt, die für das bisherige Beschäftigungsverhältnis maß⸗ gebend waren. War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis
eine zusätzliche Verforgung nicht vorgesehen, so bewendet es
hierbei auch bei dem Beschäftigungsverhältnis auf Grund der
zeitlich begrenzten Dienstverpflichtung.
(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bezügen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschäftigungsverhält⸗ nis zustehen würden. Wird die zusätzliche Versorgung durch eine Versicherung in einer höheren als der Pflichtklasse bei⸗ der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt, so ist als Beitrag für die Pflicht⸗ und Ueberversicherung der Bei⸗ trag zu entrichten, der nach den Dienstbezügen im bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu entrichten wäre.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge sind von dem neuen Dienstberechtigten (Unternehmer) an den in Frage kommenden Träger der Versicherung abzuführen. Die Verteilung des Beitrags auf den Dienstberechtigten und den Dienstverpflichteten ergibt sich aus Abs. 1. Der bisherige Dienstberechtigte ist an der Beitragsaufbringung während der Dauer der zeitlich begrenzten Dienstleistung nicht beteiligt.
(4) War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung ohne Versicherung der Versorgungsanwartschaft oder des Versorgungsanspruchs bei einem Dritten (Versorgungsanstalt, Versorgungskasse) vorge⸗ sehen, so hat der neue Dienstberechtigte an den bisherigen Dienstberechtigten als den Versorgungsträger die aus der An⸗ lage ersichtlichen Beiträge abzuführen. Für die Errechnung der Beiträge sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschäftigungsverhältnis zustehen würden. Die Beiträge sind an den bisherigen Dienst⸗ berechtigten vom Beginn des Löhnungszeitraums (Lohnwoche oder Monat) ab zu zahlen, der auf den Beginn des Beschäfti⸗
gungsverhältnisses auf Grund der zeitlich begrenzten Dienst⸗
verpflichtung folgt, bis zum Ende des Löhnungszeitraums, in dem dieses Beschäftigungsverhältnis endet. ie Beitragsent⸗ richtung durch den Dienstverpflichteten regelt sich während der Dauer der zeitlich begrenzten Dienstleistung nach den im bis⸗ herigen Beschäftigungsverhältnis hierfür moßeekenden Be⸗ stimmungen.
(5) Der bisherige Dienstberechtigte hat dem Dienstver⸗ pflichteten für den neuen Dienstberechtigten eine Bescheinigung über die Höhe der bisherigen Bezüge (nach Abzug etwa gewähr⸗ ter Ueberstundenentschädigungen, der außertariflichen Zulage gemäß Nr. III der Gemeinsamen Dienstordnung des Reichs — Reichshaushalts⸗ und Besoldungsbl. 1938 S. 169 — ode einer entsprechenden Zulage), der nächsten Steigerung der Dienstbezüge und der vor und nach der Steigerung zu entrich⸗ tenden Beiträge zu den reichsgesetzlichen Sozialversicherungen und zu der zusätzlichen Versorgung unter Angabe der jeweiligen Beitragsanteile des Dienstberechtigten sowie unter Bezeichnung des Versicherungsträgers Zahlstelle und Zahlungsweise — mitzugeben.
(6) Bei einer zeitlich unbegrenzten Dienstverpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst gelten die §§ 14 und 15 der Dienstpflicht⸗Durchführungsgnordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 403).
§ 2 Wer zu einer zeitlich begrenzten Dienstleistung im öffent⸗ lichen Dienst verpflichtet wird, ohne vorher in einem Beschäfti⸗ gungsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 1) gestanden zu haben, unterliegt für diese Dienstleistung nicht der zusätzlichen Versorgung bei dem neuen Dienstberechtigten.
§ 3
(1) Die zusätzliche Versorgung für Arbeiter oder Ange⸗ stellte, die zu einer zeitlich unbegrenzten Dienstleistung im öffentlichen Dienst verpflichtet werden, richtet sich nach der für den neuen Dienstberechtigten bestehenden Dienstordnung.
(2) Bestand im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine zusätzliche Versorgung, so hat der neue Dienstberechtigte den sich nach Abs. 1 ergebenden Beitrag an den Träger der Ver⸗ sorgung aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu ent⸗ richten, wenn der Dienstverpflichtete dies beantragt und sich gleichzeitig verpflichtet, das bisherige Versorgungsverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Träger der Versorgung aus dem bis⸗ herigen Beschäftigungsverhältnis hat dem Dienstverpflichteten entsprechende Rechte einzuräumen.s 1A“
§ 4 1) Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1940 in Kraft. 2) Für Dienstverpflichtete, die vor dem 1. Dezember 1940 verpflichtet worden sind, brauchen bis zum 30. November 1940 Beiträge für die zusätzliche Versorgung nicht entrichtet zu wer⸗ den. Soweit bisher von den Vorschriften dieser Anordnung abweichend verfahren worden ist, hat es hierbei sein Bewenden.
Berlin, den 28. November 1940.
—
Franz Seldte.
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